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136_1947 AT

136. Verordnung: Verwendung der Haut von Rinderköpfen und Unterfüßen von Rindern zur Wurstverarbeitung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 136. Verordnung: Verwendung der Haut von Rinderköpfen und Unterfüßen von Rindern zur Wurstverarbeitung.

Auf Grund des § 6 des Gesetzes vom 16. Jänner

1896, R. G. Bl. Nr. 89 ex 1897, betreffend

den Verkehr von Lebensmitteln und einigen Gebrauchsgegeenständen,

wird zum Schutze der Gesundheit

die Verwendung] der abgezogenen Haut

von Rinderköpfen und Unterfüßen von Rindern

zur Wursterzeugung verboten.

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