136_1947
AT
136. Verordnung: Verwendung der Haut von Rinderköpfen und Unterfüßen von Rindern zur Wurstverarbeitung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 136. Verordnung: Verwendung der Haut von Rinderköpfen und Unterfüßen von Rindern zur Wurstverarbeitung.
1947_136_0 136. Verordnung: Verwendung der Haut von Rinderköpfen und Unterfüßen von Rindern zur Wurstverarbeitung.
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Auf Grund des § 6 des Gesetzes vom 16. Jänner
1896, R. G. Bl. Nr. 89 ex 1897, betreffend
den Verkehr von Lebensmitteln und einigen Gebrauchsgegeenständen,
wird zum Schutze der Gesundheit
die Verwendung] der abgezogenen Haut
von Rinderköpfen und Unterfüßen von Rindern
zur Wursterzeugung verboten.