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136_1945 AT

136. Verordnung: Statut der österreichischen Kohlenstelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 136. Verordnung: Statut der österreichischen Kohlenstelle.

Auf Grund des § 5, Abs. (2), der Brennstoffverordnung

vom 7. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 84,

wird für die österreichische Kohlenstelle nachstehendes

Statut erlassen

Die österreichische Kohlenstelle ist eine mit

besonderen Aufgaben betraute, staatlichen Weisungen

unterliegende Dienststelle des inländischen

Kohlenbergbaues und des österreichischen Kohleneinfuhrhandels.

Sie hat insbesondere die

planungsmäßige und transporttechnische Abwicklung

der Bewirtschaftung fester mineralischer

Brennstoffe im Sinne des Brennstoffgesetzes und

der Brennstoffverordnung vorzubereiten und

durchzuführen.

Aufgabenkreis: Zum Aufgabenkreis der österreichischen

Kohlenstelle gehört u. a.

1. Unterstützung der beiden beteiligten Staatsämter

beim Abschluß zwischenstaatlicher Verträge

auf dem Gebiete der Kohle sowie bei

Durchführung solcher Verträge.

2. Nach Anhörung des inländischen Kohlenbergbaues

die Aufteilung der vom Staatsamt für

öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft und

Wiederaufbau zur Verfügung gestellten, im

Inlande geförderten Brennstoffmengen auf die

in Betracht kommenden Lieferwege.

3. Nach Anhörung der Produzenten von Gaskoks

die Aufteilung der vom Staatsamt für

öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft und

Wiederaufbau zur Verfügung gestellten Mengen

von Gaskoks auf die in Betracht kommenden

Lieferwege.

4. Nach Anhörung des österreichischen Kohleneinfuhrhandels

die Aufteilung der im Rahmen

zwischenstaatlicher Verträge jeweils zur Einfuhr

nach Österreich zugelassenen Brennstoffmengen

auf ihre Mitglieder (Einfuhrbewilligungen) und

die Festlegung des hiebei einzuhaltenden Handelsweges.

5. Die Regelung der Fragen des Brennstoffexportes

(Ausfuhrbewilligung).

6. Im Auftrage der beiden beteiligten Staatsämter

die Durchführung der für die Einhaltung

der Bewirtschaftungsvorschriften erforderlichen

Maßnahmen, gegebenenfalls im unmittelbaren

Einvernehmen mit den mit Kohlenbewirtschaftung

und Transportregelung befaßten Dienststellen.

7. Die Führung einer Statistik über die gesamte

Kohlenbewegung.

Bei Durchführung dieser Aufgaben ist die

österreichische Kohlenstelle an die von den beiden

beteiligten Staatsämtern erlassenen allgemeinen

Vorschriften und insbesondere an die jeweils für

Industrie und Hausbrand aufgestellten Bedarfsdeckungspläne

geblinden.

Die österreichische Kohlenstelle führt keine

eigenen Kohlenhandelsgeschäfte durch.

Innere Organisation: Die österreichische

Kohlenstelle unterliegt im Gesamtbereich ihrer

Geschäftsführung den Weisungen des Staatsamtes

für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft und

Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Staatsamt

für Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr.

Der Leitung der österreichischen Kohlenstelle

werden zugeteilt: je ein Vertreter des inländischen

Kohlenbergbaues und des österreichischen

Kohleneinfuhrhandels. Diese Vertreter

werden als Geschäftsführer der österreichischen

Kohlenstelle vom Staatsamt für öffentliche

Bauten, Übergangswirtschaft und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Industrie,

Gewerbe, Handel und Verkehr bestätigt.

Alle Personen, die an der Geschäftsführung beteiligt

sind, haben volle Unparteilichkeit zu

beobachten.

Die österreichische Kohlenstelle wird vom inländischen

Kohlenbergbau und vom österreichischen

Kohleneinfuhrhandel unterhalten, mit

deren Einvernehmen von der Geschäftsführung

das erforderliche Personal bestellt wird.

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