136. Verordnung: Statut der österreichischen Kohlenstelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5, Abs. (2), der Brennstoffverordnung
vom 7. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 84,
wird für die österreichische Kohlenstelle nachstehendes
Statut erlassen
Die österreichische Kohlenstelle ist eine mit
besonderen Aufgaben betraute, staatlichen Weisungen
unterliegende Dienststelle des inländischen
Kohlenbergbaues und des österreichischen Kohleneinfuhrhandels.
Sie hat insbesondere die
planungsmäßige und transporttechnische Abwicklung
der Bewirtschaftung fester mineralischer
Brennstoffe im Sinne des Brennstoffgesetzes und
der Brennstoffverordnung vorzubereiten und
durchzuführen.
Aufgabenkreis: Zum Aufgabenkreis der österreichischen
Kohlenstelle gehört u. a.
1. Unterstützung der beiden beteiligten Staatsämter
beim Abschluß zwischenstaatlicher Verträge
auf dem Gebiete der Kohle sowie bei
Durchführung solcher Verträge.
2. Nach Anhörung des inländischen Kohlenbergbaues
die Aufteilung der vom Staatsamt für
öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft und
Wiederaufbau zur Verfügung gestellten, im
Inlande geförderten Brennstoffmengen auf die
in Betracht kommenden Lieferwege.
3. Nach Anhörung der Produzenten von Gaskoks
die Aufteilung der vom Staatsamt für
öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft und
Wiederaufbau zur Verfügung gestellten Mengen
von Gaskoks auf die in Betracht kommenden
Lieferwege.
4. Nach Anhörung des österreichischen Kohleneinfuhrhandels
die Aufteilung der im Rahmen
zwischenstaatlicher Verträge jeweils zur Einfuhr
nach Österreich zugelassenen Brennstoffmengen
auf ihre Mitglieder (Einfuhrbewilligungen) und
die Festlegung des hiebei einzuhaltenden Handelsweges.
5. Die Regelung der Fragen des Brennstoffexportes
(Ausfuhrbewilligung).
6. Im Auftrage der beiden beteiligten Staatsämter
die Durchführung der für die Einhaltung
der Bewirtschaftungsvorschriften erforderlichen
Maßnahmen, gegebenenfalls im unmittelbaren
Einvernehmen mit den mit Kohlenbewirtschaftung
und Transportregelung befaßten Dienststellen.
7. Die Führung einer Statistik über die gesamte
Kohlenbewegung.
Bei Durchführung dieser Aufgaben ist die
österreichische Kohlenstelle an die von den beiden
beteiligten Staatsämtern erlassenen allgemeinen
Vorschriften und insbesondere an die jeweils für
Industrie und Hausbrand aufgestellten Bedarfsdeckungspläne
geblinden.
Die österreichische Kohlenstelle führt keine
eigenen Kohlenhandelsgeschäfte durch.
Innere Organisation: Die österreichische
Kohlenstelle unterliegt im Gesamtbereich ihrer
Geschäftsführung den Weisungen des Staatsamtes
für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft und
Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Staatsamt
für Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr.
Der Leitung der österreichischen Kohlenstelle
werden zugeteilt: je ein Vertreter des inländischen
Kohlenbergbaues und des österreichischen
Kohleneinfuhrhandels. Diese Vertreter
werden als Geschäftsführer der österreichischen
Kohlenstelle vom Staatsamt für öffentliche
Bauten, Übergangswirtschaft und Wiederaufbau
im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Industrie,
Gewerbe, Handel und Verkehr bestätigt.
Alle Personen, die an der Geschäftsführung beteiligt
sind, haben volle Unparteilichkeit zu
beobachten.
Die österreichische Kohlenstelle wird vom inländischen
Kohlenbergbau und vom österreichischen
Kohleneinfuhrhandel unterhalten, mit
deren Einvernehmen von der Geschäftsführung
das erforderliche Personal bestellt wird.