135. Bundesgesetz: Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes und des Pensionskassengesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes
Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 80/2003, wird wie folgt geändert
1. In § 27 Abs. 4 wird die Wortfolge „Stammdaten der Anwartschaftsberechtigte“ durch die Wortfolge
„Stammdaten der Anwartschaftsberechtigten“ ersetzt.
2. Dem § 27 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Die Identität eines Anwartschaftsberechtigten kann abweichend von § 40 Abs. 1 BWG und mit Ausnahme
jener Fälle, in denen der Anwartschaftsberechtigte in eine direkte Geschäftsbeziehung mit der
MV-Kasse tritt, mittels der im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger der MV-Kasse
gemeldeten Stammdaten des Anwartschaftsberechtigten festgestellt werden.“
3. Dem § 29 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Legt die MV-Kasse Bedingungen für eine genauere Zuweisung der Erträgnisse fest (§ 33
Abs. 2), so sind diese Bedingungen in die Veranlagungsbestimmungen aufzunehmen.“
4. Dem § 33 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Die MV-Kasse kann Bedingungen für eine genauere Zuweisung der Erträgnisse in den Veranlagungsbestimmungen
(§ 29 Abs. 3) festlegen. Dabei ist insbesondere auf den Zeitpunkt des Zahlungseinganges
sowie auf die Höhe der Abfertigungsbeiträge, der übertragenen Abfertigungsanwartschaften und der übertragenen
Altabfertigungsanwartschaften abzustellen.“
5. In der Anlage 2 zu § 40 Formblatt A, Passiva, C. Rückstellungen wird Pos. „I. Andere Rückstellungen“
gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Pensionskassengesetzes
Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 92/2003, wird wie folgt geändert
1. § 25 Abs. 5 Z 1 lit. b lautet
„b) Anteile an anderen Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs entsprechend
den Bestimmungen des § 20 Abs. 3 Z 8b und 8c InvFG 1993 enthalten; die Anwendung
der Vereinfachungen des Abs. 4 ist bei anteilig erworbenen Kapitalanlagefonds ausgeschlossen;“
2. § 25 Abs. 5a lautet
„(5a) Veranlagungen in Anteilscheinen von anderen Sondervermögen im Sinne des § 20a
InvFG 1993 sind abweichend von Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 lit. b insoweit zulässig, als Veranlagungen
gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 InvFG 1993 innerhalb der Grenze des Abs. 5 Z 1 lit. a mit höchstens 5 vH des
der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt sind und Anteile an Organismen
für gemeinsame Anlagen (OGA) gemäß § 20 Abs. 3 Z 8c InvFG 1993 insgesamt nur bis zu 30 vH
des Fondsvermögens erworben werden dürfen. Die Anwendung der Vereinfachungen des Abs. 4 ist bei
anderen Sondervermögen ausgeschlossen. Veranlagungsgegenstände des anderen Sondervermögens, die
in Abs. 1 nicht angeführt sind, sind den Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 2 zuzuordnen.“
3. § 51 Abs. 1n in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 erhält die Absatzbezeichnung
„(1p)“ und diesem Abs. 1p wird folgender Abs. 1q angefügt
„(1q) § 25 Abs. 5 Z 1 lit. b und Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2003
tritt mit 13. Februar 2004 in Kraft.“
Die Multilaterale Vereinbarung RID 7/2002 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID und Artikel 6 Abs. 12 der
Richtlinie 96/49/EG über die Benennung und Beschreibung von Kältemaschinen (UN 2857) (BGBl. III
Nr. 51/2003, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 78/2003) wurde von nachstehenden
RID-Vertragsparteien unterzeichnet.
RID-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Niederlande 12. Mai 2003
Tschechische Republik 11. Juni 2003