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135_2003 AT

135. Bundesgesetz: Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes und des Pensionskassengesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 135. Bundesgesetz: Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes und des Pensionskassengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 80/2003, wird wie folgt geändert

1. In § 27 Abs. 4 wird die Wortfolge „Stammdaten der Anwartschaftsberechtigte“ durch die Wortfolge

„Stammdaten der Anwartschaftsberechtigten“ ersetzt.

2. Dem § 27 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Die Identität eines Anwartschaftsberechtigten kann abweichend von § 40 Abs. 1 BWG und mit Ausnahme

jener Fälle, in denen der Anwartschaftsberechtigte in eine direkte Geschäftsbeziehung mit der

MV-Kasse tritt, mittels der im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger der MV-Kasse

gemeldeten Stammdaten des Anwartschaftsberechtigten festgestellt werden.“

3. Dem § 29 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Legt die MV-Kasse Bedingungen für eine genauere Zuweisung der Erträgnisse fest (§ 33

Abs. 2), so sind diese Bedingungen in die Veranlagungsbestimmungen aufzunehmen.“

4. Dem § 33 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Die MV-Kasse kann Bedingungen für eine genauere Zuweisung der Erträgnisse in den Veranlagungsbestimmungen

(§ 29 Abs. 3) festlegen. Dabei ist insbesondere auf den Zeitpunkt des Zahlungseinganges

sowie auf die Höhe der Abfertigungsbeiträge, der übertragenen Abfertigungsanwartschaften und der übertragenen

Altabfertigungsanwartschaften abzustellen.“

5. In der Anlage 2 zu § 40 Formblatt A, Passiva, C. Rückstellungen wird Pos. „I. Andere Rückstellungen“

gestrichen.

Artikel 2

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 92/2003, wird wie folgt geändert

1. § 25 Abs. 5 Z 1 lit. b lautet

„b) Anteile an anderen Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs entsprechend

den Bestimmungen des § 20 Abs. 3 Z 8b und 8c InvFG 1993 enthalten; die Anwendung

der Vereinfachungen des Abs. 4 ist bei anteilig erworbenen Kapitalanlagefonds ausgeschlossen;“

2. § 25 Abs. 5a lautet

„(5a) Veranlagungen in Anteilscheinen von anderen Sondervermögen im Sinne des § 20a

InvFG 1993 sind abweichend von Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 lit. b insoweit zulässig, als Veranlagungen

gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 InvFG 1993 innerhalb der Grenze des Abs. 5 Z 1 lit. a mit höchstens 5 vH des

der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt sind und Anteile an Organismen

für gemeinsame Anlagen (OGA) gemäß § 20 Abs. 3 Z 8c InvFG 1993 insgesamt nur bis zu 30 vH

des Fondsvermögens erworben werden dürfen. Die Anwendung der Vereinfachungen des Abs. 4 ist bei

anderen Sondervermögen ausgeschlossen. Veranlagungsgegenstände des anderen Sondervermögens, die

in Abs. 1 nicht angeführt sind, sind den Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 2 zuzuordnen.“

3. § 51 Abs. 1n in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 erhält die Absatzbezeichnung

„(1p)“ und diesem Abs. 1p wird folgender Abs. 1q angefügt

„(1q) § 25 Abs. 5 Z 1 lit. b und Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2003

tritt mit 13. Februar 2004 in Kraft.“

BGBlPdf 135. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung RID 7/2002 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Benennung und Beschreibung von Kältemaschinen (UN 2857)

Die Multilaterale Vereinbarung RID 7/2002 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID und Artikel 6 Abs. 12 der

Richtlinie 96/49/EG über die Benennung und Beschreibung von Kältemaschinen (UN 2857) (BGBl. III

Nr. 51/2003, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 78/2003) wurde von nachstehenden

RID-Vertragsparteien unterzeichnet.

RID-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Niederlande 12. Mai 2003

Tschechische Republik 11. Juni 2003

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