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135_2002 AT

135. Bundesgesetz: Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 135. Bundesgesetz: Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

Erster Teil (§§ 1 bis 12) Allgemeine Bestimmungen

Zweiter Teil (§§ 13 bis 44) Besondere Bestimmungen

Erster Abschnitt (§ 13) Ermittlungen und Verhandlungen des Internationalen

Strafgerichtshofs in Österreich

Zweiter Abschnitt (§§ 14 bis 21) Rechtshilfe

Dritter Abschnitt (§ 22) Fahndung

Vierter Abschnitt (§§ 23 bis 31) Überstellungshaft, Überstellung und Durchlieferung/

Durchbeförderung

Fünfter Abschnitt (§§ 32 bis 40) Übernahme der Vollstreckung von Freiheitsstrafen

Sechster Abschnitt (§§ 41 und 42) Übernahme der Vollstreckung von Geldstrafen, vermögensrechtlichen

Anordnungen und Wiedergutmachungsanordnungen

Siebenter Abschnitt (§ 43) Wirkung der Entscheidungen des Internationalen

Strafgerichtshofs

Achter Abschnitt (§ 44) Übernahme der Strafverfolgung von Straftaten gegen

die Rechtspflege

Dritter Teil (§ 45) In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen

Erster Teil

Allgemeine Bestimmungen

Internationaler Strafgerichtshof

§ 1. Der Begriff „Internationaler Strafgerichtshof“ im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet den

mit dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998, BGBl. III Nr. 180, (in

der Folge: Statut) errichteten Internationalen Strafgerichtshof einschließlich seiner Kammern und der

Anklagebehörde, der Mitglieder dieser Kammern und der Anklagebehörde sowie des Präsidiums und der

Kanzlei.

Grundsatz der Zusammenarbeit

§ 2. (1) Alle Organe des Bundes, insbesondere die Gerichte, Staatsanwaltschaften, Strafvollstreckungsbehörden

und Sicherheitsbehörden, sind verpflichtet, mit dem Internationalen Strafgerichtshof

umfassend zusammenzuarbeiten.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht insbesondere darin, dem Internationalen Strafgerichtshof

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und nach Maßgabe des Statuts sowie der Verfahrens- und

Beweisordnung des Internationalen Strafgerichtshofs Informationen und Unterlagen über den Verdacht

von Verbrechen, die in seine Zuständigkeit fallen, zugänglich zu machen, ihm Rechtshilfe zu leisten und

Beschuldigte zu überstellen sowie Verurteilte zum Strafvollzug zu übernehmen und Geldstrafen und

vermögensrechtliche Anordnungen zu vollstrecken.

(3) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, sind auf das Verfahren die Bestimmungen

des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) und der Strafprozessordnung 1975 (StPO)

anzuwenden.

Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs

§ 3. Der Internationale Strafgerichtshof ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts über die

Ausübung seiner Gerichtsbarkeit für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen ein

Verbrechen im Sinne der Art. 5 Abs. 1 lit. a bis c, 6 bis 8 und 25 des Statuts (Völkermord, Verbrechen

gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen) zur Last liegt, das nach dessen In-Kraft-Treten (Art. 10

bis 13 des Statuts) begangen wurde.

Österreichische Gerichtsbarkeit

§ 4. (1) Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte wird durch die Zuständigkeit des Internationalen

Strafgerichtshofs nicht ausgeschlossen.

(2) Die österreichische Gerichtsbarkeit entfällt jedoch für Taten, derentwegen die Person vom Internationalen

Strafgerichtshof rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde.

Anfechtung der Zulässigkeit des Verfahrens und Verfahrensabtretung an den Internationalen

Strafgerichtshof

§ 5. (1) Beansprucht der Internationale Strafgerichtshof seine Zuständigkeit für eine Strafsache, so

kann der Bundesminister für Justiz die österreichische Zuständigkeit im Sinne von Art. 18 des Statuts

geltend machen oder die Zulässigkeit des Verfahrens oder die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs nach

Art. 19 des Statuts anfechten.

(2) Die Zulässigkeit des Verfahrens ist anzufechten, wenn

1. die Person wegen der Tat von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen

wurde;

2. vor einer inländischen Staatsanwaltschaft oder vor einem solchen Gericht wegen der im Inland

begangenen Tat oder wegen der Tat eines im Inland betretenen österreichischen Staatsbürgers eine

Strafsache anhängig ist oder auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs

um Verhaftung und Überstellung oder um Leistung von Rechtshilfe anhängig gemacht wird, es

sei denn, dass der Durchführung des Strafverfahrens durch den Internationalen Strafgerichtshof

mit Rücksicht auf besondere Umstände, insbesondere aus Gründen der Wahrheitsfindung oder

der Konnexität mit anderen, dem Verfahren vor dem Gerichtshof zu Grunde liegenden Straftaten,

der Vorzug zu geben ist; oder

3. wegen der Tat ein Verfahren vor einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht im Inland anhängig

war, welches aus anderen als ausschließlich verfahrensrechtlichen Gründen eingestellt wurde.

(3) Um die Anfechtung der Zulässigkeit zu ermöglichen, hat die zuständige Staatsanwaltschaft dem

Bundesministerium für Justiz über anhängige Strafsachen wegen in die Zuständigkeit des Internationalen

Strafgerichtshofs fallender strafbarer Handlungen zu berichten.

(4) Gegen die Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs über die Zulässigkeit des Verfahrens

steht dem Bundesminister für Justiz die binnen fünf Tagen beim Gerichtshof einzubringende Beschwerde

offen.

(5) Wird die Zulässigkeit des Verfahrens vor dem Internationalen Strafgerichtshof oder dessen Gerichtsbarkeit

nicht angefochten oder bejaht der Internationale Strafgerichtshof seine Zuständigkeit endgültig,

so hat das zuständige österreichische Gericht alle zur Sicherung der Person und der Beweise erforderlichen

Veranlassungen zu treffen und sodann das Verfahren vorläufig einzustellen und dem Bundesministerium

für Justiz eine vollständige Aktenablichtung zum Zweck der Weiterleitung an den Internationalen

Strafgerichtshof vorzulegen. Werden Beweisgegenstände angeschlossen, so ist anzuführen, ob auf deren

Rückgabe verzichtet wird.

(6) Das österreichische Strafverfahren ist nach endgültiger Entscheidung durch den Internationalen

Strafgerichtshof einzustellen. Das Verfahren ist jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss

fortzusetzen, wenn

1. der Ankläger beim Internationalen Strafgerichtshof beschließt, keine Anklage zu erheben, oder

von der Anklage zurücktritt;

2. der Internationale Strafgerichtshof die Anklage nach Prüfung zurückweist; oder

3. der Internationale Strafgerichtshof seine Unzuständigkeit oder die Unzulässigkeit des Verfahrens

feststellt.

Unterbreitung eines Sachverhalts an den Internationalen Strafgerichtshof

§ 6. (1) Über die Unterbreitung eines Sachverhalts im Sinne von Art. 14 des Statuts an den Internationalen

Strafgerichtshof entscheidet die Bundesregierung.

(2) In den in § 5 Abs. 2 angeführten Fällen kommt die Unterbreitung eines Sachverhalts an den Internationalen

Strafgerichtshof nicht in Betracht.

Überstellung österreichischer Staatsbürger

§ 7. (Verfassungsbestimmung) Die österreichische Staatsbürgerschaft steht einer Überstellung an

den Internationalen Strafgerichtshof (§§ 24 bis 28), einer Durchlieferung oder Durchbeförderung (§ 31)

sowie einer Überstellung an einen anderen Staat zur Vollstreckung einer vom Internationalen Strafgerichtshof

verhängten Strafe nicht entgegen.

Verkehr mit dem Internationalen Strafgerichtshof

§ 8. (1) Der Verkehr mit dem Internationalen Strafgerichtshof findet grundsätzlich unter Vermittlung

des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten statt. Erledigungsakten sind auch dann unter

Vermittlung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten dem Internationalen Strafgerichtshof

zu übermitteln, wenn dessen Ersuchen den österreichischen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden auf

anderem Weg zugekommen sind.

(2) Die Gerichte und Staatsanwaltschaften haben an den Internationalen Strafgerichtshof gerichtete

Mitteilungen sowie die Erledigungsakten dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung vorzulegen.

(3) In dringenden Fällen und im Rahmen kriminalpolizeilicher Amtshilfe ist der unmittelbare Verkehr

der österreichischen Behörden mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder der Verkehr im Wege

der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) zulässig. In dringenden Fällen ist

ferner die Verwendung jedes Nachrichtenmittels zulässig, das die Erstellung einer schriftlichen Fassung

unter Bedingungen ermöglicht, die die Feststellung der Echtheit des Ersuchens gestatten. Die derart übermittelten

Ersuchen bedürfen der Bestätigung auf dem in Abs. 1 vorgesehenen Geschäftsweg.

(4) Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs bedürfen der Schriftform. Den Ersuchschreiben

und den zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen sind beglaubigte Übersetzungen in die deutsche

Sprache anzuschließen. Erledigungen von Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs und Aktenablichtungen

zum Zweck der Verfahrensabtretung an diesen bedürfen keiner Übersetzung.

Konsultationspflicht; Ablehnung von Ersuchen des Gerichtshofs

§ 9. (1) Mit dem Internationalen Strafgerichtshof sind Konsultationen zum Zweck der Regelung der

Angelegenheit insbesondere dann durchzuführen, wenn die Erledigung eines Ersuchens des Gerichtshofs

1. einem anerkannten Rechtsgrundsatz entgegenstünde (Art. 93 Abs. 3 des Statuts);

2. die nationale Sicherheit beeinträchtigen würde (Art. 72 und 93 Abs. 4 des Statuts);

3. die Staatenimmunität oder die diplomatische Immunität einer Person oder des Eigentums eines

anderen Staates verletzen würde (Art. 98 Abs. 1 des Statuts);

4. mit völkerrechtlichen Verpflichtungen im Widerspruch stünde, denen zufolge die Überstellung

eines Angehörigen des Entsendestaates an den Gerichtshof der Zustimmung dieses Staates bedarf

(Art. 98 Abs. 2 des Statuts).

(2) Im Zuge der Konsultationen ist zu prüfen, ob dem Ersuchen auf andere Weise oder unter bestimmten

Bedingungen entsprochen werden kann.

(3) Kann die Angelegenheit im Zuge der Konsultationen nicht geregelt werden, so ist der Internationale

Strafgerichtshof um Abänderung des Ersuchens zu ersuchen. Kommt die Abänderung des Ersuchens

durch den Internationalen Strafgerichtshof nicht in Betracht, so ist das Ersuchen abzulehnen.

(4) Über die Ablehnung entscheidet der Bundesminister für Justiz, in den in Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten

Fällen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten. Im Fall des

Abs. 1 Z 2 ist darüber hinaus das Einvernehmen mit dem sachlich zuständigen Bundesminister herzustellen.

Der Internationale Strafgerichtshof ist von der Ablehnung des Ersuchens unter Angabe der Gründe in

Kenntnis zu setzen.

Kosten

§ 10. (1) Kosten der Erledigung von Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs sind von der Republik

Österreich zu tragen. Ausgenommen sind

1. Kosten im Zusammenhang mit der Überstellung von Häftlingen zu Beweiszwecken nach Art. 93

des Statuts;

2. Übersetzungs-, Dolmetsch- und Transkriptionskosten;

3. Kosten von Befunden oder Sachverständigengutachten, die der Gerichtshof angefordert hat;

4. Kosten im Zusammenhang mit der Beförderung einer Person, die dem Gerichtshof überstellt

wird;

5. nach Konsultationen außergewöhnliche Kosten, die sich aus der Erledigung eines Ersuchens

ergeben können.

(2) Auf die Geltendmachung der in Abs. 1 angeführten Kosten gegenüber dem Internationalen Strafgerichtshof

kann durch das Bundesministerium für Justiz verzichtet werden, wenn diese nur geringfügig

sind oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

(3) Abs. 1 findet auf Ersuchen nach § 21 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Kosten, vorbehaltlich

der in Z 1 bis 5 angeführten Fälle, vom Internationalen Strafgerichtshof zu tragen sind.

Vertraulichkeit

§ 11. Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen

sind vertraulich zu behandeln, soweit deren Offenlegung nicht für die Erledigung des Ersuchens

erforderlich ist.

Freies Geleit

§ 12. (1) Personen, die vom Internationalen Strafgerichtshof aus dem Ausland geladen worden sind,

um vor dem Gerichtshof zu erscheinen, oder deren Anwesenheit am Sitz des Internationalen Strafgerichtshofs

erforderlich ist, haben zu diesem Zweck das Recht auf freie Durchreise durch das Gebiet der

Republik Österreich. Sie dürfen im Inland wegen einer vor ihrer Einreise begangenen Handlung nicht

verfolgt, bestraft oder in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden.

(2) Die Verfolgung, Bestrafung oder Beschränkung der persönlichen Freiheit wegen einer vor ihrer

Einreise begangenen Handlung ist aber zulässig, wenn die geladene Person die für die Durchreise angemessene

Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet überschreitet, obwohl sie das Gebiet der Republik

Österreich tatsächlich verlassen hätte können.

(3) Das freie Geleit entfällt, wenn der Internationale Strafgerichtshof um die Festnahme der geladenen

Person ersucht (§§ 24, 26).

Zweiter Teil

Besondere Bestimmungen

ERSTER ABSCHNITT

Ermittlungen und Verhandlungen des Internationalen Strafgerichtshofs in Österreich

§ 13. (1) Der Internationale Strafgerichtshof ist befugt, selbständig Zeugen und Beschuldigte in Österreich

zu vernehmen sowie einen nicht mit der Vornahme von Veränderungen verbundenen Augenschein

an öffentlichen Orten und andere Beweisaufnahmen durchzuführen, wenn dies dem Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten unter Angabe der Zeit und des Gegenstandes der Ermittlungen im

Voraus mitgeteilt wurde und bei der Durchführung der Ermittlungen vom Internationalen Strafgerichtshof

Zwangsmaßnahmen weder angewandt noch angedroht werden. Einer besonderen Zustimmung zur

Dienstverrichtung der Mitglieder und Erhebungsbeamten des Internationalen Strafgerichtshofs in Österreich

bedarf es in diesen Fällen nicht.

(2) Der Internationale Strafgerichtshof ist befugt, Verhandlungen in Österreich durchzuführen, es sei

denn, dass der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten einem solchen Ersuchen wegen schwerwiegender,

die Sicherheit der Republik Österreich oder des Internationalen Strafgerichtshofs betreffender

Bedenken widerspricht.

(3) Die österreichischen Behörden haben die Mitglieder und Erhebungsbeamten des Internationalen

Strafgerichtshofs bei ihren selbständigen Tätigkeiten in Österreich zu unterstützen. Sie dürfen hiebei

Zwangsmaßnahmen nur ergreifen, wenn ein schriftliches Rechtshilfeersuchen des Gerichtshofs vorliegt

und die begehrte Rechtshilfe vom österreichischen Gericht angeordnet wurde. Zulässigkeit und Durchsetzung

solcher Zwangsmaßnahmen richten sich nach österreichischem Recht.

ZWEITER ABSCHNITT

Rechtshilfe; Verfahrensvorschriften bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen

§ 14. (1) Die Rechtshilfe für den Internationalen Strafgerichtshof ist nach den in Österreich geltenden

Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen durchzuführen.

(2) Einem Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs um Einhaltung bestimmter Formvorschriften

ist dann zu entsprechen, wenn dies mit den Grundsätzen des österreichischen Strafverfahrensrechts

vereinbar ist. Die Ton- oder Bildaufzeichnung und die Videoübertragung von Rechtshilfehandlungen ist

immer zu gestatten, wenn dies vom Internationalen Strafgerichtshof begehrt wird.

(3) Den Mitgliedern und Erhebungsbeamten des Internationalen Strafgerichtshofs und anderen am

Verfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen kann auf Ersuchen des Internationalen

Strafgerichtshofs die Anwesenheit und Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen gestattet werden. Sie sind

zu diesem Zweck von Ort und Zeitpunkt der Durchführung der Rechtshilfehandlungen zu verständigen.

(4) Die Erledigung eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs um kriminalpolizeiliche

Erhebungen oder Auskünfte kann auch ohne Befassung des Gerichts durch das Bundesministerium für

Inneres nach österreichischem Recht vorgenommen werden.

Aufschub der Erledigung von Rechtshilfeersuchen

§ 15. (1) Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens kann aufgeschoben werden

1. bis zur Entscheidung über eine Anfechtung der Zuständigkeit nach den Art. 17 bis 19 des Statuts,

sofern der Internationale Strafgerichtshof nicht ausdrücklich angeordnet hat, dass der Ankläger

die Beweisaufnahme nach Art. 18 oder 19 des Statuts fortsetzen kann;

2. um eine mit dem Gerichtshof vereinbarte Zeitspanne, wenn die sofortige Erledigung des Ersuchens

laufende Ermittlungen oder die laufende Strafverfolgung in einer anderen Sache als derjenigen

beeinträchtigen würde, auf die sich das Ersuchen bezieht.

(2) Über den Aufschub entscheidet der Bundesminister für Justiz.

(3) Vor der Entscheidung über den Aufschub nach Abs. 1 Z 2 ist zu prüfen, ob die erbetene Rechtshilfe

unter bestimmten Bedingungen sofort geleistet werden kann. Wird ein Aufschub beschlossen, so ist

einem Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs um Maßnahmen zur Beweissicherung dennoch zu

entsprechen.

Ladung von Personen

§ 16. (1) Der Internationale Strafgerichtshof ist befugt, Personen, die sich in der Republik Österreich

aufhalten, Ladungen und andere Aktenstücke unmittelbar im Weg der Post zuzustellen. Die Zustellung

durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Die geladene Person ist nicht verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten. Auf Ersuchen der geladenen

Person, des Beschuldigten oder seines Verteidigers holt das Bundesministerium für Justiz beim Internationalen

Strafgerichtshof die Zusicherung ein, dass die Person wegen einer vor ihrer Ausreise aus der

Republik Österreich begangenen Handlung nicht verfolgt, in Haft genommen oder sonstigen Beschränkungen

ihrer persönlichen Freiheit unterworfen wird.

(3) Auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs hat das österreichische Gericht Zeugen und

Sachverständigen, die vor den Internationalen Strafgerichtshof geladen wurden, auf Antrag einen angemessenen

Vorschuss auf die Reisekosten anzuweisen. Dieser Vorschuss ist zurückzufordern, wenn der

Zeuge oder Sachverständige der Verhandlung vor dem Internationalen Strafgerichtshof fernbleibt oder

den Pflichten, die durch die Ladung begründet werden, auf andere Weise nicht nachkommt.

Vernehmung einer verdächtigen Person

§ 17. (1) Eine Person, die auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs wegen

des Verdachts, eine in seine Zuständigkeit fallende strafbare Handlung begangen zu haben, vernommen

wird, ist vor der Vernehmung über den gegen sie bestehenden Tatverdacht sowie darüber zu unterrichten,

dass sie das Recht habe,

1. nicht auszusagen, ohne dabei befürchten zu müssen, dass ihr Schweigen bei der Feststellung von

Schuld oder Unschuld in Betracht gezogen werde,

2. sich von einem Verteidiger ihrer Wahl vertreten zu lassen, und, falls sie keinen Verteidiger hat,

die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 41 Abs. 2 StPO zu verlangen und

3. in Anwesenheit eines Verteidigers vernommen zu werden, es sei denn, sie würde auf dieses

Recht ausdrücklich und freiwillig verzichten.

(2) Die Belehrung und die darüber abgegebenene Erklärungen der zu vernehmenden Person sind in

das Protokoll aufzunehmen. Liegen die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 2 vor und verlangt die Person, in

Anwesenheit eines Verteidigers vernommen zu werden, ohne einen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers

zu stellen, ist nach § 41 Abs. 4 StPO vorzugehen.

Überstellung von Häftlingen zu Beweiszwecken

§ 18. (1) Eine im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche Person ist auf Ersuchen des Internationalen

Strafgerichtshofs zum Zweck der Identifizierung, der Vernehmung, der Gegenüberstellung

oder einer sonstigen Untersuchungshandlung unter zu vereinbarenden Bedingungen dem Gerichtshof zu

überstellen, wenn sie der Überstellung zustimmt.

(2) Befindet sich die zu überstellende Person auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs

um Übernahme der Strafvollstreckung gemäß § 33 Abs. 1 in Haft, so ist ihre Zustimmung zur

Überstellung nicht erforderlich.

(3) Die Überstellung unterbricht den Vollzug der Untersuchungs- oder Strafhaft nicht.

Akteneinsicht und Übermittlung von Informationen, die die nationale Sicherheit betreffen

§ 19. (1) (Verfassungsbestimmung) Auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs ist Rechtshilfe

durch Übermittlung von Gegenständen, Akten oder Aktenabschriften (Ablichtungen) sowie durch

Gewährung von Akteneinsicht zu leisten.

(2) Betreffen die Akten die nationale Sicherheit, insbesondere im Zusammenhang mit militärischen

Erkenntnissen, so ist der Internationale Strafgerichtshof zu konsultieren, um festzustellen, ob die Informationen

von einer anderen Stelle oder in anderer Form erlangt werden können.

(3) Kann die Angelegenheit im Zuge der Konsultationen nach Abs. 2 nicht geregelt werden, so hat

der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem sachlich zuständigen

Bundesminister vor der Gewährung von Akteneinsicht oder der Übermittlung der Aktenabschriften zu

prüfen, ob die Geheimhaltungsinteressen die Interessen an der Übersendung von Beweismitteln für die

internationale Strafverfolgung beträchtlich überwiegen. Ist dies der Fall, so ist der Internationale Strafgerichtshof

um Zusicherung der Geheimhaltung und um Bekanntgabe zu ersuchen, in welcher Weise die

Geheimhaltung gewahrt werden wird.

(4) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem sachlich zuständigen

Bundesminister zu prüfen, ob die gegebene Zusicherung für die Wahrung der Geheimhaltungsinteressen

als ausreichend zu betrachten ist. Die Akteneinsicht oder die Übermittlung von Aktenabschriften

ist abzulehnen, wenn die Geheimhaltung nicht gewährleistet werden kann und für den Fall der Offenbarung

zu besorgen ist, dass die nationale Sicherheit beeinträchtigt werden könnte.

(5) Die Abs. 2 bis 4 finden auch Anwendung, wenn eine Person, die zur Beibringung von Informationen

oder Beweismitteln aufgefordert wurde, dies mit der Begründung verweigert, dass eine Offenlegung

die nationale Sicherheit beeinträchtigen würde.

(6) Wird eine Person auf Grund eines Rechtshilfeersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs

vernommen, so ist sie vor der Vernehmung darüber zu belehren, dass sie die Aussage verweigern kann,

um die Offenlegung vertraulicher Informationen, die die nationale Sicherheit betreffen, zu verhindern.

Die erfolgte Belehrung ist im Protokoll festzuhalten. Über die Zulässigkeit der Rechtshilfe ist in einem

derartigen Fall auf Grund der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 zu entscheiden.

Übermittlung von Aktenabschriften oder Informationen Dritter

§ 20. Ersucht der Internationale Strafgerichtshof um Rechtshilfe durch Übermittlung von Aktenabschriften

(Ablichtungen) oder Informationen, die den österreichischen Behörden von einem anderen Staat

oder einer zwischenstaatlichen oder internationalen Organisation unter dem Vorbehalt der Vertraulichkeit

überlassen worden sind, so dürfen die Unterlagen dem Internationalen Strafgerichtshof nur mit deren

Zustimmung übermittelt werden. Von der Verweigerung der Zustimmung ist der Gerichtshof in Kenntnis

zu setzen.

Rechtshilfeleistung durch den Internationalen Strafgerichtshof

§ 21. (1) Ist bei einem österreichischen Gericht ein Strafverfahren wegen eines Verhaltens anhängig,

das den Tatbestand eines der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs unterliegenden

Verbrechens oder eines anderen schweren Verbrechens nach österreichischem Recht erfüllt, so kann der

Gerichtshof um Rechtshilfe ersucht werden.

(2) Ersuchen bedürfen der Schriftform. Den Ersuchschreiben und den zu ihrer Begründung beigefügten

Unterlagen sind beglaubigte Übersetzungen in die englische oder französische Sprache anzuschließen.

(3) Die Gerichte und Staatsanwaltschaften haben an den Internationalen Strafgerichtshof gerichtete

Ersuchen dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung vorzulegen.

DRITTER ABSCHNITT

Fahndung

§ 22. (1) Ersucht der Internationale Strafgerichtshof um Fahndung zur Festnahme oder erlangen die

österreichischen Behörden sonst Kenntnis von einer Haftanordnung dieses Gerichtshofs, so hat das Bundesministerium

für Inneres die gesuchte Person zur Verhaftung im Inland zum Zweck der Überstellung an

den Internationalen Strafgerichtshof auszuschreiben, wenn das Ersuchen oder die Haftanordnung die

notwendigen Angaben über die gesuchte Person und die ihr zur Last gelegte Tat enthält. Eine Befassung

des nach § 26 Abs. 1 ARHG zuständigen Gerichts kann unterbleiben, wenn die gesuchte Person weder

österreichischer Staatsbürger ist noch Grund zur Annahme besteht, dass sie sich in Österreich aufhält.

(2) Wird eine vom Internationalen Strafgerichtshof gesuchte Person in Österreich ausgeforscht oder

festgenommen, so hat das Bundesministerium für Inneres dies im Weg der Internationalen Kriminalpolizeilichen

Organisation (INTERPOL) dem Internationalen Strafgerichtshof mitzuteilen.

VIERTER ABSCHNITT

Überstellungshaft, Überstellung und Durchlieferung

Anbot der Überstellung

§ 23. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine im Inland betretene Person eine

in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallende strafbare Handlung begangen habe,

bei der die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 nicht vorliegen, so hat die Staatsanwaltschaft nach Vernehmung

der Person durch den Untersuchungsrichter bei diesem die Vorlage einer Sachverhaltsdarstellung

an das Bundesministerium für Justiz zu beantragen.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat den Internationalen Strafgerichtshof zu befragen, ob die

Überstellung begehrt wird. Befindet sich der Beschuldigte in Haft, so ist für das Einlangen des Überstellungsersuchens

eine angemessene Frist zu bestimmen. Langt das Überstellungsersuchen nicht rechtzeitig

ein, so ist dies dem Untersuchungsrichter unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Vorschriften über das Anbot der Auslieferung nach § 28 Abs. 1 ARHG an den Staat, in dem

die strafbare Handlung begangen worden ist, bleiben unberührt.

Vorläufige Überstellungshaft

§ 24. (1) Liegt ein Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs um vorläufige Festnahme vor, so

hat der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Festnahme der gesuchten Person zu

veranlassen und über sie die vorläufige Überstellungshaft zu verhängen, wenn auf Grund der vom Internationalen

Strafgerichtshof mitgeteilten Tatsachen hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass

eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallende

strafbare Handlung begangen habe, welche die Verhängung der Untersuchungshaft (§ 180 StPO) rechtfertigen

würde, wenn die strafbare Handlung im Inland begangen worden wäre.

(2) Die vorläufige Überstellungshaft darf nicht verhängt oder aufrechterhalten werden, wenn die

Haftzwecke durch eine gleichzeitige Strafhaft, Untersuchungshaft oder Auslieferungshaft erreicht werden

können. In diesem Fall hat der Untersuchungsrichter die Abweichungen vom Haftvollzug zu verfügen,

die für die Zwecke der vorläufigen Überstellungshaft für den Internationalen Strafgerichtshof unentbehrlich

sind. Im Übrigen sind auf die vorläufige Überstellungshaft die Bestimmungen der StPO über die

Untersuchungshaft anzuwenden.

(3) Die vorläufige Überstellungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Überstellungsersuchen und

die beigefügten Unterlagen nicht innerhalb von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der Festnahme übermittelt

werden. Die Enthaftung steht einer neuerlichen Festnahme und Überstellung nicht entgegen, wenn das

Überstellungsersuchen und die beigefügten Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

(4) Der Untersuchungsrichter hat der Sicherheitsbehörde zum Zweck der Unterrichtung des Internationalen

Strafgerichtshofs im Weg der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL)

und dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich Ausfertigungen der Beschlüsse über die Verhängung,

Fortsetzung oder Aufhebung der vorläufigen Überstellungshaft zu übermitteln.

Vereinfachte Überstellung

§ 25. (1) Hat die auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs gemäß § 24 Abs. 1

in vorläufige Überstellungshaft genommene Person vor Ablauf der in § 24 Abs. 3 angeführten Frist eingewilligt,

an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt zu werden, so hat der Untersuchungsrichter,

vorbehaltlich einer Anfechtung der Zulässigkeit nach § 5 Abs 2, die Überstellung anzuordnen. Die Person

ist in einem solchen Fall so bald wie möglich an den Internationalen Strafgerichtshof zu überstellen.

(2) Der Untersuchungsrichter hat die Person zu belehren, dass ihre Einwilligung nicht widerrufen

werden kann. Die erfolgte Belehrung ist im Protokoll festzuhalten.

(3) Im Fall der vereinfachten Überstellung kann die Übermittlung des Überstellungsersuchens und

der begleitenden Unterlagen durch den Internationalen Strafgerichtshof unterbleiben.

Überstellungshaft und Anordnung der Überstellung

§ 26. (1) Ersucht der Internationale Strafgerichtshof um Festnahme und Überstellung eines Beschuldigten,

so hat der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Überstellungsverfahren

einzuleiten, die Festnahme des Beschuldigten zu veranlassen und über ihn die Überstellungshaft zu verhängen

sowie nach Maßgabe der folgenden Absätze seine Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof

anzuordnen. Die Prüfung des dem Haftbefehl zu Grunde liegenden Verdachts und der Haftgründe

steht dem Untersuchungsrichter nicht zu.

(2) Ergeben sich erhebliche Zweifel an der Identität der festgenommenen Person, so hat der Untersuchungsrichter

geeignete Erhebungen zu veranlassen oder den Internationalen Strafgerichtshof um die

Vorlage zusätzlicher Unterlagen zu ersuchen. In jedem Fall hat der Untersuchungsrichter den Beschuldigten

über die Begründung des gegen ihn ergangenen Haftbefehls des Internationalen Strafgerichtshofs und

über sein Recht zu informieren, die Überstellung wegen Verletzung des in Art. 20 des Statuts festgelegten

Grundsatzes „ne bis in idem“ oder mangels Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs nach den

Art. 17 bis 19 des Statuts anzufechten. Er ist darüber hinaus auf sein Recht hinzuweisen, bis zur Anordnung

der Überstellung seine vorläufige Enthaftung zu beantragen. Dem Beschuldigten sind Abschriften

(Ablichtungen) des Haftbefehls oder verurteilenden Erkenntnisses und der Bezug habenden Bestimmungen

des Statuts samt der vom Internationalen Strafgerichtshof übermittelten Übersetzung auszufolgen.

(3) Erklärt der Beschuldigte, die Überstellung wegen Verletzung des Art. 20 des Statuts oder mangels

Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs anzufechten, so ist dies dem Internationalen

Strafgerichtshof unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen mitzuteilen. Zugleich ist der Gerichtshof

davon in Kenntnis zu setzen, ob der Anfechtung aufschiebende Wirkung zukommt.

(4) Die Entscheidung über die Überstellung ist nur im Fall einer Anfechtung der Zulässigkeit nach

§ 5 Abs. 2 bis zur Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs aufzuschieben. Im Fall der Anfechtung

der Zuständigkeit nach den Art. 17 bis 19 des Statuts durch einen dritten Staat ist nach § 28 vorzugehen.

(5) Bis zur Anordnung der Überstellung hat der Beschuldigte das Recht, seine vorläufige Enthaftung

zu beantragen. Bei der Entscheidung über einen solchen Antrag ist zu prüfen, ob ungeachtet der Schwere

der zur Last gelegten Verbrechen dringende und außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine vorläufige

Enthaftung rechtfertigen und ob der Zweck der Haft durch gelindere Mittel (§ 180 Abs. 5 StPO)

erreicht werden kann. Einem solchen Antrag kommt aufschiebende Wirkung nicht zu.

(6) Ein Antrag nach Abs. 5 ist dem Internationalen Strafgerichtshof mit dem Bemerken mitzuteilen,

dass er das Recht habe, dazu binnen sieben Tagen eine Empfehlung abzugeben. Die Empfehlung ist bei

der Entscheidung über den Enthaftungsantrag zu berücksichtigen.

(7) Spricht sich der Internationale Strafgerichtshof in seiner Empfehlung oder spricht sich die Staatsanwaltschaft

gegen die Enthaftung des Beschuldigten aus, so hat der Untersuchungsrichter über den Antrag

unverzüglich in einer Haftverhandlung zu entscheiden.

(8) Gegen einen Beschluss, mit dem der Antrag des Beschuldigten auf vorläufige Enthaftung abgelehnt

wird, steht diesem die binnen drei Tagen nach Eröffnung des Beschlusses einzubringende Beschwerde

an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. Einer solchen Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung

nicht zu.

(9) Gegen Beschlüsse auf Verhängung der Überstellungshaft und auf Anordnung der Überstellung

steht nur die Beschwerde nach § 1 Abs. 1 des Grundrechtsbeschwerdegesetzes, BGBl. Nr. 864/1992, zu.

Gegen einen Beschluss, mit dem das Überstellungsverfahren eingeleitet wird, steht ein Rechtsmittel nicht

zu.

Übergabe an den Internationalen Strafgerichtshof

§ 27. (1) Nach Rechtskraft der Anordnung der Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof

hat der Untersuchungsrichter die Sicherheitsbehörde zu beauftragen, die zu überstellende Person unverzüglich

dem Internationalen Strafgerichtshof zu übergeben. Sofern keine schwerwiegenden Sicherheitsbedenken

entgegenstehen oder der Internationale Strafgerichtshof nicht eine andere Art der Übergabe

begehrt, ist die zu überstellende Person im Luftweg unter Eskorte österreichischer Beamter zu befördern.

(2) Der Zeitpunkt der Überstellung ist mit dem Internationalen Strafgerichtshof zu vereinbaren. Wird

die Übergabe der zu überstellenden Person durch bestimmte Umstände verhindert, so ist mit dem Gerichtshof

ein neuer Überstellungszeitpunkt zu vereinbaren.

(3) Der Untersuchungsrichter hat eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem die Überstellung angeordnet

wird, dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung an den Internationalen Strafgerichtshof

vorzulegen.

Vorläufige Übergabe und Widerruf der Anordnung der Überstellung

§ 28. (1) Ist gegen den Beschuldigten ein inländisches Strafverfahren anhängig oder verbüßt er im

Inland eine Strafe wegen einer anderen Tat als derjenigen, derentwegen die Überstellung an den Internationalen

Strafgerichtshof angeordnet wurde, so kann er dem Internationalen Strafgerichtshof unter den mit

diesem zu vereinbarenden Bedingungen vorläufig übergeben werden.

(2) Der Untersuchungsrichter hat unverzüglich die Überstellungshaft aufzuheben und die Anordnung

der Überstellung zu widerrufen, wenn

1. der Internationale Strafgerichtshof darum ersucht oder sein Ersuchen um Überstellung sonst

widerruft,

2. festgestellt wird, dass die festgenommene Person allem Anschein nach nicht mit der gesuchten

Person ident ist, oder

3. der Internationale Strafgerichtshof seine Unzuständigkeit oder die Unzulässigkeit des Verfahrens

vor diesem Gerichtshof feststellt.

Konkurrierende Ersuchen

§ 29. (1) Erhält die Republik Österreich ein Überstellungsersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs

und ein Auslieferungsersuchen eines anderen Staates, die dieselbe Person betreffen, so entscheidet

der Bundesminister für Justiz nach Art. 90 des Statuts, welchem Ersuchen Vorrang zukommt.

(2) Hat der Bundesminister für Justiz einem Auslieferungsersuchen eines anderen Staates den Vorrang

gegenüber einem Überstellungsersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs eingeräumt, wird das

Auslieferungsersuchen in der Folge aber abgelehnt oder zurückgezogen, so ist dies dem Internationalen

Strafgerichtshof unverzüglich mitzuteilen.

Spezialität

§ 30. (1) Eine Person, die nach diesem Bundesgesetz an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt

wird, darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als jener, die der Überstellung

zu Grunde liegt, nicht verfolgt, in Haft genommen oder abgeurteilt werden.

(2) Auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs kann dieser von den in Abs. 1 enthaltenen

Beschränkungen befreit werden. Vor der Entscheidung über das Ersuchen kann der Internationale Strafgerichtshof

um Übermittlung eines Protokolls über die Erklärungen der überstellten Person und um zusätzliche

Informationen ersucht werden.

(3) Über das Ersuchen entscheidet der Bundesminister für Justiz. Die Befreiung ist zu erteilen, wenn

die dem Ersuchen zu Grunde liegende Handlung in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs

fällt und kein Anlass für eine Anfechtung der Zulässigkeit des Verfahrens vor dem Internationalen

Strafgerichtshof nach § 5 Abs. 2 besteht.

Durchlieferung und Durchbeförderung

§ 31. (1) Auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs werden Personen durch Österreich

durchgeliefert und zur Sicherung der Durchlieferung in Haft gehalten.

(2) Ein Ersuchen um Bewilligung der Durchlieferung ist nicht erforderlich, wenn die Person auf dem

Luftweg befördert wird und eine Zwischenlandung auf österreichischem Hoheitsgebiet nicht vorgesehen

ist.

(3) Im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung ist die durchzuliefernde Person festzunehmen

und der Internationale Strafgerichtshof um Übermittlung eines Ersuchens um Durchlieferung unter Anschluss

der in Art. 89 Abs. 3 lit. b des Statuts angeführten Unterlagen zu ersuchen.

(4) Die durchzuliefernde Person ist zu enthaften, wenn das Ersuchen um Durchlieferung nicht innerhalb

von 96 Stunden eingelangt ist. Die Enthaftung steht einer neuerlichen Festnahme auf der Grundlage

eines Ersuchens nach den §§ 24 Abs. 1 oder 26 Abs. 1 nicht entgegen.

(5) Über die Durchlieferung hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Inneres zu entscheiden. Die Durchlieferung ist zu bewilligen, sofern dadurch die Überstellung

nicht verhindert oder verzögert wird. Ein inländischer Strafanspruch wegen einer nicht in die Zuständigkeit

des Internationalen Strafgerichtshofs fallenden strafbaren Handlung steht der Durchlieferung nicht

entgegen. Gegen die Bewilligung der Durchlieferung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(6) Die Abs. 1 bis 3 und 5 finden auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs oder eines Staates,

der die Vollstreckung einer vom Gerichtshof verhängten Strafe übernommen hat, um Durchbeförderung

von Personen durch das Gebiet der Republik Österreich mit der Maßgabe Anwendung, dass der

Internationale Strafgerichtshof im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung um Übermittlung eines

Ersuchens um Durchbeförderung unter Anschluss einer Kopie des rechtskräftigen Urteils zu ersuchen ist.

FÜNFTER ABSCHNITT

Übernahme der Vollstreckung von Freiheitsstrafen

Allgemeine Bestimmungen

§ 32. (1) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz durch eine an den Internationalen Strafgerichtshof gerichtete Erklärung die Bereitschaft

der Republik Österreich bekunden, Personen zur Vollstreckung der vom Internationalen Strafgerichtshof

verhängten Freiheitsstrafen zu übernehmen. Die Erklärung kann hinsichtlich des Zeitraums der

Übernahme zur Vollstreckung befristet und hinsichtlich der Anzahl und der Art der zu übernehmenden

Personen beschränkt werden.

(2) Die vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Freiheitsstrafen werden unmittelbar vollzogen.

Eine Anpassung des vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Strafe ist nicht zulässig. Auf

den Vollzug sind nach Maßgabe der Anordnungen des Internationalen Strafgerichtshofs die für den Strafvollzug

geltenden Bestimmungen des österreichischen Rechts mit der Maßgabe anzuwenden, dass die

Haftbedingungen jenen von Personen zu entsprechen haben, die in Österreich wegen vergleichbarer Taten

verurteilt wurden.

(3) Die Vollstreckung der vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Freiheitsstrafen unterliegt

der Aufsicht des Gerichtshofs. Auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs wird seinen Mitgliedern

Zutritt zu den Vollzugseinrichtungen gewährt.

(4) Kommt eine vom Internationalen Strafgerichtshof verurteilte Person, die zum Strafvollzug übernommen

wurde, nach österreichischem Recht für einen Strafvollzug in gelockerter Form in Betracht, der

mit Arbeiten ohne Bewachung außerhalb der Justizanstalt verbunden wäre, so ist der Internationale Strafgerichtshof

vor Anordnung der Arbeiten von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen. Seine Stellungnahme

ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

(5) Verurteilten Personen im Sinne dieses Abschnitts ist der ungehinderte und vertrauliche schriftliche

Verkehr mit dem Internationalen Strafgerichtshof zu ermöglichen.

Verfahren zur Übernahme der Strafvollstreckung

§ 33. (1) Hat der Internationale Strafgerichtshof bestimmt, dass ein Verurteilter die über ihn verhängte

Freiheitsstrafe in Österreich zu verbüßen hat, und ersucht er, den Verurteilten zum Strafvollzug zu

übernehmen, so ist diese Mitteilung dem Bundesminister für Justiz zuzuleiten.

(2) Der Bundesminister für Justiz darf die Übernahme einer Vollstreckung, die der Erklärung nach

§ 32 Abs. 1 entspricht, nur ablehnen, wenn sie unvertretbare Nachteile für die Sicherheit und die öffentliche

Ordnung der Republik Österreich nach sich ziehen würde. Bei österreichischen Staatsbürgern darf die

Übernahme der Vollstreckung nicht abgelehnt werden. Gegen die Entscheidung des Bundesministers für

Justiz ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Die Entscheidung des Bundesministers für Justiz ist dem Internationalen Strafgerichtshof mit

dem Ersuchen zu übermitteln, Ort und Zeitpunkt der Übergabe des Verurteilten den österreichischen

Behörden vorzuschlagen.

(4) Flieht die verurteilte Person vor Abschluss der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus der Haft, so

hat das Vollzugsgericht (§ 16 des Strafvollzugsgesetzes) einen Haftbefehl zu erlassen und die Fahndung

einzuleiten. Wird die gesuchte Person in der Folge im Ausland festgenommen, so hat das Gericht auch

ohne Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhängung der Auslieferungshaft nach § 69 ARHG zu erwirken

und dem Bundesminister für Justiz die nach § 68 ARHG erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Der

Bundesminister für Justiz hat die Auslieferung zu erwirken, sofern der ersuchte Staat nicht der Überstellung

ohne Auslieferungsverfahren zustimmt oder der Internationale Strafgerichtshof nicht eine andere

Entscheidung trifft.

(5) Die im ersuchten Staat oder beim Internationalen Strafgerichtshof in Haft verbrachte Zeit ist auf

die zu verbüßende Freiheitsstrafe anzurechnen.

(6) Werden in Österreich Personen festgenommen, die aus dem Vollzug einer vom Internationalen

Strafgerichtshof verhängten Freiheitsstrafe geflohen sind, so ist bei der Überstellung dieser Personen an

den Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, nach den Bestimmungen über die Überstellung von

Personen an den Internationalen Strafgerichtshof vorzugehen.

Spezialität der Vollstreckung

§ 34. (1) Eine zur Vollstreckung einer vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Freiheitsstrafe

übernommene Person darf in Österreich ohne Zustimmung des Internationalen Strafgerichtshofs wegen

einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich das Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs

nicht bezieht, weder verfolgt oder bestraft noch in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt oder an

einen dritten Staat ausgeliefert werden.

(2) Die Spezialität der Vollstreckung steht einer solchen Maßnahme nicht entgegen, wenn

1. sich die Person nach ihrer Entlassung länger als 30 Tage auf dem Gebiet der Republik Österreich

aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und durfte;

2. die Person das Gebiet der Republik Österreich, auf welche Weise auch immer, verlässt und freiwillig

zurückkehrt oder rechtmäßig aus einem dritten Staat zurückgebracht wird; oder

3. der Internationale Strafgerichtshof auf die Einhaltung der Spezialität verzichtet.

Berichte über den Strafvollzug

§ 35. Die Justizanstalt, in der der Strafgefangene die vom Internationalen Strafgerichtshof verhängte

Freiheitsstrafe verbüßt, hat dem Bundesministerium für Justiz zumindest einmal jährlich und nach Abschluss

der Vollstreckung einen Führungs- und Gesundheitsbericht vorzulegen. Dem Bundesministerium

für Justiz ist umgehend zu berichten, wenn der Strafgefangene vor Abschluss der Vollstreckung der Freiheitsstrafe

aus der Haft geflohen ist oder wenn die Vollstreckung aus sonstigen Gründen nicht mehr möglich

ist. Solche Berichte sind dem Internationalen Strafgerichtshof unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Bedingte Entlassung und Begnadigung

§ 36. (1) (Verfassungsbestimmung) Über die bedingte Entlassung, eine Begnadigung oder die Herabsetzung

der Strafe eines vom Internationalen Strafgerichtshof Verurteilten entscheidet der Internationale

Strafgerichtshof.

(2) Stellt die verurteilte Person einen Antrag auf bedingte Entlassung, Begnadigung oder Herabsetzung

der Strafe, so ist dieser dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung an den Internationalen

Strafgerichtshof vorzulegen.

(3) Umstände, die für eine bedingte Entlassung, Begnadigung oder Herabsetzung der Strafe sprechen,

sind dem Internationalen Strafgerichtshof von Amts wegen mitzuteilen.

Übertragung der Strafvollstreckung an einen anderen Staat

§ 37. (1) Einem Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs auf Überstellung des Strafgefangenen

in einen anderen Staat zur Fortsetzung der Strafvollstreckung ist umgehend zu entsprechen.

(2) Ersucht ein Strafgefangener um Vollstreckung der über ihn vom Internationalen Strafgerichtshof

verhängten Freiheitsstrafe in einem anderen Staat, so ist sein Ansuchen dem Internationalen Strafgerichtshof

zuzuleiten.

Beendigung des Strafvollzuges

§ 38. (1) Teilt der Internationale Strafgerichtshof mit, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu

beenden ist, so ist der Strafgefangene umgehend freizulassen oder der für die Vollziehung fremdenrechtlicher

Vorschriften zuständigen Behörde zu übergeben, sofern nicht ein inländisches Strafverfahren oder

ein Auslieferungsverfahren anhängig ist oder Anlass besteht, ein solches Verfahren einzuleiten.

(2) Die Verfolgung, Bestrafung oder Auslieferung wegen einer vor der Übernahme der Strafvollstreckung

begangenen Handlung ist nur nach Maßgabe des § 34 zulässig.

Kosten

§ 39. (1) Die gewöhnlichen Kosten des Strafvollzugs sind von Österreich zu tragen.

(2) Andere Kosten einschließlich der Kosten der Überstellung des Verurteilten vom oder zum Gerichtshof

oder aus einem oder in einen anderen Vollstreckungsstaat sowie der Kosten eines vom Internationalen

Strafgerichtshof begehrten Sachverständigengutachtens sind vom Internationalen Strafgerichtshof

zu tragen.

Vollstreckung von Freiheitsstrafen wegen Straftaten gegen die Rechtspflege

§ 40. Auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die vom Internationalen Strafgerichtshof wegen

Straftaten gegen die Rechtspflege nach Art. 70 des Statuts verhängt wurden, findet dieses Bundesgesetz

mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 32 Abs. 1 und 5, 33 Abs. 1 bis 5 und 39 keine Anwendung. Das

Verfahren richtet sich nach den §§ 65 bis 67 ARHG.

SECHSTER ABSCHNITT

Übernahme der Vollstreckung von Geldstrafen und vermögensrechtlichen Anordnungen

§ 41. (1) Einem Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs um Vollstreckung einer Entscheidung,

mit der eine Geldstrafe verhängt oder eine vermögensrechtliche Anordnung ausgesprochen wurde,

ist durch das zuständige Gericht zu entsprechen, wenn die Einbringung der Geldstrafe im Inland zu erwarten

ist oder wenn sich die von der Entscheidung erfassten Gegenstände oder Vermögenswerte im

Inland befinden. Vor der Bewilligung der Vollstreckung sind der zur Zahlung der Geldstrafe Verurteilte

und Personen, die Rechte an den Gegenständen oder Vermögenswerten behaupten, zu hören. Von der

Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn er unerreichbar ist.

(2) Über das Ersuchen um Vollstreckung einer Geldstrafe entscheidet der im § 26 Abs. 1 ARHG bezeichnete

Gerichtshof erster Instanz, über das Ersuchen um Vollstreckung einer vermögensrechtlichen

Anordnung jedoch der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Vermögenswert oder Gegenstand

befindet, jeweils durch einen Senat von drei Richtern (§ 13 Abs. 3 StPO) mit Beschluss. Eine

Anpassung der vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Geldstrafe oder vermögensrechtlichen

Anordnung ist nicht zulässig. Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Betroffenen die

binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen.

(3) Eine vom Internationalen Strafgerichtshof verhängte Geldstrafe wird in Euro vollstreckt. Ist die

Höhe der zu vollstreckenden Geldstrafe in einer anderen Währung als Euro angegeben, so ist für die Umrechnung

der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs geltende amtliche

Devisenkurs maßgebend.

(4) Alle vom Internationalen Strafgerichtshof gewährten Erleichterungen in Bezug auf den Zahlungstermin

verhängter Geldstrafen oder deren Entrichtung in Teilbeträgen werden berücksichtigt.

(5) Erweist sich die Vollstreckung einer vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Geldstrafe

ganz oder teilweise als unmöglich, so ist der Internationale Strafgerichtshof von diesem Umstand in

Kenntnis zu setzen.

(6) Wenn der Internationale Strafgerichtshof wegen Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe

über die verurteilte Person eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und die Republik Österreich um deren Vollstreckung

ersucht, finden die Bestimmungen der §§ 32 bis 39 Anwendung.

(7) Erweist sich die Vollstreckung einer vom Internationalen Strafgerichtshof ausgesprochenen vermögensrechtlichen

Anordnung als unmöglich, so sind nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 bis 4 FinStrG Maßnahmen

zur Eintreibung des Gegenwerts der Gegenstände oder Vermögenswerte zu treffen.

(8) Der Erlös aus der Vollstreckung von Geldstrafen und vermögensrechtlichen Anordnungen ist,

vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 9, an den Internationalen Strafgerichtshof zu überweisen.

(9) Geldbeträge, Gegenstände oder sonstige Vermögenswerte können in der Republik Österreich zurückbehalten

werden, wenn

1. die geschädigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und sie

ihr auszufolgen sind;

2. eine Behörde Rechte an diesen geltend macht;

3. eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechte daran behauptet; oder

4. sie für ein in Österreich anhängiges Strafverfahren benötigt werden.

(10) Macht eine Person Ansprüche nach Abs. 9 geltend, so kommt eine Ausfolgung der Geldbeträge

oder Gegenstände nur im Einvernehmen mit dem Internationalen Strafgerichtshof in Betracht.

(11) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auch auf die Vollstreckung von Geldstrafen Anwendung,

die vom Internationalen Strafgerichtshof wegen Straftaten gegen die Rechtspflege nach Artikel

70 des Statuts verhängt wurden.

Übernahme der Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen

§ 42. (1) Die Vollstreckung der Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs, mit der eine

Wiedergutmachungsanordnung, die auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, rechtskräftig ausgesprochen

worden ist, ist auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs zulässig, wenn die Einbringung

im Inland zu erwarten ist.

(2) Die Vollstreckung richtet sich nach § 41.

(3) Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Strafgerichtshofs auf Rückstellung von Eigentum

oder Erträgen aus strafbaren Handlungen gelten als Erkenntnisse auswärtiger Gerichte, die die

Bedingungen des § 79 Abs. 2 der Exekutionsordnung erfüllen.

SIEBENTER ABSCHNITT

Wirkung der Entscheidungen des Internationalen Strafgerichtshofs

§ 43. (Verfassungsbestimmung) Ein rechtskräftiges Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs begründet

in Verfahren vor den österreichischen Gerichten wegen Schadenersatzes des Opfers gegenüber

dem Verurteilten den vollen Beweis dessen, was darin auf Grund eines Beweisverfahrens festgestellt

wird. Der Beweis der Unrichtigkeit der Feststellungen ist zulässig.

ACHTER ABSCHNITT

Übernahme der Strafverfolgung wegen Straftaten gegen die Rechtspflege

§ 44. (1) Auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs kann die Verfolgung der in Art. 70

Abs. 1 des Statuts angeführten Straftaten gegen die Rechtspflege des Gerichtshofs übernommen werden,

die auf österreichischem Hoheitsgebiet oder von österreichischen Staatsbürgern begangen wurden.

(2) Bei der Beurteilung dieser Straftaten ist so vorzugehen, als ob es sich beim Internationalen Strafgerichtshof

um ein österreichisches Gericht und bei seinen Bediensteten um österreichische Beamte handelt.

(3) § 60 ARHG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in dieser Bestimmung enthaltenen Verweise

auf den ersuchenden Staat als solche auf den Internationalen Strafgerichtshof zu verstehen sind.

Dritter Teil

In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen

§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(2) In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind

als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

für Justiz und für Inneres – je nach ihrem Wirkungsbereich – betraut.

BGBlPdf 135. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Kroatien am 3. April 2002 gemäß

Art. X Abs. 6 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit

(BGBl. Nr. 107/1964, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 211/2001) die Institution,

die die in Artikel IV des Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben erfüllen soll, wie folgt notifiziert

Permanent Arbitration Court to the Croatian Chamber of Commerce

Rooseveltov trg 2

10000 ZAGREB

Croatia

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