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135_2001 AT

135. Bundesgesetz: Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 135. Bundesgesetz: Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, wird wie folgt geändert

1. § 153 lautet

„Ausschüsse

§ 153. (1) Der Vorstand ist berechtigt, für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Ausschüsse einzurichten.

Diesen Ausschüssen dürfen nur ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

angehören.

(2) Der Vorstand hat zur Vertretung der Interessen der Berufsanwärter Ausschüsse einzurichten.

Diesen Ausschüssen haben Berufsanwärter anzugehören.

(3) Der Vorstand hat für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 173 Abs. 1 und 2 je einen Ausschuss

einzurichten. Die Ausschüsse haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Die Ausschüsse sind

beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(4) Der Kammertag hat einen Beschwerdeausschuss für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 173

Abs. 1 und 2 einzurichten. Der Beschwerdeausschuss hat aus fünf Mitgliedern zu bestehen. Die

Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind vom Kammertag zu wählen. Dem Beschwerdeausschuss

dürfen Mitglieder des Vorstandes und eines Ausschusses gemäß Abs. 3 nicht angehören. Der

Beschwerdeausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er hat mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses

sind an keine Weisungen gebunden.

(5) Gegen den Beschluss eines Ausschusses gemäß Abs. 3 steht die Beschwerde zu. Die Beschwerde

ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu erheben. Über die Beschwerde hat der

Beschwerdeausschuss zu entscheiden. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind endgültig

und können durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht angefochten werden.

(6) Nähere Bestimmungen über die Ausschüsse hat die Geschäftsordnung zu treffen.“

2. § 155 Abs. 2 lautet

„(2) Der Kammertag hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen

1. die Wahl der Vorstandsmitglieder, ihrer Ersatzmitglieder, der Rechnungsprüfer, ihrer Stellvertreter

und der Mitglieder des Beschwerdeausschusses,

2. die Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,

3. die Festlegung der Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Umlagen und Gebühren für

Sonderleistungen,

4. die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, die Beschlussfassung über den Jahresabschluss

und die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,

5. die Beschlussfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht

bereits im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind,

6. die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Haushaltsordnung, der Umlagenordnung,

der Geschäftsordnung und der Dienstordnung und

7. die Beschlussfassung über die Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Leistungs- und

Beitragsordnung.“

3. § 155 Abs. 6 entfällt.

4. § 173 lautet

„Vorsorgeeinrichtungen

§ 173. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann zur Vorsorge für den Fall der Krankheit ihrer

ordentlichen Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen auch Einrichtungen schaffen,

welche die Voraussetzungen des § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978,

erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in Form einer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist

berechtigt, derartige Einrichtungen auch für außerordentliche Mitglieder zu schaffen und aufrechtzuerhalten.

(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für ihre ordentlichen Mitglieder ergänzend zur

gesetzlichen Altersvorsorge Einrichtungen zur Vorsorge für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit

sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Alle natürlichen Personen,

die ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, unterliegen verpflichtend solchen

Vorsorgeeinrichtungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Kammermitglieder, deren Berufsbefugnis

ruht, können sich auf Antrag von dieser Verpflichtung befreien lassen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder

ist berechtigt, derartige Einrichtungen auch für außerordentliche Mitglieder zu schaffen und

aufrechtzuerhalten.

(3) Die Einrichtungen zur Vorsorge für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur

Versorgung der Hinterbliebenen sind nach den Grundsätzen des Kapitaldeckungsverfahrens zu gestalten.

Aus den Mitteln der Vorsorgeeinrichtung sind folgende Vorsorgeleistungen zu gewähren

1. Alterspensionen,

2. Berufsunfähigkeitspensionen,

3. Witwen- und Witwerpension und

4. Waisenpension.

(4) Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge

sind in der vom Kammertag zu beschließenden Satzung festzusetzen. Hierbei sind folgende

Grundsätze zu beachten

1. Voraussetzung für den Anspruch auf Alterspension ist die Vollendung des 65. Lebensjahres. Der

Verzicht auf die Berufsausübung ist nicht erforderlich. In der Satzung der Vorsorgeeinrichtung

kann den Kammermitgliedern die Möglichkeit eingeräumt werden, durch Antrag ein früheres

oder späteres Anfallsalter zu wählen. Die Satzung kann bei Antritt der Alterspension eine

Teilabfindung der Pensionsansprüche auf Antrag vorsehen.

2.Die Berufsunfähigkeitspension ist an Kammermitglieder zu gewähren, welche infolge

körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes dauernd

oder vorübergehend unfähig sind, sofern und solange sie auf die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes

verzichten. Die Satzung der Vorsorgeeinrichtung kann zur Überprüfung der

Anspruchsvoraussetzungen die Durchführung von vertrauensärztlichen Untersuchungen verlangen.

3. Nach dem Tod eines Anwartschaftsberechtigten einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hat

die Witwe (der Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt

hat, Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension. Ebenso hat die Witwe (der Witwer), die ein Leistungsberechtigter

einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hinterlässt, Anspruch auf Witwen-

(Witwer-)Pension, sofern die Ehe bereits vor dem Anfall der Vorsorgeleistung geschlossen

wurde. Im Fall der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension.

Die Witwen-(Witwer-)Pension beträgt 60% der Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die dem

Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Für den Fall, dass die

Witwe (der Witwer) mehr als sieben Jahre jünger ist als der (die) Verstorbene, hat der

Kammertag in der zu beschließenden Satzung Leistungsabschläge nach versicherungsmathematischen

Grundsätzen vorzusehen.

4. Kinder, welche ein Anwartschaftsberechtigter oder Leistungsberechtigter einer Alters- oder

Berufsunfähigkeitspension hinterlässt, haben Anspruch auf Waisenpension. Der Versorgungsanspruch

der Kinder endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres; bei Fortsetzung der wissenschaftlichen

oder fachlichen Ausbildung und Nachweis eines befriedigenden Studienfortganges,

mit Abschluss der Studien, spätestens jedoch mit Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Waisenpension

beträgt für Halbwaisen mindestens 10% und für Vollwaisen mindestens 20% der Alters-

oder Berufsunfähigkeitspension, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat

oder gebührt hätte.

5. Für den Fall, dass ein Kammermitglied vor Inanspruchnahme einer Leistung der Vorsorgeeinrichtung

und ohne Hinterlassen von anspruchsberechtigten Hinterbliebenen stirbt, kann die

Satzung die Auszahlung einer einmaligen Abfindung vorsehen. Das Kammermitglied kann eine

oder mehrere Personen bestimmen, an welche die Abfindung auszuzahlen ist. Die Abfindung

beträgt höchstens 40% der auf dem Konto des Anwartschaftsberechtigten verbuchten Beiträge

und Veranlagungsüberschüsse.

6. Die Vorsorgeansprüche entstehen mit dem auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen

folgenden Monatsersten.

(5) Der Kammertag hat für die Vorsorgeeinrichtung gemäß § 173 Abs. 2 eine Leistungs- und

Beitragsordnung zu beschließen.

(6) Die Höhe der Vorsorgeansprüche ist auf Grund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse

nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen. Für jeden Anwartschafts-

und Leistungsberechtigten ist ein Pensionskonto gemäß § 18 Pensionskassengesetz, BGBl.

Nr. 281/1990, zu führen. Die mit der Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung entstehenden Kosten sind von

den Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten zu tragen. Für die Berufsunfähigkeitspension

und die Hinterbliebenenpension sind vom Eintrittsalter abhängige Mindestleistungen vorzusehen. Die

Höhe der Mindestleistungen ist in der Leistungsordnung festzusetzen. Im Falle von Beitragsbefreiungen

und Beitragsermäßigungen hat die Satzung die Gewährung der Mindestleistungen entsprechend dem

Ausmaß der Befreiung oder Ermäßigung ganz oder teilweise auszuschließen. Die Witwen-(Witwer-) und

Waisenpensionen dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der Verstorbene selbst

Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die Leistungen an die

einzelnen Waisen verhältnismäßig zu kürzen.

(7) In der Beitragsordnung ist die Höhe der jährlichen Beiträge festzusetzen. Dabei ist auf die

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen. Die Beiträge können auch

angemessene, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnde Risikobeiträge zur

Finanzierung der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge enthalten. In der Beitragsordnung

können Höchst- und Mindestbeiträge festgelegt werden. Die Beiträge können sowohl als Fixbeiträge als

auch in Relation zu einer in der Satzung festzulegenden Bemessungsbasis geregelt werden. Die Höhe der

Beiträge darf 10% der jährlichen Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit in einem

Wirtschaftstreuhandberuf nicht übersteigen. Wenn der Beitrag als Fixbetrag festgelegt wird, hat die

Satzung – unbeschadet eines allfälligen Mindestbeitrags – Ermäßigungs- oder Befreiungsmöglichkeiten

für jene Kammermitglieder vorzusehen, deren Bemessungsgrundlage geringer ist als die Bemessungsgrundlage,

die sich aus dem Höchstbeitrag ergibt. Eine derartige Beitragsermäßigung kann von

Kammermitgliedern, deren Berufsbefugnis ruht, nicht beansprucht werden. Weiters kann die Satzung

sowohl eine Beitragsermäßigung als auch eine Beitragsbefreiung für Berufsanfänger vorsehen, und zwar

für das Jahr der Ersteintragung und für weitere vier Kalenderjahre.

(8) Alle für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 173 Abs. 1 und 2 erforderlichen Entscheidungen,

insbesondere über die Feststellung der verpflichtenden Teilnahme an einer Vorsorgeeinrichtung, über die

Vorschreibung von Beiträgen, über Anträge auf Befreiungen, Beitragsermäßigungen und die

Zuerkennung von Leistungen, haben die gemäß § 153 Abs. 3 zu bestellenden Ausschüsse zu treffen. Über

einen Anspruch auf Leistungen aus der Vorsorgeeinrichtung gemäß § 173 Abs. 2 ist längstens innerhalb

von drei Monaten zu entscheiden. Für die administrative Vorbereitung und Durchführung der die

Vorsorgeeinrichtung gemäß § 173 Abs. 2 betreffenden Angelegenheiten kann sich die Kammer der

Wirtschaftstreuhänder Dritter bedienen. Die Betrauung Dritter ist in der Satzung der Vorsorgeeinrichtung

zu regeln.

(9) Die Verwaltung des Vermögens der Vorsorgeeinrichtung gemäß § 173 Abs. 2 ist von der

Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt dem für diese Vorsorgeeinrichtung

zu bestellenden Ausschuss. Dieser hat jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Das

Vermögen der Vorsorgeeinrichtung ist nach den Grundsätzen des § 25 Pensionskassengesetz, BGBl.

Nr. 281/1990, zu veranlagen. Hierbei kann der Ausschuss Dritte zur Unterstützung heranziehen. Es ist ein

Geschäftsplan gemäß § 20 Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zu erstellen. Die Geschäftsführung

der Vorsorgeeinrichtung ist von einem Prüfaktuar mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Der

Prüfaktuar wird vom Vorstand jeweils für die Dauer von drei Jahren bestellt.

(10) In den Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen sind auf Grund der §§ 153 und 173 nähere

Bestimmungen über die Zusammensetzung der Ausschüsse und des Beschwerdeausschusses, die

Aufbringung der Beiträge zu den Vorsorgeeinrichtungen, die Verwaltung und Veranlagung der Beiträge,

die Tätigkeit des Prüfaktuars und über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren

für die Gewährung der vorgesehenen Vorsorgeleistungen zu treffen.

(11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für die Deckung von Ruhe- und Versorgungsansprüchen

des Personals der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Pensionsfonds zu bilden. Die

Höhe des Pensionsfonds hat versicherungsmathematischen Grundsätzen zu entsprechen. Die entsprechenden

Beträge sind in den jährlichen Voranschlägen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzusetzen.

Soweit die Ruhe- und Versorgungsansprüche durch den Pensionsfonds nicht gedeckt sind, sind die zur

Ergänzung notwendigen Beträge in den Voranschlägen anzusetzen.“

5. § 227 Abs. 3 lautet

„(3) Die §§ 153, 155 Abs. 2 und 173 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.“

BGBlPdf 135. Verordnung: Punzierungsgebührenverordnung

Auf Grund des § 13 Abs. 1 bis 3 sowie des § 20 Punzierungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2001, wird

verordnet

§ 1. Die Gebühr für Feingehaltsüberprüfungen durch die Punzierungskontrollorgane und das Edelmetallkontrolllabor

gemäß § 13 Abs. 1 und 3 Punzierungsgesetz beträgt

Schilling

1. Strichprobe auf dem Stein (pro Stück) .............................................................................. 150,—

2. Analyse mit dem Röntgenfluoreszenz-Spektrometer (pro Stück)..................................... 165,—

3. Analysen des Edelmetallkontrolllabors

a) Scheidgut (pro Stück)

– Gold ........................................................................................................................... 385,—

– Silber.......................................................................................................................... 240,—

– Gold und Silber (einfach) .......................................................................................... 485,—

– Platin.......................................................................................................................... 1580,—

– Palladium................................................................................................................... 1580,—

– Rhodium .................................................................................................................... 1920,—

– Iridium ....................................................................................................................... 1920,—

b) Gekrätz

– Gold ........................................................................................................................... 1445,—

– Silber.......................................................................................................................... 1445,—

– Gold und Silber (einfach) .......................................................................................... 1580,—

– Platin.......................................................................................................................... 2820,—

– Palladium................................................................................................................... 2820,—

c) Bäder

– Gold ........................................................................................................................... 1445,—

– Silber.......................................................................................................................... 1445,—

– Platin.......................................................................................................................... 2820,—

– Palladium................................................................................................................... 2820,—

– Rhodium .................................................................................................................... 4060,—

§ 2. Die Gebühr für Überprüfungen und Punzierungen nach dem Übereinkommen betreffend die

Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, in der Fassung BGBl. III

Nr. 33/2000 und BGBl. III Nr. 120/2000, durch das Edelmetallkontrolllabor gemäß § 13 Abs. 2

Punzierungsgesetz beträgt

Schilling

1. Für Platingegenstände pro Gramm.................................................................................... 4,70

2. Für Goldgegenstände pro Gramm ..................................................................................... 4,50

3. Für Silbergegenstände pro Gramm.................................................................................... 0,50

4. Für Platinuhren pro Stück.................................................................................................. 100,—

5. Für Golduhren pro Stück................................................................................................... 60,—

6. Für Silberuhren pro Stück ................................................................................................. 13,—

§ 3. Die Punzierungskontrollgebühr gemäß § 20 Punzierungsgesetz beträgt

Schilling

1. Für Platingegenstände pro Gramm.................................................................................... 2,13

2. Für Goldgegenstände pro Gramm ..................................................................................... 2,—

3. Für Silbergegenstände pro Gramm.................................................................................... 0,25

4. Für Platinuhren pro Stück.................................................................................................. 40,—

5. Für Golduhren pro Stück................................................................................................... 30,—

6. Für Silberuhren pro Stück ................................................................................................. 5,—

§ 4. (1) Die Gebühr gemäß §§ 2 und 3 ist nach ganzen Gramm zu bemessen. Gewichtsteile bis

0,5 Gramm sind abzurunden, Gewichtsteile von 0,5 Gramm und darüber auf ein volles Gramm aufzurunden.

Am Edelmetallgegenstand angebrachte Bestandteile aus unedlen Metallen oder anderen Stoffen,

insbesondere Steine, sind bei der Gebührenermittlung gewichtsmäßig in Abzug zu bringen.

(2) Bei mit Auflagen, Verzierungen oder sonstigen kleinen Montierungen aus Edelmetall versehenen

Edelmetallgegenständen ist für die Gebührenermittlung das Edelmetall des Hauptbestandteils des Gegenstandes

maßgeblich. An Uhren angebrachte Teile aus Edelmetall sind nicht gesondert zu verrechnen.

(3) Bei Gegenständen, die aus verschiedenen Edelmetallen bestehen, ist die Gebühr, sofern dies

möglich ist, nach dem jeweiligen Edelmetallanteil zu berechnen. Sofern dies nicht möglich ist, sind aus

Platin, Gold und Silber oder aus Platin und Gold bestehende Edelmetallgegenstände als Platingegenstände,

aus Gold und Silber bestehende Edelmetallgegenstände als Goldgegenstände zu behandeln.

§ 5. (1) Die Anmeldung gemäß § 20 Abs. 5 Punzierungsgesetz 2000 ist unter Verwendung des in

Anlage I enthaltenen Anmeldungsformulars für jedes Kalendervierteljahr grundsätzlich einmal einzureichen.

Punzierungskontrollgebühren, die infolge von Berichtigungen oder Ergänzungen nachzuzahlen

oder abzugsfähig sind, sind für jeden berichtigten oder ergänzten Anmeldungszeitraum getrennt in einem

Anmeldungsformular zu erfassen. Fallen in einem Anmeldungszeitraum keine Punzierungskontrollgebühren

an, so ist eine Leermeldung abzugeben.

(2) Die Punzierungskontrollgebühr ist zunächst getrennt nach der in § 3 Z 1 bis Z 6 vorgesehenen

Gliederung zu berechnen, sodann ist jeweils die Summe der sich gemäß § 3 Z 1 und Z 4, gemäß § 3 Z 2

und Z 5 und gemäß § 3 Z 3 und Z 6 ergebenden Beträge zu bilden und jeder dieser Beträge auf einen

vollen Schilling zu runden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 50 Groschen abzurunden, Beträge über

50 Groschen aufzurunden.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

BGBlPdf 135. Kundmachung: Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden zur Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung

(BGBl. Nr. 397/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 70/1996) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde

Jugoslawien 6. Dezember 2000

Kasachstan 3. Juni 1997

Südafrika 24. Oktober 2000

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Australien am 23. Dezember 1996 seine

Urkunde betreffend die Kündigung der Satzung hinterlegt.

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