135. Bundesgesetz: Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, wird wie folgt geändert
1. § 153 lautet
„Ausschüsse
§ 153. (1) Der Vorstand ist berechtigt, für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Ausschüsse einzurichten.
Diesen Ausschüssen dürfen nur ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
angehören.
(2) Der Vorstand hat zur Vertretung der Interessen der Berufsanwärter Ausschüsse einzurichten.
Diesen Ausschüssen haben Berufsanwärter anzugehören.
(3) Der Vorstand hat für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 173 Abs. 1 und 2 je einen Ausschuss
einzurichten. Die Ausschüsse haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Die Ausschüsse sind
beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(4) Der Kammertag hat einen Beschwerdeausschuss für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 173
Abs. 1 und 2 einzurichten. Der Beschwerdeausschuss hat aus fünf Mitgliedern zu bestehen. Die
Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind vom Kammertag zu wählen. Dem Beschwerdeausschuss
dürfen Mitglieder des Vorstandes und eines Ausschusses gemäß Abs. 3 nicht angehören. Der
Beschwerdeausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er hat mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses
sind an keine Weisungen gebunden.
(5) Gegen den Beschluss eines Ausschusses gemäß Abs. 3 steht die Beschwerde zu. Die Beschwerde
ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu erheben. Über die Beschwerde hat der
Beschwerdeausschuss zu entscheiden. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind endgültig
und können durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht angefochten werden.
(6) Nähere Bestimmungen über die Ausschüsse hat die Geschäftsordnung zu treffen.“
2. § 155 Abs. 2 lautet
„(2) Der Kammertag hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen
1. die Wahl der Vorstandsmitglieder, ihrer Ersatzmitglieder, der Rechnungsprüfer, ihrer Stellvertreter
und der Mitglieder des Beschwerdeausschusses,
2. die Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,
3. die Festlegung der Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Umlagen und Gebühren für
Sonderleistungen,
4. die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
und die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,
5. die Beschlussfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht
bereits im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind,
6. die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Haushaltsordnung, der Umlagenordnung,
der Geschäftsordnung und der Dienstordnung und
7. die Beschlussfassung über die Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Leistungs- und
Beitragsordnung.“
3. § 155 Abs. 6 entfällt.
4. § 173 lautet
„Vorsorgeeinrichtungen
§ 173. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann zur Vorsorge für den Fall der Krankheit ihrer
ordentlichen Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen auch Einrichtungen schaffen,
welche die Voraussetzungen des § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978,
erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in Form einer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist
berechtigt, derartige Einrichtungen auch für außerordentliche Mitglieder zu schaffen und aufrechtzuerhalten.
(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für ihre ordentlichen Mitglieder ergänzend zur
gesetzlichen Altersvorsorge Einrichtungen zur Vorsorge für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit
sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Alle natürlichen Personen,
die ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, unterliegen verpflichtend solchen
Vorsorgeeinrichtungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Kammermitglieder, deren Berufsbefugnis
ruht, können sich auf Antrag von dieser Verpflichtung befreien lassen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
ist berechtigt, derartige Einrichtungen auch für außerordentliche Mitglieder zu schaffen und
aufrechtzuerhalten.
(3) Die Einrichtungen zur Vorsorge für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur
Versorgung der Hinterbliebenen sind nach den Grundsätzen des Kapitaldeckungsverfahrens zu gestalten.
Aus den Mitteln der Vorsorgeeinrichtung sind folgende Vorsorgeleistungen zu gewähren
1. Alterspensionen,
2. Berufsunfähigkeitspensionen,
3. Witwen- und Witwerpension und
4. Waisenpension.
(4) Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge
sind in der vom Kammertag zu beschließenden Satzung festzusetzen. Hierbei sind folgende
Grundsätze zu beachten
1. Voraussetzung für den Anspruch auf Alterspension ist die Vollendung des 65. Lebensjahres. Der
Verzicht auf die Berufsausübung ist nicht erforderlich. In der Satzung der Vorsorgeeinrichtung
kann den Kammermitgliedern die Möglichkeit eingeräumt werden, durch Antrag ein früheres
oder späteres Anfallsalter zu wählen. Die Satzung kann bei Antritt der Alterspension eine
Teilabfindung der Pensionsansprüche auf Antrag vorsehen.
2.Die Berufsunfähigkeitspension ist an Kammermitglieder zu gewähren, welche infolge
körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes dauernd
oder vorübergehend unfähig sind, sofern und solange sie auf die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes
verzichten. Die Satzung der Vorsorgeeinrichtung kann zur Überprüfung der
Anspruchsvoraussetzungen die Durchführung von vertrauensärztlichen Untersuchungen verlangen.
3. Nach dem Tod eines Anwartschaftsberechtigten einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hat
die Witwe (der Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt
hat, Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension. Ebenso hat die Witwe (der Witwer), die ein Leistungsberechtigter
einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hinterlässt, Anspruch auf Witwen-
(Witwer-)Pension, sofern die Ehe bereits vor dem Anfall der Vorsorgeleistung geschlossen
wurde. Im Fall der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension.
Die Witwen-(Witwer-)Pension beträgt 60% der Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die dem
Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Für den Fall, dass die
Witwe (der Witwer) mehr als sieben Jahre jünger ist als der (die) Verstorbene, hat der
Kammertag in der zu beschließenden Satzung Leistungsabschläge nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen vorzusehen.
4. Kinder, welche ein Anwartschaftsberechtigter oder Leistungsberechtigter einer Alters- oder
Berufsunfähigkeitspension hinterlässt, haben Anspruch auf Waisenpension. Der Versorgungsanspruch
der Kinder endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres; bei Fortsetzung der wissenschaftlichen
oder fachlichen Ausbildung und Nachweis eines befriedigenden Studienfortganges,
mit Abschluss der Studien, spätestens jedoch mit Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Waisenpension
beträgt für Halbwaisen mindestens 10% und für Vollwaisen mindestens 20% der Alters-
oder Berufsunfähigkeitspension, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat
oder gebührt hätte.
5. Für den Fall, dass ein Kammermitglied vor Inanspruchnahme einer Leistung der Vorsorgeeinrichtung
und ohne Hinterlassen von anspruchsberechtigten Hinterbliebenen stirbt, kann die
Satzung die Auszahlung einer einmaligen Abfindung vorsehen. Das Kammermitglied kann eine
oder mehrere Personen bestimmen, an welche die Abfindung auszuzahlen ist. Die Abfindung
beträgt höchstens 40% der auf dem Konto des Anwartschaftsberechtigten verbuchten Beiträge
und Veranlagungsüberschüsse.
6. Die Vorsorgeansprüche entstehen mit dem auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
folgenden Monatsersten.
(5) Der Kammertag hat für die Vorsorgeeinrichtung gemäß § 173 Abs. 2 eine Leistungs- und
Beitragsordnung zu beschließen.
(6) Die Höhe der Vorsorgeansprüche ist auf Grund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen. Für jeden Anwartschafts-
und Leistungsberechtigten ist ein Pensionskonto gemäß § 18 Pensionskassengesetz, BGBl.
Nr. 281/1990, zu führen. Die mit der Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung entstehenden Kosten sind von
den Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten zu tragen. Für die Berufsunfähigkeitspension
und die Hinterbliebenenpension sind vom Eintrittsalter abhängige Mindestleistungen vorzusehen. Die
Höhe der Mindestleistungen ist in der Leistungsordnung festzusetzen. Im Falle von Beitragsbefreiungen
und Beitragsermäßigungen hat die Satzung die Gewährung der Mindestleistungen entsprechend dem
Ausmaß der Befreiung oder Ermäßigung ganz oder teilweise auszuschließen. Die Witwen-(Witwer-) und
Waisenpensionen dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der Verstorbene selbst
Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die Leistungen an die
einzelnen Waisen verhältnismäßig zu kürzen.
(7) In der Beitragsordnung ist die Höhe der jährlichen Beiträge festzusetzen. Dabei ist auf die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen. Die Beiträge können auch
angemessene, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnde Risikobeiträge zur
Finanzierung der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge enthalten. In der Beitragsordnung
können Höchst- und Mindestbeiträge festgelegt werden. Die Beiträge können sowohl als Fixbeiträge als
auch in Relation zu einer in der Satzung festzulegenden Bemessungsbasis geregelt werden. Die Höhe der
Beiträge darf 10% der jährlichen Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit in einem
Wirtschaftstreuhandberuf nicht übersteigen. Wenn der Beitrag als Fixbetrag festgelegt wird, hat die
Satzung – unbeschadet eines allfälligen Mindestbeitrags – Ermäßigungs- oder Befreiungsmöglichkeiten
für jene Kammermitglieder vorzusehen, deren Bemessungsgrundlage geringer ist als die Bemessungsgrundlage,
die sich aus dem Höchstbeitrag ergibt. Eine derartige Beitragsermäßigung kann von
Kammermitgliedern, deren Berufsbefugnis ruht, nicht beansprucht werden. Weiters kann die Satzung
sowohl eine Beitragsermäßigung als auch eine Beitragsbefreiung für Berufsanfänger vorsehen, und zwar
für das Jahr der Ersteintragung und für weitere vier Kalenderjahre.
(8) Alle für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 173 Abs. 1 und 2 erforderlichen Entscheidungen,
insbesondere über die Feststellung der verpflichtenden Teilnahme an einer Vorsorgeeinrichtung, über die
Vorschreibung von Beiträgen, über Anträge auf Befreiungen, Beitragsermäßigungen und die
Zuerkennung von Leistungen, haben die gemäß § 153 Abs. 3 zu bestellenden Ausschüsse zu treffen. Über
einen Anspruch auf Leistungen aus der Vorsorgeeinrichtung gemäß § 173 Abs. 2 ist längstens innerhalb
von drei Monaten zu entscheiden. Für die administrative Vorbereitung und Durchführung der die
Vorsorgeeinrichtung gemäß § 173 Abs. 2 betreffenden Angelegenheiten kann sich die Kammer der
Wirtschaftstreuhänder Dritter bedienen. Die Betrauung Dritter ist in der Satzung der Vorsorgeeinrichtung
zu regeln.
(9) Die Verwaltung des Vermögens der Vorsorgeeinrichtung gemäß § 173 Abs. 2 ist von der
Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt dem für diese Vorsorgeeinrichtung
zu bestellenden Ausschuss. Dieser hat jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Das
Vermögen der Vorsorgeeinrichtung ist nach den Grundsätzen des § 25 Pensionskassengesetz, BGBl.
Nr. 281/1990, zu veranlagen. Hierbei kann der Ausschuss Dritte zur Unterstützung heranziehen. Es ist ein
Geschäftsplan gemäß § 20 Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zu erstellen. Die Geschäftsführung
der Vorsorgeeinrichtung ist von einem Prüfaktuar mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Der
Prüfaktuar wird vom Vorstand jeweils für die Dauer von drei Jahren bestellt.
(10) In den Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen sind auf Grund der §§ 153 und 173 nähere
Bestimmungen über die Zusammensetzung der Ausschüsse und des Beschwerdeausschusses, die
Aufbringung der Beiträge zu den Vorsorgeeinrichtungen, die Verwaltung und Veranlagung der Beiträge,
die Tätigkeit des Prüfaktuars und über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren
für die Gewährung der vorgesehenen Vorsorgeleistungen zu treffen.
(11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für die Deckung von Ruhe- und Versorgungsansprüchen
des Personals der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Pensionsfonds zu bilden. Die
Höhe des Pensionsfonds hat versicherungsmathematischen Grundsätzen zu entsprechen. Die entsprechenden
Beträge sind in den jährlichen Voranschlägen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzusetzen.
Soweit die Ruhe- und Versorgungsansprüche durch den Pensionsfonds nicht gedeckt sind, sind die zur
Ergänzung notwendigen Beträge in den Voranschlägen anzusetzen.“
5. § 227 Abs. 3 lautet
„(3) Die §§ 153, 155 Abs. 2 und 173 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.“
Auf Grund des § 13 Abs. 1 bis 3 sowie des § 20 Punzierungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2001, wird
verordnet
§ 1. Die Gebühr für Feingehaltsüberprüfungen durch die Punzierungskontrollorgane und das Edelmetallkontrolllabor
gemäß § 13 Abs. 1 und 3 Punzierungsgesetz beträgt
Schilling
1. Strichprobe auf dem Stein (pro Stück) .............................................................................. 150,—
2. Analyse mit dem Röntgenfluoreszenz-Spektrometer (pro Stück)..................................... 165,—
3. Analysen des Edelmetallkontrolllabors
a) Scheidgut (pro Stück)
– Gold ........................................................................................................................... 385,—
– Silber.......................................................................................................................... 240,—
– Gold und Silber (einfach) .......................................................................................... 485,—
– Platin.......................................................................................................................... 1580,—
– Palladium................................................................................................................... 1580,—
– Rhodium .................................................................................................................... 1920,—
– Iridium ....................................................................................................................... 1920,—
b) Gekrätz
– Gold ........................................................................................................................... 1445,—
– Silber.......................................................................................................................... 1445,—
– Gold und Silber (einfach) .......................................................................................... 1580,—
– Platin.......................................................................................................................... 2820,—
– Palladium................................................................................................................... 2820,—
c) Bäder
– Gold ........................................................................................................................... 1445,—
– Silber.......................................................................................................................... 1445,—
– Platin.......................................................................................................................... 2820,—
– Palladium................................................................................................................... 2820,—
– Rhodium .................................................................................................................... 4060,—
§ 2. Die Gebühr für Überprüfungen und Punzierungen nach dem Übereinkommen betreffend die
Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, in der Fassung BGBl. III
Nr. 33/2000 und BGBl. III Nr. 120/2000, durch das Edelmetallkontrolllabor gemäß § 13 Abs. 2
Punzierungsgesetz beträgt
Schilling
1. Für Platingegenstände pro Gramm.................................................................................... 4,70
2. Für Goldgegenstände pro Gramm ..................................................................................... 4,50
3. Für Silbergegenstände pro Gramm.................................................................................... 0,50
4. Für Platinuhren pro Stück.................................................................................................. 100,—
5. Für Golduhren pro Stück................................................................................................... 60,—
6. Für Silberuhren pro Stück ................................................................................................. 13,—
§ 3. Die Punzierungskontrollgebühr gemäß § 20 Punzierungsgesetz beträgt
Schilling
1. Für Platingegenstände pro Gramm.................................................................................... 2,13
2. Für Goldgegenstände pro Gramm ..................................................................................... 2,—
3. Für Silbergegenstände pro Gramm.................................................................................... 0,25
4. Für Platinuhren pro Stück.................................................................................................. 40,—
5. Für Golduhren pro Stück................................................................................................... 30,—
6. Für Silberuhren pro Stück ................................................................................................. 5,—
§ 4. (1) Die Gebühr gemäß §§ 2 und 3 ist nach ganzen Gramm zu bemessen. Gewichtsteile bis
0,5 Gramm sind abzurunden, Gewichtsteile von 0,5 Gramm und darüber auf ein volles Gramm aufzurunden.
Am Edelmetallgegenstand angebrachte Bestandteile aus unedlen Metallen oder anderen Stoffen,
insbesondere Steine, sind bei der Gebührenermittlung gewichtsmäßig in Abzug zu bringen.
(2) Bei mit Auflagen, Verzierungen oder sonstigen kleinen Montierungen aus Edelmetall versehenen
Edelmetallgegenständen ist für die Gebührenermittlung das Edelmetall des Hauptbestandteils des Gegenstandes
maßgeblich. An Uhren angebrachte Teile aus Edelmetall sind nicht gesondert zu verrechnen.
(3) Bei Gegenständen, die aus verschiedenen Edelmetallen bestehen, ist die Gebühr, sofern dies
möglich ist, nach dem jeweiligen Edelmetallanteil zu berechnen. Sofern dies nicht möglich ist, sind aus
Platin, Gold und Silber oder aus Platin und Gold bestehende Edelmetallgegenstände als Platingegenstände,
aus Gold und Silber bestehende Edelmetallgegenstände als Goldgegenstände zu behandeln.
§ 5. (1) Die Anmeldung gemäß § 20 Abs. 5 Punzierungsgesetz 2000 ist unter Verwendung des in
Anlage I enthaltenen Anmeldungsformulars für jedes Kalendervierteljahr grundsätzlich einmal einzureichen.
Punzierungskontrollgebühren, die infolge von Berichtigungen oder Ergänzungen nachzuzahlen
oder abzugsfähig sind, sind für jeden berichtigten oder ergänzten Anmeldungszeitraum getrennt in einem
Anmeldungsformular zu erfassen. Fallen in einem Anmeldungszeitraum keine Punzierungskontrollgebühren
an, so ist eine Leermeldung abzugeben.
(2) Die Punzierungskontrollgebühr ist zunächst getrennt nach der in § 3 Z 1 bis Z 6 vorgesehenen
Gliederung zu berechnen, sodann ist jeweils die Summe der sich gemäß § 3 Z 1 und Z 4, gemäß § 3 Z 2
und Z 5 und gemäß § 3 Z 3 und Z 6 ergebenden Beträge zu bilden und jeder dieser Beträge auf einen
vollen Schilling zu runden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 50 Groschen abzurunden, Beträge über
50 Groschen aufzurunden.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden zur Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung
(BGBl. Nr. 397/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 70/1996) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde
Jugoslawien 6. Dezember 2000
Kasachstan 3. Juni 1997
Südafrika 24. Oktober 2000
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Australien am 23. Dezember 1996 seine
Urkunde betreffend die Kündigung der Satzung hinterlegt.