135. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 96/1999, insbesondere dessen §§ 6, 10, 16 und 23, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der
Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 355/1999, wird wie folgt geändert
1. Der Titel der Verordnung lautet
„Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit
welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden;
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen“
2. § 2 entfällt.
3. Der Einleitungssatz des § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Die Landesschulräte werden gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt, im
Rahmen der Bestimmungen der in den §§ 1 und 3 genannten Lehrpläne nach den örtlichen Erfordernissen
zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Insbesondere haben sie folgende Angelegenheiten zu
regeln:“
4. § 4 Abs. 1 lit. b entfällt.
5. § 4 Abs. 1 lit. e lautet
„e) für außerordentliche und ordentliche Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache
haben sie hinsichtlich des besonderen Förderunterrichtes gemäß Z 4 und 5 der Bemerkungen zu
den Stundentafeln der Grundschule bzw. gemäß Z 8 und 9 der Bemerkungen zur Stundentafel der
Allgemeinen Sonderschule die allfällige Kürzung der Wochenstundenanzahl in Pflichtgegenständen
festzulegen oder die Festlegung den Schulforen der betreffenden Schulen zu übertragen.“
6. § 4 Abs. 3 lautet
„(3) Bezüglich der Übungsvolks- und der Übungssonderschulen, die einer Pädagogischen Akademie
zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, ist für die im Abs. 1 genannten
Maßnahmen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zuständig.“
7. § 4 Abs. 5 entfällt.
8. Dem § 5 wird folgender Abs. 11 angefügt
„(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Anlagen zu dieser
Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2000 treten wie folgt in Kraft bzw. außer
Kraft
1. Anlage A zweiter Teil Abschnitt I Z 13 letzter Satz, Anlage A zweiter Teil Abschnitt II, vierter
Teil lit. c und vierter Teil lit. c Z 6 der Bemerkungen zu den Stundentafeln, siebenter Teil
Abschnitt B, achter Teil Abschnitt B, neunter Teil Abschnitt B, Anlage C 1 erster Teil Z 7,
Anlage C 1 sechster und siebenter Teil, Anlage C 2 erster Teil Z 7, Anlage C 2 fünfter, sechster
und siebenter Teil, Anlage C 3 erster Teil Z 6, Anlage C 3 zweiter, fünfter und sechster Teil
sowie Anlage C 5 treten mit 1. September 2000 in Kraft,
2. der Titel der Verordnung, im § 4 Abs. 1 der Einleitungssatz sowie Abs. 1 lit. e und Abs. 3 treten
hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September
2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September
2003 in Kraft,
3. Anlage B erster bis dritter Teil sowie die Anlagen B/m, B/sp und B/ski hinsichtlich der
Allgemeinen Bestimmungen, des Allgemeinen Bildungsziels und der Allgemeinen Didaktischen
Grundsätze treten mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft,
4. § 2, § 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 5, Anlage B vierter und sechster Teil, Anlage B/m hinsichtlich der
Stundentafel und der Abschnitte A bis E, Anlage B/sp hinsichtlich der Stundentafel und der
Abschnitte A und B und die Anlage B/ski hinsichtlich der Stundentafel und des Abschnitts A
treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit
Ablauf des 31. August 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2002 und
hinsichtlich der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.“
9. In Anlage A zweiter Teil (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen für die
Grundschule) lautet in Z 13 (Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher
Muttersprache“) der letzte Satz
„Hinsichtlich der Volksschuloberstufe siehe Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen,
BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung.“
10. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) zweiter Teil (Allgemeine Bestimmungen) wird im II. Abschnitt
(Allgemeine Bestimmungen für die Volksschuloberstufe) die Wendung „Lehrplan der Hauptschule (Anlage
B)“ durch die Wendung „Lehrplan der Hauptschule, Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der
Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
11. In Anlage A vierter Teil (GESAMTSTUNDENZAHL UND STUNDENAUSMASS DER PFLICHTGEGENSTÄNDE,
DER VERBINDLICHEN ÜBUNGEN, DES FÖRDERUNTERRICHTES, DER FREIGEGENSTÄNDE
UND UNVERBINDLICHEN ÜBUNGEN) lit. c (Stundentafel der Volksschuloberstufe)
lauten in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) und Z 2 (Soweit keine schulautonomen
Lehrplanbestimmungen bestehen) die die Freigegenstände und unverbindlichen Übungen
betreffenden Abschnitte
„Freigegenstände und unverbindliche Übungen
Wie Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der
jeweils geltenden Fassung, vierter Teil (Stundentafel).“
12. In Anlage A vierter Teil lit. c lautet die Z 6 der Bemerkungen zur Stundentafel
„6. Im Übrigen gelten die Bemerkungen zur Stundentafel der Hauptschule gemäß Anlage 1 der Verordnung
über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden
Fassung.“
13. Anlage A siebenter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der Pflichtgegenstände der
Grundschule und der Volksschuloberstufe) Abschnitt B (Volksschuloberstufe) lautet
„Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände
Siehe den zweiten Teil, Abschnitt II.
Didaktische Grundsätze
Siehe die diesbezüglichen Bestimmungen in Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen,
BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung, die entsprechend den jeweils festgelegten
Bildungs- und Lehraufgaben sowie dem festgelegten Lehrstoff sinngemäß anzuwenden sind; hiebei
gelten für die Pflichtgegenstände Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache die Bestimmungen für
die II. Leistungsgruppe sinngemäß.“
14. Anlage A achter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff sowie Didaktische Grundsätze der verbindlichen
Übungen) Abschnitt B (Volksschuloberstufe) lautet
„B. VOLKSSCHULOBERSTUFE
Berufsorientierung
Wie verbindliche Übung „Berufsorientierung“ in Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der
Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung.“
15. Anlage A neunter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff sowie Didaktische Grundsätze der
Freigegenstände und unverbindlichen Übungen) Abschnitt B (Volksschuloberstufe) lautet
„B. VOLKSSCHULOBERSTUFE
Freigegenstände und unverbindlichen Übungen
Wie Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der
jeweils geltenden Fassung.“
16. Die Anlagen B (Lehrplan der Hauptschule), B/m [Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung
der musischen Ausbildung (Musikhauptschule)], B/sp [Lehrplan der Hauptschule unter
besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Sporthauptschule)] und B/ski [Lehrplan der
Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung (Skihauptschule)] entfallen.
17. Anlage C/1 (Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Z 7
dritter Absatz lautet
„Eine Entlassung aus der Sonderschule ist gemäß § 8 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 auf allen
Schulstufen möglich. Im Hinblick auf § 28 Abs. 1 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 472/1986, ist zu beachten, dass ein Schüler, der die Lernziele der Grundstufe 2 erreicht hat und den
Lehrstoff vollständig beherrscht, genügend Voraussetzungen erworben hat, in die 1. Klasse der
Hauptschule überzutreten, sofern nicht andere Umstände gegen einen derartigen Übertritt sprechen (siehe
§ 8a des Schulpflichtgesetzes 1985). Wesentliche Qualifikationsverbesserungen können auch noch durch
einen Übertritt nach der 8. Stufe der Allgemeinen Sonderschule in eine 4. Klasse der Hauptschule oder
einer Polytechnische Schule erreicht werden.“
18. In Anlage C/1 sechster Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze
für die Pflichtgegenstände) lautet im Pflichtgegenstand „Deutsch, Lesen, Schreiben“ der Lehrplanzusatz
„Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“
„Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache
Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff orientieren sich an den Lehrplänen der Volksschule
(Anlage A) und Hauptschule (Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen,
BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung) mit nach der Behinderung erforderlichen
Anpassungen.“
19. In Anlage C/1 siebenter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der verbindlichen Übungen,
der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen) lautet der den Freigegenstand „Muttersprachlicher
Unterricht“ betreffende Text
„Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff orientieren sich am Lehrplan der Hauptschule
(Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils
geltenden Fassung) mit nach der Behinderung erforderlichen Anpassungen.“
20. In Anlage C/1 siebenter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der verbindlichen Übungen,
der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen) lautet der die unverbindliche Übung „Muttersprachlicher
Unterricht“ betreffende Text
„Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff orientieren sich am Lehrplan der Volksschule
(Anlage A) und bezüglich der Oberstufe am Lehrplan der Hauptschule (Anlage 1 zur Verordnung über die
Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung) mit nach der
Behinderung erforderlichen Anpassungen.“
21. In Anlage C/2 (Lehrplan der Sonderschule für Gehörlose) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen)
wird in Z 7 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) die Wendung „Abschnitt acht der Anlage B (Lehrplan
der Hauptschule) erster Teil“ durch die Wendung „Abschnitt 3 des dritten Teils der Anlage 1 zur
Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt.
22. In Anlage C/2 fünfter Teil (Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) lautet im
Abschnitt „Lehrplan-Oberstufe“ der die verbindliche Übung „Berufsorientierung“ betreffende Text
„Wie verbindliche Übung „Berufsorientierung“ in Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der
Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung. Die Anwendung hat mit jenen
Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der Behinderung der Schüler ergeben.“
23. In Anlage C/2 sechster Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der Freigegenstände und
unverbindlichen Übungen) lautet der dem Freigegenstand „Maschinschreiben“ betreffende Text
„Wie Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der
jeweils geltenden Fassung.“
24. In Anlage C/2 sechster Teil lautet der die unverbindliche Übung „Schulspiel“ betreffende Text
„Grundstufe 1, Grundstufe 2
Siehe Lehrplan der Volksschule.
Lehrplan-Oberstufe, Lehrplan-Hauptschule
Siehe Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der
jeweils geltenden Fassung.“
25. In Anlage C/2 sechster Teil lautet der die unverbindliche Übung „Schachspiel“ betreffende Text
„Siehe Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der
jeweils geltenden Fassung.“
26. In Anlage C/2 sechster Teil und Anlage C/3 sechster Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff
der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen) lautet jeweils der die unverbindliche Übung
„Berufsorientierung“ betreffende Text
„Wie unverbindliche Übung „Berufsorientierung“ in Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne
der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung. Die Anwendung hat mit
jenen Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der Behinderung der Schüler
ergeben.“
27. In Anlage C/2 siebenter Teil [Besondere Bestimmungen für Klassen, die nach dem Lehrplan der
Hauptschule geführt werden (Hauptschule für Gehörlose)] lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome
Lehrplanbestimmungen) der Stundentafel der den Förderunterricht betreffende Text
„Siehe Z 2 und Abschnitt 5 des zweiten Teils der Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der
Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung.“
28. In Anlage C/2 siebenter Teil lautet in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen
bestehen) der Stundentafel der den Förderunterricht betreffende Text
„Siehe Abschnitt 5 des zweiten Teils der Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen,
BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung.“
29. In Anlage C/2 siebenter Teil lautet im Abschnitt „Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände“
die lit. b
„b) Verbindliche Übung
BERUFSORIENTIERUNG
„Wie verbindliche Übung „Berufsorientierung in Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der
Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung. Die Anwendung hat mit jenen
Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der Behinderung der Schüler ergeben.“
30. In Anlage C/2 siebenter Teil lautet im Abschnitt „Lehrplan der einzelnen Unterrichtsgegenstände“ die
lit. c
„c) Freigegenstände
(Siehe Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der
jeweils geltenden Fassung, bzw. Lehrplan der Sonderschule für Gehörlose.)“
31. In Anlage C/2 siebenter Teil lautet im Abschnitt „Lehrplan der einzelnen Unterrichtsgegenstände“ in
lit. d (unverbindliche Übungen) der die unverbindliche Übung „Berufsorientierung“ betreffende Text
„Wie unverbindliche Übung „Berufsorientierung“ in Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne
der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung. Die Anwendung hat mit
jenen Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der Behinderung der Schüler
ergeben.“
32. In Anlage C/3 (Lehrplan der Sonderschule für blinde Kinder) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen
und Didaktische Grundsätze) wird in Z 6 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) die Wendung „Abschnitt
acht der Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) erster Teil“ durch die Wendung „Abschnitt 3 des
dritten Teils der Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000,
in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
33. In Anlage C/3 zweiter Teil (Gesamtstundenanzahl und Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände)
lautet in der lit. c der Stundentafel (Stundentafel der Hauptschule für blinde Kinder) in Z 1 (Ermächtigung
für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der den Förderunterricht betreffende Text
„Siehe Z 2 und Abschnitt 5 des zweiten Teils der Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der
Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung.“
34. In Anlage C/3 zweiter Teil lautet in der lit. c der Stundentafel (Stundentafel der Hauptschule für
blinde Kinder) in der Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die Fußnote 2)
„2) Siehe Abschnitt 5 (Förderunterricht) des zweiten Teils der Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der
Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung.“
35. In Anlage C/3 fünfter Teil (Aufteilung des Lehrstoffs auf die einzelnen Schulstufen) Abschnitt „Lehrplan-
Oberstufe“ lautet der den Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt“ betreffende Text
„Wie Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt“ in Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne
der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung.“
36. In Anlage C/3 sechster Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der Freigegenstände und
unverbindlichen Übungen) lautet der den Freigegenstand „Ernährung und Haushalt“ betreffende Text
„Wie Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt“ in Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne
der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung. Die Anwendung hat mit
jenen Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der Behinderung der Schüler
ergeben.“
37. In Anlage C/3 sechster Teil lautet jeweils der den Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ sowie die
unverbindlichen Übungen „Chorgesang“, „Spielmusik“, „Schach“ und „Leibesübungen“ betreffende
Text
„Wie Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der
jeweils geltenden Fassung.“
38. In Anlage C/5 (Lehrplan der Sondererziehungsschule) lauten die Allgemeinen Bestimmungen
„Allgemeine Bestimmungen
Für die Sondererziehungsschule gelten je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schülerinnen
und Schüler der Lehrplan der Volksschule (Anlage A), der Lehrplan der Hauptschule (Anlage 1 zur
Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden
Fassung), der Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule (Anlage C 1) oder der Lehrplan der Polytechnischen
Schule (Anlage zur Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, BGBl. II Nr. 236/
1997, in der jeweils geltenden Fassung).“
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik haben gemäß
Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der
Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im
Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 561/1992 folgendes vereinbart
Artikel 1
Beim Grenzübergang Pyhrabruck – Nové Hrady wird auf tschechischem Staatsgebiet eine vorgeschobene
österreichische Grenzabfertigungsstelle errichtet.
Artikel 2
Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst
– den Abschnitt der Landesstraße III/15616 zwischen der gemeinsamen Staatsgrenze und dem
Amtsplatz des Zollamtes Nové Hrady,
– die als Amtsplatz des Zollamtes Nové Hrady durch Tafeln gekennzeichnete Verkehrsfläche,
– die im Erdgeschoß des Amtsgebäudes grenzseitig gelegenen und von den österreichischen
Bediensteten allein benützten und entsprechend gekennzeichneten Amtsräume,
– den grenzseitig gelegenen und von den österreichischen Bediensteten alleine benützten Abfertigungskiosk,
– die rund um das Amtsgebäude errichteten Abstellplätze für Kraftfahrzeuge.
Artikel 3
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die
Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem
der vertragsschließenden Teile jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung
tritt 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
(3) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen
vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen
Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
außer Kraft tritt.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Prag, am 6. Juni 2000, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und tschechischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Klas Daublebsky
Für die Regierung der Tschechischen Republik
Pavel Dvořak
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 mit 1. August 2000 in Kraft.