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135_2000 AT

135. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 135. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 96/1999, insbesondere dessen §§ 6, 10, 16 und 23, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der

Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 355/1999, wird wie folgt geändert

1. Der Titel der Verordnung lautet

„Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit

welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden;

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen“

2. § 2 entfällt.

3. Der Einleitungssatz des § 4 Abs. 1 lautet

„(1) Die Landesschulräte werden gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt, im

Rahmen der Bestimmungen der in den §§ 1 und 3 genannten Lehrpläne nach den örtlichen Erfordernissen

zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Insbesondere haben sie folgende Angelegenheiten zu

regeln:“

4. § 4 Abs. 1 lit. b entfällt.

5. § 4 Abs. 1 lit. e lautet

„e) für außerordentliche und ordentliche Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache

haben sie hinsichtlich des besonderen Förderunterrichtes gemäß Z 4 und 5 der Bemerkungen zu

den Stundentafeln der Grundschule bzw. gemäß Z 8 und 9 der Bemerkungen zur Stundentafel der

Allgemeinen Sonderschule die allfällige Kürzung der Wochenstundenanzahl in Pflichtgegenständen

festzulegen oder die Festlegung den Schulforen der betreffenden Schulen zu übertragen.“

6. § 4 Abs. 3 lautet

„(3) Bezüglich der Übungsvolks- und der Übungssonderschulen, die einer Pädagogischen Akademie

zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, ist für die im Abs. 1 genannten

Maßnahmen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zuständig.“

7. § 4 Abs. 5 entfällt.

8. Dem § 5 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Anlagen zu dieser

Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2000 treten wie folgt in Kraft bzw. außer

Kraft

1. Anlage A zweiter Teil Abschnitt I Z 13 letzter Satz, Anlage A zweiter Teil Abschnitt II, vierter

Teil lit. c und vierter Teil lit. c Z 6 der Bemerkungen zu den Stundentafeln, siebenter Teil

Abschnitt B, achter Teil Abschnitt B, neunter Teil Abschnitt B, Anlage C 1 erster Teil Z 7,

Anlage C 1 sechster und siebenter Teil, Anlage C 2 erster Teil Z 7, Anlage C 2 fünfter, sechster

und siebenter Teil, Anlage C 3 erster Teil Z 6, Anlage C 3 zweiter, fünfter und sechster Teil

sowie Anlage C 5 treten mit 1. September 2000 in Kraft,

2. der Titel der Verordnung, im § 4 Abs. 1 der Einleitungssatz sowie Abs. 1 lit. e und Abs. 3 treten

hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September

2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September

2003 in Kraft,

3. Anlage B erster bis dritter Teil sowie die Anlagen B/m, B/sp und B/ski hinsichtlich der

Allgemeinen Bestimmungen, des Allgemeinen Bildungsziels und der Allgemeinen Didaktischen

Grundsätze treten mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft,

4. § 2, § 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 5, Anlage B vierter und sechster Teil, Anlage B/m hinsichtlich der

Stundentafel und der Abschnitte A bis E, Anlage B/sp hinsichtlich der Stundentafel und der

Abschnitte A und B und die Anlage B/ski hinsichtlich der Stundentafel und des Abschnitts A

treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit

Ablauf des 31. August 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2002 und

hinsichtlich der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.“

9. In Anlage A zweiter Teil (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen für die

Grundschule) lautet in Z 13 (Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher

Muttersprache“) der letzte Satz

„Hinsichtlich der Volksschuloberstufe siehe Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen,

BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung.“

10. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) zweiter Teil (Allgemeine Bestimmungen) wird im II. Abschnitt

(Allgemeine Bestimmungen für die Volksschuloberstufe) die Wendung „Lehrplan der Hauptschule (Anlage

B)“ durch die Wendung „Lehrplan der Hauptschule, Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der

Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

11. In Anlage A vierter Teil (GESAMTSTUNDENZAHL UND STUNDENAUSMASS DER PFLICHTGEGENSTÄNDE,

DER VERBINDLICHEN ÜBUNGEN, DES FÖRDERUNTERRICHTES, DER FREIGEGENSTÄNDE

UND UNVERBINDLICHEN ÜBUNGEN) lit. c (Stundentafel der Volksschuloberstufe)

lauten in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) und Z 2 (Soweit keine schulautonomen

Lehrplanbestimmungen bestehen) die die Freigegenstände und unverbindlichen Übungen

betreffenden Abschnitte

„Freigegenstände und unverbindliche Übungen

Wie Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der

jeweils geltenden Fassung, vierter Teil (Stundentafel).“

12. In Anlage A vierter Teil lit. c lautet die Z 6 der Bemerkungen zur Stundentafel

„6. Im Übrigen gelten die Bemerkungen zur Stundentafel der Hauptschule gemäß Anlage 1 der Verordnung

über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden

Fassung.“

13. Anlage A siebenter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der Pflichtgegenstände der

Grundschule und der Volksschuloberstufe) Abschnitt B (Volksschuloberstufe) lautet

„Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände

Siehe den zweiten Teil, Abschnitt II.

Didaktische Grundsätze

Siehe die diesbezüglichen Bestimmungen in Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen,

BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung, die entsprechend den jeweils festgelegten

Bildungs- und Lehraufgaben sowie dem festgelegten Lehrstoff sinngemäß anzuwenden sind; hiebei

gelten für die Pflichtgegenstände Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache die Bestimmungen für

die II. Leistungsgruppe sinngemäß.“

14. Anlage A achter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff sowie Didaktische Grundsätze der verbindlichen

Übungen) Abschnitt B (Volksschuloberstufe) lautet

„B. VOLKSSCHULOBERSTUFE

Berufsorientierung

Wie verbindliche Übung „Berufsorientierung“ in Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der

Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung.“

15. Anlage A neunter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff sowie Didaktische Grundsätze der

Freigegenstände und unverbindlichen Übungen) Abschnitt B (Volksschuloberstufe) lautet

„B. VOLKSSCHULOBERSTUFE

Freigegenstände und unverbindlichen Übungen

Wie Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der

jeweils geltenden Fassung.“

16. Die Anlagen B (Lehrplan der Hauptschule), B/m [Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung

der musischen Ausbildung (Musikhauptschule)], B/sp [Lehrplan der Hauptschule unter

besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Sporthauptschule)] und B/ski [Lehrplan der

Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung (Skihauptschule)] entfallen.

17. Anlage C/1 (Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Z 7

dritter Absatz lautet

„Eine Entlassung aus der Sonderschule ist gemäß § 8 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 auf allen

Schulstufen möglich. Im Hinblick auf § 28 Abs. 1 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 472/1986, ist zu beachten, dass ein Schüler, der die Lernziele der Grundstufe 2 erreicht hat und den

Lehrstoff vollständig beherrscht, genügend Voraussetzungen erworben hat, in die 1. Klasse der

Hauptschule überzutreten, sofern nicht andere Umstände gegen einen derartigen Übertritt sprechen (siehe

§ 8a des Schulpflichtgesetzes 1985). Wesentliche Qualifikationsverbesserungen können auch noch durch

einen Übertritt nach der 8. Stufe der Allgemeinen Sonderschule in eine 4. Klasse der Hauptschule oder

einer Polytechnische Schule erreicht werden.“

18. In Anlage C/1 sechster Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze

für die Pflichtgegenstände) lautet im Pflichtgegenstand „Deutsch, Lesen, Schreiben“ der Lehrplanzusatz

„Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“

„Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache

Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff orientieren sich an den Lehrplänen der Volksschule

(Anlage A) und Hauptschule (Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen,

BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung) mit nach der Behinderung erforderlichen

Anpassungen.“

19. In Anlage C/1 siebenter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der verbindlichen Übungen,

der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen) lautet der den Freigegenstand „Muttersprachlicher

Unterricht“ betreffende Text

„Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff orientieren sich am Lehrplan der Hauptschule

(Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils

geltenden Fassung) mit nach der Behinderung erforderlichen Anpassungen.“

20. In Anlage C/1 siebenter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der verbindlichen Übungen,

der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen) lautet der die unverbindliche Übung „Muttersprachlicher

Unterricht“ betreffende Text

„Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff orientieren sich am Lehrplan der Volksschule

(Anlage A) und bezüglich der Oberstufe am Lehrplan der Hauptschule (Anlage 1 zur Verordnung über die

Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung) mit nach der

Behinderung erforderlichen Anpassungen.“

21. In Anlage C/2 (Lehrplan der Sonderschule für Gehörlose) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen)

wird in Z 7 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) die Wendung „Abschnitt acht der Anlage B (Lehrplan

der Hauptschule) erster Teil“ durch die Wendung „Abschnitt 3 des dritten Teils der Anlage 1 zur

Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden

Fassung“ ersetzt.

22. In Anlage C/2 fünfter Teil (Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) lautet im

Abschnitt „Lehrplan-Oberstufe“ der die verbindliche Übung „Berufsorientierung“ betreffende Text

„Wie verbindliche Übung „Berufsorientierung“ in Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der

Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung. Die Anwendung hat mit jenen

Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der Behinderung der Schüler ergeben.“

23. In Anlage C/2 sechster Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der Freigegenstände und

unverbindlichen Übungen) lautet der dem Freigegenstand „Maschinschreiben“ betreffende Text

„Wie Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der

jeweils geltenden Fassung.“

24. In Anlage C/2 sechster Teil lautet der die unverbindliche Übung „Schulspiel“ betreffende Text

„Grundstufe 1, Grundstufe 2

Siehe Lehrplan der Volksschule.

Lehrplan-Oberstufe, Lehrplan-Hauptschule

Siehe Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der

jeweils geltenden Fassung.“

25. In Anlage C/2 sechster Teil lautet der die unverbindliche Übung „Schachspiel“ betreffende Text

„Siehe Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der

jeweils geltenden Fassung.“

26. In Anlage C/2 sechster Teil und Anlage C/3 sechster Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff

der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen) lautet jeweils der die unverbindliche Übung

„Berufsorientierung“ betreffende Text

„Wie unverbindliche Übung „Berufsorientierung“ in Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne

der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung. Die Anwendung hat mit

jenen Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der Behinderung der Schüler

ergeben.“

27. In Anlage C/2 siebenter Teil [Besondere Bestimmungen für Klassen, die nach dem Lehrplan der

Hauptschule geführt werden (Hauptschule für Gehörlose)] lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome

Lehrplanbestimmungen) der Stundentafel der den Förderunterricht betreffende Text

„Siehe Z 2 und Abschnitt 5 des zweiten Teils der Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der

Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung.“

28. In Anlage C/2 siebenter Teil lautet in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen

bestehen) der Stundentafel der den Förderunterricht betreffende Text

„Siehe Abschnitt 5 des zweiten Teils der Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen,

BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung.“

29. In Anlage C/2 siebenter Teil lautet im Abschnitt „Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände“

die lit. b

„b) Verbindliche Übung

BERUFSORIENTIERUNG

„Wie verbindliche Übung „Berufsorientierung in Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der

Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung. Die Anwendung hat mit jenen

Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der Behinderung der Schüler ergeben.“

30. In Anlage C/2 siebenter Teil lautet im Abschnitt „Lehrplan der einzelnen Unterrichtsgegenstände“ die

lit. c

„c) Freigegenstände

(Siehe Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der

jeweils geltenden Fassung, bzw. Lehrplan der Sonderschule für Gehörlose.)“

31. In Anlage C/2 siebenter Teil lautet im Abschnitt „Lehrplan der einzelnen Unterrichtsgegenstände“ in

lit. d (unverbindliche Übungen) der die unverbindliche Übung „Berufsorientierung“ betreffende Text

„Wie unverbindliche Übung „Berufsorientierung“ in Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne

der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung. Die Anwendung hat mit

jenen Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der Behinderung der Schüler

ergeben.“

32. In Anlage C/3 (Lehrplan der Sonderschule für blinde Kinder) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen

und Didaktische Grundsätze) wird in Z 6 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) die Wendung „Abschnitt

acht der Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) erster Teil“ durch die Wendung „Abschnitt 3 des

dritten Teils der Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000,

in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

33. In Anlage C/3 zweiter Teil (Gesamtstundenanzahl und Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände)

lautet in der lit. c der Stundentafel (Stundentafel der Hauptschule für blinde Kinder) in Z 1 (Ermächtigung

für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der den Förderunterricht betreffende Text

„Siehe Z 2 und Abschnitt 5 des zweiten Teils der Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der

Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung.“

34. In Anlage C/3 zweiter Teil lautet in der lit. c der Stundentafel (Stundentafel der Hauptschule für

blinde Kinder) in der Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die Fußnote 2)

„2) Siehe Abschnitt 5 (Förderunterricht) des zweiten Teils der Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der

Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung.“

35. In Anlage C/3 fünfter Teil (Aufteilung des Lehrstoffs auf die einzelnen Schulstufen) Abschnitt „Lehrplan-

Oberstufe“ lautet der den Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt“ betreffende Text

„Wie Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt“ in Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne

der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung.“

36. In Anlage C/3 sechster Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der Freigegenstände und

unverbindlichen Übungen) lautet der den Freigegenstand „Ernährung und Haushalt“ betreffende Text

„Wie Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt“ in Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne

der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung. Die Anwendung hat mit

jenen Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der Behinderung der Schüler

ergeben.“

37. In Anlage C/3 sechster Teil lautet jeweils der den Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ sowie die

unverbindlichen Übungen „Chorgesang“, „Spielmusik“, „Schach“ und „Leibesübungen“ betreffende

Text

„Wie Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der

jeweils geltenden Fassung.“

38. In Anlage C/5 (Lehrplan der Sondererziehungsschule) lauten die Allgemeinen Bestimmungen

„Allgemeine Bestimmungen

Für die Sondererziehungsschule gelten je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schülerinnen

und Schüler der Lehrplan der Volksschule (Anlage A), der Lehrplan der Hauptschule (Anlage 1 zur

Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden

Fassung), der Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule (Anlage C 1) oder der Lehrplan der Polytechnischen

Schule (Anlage zur Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, BGBl. II Nr. 236/

1997, in der jeweils geltenden Fassung).“

BGBlPdf 135. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik zur Errichtung einer vorgeschobenen österreichischen Grenzabfertigungsstelle beim Grenzübergang Pyhrabruck – Nové Hrady

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik haben gemäß

Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der

Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im

Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 561/1992 folgendes vereinbart

Artikel 1

Beim Grenzübergang Pyhrabruck – Nové Hrady wird auf tschechischem Staatsgebiet eine vorgeschobene

österreichische Grenzabfertigungsstelle errichtet.

Artikel 2

Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst

– den Abschnitt der Landesstraße III/15616 zwischen der gemeinsamen Staatsgrenze und dem

Amtsplatz des Zollamtes Nové Hrady,

– die als Amtsplatz des Zollamtes Nové Hrady durch Tafeln gekennzeichnete Verkehrsfläche,

– die im Erdgeschoß des Amtsgebäudes grenzseitig gelegenen und von den österreichischen

Bediensteten allein benützten und entsprechend gekennzeichneten Amtsräume,

– den grenzseitig gelegenen und von den österreichischen Bediensteten alleine benützten Abfertigungskiosk,

– die rund um das Amtsgebäude errichteten Abstellplätze für Kraftfahrzeuge.

Artikel 3

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die

Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem

der vertragsschließenden Teile jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung

tritt 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

(3) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen

vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen

Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr

außer Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Prag, am 6. Juni 2000, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und tschechischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Klas Daublebsky

Für die Regierung der Tschechischen Republik

Pavel Dvořak

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 mit 1. August 2000 in Kraft.

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