135. Bundesgesetz: Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit
Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG), BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1998, wird wie folgt geändert
1. In § 11 werden folgende Abs. 3 und 4 eingefügt
„(3) Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 sind bei jeder Personenbeförderung
über die Grenze mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, in der jeweiligen geltenden Fassung) und – soweit ihnen die Grenzkontrolle
übertragen wurde – den Organen der Zollwache (§ 15 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in der jeweils geltenden Fassung) auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem jeweils
zuständigen Bundesminister nachgeordnete Behörden, insbesondere auch Bundespolizeibehörden, oder
Zollstellen, gegebenenfalls unter Beschränkung hinsichtlich Zahl oder Umfang der zu erteilenden
Bewilligungen, ermächtigen, in seinem Namen und Auftrag die Bewilligungen nach Abs. 1 auszugeben.
Die Ermächtigung kann die Einhebung einer Gebühr zur Abdeckung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes
umfassen.“
2. § 15 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. eine Beförderung gemäß § 11 ohne die erforderliche Bewilligung durchführt oder gegen Gebote
oder Verbote der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den
grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 74 vom 20. März 1992,
S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/98, ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1998, S 1, oder
der Verordnung (EG) Nr. 12/98 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern
zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind,
ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1998, S 10, verstößt;“
3. § 15 Abs. 2 lautet
„(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen
gemäß Abs. 1 Z 3, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe
mindestens 5000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 4 hat die Geldstrafe
mindestens 20000 S zu betragen.“
4. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt
„Vorläufige Sicherheit
§ 15a. Beim Verdacht einer Zuwiderhandlung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 kann im Sinne des § 37a VStG
1991 als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis zu 20000 S festgesetzt werden.“
5. § 16 Abs. 1 lautet
„(1) Der Landeshauptmann ist zuständig für die Erteilung der Konzessionen für den Betrieb des
Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1) und des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1
Z 2) sowie für die Ausstellung und Entziehung der diesen Konzessionen zuzuordnenden Gemeinschaftslizenzen
gemäß Art. 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den
grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 74 vom 20. März 1992 S 1, in
der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/98, ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1998, S 1.“
Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union
und der Europäischen Kommission hinsichtlich der Gewährung einer zusätzlichen nationalen Prämie für
die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über
die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. Nr. L 148 vom 28. Juni 1968, S 24) und der
Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. Nr. L 391
vom 31. Dezember 1992, S 20).
Zuständigkeit
§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt
Austria“ (AMA).
Zusätzliche nationale Prämie
§ 3. Der Erzeuger erhält nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1996, für jede im Jahr 1999 auf Grund der in § 1
genannten EU-Rechtsakte geförderte Mutterkuh eine zusätzliche Prämie von 30,19 Euro.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang und Erklärung der Republik
Österreich, dessen Art. VII Abs. 3 verfassungsändernd bzw. verfassungsergänzend ist, wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen.
3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich seiner Fassungen in französischer,
spanischer, russischer und arabischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen
Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für Inneres aufgelegt werden.
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –
IM BEWUSSTSEIN der Folgen terroristischer Handlungen für die internationale Sicherheit;
MIT DEM AUSDRUCK tiefer Besorgnis über terroristische Handlungen, die auf die Zerstörung von
Luftfahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln und sonstigen Zielen gerichtet sind;
BESORGT DARÜBER, daß Plastiksprengstoffe für solche terroristischen Handlungen verwendet
worden sind;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Markierung solcher Sprengstoffe zum Zweck des Aufspürens
entscheidend zur Verhinderung solcher widerrechtlichen Handlungen beitragen würde;
IN DER ERKENNTNIS, daß zum Zweck der Abschreckung von solchen widerrechtlichen
Handlungen eine internationale Übereinkunft dringend erforderlich ist, welche die Staaten verpflichtet,
geeignete Maßnahmen zu beschließen, um sicherzustellen, daß Plastiksprengstoffe ordnungsgemäß
markiert werden;
IN ANBETRACHT der Resolution 635 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 14. Juni
1989 und der Resolution 44/29 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 4. Dezember 1989,
in denen die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation nachdrücklich ersucht wird, verstärkt an der
Entwicklung einer internationalen Regelung zur Markierung von Plastik- und Foliensprengstoffen zum
Zweck des Aufspürens zu arbeiten;
EINGEDENK der von der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
(27. Tagung) einstimmig angenommenen Resolution A27-8, in der bekräftigt wurde, daß eine neue
internationale Übereinkunft über die Markierung von Plastik- und Foliensprengstoffen zum Zweck des
Aufspürens mit höchstem Vorrang ausgearbeitet werden möge;
IN ANERKENNUNG der Rolle, die der Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bei der
Ausarbeitung des Übereinkommens gespielt hat, sowie seiner Bereitschaft, Aufgaben im Zusammenhang
mit der Durchführung des Übereinkommens zu übernehmen –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel I
Im Sinne dieses Übereinkommens
1. bedeutet „Sprengstoffe“ im Technischen Anhang dieses Übereinkommens beschriebene explosive
Erzeugnisse, die gemeinhin als „Plastiksprengstoffe“ bezeichnet werden, einschließlich Sprengstoffe
in Form flexibler oder elastischer Folien;
2. bedeutet „Markierungsstoff“ einen im Technischen Anhang dieses Übereinkommens beschriebenen
Stoff, der einem Sprengstoff beigemischt wird, um ihn aufspürbar zu machen;
3. bedeutet „Markierung“ die Beimischung eines Markierungsstoffs entsprechend dem Technischen
Anhang dieses Übereinkommens zu einem Sprengstoff;
4. bedeutet „Herstellung“ jedes Verfahren, das Sprengstoffe erzeugt, einschließlich der Wiederaufarbeitung;
5. umfaßt der Begriff „ordnungsgemäß genehmigte militärische Vorrichtungen“, ohne darauf
beschränkt zu sein, Geschosse, Bomben, Projektile, Minen, Flugkörper, Raketen, Hohlladungen,
Granaten und Perforationsladungen, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des
betroffenen Vertragsstaats ausschließlich für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt
werden;
6. bedeutet „Herstellerstaat“ jeden Staat, in dessen Hoheitsgebiet Sprengstoffe hergestellt werden.
Artikel II
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen und wirksamen Maßnahmen, um die Herstellung nicht
markierter Sprengstoffe in seinem Hoheitsgebiet zu verbieten und zu verhindern.
Artikel III
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen und wirksamen Maßnahmen, um die Verbringung nicht
markierter Sprengstoffe in sein Hoheitsgebiet oder aus seinem Hoheitsgebiet zu verbieten und zu
verhindern.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Verbringung nicht markierter Sprengstoffe, die der
Kontrolle eines Vertragsstaats nach Artikel IV Absatz I unterliegen, durch militärische oder polizeiliche
Aufgaben wahrnehmende Behörden dieses Vertragsstaats für Zwecke, die den Zielen dieses Übereinkommens
nicht entgegenstehen.
Artikel IV
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um über den Besitz und die Übertragung
des Besitzes nicht markierter Sprengstoffe, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat
in seinem Hoheitsgebiet hergestellt oder dorthin gebracht wurden, eine strenge und wirksame Kontrolle
auszuüben, um dadurch ihre Abzweigung oder Verwendung für Zwecke zu verhindern, die den Zielen des
Übereinkommens entgegenstehen.
(2) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß innerhalb von
drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat alle Vorräte der in Absatz 1
bezeichneten Sprengstoffe, die sich nicht im Besitz seiner militärische oder polizeiliche Aufgaben
wahrnehmenden Behörden befinden, vernichtet oder für Zwecke verwendet werden, die den Zielen des
Übereinkommens nicht entgegenstehen, oder markiert oder für immer unwirksam gemacht werden.
(3) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß innerhalb von
fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat alle Vorräte der in Absatz 1
bezeichneten Sprengstoffe, die sich im Besitz seiner militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmenden
Behörden befinden und die nicht als Bestandteil in ordnungsgemäß genehmigten militärischen
Vorrichtungen enthalten sind, vernichtet oder für Zwecke verwendet werden, die den Zielen des
Übereinkommens nicht entgegenstehen, oder markiert oder für immer unwirksam gemacht werden.
(4) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in den
Absätzen 1, 2 und 3 nicht bezeichnete nicht markierte Sprengstoffe, die in seinem Hoheitsgebiet entdeckt
werden und bei denen es sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für diesen Staat
nicht um Vorräte nicht markierter Sprengstoffe handelt, die sich im Besitz von militärische oder
polizeiliche Aufgaben wahrnehmenden Behörden befinden und als Bestandteil in ordnungsgemäß
genehmigten militärischen Vorrichtungen enthalten sind, in seinem Hoheitsgebiet so bald wie möglich
vernichtet werden.
(5) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um über den Besitz und die Übertragung
des Besitzes der in Teil 1 Abschnitt II des Technischen Anhangs dieses Übereinkommens genannten
Sprengstoffe eine strenge und wirksame Kontrolle auszuüben, um dadurch ihre Abzweigung oder
Verwendung für Zwecke zu verhindern, die den Zielen des Übereinkommens entgegenstehen .
(6) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß nicht markierte
Sprengstoffe, die seit Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat hergestellt wurden und nicht
Bestandteile im Sinne des Teiles 1 Abschnitt II Buchstabe d des Technischen Anhangs des
Übereinkommens sind, sowie nicht markierte Sprengstoffe, die nicht mehr unter andere Buchstaben des
genannten Abschnitts II fallen, in seinem Hoheitsgebiet so bald wie möglich vernichtet werden.
Artikel V
(1) Durch dieses Übereinkommen wird eine Internationale Technische Sprengstoff-Kommission (im
folgenden als „Kommission“ bezeichnet) gegründet, die aus mindestens fünfzehn und höchstens neunzehn
Mitgliedern besteht, die vom Rat der internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (im folgenden als „Rat“
bezeichnet) aus einem Kreis von Personen bestellt werden, die von den Vertragsstaaten des Übereinkommens
vorgeschlagen werden .
(2) Die Mitglieder der Kommission müssen Sachverständige mit unmittelbaren und umfangreichen
Erfahrungen auf dem Gebiet der Herstellung, des Aufspürens oder der Erforschung von Sprengstoffen
sein.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder der Kommission beträgt drei Jahre; sie können wiederernannt
werden.
(4) Die Tagungen der Kommission werden mindestens einmal jährlich am Sitz der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation oder an Orten und zu Zeiten einberufen, die vom Rat festgelegt oder
genehmigt werden.
(5) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Genehmigung durch den Rat.
Artikel VI
(1) Die Kommission bewertet technische Entwicklungen bei der Herstellung, der Markierung und
dem Aufspüren von Sprengstoffen.
(2) Die Kommission erstattet den Vertragsstaaten und den betroffenen internationalen Organisationen
über den Rat Bericht über ihre Erkenntnisse.
(3) Falls notwendig, empfiehlt die Kommission dem Rat Änderungen des Technischen Anhangs
dieses Übereinkommens. Die Kommission bemüht sich, ihre Beschlüsse über solche Empfehlungen durch
Konsens zu fassen. Kommt ein Konsens nicht zustande, so faßt die Kommission diese Beschlüsse mit
Zweidrittelmehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder.
(4) Der Rat kann den Vertragsstaaten auf Empfehlung der Kommission Änderungen des Technischen
Anhangs dieses Übereinkommens vorschlagen.
Artikel VII
(1) Jeder Vertragsstaat kann dem Rat innerhalb von neunzig Tagen nach der Notifikation eines
Änderungsvorschlags zum Technischen Anhang dieses Übereinkommens seine Stellungnahme übermitteln.
Der Rat leitet diese Stellungnahme so bald wie möglich an die Kommission zur Prüfung weiter.
Der Rat fordert jeden Vertragsstaat, der zu dem Änderungsvorschlag Stellung nimmt oder dagegen
Einspruch erhebt, auf, die Kommission zu konsultieren.
(2) Die Kommission prüft die nach Absatz 1 vorgebrachten Ansichten der Vertragsstaaten und
erstattet dem Rat Bericht. Nach Prüfung des Berichts der Kommission und unter Berücksichtigung der Art
der Änderung und der Stellungnahmen der Vertragsstaaten einschließlich der Herstellerstaaten kann der
Rat die Änderung allen Vertragsstaaten zur Annahme vorschlagen.
(3) Haben gegen einen Änderungsvorschlag innerhalb von neunzig Tagen nach der Notifikation der
Änderung durch den Rat nicht fünf oder mehr Vertragsstaaten durch eine an den Rat gerichtete
schriftliche Notifikation Einspruch erhoben, so gilt die Änderung als angenommen und tritt für die
Vertragsstaaten, die nicht ausdrücklich Einspruch erhoben haben, nach einhundertachtzig Tagen oder
nach der im Änderungsvorschlag festgelegten Frist in Kraft.
(4) Die Vertragsstaaten, die ausdrücklich Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erhoben haben,
können später durch Hinterlegung einer Annahme- oder Genehmigungsurkunde ihre Zustimmung
ausdrücken, durch die Änderung gebunden zu sein.
(5) Haben fünf oder mehr Vertragsstaaten Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erhoben, so
verweist der Rat ihn zu weiterer Prüfung an die Kommission.
(6) Ist der Änderungsvorschlag nicht nach Absatz 3 angenommen worden, so kann der Rat auch eine
Konferenz aller Vertragsstaaten einberufen.
Artikel VIII
(1) Die Vertragsstaaten übermitteln dem Rat nach Möglichkeit Informationen, die der Kommission
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel Vl Absatz 1 nützen können.
(2) Die Vertragsstaaten halten den Rat über die Maßnahmen auf dem laufenden, die sie zur Durchführung
dieses Übereinkommens getroffen haben. Der Rat übermittelt diese Auskünfte allen Vertragsstaaten
und betroffenen internationalen Organisationen.
Artikel IX
Der Rat trifft in Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten und den betroffenen internationalen
Organisationen geeignete Maßnahmen, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern,
einschließlich der Gewährung technischer Unterstützung sowie Maßnahmen zum Austausch von
Informationen über technische Entwicklungen bei der Markierung und dem Aufspüren von Sprengstoffen.
Artikel X
Der Technische Anhang dieses Übereinkommens ist Bestandteil des Übereinkommens.
Artikel XI
(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines
dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Parteien innerhalb von sechs
Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung
nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten,
indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
(2) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch Absatz 1 nicht als
gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen
Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
(3) Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt
jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation zurückziehen.
Artikel XII
Mit Ausnahme des in Artikel Xl vorgesehenen Falles sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen
nicht zulässig.
Artikel XIII
(1) Dieses Übereinkommen liegt am 1. März 1991 in Montreal für die Teilnehmerstaaten der vom
12. Februar bis 1. März 1991 in Montreal abgehaltenen Internationalen Luftrechtskonferenz zur Unterzeichnung
auf. Nach dem 1. März 1991 liegt das Übereinkommen für alle Staaten am Sitz der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation in Montreal zur Unterzeichnung auf, bis es nach Absatz 3 in Kraft
tritt. Ein Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des
Beitritts durch die Staaten. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden
bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt, die hiermit zum Depositar bestimmt wird.
Bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklärt jeder
Staat, ob er ein Herstellerstaat ist oder nicht
(3) Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Depositar in Kraft, sofern
mindestens fünf hinterlegende Staaten nach Absatz 2 erklärt haben, daß sie Herstellerstaaten sind. Sollten
fünfunddreißig Urkunden hinterlegt sein, bevor fünf Herstellerstaaten ihre Urkunden hinterlegt haben, so
tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde des fünften Herstellerstaats in Kraft.
(4) Für andere Staaten tritt dieses Übereinkommen sechzig Tage nach Hinterlegung ihrer
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(5) Der Depositar läßt dieses Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 102
der Satzung der Vereinten Nationen und gemäß Artikel 83 des Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt (Chicago, 1944) registrieren.
Artikel XIV
Der Depositar notifiziert allen Unterzeichnern und Vertragsstaaten umgehend
1. jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens und deren Zeitpunkt;
2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde und
deren Zeitpunkt, mit besonderem Hinweis darauf, ob ein Staat sich als Herstellerstaat bezeichnet
hat;
3. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
4.den Zeitpunkt des Inkrafttretens jeder Änderung dieses Übereinkommens oder seines
Technischen Anhangs;
5. jede Kündigung nach Artikel XV;
6. jede Erklärung nach Artikel XI Absatz 2.
Artikel XV
(1) Jeder Vertragsstsat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete
schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird einhundertachtzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Depositar
wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hiezu von Ihren Regierungen gehörig befugten
Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Montreal am 1. März 1991 in einer Urschrift in fünf gleichermaßen verbindlichen
Wortlauten in englischer, französischer, russischer, spanischer und arabischer Sprache.
Technischer Anhang
Teil 1: Beschreibung der Sprengstoffe
I. Die in Artikel I Absatz 1 bezeichneten Sprengstoffe sind solche,
a) die aus einem oder mehreren hochbrisanten Stoffen zusammengesetzt sind, die in reiner Form bei
einer Temperatur von 25° C einen Dampfdruck von weniger als 10–4 Pa haben;
b) die mit einem Bindemittel versehen sind und
c) die als Gemisch bei normaler Zimmertemperatur verformbar oder elastisch sind.
II. Folgende Sprengstoffe gelten, selbst wenn sie der Beschreibung in Abschnitt I entsprechen, nicht
als Sprengstoffe, solange sie für die im folgenden genannten Zwecke in Besitz gehalten oder verwendet
werden oder im nachstehenden Sinne als Bestandteil enthalten bleiben, nämlich solche Sprengstoffe,
a) die in begrenzten Mengen ausschließlich zur Verwendung in ordnungsgemäß genehmigter
Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer oder modifizierter Sprengstoffe hergestellt oder in
Besitz gehalten werden;
b) die in begrenzten Mengen ausschließlich zur Verwendung in ordnungsgemäß genehmigter
Ausbildung auf dem Gebiet des Aufspürens von Sprengstoffen und/oder der Entwicklung oder
Erprobung von Geräten zum Aufspüren von Sprengstoffen hergestellt oder in Besitz gehalten
werden;
c) die in begrenzten Mengen ausschließlich zur Verwendung für ordnungsgemäß genehmigte
Zwecke der forensischen Wissenschaften hergestellt oder in Besitz gehalten werden oder
d) die im Hoheitsgebiet des Herstellerstaats innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens für diesen Staat dazu bestimmt sind, Bestandteile ordnungsgemäß genehmigter
militärischer Vorrichtungen zu sein, oder als solche darin enthalten sind. Solche innerhalb dieses
Dreijahreszeitraums hergestellten Vorrichtungen gelten als ordnungsgemäß genehmigte militärische
Vorrichtungen im Sinne des Artikels IV Absatz 4.
III. In diesem Teil
bedeutet „ordnungsgemäß genehmigt“ in Abschnitt II Buchstaben a, b und c nach den Gesetzen und
sonstigen Vorschriften des betreffenden Vertragsstaats erlaubt und
umfaßt der Begriff „hochbrisante Stoffe“, ohne darauf beschränkt zu sein, Cyclotetramethylentetranitramin
(HMX, Oktogen), Pentaerythrittetranitrat (PETN, Nitropenta) und Cyclotrimethylentrinitramin
(RDX, Hexogen).
Teil 2: Markierungsstoffe
Ein Markierungsstoff ist jeder der in der folgenden Tabelle aufgeführten Stoffe. Die in dieser Tabelle
beschriebenen Markierungsstoffe sind dazu bestimmt, durch ihr Verdampfen die Aufspürbarkeit von
Sprengstoffen zu verbessern. In jedem Fall hat die Beimischung eines Markierungsstoffs zu einem
Sprengstoff so zu erfolgen, daß eine homogene Verteilung im Endprodukt erreicht wird. Die Mindestkonzentration
eines Markierungsstoffs im Endprodukt zur Zeit der Herstellung muß dem in der Tabelle
angegebenen Wert entsprechen.
Tabelle
Brutto- Molekular- Mindest-Name
des Markierungsstoffs formel gewicht konzentration
Ethylenglykoldinitrat (EGDN) C2H4(NO3)2 152 0,2% Massengehalt
2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobutan (DMNB) C6H12(NO2)2 176 0,1% Massengehalt
para-Mononitrotoluol (p-MNT) C7H7NO2 137 0,5% Massengehalt
ortho-Mononitrotoluol (o-MNT) C7H7NO2 137 0,5% Massengehalt
Jeder Sprengstoff, der als Ergebnis seiner üblichen Herstellung einen der aufgeführten Markierungsstoffe
in der erforderlichen Mindestkonzentration oder darüber enthält, gilt als markiert.
(Übersetzung)
Erklärung der Republik Österreich
Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. XIII Abs. 2 des Übereinkommens über die Markierung
von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, daß sie ein Herstellerstaat ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 31. Mai 1999 bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt; das
Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. XIII Abs. 4 für Österreich mit 30. Juli 1999 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation haben folgende weitere Staaten
das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten
Ägypten, Algerien, Argentinien, Bahrain, Dänemark (ohne Färöer Inseln), Deutschland, Ecuador, Eritrea,
Estland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Guatemala, Japan, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kasachstan,
Katar, Kuwait, Libanon, Litauen, Malediven, Malta, Marokko, die ehemalige jugoslawische Republik
Mazedonien, Mexiko, Moldova, Monaco, Niederlande, Norwegen, Panama, Peru, Rumänien, Sambia,
Samoa, Saudi-Arabien, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine,
Ungarn, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Vorbehalt, sich durch Art. XI Abs. 1 nicht gebunden zu erachten
Algerien, Peru, Saudi-Arabien (außer mit einer ausdrücklichen Erklärung seinerseits und von Fall zu
Fall), Türkei.
Erklärung gemäß Art. XIII Abs. 2, daß es ein Herstellerstaat ist
Argentinien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Japan, Kanada, Norwegen, Schweiz, Slowakei,
Spanien, Tschechische Republik, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich.