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135_1999 AT

135. Bundesgesetz: Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 135. Bundesgesetz: Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit

Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG), BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1998, wird wie folgt geändert

1. In § 11 werden folgende Abs. 3 und 4 eingefügt

„(3) Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 sind bei jeder Personenbeförderung

über die Grenze mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159, in der jeweiligen geltenden Fassung) und – soweit ihnen die Grenzkontrolle

übertragen wurde – den Organen der Zollwache (§ 15 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.

Nr. 659/1994, in der jeweils geltenden Fassung) auf Verlangen vorzuweisen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem jeweils

zuständigen Bundesminister nachgeordnete Behörden, insbesondere auch Bundespolizeibehörden, oder

Zollstellen, gegebenenfalls unter Beschränkung hinsichtlich Zahl oder Umfang der zu erteilenden

Bewilligungen, ermächtigen, in seinem Namen und Auftrag die Bewilligungen nach Abs. 1 auszugeben.

Die Ermächtigung kann die Einhebung einer Gebühr zur Abdeckung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes

umfassen.“

2. § 15 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. eine Beförderung gemäß § 11 ohne die erforderliche Bewilligung durchführt oder gegen Gebote

oder Verbote der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den

grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 74 vom 20. März 1992,

S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/98, ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1998, S 1, oder

der Verordnung (EG) Nr. 12/98 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern

zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind,

ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1998, S 10, verstößt;“

3. § 15 Abs. 2 lautet

„(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen

gemäß Abs. 1 Z 3, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe

mindestens 5000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 4 hat die Geldstrafe

mindestens 20000 S zu betragen.“

4. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt

„Vorläufige Sicherheit

§ 15a. Beim Verdacht einer Zuwiderhandlung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 kann im Sinne des § 37a VStG

1991 als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis zu 20000 S festgesetzt werden.“

5. § 16 Abs. 1 lautet

„(1) Der Landeshauptmann ist zuständig für die Erteilung der Konzessionen für den Betrieb des

Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1) und des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1

Z 2) sowie für die Ausstellung und Entziehung der diesen Konzessionen zuzuordnenden Gemeinschaftslizenzen

gemäß Art. 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den

grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 74 vom 20. März 1992 S 1, in

der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/98, ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1998, S 1.“

BGBlPdf 135. Verordnung: Mutterkuhzusatzprämien-Verordnung 1999

Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union

und der Europäischen Kommission hinsichtlich der Gewährung einer zusätzlichen nationalen Prämie für

die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über

die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. Nr. L 148 vom 28. Juni 1968, S 24) und der

Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der

Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. Nr. L 391

vom 31. Dezember 1992, S 20).

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt

Austria“ (AMA).

Zusätzliche nationale Prämie

§ 3. Der Erzeuger erhält nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1996, für jede im Jahr 1999 auf Grund der in § 1

genannten EU-Rechtsakte geförderte Mutterkuh eine zusätzliche Prämie von 30,19 Euro.

BGBlPdf 135. Übereinkommen über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens samt Anhang und Erklärung der Republik Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang und Erklärung der Republik

Österreich, dessen Art. VII Abs. 3 verfassungsändernd bzw. verfassungsergänzend ist, wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu

erfüllen.

3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich seiner Fassungen in französischer,

spanischer, russischer und arabischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen

Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für Inneres aufgelegt werden.

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –

IM BEWUSSTSEIN der Folgen terroristischer Handlungen für die internationale Sicherheit;

MIT DEM AUSDRUCK tiefer Besorgnis über terroristische Handlungen, die auf die Zerstörung von

Luftfahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln und sonstigen Zielen gerichtet sind;

BESORGT DARÜBER, daß Plastiksprengstoffe für solche terroristischen Handlungen verwendet

worden sind;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Markierung solcher Sprengstoffe zum Zweck des Aufspürens

entscheidend zur Verhinderung solcher widerrechtlichen Handlungen beitragen würde;

IN DER ERKENNTNIS, daß zum Zweck der Abschreckung von solchen widerrechtlichen

Handlungen eine internationale Übereinkunft dringend erforderlich ist, welche die Staaten verpflichtet,

geeignete Maßnahmen zu beschließen, um sicherzustellen, daß Plastiksprengstoffe ordnungsgemäß

markiert werden;

IN ANBETRACHT der Resolution 635 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 14. Juni

1989 und der Resolution 44/29 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 4. Dezember 1989,

in denen die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation nachdrücklich ersucht wird, verstärkt an der

Entwicklung einer internationalen Regelung zur Markierung von Plastik- und Foliensprengstoffen zum

Zweck des Aufspürens zu arbeiten;

EINGEDENK der von der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation

(27. Tagung) einstimmig angenommenen Resolution A27-8, in der bekräftigt wurde, daß eine neue

internationale Übereinkunft über die Markierung von Plastik- und Foliensprengstoffen zum Zweck des

Aufspürens mit höchstem Vorrang ausgearbeitet werden möge;

IN ANERKENNUNG der Rolle, die der Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bei der

Ausarbeitung des Übereinkommens gespielt hat, sowie seiner Bereitschaft, Aufgaben im Zusammenhang

mit der Durchführung des Übereinkommens zu übernehmen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel I

Im Sinne dieses Übereinkommens

1. bedeutet „Sprengstoffe“ im Technischen Anhang dieses Übereinkommens beschriebene explosive

Erzeugnisse, die gemeinhin als „Plastiksprengstoffe“ bezeichnet werden, einschließlich Sprengstoffe

in Form flexibler oder elastischer Folien;

2. bedeutet „Markierungsstoff“ einen im Technischen Anhang dieses Übereinkommens beschriebenen

Stoff, der einem Sprengstoff beigemischt wird, um ihn aufspürbar zu machen;

3. bedeutet „Markierung“ die Beimischung eines Markierungsstoffs entsprechend dem Technischen

Anhang dieses Übereinkommens zu einem Sprengstoff;

4. bedeutet „Herstellung“ jedes Verfahren, das Sprengstoffe erzeugt, einschließlich der Wiederaufarbeitung;

5. umfaßt der Begriff „ordnungsgemäß genehmigte militärische Vorrichtungen“, ohne darauf

beschränkt zu sein, Geschosse, Bomben, Projektile, Minen, Flugkörper, Raketen, Hohlladungen,

Granaten und Perforationsladungen, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des

betroffenen Vertragsstaats ausschließlich für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt

werden;

6. bedeutet „Herstellerstaat“ jeden Staat, in dessen Hoheitsgebiet Sprengstoffe hergestellt werden.

Artikel II

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen und wirksamen Maßnahmen, um die Herstellung nicht

markierter Sprengstoffe in seinem Hoheitsgebiet zu verbieten und zu verhindern.

Artikel III

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen und wirksamen Maßnahmen, um die Verbringung nicht

markierter Sprengstoffe in sein Hoheitsgebiet oder aus seinem Hoheitsgebiet zu verbieten und zu

verhindern.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Verbringung nicht markierter Sprengstoffe, die der

Kontrolle eines Vertragsstaats nach Artikel IV Absatz I unterliegen, durch militärische oder polizeiliche

Aufgaben wahrnehmende Behörden dieses Vertragsstaats für Zwecke, die den Zielen dieses Übereinkommens

nicht entgegenstehen.

Artikel IV

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um über den Besitz und die Übertragung

des Besitzes nicht markierter Sprengstoffe, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat

in seinem Hoheitsgebiet hergestellt oder dorthin gebracht wurden, eine strenge und wirksame Kontrolle

auszuüben, um dadurch ihre Abzweigung oder Verwendung für Zwecke zu verhindern, die den Zielen des

Übereinkommens entgegenstehen.

(2) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß innerhalb von

drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat alle Vorräte der in Absatz 1

bezeichneten Sprengstoffe, die sich nicht im Besitz seiner militärische oder polizeiliche Aufgaben

wahrnehmenden Behörden befinden, vernichtet oder für Zwecke verwendet werden, die den Zielen des

Übereinkommens nicht entgegenstehen, oder markiert oder für immer unwirksam gemacht werden.

(3) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß innerhalb von

fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat alle Vorräte der in Absatz 1

bezeichneten Sprengstoffe, die sich im Besitz seiner militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmenden

Behörden befinden und die nicht als Bestandteil in ordnungsgemäß genehmigten militärischen

Vorrichtungen enthalten sind, vernichtet oder für Zwecke verwendet werden, die den Zielen des

Übereinkommens nicht entgegenstehen, oder markiert oder für immer unwirksam gemacht werden.

(4) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in den

Absätzen 1, 2 und 3 nicht bezeichnete nicht markierte Sprengstoffe, die in seinem Hoheitsgebiet entdeckt

werden und bei denen es sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für diesen Staat

nicht um Vorräte nicht markierter Sprengstoffe handelt, die sich im Besitz von militärische oder

polizeiliche Aufgaben wahrnehmenden Behörden befinden und als Bestandteil in ordnungsgemäß

genehmigten militärischen Vorrichtungen enthalten sind, in seinem Hoheitsgebiet so bald wie möglich

vernichtet werden.

(5) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um über den Besitz und die Übertragung

des Besitzes der in Teil 1 Abschnitt II des Technischen Anhangs dieses Übereinkommens genannten

Sprengstoffe eine strenge und wirksame Kontrolle auszuüben, um dadurch ihre Abzweigung oder

Verwendung für Zwecke zu verhindern, die den Zielen des Übereinkommens entgegenstehen .

(6) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß nicht markierte

Sprengstoffe, die seit Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat hergestellt wurden und nicht

Bestandteile im Sinne des Teiles 1 Abschnitt II Buchstabe d des Technischen Anhangs des

Übereinkommens sind, sowie nicht markierte Sprengstoffe, die nicht mehr unter andere Buchstaben des

genannten Abschnitts II fallen, in seinem Hoheitsgebiet so bald wie möglich vernichtet werden.

Artikel V

(1) Durch dieses Übereinkommen wird eine Internationale Technische Sprengstoff-Kommission (im

folgenden als „Kommission“ bezeichnet) gegründet, die aus mindestens fünfzehn und höchstens neunzehn

Mitgliedern besteht, die vom Rat der internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (im folgenden als „Rat“

bezeichnet) aus einem Kreis von Personen bestellt werden, die von den Vertragsstaaten des Übereinkommens

vorgeschlagen werden .

(2) Die Mitglieder der Kommission müssen Sachverständige mit unmittelbaren und umfangreichen

Erfahrungen auf dem Gebiet der Herstellung, des Aufspürens oder der Erforschung von Sprengstoffen

sein.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder der Kommission beträgt drei Jahre; sie können wiederernannt

werden.

(4) Die Tagungen der Kommission werden mindestens einmal jährlich am Sitz der Internationalen

Zivilluftfahrt-Organisation oder an Orten und zu Zeiten einberufen, die vom Rat festgelegt oder

genehmigt werden.

(5) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Genehmigung durch den Rat.

Artikel VI

(1) Die Kommission bewertet technische Entwicklungen bei der Herstellung, der Markierung und

dem Aufspüren von Sprengstoffen.

(2) Die Kommission erstattet den Vertragsstaaten und den betroffenen internationalen Organisationen

über den Rat Bericht über ihre Erkenntnisse.

(3) Falls notwendig, empfiehlt die Kommission dem Rat Änderungen des Technischen Anhangs

dieses Übereinkommens. Die Kommission bemüht sich, ihre Beschlüsse über solche Empfehlungen durch

Konsens zu fassen. Kommt ein Konsens nicht zustande, so faßt die Kommission diese Beschlüsse mit

Zweidrittelmehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder.

(4) Der Rat kann den Vertragsstaaten auf Empfehlung der Kommission Änderungen des Technischen

Anhangs dieses Übereinkommens vorschlagen.

Artikel VII

(1) Jeder Vertragsstaat kann dem Rat innerhalb von neunzig Tagen nach der Notifikation eines

Änderungsvorschlags zum Technischen Anhang dieses Übereinkommens seine Stellungnahme übermitteln.

Der Rat leitet diese Stellungnahme so bald wie möglich an die Kommission zur Prüfung weiter.

Der Rat fordert jeden Vertragsstaat, der zu dem Änderungsvorschlag Stellung nimmt oder dagegen

Einspruch erhebt, auf, die Kommission zu konsultieren.

(2) Die Kommission prüft die nach Absatz 1 vorgebrachten Ansichten der Vertragsstaaten und

erstattet dem Rat Bericht. Nach Prüfung des Berichts der Kommission und unter Berücksichtigung der Art

der Änderung und der Stellungnahmen der Vertragsstaaten einschließlich der Herstellerstaaten kann der

Rat die Änderung allen Vertragsstaaten zur Annahme vorschlagen.

(3) Haben gegen einen Änderungsvorschlag innerhalb von neunzig Tagen nach der Notifikation der

Änderung durch den Rat nicht fünf oder mehr Vertragsstaaten durch eine an den Rat gerichtete

schriftliche Notifikation Einspruch erhoben, so gilt die Änderung als angenommen und tritt für die

Vertragsstaaten, die nicht ausdrücklich Einspruch erhoben haben, nach einhundertachtzig Tagen oder

nach der im Änderungsvorschlag festgelegten Frist in Kraft.

(4) Die Vertragsstaaten, die ausdrücklich Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erhoben haben,

können später durch Hinterlegung einer Annahme- oder Genehmigungsurkunde ihre Zustimmung

ausdrücken, durch die Änderung gebunden zu sein.

(5) Haben fünf oder mehr Vertragsstaaten Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erhoben, so

verweist der Rat ihn zu weiterer Prüfung an die Kommission.

(6) Ist der Änderungsvorschlag nicht nach Absatz 3 angenommen worden, so kann der Rat auch eine

Konferenz aller Vertragsstaaten einberufen.

Artikel VIII

(1) Die Vertragsstaaten übermitteln dem Rat nach Möglichkeit Informationen, die der Kommission

bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel Vl Absatz 1 nützen können.

(2) Die Vertragsstaaten halten den Rat über die Maßnahmen auf dem laufenden, die sie zur Durchführung

dieses Übereinkommens getroffen haben. Der Rat übermittelt diese Auskünfte allen Vertragsstaaten

und betroffenen internationalen Organisationen.

Artikel IX

Der Rat trifft in Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten und den betroffenen internationalen

Organisationen geeignete Maßnahmen, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern,

einschließlich der Gewährung technischer Unterstützung sowie Maßnahmen zum Austausch von

Informationen über technische Entwicklungen bei der Markierung und dem Aufspüren von Sprengstoffen.

Artikel X

Der Technische Anhang dieses Übereinkommens ist Bestandteil des Übereinkommens.

Artikel XI

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung

dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines

dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Parteien innerhalb von sechs

Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung

nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten,

indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.

(2) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch Absatz 1 nicht als

gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen

Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.

(3) Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt

jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation zurückziehen.

Artikel XII

Mit Ausnahme des in Artikel Xl vorgesehenen Falles sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen

nicht zulässig.

Artikel XIII

(1) Dieses Übereinkommen liegt am 1. März 1991 in Montreal für die Teilnehmerstaaten der vom

12. Februar bis 1. März 1991 in Montreal abgehaltenen Internationalen Luftrechtskonferenz zur Unterzeichnung

auf. Nach dem 1. März 1991 liegt das Übereinkommen für alle Staaten am Sitz der Internationalen

Zivilluftfahrt-Organisation in Montreal zur Unterzeichnung auf, bis es nach Absatz 3 in Kraft

tritt. Ein Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des

Beitritts durch die Staaten. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden

bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt, die hiermit zum Depositar bestimmt wird.

Bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklärt jeder

Staat, ob er ein Herstellerstaat ist oder nicht

(3) Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Depositar in Kraft, sofern

mindestens fünf hinterlegende Staaten nach Absatz 2 erklärt haben, daß sie Herstellerstaaten sind. Sollten

fünfunddreißig Urkunden hinterlegt sein, bevor fünf Herstellerstaaten ihre Urkunden hinterlegt haben, so

tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde des fünften Herstellerstaats in Kraft.

(4) Für andere Staaten tritt dieses Übereinkommen sechzig Tage nach Hinterlegung ihrer

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(5) Der Depositar läßt dieses Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 102

der Satzung der Vereinten Nationen und gemäß Artikel 83 des Abkommens über die Internationale

Zivilluftfahrt (Chicago, 1944) registrieren.

Artikel XIV

Der Depositar notifiziert allen Unterzeichnern und Vertragsstaaten umgehend

1. jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens und deren Zeitpunkt;

2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde und

deren Zeitpunkt, mit besonderem Hinweis darauf, ob ein Staat sich als Herstellerstaat bezeichnet

hat;

3. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;

4.den Zeitpunkt des Inkrafttretens jeder Änderung dieses Übereinkommens oder seines

Technischen Anhangs;

5. jede Kündigung nach Artikel XV;

6. jede Erklärung nach Artikel XI Absatz 2.

Artikel XV

(1) Jeder Vertragsstsat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete

schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird einhundertachtzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Depositar

wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hiezu von Ihren Regierungen gehörig befugten

Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Montreal am 1. März 1991 in einer Urschrift in fünf gleichermaßen verbindlichen

Wortlauten in englischer, französischer, russischer, spanischer und arabischer Sprache.

Technischer Anhang

Teil 1: Beschreibung der Sprengstoffe

I. Die in Artikel I Absatz 1 bezeichneten Sprengstoffe sind solche,

a) die aus einem oder mehreren hochbrisanten Stoffen zusammengesetzt sind, die in reiner Form bei

einer Temperatur von 25° C einen Dampfdruck von weniger als 10–4 Pa haben;

b) die mit einem Bindemittel versehen sind und

c) die als Gemisch bei normaler Zimmertemperatur verformbar oder elastisch sind.

II. Folgende Sprengstoffe gelten, selbst wenn sie der Beschreibung in Abschnitt I entsprechen, nicht

als Sprengstoffe, solange sie für die im folgenden genannten Zwecke in Besitz gehalten oder verwendet

werden oder im nachstehenden Sinne als Bestandteil enthalten bleiben, nämlich solche Sprengstoffe,

a) die in begrenzten Mengen ausschließlich zur Verwendung in ordnungsgemäß genehmigter

Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer oder modifizierter Sprengstoffe hergestellt oder in

Besitz gehalten werden;

b) die in begrenzten Mengen ausschließlich zur Verwendung in ordnungsgemäß genehmigter

Ausbildung auf dem Gebiet des Aufspürens von Sprengstoffen und/oder der Entwicklung oder

Erprobung von Geräten zum Aufspüren von Sprengstoffen hergestellt oder in Besitz gehalten

werden;

c) die in begrenzten Mengen ausschließlich zur Verwendung für ordnungsgemäß genehmigte

Zwecke der forensischen Wissenschaften hergestellt oder in Besitz gehalten werden oder

d) die im Hoheitsgebiet des Herstellerstaats innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens für diesen Staat dazu bestimmt sind, Bestandteile ordnungsgemäß genehmigter

militärischer Vorrichtungen zu sein, oder als solche darin enthalten sind. Solche innerhalb dieses

Dreijahreszeitraums hergestellten Vorrichtungen gelten als ordnungsgemäß genehmigte militärische

Vorrichtungen im Sinne des Artikels IV Absatz 4.

III. In diesem Teil

bedeutet „ordnungsgemäß genehmigt“ in Abschnitt II Buchstaben a, b und c nach den Gesetzen und

sonstigen Vorschriften des betreffenden Vertragsstaats erlaubt und

umfaßt der Begriff „hochbrisante Stoffe“, ohne darauf beschränkt zu sein, Cyclotetramethylentetranitramin

(HMX, Oktogen), Pentaerythrittetranitrat (PETN, Nitropenta) und Cyclotrimethylentrinitramin

(RDX, Hexogen).

Teil 2: Markierungsstoffe

Ein Markierungsstoff ist jeder der in der folgenden Tabelle aufgeführten Stoffe. Die in dieser Tabelle

beschriebenen Markierungsstoffe sind dazu bestimmt, durch ihr Verdampfen die Aufspürbarkeit von

Sprengstoffen zu verbessern. In jedem Fall hat die Beimischung eines Markierungsstoffs zu einem

Sprengstoff so zu erfolgen, daß eine homogene Verteilung im Endprodukt erreicht wird. Die Mindestkonzentration

eines Markierungsstoffs im Endprodukt zur Zeit der Herstellung muß dem in der Tabelle

angegebenen Wert entsprechen.

Tabelle

Brutto- Molekular- Mindest-Name

des Markierungsstoffs formel gewicht konzentration

Ethylenglykoldinitrat (EGDN) C2H4(NO3)2 152 0,2% Massengehalt

2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobutan (DMNB) C6H12(NO2)2 176 0,1% Massengehalt

para-Mononitrotoluol (p-MNT) C7H7NO2 137 0,5% Massengehalt

ortho-Mononitrotoluol (o-MNT) C7H7NO2 137 0,5% Massengehalt

Jeder Sprengstoff, der als Ergebnis seiner üblichen Herstellung einen der aufgeführten Markierungsstoffe

in der erforderlichen Mindestkonzentration oder darüber enthält, gilt als markiert.

(Übersetzung)

Erklärung der Republik Österreich

Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. XIII Abs. 2 des Übereinkommens über die Markierung

von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, daß sie ein Herstellerstaat ist.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 31. Mai 1999 bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt; das

Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. XIII Abs. 4 für Österreich mit 30. Juli 1999 in Kraft.

Nach Mitteilungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation haben folgende weitere Staaten

das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten

Ägypten, Algerien, Argentinien, Bahrain, Dänemark (ohne Färöer Inseln), Deutschland, Ecuador, Eritrea,

Estland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Guatemala, Japan, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kasachstan,

Katar, Kuwait, Libanon, Litauen, Malediven, Malta, Marokko, die ehemalige jugoslawische Republik

Mazedonien, Mexiko, Moldova, Monaco, Niederlande, Norwegen, Panama, Peru, Rumänien, Sambia,

Samoa, Saudi-Arabien, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine,

Ungarn, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Vorbehalt, sich durch Art. XI Abs. 1 nicht gebunden zu erachten

Algerien, Peru, Saudi-Arabien (außer mit einer ausdrücklichen Erklärung seinerseits und von Fall zu

Fall), Türkei.

Erklärung gemäß Art. XIII Abs. 2, daß es ein Herstellerstaat ist

Argentinien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Japan, Kanada, Norwegen, Schweiz, Slowakei,

Spanien, Tschechische Republik, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich.

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