135. Bundesgesetz: Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 771/1996, wird wie folgt geändert
1. § 12 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für
Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn – unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften
– der Bauplan der Herstellung sowie jeder baulichen Umgestaltung von der nach dem Ausführungsgesetz
zuständigen Behörde unter Mitwirkung des Landes- oder Bezirksschulrates bewilligt wurde.
(2) Kommt eine Bewilligung des Bauplanes gemäß Abs. 1 nicht in Betracht, so bedarf die Verwendung
von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen für
Schulzwecke einer Bewilligung der nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung
des Landes- oder Bezirksschulrates.“
2. § 13 Abs. 1 bis 3 lautet
„(1) Für jede öffentliche Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Für Vorschulklassen an
Volksschulen können von den anderen Stufen der Volksschule abweichende Schulsprengel festgelegt
werden.
(2) Der Schulsprengel kann für Haupt- und Sonderschulen – unbeschadet der die Schulpflicht
regelnden Vorschriften – in einen Pflichtsprengel und einen Berechtigungssprengel geteilt werden.
(3) Die Schulsprengel der Volksschulen und der Polytechnischen Schulen sowie zumindest die
Berechtigungssprengel der Hauptschulen und der einzelnen Arten der Sonderschulen, ferner die
Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen haben lückenlos
aneinanderzugrenzen.“
3. Im § 13 wird nach Abs. 3b folgender Abs. 3c eingefügt
„(3c) Um Schülern der Polytechnischen Schulen die Wahlmöglichkeit für verschiedene Fachbereiche
einzuräumen, können für Polytechnische Schulen eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen
werden, für die Abs. 3 nicht gilt.“
4. Dem § 19 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 bis 3 sowie § 13 Abs. 3c dieses Bundesgesetzes in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/1998 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung
mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze
zu § 13 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen.“
Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, wird verordnet
Im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 eine weitere
Notarstelle mit dem Amtssitz in Wörgl errichtet.
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird kundgemacht
(Übersetzung)
ABKOMMEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN DES NORDATLANTIKVERTRAGS
ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG IHRER TRUPPEN
Die Parteien des am 4. April 1949 in Washington unterzeichneten Nordatlantikvertrags –
In Anbetracht der Tatsache, daß die Truppen einer Vertragspartei nach Vereinbarung zur Ausübung
des Dienstes in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden können;
In dem Bewußtsein, daß der Beschluß, sie zu entsenden und die Bedingungen, unter denen sie
entsandt werden, auch weiterhin Sondervereinbarungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien
unterliegen, soweit die Bedingungen nicht in diesem Abkommen festgelegt sind;
In dem Wunsche jedoch die Rechtsstellung dieser Truppen während ihres Aufenthaltes in dem
Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei festzulegen –
sind wie folgt übereingekommen
Artikel I
(1) In diesem Abkommen bedeutet der Ausdruck
a) „Truppe“ das zu den Land-, See- und Luftstreitkräften gehörende Personal einer Vertragspartei,
wenn es sich im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten in dem Hoheitsgebiet einer
anderen Vertragspartei innerhalb des Gebietes des Nordatlantikvertrags befindet, mit der
Maßgabe jedoch, daß die beiden beteiligten Vertragsparteien vereinbaren können, daß gewisse
Personen, Einheiten oder Verbände nicht als eine „Truppe“ im Sinne dieses Abkommens oder als
deren Bestandteil anzusehen sind,
b) „Ziviles Gefolge“ das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal, das bei den
Streitkräften dieser Vertragspartei beschäftigt ist, soweit es sich nicht um Staatenlose handelt
oder um Staatsangehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrags ist, oder um
Staatsangehörige des Staates, in welchem die Truppe stationiert ist, oder um Personen, die dort
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
c) „Angehöriger“ den Ehegatten eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, sowie ein
dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind,
d) „Entsendestaat“ die Vertragspartei, der die Truppe angehört,
e) „Aufnahmestaat“ die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Truppe oder das zivile
Gefolge befinden, sei es, daß sie dort stationiert oder auf der Durchreise sind,
f) „Militärbehörden des Entsendestaates“ diejenigen Behörden eines Entsendestaates, die nach
dessen Recht befugt sind, das Militärrecht dieses Staates auf die Mitglieder seiner Truppe oder
zivilen Gefolge anzuwenden,
g) „Nordatlantikrat“ den gemäß Artikel 9 des Nordatlantikvertrags errichteten Rat oder die zum
Handeln in seinem Namen befugten nachgeordneten Stellen.
(2) Dieses Abkommen gilt für die Behörden politischer Untergliederungen der Vertragsparteien
innerhalb der Hoheitsgebiete, auf die das Abkommen gemäß Artikel XX angewendet oder erstreckt wird,
ebenso wie für die Zentralbehörden dieser Vertragsparteien, jedoch mit der Maßgabe, daß Vermögenswerte,
die politischen Untergliederungen gehören, nicht als Vermögenswerte einer Vertragspartei im
Sinne des Artikels VIII anzusehen sind.
Artikel II
Eine Truppe und ihr ziviles Gefolge, ihre Mitglieder sowie deren Angehörige haben die Pflicht, das
Recht des Aufnahmestaates zu achten und sich jeder mit dem Geiste dieses Abkommens nicht zu
vereinbarenden Tätigkeit, insbesondere jeder politischen Tätigkeit im Aufnahmestaat, zu enthalten. Es ist
außerdem die Pflicht des Entsendestaates, die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Artikel III
(1) Unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen und vorbehaltlich der Erfüllung der von dem
Aufnahmestaat für die Ein- und Ausreise einer Truppe oder ihrer Mitglieder vorgeschriebenen
Förmlichkeiten sind diese Mitglieder von Paß- und Sichtvermerksbestimmungen sowie von der
Einreisekontrolle beim Betreten oder Verlassen des Hoheitsgebietes eines Aufnahmestaates befreit. Sie
sind ferner von den Bestimmungen des Aufnahmestaates über die Registrierung und Kontrolle von
Ausländern befreit, erwerben jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz in den
Hoheitsgebieten des Aufnahmestaates.
(2) Für Mitglieder einer Truppe sind nur die folgenden Urkunden erforderlich. Sie sind auf
Verlangen vorzuweisen
a) ein von dem Entsendestaat ausgestellter Personalausweis mit Namen, Geburtsdatum, Dienstgrad
und Nummer (falls vorhanden), Waffengattung und Lichtbild;
b) ein Einzel- oder Sammelmarschbefehl in der Sprache des Entsendestaates sowie in englischer und
französischer Sprache, ausgestellt von einer zuständigen Dienststelle des Entsendestaates oder der
Nordatlantikvertrags-Organisation; er muß die Stellung der Einzelperson oder Gruppe als
Mitglied einer Truppe bescheinigen und die befohlene Marschbewegung bezeichnen. Der
Aufnahmestaat kann verlangen, daß Marschbefehle von seinem zuständigen Vertreter
gegengezeichnet werden.
(3) Mitglieder eines zivilen Gefolges und Angehörige sind in ihren Pässen als solche zu bezeichnen.
(4) Scheidet ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges aus dem Dienst des Entsendestaates
aus, ohne heimgeschafft zu werden, so benachrichtigen die Behörden des Entsendestaates
unverzüglich die Behörden des Aufnahmestaates unter Angabe aller etwa geforderten Einzelheiten. In
entsprechender Weise benachrichtigen die Behörden des Entsendestaates die Behörden des Aufnahmestaates,
wenn ein Mitglied sich länger als 21 Tage unerlaubt entfernt hat.
(5) Hat der Aufnahmestaat verlangt, daß ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges aus
seinem Hoheitsgebiet entfernt wird, oder hat er einen Ausweisungsbefehl gegen ein früheres Mitglied
einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder gegen einen Angehörigen eines Mitglieds oder früheren
Mitglieds erlassen, so sind die Behörden des Entsendestaates für die Aufnahme der betreffenden Person
im eigenen Hoheitsgebiet oder für eine anderweitige Verbringung außerhalb des Aufnahmestaates
verantwortlich. Dieser Absatz findet nur auf Personen Anwendung, die nicht Staatsangehörige des
Aufnahmestaates sind und die in den Aufnahmestaat als Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen
Gefolges oder um Mitglieder zu werden eingereist sind, sowie auf Angehörige solcher Personen.
Artikel IV
Der Aufnahmestaat ist verpflichtet,
a) entweder ohne Fahrprüfung oder Gebühr die Fahrerlaubnis oder den Führerschein oder den
Militärführerschein des Entsendestaates oder einer Untergliederung dieses Staates für ein
Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges als gültig anzuerkennen,
b) oder ohne eine Fahrprüfung zu verlangen, seine eigenen Fahrerlaubnisse oder Führerscheine für
Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges auszustellen, die eine Fahrerlaubnis, einen
Führerschein oder einen Militärführerschein des Entsendestaates oder einer Untergliederung
dieses Staates besitzen.
Artikel V
(1) Die Mitglieder einer Truppe tragen in der Regel Uniform. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarungen
zwischen den Behörden des Entsende- und des Aufnahmestaates gelten für das Tragen von
Zivilkleidung die gleichen Bedingungen wie für Mitglieder der Truppen des Aufnahmestaates.
Ordnungsmäßig zusammengesetzte Einheiten oder Verbände einer Truppe tragen beim Überschreiten der
Grenze Uniform.
(2) Dienstfahrzeuge einer Truppe oder eines zivilen Gefolges führen außer ihrer Kennummer ein
deutliches Staatszugehörigkeitszeichen.
Artikel VI
Mitglieder einer Truppe können Waffen besitzen und tragen, vorausgesetzt, daß sie durch ihre
Dienstanweisung hierzu befugt sind. Die Behörden des Entsendestaates werden Ersuchen des Aufnahmestaates
in diesem Sachbereich wohlwollend erwägen.
Artikel VII
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels
a) haben die Militärbehörden des Entsendestaates das Recht, innerhalb des Aufnahmestaates die
gesamte Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, die ihnen durch das Recht des
Entsendestaates über alle dem Militärrecht dieses Staates unterworfenen Personen übertragen ist;
b) üben die Behörden des Aufnahmestaates über die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen
Gefolges und über deren Angehörige in bezug auf die innerhalb des Hoheitsgebietes des Aufnahmestaates
begangenen und nach dessen Recht strafbaren Handlungen die Gerichtsbarkeit aus.
(2) (a) Die Militärbehörden des Entsendestaates haben das Recht, über die dem Militärrecht dieses
Staates unterworfenen Personen die ausschließliche Gerichtsbarkeit in bezug auf diejenigen
Handlungen, einschließlich Handlungen gegen die Sicherheit dieses Staates, auszuüben,
welche nach dem Recht des Entsendestaates, jedoch nicht nach dem Recht des
Aufnahmestaates strafbar sind.
b) Die Behörden des Aufnahmestaates haben das Recht, über Mitglieder einer Truppe oder eines
zivilen Gefolges und deren Angehörige die ausschließliche Gerichtsbarkeit in bezug auf
diejenigen Handlungen, einschließlich Handlungen gegen die Sicherheit dieses Staates,
auszuüben, welche nach dessen Recht, jedoch nicht nach dem Recht des Entsendestaates
strafbar sind.
c) Im Sinne dieses Absatzes und des Absatzes 3 sind strafbare Handlungen gegen die Sicherheit
eines Staates
i) Hochverrat,
ii) Sabotage, Spionage oder Verletzung eines Gesetzes, das sich auf Amtsgeheimnisse dieses
Staates oder auf Geheimnisse im Zusammenhang mit der Landesverteidigung dieses
Staates bezieht.
(3) In Fällen konkurrierender Gerichtsbarkeit gelten die folgenden Regeln
a) Die Militärbehörden des Entsendestaates haben das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit
über ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in bezug auf
i) strafbare Handlungen, die nur gegen das Vermögen oder die Sicherheit dieses Staates oder nur
gegen die Person oder das Vermögen eines anderen Mitglieds der Truppe oder des zivilen
Gefolges dieses Staates oder eines Angehörigen gerichtet sind;
ii) strafbare Handlungen, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung in Ausübung des
Dienstes ergeben.
b) Bei allen sonstigen strafbaren Handlungen haben die Behörden des Aufnahmestaates das
Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit.
c) Beschließt der bevorrechtigte Staat, die Gerichtsbarkeit nicht auszuüben, so teilt er dies den
Behörden des anderen Staates sobald wie möglich mit. Die Behörden des bevorrechtigten Staates
ziehen die von den Behörden des anderen Staates an sie gerichteten Ersuchen um Verzicht auf
das Vorrecht in wohlwollende Erwägung, wenn der andere Staat einem derartigen Verzicht
besondere Wichtigkeit beimißt.
(4) Aus den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 ergibt sich für die Militärbehörden des Entsendestaates
nicht das Recht, die Gerichtsbarkeit über Personen auszuüben, die Staatsangehörige des
Aufnahmestaates sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß diese Personen
Mitglieder der Truppe des Entsendestaates sind.
(5) a) Die Behörden des Aufnahme- und des Entsendestaates unterstützen sich gegenseitig bei der
Festnahme von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder von deren
Angehörigen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates und bei der Übergabe dieser Personen an
die Behörde, die gemäß den obigen Bestimmungen die Gerichtsbarkeit auszuüben hat.
b) Die Behörden des Aufnahmestaates unterrichten die Militärbehörden des Entsendestaates
unverzüglich von der Festnahme eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder
eines Angehörigen.
c) Ein einer strafbaren Handlung beschuldigtes Mitglied einer Truppe oder eines zivilen
Gefolges, über das der Aufnahmestaat die Gerichtsbarkeit auszuüben hat, verbleibt, falls es
sich in den Händen des Entsendestaates befindet, in dessen Gewahrsam, bis es von dem
Aufnahmestaat unter Anklage gestellt wird.
(6) a) Die Behörden des Aufnahme- und des Entsendestaates unterstützen sich gegenseitig bei der
Durchführung aller erforderlichen Ermittlungen in Strafsachen sowie bei der Beschaffung von
Beweismitteln, einschließlich der Beschlagnahme und geeignetenfalls der Aushändigung von
Gegenständen, die mit einer strafbaren Handlung im Zusammenhang stehen. Die
Aushändigung derartiger Gegenstände kann jedoch von deren Rückgabe innerhalb einer von
der aushändigenden Behörde bestimmten Frist abhängig gemacht werden.
b)Die Behörden der Vertragsparteien unterrichten sich in allen Fällen, in denen ihre
Gerichtsbarkeit konkurriert, darüber, was veranlaßt worden ist.
(7) (a) Todesurteile werden durch die Behörden des Entsendestaates nicht im Aufnahmestaat
vollstreckt, wenn das Recht des Aufnahmestaates in entsprechenden Fällen diese Strafe nicht
vorsieht.
b) Die Behörden des Aufnahmestaates werden Ersuchen der Behörden des Entsendestaates um
Unterstützung bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die von den Behörden des Entsendestaates
auf Grund dieses Artikels innerhalb des Hoheitsgebietes des Aufnahmestaates ausgesprochen
worden sind, wohlwollend prüfen.
(8) Wenn ein Angeklagter in einem Strafverfahren, das nach diesem Artikel von den Behörden einer
Vertragspartei gegen ihn durchgeführt wurde, freigesprochen worden ist oder wenn er in einem solchen
Verfahren verurteilt worden ist und seine Strafe verbüßt oder verbüßt hat oder begnadigt worden ist, kann
nicht wegen derselben Handlung innerhalb desselben Hoheitsgebietes von den Behörden einer anderen
Vertragspartei erneut vor Gericht gestellt werden. Dieser Absatz schließt nicht aus, daß die
Militärbehörden des Entsendestaates ein Mitglied der Truppe dieses Staates wegen eines Dienstvergehens
belangen, das in einer Handlung oder Unterlassung liegt, derentwegen von den Behörden einer anderen
Vertragspartei ein Strafverfahren gegen dieses Mitglied durchgeführt wurde.
(9) Wird ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder ein Angehöriger unter der
Gerichtsbarkeit eines Aufnahmestaates strafrechtlich verfolgt, so hat er das Recht
a) auf alsbaldige und schnelle Verhandlung;
b) vor der Verhandlung über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden;
c) den Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden;
d)Entlastungszeugen laden und vorführen zu lassen, wenn diese der Gerichtsbarkeit des
Aufnahmestaates unterstehen;
e) auf Vertretung durch einen Verteidiger eigener Wahl oder durch einen nach Maßgabe der jeweils
in dem Aufnahmestaat geltenden Bedingungen gebührenfrei oder zu ermäßigten Gebühren
bestellten Verteidiger;
f) falls er es für notwendig hält, auf die Dienste eines befähigten Dolmetschers;
g) sich mit einem Vertreter der Regierung des Entsendestaates in Verbindung zu setzen sowie, wenn
es die Verfahrensvorschriften gestatten, auf Anwesenheit eines solchen Vertreters bei der
Verhandlung.
(10) a) Ordnungsmäßig aufgestellte militärische Einheiten oder Verbände einer Truppe haben die
Polizeigewalt in allen Lagern, Anwesen oder anderen Liegenschaften, die sie auf Grund einer
Vereinbarung mit dem Aufnahmestaat innehaben. Die Militärpolizei der Truppe kann alle
geeigneten Maßnahmen treffen, um die Ordnung und Sicherheit innerhalb dieser Liegenschaften
aufrechtzuerhalten.
b) Außerhalb dieser Liegenschaften darf die Militärpolizei nur nach Maßgabe von Abmachungen
mit den Behörden des Aufnahmestaates und in Verbindung mit diesen und nur so weit
eingesetzt werden, wie dies zur Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung unter den
Mitgliedern der Truppe erforderlich ist.
(11) Jede Vertragspartei strebt diejenigen gesetzgeberischen Maßnahmen an, die sie für erforderlich
hält, um sicherzustellen, daß innerhalb ihres Hoheitsgebietes die Sicherheit und der Schutz von Anlagen,
Ausrüstungs- und sonstigen Vermögensgegenständen, amtlichen Schriftstücken und amtlichen Kenntnissen
anderer Vertragsparteien sowie die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die zu diesem
Zwecke erlassenen Gesetze hinreichend gewährleistet sind.
Artikel VIII
(1) Jede Vertragspartei verzichtet auf alle Ansprüche gegen eine andere Vertragspartei wegen
Beschädigung von Vermögenswerten, die ihr gehören und von ihren Land-, See- oder Luftstreitkräften
benutzt werden, wenn der Schaden
i) von einem Mitglied oder einem Bediensteten der Streitkräfte der anderen Vertragspartei in
Ausübung seiner Dienstobliegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des
Nordatlantikvertrags verursacht wurde; oder
ii) durch die Benutzung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen entstanden ist, die der anderen
Vertragspartei gehören und von deren Streitkräften benutzt werden, vorausgesetzt, daß entweder
das den Schaden verursachende Fahrzeug oder der beschädigte Vermögensgegenstand im
Zusammenhang mit der Durchführung des Nordatlantikvertrags verwendet wurden.
Auf Ansprüche einer Vertragspartei gegen eine andere Vertragspartei aus Bergung und Hilfeleistung
zur See wird verzichtet, vorausgesetzt, daß das geborgene Schiff oder die geborgene Ladung einer
Vertragspartei gehörte und von ihren Streitkräften im Zusammenhang mit der Durchführung des
Nordatlantikvertrags verwendet wurde.
(2) a) Im Falle von Schäden, die an anderen einer Vertragspartei gehörenden und in ihrem Hoheitsgebiet
befindlichen Vermögenswerten in der in Absatz 1 bezeichneten Weise verursacht
worden oder entstanden sind, wird über die Haftung einer anderen Vertragspartei und über die
Höhe des Schadens durch einen nach Buchstabe b ausgewählten Einzelschiedsrichter
entschieden, es sei denn, daß die beteiligten Vertragsparteien etwas anderes vereinbaren. Der
Schiedsrichter entscheidet auch über alle aus dem gleichen Ereignis entstehenden
Gegenansprüche.
b) Der unter Buchstabe a vorgesehene Schiedsrichter wird im Einvernehmen zwischen den
beteiligten Vertragsparteien aus den Staatsangehörigen des Aufnahmestaates ausgewählt, die
hohe richterliche Ämter innehaben oder innegehabt haben. Können die betreffenden
Vertragsparteien sich nicht innerhalb von zwei Monaten über den Schiedsrichter einigen, so
kann jede von ihnen den Vorsitzenden der Stellvertreter im Nordatlantikrat ersuchen, eine
Person auszuwählen, die die obengenannten Voraussetzungen erfüllt.
c) Die Entscheidung des Schiedsrichters ist für die Vertragsparteien bindend und endgültig.
d) Der Betrag der von dem Schiedsrichter zuerkannten Entschädigung wird nach Absatz 5
Buchstabe e Ziffern i), ii) und iii) aufgeteilt.
e) Die Vergütung für den Schiedsrichter wird im Einvernehmen zwischen den beteiligten
Vertragsparteien festgesetzt und, ebenso wie die bei der Durchführung seiner Aufgaben
entstehenden Kosten, von ihnen zu gleichen Teilen getragen.
f) Jede Vertragspartei verzichtet gleichwohl auf ihre Ansprüche in allen Fällen, in denen der
Schaden weniger beträgt als
Belgien: bfrs. 70000
Kanada: $ 1460
Dänemark: Kr. 9670
Frankreich: ffrs. 490000
Island: Kr. 22800
Italien: Li. 850000
Luxemburg: lfrs. 70000
Niederlande: Fl. 5320
Norwegen: Kr. 10000
Portugal: Escu. 40250
Vereinigtes Königreich: £ 500
Vereinigte Staaten: $ 1400.
Jede andere Vertragspartei, deren Vermögenswerte bei dem gleichen Ereignis beschädigt
worden sind, verzichtet ebenfalls bis zur Höhe des obengenannten Betrages auf ihren
Anspruch. Im Falle beträchtlicher Veränderung in den Wechselkursen zwischen diesen
Währungen einigen sich die Vertragsparteien über die entsprechende Berichtigung der
obengenannten Beträge.
(3) Im Sinne der Absätze 1 und 2 umfaßt der Ausdruck „einer Vertragspartei gehörend“ auch Schiffe,
die von der Vertragspartei als unbemannte Schiffe gechartert oder in Anspruch genommen oder von ihr
als Prise beschlagnahmt worden sind (jedoch nur, soweit die Gefahr des Verlustes oder der Haftung nicht
von einer anderen Person als dieser Vertragspartei getragen wird).
(4) Jede Vertragspartei verzichtet auf alle Ansprüche gegen eine andere Vertragspartei, die darauf
beruhen, daß ein Mitglied ihrer Streitkräfte in Ausübung des Dienstes eine Körperverletzung oder den
Tod erlitten hat.
(5) Ansprüche (ausgenommen vertragliche Ansprüche und Ansprüche, auf welche die Absätze 6 und
7 Anwendung finden), die sich daraus ergeben, daß durch Handlungen oder Unterlassungen von
Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in Ausübung des Dienstes oder durch eine andere
Handlung, Unterlassung oder Begebenheit, für die eine Truppe oder ein ziviles Gefolge rechtlich
verantwortlich ist, in dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates einem Dritten, mit Ausnahme der
Vertragsparteien, ein Schaden zugefügt worden ist, werden von dem Aufnahmestaat nach folgenden
Bestimmungen behandelt
a) Die Geltendmachung, Prüfung und außergerichtliche Regelung der Entschädigungsansprüche
oder die gerichtliche Entscheidung über sie erfolgt gemäß den Gesetzen und Bestimmungen des
Aufnahmestaates, die insoweit für seine eigenen Streitkräfte gelten.
b) Der Aufnahmestaat kann alle derartigen Ansprüche regeln, er zahlt die Entschädigungsbeträge in
seiner Währung.
c) Eine derartige Zahlung, gleichviel ob sie auf Grund einer außergerichtlichen Regelung der Sache
oder einer Entscheidung eines zuständigen Gerichtes des Aufnahmestaates erfolgt, oder ein
rechtskräftiges, klageabweisendes Urteil eines solchen Gerichtes ist für die Vertragsparteien
bindend und endgültig.
d) Jeder von dem Aufnahmestaat beglichene Anspruch wird den beteiligten Entsendestaaten mit
einem alle Einzelheiten umfassenden Bericht und mit einem Aufteilungsvorschlag gemäß
Buchstabe e, Ziffern i), ii) und iii) mitgeteilt. Äußert sich der Entsendestaat nicht binnen zwei
Monaten, so gilt der Vorschlag als angenommen.
e) Die zur Befriedigung von Ansprüchen auf Grund der Buchstaben a bis d und des Absatzes 2 zu
zahlenden Beträge sind von den Vertragsparteien in folgendem Verhältnis zu tragen
i) Ist ein Entsendestaat allein verantwortlich, so wird der Entschädigungsbetrag im Verhältnis
von 25 vH zu Lasten des Aufnahmestaates und 75 vH zu Lasten des Entsendestaates aufgeteilt.
ii) Ist mehr als ein Staat für den Schaden verantwortlich, so wird der Entschädigungsbetrag
gleichmäßig auf sie aufgeteilt; ist der Aufnahmestaat jedoch nicht unter den verantwortlichen
Staaten, so beträgt sein Anteil die Hälfte des Anteils, der auf jeden Entsendestaat entfällt.
iii) Wurde der Schaden von den Streitkräften der Vertragsparteien verursacht und ist es nicht
möglich, ihn mit Bestimmtheit einer oder mehreren dieser Streitkräfte zuzurechnen, so wird
der Entschädigungsbetrag gleichmäßig auf die beteiligten Vertragsparteien aufgeteilt; ist
jedoch der Aufnahmestaat nicht unter den Staaten, durch deren Streitkräfte der Schaden
verursacht wurde, so beträgt sein Anteil die Hälfte des Anteils, der auf jeden der beteiligten
Entsendestaaten entfällt.
iv) Jedes halbe Jahr übermittelt der Aufnahmestaat den beteiligten Entsendestaaten mit dem
Ersuchen um Erstattung eine Aufstellung der Beträge, die er im Laufe des Halbjahres in den
Fällen gezahlt hat, in denen die vorgeschlagene prozentuale Aufteilung angenommen wurde.
Die Erstattung erfolgt innerhalb der kürzestmöglichen Zeit in der Währung des Aufnahmestaates.
f) In Fällen, in denen die Anwendung der Bestimmungen der Buchstaben b und e für eine
Vertragspartei ernstliche Härten mit sich bringen würde, kann diese den Nordatlantikrat ersuchen,
eine abweichende Regelung zu treffen.
g) Ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges darf einem Verfahren zur Vollstreckung
eines Urteils nicht unterworfen werden, das in dem Aufnahmestaat in einer aus der Ausübung des
Dienstes herrührenden Angelegenheit gegen ihn ergangen ist.
h) Mit Ausnahme der Anwendung von Buchstabe e auf Ansprüche, die unter Absatz 2 fallen, gilt
Absatz 5 nicht für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Navigation oder dem Betrieb
eines Schiffes oder dem Verladen, der Beförderung oder dem Entladen einer Schiffsladung, es sei
denn, daß es sich um Ansprüche wegen Todes oder Körperverletzung handelt, auf welche
Absatz 4 keine Anwendung findet.
(6) Ansprüche gegen Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges aus zu Schadensersatz
verpflichtenden Handlungen oder Unterlassungen im Aufnahmestaat, die nicht in Ausübung des Dienstes
begangen worden sind, werden wie folgt behandelt
a) Die Behörden des Aufnahmestaates prüfen den Anspruch, ermitteln in billiger und gerechter
Weise unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einschließlich des Verhaltens der
verletzten Person den dem Antragsteller zukommenden Betrag und fertigen einen Bericht über
die Angelegenheit an.
b)Der Bericht wird den Behörden des Entsendestaates übergeben, die dann unverzüglich
entscheiden, ob, und bejahendenfalls in welcher Höhe sie eine Abfindung ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht (ex gratia payment) anbieten wollen.
c) Wird eine Abfindung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angeboten und wird dieses Angebot
von dem Antragsteller als volle Befriedigung seines Anspruchs angenommen, so nehmen die
Behörden des Entsendestaates die Zahlung selbst vor und unterrichten die Behörden des
Aufnahmestaates über ihre Entscheidung und die Höhe des gezahlten Betrages.
d) Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen die Zuständigkeit der Gerichte des Aufnahmestaates
für die Durchführung eines Verfahrens gegen ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen
Gefolges unberührt, sofern und solange nicht eine Zahlung als volle Befriedigung des Anspruchs
geleistet worden ist.
(7) Ansprüche, die sich aus der unbefugten Benutzung von Fahrzeugen der Streitkräfte eines
Entsendestaates ergeben, werden gemäß Absatz 6 behandelt, es sei denn, daß die Truppe oder das zivile
Gefolge rechtlich verantwortlich ist.
(8) Entsteht Streit darüber, ob eine zu Schadensersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung
eines Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in Ausübung des Dienstes begangen worden ist,
oder ob die Benutzung eines Fahrzeuges der Streitkräfte eines Entsendestaates unbefugt war, so ist die
Frage einem gemäß Absatz 2 Buchstabe b ernannten Schiedsrichter vorzulegen, dessen Entscheidung über
diesen Punkt endgültig und unanfechtbar ist.
(9) Hinsichtlich der Zivilgerichtsbarkeit des Aufnahmestaates darf der Entsendestaat für Mitglieder
einer Truppe oder eines zivilen Gefolges keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaates
über Absatz 5 Buchstabe g hinaus beanspruchen.
(10) Die Behörden des Entsendestaates und des Aufnahmestaates arbeiten bei der Beschaffung von
Beweismitteln für eine gerechte Untersuchung und Erledigung von Ansprüchen, welche die
Vertragsparteien betreffen, zusammen.
Artikel IX
(1) Die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und ihre Angehörigen können unter den
gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates an Ort und Stelle die für ihren
eigenen Verbrauch erforderlichen Waren erwerben und sich die von ihnen benötigten Leistungen
erbringen lassen.
(2) Die aus örtlichen Quellen für den Unterhalt einer Truppe oder eines zivilen Gefolges benötigten
Waren werden in der Regel durch die Behörden beschafft, die solche Waren für die Streitkräfte des
Aufnahmestaates beschaffen. Um Beschaffungen zu vermeiden, die sich auf die Wirtschaft des
Aufnahmestaates schädlich auswirken würden, benennen die zuständigen Behörden dieses Staates
erforderlichenfalls diejenigen Waren, deren Beschaffung eingeschränkt oder untersagt werden sollte.
(3) Vorbehaltlich von Vereinbarungen, die bereits in Kraft sind oder zwischen bevollmächtigten
Vertretern der Entsende- und der Aufnahmestaaten hernach etwa geschlossen werden, übernehmen allein
die Behörden des Aufnahmestaates die Verantwortung dafür, daß geeignete Maßnahmen getroffen
werden, um einer Truppe oder einem zivilen Gefolge die von ihnen benötigten Liegenschaften sowie die
zugehörigen Einrichtungen und Leistungen zur Verfügung zu stellen. Diese Vereinbarungen und
Maßnahmen haben soweit wie möglich den Vorschriften über die Unterbringung des vergleichbaren
Personals des Aufnahmestaates zu entsprechen. Soweit keine besondere entgegenstehende Vereinbarung
getroffen ist, sind für die Rechte und Pflichten aus der Belegung oder der Benutzung der Liegenschaften,
Einrichtungen oder Leistungen die Gesetze des Aufnahmestaates maßgebend.
(4) Der örtliche Bedarf einer Truppe oder eines zivilen Gefolges an zivilen Arbeitskräften wird in
gleicher Weise wie der vergleichbare Bedarf des Aufnahmestaates und mit Unterstützung seiner Behörde
über die Arbeitsvermittlungsstellen befriedigt. Die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere
die Löhne und Gehälter, die Zuschläge und die Arbeitsschutzbedingungen, bestimmen sich nach dem
Recht des Aufnahmestaates. Solche bei einer Truppe oder einem zivilen Gefolge beschäftigten zivilen
Arbeitnehmer gelten in keiner Beziehung als Mitglieder dieser Truppe oder dieses zivilen Gefolges.
(5) Stehen einer Truppe oder einem zivilen Gefolge an deren Stationierungsort keine ausreichenden
eigenen ärztlichen oder zahnärztlichen Dienste zur Verfügung, so kann ihren Mitgliedern und deren
Angehörigen ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich Krankenhausaufenthalt zu den
gleichen Bedingungen gewährt werden wie dem vergleichbaren Personal des Aufnahmestaates.
(6) Der Aufnahmestaat wird Anträge auf Gewährung von Reiseerleichterungen und tariflichen
Vergünstigungen an Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges wohlwollend prüfen. Diese
Erleichterungen und Vergünstigungen werden Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen den
beteiligten Regierungen sein.
(7) Vorbehaltlich allgemeiner oder besonderer finanzieller Vereinbarungen zwischen den
Vertragsparteien werden für Warenlieferungen, Unterbringung und sonstige Leistungen, die auf Grund
der Absätze 2, 3, 4 und erforderlichenfalls 5 und 6 erfolgt sind, die in Ortswährung zu entrichtenden
Zahlungen von den Behörden der Truppe unverzüglich geleistet.
(8) Weder eine Truppe noch ein ziviles Gefolge noch ihre Mitglieder oder deren Angehörige
genießen auf Grund dieses Artikels Befreiung von Steuern oder sonstigen Abgaben, die nach dem
Abgabenrecht des Aufnahmestaates in bezug auf den Erwerb von Gütern und Leistungen zu entrichten
sind.
Artikel X
(1) Hängt in dem Aufnahmestaat die Verpflichtung zur Leistung einer Steuer vom Aufenthalt oder
Wohnsitz ab, so gelten die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen
Gefolges nur in dieser Eigenschaft im Hoheitsgebiet dieses Staates aufhält, im Sinne dieser Steuerpflicht
nicht als Zeiten des Aufenthalts in diesem Gebiet oder als Änderung des Aufenthaltsortes oder
Wohnsitzes. Die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sind in dem Aufnahmestaat von
jeder Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder von
dem Entsendestaat gezahlt werden, sowie von jeder Steuer auf die ihnen gehörenden beweglichen Sachen,
die sich nur deshalb in dem Aufnahmestaat befinden, weil sich das Mitglied vorübergehend dort aufhält.
(2) Die Besteuerung von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges hinsichtlich
gewinnbringender Tätigkeiten, die sie etwa im Aufnahmestaat ausüben, mit Ausnahme der Tätigkeit in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges, wird durch diesen Artikel nicht
ausgeschlossen; soweit es sich nicht um die in Absatz 1 genannten Bezüge, Einkünfte und beweglichen
Sachen handelt, steht dieser Artikel der Erhebung von solchen Steuern nicht entgegen, denen die
Mitglieder nach dem Recht des Aufnahmestaates auch dann unterliegen, wenn sie so behandelt werden,
als hätten sie ihren Aufenthalt oder Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes dieses Staates.
(3) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die im Artikel XI Absatz 12 begrifflich bestimmten
„Zölle“.
(4) Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck „Mitglied einer Truppe“ nicht Personen, die
Staatsangehörige des Aufnahmestaates sind.
Artikel XI
(1) Vorbehaltlich der durch dieses Abkommen ausdrücklich festgelegten Abweichungen unterstehen
die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie deren Angehörige den Gesetzen und
Bestimmungen, für deren Durchführung die Zollverwaltung des Aufnahmestaates zuständig ist. Die
Zollbediensteten des Aufnahmestaates haben insbesondere das Recht, unter den allgemeinen, durch die
Gesetze und Bestimmungen des Aufnahmestaates festgelegten Bedingungen die Mitglieder einer Truppe
oder eines zivilen Gefolges und deren Angehörige, ihr Gepäck und ihre Fahrzeuge zu durchsuchen und
gemäß diesen Gesetzen und Bestimmungen Gegenstände zu beschlagnahmen.
(2) a) Die vorübergehende Einfuhr und die Wiederausfuhr mit eigener Kraft fahrender Dienstfahrzeuge
einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sind gegen Vorweisung eines Triptiks nach
dem als Anlage zu diesem Abkommen beigefügten Muster ohne Erhebung von Zöllen
statthaft.
b) Die vorübergehende Einfuhr nicht mit eigener Kraft fahrender Dienstfahrzeuge erfolgt gemäß
Absatz 4, ihre Wiederausfuhr gemäß Absatz 8.
c) Dienstfahrzeuge einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sind von allen Abgaben befreit, die
wegen der Verwendung der Fahrzeuge im Straßenverkehr erhoben werden.
(3) Amtliche Urkunden, die amtlich versiegelt sind, unterliegen nicht der Zollkontrolle. Die Kuriere,
die diese Urkunden befördern, müssen ohne Rücksicht auf ihre Stellung im Besitz eines gemäß Artikel III
Absatz 2 Buchstabe b ausgestellten Einzelmarschbefehls sein. Aus diesem Marschbefehl muß die Zahl der
beförderten Sendungen zu ersehen und es muß darin bestätigt sein, daß diese Sendungen nur amtliche
Schriftstücke enthalten.
(4) Eine Truppe kann ihre Ausrüstung und angemessene Mengen von Verpflegung, Versorgungsgütern
und sonstigen Waren zollfrei einführen, die zur ausschließlichen Verwendung durch die Truppe
und, falls der Aufnahmestaat dies genehmigt, auch zur Verwendung durch das zivile Gefolge und die
Angehörigen bestimmt sind. Diese zollfreie Einfuhr ist davon abhängig, daß bei der Zollstelle des
Einfuhrortes zusammen mit den vereinbarten Zollurkunden eine Bescheinigung hinterlegt wird, deren
Form zwischen dem Aufnahmestaat und dem Entsendestaat vereinbart wird und die von einer durch den
Entsendestaat hierzu ermächtigten Person unterzeichnet ist. Die Benennung der zur Unterzeichnung der
Bescheinigungen ermächtigten Person sowie Proben ihrer Unterschrift und der zu verwendenden Stempel
werden der Zollverwaltung des Aufnahmestaates übermittelt.
(5) Ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges kann, wenn es erstmalig zum Antritt seines
Dienstes in dem Aufnahmestaat eintrifft oder wenn ein Angehöriger erstmalig eintrifft, um sich ihm
anzuschließen, seine persönliche Habe und seinen Hausrat für die Dauer seines dienstlichen Aufenthalts
zollfrei einführen.
(6) Die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges können ihre privaten Kraftfahrzeuge für
ihren persönlichen Gebrauch oder für den ihres Angehörigen vorübergehend zollfrei einführen. Diese
Bestimmung begründet keine Verpflichtung zur Befreiung von Abgaben, die wegen der Verwendung
privater Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr erhoben werden.
(7) Einfuhren durch die Behörden einer Truppe, die für andere Zwecke als zur ausschließlichen
Verwendung durch diese Truppe und ihr ziviles Gefolge bestimmt sind, sowie Einfuhren durch Mitglieder
einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, mit Ausnahme der in den Absätzen 5 und 6 behandelten
Einfuhren, genießen auf Grund dieses Artikels keine Befreiung von Zöllen oder Einfuhrvorschriften.
(8) Waren, die auf Grund der Absätze 2 Buchstabe b, 4, 5 oder 6 zollfrei eingeführt worden sind,
dürfen
a) frei wiederausgeführt werden, wobei für die auf Grund von Absatz 4 eingeführten Waren der
Zollstelle eine nach jenem Absatz ausgestellte Bescheinigung vorzulegen ist; die Zollbehörden
können jedoch nachprüfen, ob die wiederausgeführten Waren mit den in der gegebenenfalls
erforderlichen Bescheinigung aufgeführten Waren übereinstimmen, sowie ob sie wirklich gemäß
den je nach Lage des Falles in Betracht kommenden Absätzen 2 Buchstabe b, 4, 5 oder 6
eingeführt wurden;
b) im Aufnahmestaat in der Regel weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden; in
besonderen Fällen kann jedoch eine Veräußerung unter Bedingungen gestattet werden, die von
den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates festgelegt werden (zB gegen Zahlung der Zölle
und Abgaben, sowie Erfüllung der Erfordernisse der Außenhandels- und Devisenkontrolle).
(9) Die Ausfuhr von Waren, die im Aufnahmestaat gekauft wurden, ist nur nach den in diesem Staat
geltenden Vorschriften statthaft.
(10) Die Zollbehörden gewähren ordnungsmäßig aufgestellten Einheiten oder Verbänden besondere
Erleichterungen für den Grenzübertritt, vorausgesetzt, daß die beteiligten Zollbehörden vorher ordnungsgemäß
unterrichtet worden sind.
(11) Der Aufnahmestaat trifft besondere Anordnungen, damit die Heiz-, Treib- und Schmierstoffe für
die im dienstlichen Gebrauch stehenden Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge einer Truppe oder eines
zivilen Gefolges frei von allen Zöllen und Abgaben geliefert werden können.
(12) Im Sinne der Absätze 1 bis 10 sind unter „Zöllen“ Zollabgaben und alle anderen Abgaben und
Steuern zu verstehen, mit denen die Einfuhr oder die Ausfuhr belegt wird, mit Ausnahme von Gebühren
und Abgaben, die nur eine Abgeltung für geleistete Dienste darstellen: schließt der Ausdruck „Einfuhr“
die Entnahme von Waren aus einem Zollager oder aus ständiger Zollaufsicht ein, sofern die betreffenden
Waren in dem Aufnahmestaat nicht geerntet, gewonnen, erzeugt oder hergestellt worden sind.
(13) Dieser Artikel findet auf die betreffenden Waren nicht nur Anwendung, wenn sie in den
Aufnahmestaat eingeführt oder aus ihm ausgeführt werden, sondern auch dann, wenn sie durch das
Hoheitsgebiet einer Vertragspartei hindurch befördert werden; insoweit ist in diesem Artikel unter dem
Ausdruck „Aufnahmestaat“ auch jede Vertragspartei zu verstehen, durch deren Hoheitsgebiet die Waren
befördert werden.
Artikel XII
(1) Die Zoll- oder Steuerbehörden des Aufnahmestaates können die Bewilligung aller in diesem
Abkommen vorgesehenen Befreiungen oder Erleichterungen auf dem Gebiete des Zoll- oder Steuerwesens
davon abhängig machen, daß die Bedingungen eingehalten werden, die sie zur Verhinderung von
Mißbräuchen gegebenenfalls für erforderlich halten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können jede in diesem Abkommen vorgesehene Befreiung
ablehnen, wenn es sich um die Einfuhr von Waren in den Aufnahmestaat handelt, die dort geerntet,
gewonnen, erzeugt oder hergestellt und bei deren Ausfuhr aus dem Aufnahmestaat Steuern oder sonstige
Abgaben nicht erhoben oder aber zurückerstattet worden sind, die ohne diese Ausfuhr hätten entrichtet
werden müssen. Die Entnahme von Waren aus einem Zollager gilt als Einfuhr, wenn die Einlagerung in
das Zollager als Ausfuhr behandelt wurde.
Artikel XIII
(1) Um Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche und steuerrechtliche Gesetze und Vorschriften zu
bekämpfen, leisten die Behörden des Aufnahme- und des Entsendestaates bei der Vornahme von
Ermittlungen und der Beschaffung von Beweismitteln einander Beistand.
(2) Die Behörden einer Truppe gewähren alle in ihrer Macht liegende Unterstützung, damit Waren,
die der Beschlagnahme durch oder für die Zoll- oder Steuerbehörden des Aufnahmestaates unterliegen,
diesen Behörden übergeben werden.
(3) Die Behörden einer Truppe gewähren alle in ihrer Macht liegende Unterstützung, um die Zahlung
der von Mitgliedern dieser Truppe oder des zivilen Gefolges oder von deren Angehörigen geschuldeten
Zölle, sonstigen Abgaben und Geldstrafen sicherzustellen.
(4) Die Dienstfahrzeuge und die Waren, die einer Truppe oder ihrem zivilen Gefolge, nicht jedoch
deren Mitgliedern gehören und von den Behörden des Aufnahmestaates im Zusammenhang mit einer
Zoll- oder Steuerzuwiderhandlung beschlagnahmt worden sind, werden den zuständigen Behörden der
betreffenden Truppe übergeben.
Artikel XIV
(1) Eine Truppe, ein ziviles Gefolge und ihre Mitglieder sowie deren Angehörige unterstehen
weiterhin den Devisenvorschriften des Entsendestaates und außerdem den Vorschriften des Aufnahmestaates.
(2) Die für den Devisenverkehr zuständigen Behörden des Entsende- und des Aufnahmestaates
können Sonderbestimmungen erlassen, die auf eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder oder
deren Angehörige Anwendung finden.
Artikel XV
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 bleibt dieses Abkommen im Falle von
Feindseligkeiten, auf die der Nordatlantikvertrag Anwendung findet, in Kraft; die Bestimmungen der
Absätze 2 und 5 des Artikels VIII über die Regelung von Entschädigungsansprüchen finden jedoch auf
Kriegsschäden keine Anwendung, und die beteiligten Vertragsparteien überprüfen unverzüglich die
Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere der Artikel III und VII, wobei sie Änderungen
vereinbaren können, die ihnen in bezug auf die Anwendung des Abkommens zwischen ihnen etwa
wünschenswert erscheinen.
(2) Unter Einhaltung einer Frist von 50 Tagen nach Benachrichtigung der anderen Vertragsparteien
hat jede Vertragspartei im Falle derartiger Feindseligkeiten das Recht, die Anwendung jeder beliebigen
Bestimmung dieses Abkommens soweit erforderlich auszusetzen. Wird dieses Recht ausgeübt, so treten
die Vertragsparteien unverzüglich in Beratungen untereinander ein, um sich über geeignete
Bestimmungen als Ersatz für die außer Anwendung gesetzten Bestimmungen zu einigen.
Artikel XVI
Alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in bezug auf die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen ihnen ohne Inanspruchnahme außenstehender
Gerichte geregelt. Soweit dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt, werden alle Streitigkeiten, die
durch unmittelbare Verhandlungen nicht geregelt werden können, dem Nordatlantikrat unterbreitet.
Artikel XVII
Jede Vertragspartei kann jederzeit die Revision eines jeden Artikels dieses Abkommens beantragen.
Der Antrag ist an den Nordatlantikrat zu richten.
Artikel XVIII
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie
möglich bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; diese notifiziert jedem
Unterzeichnerstaat den Zeitpunkt jeder Hinterlegung.
(2) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch die vier
Unterzeichnerstaaten zwischen diesen in Kraft. Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt es dreißig Tage
nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens kann ihm vorbehaltlich der Zustimmung des
Nordatlantikrates und unter den von diesem etwa festzusetzenden Bedingungen jeder Staat beitreten, der
dem Nordatlantikvertrag beitritt. Der Beitritt wird durch die Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vollzogen; diese notifiziert jedem Unterzeichnerstaat und
beitretenden Staat den Zeitpunkt der Hinterlegung. Dieses Abkommen tritt in bezug auf jeden Staat, in
dessen Namen eine Beitrittsurkunde hinterlegt wird, dreißig Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung
dieser Urkunde in Kraft.
Artikel XIX
(1) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei nach Ablauf einer Frist von vier Jahren, von
seinem Inkrafttreten an gerechnet, gekündigt werden.
(2) Die Kündigung des Abkommens durch eine Vertragspartei erfolgt durch eine schriftliche
Notifizierung, die von dieser Vertragspartei an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu
richten ist; diese setzt alle anderen Vertragsparteien von jeder derartigen Notifizierung und dem Zeitpunkt
ihres Eingangs in Kenntnis.
(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifizierung bei der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika wirksam. Nach Ablauf dieser Frist von einem Jahr tritt das Abkommen für die
Vertragspartei, die es gekündigt hat, außer Kraft, bleibt aber zwischen den anderen Vertragsparteien in
Kraft.
Artikel XX
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 findet dieses Abkommen nur auf das Mutterland einer
Vertragspartei Anwendung.
(2) Ein Staat kann jedoch bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder später
durch eine an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gerichtete Notifizierung erklären, daß
sich dieses Abkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete erstrecken soll, für deren internationale
Beziehungen er im Raum des Nordatlantikvertrags verantwortlich ist; wenn jedoch der Staat, der die
Erklärung abgibt, dies für erforderlich hält, wird ein besonderes Abkommen zwischen diesem Staat und
jedem beteiligten Entsendestaat geschlossen. Das vorliegende Abkommen findet sodann auf das
Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete, die so benannt werden, dreißig Tage nach Eingang bei der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika beziehungsweise dreißig Tage nach Abschluß der
etwaigen Abkommen oder aber mit seinem Inkrafttreten gemäß Artikel XVIII Anwendung, je nachdem
welcher Zeitpunkt später liegt.
(3) Ein Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben und dadurch dieses Abkommen auf ein
Hoheitsgebiet erstreckt hat, für dessen internationale Beziehungen er verantwortlich ist, kann das
Abkommen gemäß Artikel XIX gesondert für dieses Gebiet kündigen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu London am neunzehnten Juni 1951 in englischer und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer einzigen Urschrift, die im Archiv der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt wird. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
Anlage
Zollpassierschein Dieses Dokument wird in der Sprache des Entsendestaates sowie in englischer und französischer Sprache
hergestellt.