135. Bundesgesetz: 5. Bundesfinanzgesetz-Novelle 1997
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesfinanzgesetz 1997, BGBl. Nr. 211/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 113/1997, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. Im Artikel V Abs. 1 Z 26 wird der Betrag von „36 Millionen Schilling“ durch „80 Millionen Schilling“
ersetzt.
2. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 47 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 48,
49, 50, 51 sowie 52 und 53 angefügt
„48. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 bis zu einem Betrag von insgesamt
12 Millionen Schilling für Zwecke der nationalen Kofinanzierung von aus Mitteln der EU
mitfinanzierten Maßnahmen (Gemeinschaftsinitiativen), wenn die Bedeckung durch gleichhohe
Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15016 sichergestellt werden kann;
49. beim Voranschlagsansatz 1/11136 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Schilling zur Förderung
von Opferschutzeinrichtungen, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
50. beim Voranschlagsansatz 1/15018 bis zu einem Betrag von 70 Millionen Schilling für Zwecke
der nationalen Kofinanzierung von aus Mitteln der EU mitfinanzierten Maßnahmen, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15016 sichergestellt
werden kann;
51. beim Voranschlagsansatz 1/54093 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für eine
Erhöhung des Stammkapitals der Finanzierungsgarantie Ges. m. b. H., wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
52. beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zu einem Betrag von 1330 Millionen Schilling für
Zahlungen an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft m. b. H., wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
53. beim Voranschlagsansatz 1/65133 bis zu einem Betrag in Höhe von 3000 Millionen Schilling
für Zahlungen an die SCHIG, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“
3. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 werden eingefügt
a) nach dem Voranschlagsansatz 1/10046 der Klammerausdruck „[EFRE-Kofinanzierung für FER (EU),
geb. Post]“,
b) nach dem Voranschlagsansatz 1/14146 die Voranschlagsansätze „1/14156 (für Mittel der
Technologiemilliarde), 1/14158 (für Mittel der Technologiemilliarde), 1/14168 (für START-
Wittgenstein-Programme)“,
c) nach dem Voranschlagsansatz 1/15006 (für Gemeinschaftsinitiativen) der Voranschlagsansatz
„1/15016 (für Mittel der Technologiemilliarde)“,
d) nach dem Voranschlagsansatz 1/18656 des Voranschlagsansatzes „1/20006 (Österreich-Institut Ges.
m. b. H., Post 7420)“,
e) nach dem Voranschlagsansatz 1/20508 die Voranschlagsansätze „1/51816, 1/51817, 1/51818“,
f) nach dem Voranschlagsansatz 1/53297 der Voranschlagsansatz „1/54846“,
g) nach dem Voranschlagsansatz 1/63176 der Voranschlagsansatz „1/63178 (für Mittel der
Technologiemilliarde)“,
h) nach dem Voranschlagsansatz 1/64148 die Voranschlagsansätze „1/64176 (für Mittel der
Technologiemilliarde), 1/64178 (für Mittel der Technologiemilliarde)“ und
i) nach dem Voranschlagsansatz 1/65178 der Voranschlagsansatz „1/65226 (für Mittel der
Technologiemilliarde)“.
Artikel II
Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt
a) nach dem Voranschlagsansatz 1/10078
„1/1008 Unabhängiger Bundesasylsenat (UBAS)
1/10080/42 Personalausgaben
1/10083/42 Anlagen
1/10087 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
22
42
1/10088/42 Aufwendungen“
b) nach dem Voranschlagsansatz 1/11128
„1/1113 Opferschutzeinrichtungen
1/11136/22 Förderungen“
c) nach dem Voranschlagsansatz 1/50418
„1/50428/43 Zahlungen an die BIG“
d) nach dem Voranschlagsansatz 1/54848
„1/54858/23 Zahlungen gem. Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997“
e) nach dem Voranschlagsansatz 1/64278
„1/64288/32 Zahlungen gem. Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997“
f) nach dem Voranschlagsansatz 1/65204
„1/65226 Sondervorhaben-Technologie
33
36“
g) Nach dem Voranschlagsansatz 2/54607
„2/54608/43 Veräußerungen (sonstige)“
h) nach dem Voranschlagsansatz 2/54624
„2/54625/43 Fruchtgenußentgelt gem. Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997“
i) nach dem Voranschlagsansatz 2/60109
„2/60140/34 Milch und Milchprodukte (zweckgeb. Einnahmen)“