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135_1997 AT

135. Bundesgesetz: 5. Bundesfinanzgesetz-Novelle 1997

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Bundesgesetz: 5. Bundesfinanzgesetz-Novelle 1997

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesfinanzgesetz 1997, BGBl. Nr. 211/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 113/1997, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Im Artikel V Abs. 1 Z 26 wird der Betrag von „36 Millionen Schilling“ durch „80 Millionen Schilling“

ersetzt.

2. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 47 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 48,

49, 50, 51 sowie 52 und 53 angefügt

„48. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 bis zu einem Betrag von insgesamt

12 Millionen Schilling für Zwecke der nationalen Kofinanzierung von aus Mitteln der EU

mitfinanzierten Maßnahmen (Gemeinschaftsinitiativen), wenn die Bedeckung durch gleichhohe

Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15016 sichergestellt werden kann;

49. beim Voranschlagsansatz 1/11136 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Schilling zur Förderung

von Opferschutzeinrichtungen, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen

und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;

50. beim Voranschlagsansatz 1/15018 bis zu einem Betrag von 70 Millionen Schilling für Zwecke

der nationalen Kofinanzierung von aus Mitteln der EU mitfinanzierten Maßnahmen, wenn die

Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15016 sichergestellt

werden kann;

51. beim Voranschlagsansatz 1/54093 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für eine

Erhöhung des Stammkapitals der Finanzierungsgarantie Ges. m. b. H., wenn die Bedeckung

durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

52. beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zu einem Betrag von 1330 Millionen Schilling für

Zahlungen an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft m. b. H., wenn die Bedeckung

durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

53. beim Voranschlagsansatz 1/65133 bis zu einem Betrag in Höhe von 3000 Millionen Schilling

für Zahlungen an die SCHIG, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder

Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“

3. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 werden eingefügt

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/10046 der Klammerausdruck „[EFRE-Kofinanzierung für FER (EU),

geb. Post]“,

b) nach dem Voranschlagsansatz 1/14146 die Voranschlagsansätze „1/14156 (für Mittel der

Technologiemilliarde), 1/14158 (für Mittel der Technologiemilliarde), 1/14168 (für START-

Wittgenstein-Programme)“,

c) nach dem Voranschlagsansatz 1/15006 (für Gemeinschaftsinitiativen) der Voranschlagsansatz

„1/15016 (für Mittel der Technologiemilliarde)“,

d) nach dem Voranschlagsansatz 1/18656 des Voranschlagsansatzes „1/20006 (Österreich-Institut Ges.

m. b. H., Post 7420)“,

e) nach dem Voranschlagsansatz 1/20508 die Voranschlagsansätze „1/51816, 1/51817, 1/51818“,

f) nach dem Voranschlagsansatz 1/53297 der Voranschlagsansatz „1/54846“,

g) nach dem Voranschlagsansatz 1/63176 der Voranschlagsansatz „1/63178 (für Mittel der

Technologiemilliarde)“,

h) nach dem Voranschlagsansatz 1/64148 die Voranschlagsansätze „1/64176 (für Mittel der

Technologiemilliarde), 1/64178 (für Mittel der Technologiemilliarde)“ und

i) nach dem Voranschlagsansatz 1/65178 der Voranschlagsansatz „1/65226 (für Mittel der

Technologiemilliarde)“.

Artikel II

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/10078

„1/1008 Unabhängiger Bundesasylsenat (UBAS)

1/10080/42 Personalausgaben

1/10083/42 Anlagen

1/10087 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

22

42

1/10088/42 Aufwendungen“

b) nach dem Voranschlagsansatz 1/11128

„1/1113 Opferschutzeinrichtungen

1/11136/22 Förderungen“

c) nach dem Voranschlagsansatz 1/50418

„1/50428/43 Zahlungen an die BIG“

d) nach dem Voranschlagsansatz 1/54848

„1/54858/23 Zahlungen gem. Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997“

e) nach dem Voranschlagsansatz 1/64278

„1/64288/32 Zahlungen gem. Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997“

f) nach dem Voranschlagsansatz 1/65204

„1/65226 Sondervorhaben-Technologie

33

36“

g) Nach dem Voranschlagsansatz 2/54607

„2/54608/43 Veräußerungen (sonstige)“

h) nach dem Voranschlagsansatz 2/54624

„2/54625/43 Fruchtgenußentgelt gem. Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997“

i) nach dem Voranschlagsansatz 2/60109

„2/60140/34 Milch und Milchprodukte (zweckgeb. Einnahmen)“

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