Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
135_1995 AT

135. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Niederlande ihre am 14. Oktober 1987 abgegebene Erklärung zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 695/1994) zwecks Klarstellung am 15. Dezember 1994 ergänzt.

Die Erklärung lautet nunmehr

Hinsichtlich der Niederlande sind unter „Staatsangehörige" im Sinne des Übereinkommens die Personen zu verstehen, die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie die Fremden, die in die niederländische Gemeinschaft integriert sind, sofern sie in den Niederlanden wegen der Tat, deretwegen um die Auslieferung ersucht wird, verfolgt werden können und sofern für solche Fremde nicht zu erwarten ist, daß sie ihr Aufenthaltsrecht im Königreich als Folge der Verhängung einer Strafe oder einer Maßnahme nach ihrer Auslieferung verlieren werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →