135. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 169 Zillertal Straße und der B 181 Achensee Straße im Bereich der Gemeinden Strass im Zillertal und Schlitters
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet
1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 169
Zillertal Straße wird im Bereich der Gemeinden
Strass im Zillertal und Schlitters wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 0,0 (neu) im „Knoten B 169/B 171/B 181" mit
Anbindungen an die B 171 Tiroler Straße und B 181
Achensee Straße, durchörtert in der Folge den
Brettfallfelsen, verläuft nach dem Tunnel in
gestreckterer Linienführung unter teilweiser Verwendung
der bestehenden Trasse und bindet bei
km 3,00 (neu)/km 2,53 (alt) wieder in den Bestand
ein.
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 181
Achensee Straße — Rampe 600 (neu) im „Knoten
B 169/B 171/B 181" wird im Bereich der Gemeinde
Strass im Zillertal wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Abfahrtsrampe
(Rampe 600 neu) zweigt im Bereich des „Knotens
B 168/B 171/B 181" von der bestehenden
Rampe 600 bei deren km 0,10 ab und bindet in der
Folge in die B 171 Tiroler Straße ein.
3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu
herzustellenden Straßenabschnitte einschließlich
ihrer Zu- und Abfahrtsstraßen (Rampen) aus den
beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Strass im Zillertal und
Schlitters aufliegenden Planunterlagen (Plan
Nr. P 103—117 im Maßstab 1:5000 sowie Plan
Nr. P 103—118 und P 103 —119 im Maßstab
1 :1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.