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135_1991 AT

135. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 169 Zillertal Straße und der B 181 Achensee Straße im Bereich der Gemeinden Strass im Zillertal und Schlitters

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 169 Zillertal Straße und der B 181 Achensee Straße im Bereich der Gemeinden Strass im Zillertal und Schlitters

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 169

Zillertal Straße wird im Bereich der Gemeinden

Strass im Zillertal und Schlitters wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 0,0 (neu) im „Knoten B 169/B 171/B 181" mit

Anbindungen an die B 171 Tiroler Straße und B 181

Achensee Straße, durchörtert in der Folge den

Brettfallfelsen, verläuft nach dem Tunnel in

gestreckterer Linienführung unter teilweiser Verwendung

der bestehenden Trasse und bindet bei

km 3,00 (neu)/km 2,53 (alt) wieder in den Bestand

ein.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 181

Achensee Straße — Rampe 600 (neu) im „Knoten

B 169/B 171/B 181" wird im Bereich der Gemeinde

Strass im Zillertal wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Abfahrtsrampe

(Rampe 600 neu) zweigt im Bereich des „Knotens

B 168/B 171/B 181" von der bestehenden

Rampe 600 bei deren km 0,10 ab und bindet in der

Folge in die B 171 Tiroler Straße ein.

3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu

herzustellenden Straßenabschnitte einschließlich

ihrer Zu- und Abfahrtsstraßen (Rampen) aus den

beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Strass im Zillertal und

Schlitters aufliegenden Planunterlagen (Plan

Nr. P 103—117 im Maßstab 1:5000 sowie Plan

Nr. P 103—118 und P 103 —119 im Maßstab

1 :1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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