135. Bundesgesetz: Hochleistungsstreckengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I
Erklärung zu und Bau von Hochleistungsstrecken
§ 1. (1) Die Bundesregierung kann durch Verordnung
bestehende oder geplante Eisenbahnen
(Strecken oder Streckenteile einschließlich der notwendigen
Eisenbahnanlagen) zu Hochleistungsstrecken
erklären. Voraussetzung hiefür ist, daß
diesen eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen
Verkehr mit internationalen Verbindungen
oder für den Nahverkehr zukommt und
daß zur Optimierung der Verkehrsbedienung
umfangreiche Baumaßnahmen geboten sind.
(2) Zu Teilen von Hochleistungsstrecken können
auch bestehende oder geplante Eisenbahnen erklärt
werden, wenn auf sie zwar nicht die Merkmale
nach Abs. 1 zutreffen, sie aber in unmittelbarem
Zusammenhang mit Hochleistungsstrecken stehen
und für eine rationelle Führung des Eisenbahnbetriebes
oder Eisenbahnverkehrs auf Hochleistungsstrecken
benötigt werden.
§ 2. Für den Bau von und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken
gelten die Bestimmungen des
Eisenbahngesetzes 1957 und des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954, soweit dieses Bundesgesetz
nicht abweichende Regelungen enthält.
§ 3. (1) Insoweit Hochleistungsstrecken nicht
durch Ausbaumaßnahmen — wie etwa Herstellung
entsprechender Bahnkörper, Fahrleitungen, Sicherungsanlagen
und sonstiger für den Bau von und
den Betrieb auf Hochleistungsstrecken notwendige
Eisenbahnanlagen — auf bestehenden Eisenbahnen
eingerichtet werden können, hat der Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach
den Erfordernissen eines leistungsfähigen Eisenbahnverkehrs
sowie unter Bedachtnahme auf sonstige
öffentliche Interessen und die Ergebnisse der
Anhörung (§ 4) den Trassenverlauf durch Verordnung
zu bestimmen. Eine solche Verordnung darf
nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der
Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die
Bestimmung des Trassenverlaufes in absehbarer
Zeit zu erwarten und zu befürchten ist, daß durch
bauliche Veränderungen in diesem Gelände der
geplante Bau der Hochleistungsstrecke erheblich
erschwert oder wesentlich verteuert wird. Als Ausbaumaßnahmen
sind dabei auch Trassenänderungen
geringeren Umfanges zu verstehen, wenn die
Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse
von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden
Trasse nicht mehr als 100 m entfernt ist.
(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 ist der Verlauf
der Trasse insoweit zu bestimmen, als hiefür
ein Geländestreifen festzulegen und in Planunterlagen
darzustellen ist. Die Breite dieses Geländestreifens
ist entsprechend den örtlichen Verhältnissen
festzulegen und darf insgesamt 150 m für den
Bahnkörper und zusätzlich insgesamt weitere
150 m für Bahnhofsanlagen und sonstige für den
Bau von und den Betrieb auf der Hochleistungsstrecke
unbedingt erforderliche Eisenbahnanlagen
nicht überschreiten; letztere zusätzliche Breite ist
jeweils auf eine Länge von höchstens 1500 m zu
beschränken.
(3) Eine Verordnung nach Abs. 1 hat den Hinweis
auf die Planunterlagen zu enthalten. Die Planunterlagen
sind beim Bundesministerium für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr, bei dem Amt der
Landesregierung des örtlich berührten Landes und
bei den örtlich berührten Gemeinden zur Einsicht
aufzulegen.
§ 4. (1) Vor Erlassung einer Verordnung nach
§ 3 Abs. 1 sind die Länder und Gemeinden, deren
örtlicher Wirkungsbereich von dem geplanten
Trassenverlauf berührt wird, sowie die in ihrem
Wirkungsbereich berührten gesetzlichen Interessenvertretungen
zu hören. Die Ausübung dieses
Anhörungsrechtes durch die Gemeinde ist eine
Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Zum Zweck der Anhörung ist den Gemeinden
ein Projektsentwurf über das Bauvorhaben,
soweit es den örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen
Gemeinde berührt, zu übermitteln.
(3) In dem vom Eisenbahnunternehmen aufzustellenden
Projektsentwurf ist auf die Umweltverträglichkeit
des Bauvorhabens Bedacht zu nehmen
und insbesondere auch auszuführen, welche Vorkehrungen
vorgesehen sind, damit aus dem Bau
und Betrieb der geplanten Hochleistungsstrecke zu
erwartende und im Verhältnis zur Art der Nutzung
des benachbarten Geländes wesentliche zusätzliche
Umweltbeeinträchtigungen möglichst gering gehalten
werden. Subjektive Rechte werden hiedurch
nicht begründet.
(4) Die Gemeinden haben den Projektsentwurf
innerhalb einer vom Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr zu bestimmenden sechswöchigen
Frist zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Davor ist die Auflegung vom Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" und von den Gemeinden ortsüblich
kundzumachen. Die Gemeinden haben ihre
Stellungnahmen unverzüglich nach Ablauf der Einsichtsfrist
dem Landeshauptmann zu übermitteln.
(5) Das Land ist bei der Übermittlung des Projektsentwurfes
zu ersuchen, zum geplanten Trassenverlauf
auch unter den Gesichtspunkten der
vom Land zu besorgenden Angelegenheiten Stellung
zu nehmen.
(6) Der Landeshauptmann hat mit dieser Stellungnahme
des Landes die von den Gemeinden eingelangten
Stellungnahmen gesammelt dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu
übermitteln.
§ 5. (1) Nach Bestimmung des Trassenverlaufes
(§ 3) dürfen auf den von der künftigen Hochleistungsstrecken-Trasse betroffenen Grundstücksteilen
(Hochleistungsstrecken-Baugebiet) Neu-, Zu-
und Umbauten nicht vorgenommen werden; ein
Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet
werden. Die Behörde hat jedoch nach Anhörung
des Eisenbahnunternehmens Ausnahmen
zuzulassen, wenn diese den geplanten Trassenverlauf
nicht erheblich erschweren oder wesentlich
verteuern oder zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit von Personen notwendig sind. Bauführungen,
die in rechtlich zulässiger Weise vor Wirksamwerden
der Verordnung zur Bestimmung des
Trassenverlaufes begonnen wurden, werden hievon
nicht berührt.
(2) Als betroffene Grundstücksteile im Sinne des
Abs. 1 gelten alle jene, die nach den Planunterlagen
im Bereich des durch Verordnung für den Trassenverlauf
festgelegten Geländestreifens liegen.
(3) Die Behörde hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens
die Beseitigung eines dem Abs. 1
widersprechenden Zustandes auf Kosten des
Betroffenen anzuordnen.
(4) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Wirksamwerden
der Verordnung zur Bestimmung des Trassenverlaufes
haben die betroffenen Liegenschaftseigentümer
Anspruch auf Einlösung der bezüglichen
Grundstücksteile durch das Eisenbahnunternehmen,
sofern eine Ausnahmebewilligung (Abs. 1)
verweigert wurde und sofern die Verordnung für
den Grundstücksteil noch gilt.
(5) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr hat eine Verordnung nach § 3
Abs. 1 außer Kraft zu setzen, wenn oder insoweit
sie zur Sicherstellung des geplanten Trassenverlaufes
nicht mehr notwendig ist.
§ 6. (1) Der Landeshauptmann hat in einem Enteignungsbescheid
(§§ 2 und 3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954) für den Bau einer Hochleistungsstrecke
zugleich mit Gegenstand und
Umfang der Enteignung die Höhe der Entschädigung
unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist
festzusetzen. Die Höhe der Entschädigung ist
auf Grund einer Sachverständigenschätzung nach
den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954 zu ermitteln. Im Falle eines Übereinkommens
über die Höhe der Entschädigung tritt im
Enteignungsbescheid an die Stelle der Entscheidung
über die Entschädigung die Beurkundung des
Übereinkommens. Die Leistungsfrist beginnt mit
der Rechtskraft des Enteignungsbescheides.
(2) Eine Berufung bezüglich der Höhe der nach
Abs. 1 festgesetzten Entschädigung ist unzulässig,
doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen
drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides
die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung
bei jenem Bezirksgericht zu begehren,
in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung
befindet. Auf das Recht zur Anrufung des
Gerichtes sind die Parteien hinzuweisen. Mit der
Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche
Entscheidung über die Entschädigung
außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung
der Entschädigung kann ohne Zustimmung
des Antraggegners nicht zurückgenommen werden.
Bei Zurücknahme des Antrages gilt die im Enteignungsbescheid
festgesetzte Entschädigung als vereinbart.
(3) Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides
kann jedoch nicht gehindert werden,
sobald der vom Landeshauptmann ermittelte
Entschädigungsbetrag, soweit ihn das Eisenbahnunternehmen
noch nicht geleistet hat, gerichtlich
erlegt ist.
(4) Für die Rückübereignung sind die Regelungen
nach § 20 a des Bundesstraßengesetzes 1971
sinngemäß anzuwenden, wenn der für eine Hochleistungsstrecke
enteignete Gegenstand ganz oder
zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet
wird.
Abschnitt II
Planungs- und Baugesellschaft
§ 7. Für die Planung und den Bau von Hochleistungsstrecken,
deren Errichtung nicht von den
Österreichischen Bundesbahnen vorgenommen
wird, ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer
Aktiengesellschaft (Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG) zu errichten, deren Anteile bei einem
Grundkapital von 6000000 S dem Bund zu 100%
vorbehalten sind. Die Verwaltung der Anteilsrechte
namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Dieser ist
berechtigt, der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-
AG allgemeine Anweisungen über die Durchführung
ihrer Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes
zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit
zu verlangen. Die Satzung hat die Organe zur
Durchführung solcher Anweisungen und zur Auskunftserteilung
zu verpflichten.
§ 8. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf
die bei den Österreichischen Bundesbahnen verfügbaren
Kapazitäten nach Herstellung des Einvernehmens
mit dem Bundesminister für Finanzen der
Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG die Planung
und den Bau von Hochleistungsstrecken oder von
Teilen derselben übertragen, wenn dies im Interesse
insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen
Durchführung liegt.
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 hat jedenfalls
den Umfang der Planungs- und Baumaßnahmen,
die der Gesellschaft übertragen werden, festzulegen
und einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.
§ 9. Die Mitwirkung der Österreichischen Bundesbahnen
an der Planung und dem Bau von
Hochleistungsstrecken, soweit sie der Eisenbahn-
Hochleistungsstrecken-AG nach § 8 übertragen
wurden, ist in einem Kooperationsvertrag zwischen
den Österreichischen Bundesbahnen und der
Gesellschaft zu regeln.
§ 10. Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG
bedarf keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz
1957, soweit sie in Erfüllung der ihr übertragenen
Aufgaben nach § 8 tätig ist. Für die Planung
und den Bau von Hochleistungsstrecken kommen
ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens
zu.
§ 11. Der Bund hat der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG
jährlich die Kosten der Planung
und des Baues für die ihr nach § 8 übertragenen
Strecken(teile) sowie den daraus erwachsenden
Personal- und Sachaufwand, soweit diese Kosten
nicht von der Autobahnen- und Schnellstraßen-
Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß BGBl.
Nr. 136/1989 zur Finanzierung zu übernehmen
sind, nach einem von der Gesellschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister
für Finanzen zu erstellenden jährlichen Finanzplan
zu ersetzen.
§ 12. Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG
ist so weit von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer
nach dem Ertrag, von der Vermögensteuer
und von dem Erbschaftssteueräquivalent befreit, als
sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der ihr
gesetzlich zugewiesenen bzw. nach § 8 übertragenen
Aufgaben beschränkt.
§ 13. (1) Die Österreichischen Bundesbahnen
haben der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG
einen ihr nach § 8 übertragenen Streckenbau auf
den hiefür benötigten Grundstücken, soweit sie sich
im Eigentum des Bundes, Österreichische Bundesbahnen,
befinden, zu gestatten. Sonstige benötigte
Grundflächen, die sich im Eigentum des Bundes
befinden, sind der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG
gegen Entgelt, das mittels Schätzung nach
den Grundsätzen der §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954 zu bemessen ist, zur Nutzung
zu überlassen.
(2) Soweit die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG
für einen ihr nach § 8 übertragenen Streckenbau
über den im Abs. 1 genannten Bundesgrund
hinaus Grundflächen benötigt, hat sie diese auf ihre
Kosten im Namen des Bundes (Österreichische
Bundesbahnen) zu erwerben.
§ 14. Nach Abschluß des Baues von Hochleistungsstrecken
oder von Teilen derselben hat die
Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG diese dem
Bund, Österreichische Bundesbahnen, zum Betrieb
und zur Erhaltung zu übergeben.
Abschnitt III
Vollziehung
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich § 1 die Bundesregierung, hinsichtlich
§ 12 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
§ 8 und § 11 der Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
betraut.