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135_1989 AT

135. Bundesgesetz: Hochleistungsstreckengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Bundesgesetz: Hochleistungsstreckengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I

Erklärung zu und Bau von Hochleistungsstrecken

§ 1. (1) Die Bundesregierung kann durch Verordnung

bestehende oder geplante Eisenbahnen

(Strecken oder Streckenteile einschließlich der notwendigen

Eisenbahnanlagen) zu Hochleistungsstrecken

erklären. Voraussetzung hiefür ist, daß

diesen eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen

Verkehr mit internationalen Verbindungen

oder für den Nahverkehr zukommt und

daß zur Optimierung der Verkehrsbedienung

umfangreiche Baumaßnahmen geboten sind.

(2) Zu Teilen von Hochleistungsstrecken können

auch bestehende oder geplante Eisenbahnen erklärt

werden, wenn auf sie zwar nicht die Merkmale

nach Abs. 1 zutreffen, sie aber in unmittelbarem

Zusammenhang mit Hochleistungsstrecken stehen

und für eine rationelle Führung des Eisenbahnbetriebes

oder Eisenbahnverkehrs auf Hochleistungsstrecken

benötigt werden.

§ 2. Für den Bau von und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken

gelten die Bestimmungen des

Eisenbahngesetzes 1957 und des Eisenbahnenteignungsgesetzes

1954, soweit dieses Bundesgesetz

nicht abweichende Regelungen enthält.

§ 3. (1) Insoweit Hochleistungsstrecken nicht

durch Ausbaumaßnahmen — wie etwa Herstellung

entsprechender Bahnkörper, Fahrleitungen, Sicherungsanlagen

und sonstiger für den Bau von und

den Betrieb auf Hochleistungsstrecken notwendige

Eisenbahnanlagen — auf bestehenden Eisenbahnen

eingerichtet werden können, hat der Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach

den Erfordernissen eines leistungsfähigen Eisenbahnverkehrs

sowie unter Bedachtnahme auf sonstige

öffentliche Interessen und die Ergebnisse der

Anhörung (§ 4) den Trassenverlauf durch Verordnung

zu bestimmen. Eine solche Verordnung darf

nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der

Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die

Bestimmung des Trassenverlaufes in absehbarer

Zeit zu erwarten und zu befürchten ist, daß durch

bauliche Veränderungen in diesem Gelände der

geplante Bau der Hochleistungsstrecke erheblich

erschwert oder wesentlich verteuert wird. Als Ausbaumaßnahmen

sind dabei auch Trassenänderungen

geringeren Umfanges zu verstehen, wenn die

Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse

von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden

Trasse nicht mehr als 100 m entfernt ist.

(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 ist der Verlauf

der Trasse insoweit zu bestimmen, als hiefür

ein Geländestreifen festzulegen und in Planunterlagen

darzustellen ist. Die Breite dieses Geländestreifens

ist entsprechend den örtlichen Verhältnissen

festzulegen und darf insgesamt 150 m für den

Bahnkörper und zusätzlich insgesamt weitere

150 m für Bahnhofsanlagen und sonstige für den

Bau von und den Betrieb auf der Hochleistungsstrecke

unbedingt erforderliche Eisenbahnanlagen

nicht überschreiten; letztere zusätzliche Breite ist

jeweils auf eine Länge von höchstens 1500 m zu

beschränken.

(3) Eine Verordnung nach Abs. 1 hat den Hinweis

auf die Planunterlagen zu enthalten. Die Planunterlagen

sind beim Bundesministerium für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr, bei dem Amt der

Landesregierung des örtlich berührten Landes und

bei den örtlich berührten Gemeinden zur Einsicht

aufzulegen.

§ 4. (1) Vor Erlassung einer Verordnung nach

§ 3 Abs. 1 sind die Länder und Gemeinden, deren

örtlicher Wirkungsbereich von dem geplanten

Trassenverlauf berührt wird, sowie die in ihrem

Wirkungsbereich berührten gesetzlichen Interessenvertretungen

zu hören. Die Ausübung dieses

Anhörungsrechtes durch die Gemeinde ist eine

Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Zum Zweck der Anhörung ist den Gemeinden

ein Projektsentwurf über das Bauvorhaben,

soweit es den örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen

Gemeinde berührt, zu übermitteln.

(3) In dem vom Eisenbahnunternehmen aufzustellenden

Projektsentwurf ist auf die Umweltverträglichkeit

des Bauvorhabens Bedacht zu nehmen

und insbesondere auch auszuführen, welche Vorkehrungen

vorgesehen sind, damit aus dem Bau

und Betrieb der geplanten Hochleistungsstrecke zu

erwartende und im Verhältnis zur Art der Nutzung

des benachbarten Geländes wesentliche zusätzliche

Umweltbeeinträchtigungen möglichst gering gehalten

werden. Subjektive Rechte werden hiedurch

nicht begründet.

(4) Die Gemeinden haben den Projektsentwurf

innerhalb einer vom Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr zu bestimmenden sechswöchigen

Frist zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Davor ist die Auflegung vom Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" und von den Gemeinden ortsüblich

kundzumachen. Die Gemeinden haben ihre

Stellungnahmen unverzüglich nach Ablauf der Einsichtsfrist

dem Landeshauptmann zu übermitteln.

(5) Das Land ist bei der Übermittlung des Projektsentwurfes

zu ersuchen, zum geplanten Trassenverlauf

auch unter den Gesichtspunkten der

vom Land zu besorgenden Angelegenheiten Stellung

zu nehmen.

(6) Der Landeshauptmann hat mit dieser Stellungnahme

des Landes die von den Gemeinden eingelangten

Stellungnahmen gesammelt dem Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu

übermitteln.

§ 5. (1) Nach Bestimmung des Trassenverlaufes

(§ 3) dürfen auf den von der künftigen Hochleistungsstrecken-Trasse betroffenen Grundstücksteilen

(Hochleistungsstrecken-Baugebiet) Neu-, Zu-

und Umbauten nicht vorgenommen werden; ein

Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet

werden. Die Behörde hat jedoch nach Anhörung

des Eisenbahnunternehmens Ausnahmen

zuzulassen, wenn diese den geplanten Trassenverlauf

nicht erheblich erschweren oder wesentlich

verteuern oder zum Schutz des Lebens und der

Gesundheit von Personen notwendig sind. Bauführungen,

die in rechtlich zulässiger Weise vor Wirksamwerden

der Verordnung zur Bestimmung des

Trassenverlaufes begonnen wurden, werden hievon

nicht berührt.

(2) Als betroffene Grundstücksteile im Sinne des

Abs. 1 gelten alle jene, die nach den Planunterlagen

im Bereich des durch Verordnung für den Trassenverlauf

festgelegten Geländestreifens liegen.

(3) Die Behörde hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens

die Beseitigung eines dem Abs. 1

widersprechenden Zustandes auf Kosten des

Betroffenen anzuordnen.

(4) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Wirksamwerden

der Verordnung zur Bestimmung des Trassenverlaufes

haben die betroffenen Liegenschaftseigentümer

Anspruch auf Einlösung der bezüglichen

Grundstücksteile durch das Eisenbahnunternehmen,

sofern eine Ausnahmebewilligung (Abs. 1)

verweigert wurde und sofern die Verordnung für

den Grundstücksteil noch gilt.

(5) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr hat eine Verordnung nach § 3

Abs. 1 außer Kraft zu setzen, wenn oder insoweit

sie zur Sicherstellung des geplanten Trassenverlaufes

nicht mehr notwendig ist.

§ 6. (1) Der Landeshauptmann hat in einem Enteignungsbescheid

(§§ 2 und 3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes

1954) für den Bau einer Hochleistungsstrecke

zugleich mit Gegenstand und

Umfang der Enteignung die Höhe der Entschädigung

unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist

festzusetzen. Die Höhe der Entschädigung ist

auf Grund einer Sachverständigenschätzung nach

den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes

1954 zu ermitteln. Im Falle eines Übereinkommens

über die Höhe der Entschädigung tritt im

Enteignungsbescheid an die Stelle der Entscheidung

über die Entschädigung die Beurkundung des

Übereinkommens. Die Leistungsfrist beginnt mit

der Rechtskraft des Enteignungsbescheides.

(2) Eine Berufung bezüglich der Höhe der nach

Abs. 1 festgesetzten Entschädigung ist unzulässig,

doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen

drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides

die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung

bei jenem Bezirksgericht zu begehren,

in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung

befindet. Auf das Recht zur Anrufung des

Gerichtes sind die Parteien hinzuweisen. Mit der

Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche

Entscheidung über die Entschädigung

außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung

der Entschädigung kann ohne Zustimmung

des Antraggegners nicht zurückgenommen werden.

Bei Zurücknahme des Antrages gilt die im Enteignungsbescheid

festgesetzte Entschädigung als vereinbart.

(3) Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides

kann jedoch nicht gehindert werden,

sobald der vom Landeshauptmann ermittelte

Entschädigungsbetrag, soweit ihn das Eisenbahnunternehmen

noch nicht geleistet hat, gerichtlich

erlegt ist.

(4) Für die Rückübereignung sind die Regelungen

nach § 20 a des Bundesstraßengesetzes 1971

sinngemäß anzuwenden, wenn der für eine Hochleistungsstrecke

enteignete Gegenstand ganz oder

zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet

wird.

Abschnitt II

Planungs- und Baugesellschaft

§ 7. Für die Planung und den Bau von Hochleistungsstrecken,

deren Errichtung nicht von den

Österreichischen Bundesbahnen vorgenommen

wird, ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer

Aktiengesellschaft (Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG) zu errichten, deren Anteile bei einem

Grundkapital von 6000000 S dem Bund zu 100%

vorbehalten sind. Die Verwaltung der Anteilsrechte

namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Dieser ist

berechtigt, der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-

AG allgemeine Anweisungen über die Durchführung

ihrer Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes

zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit

zu verlangen. Die Satzung hat die Organe zur

Durchführung solcher Anweisungen und zur Auskunftserteilung

zu verpflichten.

§ 8. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf

die bei den Österreichischen Bundesbahnen verfügbaren

Kapazitäten nach Herstellung des Einvernehmens

mit dem Bundesminister für Finanzen der

Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG die Planung

und den Bau von Hochleistungsstrecken oder von

Teilen derselben übertragen, wenn dies im Interesse

insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen

Durchführung liegt.

(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 hat jedenfalls

den Umfang der Planungs- und Baumaßnahmen,

die der Gesellschaft übertragen werden, festzulegen

und einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.

§ 9. Die Mitwirkung der Österreichischen Bundesbahnen

an der Planung und dem Bau von

Hochleistungsstrecken, soweit sie der Eisenbahn-

Hochleistungsstrecken-AG nach § 8 übertragen

wurden, ist in einem Kooperationsvertrag zwischen

den Österreichischen Bundesbahnen und der

Gesellschaft zu regeln.

§ 10. Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG

bedarf keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz

1957, soweit sie in Erfüllung der ihr übertragenen

Aufgaben nach § 8 tätig ist. Für die Planung

und den Bau von Hochleistungsstrecken kommen

ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens

zu.

§ 11. Der Bund hat der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG

jährlich die Kosten der Planung

und des Baues für die ihr nach § 8 übertragenen

Strecken(teile) sowie den daraus erwachsenden

Personal- und Sachaufwand, soweit diese Kosten

nicht von der Autobahnen- und Schnellstraßen-

Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß BGBl.

Nr. 136/1989 zur Finanzierung zu übernehmen

sind, nach einem von der Gesellschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister

für Finanzen zu erstellenden jährlichen Finanzplan

zu ersetzen.

§ 12. Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG

ist so weit von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer

nach dem Ertrag, von der Vermögensteuer

und von dem Erbschaftssteueräquivalent befreit, als

sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der ihr

gesetzlich zugewiesenen bzw. nach § 8 übertragenen

Aufgaben beschränkt.

§ 13. (1) Die Österreichischen Bundesbahnen

haben der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG

einen ihr nach § 8 übertragenen Streckenbau auf

den hiefür benötigten Grundstücken, soweit sie sich

im Eigentum des Bundes, Österreichische Bundesbahnen,

befinden, zu gestatten. Sonstige benötigte

Grundflächen, die sich im Eigentum des Bundes

befinden, sind der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG

gegen Entgelt, das mittels Schätzung nach

den Grundsätzen der §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes

1954 zu bemessen ist, zur Nutzung

zu überlassen.

(2) Soweit die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG

für einen ihr nach § 8 übertragenen Streckenbau

über den im Abs. 1 genannten Bundesgrund

hinaus Grundflächen benötigt, hat sie diese auf ihre

Kosten im Namen des Bundes (Österreichische

Bundesbahnen) zu erwerben.

§ 14. Nach Abschluß des Baues von Hochleistungsstrecken

oder von Teilen derselben hat die

Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG diese dem

Bund, Österreichische Bundesbahnen, zum Betrieb

und zur Erhaltung zu übergeben.

Abschnitt III

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich § 1 die Bundesregierung, hinsichtlich

§ 12 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

§ 8 und § 11 der Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

betraut.

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