135_1988
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135. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 115 Eisen Straße im Bereich der Gemeinde Losenstein
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 135. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 115 Eisen Straße im Bereich der Gemeinde Losenstein
1988_135_0 135. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 115 Eisen Straße im Bereich der Gemeinde Losenstein
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 115 Eisen Straße von
km 41,32 (alt) bis km 42,47 (alt) wird, soweit er
durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen Teil des — mit Verordnung
vom 22. November 1979, BGBl. Nr. 489,
bestimmten — Abschnittes „Losenstein" für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.