135. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG-Novelle 1987)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes
(Bundeshaushaltsgesetz), BGBl.
Nr. 213/1986, wird wie folgt geändert
1. Im Titel hat der Klammerausdruck zu lauten
„Bundeshaushaltsgesetz — BHG".
2. Dem § 6 ist als Abs. 6 anzufügen
„Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im
Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren
Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen."
3. § 8 Abs. 5 hat zu lauten
„§ 6 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß."
4. Im § 16 Abs. 1 wäre der Klammerausdruck
„§ 62 Abs. 2" durch „§ 65 Abs. 2" zu ersetzen.
5. Im § 16 Abs. 3 ist nach den Worten „Rechtsträger
des öffentlichen Rechts" einzufügen
„sowie an Bundesbetriebe und rechtlich unselbständige
Sondervermögen des Bundes".
6. Im § 38 Abs. 2 hat es statt „§ 53 Abs. 5" richtig
„§ 53 Abs. 6" zu lauten.
7. Im § 51 Abs. 4 hat es statt „Finanzjahrers"
richtig „Finanzjahres" zu lauten.
8. Im ersten Satz des § 52 Abs. 2 lautet es statt
„eingelangt oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt
worden ist" richtig „eingelangt ist oder die
bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind".
9. Im ersten Satz des § 67 Abs. 4 hat es statt „in
der Form" richtig „in Form und Inhalt" zu lauten.
10. § 100 Abs. 1 hat zu lauten
„Dieses Bundesgesetz tritt — mit Ausnahme der
§§ 12 und 13 sowie des IV. Abschnittes, die erstmalig
auf die Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz
1988 anzuwenden sind — mit
1. Jänner 1987 in Kraft."
11. Im § 100 Abs. 2 Z 1 hat an die Stelle des
Strichpunktes ein Beistrich zu treten, dem folgendes
anzufügen ist
„mit Ausnahme des Art. 6 Abschnitt A Punkte I
bis VII, die noch für die Erstellung des Entwurfes
für das Bundesfinanzgesetz 1987 anzuwenden
sind."
Artikel II
Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. I
richtet sich nach § 102 des Bundeshaushaltsgesetzes.