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135_1987 AT

135. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG-Novelle 1987)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG-Novelle 1987)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes

(Bundeshaushaltsgesetz), BGBl.

Nr. 213/1986, wird wie folgt geändert

1. Im Titel hat der Klammerausdruck zu lauten

„Bundeshaushaltsgesetz — BHG".

2. Dem § 6 ist als Abs. 6 anzufügen

„Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im

Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren

Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen."

3. § 8 Abs. 5 hat zu lauten

„§ 6 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß."

4. Im § 16 Abs. 1 wäre der Klammerausdruck

„§ 62 Abs. 2" durch „§ 65 Abs. 2" zu ersetzen.

5. Im § 16 Abs. 3 ist nach den Worten „Rechtsträger

des öffentlichen Rechts" einzufügen

„sowie an Bundesbetriebe und rechtlich unselbständige

Sondervermögen des Bundes".

6. Im § 38 Abs. 2 hat es statt „§ 53 Abs. 5" richtig

„§ 53 Abs. 6" zu lauten.

7. Im § 51 Abs. 4 hat es statt „Finanzjahrers"

richtig „Finanzjahres" zu lauten.

8. Im ersten Satz des § 52 Abs. 2 lautet es statt

„eingelangt oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt

worden ist" richtig „eingelangt ist oder die

bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind".

9. Im ersten Satz des § 67 Abs. 4 hat es statt „in

der Form" richtig „in Form und Inhalt" zu lauten.

10. § 100 Abs. 1 hat zu lauten

„Dieses Bundesgesetz tritt — mit Ausnahme der

§§ 12 und 13 sowie des IV. Abschnittes, die erstmalig

auf die Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz

1988 anzuwenden sind — mit

1. Jänner 1987 in Kraft."

11. Im § 100 Abs. 2 Z 1 hat an die Stelle des

Strichpunktes ein Beistrich zu treten, dem folgendes

anzufügen ist

„mit Ausnahme des Art. 6 Abschnitt A Punkte I

bis VII, die noch für die Erstellung des Entwurfes

für das Bundesfinanzgesetz 1987 anzuwenden

sind."

Artikel II

Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. I

richtet sich nach § 102 des Bundeshaushaltsgesetzes.

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