135. Bundesgesetz: Änderung des Paßgesetzes 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 510/1974 und
335/1979 wird wie folgt geändert
1. § 14 lautet
„§ 14. (1) Gewöhnliche Reisepässe sind mit einer
Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen, es
sei denn, daß
a) der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses
für eine kürzere Gültigkeitsdauer
beantragt
oder
b) die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
(§ 11 Abs. 1) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer
erteilt wird
oder
c) im Hinblick auf das Alter des Paßwerbers zu
erwarten ist, daß das im Reisepaß anzubringende
Lichtbild die Identität des Paßwerbers
nur während eines kürzeren Zeitraumes
zweifelsfrei erkennen läßt,
oder
d) der Reisepaß als zweiter Reisepaß (§ 13
Abs. 1) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme
auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer
ausreichend ist
oder
e) der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt
wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund
eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten
ist.
(2) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
gewöhnlicher Reisepässe ist unzulässig."
2. § 21 lautet
„§ 21. (1) Die Behörden haben über Anträge auf
Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches
und Änderung von gewöhnlichen Reisepässen binnen
drei Monaten zu entscheiden, widrigenfalls die
Rechtsfolge des § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172,
eintritt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die
Miteintragung von Kindern sinngemäß."
3. § 31 Abs. 2 lautet
„(2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer,
die Versagung, die Entziehung und die Einschränkung
der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen
sowie auf die Miteintragung von Kindern in Personalausweisen
sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen
österreichischen Reisepässe betreffenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß
anzuwenden."
4. § 31 Abs. 5 lautet
„(5) Die Ausstellung, die Entziehung und die
Einschränkung von Personalausweisen sowie die
Miteintragung von Kindern in Personalausweisen
obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen
Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden
diesen, die Entziehung und die Einschränkung der
Gültigkeitsdauer von Personalausweisen auch den
österreichischen Vertretungsbehörden."
5. § 31 Abs. 8 lautet
„(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Miteintragung
von Kindern in Personalausweisen wird
durch den Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen
durch den Aufenthalt des Inhabers des Personalausweises
bestimmt."
6. Die Anlagen 1 bis 5 erhalten die aus dem
Anhang ersichtliche Fassung.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1986 in
Kraft.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ausgestellten gewöhnlichen Reisepässe und
Personalausweise behalten ihre Gültigkeit bis zu
dem im Reisedokument festgesetzten Zeitpunkt.
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ausgestellten Dienstpässe, Diplomatenpässe
und Fremdenpässe behalten ihre Gültigkeit bis zu
dem im Reisedokument festgesetzten Zeitpunkt.
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist zulässig.
(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bei der Österreichischen Staatsdruckerei
und den Behörden vorhandenen Formulare
für Reisedokumente sind bis längstens 1. Jänner
1988 aufzubrauchen. In diesen Reisedokumenten
sind die nach diesem Bundesgesetz nicht mehr
erforderlichen Rubriken von der Behörde zu streichen.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Inneres betraut.