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135_1986 AT

135. Bundesgesetz: Änderung des Paßgesetzes 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Bundesgesetz: Änderung des Paßgesetzes 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 510/1974 und

335/1979 wird wie folgt geändert

1. § 14 lautet

„§ 14. (1) Gewöhnliche Reisepässe sind mit einer

Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen, es

sei denn, daß

a) der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses

für eine kürzere Gültigkeitsdauer

beantragt

oder

b) die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

(§ 11 Abs. 1) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer

erteilt wird

oder

c) im Hinblick auf das Alter des Paßwerbers zu

erwarten ist, daß das im Reisepaß anzubringende

Lichtbild die Identität des Paßwerbers

nur während eines kürzeren Zeitraumes

zweifelsfrei erkennen läßt,

oder

d) der Reisepaß als zweiter Reisepaß (§ 13

Abs. 1) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme

auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer

ausreichend ist

oder

e) der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt

wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund

eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten

ist.

(2) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

gewöhnlicher Reisepässe ist unzulässig."

2. § 21 lautet

„§ 21. (1) Die Behörden haben über Anträge auf

Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches

und Änderung von gewöhnlichen Reisepässen binnen

drei Monaten zu entscheiden, widrigenfalls die

Rechtsfolge des § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172,

eintritt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die

Miteintragung von Kindern sinngemäß."

3. § 31 Abs. 2 lautet

„(2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer,

die Versagung, die Entziehung und die Einschränkung

der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen

sowie auf die Miteintragung von Kindern in Personalausweisen

sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen

österreichischen Reisepässe betreffenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß

anzuwenden."

4. § 31 Abs. 5 lautet

„(5) Die Ausstellung, die Entziehung und die

Einschränkung von Personalausweisen sowie die

Miteintragung von Kindern in Personalausweisen

obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen

Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden

diesen, die Entziehung und die Einschränkung der

Gültigkeitsdauer von Personalausweisen auch den

österreichischen Vertretungsbehörden."

5. § 31 Abs. 8 lautet

„(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Miteintragung

von Kindern in Personalausweisen wird

durch den Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen

durch den Aufenthalt des Inhabers des Personalausweises

bestimmt."

6. Die Anlagen 1 bis 5 erhalten die aus dem

Anhang ersichtliche Fassung.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1986 in

Kraft.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ausgestellten gewöhnlichen Reisepässe und

Personalausweise behalten ihre Gültigkeit bis zu

dem im Reisedokument festgesetzten Zeitpunkt.

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ausgestellten Dienstpässe, Diplomatenpässe

und Fremdenpässe behalten ihre Gültigkeit bis zu

dem im Reisedokument festgesetzten Zeitpunkt.

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist zulässig.

(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bei der Österreichischen Staatsdruckerei

und den Behörden vorhandenen Formulare

für Reisedokumente sind bis längstens 1. Jänner

1988 aufzubrauchen. In diesen Reisedokumenten

sind die nach diesem Bundesgesetz nicht mehr

erforderlichen Rubriken von der Behörde zu streichen.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Inneres betraut.

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