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135_1985 AT

135. Verordnung: Bestellung von Fachkoordinatoren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Verordnung: Bestellung von Fachkoordinatoren

Auf Grund des § 54 a des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 367/1982 wird verordnet

§ 1. (1) Als Fachkoordinatoren für leistungsdifferenzierte

Pflichtgegenstände sind vom Schulleiter

nach Maßgabe des Abs. 2 jeweils Lehrer, die in den

betreffenden Pflichtgegenständen unterrichten, zu

bestellen.

(2) Fachkoordinatoren im Sinne des Abs. .1 dürfen

nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen

bestellt werden

1. an Hauptschulen jeweils ein Fachkoordinator

für die Pflichtgegenstände Deutsch, Mathematik

und Lebende Fremdsprache, wenn auf

einer Schulstufe in den einzelnen leistungsdifferenzierten

Pflichtgegenständen mindestens

drei Schülergruppen und auf mindestens

einer weiteren Schulstufe zwei Schülergruppen

eingerichtet sind; an Hauptschulen mit

mindestens 17 Schülergruppen in den einzelnen

leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen

jedoch jeweils zwei Fachkoordinatoren,

und zwar jeweils einer für die 5. und 6. Schulstufe

und einer für die 7. und 8. Schulstufe;

werden an der betreffenden Hauptschule

mehrere lebende Fremdsprachen als Pflichtgegenstände

geführt, so sind für jeden dieser

Pflichtgegenstände Fachkoordinatoren nach

Maßgabe der vorstehenden Voraussetzungen,

jedoch bezogen auf die betreffende Fremdsprache,

zu bestellen;

2. an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der

Hauptschule geführt werden, unter sinngemäßer

Anwendung der Z 1;

3. an Polytechnischen Lehrgängen jeweils ein

Fachkoordinator für die Pflichtgegenstände

Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache,

sofern an der betreffenden Schule

der Unterricht in diesen Pflichtgegenständen

in mindestens fünf Schülergruppen erfolgt;

4. an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan des

Polytechnischen Lehrganges geführt werden,

unter sinngemäßer Anwendung der Z 3;

5. an Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten

Pflichtgegenstände im Bereich des

betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen

Unterrichts, und zwar

a) an ganzjährigen und saisonmäßigen

Berufsschulen jeweils ein Fachkoordinator

bei mindestens fünf Schülergruppen in den

einzelnen Pflichtgegenständen und jeweils

ein zweiter Fachkoordinator ab 17 Schülergruppen

in den einzelnen Pflichtgegenständen,

b) an lehrgangsmäßigen Berufsschulen

jeweils ein Fachkoordinator bei mindestens

fünf Schülergruppen in den einzelnen

Pflichtgegenständen in einem Lehr-

gang oder mindestens zwölf Schülergruppen

in den einzelnen Pflichtgegenständen

in allen Lehrgängen eines Schuljahres,

wobei die Bestellung bereits zu Beginn des

Schuljahres erfolgen darf, sofern nach der

auf Grund der Anzahl der Berufsschulpflichtigen

erfolgten Lehrgangseinteilung

die Einrichtung der Schülergruppen in der

erwähnten Mindestzahl anzunehmen ist.

An Schulen, an denen sowohl ganzjähriger als

auch lehrgangsmäßiger Unterricht geführt

wird, sind die während eines Schuljahres

geführten Schülergruppen zusammenzuzählen

und ist nach lit. a vorzugehen. In Fachkunde

dürfen für einen Lehrberuf oder eine

Gruppe von Lehrberufen, wenn diese an der

betreffenden Schule gemeinsam geführt werden,

nur ein Fachkoordinator, ab 17 Schülergruppen

an ganzjährigen und saisonmäßigen

Berufsschulen zwei Fachkoordinatoren

bestellt werden.

§ 2. (1) Als Fachkoordinatoren an Schulen mit

besonderer Berücksichtigung der musischen oder

sportlichen Ausbildung sind vom Schulleiter nach

Maßgabe der Abs. 2 bis 4 jeweils Lehrer, die einen

oder mehrere den Schwerpunkt betreffende Pflichtgegenstände

unterrichten, zu bestellen.

(2) Ein Fachkoordinator im Sinne des Abs. 1 darf

nur bestellt werden, sofern der Unterricht an der

betreffenden Schule in den den Schwerpunkt

betreffenden Gegenständen in mindestens vier

Klassen erfolgt.

(3) An Schulen, an denen die schwerpunktmäßige

Ausbildung mehrere Unterrichtsgegenstände

umfaßt (zB Musikerziehung und Instrumentalmusik),

ist nach Maßgabe der Voraussetzung des

Abs. 2 nur ein Fachkoordinator für die gesamte

schwerpunktmäßige Ausbildung zu bestellen. Wenn

jedoch an einer Schule mit musischem Schwerpunkt

sowohl die bildnerische als auch die musikalische

Ausbildung schwerpunktmäßig erfolgt, ist für

jede dieser Ausbildungen nach Maßgabe der Voraussetzungen

des Abs. 2 die Bestellung jeweils eines

Fachkoordinators zulässig.

(4) An Schulen, an denen sowohl die sportliche

als auch die musische Ausbildung schwerpunktmäßig

geführt werden, ist nach Maßgabe der Voraussetzung

des Abs. 2 die Bestellung jeweils eines

Fachkoordinators für jede dieser Ausbildungen

zulässig.

§ 3. Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß § 1

bzw. § 2 für die Bestellung von Fachkoordinatoren

ist die Bestellung aufzuheben. An lehrgangsmäßigen

Berufsschulen ist die Bestellung aufzuheben,

wenn infolge einer Änderung der Anzahl der

Berufsschulpflichtigen im betreffenden Bereich

anzunehmen ist, daß die gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 lit. b

für die Bestellung von Fachkoordinatoren erforderliche

Anzahl von Schülergruppen nicht mehr gegeben

ist; dieser Aufhebungsgrund besteht während

eines Schuljahres nicht, wenn bereits in einem Lehrgang

mindestens fünf Schülergruppen oder insgesamt

mindestens zwölf Schülergruppen geführt

worden sind.

§ 4. (1) § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 ist bis zum Schuljahr

1988/89 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die

Bestellung eines Fachkoordinators auch zulässig ist,

wenn der leistungsdifferenzierte Unterricht im

Schuljahr 1985/86 in mindestens drei Schülergruppen

auf einer Schulstufe und in den Schuljahren

1986/87 und 1987/88 in mindestens je zwei Schülergruppen

auf zwei Schulstufen stattfindet.

(2) An Polytechnischen Lehrgängen und an Sonderschulen,

die nach dem Lehrplan des Polytechnischen

Lehrganges geführt werden, ist die Bestellung

eines Fachkoordinators für den Pflichtgegenstand

Lebende Fremdsprache (§ 1 Abs. 2 Z 3 und 4)

erst mit Wirkung vom 1. September 1989 zulässig.

(3) § 1 Abs. 2 Z 5 ist im Schuljahr 1985/86 mit

der Maßgabe anzuwenden, daß die Bestellung

eines Fachkoordinators auch zulässig ist, wenn der

leistungsdifferenzierte Unterricht an ganzjährigen

oder saisonmäßigen Berufsschulen in mindestens je

zwei Schülergruppen auf zwei Schulstufen und an

lehrgangsmäßigen Berufsschulen entweder in mindestens

je zwei Schülergruppen auf zwei Schulstufen

eines Lehrganges oder in acht Schülergruppen

während des gesamten Schuljahres stattfindet.

§ 5. Sofern an den im § 1 genannten Schulen ein

Schulversuch mit leistungsdifferenziertem Unterricht

geführt wird und im Rahmen derartiger

Schulversuche bereits ein Fachkoordinator bestellt

wurde, bleibt dieser bis zum , Auslaufen dieses

Schulversuches bestellt, und es ist kein Fachkoordinator

auf Grund des § 1 zu bestellen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1985 in Kraft.

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