135. Verordnung: Bestellung von Fachkoordinatoren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 54 a des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 367/1982 wird verordnet
§ 1. (1) Als Fachkoordinatoren für leistungsdifferenzierte
Pflichtgegenstände sind vom Schulleiter
nach Maßgabe des Abs. 2 jeweils Lehrer, die in den
betreffenden Pflichtgegenständen unterrichten, zu
bestellen.
(2) Fachkoordinatoren im Sinne des Abs. .1 dürfen
nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen
bestellt werden
1. an Hauptschulen jeweils ein Fachkoordinator
für die Pflichtgegenstände Deutsch, Mathematik
und Lebende Fremdsprache, wenn auf
einer Schulstufe in den einzelnen leistungsdifferenzierten
Pflichtgegenständen mindestens
drei Schülergruppen und auf mindestens
einer weiteren Schulstufe zwei Schülergruppen
eingerichtet sind; an Hauptschulen mit
mindestens 17 Schülergruppen in den einzelnen
leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen
jedoch jeweils zwei Fachkoordinatoren,
und zwar jeweils einer für die 5. und 6. Schulstufe
und einer für die 7. und 8. Schulstufe;
werden an der betreffenden Hauptschule
mehrere lebende Fremdsprachen als Pflichtgegenstände
geführt, so sind für jeden dieser
Pflichtgegenstände Fachkoordinatoren nach
Maßgabe der vorstehenden Voraussetzungen,
jedoch bezogen auf die betreffende Fremdsprache,
zu bestellen;
2. an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der
Hauptschule geführt werden, unter sinngemäßer
Anwendung der Z 1;
3. an Polytechnischen Lehrgängen jeweils ein
Fachkoordinator für die Pflichtgegenstände
Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache,
sofern an der betreffenden Schule
der Unterricht in diesen Pflichtgegenständen
in mindestens fünf Schülergruppen erfolgt;
4. an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan des
Polytechnischen Lehrganges geführt werden,
unter sinngemäßer Anwendung der Z 3;
5. an Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten
Pflichtgegenstände im Bereich des
betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen
Unterrichts, und zwar
a) an ganzjährigen und saisonmäßigen
Berufsschulen jeweils ein Fachkoordinator
bei mindestens fünf Schülergruppen in den
einzelnen Pflichtgegenständen und jeweils
ein zweiter Fachkoordinator ab 17 Schülergruppen
in den einzelnen Pflichtgegenständen,
b) an lehrgangsmäßigen Berufsschulen
jeweils ein Fachkoordinator bei mindestens
fünf Schülergruppen in den einzelnen
Pflichtgegenständen in einem Lehr-
gang oder mindestens zwölf Schülergruppen
in den einzelnen Pflichtgegenständen
in allen Lehrgängen eines Schuljahres,
wobei die Bestellung bereits zu Beginn des
Schuljahres erfolgen darf, sofern nach der
auf Grund der Anzahl der Berufsschulpflichtigen
erfolgten Lehrgangseinteilung
die Einrichtung der Schülergruppen in der
erwähnten Mindestzahl anzunehmen ist.
An Schulen, an denen sowohl ganzjähriger als
auch lehrgangsmäßiger Unterricht geführt
wird, sind die während eines Schuljahres
geführten Schülergruppen zusammenzuzählen
und ist nach lit. a vorzugehen. In Fachkunde
dürfen für einen Lehrberuf oder eine
Gruppe von Lehrberufen, wenn diese an der
betreffenden Schule gemeinsam geführt werden,
nur ein Fachkoordinator, ab 17 Schülergruppen
an ganzjährigen und saisonmäßigen
Berufsschulen zwei Fachkoordinatoren
bestellt werden.
§ 2. (1) Als Fachkoordinatoren an Schulen mit
besonderer Berücksichtigung der musischen oder
sportlichen Ausbildung sind vom Schulleiter nach
Maßgabe der Abs. 2 bis 4 jeweils Lehrer, die einen
oder mehrere den Schwerpunkt betreffende Pflichtgegenstände
unterrichten, zu bestellen.
(2) Ein Fachkoordinator im Sinne des Abs. 1 darf
nur bestellt werden, sofern der Unterricht an der
betreffenden Schule in den den Schwerpunkt
betreffenden Gegenständen in mindestens vier
Klassen erfolgt.
(3) An Schulen, an denen die schwerpunktmäßige
Ausbildung mehrere Unterrichtsgegenstände
umfaßt (zB Musikerziehung und Instrumentalmusik),
ist nach Maßgabe der Voraussetzung des
Abs. 2 nur ein Fachkoordinator für die gesamte
schwerpunktmäßige Ausbildung zu bestellen. Wenn
jedoch an einer Schule mit musischem Schwerpunkt
sowohl die bildnerische als auch die musikalische
Ausbildung schwerpunktmäßig erfolgt, ist für
jede dieser Ausbildungen nach Maßgabe der Voraussetzungen
des Abs. 2 die Bestellung jeweils eines
Fachkoordinators zulässig.
(4) An Schulen, an denen sowohl die sportliche
als auch die musische Ausbildung schwerpunktmäßig
geführt werden, ist nach Maßgabe der Voraussetzung
des Abs. 2 die Bestellung jeweils eines
Fachkoordinators für jede dieser Ausbildungen
zulässig.
§ 3. Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß § 1
bzw. § 2 für die Bestellung von Fachkoordinatoren
ist die Bestellung aufzuheben. An lehrgangsmäßigen
Berufsschulen ist die Bestellung aufzuheben,
wenn infolge einer Änderung der Anzahl der
Berufsschulpflichtigen im betreffenden Bereich
anzunehmen ist, daß die gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 lit. b
für die Bestellung von Fachkoordinatoren erforderliche
Anzahl von Schülergruppen nicht mehr gegeben
ist; dieser Aufhebungsgrund besteht während
eines Schuljahres nicht, wenn bereits in einem Lehrgang
mindestens fünf Schülergruppen oder insgesamt
mindestens zwölf Schülergruppen geführt
worden sind.
§ 4. (1) § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 ist bis zum Schuljahr
1988/89 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
Bestellung eines Fachkoordinators auch zulässig ist,
wenn der leistungsdifferenzierte Unterricht im
Schuljahr 1985/86 in mindestens drei Schülergruppen
auf einer Schulstufe und in den Schuljahren
1986/87 und 1987/88 in mindestens je zwei Schülergruppen
auf zwei Schulstufen stattfindet.
(2) An Polytechnischen Lehrgängen und an Sonderschulen,
die nach dem Lehrplan des Polytechnischen
Lehrganges geführt werden, ist die Bestellung
eines Fachkoordinators für den Pflichtgegenstand
Lebende Fremdsprache (§ 1 Abs. 2 Z 3 und 4)
erst mit Wirkung vom 1. September 1989 zulässig.
(3) § 1 Abs. 2 Z 5 ist im Schuljahr 1985/86 mit
der Maßgabe anzuwenden, daß die Bestellung
eines Fachkoordinators auch zulässig ist, wenn der
leistungsdifferenzierte Unterricht an ganzjährigen
oder saisonmäßigen Berufsschulen in mindestens je
zwei Schülergruppen auf zwei Schulstufen und an
lehrgangsmäßigen Berufsschulen entweder in mindestens
je zwei Schülergruppen auf zwei Schulstufen
eines Lehrganges oder in acht Schülergruppen
während des gesamten Schuljahres stattfindet.
§ 5. Sofern an den im § 1 genannten Schulen ein
Schulversuch mit leistungsdifferenziertem Unterricht
geführt wird und im Rahmen derartiger
Schulversuche bereits ein Fachkoordinator bestellt
wurde, bleibt dieser bis zum , Auslaufen dieses
Schulversuches bestellt, und es ist kein Fachkoordinator
auf Grund des § 1 zu bestellen.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1985 in Kraft.