135. Verordnung: Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 530/1979
und BGBl. Nr. 656/1983 wird verordnet
§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22 a des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden
die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten
Körperschaften (Vereinigungen) des Landes
Tirol einbezogen
1. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Sölden;
2. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Gramais;
3. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Holzgau;
4. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Elmen;
5. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen
der Gemeinde Söll;
6. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Außervillgraten;
7. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Marktgemeinde Hopfgarten im
Brixental;
8. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Spiss;
9. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Jerzens;
10. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde St. Sigmund im Seilrain;
11. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Axams;
12. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Kramsach;
13. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde St. Veit im Defereggen;
14. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Stadtgemeinde Schwaz;
15. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Wildschönau;
16. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Vomp;
17. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Walchsee;
18. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Obernberg;
19. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Wiesing;
20. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Marktgemeinde Mayrhofen;
21. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Stanzach;
22. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen
der Gemeinde Längenfeld;
23. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Assling.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1984 in
Kraft.