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135_1984 AT

135. Verordnung: Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Verordnung: Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Auf Grund des § 22 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 530/1979

und BGBl. Nr. 656/1983 wird verordnet

§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22 a des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden

die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten

Körperschaften (Vereinigungen) des Landes

Tirol einbezogen

1. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Sölden;

2. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Gramais;

3. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Holzgau;

4. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Elmen;

5. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen

der Gemeinde Söll;

6. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Außervillgraten;

7. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Marktgemeinde Hopfgarten im

Brixental;

8. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Spiss;

9. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Jerzens;

10. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde St. Sigmund im Seilrain;

11. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Axams;

12. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Kramsach;

13. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde St. Veit im Defereggen;

14. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Stadtgemeinde Schwaz;

15. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Wildschönau;

16. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Vomp;

17. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Walchsee;

18. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Obernberg;

19. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Wiesing;

20. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Marktgemeinde Mayrhofen;

21. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Stanzach;

22. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen

der Gemeinde Längenfeld;

23. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Assling.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1984 in

Kraft.

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