135. Bundesgesetz: Zivilverfahrens-Novelle 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm
Der zweite Satz des Art. XIV des Gesetzes vom
1. August 1895, RGBl. Nr. 110, betreffend die Einführung
des Gesetzes über die Ausübung der
Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 217/1971, hat zu lauten
„Es bleiben jedoch für die Verhandlung und Entscheidung
die §§ 448 bis 459 ZPO maßgebend; die
Verhandlung und Entscheidung ist vom Personalsenat
einem Mitglied des Gerichtshofs als Einzelrichter
zu übertragen; die Parteien sind nicht verpflichtet,
sich bei dieser Verhandlung durch
Rechtsanwälte vertreten zu lassen."
Artikel II
Änderungen der Jurisdiktionsnorm
Die Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895,
RGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 201/1982, wird geändert wie
folgt
1. Im § 1 werden die Worte „Bezirksgerichte für
Handels- und Seesachen" durch die Worte
„Bezirksgerichte für Handelssachen" ersetzt und
die Wendung „Handels- und Seegerichte," aufgehoben.
1 a. Im § 2 werden
a) im Abs. 1 die Wendungen „Kreis- oder Landesgerichte,
die Handelsgerichte und Handels- und
Seegerichte" durch die Wendung „Kreis- oder
Landesgerichte und die Handelsgerichte" ersetzt
und
b) im Abs. 2 die Wendung „Handels- und Seesachen"
jeweils durch das Wort „Handelssachen"
ersetzt und die Wendung „oder ein Handels- oder
Seegericht" aufgehoben.
2. Im Abs. 1 des § 3 wird die Wendung „Handels-
oder Seesache" durch das Wort „Handelssachen"
ersetzt.
3. Der § 7 hat zu lauten
„§ 7. Bei den Kreis-, Landes- und Handelsgerichten
wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen
Rechtssachen, sofern nicht andere Vorschriften
Abweichendes anordnen, in erster und in zweiter
Instanz durch Senate ausgeübt, die aus einem Vorsitzenden
und zwei Mitgliedern bestehen.
Soweit die Senate der selbständigen Handelsgerichte
und die Senate der Kreis- und Landesgerichte
in Handelssachen (Handelssenate) über bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten in erster Instanz und
über Berufungen gegen die in Ausübung der
Gerichtsbarkeit in Handelssachen gefällten Urteile
der Bezirksgerichte nach den Vorschriften der
§§ 480 bis 500 ZPO in zweiter Instanz entscheiden,
wird die Stelle eines Mitglieds durch einen fachmännischen
Laienrichter aus dem Handelsstand
versehen. In allen anderen Fällen sind die Senate
der Kreis-, Landes- und Handelsgerichte mit Richtern
besetzt."
4. Der § 7 a hat zu lauten
„§ 7 a. In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche
Ansprüche, die vor die Gerichtshöfe
erster Instanz gehören, entscheidet ein Mitglied des
Gerichts als Einzelrichter nach den Vorschriften
für das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster
Instanz.
Übersteigt jedoch der Wert des Streitgegenstands
an Geld oder Geldeswert (§§ 54 bis 60) den
Betrag von 500000 S, so entscheidet der Senat,
wenn dies eine der Parteien beantragt; diesen
Antrag hat der Kläger in der Klage, der Beklagte in
der Klagebeantwortung zu stellen; wird der Streitwert
erst nachträglich über diesen Betrag erweitert,
so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.
Wird nachträglich der Streitwert vor dem Schluß
der mündlichen Streitverhandlung auf oder unter
diesen Betrag eingeschränkt oder der Antrag auf
Senatsbesetzung mit Zustimmung des Gegners bis
zu diesem Zeitpunkt zurückgezogen, so tritt an die
Stelle des Senats der Vorsitzende oder das sonst in
der Geschäftsverteilung bestimmte Mitglied dieses
Senats.
In Kraftloserklärungssachen, über Anträge auf
Erlassung von Zahlungsaufträgen im Mandatsverfahren
und im Verfahren in Wechselstreitigkeiten,
ferner über die Bestätigung der Vollstreckbarkeit
und ihre Aufhebung sowie über Anträge auf
Exekutionsbewilligung entscheidet beim Gerichtshof
in erster Instanz jedenfalls der Einzelrichter.
Besondere Vorschriften, die die Entscheidung
des Gerichtshofs erster Instanz durch den Senat
vorsehen, bleiben durch die in den Abs. 1 und 2
getroffene Regelung unberührt."
5. Im Abs. 2 des § 8 werden die Wendung „Handels-
oder Bergrechtssachen" durch das Wort
„Handelsrechtssachen" ersetzt und die Wendung
„oder aus dem Kreise der Bergbaukundigen" aufgehoben.
6. Der § 28 hat zu lauten
„§ 28. Sind für eine bürgerliche Rechtssache die
Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit
eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes
oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben
oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste
Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten
eines zu bestimmen, welches für die fragliche
Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat,
wenn
1. Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen
Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit
verpflichtet ist oder
2. die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich
oder unzumutbar wäre.
Die Bestimmung hat in streitigen bürgerlichen
Rechtssachen auf Antrag einer Partei, sonst aber
von Amts wegen zu geschehen. In streitigen bürgerlichen
Rechtssachen hat der Kläger das Vorliegen
der Voraussetzungen der Z 2 zu behaupten und zu
bescheinigen."
7. Nach dem § 31 wird folgender § 31 a eingeschoben
„§ 31 a. In Streitsachen hat das Gericht erster
Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher
Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens
zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung
übereinstimmend beantragen. Dies gilt auch, wenn
die Delegierung einer nicht ausschließlich einem
Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen Sache an
ein Bezirksgericht beantragt wird.
Eine Streitsache kann auch ohne Antrag und nach
Beginn der mündlichen Streitverhandlung einem
anderen Gericht gleicher Art übertragen werden,
wenn ihr Gegenstand der Anspruch auf Ersatz von
Schäden aus der Tötung oder Verletzung einer
oder mehrerer Personen, aus einer Freiheitsberaubung
oder aus der Beschädigung einer körperlichen
Sache ist, bei dem anderen Gericht ein Verfahren
über einen gleichartigen Anspruch aus dem selben
schädigenden Ereignis anhängig ist und wenn diese
Delegierung, besonders wegen der Gleichartigkeit
der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen, geeignet
ist, den Verfahrensaufwand zu verringern. Die
Sache darf nur demjenigen Gericht übertragen werden,
bei dem als erstem eine Klage eingebracht
worden ist. Die übertragene ist mit der bereits
anhängigen Sache zu verbinden (§ 187 ZPO), auch
wenn weder die Kläger noch die Beklagten der beiden
Verfahren ident sind.
Entscheidungen nach Abs. 2, die bei einer Verhandlung
vor dem Senat getroffen werden, obliegen
diesem, sonstige Entscheidungen nach Abs. 1
oder 2 dem Vorsitzenden des Senates. Für den weiteren
Gang des Verfahrens gilt der § 261 Abs. 6
sechster bis achter Satz ZPO sinngemäß. Im übrigen
ist der § 31 Abs. 3 anzuwenden."
8. Der § 33 hat zu lauten
„§ 33. Ein Gericht darf zur Vornahme der Amtshandlung
die Grenzen seines Sprengeis überschreiten,
wenn Gefahr im Verzug ist, wenn eine Amtshandlung
an der Grenze des Gerichtssprengeis
stattfinden soll oder wenn dies zur Sicherung der
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme unter
Bedachtnahme auf die Raschheit und die Sparsamkeit
der Verfahrensführung geboten ist. Das
Gericht, in dessen Sprengel eine solche Amtshandlung
vollzogen wird, ist hievon zu verständigen."
9. Dem § 36 wird folgender weiterer Absatz
angefügt
„Um die Aufnahme eines Beweises darf ein
Kreis-, Landes- oder Handelsgericht ein Bezirksgericht
seines Sprengeis nur dann ersuchen, wenn der
Aufnahme des Beweises durch das erkennende
Gericht unübersteigliche Hindernisse entgegenstehen
oder sie unverhältnismäßige Kosten verursachen
würde."
10. Im Abs. 2 des § 38 haben die Z 3 und das vorangehende
„oder" zu entfallen, der Strichpunkt am
Ende der Z 2 ist durch einen Punkt zu ersetzen.
11. Nach dem § 40 und der Überschrift „Prüfung
der Zuständigkeit" wird folgender § 40 a eingefügt
„§ 40 a. In welchem Verfahren eine Rechtssache
zu behandeln und zu erledigen ist, richtet sich nicht
nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern
nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens
der Partei. Ist zweifelhaft, welches Verfahren
anzuwenden ist, so hat das Gericht darüber zu entscheiden;
dieser Beschluß ist selbständig anfechtbar."
12. Der zweite Satz des Abs. 1 des § 43 hat zu
lauten
„Sobald jedoch über die Klage die Tagsatzung
zur mündlichen Verhandlung bestimmt, die Beantwortung
der Klage aufgetragen (§ 243 Abs. 4 ZPO)
oder ein bedingter Zahlungsbefehl (§ 448 ZPO)
erlassen worden ist, kann sich das Gericht nur dann
für unzuständig erklären, wenn der Beklagte rechtzeitig
die Einrede der Unzuständigkeit erhebt oder
wenn das Gericht nach den Bestimmungen des
gegenwärtigen Gesetzes selbst durch ausdrückliche
Vereinbarung der Parteien für die betreffende
Rechtssache nicht zuständig gemacht werden kann
und die Unzuständigkeit noch nicht geheilt ist
(§ 104 Abs. 3)."
13. Der Abs. 2 des § 44 hat zu lauten
„Von diesem ohne vorhergehende mündliche
Verhandlung zu fassenden Überweisungsbeschluß
sind die Parteien durch das Gericht zu verständigen,
an das die Sache überwiesen worden ist."
14. Der § 45 hat zu lauten
„§ 45. Nach Eintritt der Streitanhängigkeit
getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht
seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nicht
anfechtbar, solche, mit denen es seine sachliche
Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das
Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich
zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben
Gemeinde hat."
15. Der Abs. 3 des § 46 hat zu lauten
„Der nämliche Grundsatz hat zur Anwendung
zu kommen, wenn die Rechtssache von einem Handelsgerichte
oder von einem zur Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit
berufenen Senat als nicht dorthin
gehörig an ein Gericht oder einen Senat verwiesen
wurde, welche die allgemeine Gerichtsbarkeit
auszuüben haben, oder wenn letztere sich mit
Rücksicht auf § 51 für unzuständig erklärten."
16. Der erste Satz des Abs. 2 des § 47 hat zu lauten
„Die Entscheidung erfolgt auf Antrag einer Partei,
auf Anzeige eines der beteiligten Gerichte oder
aus Anlaß der Entscheidung über einen Rekurs
gegen eine Zuständigkeitsentscheidung mit
Beschluß."
17. Der § 48 wird samt seiner Überschrift aufgehoben.
18. Die Z 5 des Abs. 2 des § 49 hat zu lauten
„5. alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über
die im § 560 ZPO bezeichneten Sachen und
mit ihnen in Bestand genommene bewegliche
Sachen sowie aus genossenschaftlichen Nutzungsverträgen
(§ 1 Abs. 1 Mietrechtsgesetz)
und aus dem im § 1103 ABGB bezeichneten
Vertrag über solche Sachen einschließlich der
Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen
und die Auflösung solcher Verträge, die
Nachwirkungen hieraus und wegen Zurückhaltung
der vom Mieter oder Pächter eingebrachten
oder der sonstigen dem Verpächter
zur Sicherstellung des Pachtzinses haftenden
Fahrnisse;"
19. Der § 49 a hat zu lauten
„§ 49 a. Vor die familienrechtlichen Abteilungen
der in der Anlage bezeichneten Bezirksgerichte
gehören ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes
1. Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem
unehelichen Kind und über die dessen Vater
der Mutter und dem Kind gegenüber gesetzlich
obliegenden Pflichten;
2. sonstige Streitigkeiten über den aus dem
Gesetz gebührenden Unterhalt;
3. Streitigkeiten über die eheliche Abstammung;
4. Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung
oder die Nichtigerklärung einer Ehe
oder über das Bestehen oder Nichtbestehen
einer Ehe zwischen den Parteien;
5. die anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis
der Ehegatten oder aus dem Verhältnis zwischen
Eltern und Kindern entspringenden
Streitigkeiten.
Die im Abs. 1 begründete Zuständigkeit besteht
auch in Fällen, in denen der Rechtsstreit vom
Rechtsnachfolger einer Partei oder von einer Person
geführt wird, die kraft Gesetzes anstelle der
ursprünglichen Person hiezu befugt ist.
Der § 49 Abs. 4 bleibt unberührt."
20. Der Abs. 2 des § 50 wird aufgehoben.
21. Im § 51
a) treten im Abs. 1 an die Stelle der Z 6 und 7
folgende Bestimmungen
„6. Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen
den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft
oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern,
zwischen den Mitgliedern der Verwaltung
und den Liquidatoren der Gesellschaft
und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern,
zwischen dem stillen Gesellschafter
und dem Inhaber des Handelsgewerbes, zwischen
den Teilnehmern einer Vereinigung zu
einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche
Rechnung sowie Streitigkeiten aus
Rechtsverhältnissen aller dieser Personen zu
Dritten, denen sie sich in dieser Eigenschaft
verantwortlich gemacht haben, und zwar in
allen diesen Fällen sowohl während des
Bestandes als auch nach der Auflösung des
gesellschaftlichen Verhältnisses, sofern nicht
die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben
ist;
7. sonstige Streitigkeiten nach dem Aktiengesetz
und dem Gesetz über Gesellschaften mit
beschränkter Haftung;
8. Streitigkeiten aus Wechselgeschäften und aus
scheckrechtlichen Rückgriffsansprüchen.",
b) wird im Abs. 2 die Z 8 aufgehoben,
c) hat im Abs. 2 die Z 10 zu lauten
„10. Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs
— sofern nicht die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes
gegeben ist —, nach dem Urheberrechtsgesetz
und nach den §§ 28 bis 30 des
Konsumentenschutzgesetzes;",
d) wird im Abs. 3 die Wendung „oder Handels- und
Seegericht" aufgehoben.
22. Der Abs. 1 des § 52 hat zu lauten
„An Orten, an denen ein selbständiges Handelsgericht
und Bezirksgerichte für Handelssachen
bestehen, gehören die Streitigkeiten aus den im
§ 51 Abs. 1 Z 1 bis 8 bezeichneten Geschäften und
Rechtsverhältnissen, bei denen der Streitgegenstand
an Geld oder Geldeswert die Summe von
30000 S nicht übersteigt, vor die Bezirksgerichte
für Handelssachen."
23. Der § 53 wird samt seiner Überschrift aufgehoben.
24. Der § 55 hat zu lauten
„§ 55. Mehrere in einer Klage geltend gemachte
Ansprüche sind zusammenzurechnen, wenn
1. sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne
Partei erhoben werden und in einem
tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang
stehen,
2. sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere
Parteien erhoben werden, die Streitgenossen
nach § 11 Z 1 ZPO sind, oder
3. klagende Partei einer der im § 29 KSchG
genannten Verbände ist, es sich um Ansprüche
in Geld gegen eine einzelne Partei handelt
und diese Ansprüche auf einem gleichartigen
tatsächlichen und rechtlichen Grund
beruhen und dem Verband zur Geltendmachung
abgetreten worden sind.
Wird der gleiche Anspruch durch oder gegen
mehrere Personen geltend gemacht, denen der
Anspruch solidarisch zusteht oder für den sie solidarisch
haften, so richtet sich der Wert nach der
Höhe des einfachen Anspruchs.
Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung
begehrt, so ist der Gesamtbetrag der noch unberichtigten
Kapitalsforderung maßgebend.
Die Abs. 1 bis 3 sind auch für die Besetzung des
Gerichts (§ 7 a), das anzuwendende Verfahren
(§ 448 ZPO), die Zulässigkeit von Rechtsmitteln
und die Berufungsgründe (§ 501) maßgebend."
25. Der erste Satz des Abs. 2 des § 56 hat zu lauten
„In allen anderen Fällen hat der Kläger den Wert
eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen
Streitgegenstandes in der Klage
anzugeben."
26. Der Abs. 1 des § 58 hat zu lauten
„Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen,
Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden
Nutzungen und Leistungen ist bei immerwährender
Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter
oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache,
sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder
Versorgungsbeträge und auf Zahlung von
Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung
eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung,
bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag
der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall
mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung
anzunehmen."
27. Im Abs. 3 des § 60 werden die Beträge
„300000 S" durch die Beträge „500000 S" ersetzt.
28. Im § 61 werden im Abs. 1 die Wendung
„Handels- oder bergrechtlichen Senat" durch das
Wort „Handelssenat" ersetzt und im Abs. 2 die
Wendung „oder des zur Ausübung der Berggerichtsbarkeit
berufenen Senates" aufgehoben.
29. Im Abs. 1 des § 62 wird die Wendung „Handels-
oder bergrechtlichen Senat" jeweils durch das
Wort „Handelssenat" ersetzt.
30. Im § 63 werden die Wendungen „oder Handels-
und Seegerichte" aufgehoben.
31. An die Stelle des Abs. 2 des § 66 treten folgende
Bestimmungen
„Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird
auch durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet.
Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich
nach tatsächlichen Umständen; er hängt
weder von der Erlaubtheit noch von der Freiwilligkeit
des Aufenthalts ab. Bei der Beurteilung, ob ein
Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen
ist, sind seine Dauer und seine Beständigkeit sowie
andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art
zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen
zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen.
Wenn eine Person ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen
Aufenthalt nicht im Sprengel desselben
Gerichtes oder wenn sie in den Sprengein mehrerer
Gerichte einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, so ist für sie bei jedem dieser
Gerichte ein allgemeiner Gerichtsstand begründet.
Es steht in einem solchen Fall dem Kläger die Wahl
frei, bei welchem der verschiedenen Gerichte er die
Klage anbringen will."
32. Der erste Satz des § 67 hat zu lauten
„Für Personen, die weder im Inland noch
anderswo einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen
Aufenthalt haben, wird der allgemeine Gerichtsstand
durch den Ort ihres jeweiligen Aufenthalts im
Inland begründet."
33. Der § 76 samt Überschrift hat zu lauten
„Streitigkeiten in Ehesachen
§ 76. Für Streitigkeiten über die Scheidung, die
Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung
des Bestehens oder des Nichtbestehens einer
Ehe zwischen den Parteien ist dasjenige in der
Anlage bezeichnete Bezirksgericht ausschließlich
zuständig, in dessen dort umschriebenem Sprengel
die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen
Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. Hat
zur Zeit der Erhebung der Klage keiner der Ehegatten
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem
Sprengel oder haben sie im Inland einen gemeinsamen
gewöhnlichen Aufenthalt nicht gehabt, so ist
dasjenige in der Anlage bezeichnete Bezirksgericht
ausschließlich zuständig, in dessen dort umschriebenem
Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt des
beklagten Ehegatten oder, falls ein solcher gewöhnlicher
Aufenthalt im Inland fehlt, der gewöhnliche
Aufenthalt des klagenden Ehegatten liegt, sonst das
Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1
genannten Streitigkeiten ist gegeben, wenn
1. einer der Ehegatten österreichischer Staatsbürger
ist oder
2. der Beklagte, im Fall der Nichtigkeitsklage
gegen beide Ehegatten zumindest einer von
ihnen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland hat oder
3. der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hat und entweder beide Ehegatten
ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland gehabt haben oder der
Kläger staatenlos ist oder zur Zeit der Eheschließung
österreichischer Staatsbürger
gewesen ist."
34. Im § 76 a
a) hat die Überschrift zu lauten
„Streitigkeiten über die Vaterschaft"
b) hat der Abs. 1 zu lauten
„Für Streitigkeiten über die Feststellung der
Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und für die
damit verbundenen Streitigkeiten über die dem
Vater dem Kinde gegenüber gesetzlich obliegenden
Pflichten ist dasjenige in der Anlage bezeichnete
Bezirksgericht ausschließlich zuständig, in dessen
dort umschriebenem Sprengel das Kind seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen
im Inland ist dasjenige in der Anlage bezeichnete
Bezirksgericht ausschließlich zuständig, in dessen
dort umschriebenem Sprengel der in Anspruch
genommene Mann seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien."
c) wird folgender Abs. 3 angefügt
„Die inländische Gerichtsbarkeit für die im
Abs. 1 genannten Streitigkeiten ist gegeben, wenn
das Kind oder der in Anspruch genommene Mann
österreichischer Staatsbürger ist oder eine dieser
Personen den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
hat."
35. Der § 76 b hat zu lauten
„§ 76 b. Für Streitigkeiten über die eheliche
Abstammung eines Kindes ist dasjenige in der
Anlage bezeichnete Bezirksgericht ausschließlich
zuständig, in dessen dort umschriebenem Sprengel
das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
mangels eines solchen im Inland ist dasjenige in der
Anlage bezeichnete Bezirksgericht ausschließlich
zuständig, in dessen dort umschriebenem Sprengel
der Mann, dessen eheliche Vaterschaft vermutet
wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt
auch ein solcher im Inland, so ist dasjenige in der
Anlage bezeichnete Bezirksgericht ausschließlich
zuständig, in dessen dort umschriebenem Sprengel
die Mutter des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat oder zur Zeit ihres Todes gehabt hat, sonst
das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1
genannten Streitigkeiten ist gegeben, wenn das
Kind, der Mann, dessen eheliche Vaterschaft vermutet
wird, oder die Mutter des Kindes österreichischer
Staatsbürger ist oder entweder das Kind oder
der Mann seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland hat."
36. Der § 83 hat zu lauten
„§ 83. Die im § 49 Abs. 2 Z 5 bezeichneten Streitigkeiten
gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel
die Sache liegt.
Dieses Gericht ist auch zur Erlassung der im § 49
Abs. 3 angeführten Verfügungen und Aufträge in
Bestandsachen zuständig."
37. Nach dem § 83 b wird folgender § 83 c samt
Überschrift eingefügt
„Streitigkeiten aus gewerblichem Rechtsschutz und
Urheberrecht sowie Verbandsklagen
§ 83 c. Sind in den im § 51 Abs. 2 Z 9 und 10
angeführten Streitigkeiten Personen geklagt, deren
Unternehmen sich im Inland befindet oder die mit
Rücksicht auf ihre Tätigkeit bei einem im Inland
befindlichen Unternehmen in Anspruch genommen
werden, ist hiefür — soweit nicht andere gesetzliche
Vorschriften bestehen — ausschließlich das
Gericht zuständig, in dessen Sprengel dieses Unter-
nehmen liegt, bei Vorhandensein mehrerer Niederlassungen
wahlweise das Gericht der Hauptniederlassung
oder derjenigen Niederlassung, auf die sich
die Handlung bezieht. In Ermangelung eines
Unternehmens im Inland richtet sich die Zuständigkeit
nach dem allgemeinen Gerichtsstand des
Beklagten. Für Personen, die im Inland weder ein
Unternehmen noch ihren allgemeinen Gerichtsstand
haben, ist zuständig das Gericht des inländischen
Aufenthaltsortes oder, wenn ein solcher nicht
bekannt ist, das Gericht, in dessen Sprengel die
Handlung begangen worden ist.
Mehrere Personen, für die auf Grund des Abs. 1
der Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten
begründet ist, können, wenn sonst die Voraussetzungen
des § 11 ZPO gegeben sind, als Streitgenossen
vor jedem dieser Gerichte geklagt werden.
Wird die gesetzwidrige Handlung durch den
Inhalt von Schriften oder Druckwerken oder durch
andere Gegenstände bewirkt, die vom Ausland
abgesendet worden sind, so gilt für die Zuständigkeit
jeder Ort des Inlandes als Begehungsort, wo
der Gegenstand eingelangt oder zur Abgabe oder
Verbreitung gelangt ist."
38. Der § 86 wird samt seiner Überschrift aufgehoben.
39. Der erste Satz des § 86 a hat zu lauten
„Die Rechtssubjekte, für welche die Finanzprokuratur
einzuschreiten hat, können bei den sachlich
zuständigen Gerichten in der Landeshauptstadt des
Landes geklagt werden, in dem der Kläger seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat."
40. Der Abs. 1 des § 87 hat zu lauten
„Personen, die außerhalb des Gerichtssprengeis
ihres Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts
ein Bergwerk, eine Fabrik, eine Handelsniederlassung
oder eine sonstige Betriebsstätte ihres
Geschäftes oder Berufes haben, können in streitigen
Rechtssachen, die sich auf ihre geschäftliche
oder berufliche Tätigkeit beziehen, bei dem Gericht
geklagt werden, in dessen Sprengel sich ihre Niederlassung
oder Betriebsstätte befindet."
41. Im § 91
a) hat die Überschrift zu lauten
„Gerichtsstand der gelegenen Sache"
b) wird folgender dritte Absatz angefügt
„Klagen über Verträge über die Übergabe der im
§ 560 ZPO angeführten Sachen können — auch
wenn sie nicht unter den § 83 fallen — bei dem
Gericht erhoben werden, in dessen Sprengel die
unbewegliche Sache liegt."
42. Nach dem § 92 werden folgende §§ 92 a und
92 b samt Überschriften eingefügt
„Gerichtsstand der Schadenszufügung
§ 92 a. Streitigkeiten über den Ersatz des Schadens,
der aus der Tötung oder Verletzung einer
oder mehrerer Personen, aus einer Freiheitsberaubung
oder aus der Beschädigung einer körperlichen
Sache entstanden ist, können auch bei dem Gericht
angebracht werden, in dessen Sprengel das den
Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden
ist.
Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis
§ 92 b. Die im § 51 Abs. 1 Z 6 genannten Streitigkeiten,
mit Ausnahme von Klagen gegen Dritte,
können bei dem Gericht des Ortes angebracht werden,
in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat."
43. Der Abs. 1 des § 97 hat zu lauten
„Handwerker, Kleinverschleißer, Wirte, Schiffer,
Fuhrleute und sonstige Gewerbetreibende, ferner
Gesellen, Gehilfen, Dienstleute und sonstige Arbeiter
um Lohn können wegen ihrer Forderungen für
gelieferte Erzeugnisse und Waren, für geleistete
Dienste und Arbeiten innerhalb neunzig Tagen von
der Zeit der letzten Lieferung oder Leistung bei
dem nach dem früheren allgemeinen Gerichtsstand
des Abnehmers oder Arbeitgebers zuständigen
Gericht klagen, wenn dieser mittlerweile seinen allgemeinen
Gerichtsstand in einen anderen Gerichtsbezirk
verlegt hat."
44. Der § 98 hat zu lauten
„§ 98. Gegen Schiffer und Personen der Schiffsmannschaft
können Forderungen der in § 97
bezeichneten Art auch dann bei dem nach dem
jeweiligen Aufenthalt des Beklagten zuständigen
Gericht geltend gemacht werden, wenn dieser an
einem anderen Ort seinen allgemeinen Gerichtsstand
hat."
45. Im § 99
a) hat der Abs. 1 zu lauten
„Gegen Personen, die im Inland keinen allgemeinen
Gerichtsstand haben, kann wegen vermögensrechtlicher
Ansprüche bei jedem Gericht eine Klage
angebracht werden, in dessen Sprengel sich Vermögen
dieser Personen oder der mit der Klage in
Anspruch genommene Gegenstand selbst befindet.
Der Wert des im Inland befindlichen Vermögens
darf jedoch nicht unverhältnismäßig geringer sein
als der Wert des Streitgegenstandes; für dessen
Berechnung gilt der § 55 Abs. 3 nicht."
b) werden im Abs. 2 die Worte „der Wohnsitz"
durch die Worte „der Wohnsitz oder der gewöhnliche
Aufenthalt" und die Worte „keinen Wohnsitz"
durch die Wendung „weder einen Wohnsitz noch
einen gewöhnlichen Aufenthalt" ersetzt.
46. Der § 100 samt Überschrift hat zu lauten
„Klagen aus dem Eheverhältnis
§ 100. Das im § 76 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist
auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher
Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis
zuständig. Das gilt auch für vermögensrechtliche
Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis, wenn
eine der im § 76 Abs. 1 angeführten Klagen gleichzeitig
erhoben wird oder bereits anhängig ist,
sofern nicht die Verhandlung in erster Instanz
bereits geschlossen ist."
47. Der § 101 wird samt seiner Überschrift aufgehoben.
48. Der erste Satz des Abs. 1 des § 103 hat zu
lauten
„Ist jemand bei dem Bezirksgericht an einem Ort
zu klagen, wo mehrere Bezirksgerichte eingerichtet
sind, so ist die Klage bei demjenigen Bezirksgericht
anzubringen, in dessen Sprengel der Beklagte seinen
Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder — ist keines der Fall — seinen Aufenthalt
hat."
49. Der Abs. 3 des § 104 hat zu lauten
„Ein an sich sachlich oder örtlich unzuständiges
Gericht wird auch dadurch zuständig, daß der
Beklagte zur Sache vorbringt (§ 74 ZPO) oder
mündlich verhandelt, ohne die Einrede der Unzuständigkeit
zu erheben, sofern er dabei durch einen
Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten ist oder
sofern er vorher durch den Richter über die Möglichkeit
der Einrede der Unzuständigkeit und deren
Wirkung belehrt und diese Belehrung im Verhandlungsprotokoll
beurkundet worden ist."
50. Der zweite Satz des § 104 b wird aufgehoben.
51. Der § 109 samt Überschrift hat zu lauten
„Vormundschaft und Sachwalterschaft (Kuratel)
§ 109. Zur Bestellung des Vormundes oder des
Sachwalters (Kurators) und zur Besorgung der sonstigen
Geschäfte, die nach den Bestimmungen über
die Rechte zwischen Eltern und minderjährigen
Kindern sowie über die Vormundschaft und die
Sachwalterschaft (Kuratel) dem Gericht obliegen,
ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der
Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene seinen
gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen
im Inland seinen Aufenthalt hat; handelt es
sich um eine juristische Person oder ein sonstiges
parteifähiges Gebilde, so ist der Sitz maßgebend.
Fehlt ein Aufenthalt im Inland, so ist das Gericht
zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels
eines solchen im Inland, sofern es sich um einen
Minderjährigen handelt, das Gericht, in dessen
Sprengel ein Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt
hat, sofern es sich um einen sonstigen Pflegebefohlenen
handelt, das Gericht seines letzten
gewöhnlichen Aufenthalts im Inland; sonst das
Bezirksgericht Innere Stadt Wien."
52. Der § 109 a wird aufgehoben.
53. Der § 110 hat zu lauten
„§ 110. Für die im § 109 genannten Angelegenheiten
ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben,
wenn der Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene
1. österreichischer Staatsbürger ist oder
2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, soweit
es um dringende Maßnahmen geht, zumindest
seinen Aufenthalt im Inland hat oder
3. Vermögen im Inland hat, soweit es um dieses
Vermögen betreffende Maßnahmen geht.
Hat der österreichische Minderjährige oder sonstige
Pflegebefohlene seinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder Vermögen im Ausland oder handelt es
sich um einen ausländischen Minderjährigen oder
sonstigen Pflegebefohlenen, so kann das Gericht
von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens
absehen, soweit und solange durch die im Ausland
getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen
die Rechte und Interessen des Minderjährigen oder
sonstigen Pflegebefohlenen ausreichend gewahrt
werden. Im Falle eines österreichischen Minderjährigen
ist vor der Entscheidung die Bezirksverwaltungsbehörde
zu hören, in deren Sprengel das
Gericht seinen Sitz hat."
54. Im § 111
a) hat der zweite Satz des Abs. 2 zu lauten
„Im Falle der Weigerung des anderen Gerichtes
bedarf die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der
Genehmigung des den beiden Gerichten zunächst
übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichtes."
b) wird der Abs. 3 aufgehoben.
55. Der § 113 c wird aufgehoben.
56. Der § 114 a samt Überschrift hat zu lauten
„Eheangelegenheiten
§ 114 a. Für die örtliche Zuständigkeit in Eheangelegenheiten
gilt der § 76 Abs. 1 sinngemäß. Zur
Entscheidung über die Scheidung einer Ehe nach
§ 55 a Ehegesetz ist auch das Gericht zuständig, bei
dem bereits ein Rechtsstreit wegen Scheidung der
Ehe anhängig ist.
Die inländische Gerichtsbarkeit in Eheangelegenheiten
ist gegeben, wenn einer der Ehegatten
österreichischer Staatsbürger ist oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat."
57. Der § 114 b wird aufgehoben.
58. Der § 122 hat zu lauten
„§ 122. Sind die zur nicht streitigen Gerichtsbarkeit
gehörigen Rechtssachen bei dem Bezirksge-
richt an einem Ort anzubringen, für den mehrere
Bezirksgerichte eingerichtet sind, so wird das
zuständige Gericht durch den Wohnsitz, den
gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn sie an diesem
Ort keines von beiden hat, durch den Aufenthalt
derjenigen Person bestimmt, deren allgemeiner
Gerichtsstand in Streitsachen für die Zuständigkeit
entscheiden soll. Hat diese Person an diesem Ort
weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so kann die
Rechtssache bei jedem der an diesem Ort befindlichen
Bezirksgerichte anhängig gemacht werden."
59. In der Anlage zur Jurisdiktionsnorm werden
a) im Abs. 2 die Wendung „Haag, Sankt Peter in
der Au, Waidhofen an der Ybbs" durch die Wendung
„Haag und Sankt Peter in der Au" ersetzt
und
b) im Abs. 3 nach dem Wort „Schwechat," die
Worte „Waidhofen an der Ybbs," eingefügt.
Artikel III
Änderungen des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung
Das Gesetz vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 112,
betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 370/1982, wird geändert wie folgt
1. Im Abs. 1 des Art. XIV haben zu lauten
a) die Z 1
„1. Jeder der Streitteile muß entweder ein Organ
der öffentlichen Verwaltung, eine Handelsgesellschaft,
eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft,
ein Mitglied oder Besucher
einer Börse oder eine Person sein, die sich
berufsmäßig mit der Erzeugung, dem Umsatz
oder der Verarbeitung derjenigen beweglichen
Sachen beschäftigt, die den Gegenstand
des Geschäftes bilden oder die solche bewegliche
Sachen in ihrem industriellen, gewerblichen
oder Handelsbetrieb verwendet;"
b) die ersten beiden Sätze der Z 3
„3. beide Teile müssen sich in einem dem § 577
Abs. 3 ZPO entsprechenden Schiedsvertrag
dem Ausspruch des Schiedsgerichtes unterworfen
haben. Der Schiedsvertrag kann auch
allgemein für die Geschäfte, die zwischen den
beiden Teilen unmittelbar oder durch Vermittlung
eines Dritten zustande kommen,
geschlossen werden; doch kann die Wirksamkeit
derartiger Vereinbarungen jederzeit für
weitere zu schließende Geschäfte einseitig
schriftlich widerrufen werden."
2. Dem Art. XXI wird folgender dritte Absatz
angefügt
„Auf Verlangen einer Partei ist der Eintritt der
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit vom Sekretär
auf einer Ausfertigung des Erkenntnisses oder des
Vergleichs schriftlich zu bestätigen."
3. Dem Abs. 1 des Art. XXII wird folgender Satz
angefügt
„Das ersuchte Gericht hat dem Sekretär des
Schiedsgerichtes auf dessen Verlangen Gelegenheit
zu geben, der Beweisaufnahme beizuwohnen und
Fragen zu stellen."
4. Der Abs. 1 des Art. XXV hat zu lauten
„Wenn der Schiedsspruch mit den Grundwertungen
der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar
ist oder gegen zwingende Rechtsvorschriften
verstößt, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt
mit Auslandsberührung nach § 35 IPR-
Gesetz durch eine Rechtswahl der Parteien nicht
abbedungen werden kann, ferner wenn das
Schiedsgericht in Streitigkeiten, die nicht aus Börsengeschäften
(§ 12 des Gesetzes vom 1. April
1875, RGBl. Nr. 67) herrühren, über die Einwendung,
daß dem eingeklagten Anspruch ein als Spiel
oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft
zugrunde liege, überhaupt nicht oder unrichtig entschieden
hat, kann das schiedsrichterliche Erkenntnis
mittels Klage vor dem ordentlichen Gericht als
unwirksam angefochten und das kraft des Erkenntnisses
Geleistete zurückgefordert werden."
5. Der Art. XXVIII wird aufgehoben.
Artikel IV
Änderungen der Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895,
RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 201/1982, wird geändert wie
folgt
1. Im § 11
a) hat die Z 1 zu lauten
„1. wenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes
in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben
tatsächlichen Grund oder solidarisch
berechtigt oder verpflichtet sind;"
b) haben in der Z 2 die Wörter „und rechtlichen"
zu entfallen.
2. Im Abs. 2 des § 27 werden die Wendung „auf
das Verfahren erster Instanz in Ehesachen" und
der anschließende Beistrich aufgehoben.
3. Im Abs. 1 des § 28 haben die Worte „und bei
Gericht angestellten" zu entfallen.
4. Der Abs. 1 des § 29 hat zu lauten
„Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte
nicht geboten ist, kann jede eigenberechtigte Person
zum Bevollmächtigten bestellt werden, jedoch
sind in Ehesachen (§ 49 a Abs. 1 Z 4 JN), in Wechsel-
und Scheckstreitigkeiten (§ 52 in Verbindung
mit § 51 Abs. 1 Z 8 JN) und in Sachen, deren Streitwert
an Geld oder Geldeswert 30000 S übersteigt,
an Orten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte
ihren Sitz haben, nur Rechtsanwälte als Bevollmächtigte
zuzulassen."
5. Die ersten beiden Absätze des § 30 haben zu
lauten
„Bevollmächtigte haben bei der ersten von ihnen
in einer Streitsache vorgenommenen Prozeßhandlung
ihre Bevollmächtigung durch eine Urkunde
(Vollmacht) darzutun, welche in Urschrift oder in
beglaubigter Abschrift vorzulegen ist und bei
Gericht zurückbehalten werden kann. Geschieht
dies mit einer Privaturkunde und entstehen gegen
deren Echtheit Bedenken, so kann das Gericht auf
Antrag oder von Amts wegen eine gerichtliche oder
notarielle Beglaubigung der Unterschrift anordnen;
diese Anordnung kann durch ein Rechtsmittel nicht
angefochten werden.
Schreitet ein Rechtsanwalt oder Notar ein, so
ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung
deren urkundlichen Nachweis."
6. Im Abs. 2 des § 37 werden die Worte „unter
Vorlegung der Vollmacht" aufgehoben.
7. Dem Abs. 1 des § 48 wird folgender weiterer
Satz angefügt
„Ist im Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht oder
nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten festzustellen,
welche Kosten durch die Verspätung
beziehungsweise den Zwischenfall verursacht worden
oder wie hoch sie sind, so ist der Ersatzbetrag
in sinngemäßer Anwendung des § 273 zu bestimmen."
8. Der § 49 wird aufgehoben.
9. Der Abs. 2 des § 51 wird aufgehoben.
10. Der Abs. 2 des § 54 hat zu lauten
„Entstehen einer Partei nach dem Zeitpunkt, bis
zu dem nach Abs. 1 das Kostenverzeichnis einzureichen
ist, weitere Kosten, deren Ersatz sie von
dem anderen Teil verlangen kann, so kann sie eine
Ergänzung der Entscheidung über die Höhe der zu
ersetzenden Kosten beantragen. Bestehen die
Kosten in einer Zahlungspflicht, so gelten sie als
mit deren Begründung entstanden; haftet jedoch
mit der zum Kostenersatz berechtigten Partei auch
deren Gegner solidarisch, gelten die Kosten erst
mit der Zahlung als entstanden. Der Antrag auf
Ergänzung der Kostenentscheidung ist binnen
einer Notfrist von vier Wochen ab dem Entstehen
der Kosten zu stellen; bestehen jedoch die Kosten
in einer Zahlungspflicht und ist der Gläubiger nicht
der Bevollmächtigte der Partei, so beginnt die Frist
erst zu laufen, wenn der Partei ihre Verbindlichkeit
zahlenmäßig bekanntgegeben und wenn sie fällig
oder wenn sie vorher gezahlt wird. Das Gericht
entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch
Beschluß; im Verfahren vor dem Gerichtshof entscheidet
der Vorsitzende."
11. Im § 57
a) treten an die Stelle der Z 1 des Abs. 2 folgende
Bestimmungen
„1. wenn der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt
in Österreich hat;
1 a. wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem
Kläger den Ersatz von Prozeßkosten an den
Beklagten auferlegte, im Staat des gewöhnlichen
Aufenthalts des Klägers vollstreckt
würde;"
b) hat der Abs. 3 zu lauten
„Auf die Ermittlung der Gesetzgebung und des
Verhaltens des Staates, in dem der Kläger seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist § 4 Abs. 1 des
IPR-Gesetzes, BGBl. Nr. 304/1978, sinngemäß
anzuwenden."
12. Der Abs. 3 des § 63 wird aufgehoben.
13. Im § 64
a) wird in der Z 4 des Abs. 1 jeweils das Wort
„gewöhnlichen" aufgehoben und
b) hat der Abs. 3 zu lauten
„Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten
die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem
Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die
Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 Buchstaben b bis e
können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser
Kosten und Gebühren beantragt werden."
14. Der Abs. 1 des § 65 hat zu lauten
„Die Verfahrenshilfe ist beim Prozeßgericht
erster Instanz schriftlich oder zu Protokoll zu
beantragen. Hat das Prozeßgericht seinen Sitz
außerhalb des Bezirksgerichtssprengeis, in dem die
Partei ihren Aufenthalt hat, so kann sie den Antrag
beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll
erklären; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 kann sie
gemeinsam mit diesem Antrag die Klage, den
Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil (§§ 434,
442 a) oder den Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl
(§ 451) zu Protokoll erklären."
15. Dem Abs. 1 des § 66 ist folgender Satz anzufügen
„Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis
angeschlossen, so ist nach den §§ 84 und
85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach
§ 85 Abs. 2 eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist
der Partei das Formblatt zuzustellen."
16. Dem § 67 ist folgender Satz anzufügen
„Wünschen der Partei über die Auswahl dieses
Rechtsanwalts ist im Einvernehmen mit dem namhaft
gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu
entsprechen."
17. Der Abs. 2 des § 73 hat zu lauten
„Hat die beklagte Partei vor Ablauf der Frist,
innerhalb deren sie den Einspruch gegen einen
Zahlungsbefehl (§ 451), den Widerspruch gegen ein
Versäumungsurteil (§§ 397 a, 398, 442 a) einzubringen
oder die Klage zu beantworten hätte, die
Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der
Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so
beginnt die Frist zur Einbringung des Einspruchs
gegen einen Zahlungsbefehl, des Widerspruchs
gegen ein Versäumungsurteil oder der Klagebeantwortung
frühestens mit der Zustellung des Bescheides,
mit dem der Rechtsanwalt bestellt wird, beziehungsweise
mit dem Eintritt der Rechtskraft des
Beschlusses, mit dem die Beigebung eines Rechtsanwalts
versagt wird. Der Bescheid über die Bestellung
des Rechtsanwalts ist durch das Gericht zuzustellen."
18. An die Stelle des Abs. 2 des § 78 treten folgende
Bestimmungen
„Darlegungen über die Wahrscheinlichkeit oder
Glaubwürdigkeit einzelner tatsächlicher Behauptungen
oder über die vermutliche Beweiskraft angebotener
Beweise dürfen in einen vorbereitenden
Schriftsatz nicht aufgenommen werden.
Schriftsätze, die nur Rechtsausführungen enthalten,
sind unzulässig."
19. Im § 84
a) hat der letzte Satz des Abs. 2 zu lauten
„Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels,
eines Rechtsbehelfs oder von Gründen ist unerheblich,
wenn das Begehren deutlich erkennbar ist."
b) wird nach dem Abs. 2 folgender Absatz eingefügt
„War bei der Überreichung des Schriftsatzes
eine Frist einzuhalten, so ist nach Abs. 1 auch vorzugehen,
wenn in dem Schriftsatz Erklärungen
oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit
dem Schriftsatz vorgenommene Prozeßhandlung
vorgeschrieben sind. Durch solche Verbesserungen
und sonstige Ergänzungen des zu verbessernden
Schriftsatzes darf jedoch das darin enthaltene Vorbringen
nicht so geändert werden, daß dadurch in
die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung
eingegriffen würde; war dem zurückgestellten
Schriftsatz nicht eindeutig zu entnehmen, daß
die Entscheidung nur zum Teil oder inwieweit sie
angefochten wird, so gilt sie als zur Gänze angefochten."
20. Dem Abs. 2 des § 85 wird folgender Satz
angefügt
„Hat eine die Verfahrenshilfe genießende oder
beantragende Partei innerhalb der gesetzten Frist
die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so
beginnt diese Frist mit der Zustellung des Bescheides
über die Bestellung des Rechtsanwalts beziehungsweise
mit dem Eintritt der Rechtskraft des
Beschlusses, womit die Beigebung eines Rechtsanwalts
versagt wird, zu laufen; der Bescheid ist
durch das Gericht zuzustellen."
21. Der Abs. 2 des § 86 wird aufgehoben.
22. Der Abs. 3 des § 117 wird aufgehoben.
23. Der § 127 wird aufgehoben.
24. Dem Abs. 1 des § 146 wird folgender Satz
angefügt
„Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung
zur Last liegt, hindert die Bewilligung der
Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen
minderen Grad des Versehens handelt."
25. Der § 151 wird aufgehoben.
26. Im dritten Satz des Abs. 2 des § 160 werden
die Worte „unter Vorlegung der Vollmacht" aufgehoben.
27. Dem Abs. 2 des § 182 wird folgender Satz
angefügt
„Bei Bedenken gegen die Zuständigkeit des
Gerichtes hat er den Parteien vor einer Entscheidung
hierüber die Gelegenheit zu einer Heilung
der Unzuständigkeit (§ 104 Abs. 3 JN) beziehungsweise
zu einem Antrag auf Überweisung der
Rechtssache an das zuständige Gericht (§ 261
Abs. 6) zu geben."
28. Im § 199 wird der Betrag von 1000 S durch
den Betrag von 15000 S ersetzt.
29. Im § 200
a) wird im Abs. 1 der Betrag von 2000 S durch
den Betrag von 15000 S ersetzt;
b) hat der Abs. 3 zu lauten
„Über einen Rechtsanwalt oder einen Notar darf
keine Geldstrafe (Abs. 1) verhängt werden. Sein
Verhalten ist der zuständigen Disziplinarbehörde
bekanntzugeben."
30. Der Abs. 1 des § 210 hat zu lauten
„Bei Angabe des Inhaltes des tatsächlichen Vorbringens
und der Beweisanbote ist nach Tunlichkeit
auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die
Darstellung des Sachverhaltes in einer Ausfertigung
des Beweisbeschlusses Bezug zu nehmen; soweit
vorbereitende Schriftsätze vorliegen, genügt es,
wenn alle erheblichen Abweichungen des mündlichen
Vorbringens protokolliert werden."
31. Im § 220
a) hat der Abs. 1 zu lauten
„Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von
15000 S, eine Mutwillensstrafe den Betrag von
30000 S nicht übersteigen."
b) wird der dritte Satz des Abs. 3 aufgehoben.
32. Der § 222 hat zu lauten
„§ 222. Die Gerichtsferien dauern vom 15. Juli
bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner."
33. Der § 223 hat zu lauten
„§ 223. Während der Gerichtsferien werden nur
in Ferialsachen Tagsatzungen abgehalten. In anderen
Sachen dürfen nur erste Tagsatzungen abgehalten
und die im § 239 bezeichneten Prozeßhandlungen
vorgenommen werden; andere Tagsatzungen
dürfen in solchen Sachen nur mit Zustimmung beider
Parteien abgehalten werden.
Auf das Wiedereinsetzungsverfahren, das Verfahren
zur Sicherung von Beweisen, das Verfahren
vor den Arbeitsgerichten und das Exekutionsverfahren
mit Einschluß der Verhandlung über die
Meistbotverteilung haben die Gerichtsferien keinen
Einfluß."
34. Der § 224 hat zu lauten
„§ 224. Ferialsachen sind
1. Wechselstreitigkeiten;
2. Streitigkeiten über die Fortsetzung eines
angefangenen Baues;
3. Streitigkeiten wegen Störung des Besitzstandes
bei Sachen und bei Rechten, wenn das
Klagebegehren nur auf den Schutz und die
Wiederherstellung des letzten Besitzstandes
gerichtet ist;
4. Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem
unehelichen Kind und über die dessen Vater
der Mutter und dem Kind gegenüber gesetzlich
obliegenden Pflichten und sonstige Streitigkeiten
über den aus dem Gesetz gebührenden
Unterhalt;
5. die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten;
6. Anträge auf Bewilligung, Einschränkung oder
Aufhebung von einstweiligen Verfügungen.
Der Vorsitzende des Senates oder der Einzelrichter,
dem eine Rechtssache zugewiesen ist, kann
andere als die im Abs. 1 genannten Sachen auf
Antrag einer Partei zur Ferialsache erklären, wenn
es ihre Dringlichkeit erfordert. Der Ausspruch,
durch den eine Sache zur Ferialsache erklärt wird,
bezieht sich immer nur auf die schon laufenden,
wenn er jedoch außerhalb der Gerichtsferien gefaßt
wird, auf die nächstfolgenden Gerichtsferien. Der
Beschluß, mit dem eine Sache zur Ferialsache
erklärt oder mit dem ein darauf hinzielender
Antrag abgewiesen wird, kann durch ein Rechtsmittel
nicht angefochten werden."
35. Der Abs. 2 des § 225 hat zu lauten
„Auf den Anfang und den Ablauf von Fristen in
Ferialsachen, der Notfristen im Rechtsmittelverfahren
gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile,
der Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen ein
Versäumungsurteil, der Frist zum Einspruch gegen
einen bedingten Zahlungsbefehl (§ 451) sowie der
Frist zur Erhebung von Einwendungen im Mandatsverfahren
(§§ 548 ff.) und im Bestandverfahren
(§§ 560 ff.) haben die Gerichtsferien keinen Einfluß."
36. Im Abs. 2 des § 226 werden die Wendung
„Handels-, See- oder Berggerichtsbarkeit" durch
das Wort „Handelsgerichtsbarkeit" ersetzt und die
Wendung „oder vor dem zur Ausübung der Berggerichtsbarkeit
bestimmten Senate" aufgehoben.
37. Der § 227 hat zu lauten
„§ 227. Mehrere Ansprüche des Klägers gegen
denselben Beklagten können, auch wenn sie nicht
zusammenzurechnen sind (§ 55 JN), in derselben
Klage geltend gemacht werden, wenn für sämtliche
Ansprüche
1. das Prozeßgericht zuständig und
2. dieselbe Art des Verfahrens zulässig ist.
Jedoch können Ansprüche, die den im § 49
Abs. 1 Z 1 JN bezeichneten Betrag nicht übersteigen,
mit solchen Ansprüchen verbunden werden,
die ihn übersteigen, ferner Ansprüche, die vor den
Einzelrichter gehören, mit solchen, die vor den
Senat gehören. Im ersten Fall richtet sich die
Zuständigkeit nach dem höheren Betrag; im zweiten
Fall ist der Senat zur Entscheidung über sämtliche
Ansprüche berufen."
38. Nach dem § 230 wird folgender § 230 a eingefügt
„§ 230 a. Wird die Unzuständigkeit des angerufenen
Gerichtes ausgesprochen und die Klage
zurückgewiesen, ohne daß der Kläger Gelegenheit
hatte, einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs. 6
zu stellen, und beantragt der Kläger binnen der
Notfrist von vierzehn Tagen nach der Zustellung
dieses Beschlusses die Überweisung der Klage an
ein anderes Gericht, so hat das ursprünglich angerufene
Gericht die Zurückweisung aufzuheben und
die Klage dem vom Kläger namhaft gemachten
Gericht zu überweisen, wenn es das andere Gericht
nicht für offenbar unzuständig erachtet. Gegen diesen
Beschluß ist, mit Ausnahme der Entscheidung
über die Kosten eines allfälligen Zuständigkeitsstreites,
ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die
Gerichtsanhängigkeit wird durch diese Überweisung
nicht aufgehoben. Das Gericht, an das die
Klage überwiesen worden ist, kann einen Mangel
seiner Zuständigkeit nur noch wahrnehmen, wenn
der Beklagte rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit
erhebt."
39. Im § 235
a) haben die Abs. 2 und 3 zu lauten
„Nach Eintritt der Streitanhängigkeit bedarf es
hiezu der Einwilligung des Gegners; mit dieser Ein-
willigung ist eine Änderung der Klage auch dann
zulässig, wenn das Prozeßgericht für die geänderte
Klage nicht zuständig wäre, sofern es durch Parteienvereinbarung
zuständig gemacht werden
könnte oder die Unzuständigkeit nach § 104 Abs. 3
JN geheilt wird. Die Einwilligung des Gegners ist
als vorhanden anzunehmen, wenn er, ohne gegen
die Änderung eine Einwendung zu erheben, über
die geänderte Klage verhandelt.
Das Gericht kann eine Änderung selbst nach
Eintritt der Streitanhängigkeit und ungeachtet der
Einwendungen des Gegners zulassen, wenn durch
die Änderung die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes
nicht überschritten wird und aus ihr eine erhebliche
Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung
nicht zu besorgen ist."
b) wird folgender fünfter Absatz angefügt
„Es ist weder eine Änderung der Klage noch eine
Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung
auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der
oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer
jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch
die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens,
das Klagebegehren erhoben worden ist. Eine
solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens
auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen,
gegebenenfalls durch die Anwendung der
§§ 84 und 85."
40. Im § 237 haben zu lauten
a) der erste Satz des Abs. 1
„Die Klage kann ohne Zustimmung des Beklagten
nur bis zum Beginn der ersten Tagsatzung,
wenn aber der Beklagte zu dieser nicht erscheint,
auch noch in der ersten Tagsatzung und, wenn
keine erste Tagsatzung stattfindet (§ 243 Abs. 4),
noch bis zum Einlangen der Klagebeantwortung
zurückgenommen werden."
b) der Abs. 3
„Die Zurücknahme der Klage hat zur Folge, daß
die Klage als nicht angebracht anzusehen ist und,
wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, der
Kläger dem Beklagten alle diesem nicht bereits
rechtskräftig auferlegten Prozeßkosten zu ersetzen
hat. Der Antrag auf Kostenersatz ist bei sonstigem
Ausschluß, wenn die Klage bei der mündlichen
Verhandlung zurückgenommen wird und der
Beklagte anwesend ist, in dieser, sonst binnen einer
Notfrist von vier Wochen nach der Verständigung
des Beklagten von der Zurücknahme der Klage
durch das Gericht zu stellen. Über den Antrag auf
Zuerkennung des Kostenersatzes entscheidet der
Vorsitzende durch Beschluß."
41. Der Abs. 2 des § 240 hat zu lauten
„Nach Abhaltung der ersten Tagsatzung kann
die Unzuständigkeit des Gerichtes nur noch
berücksichtigt werden, wenn das Gericht auch
durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien
nicht zuständig gemacht werden könnte (§ 104
Abs. 1 und 2 JN) und die Unzuständigkeit noch
nicht geheilt ist (§ 104 Abs. 3 JN)."
42. Im § 243
a) hat der Abs. 3 zu lauten
„In dem Schriftsatz kann der Beklagte auch
einen oder mehrere der im § 229 angeführten
Anträge stellen."
b) wird folgender vierter Absatz angefügt
„Ist nach der Klage, besonders nach dem Inhalt
ihr beigelegter Urkunden, anzunehmen, daß sich
der Beklagte in den Rechtsstreit einlassen wird, so
kann der Vorsitzende, ohne eine erste Tagsatzung
anzuberaumen, die Beantwortung der Klage mit
schriftlichem Beschluß auftragen; dieser Beschluß
kann nicht durch ein Rechtsmittel angefochten
werden. Die Einreden und Anträge, die bei sonstigem
Ausschluß in der ersten Tagsatzung vorzubringen
sind, sind in diesem Fall bei sonstigem Ausschluß
in der Klagebeantwortung vorzubringen. Im
übrigen sind die bei der ersten Tagsatzung vorzunehmenden
Prozeßhandlungen am Beginn der
ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten
Tagsatzung vorzunehmen. Wird die Klagebeantwortung
nicht rechtzeitig überreicht, so gilt der
§ 398."
43. Der § 244 hat zu lauten
„§ 244. Nach rechtzeitig überreichter Klagebeantwortung
hat der Vorsitzende des Senates, dem
die Rechtssache zugewiesen ist, die Tagsatzung zur
mündlichen Streitverhandlung anzuberaumen."
44. Die §§ 245 bis 256 werden aufgehoben.
45. Der erste Satz des Abs. 2 des § 257 hat zu
lauten
„Bei Anberaumung der Tagsatzung hat der Vorsitzende
über die gemäß § 229 in einem vorbereitenden
Schriftsatz gestellten Anträge, sofern diese
nicht etwa bereits bei Anberaumung der ersten
Tagsatzung erledigt worden sind, die nötigen
Anordnungen zu erlassen."
46. Der § 258 hat zu lauten
„§ 258. In der Zeit zwischen der Anberaumung
und dem Beginn der Streitverhandlung können einander
die Parteien in der Klage oder der Klagebeantwortung
noch nicht enthaltene Anträge,
Angriffs- und Verteidigungsmittel, Behauptungen
und Beweise, welche sie in der Streitverhandlung
geltend machen wollen, durch besonderen vorbereitenden
Schriftsatz mitteilen. Während dieser
Zeit können die Parteien noch Anträge im Sinn des
§ 229 mittels Schriftsatz oder zu gerichtlichem Protokoll
stellen. Der Vorsitzende hat hierüber die ihm
nötig scheinenden Anordnungen ohne Aufschub zu
erlassen (§ 257)."
47. Im Abs. 3 des § 259 werden die Wendung
„Handels-, See- oder Bergrechtssachen" durch das
Wort „Handelsrechtssachen" ersetzt und die Wendung
„oder der Gerichtsbarkeit in Bergrechtssachen"
aufgehoben.
48. Dem § 260 wird folgender vierter Absatz
angefügt
„Daß das Gericht nicht den §§ 7 bis 8 JN entsprechend
besetzt oder ein nach der Geschäftsverteilung
nicht dazu berufener Richter am Verfahren
beteiligt ist, kann nicht mehr berücksichtigt werden,
wenn sich beide Parteien in die mündliche
Streitverhandlung oder in die im Abs. 1 vorgesehene
Verhandlung eingelassen haben, ohne diesen
Umstand geltend zu machen."
49. Der erste Satz des Abs. 6 des § 261 hat zu
lauten
„Wenn der Beklagte die Unzuständigkeit einwendet
oder das Gericht seine Zuständigkeit von
Amts wegen prüft, kann der Kläger den Antrag
stellen, daß das Gericht für den Fall, daß es seine
Unzuständigkeit ausspricht, die Klage an das vom
Kläger namhaft gemachte Gericht überweise."
50. Die §§ 262 bis 264 werden aufgehoben.
51. Der Abs. 1 des § 276 hat zu lauten
„Die Beweise, die das Gericht für erheblich hält,
sind im Lauf der Verhandlung vor dem erkennenden
Gericht aufzunehmen, sofern nicht das Gericht
gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes eine
Beweisaufnahme außerhalb der Verhandlungstagsatzung
anordnet."
52. Nach dem § 281 wird folgender § 281 a eingefügt
„S 281 a. Ist über die streitigen Tatsachen bereits
in einem gerichtlichen Verfahren, an dem die Parteien
beteiligt waren, ein Beweis aufgenommen
worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein
schriftliches Sachverständigengutachten verlesen
und von einer neuerlichen Beweisaufnahme
Abstand genommen werden, wenn
1. nicht eine der Parteien ausdrücklich das
Gegenteil beantragt oder
2. das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung
steht."
53. Im Abs. 1 des § 321 wird der Punkt am Ende
der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
Bestimmung angefügt
„6. über die Frage, wie der Zeuge sein Wahlrecht
oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen
Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist."
54. Dem Abs. 2 des § 332 wird folgender Satz
angefügt
„Der Beschluß, mit dem der Erlag eines Kostenvorschusses
aufgetragen wird, ist nur hinsichtlich
seiner Höhe und nur dann anfechtbar, wenn der
Gesamtbetrag der einer Partei aufgetragenen Vorschüsse
30000 S übersteigt."
55. Im § 334 wird die Frist von acht Tagen durch
eine solche von vierzehn Tagen ersetzt.
56. Der Abs. 2 des § 336 hat zu lauten
„Das Gericht kann die Beeidigung eines Zeugen
unterlassen, wenn keine der Parteien vor der Beendigung
der Vernehmung des Zeugen die Beeidigung
beantragt."
57. Der Abs. 1 des § 340 hat zu lauten
„Die Vernehmung des Zeugen beginnt damit,
daß der Zeuge über Namen, Tag der Geburt,
Beschäftigung und Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls
sind ihm auch Fragen über solche
Umstände, welche seine Glaubwürdigkeit in der
vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über
seine Beziehungen zu den Parteien, vorzulegen.
Vor seiner Beeidigung ist der Zeuge auch nach seiner
Religion zu befragen."
58. Im Abs. 2 des § 349 haben die Worte „oder
zum Erlag eines Vorschusses für die dem Zeugen
zu gewährende Vergütung (§ 332) eine Frist
bestimmt" zu entfallen.
59. Im § 354 haben zu lauten
a) die Überschrift
„Folgen von Weigerung und Säumnis"
und
b) der Abs. 1
„Wenn ein zur Erstattung des Gutachtens
bestellter Sachverständiger die Abgabe des Gutachtens
ohne genügenden Grund verweigert, ohne
genügende Entschuldigung das Gutachten nicht in
der festgesetzten Frist erstattet oder trotz ordnungsgemäßer
Ladung bei der zur Beweisaufnahme
bestimmten Tagsatzung nicht erscheint, ist
ihm der Ersatz der durch seine Weigerung oder
seine Säumnis verursachten Kosten durch Beschluß
aufzuerlegen; außerdem ist der Sachverständige in
eine Ordnungsstrafe oder bei mutwilliger Verweigerung
der Abgabe des Gutachtens in eine Mutwillensstrafe
zu verfällen. In bezug auf diese Beschlußfassungen
sind die §§ 326, 333 und 334 sinngemäß
anzuwenden."
60. Der § 364 hat zu lauten
„§ 364. Das Gericht kann in Fällen, in welchen
der Gegenstand zu seiner Beurteilung fachmännische
Kenntnisse erfordert oder in welchen das
Bestehen von geschäftlichen Gebräuchen in Frage
kommt, ohne Zuziehung von Sachverständigen entscheiden,
wenn die eigene Fachkunde oder das
eigene Wissen der Richter diese Zuziehung überflüssig
macht und die Parteien zustimmen."
61. Der § 371 hat zu lauten
„§ 371. Der Beweis über streitige, für die Entscheidung
erhebliche Tatsachen kann auch durch
die Vernehmung der Parteien geführt werden; die
Anordnung dieser Beweisführung kann auf Antrag
oder von Amts wegen erfolgen."
62. Im § 372 wird die Zitierung „der §§ 320 und
336 Abs. 1" durch die Zitierung „des § 320"
ersetzt.
63. Der zweite Satz des Abs. 2 des § 375 wird
aufgehoben.
64. Im § 377
a) wird dem Abs. 1 folgender Satz angefügt
„Parteien, bei denen die Ausschließungsgründe
des § 336 Abs. 1 zutreffen, dürfen nicht beeidet
werden."
b) werden im Abs. 2 der erste Satz und die
Worte „dieser Partei" im zweiten Satz aufgehoben.
65. Der § 378 wird aufgehoben.
66. Der letzte Satz des Abs. 3 des § 397 a hat zu
lauten
„Zu Beginn der Streitverhandlung ist das Versäumungsurteil
mit Beschluß aufzuheben, auch
wenn die dafür anberaumte Tagsatzung nach § 170
nicht durchgeführt wird; der Zustellung einer
schriftlichen Ausfertigung dieses Beschlusses bedarf
es nicht, ein Rechtsmittel ist gegen ihn nicht zulässig."
67. Dem Abs. 1 des § 398 wird folgender Satz
angefügt
„Der § 397 a ist sinngemäß anzuwenden, wenn
der Beklagte bei der ersten Tagsatzung nicht durch
einen Rechtsanwalt vertreten war."
68. Der Abs. 3 des § 408 hat zu lauten
„Dieser Entschädigungsbetrag ist vom Gericht
nach freier Überzeugung zu bestimmen."
69. Im § 417
a) haben die Z 1 und 2 des Abs. 1 zu lauten
„1. die Bezeichnung des Gerichtes und die
Namen der Richter, die bei der Entscheidung
mitgewirkt haben; wenn ein Landes- oder
Kreisgericht ein Urteil der besonderen
Gerichtsbarkeit in Handelssachen oder ein
selbständiges Handelsgericht ein Urteil der
allgemeinen Gerichtsbarkeit fällt, ist auch dies
anzuführen;
2. die Bezeichnung der Parteien nach Namen
(Vor- und Zunamen), Beschäftigung, Wohnort
und Parteistellung sowie die Bezeichnung
ihrer Vertreter; in Personenstandssachen
überdies auch den Tag und den Ort der
Geburt der Parteien;"
b) werden die letzten beiden Sätze des Abs. 2
aufgehoben.
70. Im § 423 haben zu lauten
a) der Abs. 2
„Der Antrag auf Ergänzung ist bei dem Prozeßgericht
binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des
Urteils anzubringen."
b) der erste Satz des Abs. 3
„Das Gericht entscheidet nach vorhergehender
mündlicher Verhandlung, wenn es eine solche für
notwendig hält."
71. Der Abs. 2 des § 434 hat zu lauten
„Klagen und Widersprüche gegen ein Versäumungsurteil
(§§ 397 a, 442 a) können von einer
Partei auch beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts
mündlich zu Protokoll erklärt werden; dieses
Bezirksgericht hat das Protokoll dem Prozeßgericht
unverzüglich zu übersenden."
72. Im § 440
a) haben die Abs. 2 und 3 zu lauten
„Die im zweiten Teil enthaltenen Vorschriften
über die Verpflichtung des Beklagten zur Beantwortung
der Klage mittels vorbereitenden Schriftsatzes
sind im Verfahren vor Bezirksgerichten nicht
anzuwenden.
In Rechtsstreitigkeiten, welche die Richtigkeit
einer Rechnung, eine Vermögensauseinandersetzung
oder ähnliche Verhältnisse betreffen, bei
denen eine erhebliche Anzahl von streitigen
Ansprüchen oder Gegenansprüchen und Erinnerungen
zu verhandeln ist, kann jedoch das Gericht
den Parteien, wenn sie durch Rechtsanwälte vertreten
sind, den Wechsel vorbereitender Schriftsätze
auftragen oder zur Vorbereitung der mündlichen
Streitverhandlung die Parteien zu gerichtlichem
Protokoll einvernehmen."
b) wird folgender sechster Absatz angefügt
„Die Höhe eines aufgetragenen Kostenvorschusses
kann schon dann angefochten werden (§ 332
Abs. 2), wenn der Gesamtbetrag der einer Partei
aufgetragenen Vorschüsse 15000 S übersteigt."
73. Der § 445 wird aufgehoben.
74. Im § 446 werden die Wendung „Handels-,
See- oder Bergrechtssachen" durch das Wort
„Handelsrechtssachen" ersetzt und die Wendung
„oder der Gerichtsbarkeit in Bergrechtssachen"
aufgehoben.
75. An die Stelle der §§ 448 bis 453 treten folgende
Bestimmungen
„Mahnverfahren
§ 448. In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit
denen ausschließlich die Zahlung eines 30000 S
nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat
das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung
und ohne Vernehmung des Beklagten
einen durch die Unterlassung des Einspruchs
bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht
ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (§§ 548 bis 559).
Ein Zahlungsbefehl darf nicht erlassen werden,
wenn
1. die Klage zurückzuweisen ist;
2. nach den Angaben in der Klage oder offenkundig
(§ 269) die Forderung nicht klagbar,
noch nicht fällig, von einer Gegenleistung
abhängig oder der Beklagte unbekannten
Aufenthalts ist.
§ 449. Der Zahlungsbefehl hat neben den für
Beschlüsse geforderten Angaben zu enthalten
1. die Aufschrift Zahlungsbefehl;
2. den Auftrag an den Beklagten, binnen vierzehn
Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls
bei sonstiger Exekution die Forderung
samt Zinsen und die vom Gericht bestimmten
Kosten zu zahlen oder, wenn er die geltend
gemachten Ansprüche bestreitet, gegen den
Zahlungsbefehl Einspruch zu erheben; werden
mehrere Forderungen eingeklagt, so sind
diese gesondert anzuführen;
3. den Beisatz, daß der Zahlungsbefehl nur
durch Erhebung des Einspruchs außer Kraft
gesetzt werden kann;
4. den Hinweis, daß im Fall der Erhebung des
Einspruchs das ordentliche Verfahren über
die Klage stattfinden wird.
§ 450. Zahlungsbefehle können in gekürzter
Form und mit Benützung einer Ausfertigung der
Klage oder einer Rubrik ausgefertigt werden. Für
diejenigen Fälle, für die keine Verordnung nach
§ 453 gilt, ist das Nähere durch Verordnung so zu
regeln, daß die leichte und sichere Erfaßbarkeit des
Inhalts der Urkunde für die Parteien gewährleistet
ist und überflüssiger Arbeitsaufwand bei der Herstellung
der Ausfertigungen vermieden wird.
Der Zahlungsbefehl ist dem Beklagten mit der
Klage zuzustellen.
Gegen die Erlassung des Zahlungsbefehls ist ein
Rechtsmittel nicht zulässig, doch kann die im Zahlungsbefehl
enthaltene Kostenentscheidung mit
Rekurs angefochten werden.
§ 451. Gegen den Zahlungsbefehl steht dem
Beklagten der Einspruch zu. Schriftliche Einsprüche
können auch in einfacher Ausfertigung und
ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden;
es genügt, daß aus dem Schriftstück die
Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht.
Der Beklagte, der nicht durch einen Rechtsanwalt
vertreten ist, kann Einsprüche und Anträge
auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand auch beim Bezirksgericht seines Aufenthalts
mündlich zu Protokoll geben; dieses hat das
Protokoll dem Prozeßgericht unverzüglich zu
übersenden.
Die Einspruchsfrist beträgt vierzehn Tage; sie
kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit der
Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Zahlungsbefehls
an den Beklagten.
S 452. Mit der rechtzeitigen Erhebung des Einspruchs
tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft,
soweit sich der Einspruch nicht ausdrücklich nur
gegen einen Teil des Klagebegehrens richtet. Verspätet
erhobene Einsprüche sind ohne Verhandlung
mit Beschluß zurückzuweisen.
Ist ordnungsgemäß Einspruch erhoben worden,
so hat das Gericht nach den §§ 440 ff. vorzugehen.
Ist der Einspruch begründet, so ist dem Kläger eine
Ausfertigung oder eine Abschrift des Schriftsatzes
oder des ihn ersetzenden Protokolls zuzustellen.
Der § 552 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 453. Das Mahnverfahren kann mit Hilfe automationsunterstützter
Datenverarbeitung durchgeführt
werden.
Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des
Nationalrates nach Maßgabe der technischen und
personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme
auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit
Verordnung diejenigen Gerichte zu bestimmen, bei
denen das Mahnverfahren mit Hilfe automationsunterstützter
Datenverarbeitung durchzuführen ist.
Der Bundesminister für Justiz wird ferner
ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigeren
Behandlung der Eingaben (§ 74) im Mahnverfahren
mit Verordnung Formblätter einzuführen,
deren sich der Kläger bei solchen Eingaben an ein
Gericht, das das Mahnverfahren mit Hilfe automationsunterstützter
Datenverarbeitung durchführt,
zu bedienen hat; diese Formblätter sind so auszugestalten,
daß sie der Kläger auch leicht und sicher
verwenden kann.
§ 453 a. Für das Mahnverfahren, das mit Hilfe
automationsunterstützter Datenverarbeitung
durchgeführt wird, gelten folgende Besonderheiten
1. Klagen können in einfacher Ausfertigung und
ohne Beibringung von Rubriken überreicht
werden; § 81 Abs. 1 bleibt unberührt;
2. an die Stelle der Zustellung der Klage tritt die
Zustellung des Zahlungsbefehls, wenn dieser
den Klagsinhalt vollständig wiedergibt oder
ihm eine Abschrift der Klage sowie die vom
Kläger vorzulegenden (§ 81 Abs. 1) Abschriften
ihrer Beilagen angeschlossen sind;
3. der § 79 Abs. 1 erster Satz des Gerichtsorganisationsgesetzes,
RGBl. Nr. 217/1896, ist nicht
anzuwenden;
4. ergeht ein Auftrag zur Verbesserung einer
Eingabe (§ 84), weil sich der Kläger nicht des
hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, so
ist diesem Auftrag das entsprechende Formblatt
anzuschließen;
5. die §§ 11, 12 und 47 Abs. 4 zweiter und dritter
Satz des Datenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 565/1978, sind nicht anzuwenden; die
Betriebsordnung gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes
ist vom Bundesminister für
Justiz zu erlassen;
6. der Bund haftet für durch den Einsatz der
automationsunterstützten Datenverarbeitung
verursachte Schäden aus Fehlern bei der
Durchführung des Mahnverfahrens; die Haftung
ist ausgeschlossen, wenn der Schaden
durch ein unabwendbares Ereignis verursacht
wird, das weder auf einem Fehler in der
Beschaffenheit noch auf einem Versagen der
Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung
beruht; im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz,
BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden."
76. Der Abs. 2 des § 457 wird aufgehoben.
77. Der § 460 wird aufgehoben.
78. Die Abs. 1 und 2 des § 464 haben zu lauten
„Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen, sie
kann nicht verlängert werden.
Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten
Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des
Urteils; § 416 Abs. 3 bleibt jedoch unberührt."
79. Die Abs. 2 bis 4 des § 468 haben zu lauten
„Der Berufungsgegner kann binnen der Notfrist
von vier Wochen nach der Zustellung der Berufungsschrift
oder der Abschrift des sie ersetzenden
Protokolls bei dem Prozeßgericht erster Instanz
eine Berufungsbeantwortung mittels Schriftsatzes
oder, unter der Voraussetzung des § 465 Abs. 2,
durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll einbringen.
Will der Berufungsgegner zur Widerlegung
der in der Berufungsschrift angegebenen
Anfechtungsgründe neue, im bisherigen Verfahren
noch nicht vorgebrachte Umstände und Beweise
benützen, so hat er das bezügliche tatsächliche und
Beweisvorbringen bei sonstigem Ausschluß in dieser
Berufungsbeantwortung bekanntzugeben.
Auf die Berufungsbeantwortung sind der § 464
Abs. 3 sowie der § 467 Z 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.
Von der Einbringung der Berufungsbeantwortung
ist der Berufungswerber durch Übersendung
einer Ausfertigung derselben zu verständigen."
80. Der Abs. 1 des § 469 hat zu lauten
„Nach rechtzeitigem Einlangen der Berufungsbeantwortung
oder nach fruchtlosem Ablauf der
hiefür offenstehenden Frist hat das Prozeßgericht
erster Instanz dem Berufungsgericht die Berufungsschrift
und die etwa eingelangte Berufungsbeantwortung
oder die diesbezüglichen Protokolle mit
allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßakten
und besonders mit den Ausweisen über die Zustellung
des Urteiles und der Berufungsschrift vorzulegen.
Gibt der Inhalt der Berufungsschrift oder der
Berufungsbeantwortung zu einer Erledigung des
Prozeßgerichtes erster Instanz Anlaß, so ist diese
vorher zu treffen; werden Zustellmängel behauptet,
so sind vorher die notwendigen Erhebungen durchzuführen."
81. Dem Abs. 2 des § 474 wird folgender Satz
angefügt
„In den Fällen des § 471 Z 3 gilt dies jedoch nur,
wenn ein Auftrag zur Verbesserung (§§ 84, 85)
fruchtlos geblieben ist."
82. Der Abs. 2 des § 475 hat zu lauten
„Wurde jedoch in erster Instanz mit Unrecht die
Zuständigkeit des Prozeßgerichts angenommen
(§ 471 Z 5, 6 oder 7), so sind unter Aufhebung des
erstrichterlichen Urteils auf Antrag oder von Amts
wegen die zur Einleitung des Verfahrens vor dem
zuständigen Gericht erforderlichen Anordnungen
zu treffen."
83. Im § 477
a) hat die Z 3 des Abs. 1 zu lauten
„3. wenn das Urteil von einem Gericht gefällt
wurde, das auch nicht durch ausdrückliche
Vereinbarung der Parteien für diese Rechtssache
zuständig gemacht werden konnte, und
seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist (§ 104
Abs. 3 JN);"
b) wird im Abs. 2 die Wortfolge „eines vorbereitenden
Schriftsatzes (§ 468)" durch die Worte „der
Berufungsbeantwortung" ersetzt;
c) wird folgender weiterer Absatz angefügt
„Die Nichtigkeit nach Abs. 1 Z 2 liegt nicht vor,
wenn an Stelle des Einzelrichters ein Senat entschieden
hat."
84. Der Abs. 4 des § 478 wird aufgehoben.
85. Im Abs. 1 des § 479 a werden die Wendungen
„im § 468 Abs. 2 erwähnte Mitteilung" durch das
Wort „Berufungsbeantwortung" und „Handels-,
See- oder Bergrechtssachen" durch das Wort
„Handelsrechtssachen" ersetzt.
86. Im Abs. 2 des § 482 wird die Wendung „mittels
vorbereitenden Schriftsatzes" durch die Wendung
„der Berufungsbeantwortung" ersetzt.
87. Im § 483 wird nach dem Abs. 2 folgender
Absatz eingefügt
„Bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung
oder, in den Fällen des § 492, bis zur Entscheidung
des Berufungsgerichtes (§ 416 Abs. 2)
können die Parteien vereinbaren, daß das Verfah-
ren ruhen solle (§§ 168 bis 170). Bis zum gleichen
Zeitpunkt kann auch die Klage, soweit sie Gegenstand
des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen
werden, wenn der Beklagte zustimmt oder
wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet
wird; im Umfang der Zurücknahme der Klage wird
das angefochtene Urteil wirkungslos; dies hat das
Berufungsgericht mit Beschluß festzustellen."
88. Der letzte Satz des Abs. 3 des § 484 hat zu
lauten
„Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß bei der
mündlichen Berufungsverhandlung, wenn aber eine
solche nicht abgehalten worden ist, binnen einer
Notfrist von vier Wochen nach Verständigung des
Berufungsgegners von der Zurücknahme der Berufung
durch das Gericht zu stellen."
89. Der Abs. 1 des § 489 wird aufgehoben.
90. Der erste Satz des § 491 hat zu lauten
„Im Fall des Ausbleibens einer Partei ist über die
Berufung dennoch zu verhandeln und mit Berücksichtigung
des in der Berufungsschrift und einer
etwa erstatteten Berufungsbeantwortung Vorgebrachten
zu entscheiden."
91. Der Abs. 1 des § 492 hat zu lauten
„Die Parteien können auf die Anordnung einer
Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die
Berufung verzichten. Hat weder der Berufungswerber
in der Berufungsschrift noch der Berufungsgegner
in der gemäß § 468 Abs. 2 zur Erstattung der
Berufungsbeantwortung offenstehenden Frist die
Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung
ausdrücklich beantragt, so wird angenommen,
daß die Parteien auf die Anordnung einer
Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung
verzichtet haben."
92. Der § 495 hat zu lauten
„§ 495. Werden die im § 471 Z 2 und 3 bezeichneten
Mängel erst bei der mündlichen Verhandlung
wahrgenommen, so ist die Berufung durch
Beschluß zurückzuweisen; im Fall des § 471 Z 3
jedoch nur, wenn der anwesende Berufungswerber
die Berufungsschrift trotz Aufforderung nicht verbessert."
93. Der Abs. 3 des § 496 hat zu lauten
„Statt der Zurückweisung hat das Berufungsgericht
die in erster Instanz gepflogene Verhandlung,
soweit erforderlich, zu ergänzen und durch Urteil
in der Sache selbst zu erkennen, wenn nicht anzunehmen
ist, daß dadurch im Vergleich zur Zurückweisung
die Erledigung verzögert oder ein erheblicher
Mehraufwand an Kosten verursacht würde."
94. Die Abs. 2 bis 4 des § 500 haben zu lauten
„Besteht der Streitgegenstand, über den das
Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich
in einem Geldbetrag, so hat es im Urteil auszusprechen,
1. wenn es der Berufung ganz oder teilweise
stattgibt, ob der davon betroffene Wert des
Streitgegenstands 15000 S übersteigt,
2. wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder
teilweise bestätigt, ob der davon betroffene
Wert des Streitgegenstands 60000 S übersteigt,
3. wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch
nach Z 1 oder 2 ergibt, daß dies nicht der Fall
ist, ob der Wert des Streitgegenstands, zusammen
mit dem in einem Geldbetrag bestehenden
Teil, den Betrag von 300000 S übersteigt.
Auf die Berechnung des Wertes des Streitgegenstands
sind die §§ 54 bis 60 JN sinngemäß
anzuwenden, jedoch ist das Gericht nicht an
die Geldsumme gebunden, zu deren Annahme
an Stelle der angesprochenen Sache sich der
Kläger erboten oder die er als Wert des Streitgegenstands
angegeben hat. Erforderlichenfalls
sind die Parteien in der Berufungsverhandlung
über den Wert des Streitgegenstands
zu vernehmen. Die im § 49 Abs. 1 Z 5
JN genannten Streitigkeiten sind jedenfalls
mit einem 15000 S übersteigenden Betrag zu
bewerten.
Ist die Revision gegen das Berufungsurteil nicht
schon nach § 502 Abs. 2 oder 3 jedenfalls unzulässig
oder nach § 502 Abs. 4 Z 2 jedenfalls zulässig,
so hat das Berufungsgericht auszusprechen, ob die
Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 zulässig ist. Dieser
Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen einen Ausspruch nach Abs. 2 findet kein
Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs
nach Abs. 3 kann nur mit außerordentlicher
Revision (§ 505 Abs. 3) beziehungsweise der
Beantwortung einer ordentlichen Revision (§ 507
Abs. 2) geltend gemacht werden."
95. Der § 501 hat zu lauten
„Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand
entschieden, der an Geld oder Geldeswert 15000 S
nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen
Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden
unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache
angefochten werden. Eine mündliche Verhandlung
über die Berufung ist nur anzuberaumen, wenn das
Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich
hält."
96. Die Abs. 2 bis 5 des § 502 haben zu lauten
„Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes
ist ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit
1. über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts
entschieden wird oder
2. der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert
15000 S nicht übersteigt.
Gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes ist,
soweit es das angefochtene Urteil bestätigt, die
Revision weiters unzulässig, wenn der davon
betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstands
an Geld oder Geldeswert 60000 S nicht
übersteigt. Das Berufungsurteil gilt nicht als bestätigend,
wenn das Urteil der ersten Instanz vor
Rechtskraft des Beschlusses des Berufungsgerichts,
das ein früheres Urteil der ersten Instanz gemäß
§ 496 Abs. 1 Z 2 und 3 aufgehoben hatte, gefällt
worden ist (§ 519 Abs. 1 Z 3) und wegen einer
unrichtigen rechtlichen Beurteilung, von der das
Berufungsgericht in jenem Beschluß ausgegangen
ist (§ 499 Abs. 2), angefochten wird.
Ist die Revision nicht schon nach den Abs. 2 und
3 unzulässig, so ist sie überdies nur zulässig, wenn
1. die Entscheidung von der Lösung einer
Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des
Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung
der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder
Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung
zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von
der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs
abweicht oder eine solche Rechtsprechung
fehlt oder uneinheitlich ist, oder
2. der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht
entschieden hat, an Geld oder Geldeswert
300000 S übersteigt.
Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht in den im § 49 a
Abs. 1 Z 1, 3 und 4 JN bezeichneten Streitigkeiten."
97. Im § 503
a) hat der Einleitungssatz zu lauten
„Eine nach § 502 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 zulässige
Revision kann nur aus einem der folgenden
Gründe begehrt werden:"
b) wird folgender zweiter Absatz angefügt
„In den anderen Fällen kann die Revision überdies
nur begehrt werden, weil das Urteil des Berufungsgerichts
auf der unrichtigen Lösung einer
Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts
beruht, der erhebliche Bedeutung im
Sinn des § 502 Abs. 4 Z 1 zukommt."
98. Im § 505
a) hat der erste Satz des Abs. 2 zu lauten
„Die Revisionsfrist beträgt vier Wochen von der
Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie kann
nicht verlängert werden."
b) wird dem Abs. 3 folgender Satz angefügt
„Die Erhebung der Revision gegen ein Berufungsurteil,
in dem gemäß § 500 Abs. 3 ausgesprochen
ist, daß die Revision nicht nach § 502 Abs. 4
Z 1 zulässig sei, (außerordentliche Revision)
hemmt jedoch nicht den Eintritt der Vollstreckbarkeit,
sondern nur den der Rechtskraft."
99. Im § 506
a) hat die Z 2 des Abs. 1 zu lauten
„2. die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil
angefochten wird, die ebenso bestimmte
kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung
(Revisionsgründe), die Erklärung, ob die
Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils
und welche beantragt werde, (Revisionsantrag)
und, sofern ein Berufungsurteil nur zum
Teil und hinsichtlich eines nicht in einem
Geldbetrag bestehenden Anspruchs angefochten
wird, die Angabe des von der Anfechtung
betroffenen Wertes;"
b) wird im Abs. 1 der Punkt am Ende der Z 4
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5
angefügt
„5. bei einer außerordentlichen Revision (§ 505
Abs. 3) gesondert die Gründe, warum, entgegen
dem Ausspruch des Berufungsgerichts,
nach § 502 Abs. 4 Z 1 die Revision für zulässig
erachtet wird."
c) hat der Abs. 3 zu lauten
„Erscheint dem Revisionsgericht die nach dem
Abs. 1 Z 2 vorgenommene Bewertung übermäßig
hoch gegriffen, so hat es, wenn eine richtige Bewertung
den im § 502 Abs. 2 beziehungsweise 3
bezeichneten Betrag wahrscheinlich nicht überstiege,
von Amts wegen die ihm zur Prüfung der
Richtigkeit der Wertangabe nötig erscheinenden
Ermittlungen anzustellen."
100. Die ersten beiden Absätze des § 507 haben
zu lauten
„Das Prozeßgericht erster Instanz hat Revisionen,
die verspätet oder aus einem anderen Grund
als dem nach § 502 Abs. 4 unzulässig sind, zurückzuweisen.
Findet es keinen Anlaß zur Zurückweisung
der Revision, so hat es die Zustellung einer
Ausfertigung der Revisionsschrift an den Gegner
des Revisionswerbers (Revisionsgegner) zu verfügen.
Einwendungen gegen die Rechtzeitigkeit oder
Zulässigkeit der Revision kann dieser nicht durch
Rekurs, sondern nur in der Revisionsbeantwortung
geltend machen.
Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der
Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung der
Revisionsschrift bei dem Prozeßgericht erster
Instanz eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes
zu überreichen. Diese Frist beginnt bei einer
Revision, deren Zulässigkeit das Berufungsgericht
gemäß § 500 Abs. 3 ausgesprochen hat oder die
nach § 502 Abs. 4 Z 2 zulässig ist, (ordentliche Revision)
mit der Zustellung der Revisionsschrift durch
das Prozeßgericht; bei einer außerordentlichen
Revision (§ 505 Abs. 3) beginnt sie erst mit der
Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs,
daß dem Revisionsgegner die Beantwortung
der Revision freigestellt werde (§ 508 a). § 464
Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden."
101. Der § 508 hat zu lauten
„§ 508. Nach Erstattung der Beantwortung einer
ordentlichen Revision (§ 507 Abs. 2) oder nach
fruchtlosem Ablauf der hiefür offenstehenden Frist
hat das Prozeßgericht erster Instanz diese Schriften
samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden
Prozeßakten dem Berufungsgericht vorzulegen,
welches diese sodann nach Anschluß der diesen
Rechtsstreit betreffenden berufungsgerichtlichen
Akten an das Revisionsgericht weiterzubefördern
hat.
Eine außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 3) ist
dem Revisionsgericht samt allen sich auf den
Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten sofort und
unmittelbar vorzulegen.
Revisionen, die verspätet oder aus einem anderen
Grund als dem nach § 502 Abs. 4 unzulässig sind,
hat das Berufungsgericht zurückzuweisen, wenn
das Prozeßgericht erster Instanz dies noch nicht
getan hat."
102. Nach dem § 508 und der Überschrift „Verfahren
vor dem Revisionsgericht" wird folgender
§ 508 a eingefügt
„§ 508 a. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der
Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch
des Berufungsgerichts nach § 500 Abs. 3
nicht gebunden.
Findet das Revisionsgericht nicht schon bei erster
Prüfung, daß eine außerordentliche Revision (§ 505
Abs. 3) mangels der Voraussetzungen nach § 502
Abs. 4 Z 1 zurückzuweisen ist, so hat es dem Revisionsgegner
mitzuteilen, daß ihm die Beantwortung
der Revision (§ 507) freistehe. Diese Revisionsbeantwortung
ist beim Revisionsgericht einzubringen,
für ihre Behandlung tritt dieses an die Stelle des
Prozeßgerichts erster Instanz. Eine vor Zustellung
dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung
gilt im Fall der Verwerfung der Revision nicht als
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendig.
Von einer Mitteilung nach Abs. 2 sind auch das
Prozeßgericht erster Instanz, das Berufungsgericht
und der Revisionswerber zu verständigen. Das
Berufungsgericht hat nach dem Einlangen dieser
Verständigung dem Revisionsgericht die diesen
Rechtsstreit betreffenden berufungsgerichtlichen
Akten vorzulegen."
103. Im § 510
a) wird im Abs. 1 das Zitat „§ 503 Z 2" jeweils
durch das Zitat „§ 503 Abs. 1 Z 2" ersetzt.
b) wird folgender weiterer Absatz angefügt
„In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann
das Revisionsgericht die Wiedergabe des Parteivorbringens
und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen
auf das beschränken, was zum Verständnis
seiner Rechtsausführungen erforderlich
ist. Die Beurteilung, daß eine geltend gemachte
Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit (§ 503
Abs. 1 Z 2 und 3) nicht vorliegen, sowie die Verwerfung
einer außerordentlichen Revision (§ 505
Abs. 3) bedürfen keiner Begründung."
104. Im § 512 werden die Worte „oder nach den
Umständen gegen dessen Rechtsanwalt" aufgehoben.
105. Der Abs. 3 des § 514 wird aufgehoben.
106. Der § 516 wird aufgehoben.
107. Im § 517
a) hat die Einleitung zu lauten
„Übersteigt der Streitgegenstand an Geld oder
Geldeswert nicht den Betrag von 15000 S, so kann
nur gegen die folgenden Beschlüsse erster Instanz
Rekurs ergriffen werden:"
b) wird der Abs. 2 aufgehoben.
108. Dem § 519 wird folgender Absatz angefügt
„Das Berufungsgericht darf einen Rechtskraftvorbehalt
nach Abs. 1 Z 3 nur aussprechen, wenn
der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs. 1 unstatthaft
ist und es die Voraussetzungen des § 502
Abs. 4 für gegeben erachtet. Über einen Rekurs
nach Abs. 1 Z 3 kann der Oberste Gerichtshof
durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die
Streitsache zur Entscheidung reif ist."
109. Der Abs. 2 des § 520 hat zu lauten
„Wenn ein Beschluß wegen der ihm zugrunde
liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit
Rekurs angefochten wird, ist der § 506 Abs. 2 entsprechend
anzuwenden."
110. Der § 521 hat zu lauten
„§ 521. Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage,
wenn jedoch das Rekursverfahren zweiseitig ist
(§ 521 a), vier Wochen; sie kann nicht verlängert
werden.
Die Frist beginnt mit dem Tage nach Zustellung
der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden
Beschlusses oder der Rekursentscheidung.
Der § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden."
111. Nach dem § 521 wird folgender § 521 a eingefügt
„§ 521 a. Richtet sich ein rechtzeitig erhobener
Rekurs gegen
1. einen Endbeschluß,
2. einen Aufhebungsbeschluß nach § 519 Abs. 1
Z 3 oder
3. einen Beschluß, mit dem eine Klage nach Eintritt
der Streitanhängigkeit zurückgewiesen
oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage
verworfen worden ist,
so ist die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie
ersetzenden Protokolls dem Gegner des Rekurs-
werbers durch das Prozeßgericht erster Instanz
zuzustellen. Der Rekursgegner kann in diesen Fällen
binnen der Notfrist von vier Wochen ab der
Zustellung des Rekurses bei dem Prozeßgericht
erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen.
Der § 520 Abs. 1 letzter Satz und der § 464 Abs. 3
gelten sinngemäß.
Der Abs. 1 gilt im Fall des Abs. 1 Z 3 auch für
Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichts,
jedoch für außerordentliche Revisionsrekurse
(§ 528 Abs. 2) mit den Änderungen, die sich aus der
sinngemäßen Anwendung der §§ 508 Abs. 2 und
508 a ergeben."
112. Der § 522 hat zu lauten
„§ 522. Richtet sich das Rechtsmittel gegen eine
Strafverfügung, gegen einen Beschluß prozeßleitender
Natur, gegen die Zurückweisung eines
Rechtsmittels, eines Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl
(§ 461) oder eines Widerspruchs gegen
ein Versäumungsurteil (§§ 397 a, 398, 442 a) als
verspätet oder unzulässig oder gegen einen
Beschluß, mit dem ein Antrag ohne Anhörung der
Gegenpartei abgewiesen worden ist, so kann das
Gericht oder der Richter, dessen Entscheidung
oder Verfügung angefochten wird, dem Rekursbegehren
selbst stattgeben.
Finden sie sich hiezu nicht bestimmt oder werden
andere als die im Abs. 1 bezeichneten Beschlüsse
durch Rekurs angefochten, so ist der Rekurs dem
Rekursgericht ohne Aufschub, im Fall des § 521 a
nach rechtzeitigem Einlangen der Rekursbeantwortung
oder nach fruchtlosem Ablauf der hiefür
offenstehenden Frist, mit allen für die Beurteilung
des Rekurses erforderlichen Akten, gegebenenfalls
mit einem aufklärenden Bericht, vorzulegen."
113. Dem § 523 wird folgender Satz angefügt
„Dies gilt nicht für Rekurse gegen Entscheidungen
eines Gerichtes zweiter Instanz, die nur nach
§ 519 Abs. 2, § 527 Abs. 2 letzter Satz beziehungsweise
§ 528 Abs. 2 in Verbindung mit § 502 Abs. 4
Z 1 unzulässig sind."
114. Die Abs. 2 und 3 des § 526 haben zu lauten
„Ein unzulässiger oder verspäteter Rekurs ist
sofort zu verwerfen. Der Oberste Gerichtshof als
Rekursgericht ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit
an einen Ausspruch des Gerichtes zweiter
Instanz nach § 519 Abs. 1 Z 3, § 527 Abs. 2 oder
§ 528 Abs. 2 nicht gebunden.
Für die Ausfertigung und die Zustellung der Entscheidung
des Rekursgerichtes gilt der § 500 sinngemäß."
115. Im § 527
1. hat der zweite Satz des Abs. 1 zu lauten
„Wenn der Gegenstand, über den das Rekursgericht
entscheidet (Beschwerdegegenstand), nicht
ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, hat es
in seinem dem Rekurs ganz oder teilweise stattgebenden
Beschluß auszusprechen, ob der davon
betroffene Wert des Beschwerdegegenstands
15000 S übersteigt."
2. wird dem Abs. 2 folgender Satz angefügt
„Einen solchen Rechtskraftvorbehalt darf das
Rekursgericht nur aussprechen, wenn der Rekurs
nicht schon nach § 528 unstatthaft ist und es die
Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 für gegeben
erachtet."
116. Der § 528 hat zu lauten
„§ 528. Rekurse gegen Entscheidungen des
Gerichtes zweiter Instanz
1. soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche
Beschluß bestätigt worden ist (§ 502
Abs. 3),
2. über den Kostenpunkt,
3. über die Verfahrenshilfe,
4. über Gebühren der Sachverständigen,
5. über einen 15000 S an Geld oder Geldeswert
nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand
oder Teil des Beschwerdegegenstands sowie
6. in Streitigkeiten wegen Besitzstörung (§ 49
Abs. 2Z4JN)
sind unzulässig.
In allen anderen Fällen ist der Rekurs gegen eine
Entscheidung des Rekursgerichts nur zulässig,
wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 vorliegen.
Hat das Rekursgericht ausgesprochen, daß der
Rekurs nicht nach dieser Bestimmung zulässig sei
(§ 526 Abs. 3 in Verbindung mit § 500 Abs. 3), so
kann dagegen nur ein außerordentlicher Rekurs
erhoben werden, für den sinngemäß die Bestimmungen
über die außerordentliche Revision (§ 505
Abs. 3) gelten.
Sofern die Entscheidung des Gerichtes zweiter
Instanz nur zum Teil und hinsichtlich eines nicht in
einem Geldbetrag bestehenden Ausspruchs angefochten
wird, ist in der Rekursschrift der von der
Anfechtung betroffene Wert anzugeben; der § 506
Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Findet das Rekursgericht, daß ein gegen den
Beschluß eines Gerichtes zweiter Instanz erhobener
Rekurs mutwillig oder nur zur Verzögerung der
Sache angebracht wurde, so ist gegen den
Beschwerdeführer auf eine Mutwillensstrafe zu
erkennen."
117. Nach dem § 528 wird folgender § 528 a eingefügt
„§ 528 a. Auf die Ausfertigung der Entscheidungen
des Obersten Gerichtshofs über Rekurse ist
auch der § 510 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden."
118. Der Abs. 1 des § 534 hat zu lauten
„Die Klage ist binnen der Notfrist von vier
Wochen zu erheben."
119. Der Abs. 2 des § 549 wird aufgehoben.
120. Der letzte Satz des Abs. 2 des § 550 hat zu
lauten
„Diese Frist kann nicht verlängert werden; es ist
jedoch der § 464 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden."
121. Der § 561 hat zu lauten
„§ 561. Bestandverträge können sowohl vom
Bestandgeber als auch vom Bestandnehmer auch
gerichtlich aufgekündigt werden.
Die von einer Partei wirksam vorgenommene
gerichtliche Aufkündigung kann gegen dieselbe
von der anderen Partei in Vollzug gesetzt werden."
122. Der Abs. 2 des § 562 wird aufgehoben.
123. Die §§ 565 und 566 werden samt ihrer
Überschrift aufgehoben.
124. Im Abs. 2 des § 573 wird die Wendung
„oder außergerichtliche" aufgehoben.
125. Im letzten Absatz des § 575 werden die
Wendung „oder außergerichtliche" aufgehoben
und die Wendung „vierzehn Tagen" durch die
Wendung „sechs Monaten" ersetzt.
126. Der Abs. 3 des § 577 hat zu lauten
„Der Schiedsvertrag muß schriftlich errichtet
werden oder in Telegrammen oder Fernschreiben
enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben."
127. Der Abs. 1 des § 582 hat zu lauten
„Wenn die Bestellung eines Schiedsrichters nicht
rechtzeitig vorgenommen wird oder wenn die beiden
Schiedsrichter sich über die Person des
Obmannes nicht einigen können, so erfolgt die
Bestellung auf Antrag durch das Gericht. Der
Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, welches mangels
eines Schiedsvertrages für den Rechtsstreit in
erster Instanz zuständig wäre; ist jedoch im
Schiedsvertrag das Gericht, das hiefür zuständig
sein soll, bezeichnet und könnte es durch Vereinbarung
der Parteien zuständig gemacht werden
(§ 104 Abs. 1 und 2 JN) oder ist im Schiedsvertrag
der Ort bezeichnet, an dem das Schiedsgericht tagen
soll, so ist jenes Gericht oder in Ermangelung
einer solchen Bezeichnung das für diesen Ort
zuständige Gericht zuständig. Fehlt ein örtlich
zuständiges Gericht oder ist es nicht zu ermitteln,
so ist der Antrag, sofern das Schiedsgericht nach
dem Schiedsvertrag im Inland tagen soll, bei dem
örtlich für den ersten Wiener Gemeindebezirk
zuständigen Gericht zu stellen. Zur Antragstellung
sind die Parteien und im Fall des § 580 auch jeder
der beiden Schiedsrichter berechtigt. Zur Antragstellung
ist auch vor Gerichtshöfen die Vertretung
durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig."
128. Der Abs. 2 des § 592 hat zu lauten
„Diese Ausfertigungen und die Urschrift des
Schiedsspruches sind mit der Angabe des Tages der
Abfassung des Schiedsspruches zu versehen und
von den Schiedsrichtern zu unterschreiben. Die
Unterschrift der Mehrheit der Schiedsrichter
genügt, wenn im Schiedsspruch vermerkt wird, daß
die anderen die Unterschrift verweigern oder daß
der Unterzeichnung durch sie ein Hindernis entgegensteht,
das nicht in angemessener Frist überwunden
werden kann."
129. Der Abs. 2 des § 594 hat zu lauten
„Der Obmann, im Fall seiner Verhinderung ein
anderer Schiedsrichter, hat auf Verlangen einer
Partei die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit
des Schiedsspruches auf einer Ausfertigung zu
bestätigen."
130. Der § 595 und seine Überschrift haben zu
lauten
„Aufhebung des Schiedsspruches
§ 595. Der Schiedsspruch ist aufzuheben,
1. wenn ein dem § 577 entsprechender Schiedsvertrag
nicht vorhanden ist, der Schiedsvertrag
vor der Fällung des Schiedsspruches
außer Kraft getreten oder für den einzelnen
Fall unwirksam geworden ist oder wenn eine
Partei nach ihrem Personalstatut zur Eingehung
des Schiedsvertrages nicht fähig war;
2. wenn der Partei, die die Aufhebung des
Schiedsspruches begehrt, im Verfahren vor
den Schiedsrichtern das rechtliche Gehör
nicht gewährt wurde oder wenn sie, falls sie
eines gesetzlichen Vertreters bedarf, in diesem
Verfahren nicht durch einen solchen vertreten
war, sofern nicht im letzten Fall die Prozeßführung
nachträglich ordnungsgemäß genehmigt
worden ist;
3. wenn gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen
über die Besetzung des Schiedsgerichtes
oder die Beschlußfassung verletzt worden
sind oder wenn die Urschrift des Schiedsspruches
nicht entsprechend dem § 592 Abs. 2
unterschrieben worden ist;
4. wenn die Ablehnung eines Schiedsrichters
vom Schiedsgericht ungerechtfertigt zurückgewiesen
worden ist;
5. wenn das Schiedsgericht die Grenzen seiner
Aufgabe überschritten hat;
6. wenn der Schiedsspruch mit den Grundwertungen
der österreichischen Rechtsordnung
unvereinbar ist oder gegen zwingende Rechtsvorschriften
verstößt, deren Anwendung auch
bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung
nach § 35 IPR-Gesetz durch eine Rechtswahl
der Parteien nicht abbedungen werden kann;
7. wenn die Voraussetzungen vorhanden sind,
unter denen nach § 530 Abs. 1 Z 1 bis 7 ein
gerichtliches Urteil mittels der Wiederaufnahmsklage
angefochten werden kann.
In den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 7 wird der
Schiedsvertrag für den Gegenstand des Schiedsver-
fahrens unwirksam, wenn bereits zweimal ein
Schiedsspruch hierüber rechtskräftig aufgehoben
worden ist."
131. Im § 596 werden
a) im Abs. 2 das Zitat „§ 595 Z 1 bis 7" durch das
Zitat „§ 595 Abs. 1 Z 1 bis 6" und
b) im Abs. 3 das Zitat „§ 595 Z 8" durch das
Zitat „§ 595 Abs. 1 Z 7" ersetzt.
132. Dem § 598 wird folgender Absatz angefügt
„Haben beide Parteien den Schiedsvertrag als
Unternehmer (§ 1 Abs. 1 Z 1 KSchG) geschlossen,
so können sie auf die Anwendung des § 595 Abs. 1
Z 7 verzichten."
Artikel V
Änderungen der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896,
RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 652/1982, wird geändert wie
folgt
1. Im§ 1
a) hat die Z 3 zu lauten
„3. die im Mahnverfahren erlassenen Zahlungsbefehle,
welche einem Einspruch nicht mehr
unterliegen;"
b) hat die Z 11 zu lauten
„11. rechtskräftige Urteile, Zahlungsbefehle und
Beschlüsse der Arbeitsgerichte und die vor
ihnen geschlossenen Vergleiche;"
c) wird die Z 18 aufgehoben.
2. Der letzte Satz des § 2 wird aufgehoben.
3. Die Z 5 des Abs. 1 des § 4 wird aufgehoben.
4. Im Abs. 1 des § 26 werden die Worte „männlichen
Geschlechtes" aufgehoben.
5. Nach der Z 2 des Abs. 1 des § 42 wird folgende
Z 2a eingefügt
„2 a. wenn gegen das der Exekution zu Grunde
liegende Berufungsurteil außerordentliche
Revision (§ 505 Abs. 3 ZPO) erhoben worden
ist;"
6. Nach dem Abs. 2 des § 44 wird folgender weiterer
Absatz eingefügt
„Bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag
nach § 42 Abs. 1 Z 2a sind die
Erfolgsaussichten der außerordentlichen Revision
nicht zu prüfen."
7. Nach dem ersten Satz des Abs. 2 des § 47 wird
folgender Satz eingefügt
„Der betreibende Gläubiger kann diesen Antrag
auch dann stellen, wenn eine Exekution nach
§ 294 a erfolglos geblieben ist, weil der Verpflichtete
dem Auftrag zur Bezeichnung des Drittschuldners
nicht entsprochen hat oder ihm nach seiner
Mitteilung keine derartigen Forderungen zustehen,
oder wenn der Erlös dieser Exekution voraussichtlich
nicht ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung
samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres
zu tilgen."
8. Der Abs. 2 des § 65 wird aufgehoben.
9. Der Abs. 2 des § 74 hat zu lauten
„Der Anspruch auf Ersatz der nicht schon
rechtskräftig zuerkannten Exekutionskosten
erlischt, wenn deren Bestimmung nicht binnen vier
Wochen begehrt wird. Die Frist beginnt mit der
Beendigung oder Einstellung der Exekution zu laufen.
Entstehen jedoch Kosten erst danach, so gilt
§ 54 Abs. 2 ZPO."
10. Die Z 3 des § 81 wird aufgehoben.
11. Der erste Satz des Abs. 3 des § 83 wird aufgehoben.
12. Nach dem § 264 wird folgender § 264 a eingefügt
„§ 264 a. Der Verkauf ist, vorbehaltlich der
Anwendung der §§ 14, 27 Abs. 1 und 41 Abs. 2,
aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben
Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen
geführt wird und deren Erlös voraussichtlich
ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung
samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu
tilgen. Das gilt nicht, wenn Gegenstand des Verkaufs
eine der im § 296 genannten Forderungen ist
(§§ 317 bis 319)."
13. Nach dem § 294 wird folgender § 294 a eingefügt
„§ 294 a. Behauptet der Gläubiger, daß dem Verpflichteten
Forderungen im Sinn des § 290 zustünden,
er jedoch den beziehungsweise die Drittschuldner
nicht kenne, so gelten nachstehende
Besonderheiten
1. Der Drittschuldner muß im Exekutionsantrag
nicht, die Forderung nicht näher bezeichnet
sein.
2. Nach der Bewilligung der Exekution hat das
Exekutionsgericht dem Verpflichteten gleichzeitig
mit dem Verbot im Sinn des § 294
Abs. 1 letzter Satz aufzutragen, binnen vierzehn
Tagen den oder die Drittschuldner der
in Exekution gezogenen Forderung oder Forderungen
genau zu bezeichnen.
3. Gibt der Verpflichtete den oder die Drittschuldner
bekannt, so ist mit der im § 294 vorgesehenen
Zustellung an den beziehungsweise
die Drittschuldner vorzugehen.
4. Kommt der Verpflichtete dem Auftrag nicht
fristgerecht nach und hat der Gläubiger keinen
Antrag nach § 47 gestellt, so hat das
Exekutionsgericht zur Erzwingung der
Angabe des Drittschuldners die Haft zu verhängen.
§ 48 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.
Ein Exekutionsantrag nach Abs. 1 darf vor
Ablauf eines Jahres nach seiner Einbringung nur
dann wiederholt werden, wenn glaubhaft gemacht
wird, daß der Verpflichtete inzwischen eine derartige
Forderung erworben hat.
Über einen Verpflichteten, der in einer Mitteilung
nach Abs. 1 Z 2 vorsätzlich falsche Angaben
macht, hat das Exekutionsgericht als Mutwillensstrafe
Haft bis zur Dauer von zwei Monaten zu
verhängen. Die §§ 360 bis 365 sind anzuwenden."
14. Der Abs. 2 des § 349 hat zu lauten
„Die wegzuschaffenden beweglichen Sachen,
welche nicht den Gegenstand der Exekution bilden,
sind durch das Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten
oder im Falle seiner Abwesenheit seinem
Bevollmächtigten oder einer zur Familie des Verpflichteten
gehörigen oder in dieser beschäftigten
erwachsenen Person zu übergeben. In Ermangelung
einer zur Übernahme befugten Person sind
diese Sachen auf Kosten des Verpflichteten durch
das Vollstreckungsorgan anderweitig in Verwahrung
zu bringen, die dem Gerichte bekannten Personen,
für welche die Sachen gepfändet sind oder
welche sonst Anspruch darauf erheben können, hievon
zu verständigen und endlich, wenn der Verpflichtete
die Rückforderung der Sachen verzögert
oder mit der Berichtigung der Verwahrungskosten
säumig ist und auch von niemandem Rechte an den
Sachen geltend gemacht werden, auf Verfügung
des Exekutionsgerichtes nach vorgängiger Androhung
für Rechnung des Verpflichteten zu verkaufen;
diese Androhung darf frühestens mit der Festsetzung
des Räumungstermins vorgenommen werden.
Diese Verfügung zu veranlassen, ist das Vollstreckungsorgan
und jeder Beteiligte berechtigt.
Der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf
Ersatz seiner Aufwendungen (§ 74) sowie der ihm
im Lauf der Verwahrung entstehenden Kosten
bleibt unberührt, ohne Rücksicht darauf, ob die
Verwahrung vom Vollstreckungsorgan angeordnet
worden ist."
15. Nach dem § 352 wird folgender § 352 a eingefügt
„§ 352 a. Im Teilungsverfahren nach den §§ 351
oder 352 ist der § 74 nicht anzuwenden. Die entstandenen
Barauslagen sind auf die Parteien im
Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile aufzuteilen;
Barauslagen, die eine Partei in einem darüberhinausgehenden
Ausmaß vorläufig bestritten hat, sind
ihr, soweit sie zur Rechtsverwirklichung notwendig
waren, auf ihr Verlangen zu erstatten."
16. Im § 371
a) wird in der Z 1 das Zitat „§§ 397 a, 442 a, der
Zivilprozeßordnung" durch das Zitat „§§ 397 a,
398, 442 a ZPO" ersetzt.
b) hat die Z 3 zu lauten
„3. auf Grund der im Mahnverfahren ergangenen
bedingten Zahlungsbefehle, wenn der
Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zur Erhebung des Einspruchs beantragt
hat;"
17. Im § 373 wird das Zitat „§§ 397 a, 442 a der
Zivilprozeßordnung durch das Zitat „§§ 397 a, 398,
442 a ZPO" ersetzt.
18. Der erste Satz des Abs. 1 des § 375 hat zu
lauten
„Zur Bewilligung von Exekutionshandlungen ist
in den Fällen der §§ 370, 371 Z 1 bis 3, 371 a und
372 das Prozeßgericht erster Instanz oder das
Gericht, bei dem die Rechtsangelegenheit der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in erster Instanz anhängig
war, im Fall des § 371 Z 4 das Exekutionsgericht
zuständig."
19. Dem Abs. 2 des § 376 wird folgender Satz
angefügt
„Ist die Exekution auf Grund eines Versäumungsurteils,
gegen das Widerspruch erhoben ist,
bewilligt worden, so tritt die Schadenersatzpflicht
nicht ein, wenn dem betreibenden Gläubiger bei
der Einleitung und der Fortsetzung der Exekution
keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt."
20. Dem § 387 wird folgender dritter Absatz
angefügt
„Abweichend vom Abs. 2 ist auch in diesen Fällen
das Gericht zuständig, das für den Prozeß in
der Hauptsache zuständig wäre, wenn es sich um
einstweilige Verfügungen wegen unlauteren Wettbewerbs,
nach dem Urheberrechtsgesetz und nach
den §§ 28 bis 30 des Konsumentenschutzgesetzes
handelt."
21. Der § 388 hat zu lauten
„§ 388. Ist nach § 387 für die Bewilligung der
einstweiligen Verfügung und für das sich daran
anschließende Verfahren ein Gerichtshof zuständig,
so entscheidet, vorbehaltlich des Abs. 2, der
Vorsitzende des Senats, dem die Angelegenheit
zugewiesen ist, über die sich auf einstweilige Verfügungen
beziehenden Anträge.
Bei den im § 387 Abs. 3 erwähnten einstweiligen
Verfügungen entscheidet der Senat in der für die
Hauptsache vorgesehenen Zusammensetzung. In
dringenden Fällen kann jedoch auch in solchen
Angelegenheiten der Vorsitzende des Senats allein
entscheiden.
Der erste Satz des Abs. 2 gilt auch für das
Rekursverfahren."
22. Der § 402 hat zu lauten
„§ 402. Hat das Verfahren einen Rekurs gegen
einen Beschluß über einen Antrag auf Erlassung
einer einstweiligen Verfügung, über einen Wider-
spruch nach § 397 oder über einen Antrag auf Einschränkung
oder Aufhebung einer einstweiligen
Verfügung zum Gegenstand, so ist der § 521 a der
Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Die
Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung
beträgt vierzehn Tage.
Im übrigen sind die Bestimmungen über das
Exekutionsverfahren sinngemäß anzuwenden,
sofern nicht in diesem Teil etwas anderes bestimmt
ist."
Artikel VI
Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz vom
27. November 1896, RGBl. Nr. 217, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 499/1974,
wird geändert wie folgt
1. Im Abs. 2 des § 20 werden die Wendungen
„und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen",
„die fachmännischen Laienrichter aus dem Kreise
der Bergbaukundigen auf gutächtlichen Vorschlag
der Berg- und Hüttenwerksbesitzer des Bezirkes
und der am Betriebe dieser Werke beteiligten Personen
je" und der davorstehende Beistrich sowie
„über das Verhältnis, in welchem bei den Vorschlägen
für die Stelle eines fachmännischen Laienrichters
die in den fraglichen Betrieben bediensteten
Personen zu berücksichtigen sind, und über die Bildung
der Wahlkollegien zur Ausübung des Vorschlagsrechtes
für die fachmännischen Laienrichter
der bergrechtlichen Senate" und der davorstehende
Beistrich aufgehoben.
2. Im Abs. 1 des § 30 hat die zwischen Klammern
gesetzte Wendung zu lauten: „(Landes-, Kreis-
und Handelsgerichte)".
3. Der Abs. 3 des § 32 hat zu lauten
„Dies gilt auch für die Handelssenate."
4. Im Abs. 1 des § 37 werden
a) die Z 6 aufgehoben und
b) in der Z 7 die Wendungen „Berufungs- und
Revisionsschrift" sowie „Berufungs- oder Revisionswerber"
durch die Wendungen „Berufungs-,
Revisions- und Rekursschrift" beziehungsweise
„Berufungs-, Revisions- oder Rekurswerber"
ersetzt.
5. Der zweite Satz des Abs. 2 des § 49 wird aufgehoben.
6. Der letzte Satz des Abs. 4 des § 78 und der
Abs. 2 des § 85 werden aufgehoben.
7. Der Abs. I des § 90 wird aufgehoben.
Artikel VH
Änderungen des Bundesgesetzes über den Obersten
Gerichtshof
Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1968, BGBl. Nr.
328, über den Obersten Gerichtshof wird geändert
wie folgt
1. Der Abs. 3 des § 6 hat zu lauten
„(3) Bei der Entscheidung über Rechtsmittel in
arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten ist der § 26
des Arbeitsgerichtsgesetzes anzuwenden."
2. In der lit. d des Abs. 1 des § 7 werden die
Worte „und 3" aufgehoben.
Artikel VIII
Änderungen des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz vom 4. Juli 1962, BGBl.
Nr. 180, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 278/1980, wird geändert wie folgt
1. Der zweite Satz des § 12 hat zu lauten
„Dem Rekurs ( der Beschwerde) kann der Richter
selbst stattgeben; findet er, daß dem Rechtsmittel
nicht oder nur teilweise Folge zu geben wäre, so
hat er das Rechtsmittel dem Rechtsmittelgericht
vorzulegen und im Vorlagebericht gegebenenfalls
die Gründe hiefür anzugeben."
2. Im § 14 werden
a) in der Z 3 die Zitierung „nach § 372 der
Exekutionsordnung" durch die Zitierung „nach
den §§ 371 und 372 der Exekutionsordnung sowie
auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den
§§ 232, 233 der Bundesabgabenordnung oder diesen
vergleichbaren Bestimmungen" ersetzt;
b) in der Z 5 die Zitierung „nach § 42 Abs. 1 Z 3,
4 und 6 der Exekutionsordnung" durch die Zitierung
„nach § 42 Abs. 1 Z 2 a, 3, 4 und 6 der Exekutionsordnung"
ersetzt.
Artikel IX
Änderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz vom 24. Juli 1946,
BGBl. Nr. 170, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 91/1976, wird geändert wie folgt
1. Der § 4 hat zu lauten
„§ 4. Das Arbeitsgericht hat seine Zuständigkeit
von Amts wegen wahrzunehmen; die Bestimmungen
über die Heilung der Unzuständigkeit (§ 104
Abs. 3 JN) gelten jedoch auch für das arbeitsgerichtliche
Verfahren."
2. Der Abs. 2 des § 17 hat zu lauten
„(2) Der bedingte Zahlungsbefehl (§ 448 ZPO)
ist — vorbehaltlich der Befugnisse eines Rechtspflegers
nach § 14 Rechtspflegergesetz — vom Vorsitzenden
zu erlassen."
3. Der Abs. 2 des § 18 hat zu lauten
„(2) Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes
2000 S nicht, so kann der Ersatz von Prozeßkosten
nur für die Gerichtsgebühren zugesprochen werden."
4. Der § 23 a hat zu lauten
„§ 23 a. (1) An Stelle des im § 501 ZPO genannten
Betrags von 15000 S ist der Betrag von 2000 S
maßgebend.
(2) Die §§ 500 Abs. 2 bis 4, 502 Abs. 2 bis 5 und
519 Abs. 2 erster Satz ZPO sind nicht anzuwenden.
(3) Bestätigt das Berufungsgericht das Urteil
erster Instanz, abgesehen von dessen Ausspruch
über Nebenforderungen, und besteht der Streitgegenstand,
über den es entscheidet, nicht ausschließlich
in einem Geldbetrag, so ist im Urteil auszusprechen,
ob der Wert des Streitgegenstands 30000 S
übersteigt; gibt das Berufungsgericht der Berufung
ganz oder teilweise statt, so ist im Urteil auszusprechen,
ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands
2000 S übersteigt.
(4) Die Revision ist unzulässig, soweit der
Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert
2000 S nicht übersteigt; gegen ein bestätigendes
oder nur bezüglich der Ansprüche über Nebenforderungen
abänderndes Urteil des Berufungsgerichtes
ist die Revision überdies unzulässig, wenn der
Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht
entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 30000 S
nicht übersteigt. Für die Revisionsgründe gilt § 503
Abs. 1 ZPO."
5. Im Abs. 2 des § 24 wird die Wendung „der im
§ 468 ZPO erwähnten Mitteilung" durch die
Worte „der Berufungsbeantwortung" ersetzt.
6. Der erste Satz des Abs. 1 des § 25 hat zu lauten
„Übersteigt der Wert des Streitgegenstands, über
den das Erstgericht entschieden hat, 2000 S, so gelten
noch folgende Abweichungen:"
7. Der erste Satz des § 26 hat zu lauten
„Über eine Revision oder einen Rekurs nach
§ 519 Abs. 1 Z 3 ZPO gegen Entscheidungen der
Berufungsgerichte in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten
entscheidet der Oberste Gerichtshof
in einem besonderen Senat."
8. Dem Abs. 1 des § 28 werden folgende weitere
Sätze angefügt: „Anstelle des in den §§ 517, 527
Abs. 1 und 528 Abs. 1 Z 5 ZPO genannten Betrages
ist der Betrag von 2000 S maßgebend. Die §§ 527
Abs. 2 letzter Satz und 528 Abs. 2 ZPO sind nicht
anzuwenden."
9. Der § 30 hat zu lauten
„§ 30. (1) Die Arbeitsgerichte sind gleich anderen
Prozeßgerichten zur Entscheidung über
Anträge im Exekutionsverfahren einschließlich solcher
auf Erlassung einstweiliger Verfügungen berufen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Entscheidungen hat
der Vorsitzende zu treffen, diejenigen über
Anträge auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen
nur, wenn es sich um besonders dringende
Fälle handelt.
(3) Im übrigen ist die Exekutionsordnung anzuwenden."
Artikel X
Änderungen des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes
1962
Das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz
1962, BGBl. Nr. 289, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 370/1982, wird geändert
wie folgt
1. Die lit. a der Z 3 des § 2 hat zu lauten
„a) über Klagen, auf Grund deren nach § 448
ZPO ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen
ist, mit der Einbringung der Klage;"
2. Im § 3
a) hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Für Eingaben, die mehrere Anträge enthalten
und für die Eingaben von zwei oder mehreren
Personen ist die Eingabengebühr nur einfach zu
entrichten, sofern in der Folge nicht etwas anderes
bestimmt ist. Für Gleich- und Halbschriften (Rubriken)
ist keine Eingabengebühr zu entrichten."
b) entfällt der bisherige Abs. 3; der bisherige
Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)".
3. Der Abs. 1 des § 9 hat zu lauten
„(1) Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt
die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie
beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf
Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht
zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht
(§ 2). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe
auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich
ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so
erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das
vorangegangene Verfahren."
4. Im § 15 Z 3 wird das Klammerzitat „(§ 50
Abs. 2 Z 1 bis 3 JN)" durch das Klammerzitat
„(§ 49 a Abs. 1 Z 3 bis 5 JN)" ersetzt.
5. Im Abs. 2 des § 18
a) wird in der Z 1 das Zitat „§ 60 JN" durch das
Zitat „§ 7 RAT' ersetzt;
b) hat der dritte Satz der Z 5 zu lauten
„Wird das Klagebegehren auf Nebengebühren
eingeschränkt, so ist als Bemessungsgrundlage der
Betrag von 2000 S anzunehmen, es sei denn, daß
sich auf Grund des uneingeschränkten Streitwertes
eine niedrigere Bemessungsgrundlage ergibt."
6. In der lit. a der Tarifpost 1 werden die in der
Spalte „Höhe der Gebühren" bestimmten Gebührenbeträge
erhöht
von 8 S auf 16 S
von 12 S auf 24 S
von 16 S auf 32 S
von 20 S auf 40 S
von 40 S auf 80 S
von 100 S auf 200 S
von 160 S auf 320 S
von 200 S auf 400 S
von je 100 S mehr auf je 200 S mehr.
7. Die Anmerkung Z 4 lit. c zur Tarifpost 1 hat
zu lauten
„c) Eingaben, mit denen angezeigt wird, daß die
Parteien das Ruhen des Verfahrens vereinbart
haben;"
8. In der Tarifpost 2 hat die Spalte „Höhe der
Gebühren" zu lauten
„die Gebühr zu TP 1 lit. a"
9. In der Anmerkung 2 zur Tarifpost 3
a) hat die lit. b zu lauten
„b) die Gebühr für den Zahlungsbefehl im
Mahnverfahren in die Gebühr für das infolge
des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl
gefällte Urteil erster Instanz oder einen vor
dieser Instanz geschlossenen Vergleich;"
b) wird der Punkt nach der lit. d durch einen
Strichpunkt ersetzt und eine neue lit. e angefügt,
die zu lauten hat
„e) die Gebühr für das infolge eines Widerspruchs
nach §§ 397a, 442 a oder 398 ZPO
aufgehobene Versäumungsurteil in die von
derselben Instanz über denselben Gegenstand
gefällte neue Entscheidung oder einen vor
dieser Instanz geschlossenen Vergleich."
10. In der Tarifpost 5 werden die in der Spalte
„Höhe der Gebühren" bestimmten Gebührenbeträge
erhöht
von 20 S auf 40 S
von 40 S auf 80 S
von 10 S auf 20 S.
11. In der Anmerkung 2 zur Tarifpost 5 entfällt
die bisherige lit. e; die Bezeichnungen der bisherigen
lit. f und g werden in „e" und „f' geändert.
12. In der Tarifpost 8 werden die in der Spalte
„Höhe der Gebühren" bestimmten Gebührenbeträge
erhöht
von 10 S auf 20 S
von 20 S auf 40 S.
13. In der Anmerkung 2 zur TP 8 entfällt die bisherige
lit. b; die Bezeichnungen der bisherigen
lit. d, e, f, g, h und i werden in „b", „c", „d", „e",
„f" und „g" geändert.
14. In der Tarifpost 9 wird in der lit. b der in der
Spalte „Höhe der Gebühren" bestimmte Gebührenbetrag
erhöht
von 20 S auf 40 S.
15. In der Tarifpost 10 hat in der lit. a die Spalte
„Höhe der Gebühren" zu lauten
„die Gebühr zu TP 1 lit. a"
16. In der Anmerkung 3 zur Tarifpost 11 entfällt
die lit. c; der Strichpunkt nach der lit. b wird durch
einen Punkt ersetzt.
17. In der Tarifpost 15 werden die in der lit. b in
der Spalte „Höhe der Gebühren" bestimmten
Gebührenbeträge erhöht
von 100 S auf 200 S
von 200 S auf 400 S.
Artikel XI
Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes
1962
Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962,
BGBl. Nr. 288, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 55/1981, wird geändert wie folgt
1. Im§ 1 a
a) hat in der Spalte „Gegenstand" die lit. a der
Z 1 des Abs. 1 zu lauten
„a) wenn das Begehren auf eine Geldsumme lautet,
die 2000 S nicht übersteigt,"
b) hat in der Spalte „Gegenstand" die lit. a der
Z 2 des Abs. 1 zu lauten
„a) wenn die Geldsumme die hereinzubringen
oder zu sichern ist, 2000 S nicht übersteigt,"
c) hat in der Spalte „Gegenstand" die lit. b der
Z 2 des Abs. 1 zu lauten
„b) wenn eine Geldsumme hereinzubringen oder
zu sichern ist, die zwar den Betrag von
2000 S, nicht aber den im § 49 Abs. 1 JN
genannten Betrag übersteigt,"
d) hat der erste Satz des Abs. 4 zu lauten
„Ob die für die Ermittlung der Ausfertigungskosten
maßgebenden Geldsummen 2000 S oder die
im § 49 Abs. 1 JN genannten Beträge übersteigen,
ist nach dem Zeitpunkt der Einbringung der Klage
(des Antrags) zu beurteilen."
2. § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) In bürgerlichen Rechtssachen soll das
Gericht, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen,
die Vornahme jeder mit Kosten verbundenen
Amtshandlung von dem Erlag eines Kostenvorschusses
abhängig machen, wenn die Partei, welche
die Amtshandlung beantragt oder in deren Interesse
sie vorzunehmen ist, nicht die Verfahrenshilfe
genießt.
(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten
einer Amtshandlung, die den Betrag von 2000 S
übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder
berichtigt worden, so hat das Gericht (der Vorsit-
zende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn
die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet
wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit
gesondertem Beschluß dem Grunde nach zu
bestimmen, welche Partei in welchem Umfang
diese Kosten zu ersetzen hat; hiebei ist, wenn über
die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig
entschieden worden ist, von dieser Entscheidung
auszugehen, sonst ist der § 40 ZPO anzuwenden.
Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig."
3. Im § 9
a) treten in den Abs. 1 und 2 an die Stelle der
Beträge von 50000 S die Beträge von 100000 S;
b) tritt im Abs. 1 an die Stelle des Betrags von
5000 S der Betrag von 10000 S.
4. Im § 14 wird die Frist von acht Tagen durch
eine Frist von vierzehn Tagen ersetzt.
Artikel XII
Änderungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes
Das Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl.
Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 116/1981,
wird geändert wie folgt
1. Dem § 23 wird folgender sechster Absatz
angefügt
„(6) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein bedingter
Zahlungsbefehl (§ 448 der Zivilprozeßordnung)
zu erlassen ist und keine erste Tagsatzung stattfindet
oder in denen die erste Tagsatzung nach § 243
Abs. 4 der Zivilprozeßordnung entfällt, ist auch für
die Klage, die Beantwortung der Klage und den
Einspruch gegen den Zahlungsbefehl der auf diese
Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt
zuzusprechen."
2. Im Abschnitt II der Tarifpost 1 haben zu lauten
a) lit. e
„e) Einsprüche gegen den Zahlungsbefehl, die
sich bloß auf die Erhebung des Einspruchs
beschränken;"
b) lit. h
„h) Berufungsbeantwortungen, die bloß den
Antrag auf Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung ohne weitere Ausführungen
zum Gegenstand enthalten;"
3. In der Z 1 des Abschnitts I der Tarifpost 2
a) wird die lit. a aufgehoben;
b) hat die lit. c zu lauten
„c) Beantwortungen von Klagen, Widersprüche
gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen
Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen
Zahlungsaufträge, soweit diese Schriftsätze
nicht unter Tarifpost 1 fallen und sich auf die
bloße Bestreitung der Angaben in der Klage
und auf den Antrag auf Abweisung der Klage
oder auf Aufhebung des Zahlungsauftrages
beschränken;"
4. Die lit. b der Z 1 des Abschnitts I der Tarifpost
3 A hat zu lauten
„b) Beantwortungen von Klagen, Widersprüche
gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen
Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen
Zahlungsaufträge, soweit diese Schriftsätze
weder unter Tarifpost 1 noch unter Tarifpost
2 fallen;"
5. Im Abschnitt I der Tarifpost 3 B werden
a) das Wort „Berufungsmitteilungen" durch das
Wort „Berufungsbeantwortungen" ersetzt;
b) vor dem Wort „Beschwerden" die Wendung
„Rekursbeantwortungen, soweit sie nicht unter
Abschnitt C fallen," eingefügt.
6. Im Abschnitt I der Tarifpost 3 C wird die
Wendung „und Rekurse an den Obersten Gerichtshof"
durch die Wendung „sowie Rekurse und
Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof"
ersetzt.
Artikel XIII
Änderungen des Todeserklärungsgesetzes 1950
Das Todeserklärungsgesetz 1950, BGBl.
Nr. 23/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 304/1978, wird geändert wie folgt
1. Der § 12 samt Überschrift hat zu lauten
„Inländische Gerichtsbarkeit
§ 12. Die inländische Gerichtsbarkeit zur Todeserklärung
eines Verschollenen ist gegeben, wenn
1. er in dem letzten Zeitpunkt, in dem er nach
den vorhandenen Nachrichten noch gelebt
hat, österreichischer Staatsbürger gewesen ist
oder
2. er Vermögen im Inland hat oder
3. die Tatsache seines Todes für ein im Inland
zu beurteilendes Recht oder Rechtsverhältnis
erheblich ist oder
4. der Antrag auf Todeserklärung vom Ehegatten
des Verschollenen gestellt wird und dieser
Ehegatte entweder österreichischer Staatsbürger
ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hat und zur Zeit der Eheschließung
mit dem Verschollenen österreichischer
Staatsbürger gewesen ist."
2. Der Abs. 1 des § 13 hat zu lauten
„(1) Zur Todeserklärung eines Verschollenen ist
der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen
Sprengel der Verschollene seinen letzten inländischen
gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, sonst
das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien."
Artikel XIV
Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes
Das Konsumentenschutzgesetz vom 8. März
1979, BGBl. Nr. 140, wird geändert wie folgt
1. Der Abs. 2 des § 14 hat zu lauten
„(2) Die Unzuständigkeit des Gerichtes ist in
jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von
Amts wegen wahrzunehmen; die Bestimmungen
über die Heilung der Unzuständigkeit (§ 104 Abs. 3
JN) sind jedoch anzuwenden."
2. Der Abs. 1 des § 30 hat zu lauten
„(1) Die §§ 24, 25 Abs. 3 bis 7 und 26 des Bundesgesetzes
vom 26. September 1923, BGBl.
Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb gelten
sinngemäß."
Artikel XV
Änderung des Mietrechtsgesetzes
Im § 35 des Mietrechtsgesetzes vom 12. November
1981, BGBl. Nr. 520, hat der Abs. 1 zu entfallen,
die Abs. 2 bis 4 erhalten die Absatzbezeichnungen
1 bis 3.
Artikel XVI
Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 647/1982, wird geändert
wie folgt
1. Im ersten Satz des Abs. 1 des § 396 wird die
Wendung „über Urteile in Versäumnisfällen
(§ 442) und über das Verfahren in Bagatellsachen"
durch die Wendung „über Urteile in Versäumnisfällen
(§ 442), über das Mahnverfahren und über
die Beschränkung der Berufungsgründe nach
§ 501" ersetzt.
2. Dem § 401 wird folgender Satz angefügt:"
Jedoch ist der § 517 der Zivilprozeßordnung nicht
anzuwenden."
Artikel XVII
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung, Aufhebungen,
Vollziehung
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Mai
1983 in Kraft.
§ 2. (1) Es sind anzuwenden
1. Art. II Z7, wenn alle den Streitsachen
zugrundeliegenden Klagen nach dem
30. April 1983 bei den Gerichten eingelangt
sind;
2. Art. II Z 8 bis 10, Art. III Z 2 und 3, Art. IV
Z 3, 49, 52, 53, 56, 57, 59 bis 63 und 64 lit. a
sowie Art. V Z 14 auf Vorgänge, die nach
dem 30. April 1983 vorzunehmen sind beziehungsweise
vorgenommen werden;
3. Art. IV Z 12 bis 16 und 39 sowie Art. X Z 3
auf Anträge beziehungsweise Begehren, die
nach dem 30. April 1983 gestellt werden;
4. Art. IV Z 18 auf Schriftsätze, die nach dem
30. April 1983 eingebracht werden;
5. Art. IV Z 17, 20, 55, 70 lit. a, 88 und 118
sowie Art. V Z 8, 9 und 11 auf Fristen, die
vor dem 1. Mai 1983 noch nicht zu laufen
begonnen haben;
6. Art. II Z 13 und 54 lit. a, Art. IV Z 38, 54,
58, 72 lit. b, 106 und 112 sowie Art. VIII
Z 1, wenn der betreffende Beschluß nach
dem 30. April 1983 gefaßt wird (§ 416 Abs. 2
ZPO);
7. Art. IV Z 19, 24, 25, 77 bis 81, 83 lit. b, 84
bis 87, 90 bis 93, 95, 107, 109 bis 111 und
120, Art. V Z 22, Art. VI Z 4 lit. b und 7,
Art. IX Z 5 und 6 sowie Art. XII Z 5, wenn
die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels
beziehungsweise des Rechtsbehelfs, im Fall
des Art. IV Z 19 lit. b auch des sonstigen
Schriftsatzes, nach dem 30. April 1983 zu
laufen beginnt;
8. Art. IV Z 94, 96 bis 102, 108 und 113
bis 116, Art. V Z 5 und 6, Art. VII, Art. IX
Z 4, 7 und 8 sowie Art. XII Z 6, wenn die
Entscheidung der II. Instanz nach dem
30. April 1983 gefällt wird (§ 416 Abs. 2
ZPO);
9. Art. IV Z 103 und 117, wenn die Entscheidung
des Obersten Gerichtshofs nach dem
30. April 1983 gefällt wird (§ 416 Abs. 2
ZPO);
10. Art. III Z 4, Art. IV Z 126 und 128 bis 132,
wenn der Schiedsspruch nach dem 30. April
1983 gefällt wird;
11. Art. XV auf alle Exekutionstitel, für die
§ 575 ZPO bereits in der Fassung des Art. IV
Z 125 gilt;
12. Art. II Z 21 lit. a bezüglich der im § 51
Abs. 1 Z 6 und 7 JN vorgesehenen Änderungen
und Z 42 bezüglich der Einfügung eines
§ 92 b JN auf Klagen, die nach dem
31. Dezember 1985 bei Gericht einlangen;
13. Art. II Z 19, 20 und 46 sowie die durch diese
Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit
bedingten Änderungen auf Eheverfahren,
die nach dem 31. Dezember 1985 gerichtsanhängig
werden; über Eheverfahren einschließlich
der damit verbundenen vermögensrechtlichen
Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis,
die vor diesem Zeitpunkt gerichtsanhängig
werden, entscheidet ohne Rücksicht
auf deren Wert der Einzelrichter des
Gerichtshofs nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(2) Art. II Z 51 bis 53 und 54 lit. b sowie Art. IV
Z 32 bis 35 sind nach dem 30. April 1983 auch auf
Verfahren anzuwenden, die vorher anhängig
geworden sind. Verfügungen, mit denen vor dem
1. Mai 1983 Sachen zu Ferialsachen erklärt worden
sind, verlieren mit dem 1. Mai 1983 ihre Wirksamkeit.
(3) Die §§ 448 bis 453 a ZPO in der Fassung des
Art. IV Z 75 dieses Bundesgesetzes sind, wenn die
Klage vor dem 1. Jänner 1986 bei Gericht eingelangt
ist, nur dann anzuwenden, wenn der Kläger
in der Klage die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls
beantragt.
(4) Auf Verfahren, die über den 30. April 1983
hinaus als Bagatellverfahren (§§ 448 ff. ZPO in der
geltenden Fassung) zu führen sind, sind die §§ 464
Abs. 2, 501 und 521 Abs. 2 ZPO weiterhin in der
geltenden Fassung anzuwenden. Soweit Art. II
EGZPO auf die Bestimmungen über das Bagatellverfahren
verweist, sind diese weiterhin in der geltenden
Fassung anzuwenden.
(5) Art. V Z 1 lit. c, 2 und 3 sind auf außergerichtliche
Aufkündigungen, die am 1. Mai 1983
noch als Exekutionstitel wirksam sind, nicht anzuwenden.
(6) Im übrigen ist dieses Bundesgesetz auf Verfahren
anzuwenden, in denen die Klage beziehungsweise
der Antrag auf Einleitung des Verfahrens
nach dem 30. April 1983 bei Gericht eingelangt
ist.
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft
1. das Gesetz vom 27. April 1873, RGBl. Nr. 67,
über das Mahnverfahren,
2. der Abs. 2 des § 1 der Verordnung des Justizministeriums
vom 9. Dezember 1897, RGBl.
Nr. 283, betreffend das Verfahren in streitigen
Eheangelegenheiten,
3. die §§ 22 und 23 sowie der letzte Satz des
§ 24 des Bundesgesetzes vom 26. September
1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren
Wettbewerb,
4. der § 14 der 4. DVOEheG,
5. die Z 1 des § 6 des GOG 1945, StGBl. Nr. 47,
und die dort genannte Verordnung,
6. der zweite Satz des Abs. 1 des § 2 des Versicherungswiederaufbaugesetzes,
BGBl.
Nr. 185/1955,
7. der Abs. 1 des § 27, der Abs. 1 des § 30, die
Z 2 des Abs. 1 des § 544 und der § 548 der
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II.
Instanz, BGBl. Nr. 264/1951,
8. der Abs. 2 des § 13 des Kleingartengesetzes,
BGBl. Nr. 6/1959.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich
der Art. X und XI im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des
Art. XVI im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung.