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135. Bundesgesetz: Zivilverfahrens-Novelle 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Bundesgesetz: Zivilverfahrens-Novelle 1983

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm

Der zweite Satz des Art. XIV des Gesetzes vom

1. August 1895, RGBl. Nr. 110, betreffend die Einführung

des Gesetzes über die Ausübung der

Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen

Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 217/1971, hat zu lauten

„Es bleiben jedoch für die Verhandlung und Entscheidung

die §§ 448 bis 459 ZPO maßgebend; die

Verhandlung und Entscheidung ist vom Personalsenat

einem Mitglied des Gerichtshofs als Einzelrichter

zu übertragen; die Parteien sind nicht verpflichtet,

sich bei dieser Verhandlung durch

Rechtsanwälte vertreten zu lassen."

Artikel II

Änderungen der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895,

RGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 201/1982, wird geändert wie

folgt

1. Im § 1 werden die Worte „Bezirksgerichte für

Handels- und Seesachen" durch die Worte

„Bezirksgerichte für Handelssachen" ersetzt und

die Wendung „Handels- und Seegerichte," aufgehoben.

1 a. Im § 2 werden

a) im Abs. 1 die Wendungen „Kreis- oder Landesgerichte,

die Handelsgerichte und Handels- und

Seegerichte" durch die Wendung „Kreis- oder

Landesgerichte und die Handelsgerichte" ersetzt

und

b) im Abs. 2 die Wendung „Handels- und Seesachen"

jeweils durch das Wort „Handelssachen"

ersetzt und die Wendung „oder ein Handels- oder

Seegericht" aufgehoben.

2. Im Abs. 1 des § 3 wird die Wendung „Handels-

oder Seesache" durch das Wort „Handelssachen"

ersetzt.

3. Der § 7 hat zu lauten

„§ 7. Bei den Kreis-, Landes- und Handelsgerichten

wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen

Rechtssachen, sofern nicht andere Vorschriften

Abweichendes anordnen, in erster und in zweiter

Instanz durch Senate ausgeübt, die aus einem Vorsitzenden

und zwei Mitgliedern bestehen.

Soweit die Senate der selbständigen Handelsgerichte

und die Senate der Kreis- und Landesgerichte

in Handelssachen (Handelssenate) über bürgerliche

Rechtsstreitigkeiten in erster Instanz und

über Berufungen gegen die in Ausübung der

Gerichtsbarkeit in Handelssachen gefällten Urteile

der Bezirksgerichte nach den Vorschriften der

§§ 480 bis 500 ZPO in zweiter Instanz entscheiden,

wird die Stelle eines Mitglieds durch einen fachmännischen

Laienrichter aus dem Handelsstand

versehen. In allen anderen Fällen sind die Senate

der Kreis-, Landes- und Handelsgerichte mit Richtern

besetzt."

4. Der § 7 a hat zu lauten

„§ 7 a. In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche

Ansprüche, die vor die Gerichtshöfe

erster Instanz gehören, entscheidet ein Mitglied des

Gerichts als Einzelrichter nach den Vorschriften

für das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster

Instanz.

Übersteigt jedoch der Wert des Streitgegenstands

an Geld oder Geldeswert (§§ 54 bis 60) den

Betrag von 500000 S, so entscheidet der Senat,

wenn dies eine der Parteien beantragt; diesen

Antrag hat der Kläger in der Klage, der Beklagte in

der Klagebeantwortung zu stellen; wird der Streitwert

erst nachträglich über diesen Betrag erweitert,

so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

Wird nachträglich der Streitwert vor dem Schluß

der mündlichen Streitverhandlung auf oder unter

diesen Betrag eingeschränkt oder der Antrag auf

Senatsbesetzung mit Zustimmung des Gegners bis

zu diesem Zeitpunkt zurückgezogen, so tritt an die

Stelle des Senats der Vorsitzende oder das sonst in

der Geschäftsverteilung bestimmte Mitglied dieses

Senats.

In Kraftloserklärungssachen, über Anträge auf

Erlassung von Zahlungsaufträgen im Mandatsverfahren

und im Verfahren in Wechselstreitigkeiten,

ferner über die Bestätigung der Vollstreckbarkeit

und ihre Aufhebung sowie über Anträge auf

Exekutionsbewilligung entscheidet beim Gerichtshof

in erster Instanz jedenfalls der Einzelrichter.

Besondere Vorschriften, die die Entscheidung

des Gerichtshofs erster Instanz durch den Senat

vorsehen, bleiben durch die in den Abs. 1 und 2

getroffene Regelung unberührt."

5. Im Abs. 2 des § 8 werden die Wendung „Handels-

oder Bergrechtssachen" durch das Wort

„Handelsrechtssachen" ersetzt und die Wendung

„oder aus dem Kreise der Bergbaukundigen" aufgehoben.

6. Der § 28 hat zu lauten

„§ 28. Sind für eine bürgerliche Rechtssache die

Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit

eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes

oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben

oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste

Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten

eines zu bestimmen, welches für die fragliche

Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat,

wenn

1. Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen

Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit

verpflichtet ist oder

2. die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich

oder unzumutbar wäre.

Die Bestimmung hat in streitigen bürgerlichen

Rechtssachen auf Antrag einer Partei, sonst aber

von Amts wegen zu geschehen. In streitigen bürgerlichen

Rechtssachen hat der Kläger das Vorliegen

der Voraussetzungen der Z 2 zu behaupten und zu

bescheinigen."

7. Nach dem § 31 wird folgender § 31 a eingeschoben

„§ 31 a. In Streitsachen hat das Gericht erster

Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher

Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens

zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung

übereinstimmend beantragen. Dies gilt auch, wenn

die Delegierung einer nicht ausschließlich einem

Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen Sache an

ein Bezirksgericht beantragt wird.

Eine Streitsache kann auch ohne Antrag und nach

Beginn der mündlichen Streitverhandlung einem

anderen Gericht gleicher Art übertragen werden,

wenn ihr Gegenstand der Anspruch auf Ersatz von

Schäden aus der Tötung oder Verletzung einer

oder mehrerer Personen, aus einer Freiheitsberaubung

oder aus der Beschädigung einer körperlichen

Sache ist, bei dem anderen Gericht ein Verfahren

über einen gleichartigen Anspruch aus dem selben

schädigenden Ereignis anhängig ist und wenn diese

Delegierung, besonders wegen der Gleichartigkeit

der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen, geeignet

ist, den Verfahrensaufwand zu verringern. Die

Sache darf nur demjenigen Gericht übertragen werden,

bei dem als erstem eine Klage eingebracht

worden ist. Die übertragene ist mit der bereits

anhängigen Sache zu verbinden (§ 187 ZPO), auch

wenn weder die Kläger noch die Beklagten der beiden

Verfahren ident sind.

Entscheidungen nach Abs. 2, die bei einer Verhandlung

vor dem Senat getroffen werden, obliegen

diesem, sonstige Entscheidungen nach Abs. 1

oder 2 dem Vorsitzenden des Senates. Für den weiteren

Gang des Verfahrens gilt der § 261 Abs. 6

sechster bis achter Satz ZPO sinngemäß. Im übrigen

ist der § 31 Abs. 3 anzuwenden."

8. Der § 33 hat zu lauten

„§ 33. Ein Gericht darf zur Vornahme der Amtshandlung

die Grenzen seines Sprengeis überschreiten,

wenn Gefahr im Verzug ist, wenn eine Amtshandlung

an der Grenze des Gerichtssprengeis

stattfinden soll oder wenn dies zur Sicherung der

Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme unter

Bedachtnahme auf die Raschheit und die Sparsamkeit

der Verfahrensführung geboten ist. Das

Gericht, in dessen Sprengel eine solche Amtshandlung

vollzogen wird, ist hievon zu verständigen."

9. Dem § 36 wird folgender weiterer Absatz

angefügt

„Um die Aufnahme eines Beweises darf ein

Kreis-, Landes- oder Handelsgericht ein Bezirksgericht

seines Sprengeis nur dann ersuchen, wenn der

Aufnahme des Beweises durch das erkennende

Gericht unübersteigliche Hindernisse entgegenstehen

oder sie unverhältnismäßige Kosten verursachen

würde."

10. Im Abs. 2 des § 38 haben die Z 3 und das vorangehende

„oder" zu entfallen, der Strichpunkt am

Ende der Z 2 ist durch einen Punkt zu ersetzen.

11. Nach dem § 40 und der Überschrift „Prüfung

der Zuständigkeit" wird folgender § 40 a eingefügt

„§ 40 a. In welchem Verfahren eine Rechtssache

zu behandeln und zu erledigen ist, richtet sich nicht

nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern

nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens

der Partei. Ist zweifelhaft, welches Verfahren

anzuwenden ist, so hat das Gericht darüber zu entscheiden;

dieser Beschluß ist selbständig anfechtbar."

12. Der zweite Satz des Abs. 1 des § 43 hat zu

lauten

„Sobald jedoch über die Klage die Tagsatzung

zur mündlichen Verhandlung bestimmt, die Beantwortung

der Klage aufgetragen (§ 243 Abs. 4 ZPO)

oder ein bedingter Zahlungsbefehl (§ 448 ZPO)

erlassen worden ist, kann sich das Gericht nur dann

für unzuständig erklären, wenn der Beklagte rechtzeitig

die Einrede der Unzuständigkeit erhebt oder

wenn das Gericht nach den Bestimmungen des

gegenwärtigen Gesetzes selbst durch ausdrückliche

Vereinbarung der Parteien für die betreffende

Rechtssache nicht zuständig gemacht werden kann

und die Unzuständigkeit noch nicht geheilt ist

(§ 104 Abs. 3)."

13. Der Abs. 2 des § 44 hat zu lauten

„Von diesem ohne vorhergehende mündliche

Verhandlung zu fassenden Überweisungsbeschluß

sind die Parteien durch das Gericht zu verständigen,

an das die Sache überwiesen worden ist."

14. Der § 45 hat zu lauten

„§ 45. Nach Eintritt der Streitanhängigkeit

getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht

seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nicht

anfechtbar, solche, mit denen es seine sachliche

Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das

Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich

zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben

Gemeinde hat."

15. Der Abs. 3 des § 46 hat zu lauten

„Der nämliche Grundsatz hat zur Anwendung

zu kommen, wenn die Rechtssache von einem Handelsgerichte

oder von einem zur Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit

berufenen Senat als nicht dorthin

gehörig an ein Gericht oder einen Senat verwiesen

wurde, welche die allgemeine Gerichtsbarkeit

auszuüben haben, oder wenn letztere sich mit

Rücksicht auf § 51 für unzuständig erklärten."

16. Der erste Satz des Abs. 2 des § 47 hat zu lauten

„Die Entscheidung erfolgt auf Antrag einer Partei,

auf Anzeige eines der beteiligten Gerichte oder

aus Anlaß der Entscheidung über einen Rekurs

gegen eine Zuständigkeitsentscheidung mit

Beschluß."

17. Der § 48 wird samt seiner Überschrift aufgehoben.

18. Die Z 5 des Abs. 2 des § 49 hat zu lauten

„5. alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über

die im § 560 ZPO bezeichneten Sachen und

mit ihnen in Bestand genommene bewegliche

Sachen sowie aus genossenschaftlichen Nutzungsverträgen

(§ 1 Abs. 1 Mietrechtsgesetz)

und aus dem im § 1103 ABGB bezeichneten

Vertrag über solche Sachen einschließlich der

Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen

und die Auflösung solcher Verträge, die

Nachwirkungen hieraus und wegen Zurückhaltung

der vom Mieter oder Pächter eingebrachten

oder der sonstigen dem Verpächter

zur Sicherstellung des Pachtzinses haftenden

Fahrnisse;"

19. Der § 49 a hat zu lauten

„§ 49 a. Vor die familienrechtlichen Abteilungen

der in der Anlage bezeichneten Bezirksgerichte

gehören ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes

1. Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem

unehelichen Kind und über die dessen Vater

der Mutter und dem Kind gegenüber gesetzlich

obliegenden Pflichten;

2. sonstige Streitigkeiten über den aus dem

Gesetz gebührenden Unterhalt;

3. Streitigkeiten über die eheliche Abstammung;

4. Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung

oder die Nichtigerklärung einer Ehe

oder über das Bestehen oder Nichtbestehen

einer Ehe zwischen den Parteien;

5. die anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis

der Ehegatten oder aus dem Verhältnis zwischen

Eltern und Kindern entspringenden

Streitigkeiten.

Die im Abs. 1 begründete Zuständigkeit besteht

auch in Fällen, in denen der Rechtsstreit vom

Rechtsnachfolger einer Partei oder von einer Person

geführt wird, die kraft Gesetzes anstelle der

ursprünglichen Person hiezu befugt ist.

Der § 49 Abs. 4 bleibt unberührt."

20. Der Abs. 2 des § 50 wird aufgehoben.

21. Im § 51

a) treten im Abs. 1 an die Stelle der Z 6 und 7

folgende Bestimmungen

„6. Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen

den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft

oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern,

zwischen den Mitgliedern der Verwaltung

und den Liquidatoren der Gesellschaft

und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern,

zwischen dem stillen Gesellschafter

und dem Inhaber des Handelsgewerbes, zwischen

den Teilnehmern einer Vereinigung zu

einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche

Rechnung sowie Streitigkeiten aus

Rechtsverhältnissen aller dieser Personen zu

Dritten, denen sie sich in dieser Eigenschaft

verantwortlich gemacht haben, und zwar in

allen diesen Fällen sowohl während des

Bestandes als auch nach der Auflösung des

gesellschaftlichen Verhältnisses, sofern nicht

die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben

ist;

7. sonstige Streitigkeiten nach dem Aktiengesetz

und dem Gesetz über Gesellschaften mit

beschränkter Haftung;

8. Streitigkeiten aus Wechselgeschäften und aus

scheckrechtlichen Rückgriffsansprüchen.",

b) wird im Abs. 2 die Z 8 aufgehoben,

c) hat im Abs. 2 die Z 10 zu lauten

„10. Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs

— sofern nicht die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes

gegeben ist —, nach dem Urheberrechtsgesetz

und nach den §§ 28 bis 30 des

Konsumentenschutzgesetzes;",

d) wird im Abs. 3 die Wendung „oder Handels- und

Seegericht" aufgehoben.

22. Der Abs. 1 des § 52 hat zu lauten

„An Orten, an denen ein selbständiges Handelsgericht

und Bezirksgerichte für Handelssachen

bestehen, gehören die Streitigkeiten aus den im

§ 51 Abs. 1 Z 1 bis 8 bezeichneten Geschäften und

Rechtsverhältnissen, bei denen der Streitgegenstand

an Geld oder Geldeswert die Summe von

30000 S nicht übersteigt, vor die Bezirksgerichte

für Handelssachen."

23. Der § 53 wird samt seiner Überschrift aufgehoben.

24. Der § 55 hat zu lauten

„§ 55. Mehrere in einer Klage geltend gemachte

Ansprüche sind zusammenzurechnen, wenn

1. sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne

Partei erhoben werden und in einem

tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang

stehen,

2. sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere

Parteien erhoben werden, die Streitgenossen

nach § 11 Z 1 ZPO sind, oder

3. klagende Partei einer der im § 29 KSchG

genannten Verbände ist, es sich um Ansprüche

in Geld gegen eine einzelne Partei handelt

und diese Ansprüche auf einem gleichartigen

tatsächlichen und rechtlichen Grund

beruhen und dem Verband zur Geltendmachung

abgetreten worden sind.

Wird der gleiche Anspruch durch oder gegen

mehrere Personen geltend gemacht, denen der

Anspruch solidarisch zusteht oder für den sie solidarisch

haften, so richtet sich der Wert nach der

Höhe des einfachen Anspruchs.

Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung

begehrt, so ist der Gesamtbetrag der noch unberichtigten

Kapitalsforderung maßgebend.

Die Abs. 1 bis 3 sind auch für die Besetzung des

Gerichts (§ 7 a), das anzuwendende Verfahren

(§ 448 ZPO), die Zulässigkeit von Rechtsmitteln

und die Berufungsgründe (§ 501) maßgebend."

25. Der erste Satz des Abs. 2 des § 56 hat zu lauten

„In allen anderen Fällen hat der Kläger den Wert

eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen

Streitgegenstandes in der Klage

anzugeben."

26. Der Abs. 1 des § 58 hat zu lauten

„Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen,

Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden

Nutzungen und Leistungen ist bei immerwährender

Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter

oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache,

sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder

Versorgungsbeträge und auf Zahlung von

Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung

eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung,

bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag

der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall

mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung

anzunehmen."

27. Im Abs. 3 des § 60 werden die Beträge

„300000 S" durch die Beträge „500000 S" ersetzt.

28. Im § 61 werden im Abs. 1 die Wendung

„Handels- oder bergrechtlichen Senat" durch das

Wort „Handelssenat" ersetzt und im Abs. 2 die

Wendung „oder des zur Ausübung der Berggerichtsbarkeit

berufenen Senates" aufgehoben.

29. Im Abs. 1 des § 62 wird die Wendung „Handels-

oder bergrechtlichen Senat" jeweils durch das

Wort „Handelssenat" ersetzt.

30. Im § 63 werden die Wendungen „oder Handels-

und Seegerichte" aufgehoben.

31. An die Stelle des Abs. 2 des § 66 treten folgende

Bestimmungen

„Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird

auch durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet.

Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich

nach tatsächlichen Umständen; er hängt

weder von der Erlaubtheit noch von der Freiwilligkeit

des Aufenthalts ab. Bei der Beurteilung, ob ein

Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen

ist, sind seine Dauer und seine Beständigkeit sowie

andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art

zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen

zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen.

Wenn eine Person ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen

Aufenthalt nicht im Sprengel desselben

Gerichtes oder wenn sie in den Sprengein mehrerer

Gerichte einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen

Aufenthalt hat, so ist für sie bei jedem dieser

Gerichte ein allgemeiner Gerichtsstand begründet.

Es steht in einem solchen Fall dem Kläger die Wahl

frei, bei welchem der verschiedenen Gerichte er die

Klage anbringen will."

32. Der erste Satz des § 67 hat zu lauten

„Für Personen, die weder im Inland noch

anderswo einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen

Aufenthalt haben, wird der allgemeine Gerichtsstand

durch den Ort ihres jeweiligen Aufenthalts im

Inland begründet."

33. Der § 76 samt Überschrift hat zu lauten

„Streitigkeiten in Ehesachen

§ 76. Für Streitigkeiten über die Scheidung, die

Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung

des Bestehens oder des Nichtbestehens einer

Ehe zwischen den Parteien ist dasjenige in der

Anlage bezeichnete Bezirksgericht ausschließlich

zuständig, in dessen dort umschriebenem Sprengel

die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen

Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. Hat

zur Zeit der Erhebung der Klage keiner der Ehegatten

seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem

Sprengel oder haben sie im Inland einen gemeinsamen

gewöhnlichen Aufenthalt nicht gehabt, so ist

dasjenige in der Anlage bezeichnete Bezirksgericht

ausschließlich zuständig, in dessen dort umschriebenem

Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt des

beklagten Ehegatten oder, falls ein solcher gewöhnlicher

Aufenthalt im Inland fehlt, der gewöhnliche

Aufenthalt des klagenden Ehegatten liegt, sonst das

Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1

genannten Streitigkeiten ist gegeben, wenn

1. einer der Ehegatten österreichischer Staatsbürger

ist oder

2. der Beklagte, im Fall der Nichtigkeitsklage

gegen beide Ehegatten zumindest einer von

ihnen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im

Inland hat oder

3. der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt

im Inland hat und entweder beide Ehegatten

ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen

Aufenthalt im Inland gehabt haben oder der

Kläger staatenlos ist oder zur Zeit der Eheschließung

österreichischer Staatsbürger

gewesen ist."

34. Im § 76 a

a) hat die Überschrift zu lauten

„Streitigkeiten über die Vaterschaft"

b) hat der Abs. 1 zu lauten

„Für Streitigkeiten über die Feststellung der

Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und für die

damit verbundenen Streitigkeiten über die dem

Vater dem Kinde gegenüber gesetzlich obliegenden

Pflichten ist dasjenige in der Anlage bezeichnete

Bezirksgericht ausschließlich zuständig, in dessen

dort umschriebenem Sprengel das Kind seinen

gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen

im Inland ist dasjenige in der Anlage bezeichnete

Bezirksgericht ausschließlich zuständig, in dessen

dort umschriebenem Sprengel der in Anspruch

genommene Mann seinen gewöhnlichen Aufenthalt

hat, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien."

c) wird folgender Abs. 3 angefügt

„Die inländische Gerichtsbarkeit für die im

Abs. 1 genannten Streitigkeiten ist gegeben, wenn

das Kind oder der in Anspruch genommene Mann

österreichischer Staatsbürger ist oder eine dieser

Personen den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

hat."

35. Der § 76 b hat zu lauten

„§ 76 b. Für Streitigkeiten über die eheliche

Abstammung eines Kindes ist dasjenige in der

Anlage bezeichnete Bezirksgericht ausschließlich

zuständig, in dessen dort umschriebenem Sprengel

das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

mangels eines solchen im Inland ist dasjenige in der

Anlage bezeichnete Bezirksgericht ausschließlich

zuständig, in dessen dort umschriebenem Sprengel

der Mann, dessen eheliche Vaterschaft vermutet

wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt

auch ein solcher im Inland, so ist dasjenige in der

Anlage bezeichnete Bezirksgericht ausschließlich

zuständig, in dessen dort umschriebenem Sprengel

die Mutter des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt

hat oder zur Zeit ihres Todes gehabt hat, sonst

das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1

genannten Streitigkeiten ist gegeben, wenn das

Kind, der Mann, dessen eheliche Vaterschaft vermutet

wird, oder die Mutter des Kindes österreichischer

Staatsbürger ist oder entweder das Kind oder

der Mann seinen gewöhnlichen Aufenthalt im

Inland hat."

36. Der § 83 hat zu lauten

„§ 83. Die im § 49 Abs. 2 Z 5 bezeichneten Streitigkeiten

gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel

die Sache liegt.

Dieses Gericht ist auch zur Erlassung der im § 49

Abs. 3 angeführten Verfügungen und Aufträge in

Bestandsachen zuständig."

37. Nach dem § 83 b wird folgender § 83 c samt

Überschrift eingefügt

„Streitigkeiten aus gewerblichem Rechtsschutz und

Urheberrecht sowie Verbandsklagen

§ 83 c. Sind in den im § 51 Abs. 2 Z 9 und 10

angeführten Streitigkeiten Personen geklagt, deren

Unternehmen sich im Inland befindet oder die mit

Rücksicht auf ihre Tätigkeit bei einem im Inland

befindlichen Unternehmen in Anspruch genommen

werden, ist hiefür — soweit nicht andere gesetzliche

Vorschriften bestehen — ausschließlich das

Gericht zuständig, in dessen Sprengel dieses Unter-

nehmen liegt, bei Vorhandensein mehrerer Niederlassungen

wahlweise das Gericht der Hauptniederlassung

oder derjenigen Niederlassung, auf die sich

die Handlung bezieht. In Ermangelung eines

Unternehmens im Inland richtet sich die Zuständigkeit

nach dem allgemeinen Gerichtsstand des

Beklagten. Für Personen, die im Inland weder ein

Unternehmen noch ihren allgemeinen Gerichtsstand

haben, ist zuständig das Gericht des inländischen

Aufenthaltsortes oder, wenn ein solcher nicht

bekannt ist, das Gericht, in dessen Sprengel die

Handlung begangen worden ist.

Mehrere Personen, für die auf Grund des Abs. 1

der Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten

begründet ist, können, wenn sonst die Voraussetzungen

des § 11 ZPO gegeben sind, als Streitgenossen

vor jedem dieser Gerichte geklagt werden.

Wird die gesetzwidrige Handlung durch den

Inhalt von Schriften oder Druckwerken oder durch

andere Gegenstände bewirkt, die vom Ausland

abgesendet worden sind, so gilt für die Zuständigkeit

jeder Ort des Inlandes als Begehungsort, wo

der Gegenstand eingelangt oder zur Abgabe oder

Verbreitung gelangt ist."

38. Der § 86 wird samt seiner Überschrift aufgehoben.

39. Der erste Satz des § 86 a hat zu lauten

„Die Rechtssubjekte, für welche die Finanzprokuratur

einzuschreiten hat, können bei den sachlich

zuständigen Gerichten in der Landeshauptstadt des

Landes geklagt werden, in dem der Kläger seinen

allgemeinen Gerichtsstand hat."

40. Der Abs. 1 des § 87 hat zu lauten

„Personen, die außerhalb des Gerichtssprengeis

ihres Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts

ein Bergwerk, eine Fabrik, eine Handelsniederlassung

oder eine sonstige Betriebsstätte ihres

Geschäftes oder Berufes haben, können in streitigen

Rechtssachen, die sich auf ihre geschäftliche

oder berufliche Tätigkeit beziehen, bei dem Gericht

geklagt werden, in dessen Sprengel sich ihre Niederlassung

oder Betriebsstätte befindet."

41. Im § 91

a) hat die Überschrift zu lauten

„Gerichtsstand der gelegenen Sache"

b) wird folgender dritte Absatz angefügt

„Klagen über Verträge über die Übergabe der im

§ 560 ZPO angeführten Sachen können — auch

wenn sie nicht unter den § 83 fallen — bei dem

Gericht erhoben werden, in dessen Sprengel die

unbewegliche Sache liegt."

42. Nach dem § 92 werden folgende §§ 92 a und

92 b samt Überschriften eingefügt

„Gerichtsstand der Schadenszufügung

§ 92 a. Streitigkeiten über den Ersatz des Schadens,

der aus der Tötung oder Verletzung einer

oder mehrerer Personen, aus einer Freiheitsberaubung

oder aus der Beschädigung einer körperlichen

Sache entstanden ist, können auch bei dem Gericht

angebracht werden, in dessen Sprengel das den

Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden

ist.

Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis

§ 92 b. Die im § 51 Abs. 1 Z 6 genannten Streitigkeiten,

mit Ausnahme von Klagen gegen Dritte,

können bei dem Gericht des Ortes angebracht werden,

in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat."

43. Der Abs. 1 des § 97 hat zu lauten

„Handwerker, Kleinverschleißer, Wirte, Schiffer,

Fuhrleute und sonstige Gewerbetreibende, ferner

Gesellen, Gehilfen, Dienstleute und sonstige Arbeiter

um Lohn können wegen ihrer Forderungen für

gelieferte Erzeugnisse und Waren, für geleistete

Dienste und Arbeiten innerhalb neunzig Tagen von

der Zeit der letzten Lieferung oder Leistung bei

dem nach dem früheren allgemeinen Gerichtsstand

des Abnehmers oder Arbeitgebers zuständigen

Gericht klagen, wenn dieser mittlerweile seinen allgemeinen

Gerichtsstand in einen anderen Gerichtsbezirk

verlegt hat."

44. Der § 98 hat zu lauten

„§ 98. Gegen Schiffer und Personen der Schiffsmannschaft

können Forderungen der in § 97

bezeichneten Art auch dann bei dem nach dem

jeweiligen Aufenthalt des Beklagten zuständigen

Gericht geltend gemacht werden, wenn dieser an

einem anderen Ort seinen allgemeinen Gerichtsstand

hat."

45. Im § 99

a) hat der Abs. 1 zu lauten

„Gegen Personen, die im Inland keinen allgemeinen

Gerichtsstand haben, kann wegen vermögensrechtlicher

Ansprüche bei jedem Gericht eine Klage

angebracht werden, in dessen Sprengel sich Vermögen

dieser Personen oder der mit der Klage in

Anspruch genommene Gegenstand selbst befindet.

Der Wert des im Inland befindlichen Vermögens

darf jedoch nicht unverhältnismäßig geringer sein

als der Wert des Streitgegenstandes; für dessen

Berechnung gilt der § 55 Abs. 3 nicht."

b) werden im Abs. 2 die Worte „der Wohnsitz"

durch die Worte „der Wohnsitz oder der gewöhnliche

Aufenthalt" und die Worte „keinen Wohnsitz"

durch die Wendung „weder einen Wohnsitz noch

einen gewöhnlichen Aufenthalt" ersetzt.

46. Der § 100 samt Überschrift hat zu lauten

„Klagen aus dem Eheverhältnis

§ 100. Das im § 76 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist

auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher

Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis

zuständig. Das gilt auch für vermögensrechtliche

Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis, wenn

eine der im § 76 Abs. 1 angeführten Klagen gleichzeitig

erhoben wird oder bereits anhängig ist,

sofern nicht die Verhandlung in erster Instanz

bereits geschlossen ist."

47. Der § 101 wird samt seiner Überschrift aufgehoben.

48. Der erste Satz des Abs. 1 des § 103 hat zu

lauten

„Ist jemand bei dem Bezirksgericht an einem Ort

zu klagen, wo mehrere Bezirksgerichte eingerichtet

sind, so ist die Klage bei demjenigen Bezirksgericht

anzubringen, in dessen Sprengel der Beklagte seinen

Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt

oder — ist keines der Fall — seinen Aufenthalt

hat."

49. Der Abs. 3 des § 104 hat zu lauten

„Ein an sich sachlich oder örtlich unzuständiges

Gericht wird auch dadurch zuständig, daß der

Beklagte zur Sache vorbringt (§ 74 ZPO) oder

mündlich verhandelt, ohne die Einrede der Unzuständigkeit

zu erheben, sofern er dabei durch einen

Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten ist oder

sofern er vorher durch den Richter über die Möglichkeit

der Einrede der Unzuständigkeit und deren

Wirkung belehrt und diese Belehrung im Verhandlungsprotokoll

beurkundet worden ist."

50. Der zweite Satz des § 104 b wird aufgehoben.

51. Der § 109 samt Überschrift hat zu lauten

„Vormundschaft und Sachwalterschaft (Kuratel)

§ 109. Zur Bestellung des Vormundes oder des

Sachwalters (Kurators) und zur Besorgung der sonstigen

Geschäfte, die nach den Bestimmungen über

die Rechte zwischen Eltern und minderjährigen

Kindern sowie über die Vormundschaft und die

Sachwalterschaft (Kuratel) dem Gericht obliegen,

ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der

Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene seinen

gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen

im Inland seinen Aufenthalt hat; handelt es

sich um eine juristische Person oder ein sonstiges

parteifähiges Gebilde, so ist der Sitz maßgebend.

Fehlt ein Aufenthalt im Inland, so ist das Gericht

zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels

eines solchen im Inland, sofern es sich um einen

Minderjährigen handelt, das Gericht, in dessen

Sprengel ein Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt

hat, sofern es sich um einen sonstigen Pflegebefohlenen

handelt, das Gericht seines letzten

gewöhnlichen Aufenthalts im Inland; sonst das

Bezirksgericht Innere Stadt Wien."

52. Der § 109 a wird aufgehoben.

53. Der § 110 hat zu lauten

„§ 110. Für die im § 109 genannten Angelegenheiten

ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben,

wenn der Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene

1. österreichischer Staatsbürger ist oder

2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, soweit

es um dringende Maßnahmen geht, zumindest

seinen Aufenthalt im Inland hat oder

3. Vermögen im Inland hat, soweit es um dieses

Vermögen betreffende Maßnahmen geht.

Hat der österreichische Minderjährige oder sonstige

Pflegebefohlene seinen gewöhnlichen Aufenthalt

oder Vermögen im Ausland oder handelt es

sich um einen ausländischen Minderjährigen oder

sonstigen Pflegebefohlenen, so kann das Gericht

von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens

absehen, soweit und solange durch die im Ausland

getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen

die Rechte und Interessen des Minderjährigen oder

sonstigen Pflegebefohlenen ausreichend gewahrt

werden. Im Falle eines österreichischen Minderjährigen

ist vor der Entscheidung die Bezirksverwaltungsbehörde

zu hören, in deren Sprengel das

Gericht seinen Sitz hat."

54. Im § 111

a) hat der zweite Satz des Abs. 2 zu lauten

„Im Falle der Weigerung des anderen Gerichtes

bedarf die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der

Genehmigung des den beiden Gerichten zunächst

übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichtes."

b) wird der Abs. 3 aufgehoben.

55. Der § 113 c wird aufgehoben.

56. Der § 114 a samt Überschrift hat zu lauten

„Eheangelegenheiten

§ 114 a. Für die örtliche Zuständigkeit in Eheangelegenheiten

gilt der § 76 Abs. 1 sinngemäß. Zur

Entscheidung über die Scheidung einer Ehe nach

§ 55 a Ehegesetz ist auch das Gericht zuständig, bei

dem bereits ein Rechtsstreit wegen Scheidung der

Ehe anhängig ist.

Die inländische Gerichtsbarkeit in Eheangelegenheiten

ist gegeben, wenn einer der Ehegatten

österreichischer Staatsbürger ist oder seinen

gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat."

57. Der § 114 b wird aufgehoben.

58. Der § 122 hat zu lauten

„§ 122. Sind die zur nicht streitigen Gerichtsbarkeit

gehörigen Rechtssachen bei dem Bezirksge-

richt an einem Ort anzubringen, für den mehrere

Bezirksgerichte eingerichtet sind, so wird das

zuständige Gericht durch den Wohnsitz, den

gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn sie an diesem

Ort keines von beiden hat, durch den Aufenthalt

derjenigen Person bestimmt, deren allgemeiner

Gerichtsstand in Streitsachen für die Zuständigkeit

entscheiden soll. Hat diese Person an diesem Ort

weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so kann die

Rechtssache bei jedem der an diesem Ort befindlichen

Bezirksgerichte anhängig gemacht werden."

59. In der Anlage zur Jurisdiktionsnorm werden

a) im Abs. 2 die Wendung „Haag, Sankt Peter in

der Au, Waidhofen an der Ybbs" durch die Wendung

„Haag und Sankt Peter in der Au" ersetzt

und

b) im Abs. 3 nach dem Wort „Schwechat," die

Worte „Waidhofen an der Ybbs," eingefügt.

Artikel III

Änderungen des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung

Das Gesetz vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 112,

betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 370/1982, wird geändert wie folgt

1. Im Abs. 1 des Art. XIV haben zu lauten

a) die Z 1

„1. Jeder der Streitteile muß entweder ein Organ

der öffentlichen Verwaltung, eine Handelsgesellschaft,

eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft,

ein Mitglied oder Besucher

einer Börse oder eine Person sein, die sich

berufsmäßig mit der Erzeugung, dem Umsatz

oder der Verarbeitung derjenigen beweglichen

Sachen beschäftigt, die den Gegenstand

des Geschäftes bilden oder die solche bewegliche

Sachen in ihrem industriellen, gewerblichen

oder Handelsbetrieb verwendet;"

b) die ersten beiden Sätze der Z 3

„3. beide Teile müssen sich in einem dem § 577

Abs. 3 ZPO entsprechenden Schiedsvertrag

dem Ausspruch des Schiedsgerichtes unterworfen

haben. Der Schiedsvertrag kann auch

allgemein für die Geschäfte, die zwischen den

beiden Teilen unmittelbar oder durch Vermittlung

eines Dritten zustande kommen,

geschlossen werden; doch kann die Wirksamkeit

derartiger Vereinbarungen jederzeit für

weitere zu schließende Geschäfte einseitig

schriftlich widerrufen werden."

2. Dem Art. XXI wird folgender dritte Absatz

angefügt

„Auf Verlangen einer Partei ist der Eintritt der

Rechtskraft und Vollstreckbarkeit vom Sekretär

auf einer Ausfertigung des Erkenntnisses oder des

Vergleichs schriftlich zu bestätigen."

3. Dem Abs. 1 des Art. XXII wird folgender Satz

angefügt

„Das ersuchte Gericht hat dem Sekretär des

Schiedsgerichtes auf dessen Verlangen Gelegenheit

zu geben, der Beweisaufnahme beizuwohnen und

Fragen zu stellen."

4. Der Abs. 1 des Art. XXV hat zu lauten

„Wenn der Schiedsspruch mit den Grundwertungen

der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar

ist oder gegen zwingende Rechtsvorschriften

verstößt, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt

mit Auslandsberührung nach § 35 IPR-

Gesetz durch eine Rechtswahl der Parteien nicht

abbedungen werden kann, ferner wenn das

Schiedsgericht in Streitigkeiten, die nicht aus Börsengeschäften

(§ 12 des Gesetzes vom 1. April

1875, RGBl. Nr. 67) herrühren, über die Einwendung,

daß dem eingeklagten Anspruch ein als Spiel

oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft

zugrunde liege, überhaupt nicht oder unrichtig entschieden

hat, kann das schiedsrichterliche Erkenntnis

mittels Klage vor dem ordentlichen Gericht als

unwirksam angefochten und das kraft des Erkenntnisses

Geleistete zurückgefordert werden."

5. Der Art. XXVIII wird aufgehoben.

Artikel IV

Änderungen der Zivilprozeßordnung

Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895,

RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 201/1982, wird geändert wie

folgt

1. Im § 11

a) hat die Z 1 zu lauten

„1. wenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes

in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben

tatsächlichen Grund oder solidarisch

berechtigt oder verpflichtet sind;"

b) haben in der Z 2 die Wörter „und rechtlichen"

zu entfallen.

2. Im Abs. 2 des § 27 werden die Wendung „auf

das Verfahren erster Instanz in Ehesachen" und

der anschließende Beistrich aufgehoben.

3. Im Abs. 1 des § 28 haben die Worte „und bei

Gericht angestellten" zu entfallen.

4. Der Abs. 1 des § 29 hat zu lauten

„Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte

nicht geboten ist, kann jede eigenberechtigte Person

zum Bevollmächtigten bestellt werden, jedoch

sind in Ehesachen (§ 49 a Abs. 1 Z 4 JN), in Wechsel-

und Scheckstreitigkeiten (§ 52 in Verbindung

mit § 51 Abs. 1 Z 8 JN) und in Sachen, deren Streitwert

an Geld oder Geldeswert 30000 S übersteigt,

an Orten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte

ihren Sitz haben, nur Rechtsanwälte als Bevollmächtigte

zuzulassen."

5. Die ersten beiden Absätze des § 30 haben zu

lauten

„Bevollmächtigte haben bei der ersten von ihnen

in einer Streitsache vorgenommenen Prozeßhandlung

ihre Bevollmächtigung durch eine Urkunde

(Vollmacht) darzutun, welche in Urschrift oder in

beglaubigter Abschrift vorzulegen ist und bei

Gericht zurückbehalten werden kann. Geschieht

dies mit einer Privaturkunde und entstehen gegen

deren Echtheit Bedenken, so kann das Gericht auf

Antrag oder von Amts wegen eine gerichtliche oder

notarielle Beglaubigung der Unterschrift anordnen;

diese Anordnung kann durch ein Rechtsmittel nicht

angefochten werden.

Schreitet ein Rechtsanwalt oder Notar ein, so

ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung

deren urkundlichen Nachweis."

6. Im Abs. 2 des § 37 werden die Worte „unter

Vorlegung der Vollmacht" aufgehoben.

7. Dem Abs. 1 des § 48 wird folgender weiterer

Satz angefügt

„Ist im Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht oder

nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten festzustellen,

welche Kosten durch die Verspätung

beziehungsweise den Zwischenfall verursacht worden

oder wie hoch sie sind, so ist der Ersatzbetrag

in sinngemäßer Anwendung des § 273 zu bestimmen."

8. Der § 49 wird aufgehoben.

9. Der Abs. 2 des § 51 wird aufgehoben.

10. Der Abs. 2 des § 54 hat zu lauten

„Entstehen einer Partei nach dem Zeitpunkt, bis

zu dem nach Abs. 1 das Kostenverzeichnis einzureichen

ist, weitere Kosten, deren Ersatz sie von

dem anderen Teil verlangen kann, so kann sie eine

Ergänzung der Entscheidung über die Höhe der zu

ersetzenden Kosten beantragen. Bestehen die

Kosten in einer Zahlungspflicht, so gelten sie als

mit deren Begründung entstanden; haftet jedoch

mit der zum Kostenersatz berechtigten Partei auch

deren Gegner solidarisch, gelten die Kosten erst

mit der Zahlung als entstanden. Der Antrag auf

Ergänzung der Kostenentscheidung ist binnen

einer Notfrist von vier Wochen ab dem Entstehen

der Kosten zu stellen; bestehen jedoch die Kosten

in einer Zahlungspflicht und ist der Gläubiger nicht

der Bevollmächtigte der Partei, so beginnt die Frist

erst zu laufen, wenn der Partei ihre Verbindlichkeit

zahlenmäßig bekanntgegeben und wenn sie fällig

oder wenn sie vorher gezahlt wird. Das Gericht

entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch

Beschluß; im Verfahren vor dem Gerichtshof entscheidet

der Vorsitzende."

11. Im § 57

a) treten an die Stelle der Z 1 des Abs. 2 folgende

Bestimmungen

„1. wenn der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt

in Österreich hat;

1 a. wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem

Kläger den Ersatz von Prozeßkosten an den

Beklagten auferlegte, im Staat des gewöhnlichen

Aufenthalts des Klägers vollstreckt

würde;"

b) hat der Abs. 3 zu lauten

„Auf die Ermittlung der Gesetzgebung und des

Verhaltens des Staates, in dem der Kläger seinen

gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist § 4 Abs. 1 des

IPR-Gesetzes, BGBl. Nr. 304/1978, sinngemäß

anzuwenden."

12. Der Abs. 3 des § 63 wird aufgehoben.

13. Im § 64

a) wird in der Z 4 des Abs. 1 jeweils das Wort

„gewöhnlichen" aufgehoben und

b) hat der Abs. 3 zu lauten

„Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten

die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem

Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die

Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 Buchstaben b bis e

können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser

Kosten und Gebühren beantragt werden."

14. Der Abs. 1 des § 65 hat zu lauten

„Die Verfahrenshilfe ist beim Prozeßgericht

erster Instanz schriftlich oder zu Protokoll zu

beantragen. Hat das Prozeßgericht seinen Sitz

außerhalb des Bezirksgerichtssprengeis, in dem die

Partei ihren Aufenthalt hat, so kann sie den Antrag

beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll

erklären; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 kann sie

gemeinsam mit diesem Antrag die Klage, den

Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil (§§ 434,

442 a) oder den Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl

(§ 451) zu Protokoll erklären."

15. Dem Abs. 1 des § 66 ist folgender Satz anzufügen

„Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis

angeschlossen, so ist nach den §§ 84 und

85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach

§ 85 Abs. 2 eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist

der Partei das Formblatt zuzustellen."

16. Dem § 67 ist folgender Satz anzufügen

„Wünschen der Partei über die Auswahl dieses

Rechtsanwalts ist im Einvernehmen mit dem namhaft

gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu

entsprechen."

17. Der Abs. 2 des § 73 hat zu lauten

„Hat die beklagte Partei vor Ablauf der Frist,

innerhalb deren sie den Einspruch gegen einen

Zahlungsbefehl (§ 451), den Widerspruch gegen ein

Versäumungsurteil (§§ 397 a, 398, 442 a) einzubringen

oder die Klage zu beantworten hätte, die

Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der

Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so

beginnt die Frist zur Einbringung des Einspruchs

gegen einen Zahlungsbefehl, des Widerspruchs

gegen ein Versäumungsurteil oder der Klagebeantwortung

frühestens mit der Zustellung des Bescheides,

mit dem der Rechtsanwalt bestellt wird, beziehungsweise

mit dem Eintritt der Rechtskraft des

Beschlusses, mit dem die Beigebung eines Rechtsanwalts

versagt wird. Der Bescheid über die Bestellung

des Rechtsanwalts ist durch das Gericht zuzustellen."

18. An die Stelle des Abs. 2 des § 78 treten folgende

Bestimmungen

„Darlegungen über die Wahrscheinlichkeit oder

Glaubwürdigkeit einzelner tatsächlicher Behauptungen

oder über die vermutliche Beweiskraft angebotener

Beweise dürfen in einen vorbereitenden

Schriftsatz nicht aufgenommen werden.

Schriftsätze, die nur Rechtsausführungen enthalten,

sind unzulässig."

19. Im § 84

a) hat der letzte Satz des Abs. 2 zu lauten

„Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels,

eines Rechtsbehelfs oder von Gründen ist unerheblich,

wenn das Begehren deutlich erkennbar ist."

b) wird nach dem Abs. 2 folgender Absatz eingefügt

„War bei der Überreichung des Schriftsatzes

eine Frist einzuhalten, so ist nach Abs. 1 auch vorzugehen,

wenn in dem Schriftsatz Erklärungen

oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit

dem Schriftsatz vorgenommene Prozeßhandlung

vorgeschrieben sind. Durch solche Verbesserungen

und sonstige Ergänzungen des zu verbessernden

Schriftsatzes darf jedoch das darin enthaltene Vorbringen

nicht so geändert werden, daß dadurch in

die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung

eingegriffen würde; war dem zurückgestellten

Schriftsatz nicht eindeutig zu entnehmen, daß

die Entscheidung nur zum Teil oder inwieweit sie

angefochten wird, so gilt sie als zur Gänze angefochten."

20. Dem Abs. 2 des § 85 wird folgender Satz

angefügt

„Hat eine die Verfahrenshilfe genießende oder

beantragende Partei innerhalb der gesetzten Frist

die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so

beginnt diese Frist mit der Zustellung des Bescheides

über die Bestellung des Rechtsanwalts beziehungsweise

mit dem Eintritt der Rechtskraft des

Beschlusses, womit die Beigebung eines Rechtsanwalts

versagt wird, zu laufen; der Bescheid ist

durch das Gericht zuzustellen."

21. Der Abs. 2 des § 86 wird aufgehoben.

22. Der Abs. 3 des § 117 wird aufgehoben.

23. Der § 127 wird aufgehoben.

24. Dem Abs. 1 des § 146 wird folgender Satz

angefügt

„Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung

zur Last liegt, hindert die Bewilligung der

Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen

minderen Grad des Versehens handelt."

25. Der § 151 wird aufgehoben.

26. Im dritten Satz des Abs. 2 des § 160 werden

die Worte „unter Vorlegung der Vollmacht" aufgehoben.

27. Dem Abs. 2 des § 182 wird folgender Satz

angefügt

„Bei Bedenken gegen die Zuständigkeit des

Gerichtes hat er den Parteien vor einer Entscheidung

hierüber die Gelegenheit zu einer Heilung

der Unzuständigkeit (§ 104 Abs. 3 JN) beziehungsweise

zu einem Antrag auf Überweisung der

Rechtssache an das zuständige Gericht (§ 261

Abs. 6) zu geben."

28. Im § 199 wird der Betrag von 1000 S durch

den Betrag von 15000 S ersetzt.

29. Im § 200

a) wird im Abs. 1 der Betrag von 2000 S durch

den Betrag von 15000 S ersetzt;

b) hat der Abs. 3 zu lauten

„Über einen Rechtsanwalt oder einen Notar darf

keine Geldstrafe (Abs. 1) verhängt werden. Sein

Verhalten ist der zuständigen Disziplinarbehörde

bekanntzugeben."

30. Der Abs. 1 des § 210 hat zu lauten

„Bei Angabe des Inhaltes des tatsächlichen Vorbringens

und der Beweisanbote ist nach Tunlichkeit

auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die

Darstellung des Sachverhaltes in einer Ausfertigung

des Beweisbeschlusses Bezug zu nehmen; soweit

vorbereitende Schriftsätze vorliegen, genügt es,

wenn alle erheblichen Abweichungen des mündlichen

Vorbringens protokolliert werden."

31. Im § 220

a) hat der Abs. 1 zu lauten

„Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von

15000 S, eine Mutwillensstrafe den Betrag von

30000 S nicht übersteigen."

b) wird der dritte Satz des Abs. 3 aufgehoben.

32. Der § 222 hat zu lauten

„§ 222. Die Gerichtsferien dauern vom 15. Juli

bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner."

33. Der § 223 hat zu lauten

„§ 223. Während der Gerichtsferien werden nur

in Ferialsachen Tagsatzungen abgehalten. In anderen

Sachen dürfen nur erste Tagsatzungen abgehalten

und die im § 239 bezeichneten Prozeßhandlungen

vorgenommen werden; andere Tagsatzungen

dürfen in solchen Sachen nur mit Zustimmung beider

Parteien abgehalten werden.

Auf das Wiedereinsetzungsverfahren, das Verfahren

zur Sicherung von Beweisen, das Verfahren

vor den Arbeitsgerichten und das Exekutionsverfahren

mit Einschluß der Verhandlung über die

Meistbotverteilung haben die Gerichtsferien keinen

Einfluß."

34. Der § 224 hat zu lauten

„§ 224. Ferialsachen sind

1. Wechselstreitigkeiten;

2. Streitigkeiten über die Fortsetzung eines

angefangenen Baues;

3. Streitigkeiten wegen Störung des Besitzstandes

bei Sachen und bei Rechten, wenn das

Klagebegehren nur auf den Schutz und die

Wiederherstellung des letzten Besitzstandes

gerichtet ist;

4. Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem

unehelichen Kind und über die dessen Vater

der Mutter und dem Kind gegenüber gesetzlich

obliegenden Pflichten und sonstige Streitigkeiten

über den aus dem Gesetz gebührenden

Unterhalt;

5. die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten;

6. Anträge auf Bewilligung, Einschränkung oder

Aufhebung von einstweiligen Verfügungen.

Der Vorsitzende des Senates oder der Einzelrichter,

dem eine Rechtssache zugewiesen ist, kann

andere als die im Abs. 1 genannten Sachen auf

Antrag einer Partei zur Ferialsache erklären, wenn

es ihre Dringlichkeit erfordert. Der Ausspruch,

durch den eine Sache zur Ferialsache erklärt wird,

bezieht sich immer nur auf die schon laufenden,

wenn er jedoch außerhalb der Gerichtsferien gefaßt

wird, auf die nächstfolgenden Gerichtsferien. Der

Beschluß, mit dem eine Sache zur Ferialsache

erklärt oder mit dem ein darauf hinzielender

Antrag abgewiesen wird, kann durch ein Rechtsmittel

nicht angefochten werden."

35. Der Abs. 2 des § 225 hat zu lauten

„Auf den Anfang und den Ablauf von Fristen in

Ferialsachen, der Notfristen im Rechtsmittelverfahren

gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile,

der Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen ein

Versäumungsurteil, der Frist zum Einspruch gegen

einen bedingten Zahlungsbefehl (§ 451) sowie der

Frist zur Erhebung von Einwendungen im Mandatsverfahren

(§§ 548 ff.) und im Bestandverfahren

(§§ 560 ff.) haben die Gerichtsferien keinen Einfluß."

36. Im Abs. 2 des § 226 werden die Wendung

„Handels-, See- oder Berggerichtsbarkeit" durch

das Wort „Handelsgerichtsbarkeit" ersetzt und die

Wendung „oder vor dem zur Ausübung der Berggerichtsbarkeit

bestimmten Senate" aufgehoben.

37. Der § 227 hat zu lauten

„§ 227. Mehrere Ansprüche des Klägers gegen

denselben Beklagten können, auch wenn sie nicht

zusammenzurechnen sind (§ 55 JN), in derselben

Klage geltend gemacht werden, wenn für sämtliche

Ansprüche

1. das Prozeßgericht zuständig und

2. dieselbe Art des Verfahrens zulässig ist.

Jedoch können Ansprüche, die den im § 49

Abs. 1 Z 1 JN bezeichneten Betrag nicht übersteigen,

mit solchen Ansprüchen verbunden werden,

die ihn übersteigen, ferner Ansprüche, die vor den

Einzelrichter gehören, mit solchen, die vor den

Senat gehören. Im ersten Fall richtet sich die

Zuständigkeit nach dem höheren Betrag; im zweiten

Fall ist der Senat zur Entscheidung über sämtliche

Ansprüche berufen."

38. Nach dem § 230 wird folgender § 230 a eingefügt

„§ 230 a. Wird die Unzuständigkeit des angerufenen

Gerichtes ausgesprochen und die Klage

zurückgewiesen, ohne daß der Kläger Gelegenheit

hatte, einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs. 6

zu stellen, und beantragt der Kläger binnen der

Notfrist von vierzehn Tagen nach der Zustellung

dieses Beschlusses die Überweisung der Klage an

ein anderes Gericht, so hat das ursprünglich angerufene

Gericht die Zurückweisung aufzuheben und

die Klage dem vom Kläger namhaft gemachten

Gericht zu überweisen, wenn es das andere Gericht

nicht für offenbar unzuständig erachtet. Gegen diesen

Beschluß ist, mit Ausnahme der Entscheidung

über die Kosten eines allfälligen Zuständigkeitsstreites,

ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die

Gerichtsanhängigkeit wird durch diese Überweisung

nicht aufgehoben. Das Gericht, an das die

Klage überwiesen worden ist, kann einen Mangel

seiner Zuständigkeit nur noch wahrnehmen, wenn

der Beklagte rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit

erhebt."

39. Im § 235

a) haben die Abs. 2 und 3 zu lauten

„Nach Eintritt der Streitanhängigkeit bedarf es

hiezu der Einwilligung des Gegners; mit dieser Ein-

willigung ist eine Änderung der Klage auch dann

zulässig, wenn das Prozeßgericht für die geänderte

Klage nicht zuständig wäre, sofern es durch Parteienvereinbarung

zuständig gemacht werden

könnte oder die Unzuständigkeit nach § 104 Abs. 3

JN geheilt wird. Die Einwilligung des Gegners ist

als vorhanden anzunehmen, wenn er, ohne gegen

die Änderung eine Einwendung zu erheben, über

die geänderte Klage verhandelt.

Das Gericht kann eine Änderung selbst nach

Eintritt der Streitanhängigkeit und ungeachtet der

Einwendungen des Gegners zulassen, wenn durch

die Änderung die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes

nicht überschritten wird und aus ihr eine erhebliche

Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung

nicht zu besorgen ist."

b) wird folgender fünfter Absatz angefügt

„Es ist weder eine Änderung der Klage noch eine

Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung

auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der

oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer

jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch

die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens,

das Klagebegehren erhoben worden ist. Eine

solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens

auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen,

gegebenenfalls durch die Anwendung der

§§ 84 und 85."

40. Im § 237 haben zu lauten

a) der erste Satz des Abs. 1

„Die Klage kann ohne Zustimmung des Beklagten

nur bis zum Beginn der ersten Tagsatzung,

wenn aber der Beklagte zu dieser nicht erscheint,

auch noch in der ersten Tagsatzung und, wenn

keine erste Tagsatzung stattfindet (§ 243 Abs. 4),

noch bis zum Einlangen der Klagebeantwortung

zurückgenommen werden."

b) der Abs. 3

„Die Zurücknahme der Klage hat zur Folge, daß

die Klage als nicht angebracht anzusehen ist und,

wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, der

Kläger dem Beklagten alle diesem nicht bereits

rechtskräftig auferlegten Prozeßkosten zu ersetzen

hat. Der Antrag auf Kostenersatz ist bei sonstigem

Ausschluß, wenn die Klage bei der mündlichen

Verhandlung zurückgenommen wird und der

Beklagte anwesend ist, in dieser, sonst binnen einer

Notfrist von vier Wochen nach der Verständigung

des Beklagten von der Zurücknahme der Klage

durch das Gericht zu stellen. Über den Antrag auf

Zuerkennung des Kostenersatzes entscheidet der

Vorsitzende durch Beschluß."

41. Der Abs. 2 des § 240 hat zu lauten

„Nach Abhaltung der ersten Tagsatzung kann

die Unzuständigkeit des Gerichtes nur noch

berücksichtigt werden, wenn das Gericht auch

durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien

nicht zuständig gemacht werden könnte (§ 104

Abs. 1 und 2 JN) und die Unzuständigkeit noch

nicht geheilt ist (§ 104 Abs. 3 JN)."

42. Im § 243

a) hat der Abs. 3 zu lauten

„In dem Schriftsatz kann der Beklagte auch

einen oder mehrere der im § 229 angeführten

Anträge stellen."

b) wird folgender vierter Absatz angefügt

„Ist nach der Klage, besonders nach dem Inhalt

ihr beigelegter Urkunden, anzunehmen, daß sich

der Beklagte in den Rechtsstreit einlassen wird, so

kann der Vorsitzende, ohne eine erste Tagsatzung

anzuberaumen, die Beantwortung der Klage mit

schriftlichem Beschluß auftragen; dieser Beschluß

kann nicht durch ein Rechtsmittel angefochten

werden. Die Einreden und Anträge, die bei sonstigem

Ausschluß in der ersten Tagsatzung vorzubringen

sind, sind in diesem Fall bei sonstigem Ausschluß

in der Klagebeantwortung vorzubringen. Im

übrigen sind die bei der ersten Tagsatzung vorzunehmenden

Prozeßhandlungen am Beginn der

ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten

Tagsatzung vorzunehmen. Wird die Klagebeantwortung

nicht rechtzeitig überreicht, so gilt der

§ 398."

43. Der § 244 hat zu lauten

„§ 244. Nach rechtzeitig überreichter Klagebeantwortung

hat der Vorsitzende des Senates, dem

die Rechtssache zugewiesen ist, die Tagsatzung zur

mündlichen Streitverhandlung anzuberaumen."

44. Die §§ 245 bis 256 werden aufgehoben.

45. Der erste Satz des Abs. 2 des § 257 hat zu

lauten

„Bei Anberaumung der Tagsatzung hat der Vorsitzende

über die gemäß § 229 in einem vorbereitenden

Schriftsatz gestellten Anträge, sofern diese

nicht etwa bereits bei Anberaumung der ersten

Tagsatzung erledigt worden sind, die nötigen

Anordnungen zu erlassen."

46. Der § 258 hat zu lauten

„§ 258. In der Zeit zwischen der Anberaumung

und dem Beginn der Streitverhandlung können einander

die Parteien in der Klage oder der Klagebeantwortung

noch nicht enthaltene Anträge,

Angriffs- und Verteidigungsmittel, Behauptungen

und Beweise, welche sie in der Streitverhandlung

geltend machen wollen, durch besonderen vorbereitenden

Schriftsatz mitteilen. Während dieser

Zeit können die Parteien noch Anträge im Sinn des

§ 229 mittels Schriftsatz oder zu gerichtlichem Protokoll

stellen. Der Vorsitzende hat hierüber die ihm

nötig scheinenden Anordnungen ohne Aufschub zu

erlassen (§ 257)."

47. Im Abs. 3 des § 259 werden die Wendung

„Handels-, See- oder Bergrechtssachen" durch das

Wort „Handelsrechtssachen" ersetzt und die Wendung

„oder der Gerichtsbarkeit in Bergrechtssachen"

aufgehoben.

48. Dem § 260 wird folgender vierter Absatz

angefügt

„Daß das Gericht nicht den §§ 7 bis 8 JN entsprechend

besetzt oder ein nach der Geschäftsverteilung

nicht dazu berufener Richter am Verfahren

beteiligt ist, kann nicht mehr berücksichtigt werden,

wenn sich beide Parteien in die mündliche

Streitverhandlung oder in die im Abs. 1 vorgesehene

Verhandlung eingelassen haben, ohne diesen

Umstand geltend zu machen."

49. Der erste Satz des Abs. 6 des § 261 hat zu

lauten

„Wenn der Beklagte die Unzuständigkeit einwendet

oder das Gericht seine Zuständigkeit von

Amts wegen prüft, kann der Kläger den Antrag

stellen, daß das Gericht für den Fall, daß es seine

Unzuständigkeit ausspricht, die Klage an das vom

Kläger namhaft gemachte Gericht überweise."

50. Die §§ 262 bis 264 werden aufgehoben.

51. Der Abs. 1 des § 276 hat zu lauten

„Die Beweise, die das Gericht für erheblich hält,

sind im Lauf der Verhandlung vor dem erkennenden

Gericht aufzunehmen, sofern nicht das Gericht

gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes eine

Beweisaufnahme außerhalb der Verhandlungstagsatzung

anordnet."

52. Nach dem § 281 wird folgender § 281 a eingefügt

„S 281 a. Ist über die streitigen Tatsachen bereits

in einem gerichtlichen Verfahren, an dem die Parteien

beteiligt waren, ein Beweis aufgenommen

worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein

schriftliches Sachverständigengutachten verlesen

und von einer neuerlichen Beweisaufnahme

Abstand genommen werden, wenn

1. nicht eine der Parteien ausdrücklich das

Gegenteil beantragt oder

2. das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung

steht."

53. Im Abs. 1 des § 321 wird der Punkt am Ende

der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende

Bestimmung angefügt

„6. über die Frage, wie der Zeuge sein Wahlrecht

oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen

Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist."

54. Dem Abs. 2 des § 332 wird folgender Satz

angefügt

„Der Beschluß, mit dem der Erlag eines Kostenvorschusses

aufgetragen wird, ist nur hinsichtlich

seiner Höhe und nur dann anfechtbar, wenn der

Gesamtbetrag der einer Partei aufgetragenen Vorschüsse

30000 S übersteigt."

55. Im § 334 wird die Frist von acht Tagen durch

eine solche von vierzehn Tagen ersetzt.

56. Der Abs. 2 des § 336 hat zu lauten

„Das Gericht kann die Beeidigung eines Zeugen

unterlassen, wenn keine der Parteien vor der Beendigung

der Vernehmung des Zeugen die Beeidigung

beantragt."

57. Der Abs. 1 des § 340 hat zu lauten

„Die Vernehmung des Zeugen beginnt damit,

daß der Zeuge über Namen, Tag der Geburt,

Beschäftigung und Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls

sind ihm auch Fragen über solche

Umstände, welche seine Glaubwürdigkeit in der

vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über

seine Beziehungen zu den Parteien, vorzulegen.

Vor seiner Beeidigung ist der Zeuge auch nach seiner

Religion zu befragen."

58. Im Abs. 2 des § 349 haben die Worte „oder

zum Erlag eines Vorschusses für die dem Zeugen

zu gewährende Vergütung (§ 332) eine Frist

bestimmt" zu entfallen.

59. Im § 354 haben zu lauten

a) die Überschrift

„Folgen von Weigerung und Säumnis"

und

b) der Abs. 1

„Wenn ein zur Erstattung des Gutachtens

bestellter Sachverständiger die Abgabe des Gutachtens

ohne genügenden Grund verweigert, ohne

genügende Entschuldigung das Gutachten nicht in

der festgesetzten Frist erstattet oder trotz ordnungsgemäßer

Ladung bei der zur Beweisaufnahme

bestimmten Tagsatzung nicht erscheint, ist

ihm der Ersatz der durch seine Weigerung oder

seine Säumnis verursachten Kosten durch Beschluß

aufzuerlegen; außerdem ist der Sachverständige in

eine Ordnungsstrafe oder bei mutwilliger Verweigerung

der Abgabe des Gutachtens in eine Mutwillensstrafe

zu verfällen. In bezug auf diese Beschlußfassungen

sind die §§ 326, 333 und 334 sinngemäß

anzuwenden."

60. Der § 364 hat zu lauten

„§ 364. Das Gericht kann in Fällen, in welchen

der Gegenstand zu seiner Beurteilung fachmännische

Kenntnisse erfordert oder in welchen das

Bestehen von geschäftlichen Gebräuchen in Frage

kommt, ohne Zuziehung von Sachverständigen entscheiden,

wenn die eigene Fachkunde oder das

eigene Wissen der Richter diese Zuziehung überflüssig

macht und die Parteien zustimmen."

61. Der § 371 hat zu lauten

„§ 371. Der Beweis über streitige, für die Entscheidung

erhebliche Tatsachen kann auch durch

die Vernehmung der Parteien geführt werden; die

Anordnung dieser Beweisführung kann auf Antrag

oder von Amts wegen erfolgen."

62. Im § 372 wird die Zitierung „der §§ 320 und

336 Abs. 1" durch die Zitierung „des § 320"

ersetzt.

63. Der zweite Satz des Abs. 2 des § 375 wird

aufgehoben.

64. Im § 377

a) wird dem Abs. 1 folgender Satz angefügt

„Parteien, bei denen die Ausschließungsgründe

des § 336 Abs. 1 zutreffen, dürfen nicht beeidet

werden."

b) werden im Abs. 2 der erste Satz und die

Worte „dieser Partei" im zweiten Satz aufgehoben.

65. Der § 378 wird aufgehoben.

66. Der letzte Satz des Abs. 3 des § 397 a hat zu

lauten

„Zu Beginn der Streitverhandlung ist das Versäumungsurteil

mit Beschluß aufzuheben, auch

wenn die dafür anberaumte Tagsatzung nach § 170

nicht durchgeführt wird; der Zustellung einer

schriftlichen Ausfertigung dieses Beschlusses bedarf

es nicht, ein Rechtsmittel ist gegen ihn nicht zulässig."

67. Dem Abs. 1 des § 398 wird folgender Satz

angefügt

„Der § 397 a ist sinngemäß anzuwenden, wenn

der Beklagte bei der ersten Tagsatzung nicht durch

einen Rechtsanwalt vertreten war."

68. Der Abs. 3 des § 408 hat zu lauten

„Dieser Entschädigungsbetrag ist vom Gericht

nach freier Überzeugung zu bestimmen."

69. Im § 417

a) haben die Z 1 und 2 des Abs. 1 zu lauten

„1. die Bezeichnung des Gerichtes und die

Namen der Richter, die bei der Entscheidung

mitgewirkt haben; wenn ein Landes- oder

Kreisgericht ein Urteil der besonderen

Gerichtsbarkeit in Handelssachen oder ein

selbständiges Handelsgericht ein Urteil der

allgemeinen Gerichtsbarkeit fällt, ist auch dies

anzuführen;

2. die Bezeichnung der Parteien nach Namen

(Vor- und Zunamen), Beschäftigung, Wohnort

und Parteistellung sowie die Bezeichnung

ihrer Vertreter; in Personenstandssachen

überdies auch den Tag und den Ort der

Geburt der Parteien;"

b) werden die letzten beiden Sätze des Abs. 2

aufgehoben.

70. Im § 423 haben zu lauten

a) der Abs. 2

„Der Antrag auf Ergänzung ist bei dem Prozeßgericht

binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des

Urteils anzubringen."

b) der erste Satz des Abs. 3

„Das Gericht entscheidet nach vorhergehender

mündlicher Verhandlung, wenn es eine solche für

notwendig hält."

71. Der Abs. 2 des § 434 hat zu lauten

„Klagen und Widersprüche gegen ein Versäumungsurteil

(§§ 397 a, 442 a) können von einer

Partei auch beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts

mündlich zu Protokoll erklärt werden; dieses

Bezirksgericht hat das Protokoll dem Prozeßgericht

unverzüglich zu übersenden."

72. Im § 440

a) haben die Abs. 2 und 3 zu lauten

„Die im zweiten Teil enthaltenen Vorschriften

über die Verpflichtung des Beklagten zur Beantwortung

der Klage mittels vorbereitenden Schriftsatzes

sind im Verfahren vor Bezirksgerichten nicht

anzuwenden.

In Rechtsstreitigkeiten, welche die Richtigkeit

einer Rechnung, eine Vermögensauseinandersetzung

oder ähnliche Verhältnisse betreffen, bei

denen eine erhebliche Anzahl von streitigen

Ansprüchen oder Gegenansprüchen und Erinnerungen

zu verhandeln ist, kann jedoch das Gericht

den Parteien, wenn sie durch Rechtsanwälte vertreten

sind, den Wechsel vorbereitender Schriftsätze

auftragen oder zur Vorbereitung der mündlichen

Streitverhandlung die Parteien zu gerichtlichem

Protokoll einvernehmen."

b) wird folgender sechster Absatz angefügt

„Die Höhe eines aufgetragenen Kostenvorschusses

kann schon dann angefochten werden (§ 332

Abs. 2), wenn der Gesamtbetrag der einer Partei

aufgetragenen Vorschüsse 15000 S übersteigt."

73. Der § 445 wird aufgehoben.

74. Im § 446 werden die Wendung „Handels-,

See- oder Bergrechtssachen" durch das Wort

„Handelsrechtssachen" ersetzt und die Wendung

„oder der Gerichtsbarkeit in Bergrechtssachen"

aufgehoben.

75. An die Stelle der §§ 448 bis 453 treten folgende

Bestimmungen

„Mahnverfahren

§ 448. In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit

denen ausschließlich die Zahlung eines 30000 S

nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat

das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung

und ohne Vernehmung des Beklagten

einen durch die Unterlassung des Einspruchs

bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht

ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (§§ 548 bis 559).

Ein Zahlungsbefehl darf nicht erlassen werden,

wenn

1. die Klage zurückzuweisen ist;

2. nach den Angaben in der Klage oder offenkundig

(§ 269) die Forderung nicht klagbar,

noch nicht fällig, von einer Gegenleistung

abhängig oder der Beklagte unbekannten

Aufenthalts ist.

§ 449. Der Zahlungsbefehl hat neben den für

Beschlüsse geforderten Angaben zu enthalten

1. die Aufschrift Zahlungsbefehl;

2. den Auftrag an den Beklagten, binnen vierzehn

Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls

bei sonstiger Exekution die Forderung

samt Zinsen und die vom Gericht bestimmten

Kosten zu zahlen oder, wenn er die geltend

gemachten Ansprüche bestreitet, gegen den

Zahlungsbefehl Einspruch zu erheben; werden

mehrere Forderungen eingeklagt, so sind

diese gesondert anzuführen;

3. den Beisatz, daß der Zahlungsbefehl nur

durch Erhebung des Einspruchs außer Kraft

gesetzt werden kann;

4. den Hinweis, daß im Fall der Erhebung des

Einspruchs das ordentliche Verfahren über

die Klage stattfinden wird.

§ 450. Zahlungsbefehle können in gekürzter

Form und mit Benützung einer Ausfertigung der

Klage oder einer Rubrik ausgefertigt werden. Für

diejenigen Fälle, für die keine Verordnung nach

§ 453 gilt, ist das Nähere durch Verordnung so zu

regeln, daß die leichte und sichere Erfaßbarkeit des

Inhalts der Urkunde für die Parteien gewährleistet

ist und überflüssiger Arbeitsaufwand bei der Herstellung

der Ausfertigungen vermieden wird.

Der Zahlungsbefehl ist dem Beklagten mit der

Klage zuzustellen.

Gegen die Erlassung des Zahlungsbefehls ist ein

Rechtsmittel nicht zulässig, doch kann die im Zahlungsbefehl

enthaltene Kostenentscheidung mit

Rekurs angefochten werden.

§ 451. Gegen den Zahlungsbefehl steht dem

Beklagten der Einspruch zu. Schriftliche Einsprüche

können auch in einfacher Ausfertigung und

ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden;

es genügt, daß aus dem Schriftstück die

Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht.

Der Beklagte, der nicht durch einen Rechtsanwalt

vertreten ist, kann Einsprüche und Anträge

auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand auch beim Bezirksgericht seines Aufenthalts

mündlich zu Protokoll geben; dieses hat das

Protokoll dem Prozeßgericht unverzüglich zu

übersenden.

Die Einspruchsfrist beträgt vierzehn Tage; sie

kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit der

Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Zahlungsbefehls

an den Beklagten.

S 452. Mit der rechtzeitigen Erhebung des Einspruchs

tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft,

soweit sich der Einspruch nicht ausdrücklich nur

gegen einen Teil des Klagebegehrens richtet. Verspätet

erhobene Einsprüche sind ohne Verhandlung

mit Beschluß zurückzuweisen.

Ist ordnungsgemäß Einspruch erhoben worden,

so hat das Gericht nach den §§ 440 ff. vorzugehen.

Ist der Einspruch begründet, so ist dem Kläger eine

Ausfertigung oder eine Abschrift des Schriftsatzes

oder des ihn ersetzenden Protokolls zuzustellen.

Der § 552 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 453. Das Mahnverfahren kann mit Hilfe automationsunterstützter

Datenverarbeitung durchgeführt

werden.

Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt,

im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des

Nationalrates nach Maßgabe der technischen und

personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme

auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit

Verordnung diejenigen Gerichte zu bestimmen, bei

denen das Mahnverfahren mit Hilfe automationsunterstützter

Datenverarbeitung durchzuführen ist.

Der Bundesminister für Justiz wird ferner

ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigeren

Behandlung der Eingaben (§ 74) im Mahnverfahren

mit Verordnung Formblätter einzuführen,

deren sich der Kläger bei solchen Eingaben an ein

Gericht, das das Mahnverfahren mit Hilfe automationsunterstützter

Datenverarbeitung durchführt,

zu bedienen hat; diese Formblätter sind so auszugestalten,

daß sie der Kläger auch leicht und sicher

verwenden kann.

§ 453 a. Für das Mahnverfahren, das mit Hilfe

automationsunterstützter Datenverarbeitung

durchgeführt wird, gelten folgende Besonderheiten

1. Klagen können in einfacher Ausfertigung und

ohne Beibringung von Rubriken überreicht

werden; § 81 Abs. 1 bleibt unberührt;

2. an die Stelle der Zustellung der Klage tritt die

Zustellung des Zahlungsbefehls, wenn dieser

den Klagsinhalt vollständig wiedergibt oder

ihm eine Abschrift der Klage sowie die vom

Kläger vorzulegenden (§ 81 Abs. 1) Abschriften

ihrer Beilagen angeschlossen sind;

3. der § 79 Abs. 1 erster Satz des Gerichtsorganisationsgesetzes,

RGBl. Nr. 217/1896, ist nicht

anzuwenden;

4. ergeht ein Auftrag zur Verbesserung einer

Eingabe (§ 84), weil sich der Kläger nicht des

hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, so

ist diesem Auftrag das entsprechende Formblatt

anzuschließen;

5. die §§ 11, 12 und 47 Abs. 4 zweiter und dritter

Satz des Datenschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 565/1978, sind nicht anzuwenden; die

Betriebsordnung gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes

ist vom Bundesminister für

Justiz zu erlassen;

6. der Bund haftet für durch den Einsatz der

automationsunterstützten Datenverarbeitung

verursachte Schäden aus Fehlern bei der

Durchführung des Mahnverfahrens; die Haftung

ist ausgeschlossen, wenn der Schaden

durch ein unabwendbares Ereignis verursacht

wird, das weder auf einem Fehler in der

Beschaffenheit noch auf einem Versagen der

Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung

beruht; im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz,

BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden."

76. Der Abs. 2 des § 457 wird aufgehoben.

77. Der § 460 wird aufgehoben.

78. Die Abs. 1 und 2 des § 464 haben zu lauten

„Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen, sie

kann nicht verlängert werden.

Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten

Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des

Urteils; § 416 Abs. 3 bleibt jedoch unberührt."

79. Die Abs. 2 bis 4 des § 468 haben zu lauten

„Der Berufungsgegner kann binnen der Notfrist

von vier Wochen nach der Zustellung der Berufungsschrift

oder der Abschrift des sie ersetzenden

Protokolls bei dem Prozeßgericht erster Instanz

eine Berufungsbeantwortung mittels Schriftsatzes

oder, unter der Voraussetzung des § 465 Abs. 2,

durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll einbringen.

Will der Berufungsgegner zur Widerlegung

der in der Berufungsschrift angegebenen

Anfechtungsgründe neue, im bisherigen Verfahren

noch nicht vorgebrachte Umstände und Beweise

benützen, so hat er das bezügliche tatsächliche und

Beweisvorbringen bei sonstigem Ausschluß in dieser

Berufungsbeantwortung bekanntzugeben.

Auf die Berufungsbeantwortung sind der § 464

Abs. 3 sowie der § 467 Z 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.

Von der Einbringung der Berufungsbeantwortung

ist der Berufungswerber durch Übersendung

einer Ausfertigung derselben zu verständigen."

80. Der Abs. 1 des § 469 hat zu lauten

„Nach rechtzeitigem Einlangen der Berufungsbeantwortung

oder nach fruchtlosem Ablauf der

hiefür offenstehenden Frist hat das Prozeßgericht

erster Instanz dem Berufungsgericht die Berufungsschrift

und die etwa eingelangte Berufungsbeantwortung

oder die diesbezüglichen Protokolle mit

allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßakten

und besonders mit den Ausweisen über die Zustellung

des Urteiles und der Berufungsschrift vorzulegen.

Gibt der Inhalt der Berufungsschrift oder der

Berufungsbeantwortung zu einer Erledigung des

Prozeßgerichtes erster Instanz Anlaß, so ist diese

vorher zu treffen; werden Zustellmängel behauptet,

so sind vorher die notwendigen Erhebungen durchzuführen."

81. Dem Abs. 2 des § 474 wird folgender Satz

angefügt

„In den Fällen des § 471 Z 3 gilt dies jedoch nur,

wenn ein Auftrag zur Verbesserung (§§ 84, 85)

fruchtlos geblieben ist."

82. Der Abs. 2 des § 475 hat zu lauten

„Wurde jedoch in erster Instanz mit Unrecht die

Zuständigkeit des Prozeßgerichts angenommen

(§ 471 Z 5, 6 oder 7), so sind unter Aufhebung des

erstrichterlichen Urteils auf Antrag oder von Amts

wegen die zur Einleitung des Verfahrens vor dem

zuständigen Gericht erforderlichen Anordnungen

zu treffen."

83. Im § 477

a) hat die Z 3 des Abs. 1 zu lauten

„3. wenn das Urteil von einem Gericht gefällt

wurde, das auch nicht durch ausdrückliche

Vereinbarung der Parteien für diese Rechtssache

zuständig gemacht werden konnte, und

seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist (§ 104

Abs. 3 JN);"

b) wird im Abs. 2 die Wortfolge „eines vorbereitenden

Schriftsatzes (§ 468)" durch die Worte „der

Berufungsbeantwortung" ersetzt;

c) wird folgender weiterer Absatz angefügt

„Die Nichtigkeit nach Abs. 1 Z 2 liegt nicht vor,

wenn an Stelle des Einzelrichters ein Senat entschieden

hat."

84. Der Abs. 4 des § 478 wird aufgehoben.

85. Im Abs. 1 des § 479 a werden die Wendungen

„im § 468 Abs. 2 erwähnte Mitteilung" durch das

Wort „Berufungsbeantwortung" und „Handels-,

See- oder Bergrechtssachen" durch das Wort

„Handelsrechtssachen" ersetzt.

86. Im Abs. 2 des § 482 wird die Wendung „mittels

vorbereitenden Schriftsatzes" durch die Wendung

„der Berufungsbeantwortung" ersetzt.

87. Im § 483 wird nach dem Abs. 2 folgender

Absatz eingefügt

„Bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung

oder, in den Fällen des § 492, bis zur Entscheidung

des Berufungsgerichtes (§ 416 Abs. 2)

können die Parteien vereinbaren, daß das Verfah-

ren ruhen solle (§§ 168 bis 170). Bis zum gleichen

Zeitpunkt kann auch die Klage, soweit sie Gegenstand

des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen

werden, wenn der Beklagte zustimmt oder

wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet

wird; im Umfang der Zurücknahme der Klage wird

das angefochtene Urteil wirkungslos; dies hat das

Berufungsgericht mit Beschluß festzustellen."

88. Der letzte Satz des Abs. 3 des § 484 hat zu

lauten

„Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß bei der

mündlichen Berufungsverhandlung, wenn aber eine

solche nicht abgehalten worden ist, binnen einer

Notfrist von vier Wochen nach Verständigung des

Berufungsgegners von der Zurücknahme der Berufung

durch das Gericht zu stellen."

89. Der Abs. 1 des § 489 wird aufgehoben.

90. Der erste Satz des § 491 hat zu lauten

„Im Fall des Ausbleibens einer Partei ist über die

Berufung dennoch zu verhandeln und mit Berücksichtigung

des in der Berufungsschrift und einer

etwa erstatteten Berufungsbeantwortung Vorgebrachten

zu entscheiden."

91. Der Abs. 1 des § 492 hat zu lauten

„Die Parteien können auf die Anordnung einer

Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die

Berufung verzichten. Hat weder der Berufungswerber

in der Berufungsschrift noch der Berufungsgegner

in der gemäß § 468 Abs. 2 zur Erstattung der

Berufungsbeantwortung offenstehenden Frist die

Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung

ausdrücklich beantragt, so wird angenommen,

daß die Parteien auf die Anordnung einer

Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung

verzichtet haben."

92. Der § 495 hat zu lauten

„§ 495. Werden die im § 471 Z 2 und 3 bezeichneten

Mängel erst bei der mündlichen Verhandlung

wahrgenommen, so ist die Berufung durch

Beschluß zurückzuweisen; im Fall des § 471 Z 3

jedoch nur, wenn der anwesende Berufungswerber

die Berufungsschrift trotz Aufforderung nicht verbessert."

93. Der Abs. 3 des § 496 hat zu lauten

„Statt der Zurückweisung hat das Berufungsgericht

die in erster Instanz gepflogene Verhandlung,

soweit erforderlich, zu ergänzen und durch Urteil

in der Sache selbst zu erkennen, wenn nicht anzunehmen

ist, daß dadurch im Vergleich zur Zurückweisung

die Erledigung verzögert oder ein erheblicher

Mehraufwand an Kosten verursacht würde."

94. Die Abs. 2 bis 4 des § 500 haben zu lauten

„Besteht der Streitgegenstand, über den das

Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich

in einem Geldbetrag, so hat es im Urteil auszusprechen,

1. wenn es der Berufung ganz oder teilweise

stattgibt, ob der davon betroffene Wert des

Streitgegenstands 15000 S übersteigt,

2. wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder

teilweise bestätigt, ob der davon betroffene

Wert des Streitgegenstands 60000 S übersteigt,

3. wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch

nach Z 1 oder 2 ergibt, daß dies nicht der Fall

ist, ob der Wert des Streitgegenstands, zusammen

mit dem in einem Geldbetrag bestehenden

Teil, den Betrag von 300000 S übersteigt.

Auf die Berechnung des Wertes des Streitgegenstands

sind die §§ 54 bis 60 JN sinngemäß

anzuwenden, jedoch ist das Gericht nicht an

die Geldsumme gebunden, zu deren Annahme

an Stelle der angesprochenen Sache sich der

Kläger erboten oder die er als Wert des Streitgegenstands

angegeben hat. Erforderlichenfalls

sind die Parteien in der Berufungsverhandlung

über den Wert des Streitgegenstands

zu vernehmen. Die im § 49 Abs. 1 Z 5

JN genannten Streitigkeiten sind jedenfalls

mit einem 15000 S übersteigenden Betrag zu

bewerten.

Ist die Revision gegen das Berufungsurteil nicht

schon nach § 502 Abs. 2 oder 3 jedenfalls unzulässig

oder nach § 502 Abs. 4 Z 2 jedenfalls zulässig,

so hat das Berufungsgericht auszusprechen, ob die

Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 zulässig ist. Dieser

Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen einen Ausspruch nach Abs. 2 findet kein

Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs

nach Abs. 3 kann nur mit außerordentlicher

Revision (§ 505 Abs. 3) beziehungsweise der

Beantwortung einer ordentlichen Revision (§ 507

Abs. 2) geltend gemacht werden."

95. Der § 501 hat zu lauten

„Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand

entschieden, der an Geld oder Geldeswert 15000 S

nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen

Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden

unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache

angefochten werden. Eine mündliche Verhandlung

über die Berufung ist nur anzuberaumen, wenn das

Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich

hält."

96. Die Abs. 2 bis 5 des § 502 haben zu lauten

„Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes

ist ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit

1. über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts

entschieden wird oder

2. der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert

15000 S nicht übersteigt.

Gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes ist,

soweit es das angefochtene Urteil bestätigt, die

Revision weiters unzulässig, wenn der davon

betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstands

an Geld oder Geldeswert 60000 S nicht

übersteigt. Das Berufungsurteil gilt nicht als bestätigend,

wenn das Urteil der ersten Instanz vor

Rechtskraft des Beschlusses des Berufungsgerichts,

das ein früheres Urteil der ersten Instanz gemäß

§ 496 Abs. 1 Z 2 und 3 aufgehoben hatte, gefällt

worden ist (§ 519 Abs. 1 Z 3) und wegen einer

unrichtigen rechtlichen Beurteilung, von der das

Berufungsgericht in jenem Beschluß ausgegangen

ist (§ 499 Abs. 2), angefochten wird.

Ist die Revision nicht schon nach den Abs. 2 und

3 unzulässig, so ist sie überdies nur zulässig, wenn

1. die Entscheidung von der Lösung einer

Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des

Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung

der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder

Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung

zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von

der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs

abweicht oder eine solche Rechtsprechung

fehlt oder uneinheitlich ist, oder

2. der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht

entschieden hat, an Geld oder Geldeswert

300000 S übersteigt.

Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht in den im § 49 a

Abs. 1 Z 1, 3 und 4 JN bezeichneten Streitigkeiten."

97. Im § 503

a) hat der Einleitungssatz zu lauten

„Eine nach § 502 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 zulässige

Revision kann nur aus einem der folgenden

Gründe begehrt werden:"

b) wird folgender zweiter Absatz angefügt

„In den anderen Fällen kann die Revision überdies

nur begehrt werden, weil das Urteil des Berufungsgerichts

auf der unrichtigen Lösung einer

Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts

beruht, der erhebliche Bedeutung im

Sinn des § 502 Abs. 4 Z 1 zukommt."

98. Im § 505

a) hat der erste Satz des Abs. 2 zu lauten

„Die Revisionsfrist beträgt vier Wochen von der

Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie kann

nicht verlängert werden."

b) wird dem Abs. 3 folgender Satz angefügt

„Die Erhebung der Revision gegen ein Berufungsurteil,

in dem gemäß § 500 Abs. 3 ausgesprochen

ist, daß die Revision nicht nach § 502 Abs. 4

Z 1 zulässig sei, (außerordentliche Revision)

hemmt jedoch nicht den Eintritt der Vollstreckbarkeit,

sondern nur den der Rechtskraft."

99. Im § 506

a) hat die Z 2 des Abs. 1 zu lauten

„2. die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil

angefochten wird, die ebenso bestimmte

kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung

(Revisionsgründe), die Erklärung, ob die

Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils

und welche beantragt werde, (Revisionsantrag)

und, sofern ein Berufungsurteil nur zum

Teil und hinsichtlich eines nicht in einem

Geldbetrag bestehenden Anspruchs angefochten

wird, die Angabe des von der Anfechtung

betroffenen Wertes;"

b) wird im Abs. 1 der Punkt am Ende der Z 4

durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5

angefügt

„5. bei einer außerordentlichen Revision (§ 505

Abs. 3) gesondert die Gründe, warum, entgegen

dem Ausspruch des Berufungsgerichts,

nach § 502 Abs. 4 Z 1 die Revision für zulässig

erachtet wird."

c) hat der Abs. 3 zu lauten

„Erscheint dem Revisionsgericht die nach dem

Abs. 1 Z 2 vorgenommene Bewertung übermäßig

hoch gegriffen, so hat es, wenn eine richtige Bewertung

den im § 502 Abs. 2 beziehungsweise 3

bezeichneten Betrag wahrscheinlich nicht überstiege,

von Amts wegen die ihm zur Prüfung der

Richtigkeit der Wertangabe nötig erscheinenden

Ermittlungen anzustellen."

100. Die ersten beiden Absätze des § 507 haben

zu lauten

„Das Prozeßgericht erster Instanz hat Revisionen,

die verspätet oder aus einem anderen Grund

als dem nach § 502 Abs. 4 unzulässig sind, zurückzuweisen.

Findet es keinen Anlaß zur Zurückweisung

der Revision, so hat es die Zustellung einer

Ausfertigung der Revisionsschrift an den Gegner

des Revisionswerbers (Revisionsgegner) zu verfügen.

Einwendungen gegen die Rechtzeitigkeit oder

Zulässigkeit der Revision kann dieser nicht durch

Rekurs, sondern nur in der Revisionsbeantwortung

geltend machen.

Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der

Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung der

Revisionsschrift bei dem Prozeßgericht erster

Instanz eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes

zu überreichen. Diese Frist beginnt bei einer

Revision, deren Zulässigkeit das Berufungsgericht

gemäß § 500 Abs. 3 ausgesprochen hat oder die

nach § 502 Abs. 4 Z 2 zulässig ist, (ordentliche Revision)

mit der Zustellung der Revisionsschrift durch

das Prozeßgericht; bei einer außerordentlichen

Revision (§ 505 Abs. 3) beginnt sie erst mit der

Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs,

daß dem Revisionsgegner die Beantwortung

der Revision freigestellt werde (§ 508 a). § 464

Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden."

101. Der § 508 hat zu lauten

„§ 508. Nach Erstattung der Beantwortung einer

ordentlichen Revision (§ 507 Abs. 2) oder nach

fruchtlosem Ablauf der hiefür offenstehenden Frist

hat das Prozeßgericht erster Instanz diese Schriften

samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden

Prozeßakten dem Berufungsgericht vorzulegen,

welches diese sodann nach Anschluß der diesen

Rechtsstreit betreffenden berufungsgerichtlichen

Akten an das Revisionsgericht weiterzubefördern

hat.

Eine außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 3) ist

dem Revisionsgericht samt allen sich auf den

Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten sofort und

unmittelbar vorzulegen.

Revisionen, die verspätet oder aus einem anderen

Grund als dem nach § 502 Abs. 4 unzulässig sind,

hat das Berufungsgericht zurückzuweisen, wenn

das Prozeßgericht erster Instanz dies noch nicht

getan hat."

102. Nach dem § 508 und der Überschrift „Verfahren

vor dem Revisionsgericht" wird folgender

§ 508 a eingefügt

„§ 508 a. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der

Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch

des Berufungsgerichts nach § 500 Abs. 3

nicht gebunden.

Findet das Revisionsgericht nicht schon bei erster

Prüfung, daß eine außerordentliche Revision (§ 505

Abs. 3) mangels der Voraussetzungen nach § 502

Abs. 4 Z 1 zurückzuweisen ist, so hat es dem Revisionsgegner

mitzuteilen, daß ihm die Beantwortung

der Revision (§ 507) freistehe. Diese Revisionsbeantwortung

ist beim Revisionsgericht einzubringen,

für ihre Behandlung tritt dieses an die Stelle des

Prozeßgerichts erster Instanz. Eine vor Zustellung

dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung

gilt im Fall der Verwerfung der Revision nicht als

zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder

Rechtsverteidigung notwendig.

Von einer Mitteilung nach Abs. 2 sind auch das

Prozeßgericht erster Instanz, das Berufungsgericht

und der Revisionswerber zu verständigen. Das

Berufungsgericht hat nach dem Einlangen dieser

Verständigung dem Revisionsgericht die diesen

Rechtsstreit betreffenden berufungsgerichtlichen

Akten vorzulegen."

103. Im § 510

a) wird im Abs. 1 das Zitat „§ 503 Z 2" jeweils

durch das Zitat „§ 503 Abs. 1 Z 2" ersetzt.

b) wird folgender weiterer Absatz angefügt

„In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann

das Revisionsgericht die Wiedergabe des Parteivorbringens

und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen

auf das beschränken, was zum Verständnis

seiner Rechtsausführungen erforderlich

ist. Die Beurteilung, daß eine geltend gemachte

Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit (§ 503

Abs. 1 Z 2 und 3) nicht vorliegen, sowie die Verwerfung

einer außerordentlichen Revision (§ 505

Abs. 3) bedürfen keiner Begründung."

104. Im § 512 werden die Worte „oder nach den

Umständen gegen dessen Rechtsanwalt" aufgehoben.

105. Der Abs. 3 des § 514 wird aufgehoben.

106. Der § 516 wird aufgehoben.

107. Im § 517

a) hat die Einleitung zu lauten

„Übersteigt der Streitgegenstand an Geld oder

Geldeswert nicht den Betrag von 15000 S, so kann

nur gegen die folgenden Beschlüsse erster Instanz

Rekurs ergriffen werden:"

b) wird der Abs. 2 aufgehoben.

108. Dem § 519 wird folgender Absatz angefügt

„Das Berufungsgericht darf einen Rechtskraftvorbehalt

nach Abs. 1 Z 3 nur aussprechen, wenn

der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs. 1 unstatthaft

ist und es die Voraussetzungen des § 502

Abs. 4 für gegeben erachtet. Über einen Rekurs

nach Abs. 1 Z 3 kann der Oberste Gerichtshof

durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die

Streitsache zur Entscheidung reif ist."

109. Der Abs. 2 des § 520 hat zu lauten

„Wenn ein Beschluß wegen der ihm zugrunde

liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit

Rekurs angefochten wird, ist der § 506 Abs. 2 entsprechend

anzuwenden."

110. Der § 521 hat zu lauten

„§ 521. Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage,

wenn jedoch das Rekursverfahren zweiseitig ist

(§ 521 a), vier Wochen; sie kann nicht verlängert

werden.

Die Frist beginnt mit dem Tage nach Zustellung

der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden

Beschlusses oder der Rekursentscheidung.

Der § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden."

111. Nach dem § 521 wird folgender § 521 a eingefügt

„§ 521 a. Richtet sich ein rechtzeitig erhobener

Rekurs gegen

1. einen Endbeschluß,

2. einen Aufhebungsbeschluß nach § 519 Abs. 1

Z 3 oder

3. einen Beschluß, mit dem eine Klage nach Eintritt

der Streitanhängigkeit zurückgewiesen

oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage

verworfen worden ist,

so ist die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie

ersetzenden Protokolls dem Gegner des Rekurs-

werbers durch das Prozeßgericht erster Instanz

zuzustellen. Der Rekursgegner kann in diesen Fällen

binnen der Notfrist von vier Wochen ab der

Zustellung des Rekurses bei dem Prozeßgericht

erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen.

Der § 520 Abs. 1 letzter Satz und der § 464 Abs. 3

gelten sinngemäß.

Der Abs. 1 gilt im Fall des Abs. 1 Z 3 auch für

Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichts,

jedoch für außerordentliche Revisionsrekurse

(§ 528 Abs. 2) mit den Änderungen, die sich aus der

sinngemäßen Anwendung der §§ 508 Abs. 2 und

508 a ergeben."

112. Der § 522 hat zu lauten

„§ 522. Richtet sich das Rechtsmittel gegen eine

Strafverfügung, gegen einen Beschluß prozeßleitender

Natur, gegen die Zurückweisung eines

Rechtsmittels, eines Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl

(§ 461) oder eines Widerspruchs gegen

ein Versäumungsurteil (§§ 397 a, 398, 442 a) als

verspätet oder unzulässig oder gegen einen

Beschluß, mit dem ein Antrag ohne Anhörung der

Gegenpartei abgewiesen worden ist, so kann das

Gericht oder der Richter, dessen Entscheidung

oder Verfügung angefochten wird, dem Rekursbegehren

selbst stattgeben.

Finden sie sich hiezu nicht bestimmt oder werden

andere als die im Abs. 1 bezeichneten Beschlüsse

durch Rekurs angefochten, so ist der Rekurs dem

Rekursgericht ohne Aufschub, im Fall des § 521 a

nach rechtzeitigem Einlangen der Rekursbeantwortung

oder nach fruchtlosem Ablauf der hiefür

offenstehenden Frist, mit allen für die Beurteilung

des Rekurses erforderlichen Akten, gegebenenfalls

mit einem aufklärenden Bericht, vorzulegen."

113. Dem § 523 wird folgender Satz angefügt

„Dies gilt nicht für Rekurse gegen Entscheidungen

eines Gerichtes zweiter Instanz, die nur nach

§ 519 Abs. 2, § 527 Abs. 2 letzter Satz beziehungsweise

§ 528 Abs. 2 in Verbindung mit § 502 Abs. 4

Z 1 unzulässig sind."

114. Die Abs. 2 und 3 des § 526 haben zu lauten

„Ein unzulässiger oder verspäteter Rekurs ist

sofort zu verwerfen. Der Oberste Gerichtshof als

Rekursgericht ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit

an einen Ausspruch des Gerichtes zweiter

Instanz nach § 519 Abs. 1 Z 3, § 527 Abs. 2 oder

§ 528 Abs. 2 nicht gebunden.

Für die Ausfertigung und die Zustellung der Entscheidung

des Rekursgerichtes gilt der § 500 sinngemäß."

115. Im § 527

1. hat der zweite Satz des Abs. 1 zu lauten

„Wenn der Gegenstand, über den das Rekursgericht

entscheidet (Beschwerdegegenstand), nicht

ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, hat es

in seinem dem Rekurs ganz oder teilweise stattgebenden

Beschluß auszusprechen, ob der davon

betroffene Wert des Beschwerdegegenstands

15000 S übersteigt."

2. wird dem Abs. 2 folgender Satz angefügt

„Einen solchen Rechtskraftvorbehalt darf das

Rekursgericht nur aussprechen, wenn der Rekurs

nicht schon nach § 528 unstatthaft ist und es die

Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 für gegeben

erachtet."

116. Der § 528 hat zu lauten

„§ 528. Rekurse gegen Entscheidungen des

Gerichtes zweiter Instanz

1. soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche

Beschluß bestätigt worden ist (§ 502

Abs. 3),

2. über den Kostenpunkt,

3. über die Verfahrenshilfe,

4. über Gebühren der Sachverständigen,

5. über einen 15000 S an Geld oder Geldeswert

nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand

oder Teil des Beschwerdegegenstands sowie

6. in Streitigkeiten wegen Besitzstörung (§ 49

Abs. 2Z4JN)

sind unzulässig.

In allen anderen Fällen ist der Rekurs gegen eine

Entscheidung des Rekursgerichts nur zulässig,

wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 vorliegen.

Hat das Rekursgericht ausgesprochen, daß der

Rekurs nicht nach dieser Bestimmung zulässig sei

(§ 526 Abs. 3 in Verbindung mit § 500 Abs. 3), so

kann dagegen nur ein außerordentlicher Rekurs

erhoben werden, für den sinngemäß die Bestimmungen

über die außerordentliche Revision (§ 505

Abs. 3) gelten.

Sofern die Entscheidung des Gerichtes zweiter

Instanz nur zum Teil und hinsichtlich eines nicht in

einem Geldbetrag bestehenden Ausspruchs angefochten

wird, ist in der Rekursschrift der von der

Anfechtung betroffene Wert anzugeben; der § 506

Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Findet das Rekursgericht, daß ein gegen den

Beschluß eines Gerichtes zweiter Instanz erhobener

Rekurs mutwillig oder nur zur Verzögerung der

Sache angebracht wurde, so ist gegen den

Beschwerdeführer auf eine Mutwillensstrafe zu

erkennen."

117. Nach dem § 528 wird folgender § 528 a eingefügt

„§ 528 a. Auf die Ausfertigung der Entscheidungen

des Obersten Gerichtshofs über Rekurse ist

auch der § 510 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden."

118. Der Abs. 1 des § 534 hat zu lauten

„Die Klage ist binnen der Notfrist von vier

Wochen zu erheben."

119. Der Abs. 2 des § 549 wird aufgehoben.

120. Der letzte Satz des Abs. 2 des § 550 hat zu

lauten

„Diese Frist kann nicht verlängert werden; es ist

jedoch der § 464 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden."

121. Der § 561 hat zu lauten

„§ 561. Bestandverträge können sowohl vom

Bestandgeber als auch vom Bestandnehmer auch

gerichtlich aufgekündigt werden.

Die von einer Partei wirksam vorgenommene

gerichtliche Aufkündigung kann gegen dieselbe

von der anderen Partei in Vollzug gesetzt werden."

122. Der Abs. 2 des § 562 wird aufgehoben.

123. Die §§ 565 und 566 werden samt ihrer

Überschrift aufgehoben.

124. Im Abs. 2 des § 573 wird die Wendung

„oder außergerichtliche" aufgehoben.

125. Im letzten Absatz des § 575 werden die

Wendung „oder außergerichtliche" aufgehoben

und die Wendung „vierzehn Tagen" durch die

Wendung „sechs Monaten" ersetzt.

126. Der Abs. 3 des § 577 hat zu lauten

„Der Schiedsvertrag muß schriftlich errichtet

werden oder in Telegrammen oder Fernschreiben

enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben."

127. Der Abs. 1 des § 582 hat zu lauten

„Wenn die Bestellung eines Schiedsrichters nicht

rechtzeitig vorgenommen wird oder wenn die beiden

Schiedsrichter sich über die Person des

Obmannes nicht einigen können, so erfolgt die

Bestellung auf Antrag durch das Gericht. Der

Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, welches mangels

eines Schiedsvertrages für den Rechtsstreit in

erster Instanz zuständig wäre; ist jedoch im

Schiedsvertrag das Gericht, das hiefür zuständig

sein soll, bezeichnet und könnte es durch Vereinbarung

der Parteien zuständig gemacht werden

(§ 104 Abs. 1 und 2 JN) oder ist im Schiedsvertrag

der Ort bezeichnet, an dem das Schiedsgericht tagen

soll, so ist jenes Gericht oder in Ermangelung

einer solchen Bezeichnung das für diesen Ort

zuständige Gericht zuständig. Fehlt ein örtlich

zuständiges Gericht oder ist es nicht zu ermitteln,

so ist der Antrag, sofern das Schiedsgericht nach

dem Schiedsvertrag im Inland tagen soll, bei dem

örtlich für den ersten Wiener Gemeindebezirk

zuständigen Gericht zu stellen. Zur Antragstellung

sind die Parteien und im Fall des § 580 auch jeder

der beiden Schiedsrichter berechtigt. Zur Antragstellung

ist auch vor Gerichtshöfen die Vertretung

durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig."

128. Der Abs. 2 des § 592 hat zu lauten

„Diese Ausfertigungen und die Urschrift des

Schiedsspruches sind mit der Angabe des Tages der

Abfassung des Schiedsspruches zu versehen und

von den Schiedsrichtern zu unterschreiben. Die

Unterschrift der Mehrheit der Schiedsrichter

genügt, wenn im Schiedsspruch vermerkt wird, daß

die anderen die Unterschrift verweigern oder daß

der Unterzeichnung durch sie ein Hindernis entgegensteht,

das nicht in angemessener Frist überwunden

werden kann."

129. Der Abs. 2 des § 594 hat zu lauten

„Der Obmann, im Fall seiner Verhinderung ein

anderer Schiedsrichter, hat auf Verlangen einer

Partei die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit

des Schiedsspruches auf einer Ausfertigung zu

bestätigen."

130. Der § 595 und seine Überschrift haben zu

lauten

„Aufhebung des Schiedsspruches

§ 595. Der Schiedsspruch ist aufzuheben,

1. wenn ein dem § 577 entsprechender Schiedsvertrag

nicht vorhanden ist, der Schiedsvertrag

vor der Fällung des Schiedsspruches

außer Kraft getreten oder für den einzelnen

Fall unwirksam geworden ist oder wenn eine

Partei nach ihrem Personalstatut zur Eingehung

des Schiedsvertrages nicht fähig war;

2. wenn der Partei, die die Aufhebung des

Schiedsspruches begehrt, im Verfahren vor

den Schiedsrichtern das rechtliche Gehör

nicht gewährt wurde oder wenn sie, falls sie

eines gesetzlichen Vertreters bedarf, in diesem

Verfahren nicht durch einen solchen vertreten

war, sofern nicht im letzten Fall die Prozeßführung

nachträglich ordnungsgemäß genehmigt

worden ist;

3. wenn gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen

über die Besetzung des Schiedsgerichtes

oder die Beschlußfassung verletzt worden

sind oder wenn die Urschrift des Schiedsspruches

nicht entsprechend dem § 592 Abs. 2

unterschrieben worden ist;

4. wenn die Ablehnung eines Schiedsrichters

vom Schiedsgericht ungerechtfertigt zurückgewiesen

worden ist;

5. wenn das Schiedsgericht die Grenzen seiner

Aufgabe überschritten hat;

6. wenn der Schiedsspruch mit den Grundwertungen

der österreichischen Rechtsordnung

unvereinbar ist oder gegen zwingende Rechtsvorschriften

verstößt, deren Anwendung auch

bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung

nach § 35 IPR-Gesetz durch eine Rechtswahl

der Parteien nicht abbedungen werden kann;

7. wenn die Voraussetzungen vorhanden sind,

unter denen nach § 530 Abs. 1 Z 1 bis 7 ein

gerichtliches Urteil mittels der Wiederaufnahmsklage

angefochten werden kann.

In den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 7 wird der

Schiedsvertrag für den Gegenstand des Schiedsver-

fahrens unwirksam, wenn bereits zweimal ein

Schiedsspruch hierüber rechtskräftig aufgehoben

worden ist."

131. Im § 596 werden

a) im Abs. 2 das Zitat „§ 595 Z 1 bis 7" durch das

Zitat „§ 595 Abs. 1 Z 1 bis 6" und

b) im Abs. 3 das Zitat „§ 595 Z 8" durch das

Zitat „§ 595 Abs. 1 Z 7" ersetzt.

132. Dem § 598 wird folgender Absatz angefügt

„Haben beide Parteien den Schiedsvertrag als

Unternehmer (§ 1 Abs. 1 Z 1 KSchG) geschlossen,

so können sie auf die Anwendung des § 595 Abs. 1

Z 7 verzichten."

Artikel V

Änderungen der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896,

RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 652/1982, wird geändert wie

folgt

1. Im§ 1

a) hat die Z 3 zu lauten

„3. die im Mahnverfahren erlassenen Zahlungsbefehle,

welche einem Einspruch nicht mehr

unterliegen;"

b) hat die Z 11 zu lauten

„11. rechtskräftige Urteile, Zahlungsbefehle und

Beschlüsse der Arbeitsgerichte und die vor

ihnen geschlossenen Vergleiche;"

c) wird die Z 18 aufgehoben.

2. Der letzte Satz des § 2 wird aufgehoben.

3. Die Z 5 des Abs. 1 des § 4 wird aufgehoben.

4. Im Abs. 1 des § 26 werden die Worte „männlichen

Geschlechtes" aufgehoben.

5. Nach der Z 2 des Abs. 1 des § 42 wird folgende

Z 2a eingefügt

„2 a. wenn gegen das der Exekution zu Grunde

liegende Berufungsurteil außerordentliche

Revision (§ 505 Abs. 3 ZPO) erhoben worden

ist;"

6. Nach dem Abs. 2 des § 44 wird folgender weiterer

Absatz eingefügt

„Bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag

nach § 42 Abs. 1 Z 2a sind die

Erfolgsaussichten der außerordentlichen Revision

nicht zu prüfen."

7. Nach dem ersten Satz des Abs. 2 des § 47 wird

folgender Satz eingefügt

„Der betreibende Gläubiger kann diesen Antrag

auch dann stellen, wenn eine Exekution nach

§ 294 a erfolglos geblieben ist, weil der Verpflichtete

dem Auftrag zur Bezeichnung des Drittschuldners

nicht entsprochen hat oder ihm nach seiner

Mitteilung keine derartigen Forderungen zustehen,

oder wenn der Erlös dieser Exekution voraussichtlich

nicht ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung

samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres

zu tilgen."

8. Der Abs. 2 des § 65 wird aufgehoben.

9. Der Abs. 2 des § 74 hat zu lauten

„Der Anspruch auf Ersatz der nicht schon

rechtskräftig zuerkannten Exekutionskosten

erlischt, wenn deren Bestimmung nicht binnen vier

Wochen begehrt wird. Die Frist beginnt mit der

Beendigung oder Einstellung der Exekution zu laufen.

Entstehen jedoch Kosten erst danach, so gilt

§ 54 Abs. 2 ZPO."

10. Die Z 3 des § 81 wird aufgehoben.

11. Der erste Satz des Abs. 3 des § 83 wird aufgehoben.

12. Nach dem § 264 wird folgender § 264 a eingefügt

„§ 264 a. Der Verkauf ist, vorbehaltlich der

Anwendung der §§ 14, 27 Abs. 1 und 41 Abs. 2,

aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben

Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen

geführt wird und deren Erlös voraussichtlich

ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung

samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu

tilgen. Das gilt nicht, wenn Gegenstand des Verkaufs

eine der im § 296 genannten Forderungen ist

(§§ 317 bis 319)."

13. Nach dem § 294 wird folgender § 294 a eingefügt

„§ 294 a. Behauptet der Gläubiger, daß dem Verpflichteten

Forderungen im Sinn des § 290 zustünden,

er jedoch den beziehungsweise die Drittschuldner

nicht kenne, so gelten nachstehende

Besonderheiten

1. Der Drittschuldner muß im Exekutionsantrag

nicht, die Forderung nicht näher bezeichnet

sein.

2. Nach der Bewilligung der Exekution hat das

Exekutionsgericht dem Verpflichteten gleichzeitig

mit dem Verbot im Sinn des § 294

Abs. 1 letzter Satz aufzutragen, binnen vierzehn

Tagen den oder die Drittschuldner der

in Exekution gezogenen Forderung oder Forderungen

genau zu bezeichnen.

3. Gibt der Verpflichtete den oder die Drittschuldner

bekannt, so ist mit der im § 294 vorgesehenen

Zustellung an den beziehungsweise

die Drittschuldner vorzugehen.

4. Kommt der Verpflichtete dem Auftrag nicht

fristgerecht nach und hat der Gläubiger keinen

Antrag nach § 47 gestellt, so hat das

Exekutionsgericht zur Erzwingung der

Angabe des Drittschuldners die Haft zu verhängen.

§ 48 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Ein Exekutionsantrag nach Abs. 1 darf vor

Ablauf eines Jahres nach seiner Einbringung nur

dann wiederholt werden, wenn glaubhaft gemacht

wird, daß der Verpflichtete inzwischen eine derartige

Forderung erworben hat.

Über einen Verpflichteten, der in einer Mitteilung

nach Abs. 1 Z 2 vorsätzlich falsche Angaben

macht, hat das Exekutionsgericht als Mutwillensstrafe

Haft bis zur Dauer von zwei Monaten zu

verhängen. Die §§ 360 bis 365 sind anzuwenden."

14. Der Abs. 2 des § 349 hat zu lauten

„Die wegzuschaffenden beweglichen Sachen,

welche nicht den Gegenstand der Exekution bilden,

sind durch das Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten

oder im Falle seiner Abwesenheit seinem

Bevollmächtigten oder einer zur Familie des Verpflichteten

gehörigen oder in dieser beschäftigten

erwachsenen Person zu übergeben. In Ermangelung

einer zur Übernahme befugten Person sind

diese Sachen auf Kosten des Verpflichteten durch

das Vollstreckungsorgan anderweitig in Verwahrung

zu bringen, die dem Gerichte bekannten Personen,

für welche die Sachen gepfändet sind oder

welche sonst Anspruch darauf erheben können, hievon

zu verständigen und endlich, wenn der Verpflichtete

die Rückforderung der Sachen verzögert

oder mit der Berichtigung der Verwahrungskosten

säumig ist und auch von niemandem Rechte an den

Sachen geltend gemacht werden, auf Verfügung

des Exekutionsgerichtes nach vorgängiger Androhung

für Rechnung des Verpflichteten zu verkaufen;

diese Androhung darf frühestens mit der Festsetzung

des Räumungstermins vorgenommen werden.

Diese Verfügung zu veranlassen, ist das Vollstreckungsorgan

und jeder Beteiligte berechtigt.

Der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf

Ersatz seiner Aufwendungen (§ 74) sowie der ihm

im Lauf der Verwahrung entstehenden Kosten

bleibt unberührt, ohne Rücksicht darauf, ob die

Verwahrung vom Vollstreckungsorgan angeordnet

worden ist."

15. Nach dem § 352 wird folgender § 352 a eingefügt

„§ 352 a. Im Teilungsverfahren nach den §§ 351

oder 352 ist der § 74 nicht anzuwenden. Die entstandenen

Barauslagen sind auf die Parteien im

Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile aufzuteilen;

Barauslagen, die eine Partei in einem darüberhinausgehenden

Ausmaß vorläufig bestritten hat, sind

ihr, soweit sie zur Rechtsverwirklichung notwendig

waren, auf ihr Verlangen zu erstatten."

16. Im § 371

a) wird in der Z 1 das Zitat „§§ 397 a, 442 a, der

Zivilprozeßordnung" durch das Zitat „§§ 397 a,

398, 442 a ZPO" ersetzt.

b) hat die Z 3 zu lauten

„3. auf Grund der im Mahnverfahren ergangenen

bedingten Zahlungsbefehle, wenn der

Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zur Erhebung des Einspruchs beantragt

hat;"

17. Im § 373 wird das Zitat „§§ 397 a, 442 a der

Zivilprozeßordnung durch das Zitat „§§ 397 a, 398,

442 a ZPO" ersetzt.

18. Der erste Satz des Abs. 1 des § 375 hat zu

lauten

„Zur Bewilligung von Exekutionshandlungen ist

in den Fällen der §§ 370, 371 Z 1 bis 3, 371 a und

372 das Prozeßgericht erster Instanz oder das

Gericht, bei dem die Rechtsangelegenheit der freiwilligen

Gerichtsbarkeit in erster Instanz anhängig

war, im Fall des § 371 Z 4 das Exekutionsgericht

zuständig."

19. Dem Abs. 2 des § 376 wird folgender Satz

angefügt

„Ist die Exekution auf Grund eines Versäumungsurteils,

gegen das Widerspruch erhoben ist,

bewilligt worden, so tritt die Schadenersatzpflicht

nicht ein, wenn dem betreibenden Gläubiger bei

der Einleitung und der Fortsetzung der Exekution

keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt."

20. Dem § 387 wird folgender dritter Absatz

angefügt

„Abweichend vom Abs. 2 ist auch in diesen Fällen

das Gericht zuständig, das für den Prozeß in

der Hauptsache zuständig wäre, wenn es sich um

einstweilige Verfügungen wegen unlauteren Wettbewerbs,

nach dem Urheberrechtsgesetz und nach

den §§ 28 bis 30 des Konsumentenschutzgesetzes

handelt."

21. Der § 388 hat zu lauten

„§ 388. Ist nach § 387 für die Bewilligung der

einstweiligen Verfügung und für das sich daran

anschließende Verfahren ein Gerichtshof zuständig,

so entscheidet, vorbehaltlich des Abs. 2, der

Vorsitzende des Senats, dem die Angelegenheit

zugewiesen ist, über die sich auf einstweilige Verfügungen

beziehenden Anträge.

Bei den im § 387 Abs. 3 erwähnten einstweiligen

Verfügungen entscheidet der Senat in der für die

Hauptsache vorgesehenen Zusammensetzung. In

dringenden Fällen kann jedoch auch in solchen

Angelegenheiten der Vorsitzende des Senats allein

entscheiden.

Der erste Satz des Abs. 2 gilt auch für das

Rekursverfahren."

22. Der § 402 hat zu lauten

„§ 402. Hat das Verfahren einen Rekurs gegen

einen Beschluß über einen Antrag auf Erlassung

einer einstweiligen Verfügung, über einen Wider-

spruch nach § 397 oder über einen Antrag auf Einschränkung

oder Aufhebung einer einstweiligen

Verfügung zum Gegenstand, so ist der § 521 a der

Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Die

Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung

beträgt vierzehn Tage.

Im übrigen sind die Bestimmungen über das

Exekutionsverfahren sinngemäß anzuwenden,

sofern nicht in diesem Teil etwas anderes bestimmt

ist."

Artikel VI

Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom

27. November 1896, RGBl. Nr. 217, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 499/1974,

wird geändert wie folgt

1. Im Abs. 2 des § 20 werden die Wendungen

„und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen",

„die fachmännischen Laienrichter aus dem Kreise

der Bergbaukundigen auf gutächtlichen Vorschlag

der Berg- und Hüttenwerksbesitzer des Bezirkes

und der am Betriebe dieser Werke beteiligten Personen

je" und der davorstehende Beistrich sowie

„über das Verhältnis, in welchem bei den Vorschlägen

für die Stelle eines fachmännischen Laienrichters

die in den fraglichen Betrieben bediensteten

Personen zu berücksichtigen sind, und über die Bildung

der Wahlkollegien zur Ausübung des Vorschlagsrechtes

für die fachmännischen Laienrichter

der bergrechtlichen Senate" und der davorstehende

Beistrich aufgehoben.

2. Im Abs. 1 des § 30 hat die zwischen Klammern

gesetzte Wendung zu lauten: „(Landes-, Kreis-

und Handelsgerichte)".

3. Der Abs. 3 des § 32 hat zu lauten

„Dies gilt auch für die Handelssenate."

4. Im Abs. 1 des § 37 werden

a) die Z 6 aufgehoben und

b) in der Z 7 die Wendungen „Berufungs- und

Revisionsschrift" sowie „Berufungs- oder Revisionswerber"

durch die Wendungen „Berufungs-,

Revisions- und Rekursschrift" beziehungsweise

„Berufungs-, Revisions- oder Rekurswerber"

ersetzt.

5. Der zweite Satz des Abs. 2 des § 49 wird aufgehoben.

6. Der letzte Satz des Abs. 4 des § 78 und der

Abs. 2 des § 85 werden aufgehoben.

7. Der Abs. I des § 90 wird aufgehoben.

Artikel VH

Änderungen des Bundesgesetzes über den Obersten

Gerichtshof

Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1968, BGBl. Nr.

328, über den Obersten Gerichtshof wird geändert

wie folgt

1. Der Abs. 3 des § 6 hat zu lauten

„(3) Bei der Entscheidung über Rechtsmittel in

arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten ist der § 26

des Arbeitsgerichtsgesetzes anzuwenden."

2. In der lit. d des Abs. 1 des § 7 werden die

Worte „und 3" aufgehoben.

Artikel VIII

Änderungen des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz vom 4. Juli 1962, BGBl.

Nr. 180, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 278/1980, wird geändert wie folgt

1. Der zweite Satz des § 12 hat zu lauten

„Dem Rekurs ( der Beschwerde) kann der Richter

selbst stattgeben; findet er, daß dem Rechtsmittel

nicht oder nur teilweise Folge zu geben wäre, so

hat er das Rechtsmittel dem Rechtsmittelgericht

vorzulegen und im Vorlagebericht gegebenenfalls

die Gründe hiefür anzugeben."

2. Im § 14 werden

a) in der Z 3 die Zitierung „nach § 372 der

Exekutionsordnung" durch die Zitierung „nach

den §§ 371 und 372 der Exekutionsordnung sowie

auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den

§§ 232, 233 der Bundesabgabenordnung oder diesen

vergleichbaren Bestimmungen" ersetzt;

b) in der Z 5 die Zitierung „nach § 42 Abs. 1 Z 3,

4 und 6 der Exekutionsordnung" durch die Zitierung

„nach § 42 Abs. 1 Z 2 a, 3, 4 und 6 der Exekutionsordnung"

ersetzt.

Artikel IX

Änderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz vom 24. Juli 1946,

BGBl. Nr. 170, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 91/1976, wird geändert wie folgt

1. Der § 4 hat zu lauten

„§ 4. Das Arbeitsgericht hat seine Zuständigkeit

von Amts wegen wahrzunehmen; die Bestimmungen

über die Heilung der Unzuständigkeit (§ 104

Abs. 3 JN) gelten jedoch auch für das arbeitsgerichtliche

Verfahren."

2. Der Abs. 2 des § 17 hat zu lauten

„(2) Der bedingte Zahlungsbefehl (§ 448 ZPO)

ist — vorbehaltlich der Befugnisse eines Rechtspflegers

nach § 14 Rechtspflegergesetz — vom Vorsitzenden

zu erlassen."

3. Der Abs. 2 des § 18 hat zu lauten

„(2) Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes

2000 S nicht, so kann der Ersatz von Prozeßkosten

nur für die Gerichtsgebühren zugesprochen werden."

4. Der § 23 a hat zu lauten

„§ 23 a. (1) An Stelle des im § 501 ZPO genannten

Betrags von 15000 S ist der Betrag von 2000 S

maßgebend.

(2) Die §§ 500 Abs. 2 bis 4, 502 Abs. 2 bis 5 und

519 Abs. 2 erster Satz ZPO sind nicht anzuwenden.

(3) Bestätigt das Berufungsgericht das Urteil

erster Instanz, abgesehen von dessen Ausspruch

über Nebenforderungen, und besteht der Streitgegenstand,

über den es entscheidet, nicht ausschließlich

in einem Geldbetrag, so ist im Urteil auszusprechen,

ob der Wert des Streitgegenstands 30000 S

übersteigt; gibt das Berufungsgericht der Berufung

ganz oder teilweise statt, so ist im Urteil auszusprechen,

ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands

2000 S übersteigt.

(4) Die Revision ist unzulässig, soweit der

Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert

2000 S nicht übersteigt; gegen ein bestätigendes

oder nur bezüglich der Ansprüche über Nebenforderungen

abänderndes Urteil des Berufungsgerichtes

ist die Revision überdies unzulässig, wenn der

Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht

entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 30000 S

nicht übersteigt. Für die Revisionsgründe gilt § 503

Abs. 1 ZPO."

5. Im Abs. 2 des § 24 wird die Wendung „der im

§ 468 ZPO erwähnten Mitteilung" durch die

Worte „der Berufungsbeantwortung" ersetzt.

6. Der erste Satz des Abs. 1 des § 25 hat zu lauten

„Übersteigt der Wert des Streitgegenstands, über

den das Erstgericht entschieden hat, 2000 S, so gelten

noch folgende Abweichungen:"

7. Der erste Satz des § 26 hat zu lauten

„Über eine Revision oder einen Rekurs nach

§ 519 Abs. 1 Z 3 ZPO gegen Entscheidungen der

Berufungsgerichte in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten

entscheidet der Oberste Gerichtshof

in einem besonderen Senat."

8. Dem Abs. 1 des § 28 werden folgende weitere

Sätze angefügt: „Anstelle des in den §§ 517, 527

Abs. 1 und 528 Abs. 1 Z 5 ZPO genannten Betrages

ist der Betrag von 2000 S maßgebend. Die §§ 527

Abs. 2 letzter Satz und 528 Abs. 2 ZPO sind nicht

anzuwenden."

9. Der § 30 hat zu lauten

„§ 30. (1) Die Arbeitsgerichte sind gleich anderen

Prozeßgerichten zur Entscheidung über

Anträge im Exekutionsverfahren einschließlich solcher

auf Erlassung einstweiliger Verfügungen berufen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Entscheidungen hat

der Vorsitzende zu treffen, diejenigen über

Anträge auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen

nur, wenn es sich um besonders dringende

Fälle handelt.

(3) Im übrigen ist die Exekutionsordnung anzuwenden."

Artikel X

Änderungen des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes

1962

Das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz

1962, BGBl. Nr. 289, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 370/1982, wird geändert

wie folgt

1. Die lit. a der Z 3 des § 2 hat zu lauten

„a) über Klagen, auf Grund deren nach § 448

ZPO ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen

ist, mit der Einbringung der Klage;"

2. Im § 3

a) hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Für Eingaben, die mehrere Anträge enthalten

und für die Eingaben von zwei oder mehreren

Personen ist die Eingabengebühr nur einfach zu

entrichten, sofern in der Folge nicht etwas anderes

bestimmt ist. Für Gleich- und Halbschriften (Rubriken)

ist keine Eingabengebühr zu entrichten."

b) entfällt der bisherige Abs. 3; der bisherige

Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)".

3. Der Abs. 1 des § 9 hat zu lauten

„(1) Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt

die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie

beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf

Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht

zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht

(§ 2). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe

auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich

ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so

erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das

vorangegangene Verfahren."

4. Im § 15 Z 3 wird das Klammerzitat „(§ 50

Abs. 2 Z 1 bis 3 JN)" durch das Klammerzitat

„(§ 49 a Abs. 1 Z 3 bis 5 JN)" ersetzt.

5. Im Abs. 2 des § 18

a) wird in der Z 1 das Zitat „§ 60 JN" durch das

Zitat „§ 7 RAT' ersetzt;

b) hat der dritte Satz der Z 5 zu lauten

„Wird das Klagebegehren auf Nebengebühren

eingeschränkt, so ist als Bemessungsgrundlage der

Betrag von 2000 S anzunehmen, es sei denn, daß

sich auf Grund des uneingeschränkten Streitwertes

eine niedrigere Bemessungsgrundlage ergibt."

6. In der lit. a der Tarifpost 1 werden die in der

Spalte „Höhe der Gebühren" bestimmten Gebührenbeträge

erhöht

von 8 S auf 16 S

von 12 S auf 24 S

von 16 S auf 32 S

von 20 S auf 40 S

von 40 S auf 80 S

von 100 S auf 200 S

von 160 S auf 320 S

von 200 S auf 400 S

von je 100 S mehr auf je 200 S mehr.

7. Die Anmerkung Z 4 lit. c zur Tarifpost 1 hat

zu lauten

„c) Eingaben, mit denen angezeigt wird, daß die

Parteien das Ruhen des Verfahrens vereinbart

haben;"

8. In der Tarifpost 2 hat die Spalte „Höhe der

Gebühren" zu lauten

„die Gebühr zu TP 1 lit. a"

9. In der Anmerkung 2 zur Tarifpost 3

a) hat die lit. b zu lauten

„b) die Gebühr für den Zahlungsbefehl im

Mahnverfahren in die Gebühr für das infolge

des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl

gefällte Urteil erster Instanz oder einen vor

dieser Instanz geschlossenen Vergleich;"

b) wird der Punkt nach der lit. d durch einen

Strichpunkt ersetzt und eine neue lit. e angefügt,

die zu lauten hat

„e) die Gebühr für das infolge eines Widerspruchs

nach §§ 397a, 442 a oder 398 ZPO

aufgehobene Versäumungsurteil in die von

derselben Instanz über denselben Gegenstand

gefällte neue Entscheidung oder einen vor

dieser Instanz geschlossenen Vergleich."

10. In der Tarifpost 5 werden die in der Spalte

„Höhe der Gebühren" bestimmten Gebührenbeträge

erhöht

von 20 S auf 40 S

von 40 S auf 80 S

von 10 S auf 20 S.

11. In der Anmerkung 2 zur Tarifpost 5 entfällt

die bisherige lit. e; die Bezeichnungen der bisherigen

lit. f und g werden in „e" und „f' geändert.

12. In der Tarifpost 8 werden die in der Spalte

„Höhe der Gebühren" bestimmten Gebührenbeträge

erhöht

von 10 S auf 20 S

von 20 S auf 40 S.

13. In der Anmerkung 2 zur TP 8 entfällt die bisherige

lit. b; die Bezeichnungen der bisherigen

lit. d, e, f, g, h und i werden in „b", „c", „d", „e",

„f" und „g" geändert.

14. In der Tarifpost 9 wird in der lit. b der in der

Spalte „Höhe der Gebühren" bestimmte Gebührenbetrag

erhöht

von 20 S auf 40 S.

15. In der Tarifpost 10 hat in der lit. a die Spalte

„Höhe der Gebühren" zu lauten

„die Gebühr zu TP 1 lit. a"

16. In der Anmerkung 3 zur Tarifpost 11 entfällt

die lit. c; der Strichpunkt nach der lit. b wird durch

einen Punkt ersetzt.

17. In der Tarifpost 15 werden die in der lit. b in

der Spalte „Höhe der Gebühren" bestimmten

Gebührenbeträge erhöht

von 100 S auf 200 S

von 200 S auf 400 S.

Artikel XI

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes

1962

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962,

BGBl. Nr. 288, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 55/1981, wird geändert wie folgt

1. Im§ 1 a

a) hat in der Spalte „Gegenstand" die lit. a der

Z 1 des Abs. 1 zu lauten

„a) wenn das Begehren auf eine Geldsumme lautet,

die 2000 S nicht übersteigt,"

b) hat in der Spalte „Gegenstand" die lit. a der

Z 2 des Abs. 1 zu lauten

„a) wenn die Geldsumme die hereinzubringen

oder zu sichern ist, 2000 S nicht übersteigt,"

c) hat in der Spalte „Gegenstand" die lit. b der

Z 2 des Abs. 1 zu lauten

„b) wenn eine Geldsumme hereinzubringen oder

zu sichern ist, die zwar den Betrag von

2000 S, nicht aber den im § 49 Abs. 1 JN

genannten Betrag übersteigt,"

d) hat der erste Satz des Abs. 4 zu lauten

„Ob die für die Ermittlung der Ausfertigungskosten

maßgebenden Geldsummen 2000 S oder die

im § 49 Abs. 1 JN genannten Beträge übersteigen,

ist nach dem Zeitpunkt der Einbringung der Klage

(des Antrags) zu beurteilen."

2. § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) In bürgerlichen Rechtssachen soll das

Gericht, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen,

die Vornahme jeder mit Kosten verbundenen

Amtshandlung von dem Erlag eines Kostenvorschusses

abhängig machen, wenn die Partei, welche

die Amtshandlung beantragt oder in deren Interesse

sie vorzunehmen ist, nicht die Verfahrenshilfe

genießt.

(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten

einer Amtshandlung, die den Betrag von 2000 S

übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder

berichtigt worden, so hat das Gericht (der Vorsit-

zende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn

die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet

wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit

gesondertem Beschluß dem Grunde nach zu

bestimmen, welche Partei in welchem Umfang

diese Kosten zu ersetzen hat; hiebei ist, wenn über

die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig

entschieden worden ist, von dieser Entscheidung

auszugehen, sonst ist der § 40 ZPO anzuwenden.

Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig."

3. Im § 9

a) treten in den Abs. 1 und 2 an die Stelle der

Beträge von 50000 S die Beträge von 100000 S;

b) tritt im Abs. 1 an die Stelle des Betrags von

5000 S der Betrag von 10000 S.

4. Im § 14 wird die Frist von acht Tagen durch

eine Frist von vierzehn Tagen ersetzt.

Artikel XII

Änderungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Das Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl.

Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 116/1981,

wird geändert wie folgt

1. Dem § 23 wird folgender sechster Absatz

angefügt

„(6) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein bedingter

Zahlungsbefehl (§ 448 der Zivilprozeßordnung)

zu erlassen ist und keine erste Tagsatzung stattfindet

oder in denen die erste Tagsatzung nach § 243

Abs. 4 der Zivilprozeßordnung entfällt, ist auch für

die Klage, die Beantwortung der Klage und den

Einspruch gegen den Zahlungsbefehl der auf diese

Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt

zuzusprechen."

2. Im Abschnitt II der Tarifpost 1 haben zu lauten

a) lit. e

„e) Einsprüche gegen den Zahlungsbefehl, die

sich bloß auf die Erhebung des Einspruchs

beschränken;"

b) lit. h

„h) Berufungsbeantwortungen, die bloß den

Antrag auf Anberaumung einer mündlichen

Berufungsverhandlung ohne weitere Ausführungen

zum Gegenstand enthalten;"

3. In der Z 1 des Abschnitts I der Tarifpost 2

a) wird die lit. a aufgehoben;

b) hat die lit. c zu lauten

„c) Beantwortungen von Klagen, Widersprüche

gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen

Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen

Zahlungsaufträge, soweit diese Schriftsätze

nicht unter Tarifpost 1 fallen und sich auf die

bloße Bestreitung der Angaben in der Klage

und auf den Antrag auf Abweisung der Klage

oder auf Aufhebung des Zahlungsauftrages

beschränken;"

4. Die lit. b der Z 1 des Abschnitts I der Tarifpost

3 A hat zu lauten

„b) Beantwortungen von Klagen, Widersprüche

gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen

Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen

Zahlungsaufträge, soweit diese Schriftsätze

weder unter Tarifpost 1 noch unter Tarifpost

2 fallen;"

5. Im Abschnitt I der Tarifpost 3 B werden

a) das Wort „Berufungsmitteilungen" durch das

Wort „Berufungsbeantwortungen" ersetzt;

b) vor dem Wort „Beschwerden" die Wendung

„Rekursbeantwortungen, soweit sie nicht unter

Abschnitt C fallen," eingefügt.

6. Im Abschnitt I der Tarifpost 3 C wird die

Wendung „und Rekurse an den Obersten Gerichtshof"

durch die Wendung „sowie Rekurse und

Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof"

ersetzt.

Artikel XIII

Änderungen des Todeserklärungsgesetzes 1950

Das Todeserklärungsgesetz 1950, BGBl.

Nr. 23/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 304/1978, wird geändert wie folgt

1. Der § 12 samt Überschrift hat zu lauten

„Inländische Gerichtsbarkeit

§ 12. Die inländische Gerichtsbarkeit zur Todeserklärung

eines Verschollenen ist gegeben, wenn

1. er in dem letzten Zeitpunkt, in dem er nach

den vorhandenen Nachrichten noch gelebt

hat, österreichischer Staatsbürger gewesen ist

oder

2. er Vermögen im Inland hat oder

3. die Tatsache seines Todes für ein im Inland

zu beurteilendes Recht oder Rechtsverhältnis

erheblich ist oder

4. der Antrag auf Todeserklärung vom Ehegatten

des Verschollenen gestellt wird und dieser

Ehegatte entweder österreichischer Staatsbürger

ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt

im Inland hat und zur Zeit der Eheschließung

mit dem Verschollenen österreichischer

Staatsbürger gewesen ist."

2. Der Abs. 1 des § 13 hat zu lauten

„(1) Zur Todeserklärung eines Verschollenen ist

der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen

Sprengel der Verschollene seinen letzten inländischen

gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, sonst

das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien."

Artikel XIV

Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes

Das Konsumentenschutzgesetz vom 8. März

1979, BGBl. Nr. 140, wird geändert wie folgt

1. Der Abs. 2 des § 14 hat zu lauten

„(2) Die Unzuständigkeit des Gerichtes ist in

jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von

Amts wegen wahrzunehmen; die Bestimmungen

über die Heilung der Unzuständigkeit (§ 104 Abs. 3

JN) sind jedoch anzuwenden."

2. Der Abs. 1 des § 30 hat zu lauten

„(1) Die §§ 24, 25 Abs. 3 bis 7 und 26 des Bundesgesetzes

vom 26. September 1923, BGBl.

Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb gelten

sinngemäß."

Artikel XV

Änderung des Mietrechtsgesetzes

Im § 35 des Mietrechtsgesetzes vom 12. November

1981, BGBl. Nr. 520, hat der Abs. 1 zu entfallen,

die Abs. 2 bis 4 erhalten die Absatzbezeichnungen

1 bis 3.

Artikel XVI

Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 647/1982, wird geändert

wie folgt

1. Im ersten Satz des Abs. 1 des § 396 wird die

Wendung „über Urteile in Versäumnisfällen

(§ 442) und über das Verfahren in Bagatellsachen"

durch die Wendung „über Urteile in Versäumnisfällen

(§ 442), über das Mahnverfahren und über

die Beschränkung der Berufungsgründe nach

§ 501" ersetzt.

2. Dem § 401 wird folgender Satz angefügt:"

Jedoch ist der § 517 der Zivilprozeßordnung nicht

anzuwenden."

Artikel XVII

Inkrafttreten, Übergangsbestimmung, Aufhebungen,

Vollziehung

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Mai

1983 in Kraft.

§ 2. (1) Es sind anzuwenden

1. Art. II Z7, wenn alle den Streitsachen

zugrundeliegenden Klagen nach dem

30. April 1983 bei den Gerichten eingelangt

sind;

2. Art. II Z 8 bis 10, Art. III Z 2 und 3, Art. IV

Z 3, 49, 52, 53, 56, 57, 59 bis 63 und 64 lit. a

sowie Art. V Z 14 auf Vorgänge, die nach

dem 30. April 1983 vorzunehmen sind beziehungsweise

vorgenommen werden;

3. Art. IV Z 12 bis 16 und 39 sowie Art. X Z 3

auf Anträge beziehungsweise Begehren, die

nach dem 30. April 1983 gestellt werden;

4. Art. IV Z 18 auf Schriftsätze, die nach dem

30. April 1983 eingebracht werden;

5. Art. IV Z 17, 20, 55, 70 lit. a, 88 und 118

sowie Art. V Z 8, 9 und 11 auf Fristen, die

vor dem 1. Mai 1983 noch nicht zu laufen

begonnen haben;

6. Art. II Z 13 und 54 lit. a, Art. IV Z 38, 54,

58, 72 lit. b, 106 und 112 sowie Art. VIII

Z 1, wenn der betreffende Beschluß nach

dem 30. April 1983 gefaßt wird (§ 416 Abs. 2

ZPO);

7. Art. IV Z 19, 24, 25, 77 bis 81, 83 lit. b, 84

bis 87, 90 bis 93, 95, 107, 109 bis 111 und

120, Art. V Z 22, Art. VI Z 4 lit. b und 7,

Art. IX Z 5 und 6 sowie Art. XII Z 5, wenn

die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels

beziehungsweise des Rechtsbehelfs, im Fall

des Art. IV Z 19 lit. b auch des sonstigen

Schriftsatzes, nach dem 30. April 1983 zu

laufen beginnt;

8. Art. IV Z 94, 96 bis 102, 108 und 113

bis 116, Art. V Z 5 und 6, Art. VII, Art. IX

Z 4, 7 und 8 sowie Art. XII Z 6, wenn die

Entscheidung der II. Instanz nach dem

30. April 1983 gefällt wird (§ 416 Abs. 2

ZPO);

9. Art. IV Z 103 und 117, wenn die Entscheidung

des Obersten Gerichtshofs nach dem

30. April 1983 gefällt wird (§ 416 Abs. 2

ZPO);

10. Art. III Z 4, Art. IV Z 126 und 128 bis 132,

wenn der Schiedsspruch nach dem 30. April

1983 gefällt wird;

11. Art. XV auf alle Exekutionstitel, für die

§ 575 ZPO bereits in der Fassung des Art. IV

Z 125 gilt;

12. Art. II Z 21 lit. a bezüglich der im § 51

Abs. 1 Z 6 und 7 JN vorgesehenen Änderungen

und Z 42 bezüglich der Einfügung eines

§ 92 b JN auf Klagen, die nach dem

31. Dezember 1985 bei Gericht einlangen;

13. Art. II Z 19, 20 und 46 sowie die durch diese

Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit

bedingten Änderungen auf Eheverfahren,

die nach dem 31. Dezember 1985 gerichtsanhängig

werden; über Eheverfahren einschließlich

der damit verbundenen vermögensrechtlichen

Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis,

die vor diesem Zeitpunkt gerichtsanhängig

werden, entscheidet ohne Rücksicht

auf deren Wert der Einzelrichter des

Gerichtshofs nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(2) Art. II Z 51 bis 53 und 54 lit. b sowie Art. IV

Z 32 bis 35 sind nach dem 30. April 1983 auch auf

Verfahren anzuwenden, die vorher anhängig

geworden sind. Verfügungen, mit denen vor dem

1. Mai 1983 Sachen zu Ferialsachen erklärt worden

sind, verlieren mit dem 1. Mai 1983 ihre Wirksamkeit.

(3) Die §§ 448 bis 453 a ZPO in der Fassung des

Art. IV Z 75 dieses Bundesgesetzes sind, wenn die

Klage vor dem 1. Jänner 1986 bei Gericht eingelangt

ist, nur dann anzuwenden, wenn der Kläger

in der Klage die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls

beantragt.

(4) Auf Verfahren, die über den 30. April 1983

hinaus als Bagatellverfahren (§§ 448 ff. ZPO in der

geltenden Fassung) zu führen sind, sind die §§ 464

Abs. 2, 501 und 521 Abs. 2 ZPO weiterhin in der

geltenden Fassung anzuwenden. Soweit Art. II

EGZPO auf die Bestimmungen über das Bagatellverfahren

verweist, sind diese weiterhin in der geltenden

Fassung anzuwenden.

(5) Art. V Z 1 lit. c, 2 und 3 sind auf außergerichtliche

Aufkündigungen, die am 1. Mai 1983

noch als Exekutionstitel wirksam sind, nicht anzuwenden.

(6) Im übrigen ist dieses Bundesgesetz auf Verfahren

anzuwenden, in denen die Klage beziehungsweise

der Antrag auf Einleitung des Verfahrens

nach dem 30. April 1983 bei Gericht eingelangt

ist.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

1. das Gesetz vom 27. April 1873, RGBl. Nr. 67,

über das Mahnverfahren,

2. der Abs. 2 des § 1 der Verordnung des Justizministeriums

vom 9. Dezember 1897, RGBl.

Nr. 283, betreffend das Verfahren in streitigen

Eheangelegenheiten,

3. die §§ 22 und 23 sowie der letzte Satz des

§ 24 des Bundesgesetzes vom 26. September

1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren

Wettbewerb,

4. der § 14 der 4. DVOEheG,

5. die Z 1 des § 6 des GOG 1945, StGBl. Nr. 47,

und die dort genannte Verordnung,

6. der zweite Satz des Abs. 1 des § 2 des Versicherungswiederaufbaugesetzes,

BGBl.

Nr. 185/1955,

7. der Abs. 1 des § 27, der Abs. 1 des § 30, die

Z 2 des Abs. 1 des § 544 und der § 548 der

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II.

Instanz, BGBl. Nr. 264/1951,

8. der Abs. 2 des § 13 des Kleingartengesetzes,

BGBl. Nr. 6/1959.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich

der Art. X und XI im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des

Art. XVI im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung.

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