135. Verordnung: Energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit und Ausmaß des Wärmeschutzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 4 Z 5 und des § 18
Albs. 1 Z 3 lit. d des Einkommensteuergesetzes
1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 550/1979 wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Bauten und Technik und
dam Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie verordnet
I. ENERGIEWIRTSCHAFTLICHE ZWECKMÄSSIGKEIT
VON ANLAGEN
A. Allgemeine Erfordernisse
§ 1. (1) Die in § 8 Abs. 4 Z 5 EStG und § 18
Abs. 1 Z 3 lit. d EStG genannten Anlagen sind
dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn die
vertraglich zugesicherte Lebensdauer oder der
Zeitraum, für den der Lieferant schriftlich die
Verpflichtung zur vollen Wartung der Anlage
und zur Übernahme der Kosten für den Austausch
von Anlagenteilen, die im Vertrag nicht
ausdrücklich davon ausgeschlossen werden, übernimmt,
mindestens fünf Jahre beträgt. Die
energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit ist auch
dann gegeben, wenn die Anlage (Kompaktanlage)
typengeprüft ist.
(2) Die Kosten einer Wärmepumpen- oder
Solaranlage zur Raumheizung sind weiters nur
dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn
zur Zeit der Errichtung dieser Anlagen keine
Möglichkeit zu einem unmittelbaren Anschluß an
ein vorhandenes Fernwärmenetz gegeben war.
Dies gilt nicht, wenn mit einer Wärmepumpenanlage
eigenbetriebliche Abwärme genutzt wird.
(3) Die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit
ist durch eine Ausfertigung des Vertrages, der die
nach Abs. 1 erforderlichen Vereinbarungen enthält,
oder durch eine Bescheinigung über die erfolgte
Typenprüfung nachzuweisen. Überdies
muß das ausführende Unternehmen die sachgemäße
Montage bestätigen.
B. Begünstigte Anlagen
Wärmepumpenanlagen
§ 2. Wärmepumpenanlagen umfassen.
1.die Wärmepumpe, das ist eine Vorrichtung,
welche die infolge der niedrigen Temperatur
einer Wärmequelle (zB Grundwasser, Erdreich,
Umgebungsluft, Abluft, Abwasser) an
sich nicht nutzbare Wärmemenge mittels Zufuhr
mechanischer oder sonstiger Energie
auf ein Temperaturniveau bringt, das die
Deckung eines Wärmebedarfes ermöglicht,
2. die Wärmequellenanlage, das sind Einrichtungen
für den Wärmetransport von der
Wärmequelle zum Verdampfer der Wärmepumpe
einschließlich aller Zusatzeinrichtungen,
3. allenfalls erforderliche Wärmespeicher bzw.
Wärmespeicherbehälter, die einen (Betrieb der
Wärmepumpe bei höherer mittlerer Leistungszahl
erlauben,
4. Verrohrung, Armaturen, Steuer- und
Regeleinrichtungen des Speichersystems.
Solaranlagen
§ 3. Solaranlagen sind sonnentechnische Anlagen,
bei denen Flachkollektoren oder Absorber
als Energiewandler verwendet werden. Diese Anlagen
umfassen
1. Flachkollektoren oder Absorber,
2. Wärmetauscher,
3. Speicher bzw. Speicherbehälter,
4. Verrohrung, Armaturen, Steuer- und Regeleinrichtungen
des Kollektor- und Speicherkreislaufes,
5. Wärmedämmung der obengenannten Teile,
6. Wärmeträgermedium,
7. eine konventionelle Zusatzheizung, sofern
diese ein integrierter Bestandteil des Solarboilers
ist,
8. Schutzvorrichtungen, wie Schutzgitter,
Schutzbeschichtungen, Ausdehnungsgefäße,
Druckausgleichsgefäße und Sicherheitsventile.
Die in Z 1 bis 8 genannten Begriffe sind gemäß
ÖNORM M 7700 (Ausgabe 1. Dezember 1979)
auszulegen.
Anlagen zur Wärmerückgewinnung
§ 4. Anlagen zur Wärmerückgewinnung umfassen
Anlagen, die sonst nicht genutzte Wärme
(zB Wärme in Abluft oder Abwasser, Wärmeabgabe
an der Kondensationsseite eines Kälteaggregates)
mittels Hilfseinrichtungen (Wärmetauscher,
Gebläse, Speicher usw.) zur weiteren
Nutzung rückgewinnen. Solche Anlagen umfassen
nicht die Teile des Wärmenutzungssystems
(Gebrauchswarmwasseranlage, Heizungsanlage
usw.).
Gesamtenergieanlagen
§ 5. Gesamtenergieanlagen umfassen
1. die Verbrennungskraftmaschine für flüssige
und gasförmige Brennstoffe,
2. den Generator zur Erzeugung des elektrischen
Stromes,
3. die Wärmetauscher zur Nutzung der im
Schmieröl, Kühlmittel und Abgas enthaltenen
Wärme,
4. die Steuer- und Regeleinrichtungen, Armaturen
und Hilfsaggregate,
5. die Isolation und
6. den Speicherbehälter.
Diese Anlagen umfassen nicht die Verrohrung,
Armaturen, Steuer- und Regeleinrichtungen des
Kreislaufes für die Wärmenutzung.
Anlagen zur Nutzung der Biomasse
§ 6. (1) Anlagen zur ausschließlichen Verfeuerung
von biogenen Rohstoffen und biogenen
Abfällen (Biomasse) umfassen
1. Aufbereitungseinrichtungen (zB Zerkleinerung,
Trocknung, Pelletierung der Biomasse),
2. Speicherungseinrichtungen für die aufbereitete
Biomasse (Silos, Speicherlbehälter),
3. ortsgebundene Transporteinrichtungen für
die aufbereitete Biomasse (Transporteinrichtungen
zwischen Aufbereitung, Speicher und
Feuerungseinrichtung),
4. die Feuerungseinrichtung,
5. Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen zum
Betrieb der Anlage,
6. Warmwasserspeicher, die dem Ausgleich von
Wärmeproduktion und Wärmebedarf dienen.
(2) Begünstigt sind auch Aufwendungen für
die Umrüstung von bestehenden Feuerungsanlagen
auf die ausschließliche Verfeuerung von
Biomasse und Aufwendungen für Zusatzausrüstungen
zur Verbesserung bestehender Anlagen
zur Verfeuerung von Biomasse und Anlagen
zur Umwandlung von Biomasse in Sekundärenergieträger.
Begünstigt ist auch die Installation
von Holzkachel-, Holzdauerbrand- und
Sägespäneöfen.
(3) Die Anschaffung oder Umrüstung der Anlagen
mit Ausnahme von Kachelöfen ist dann
energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn die verwendeten
Anlagen (Kompaktanlagen) oder Anlagenteile
typen- oder baumustergeprüft sind;
die Bestimmungen des § 1 sind nicht anzuwenden.
Diese Voraussetzung ist durch Vorlage einer
Bestätigung des ausführenden Unternehmens
nachzuweisen. Bis zum 1. Jänner 1982 können
an Stelle dieser Bestätigung auch Zeugnisse staatlich
hiezu autorisierter Prüfanstalten vorgelegt
werden. Weiters ist eine Bestätigung des ausführenden
Unternehmens über die sachgemäße
Montage erforderlich.
(4) Bei der Installation eines Kachelofens muß
vom ausführenden Unternehmen bestätigt werden,
daß der Kachelofen seiner Konstruktion
nach als Holzofen ausgeführt und sachgemäß
montiert wurde. Die Installation eines Kachelofens
ist nur insoweit energiewirtschaftlich
zweckmäßig, als der Kachelofen pro Kubikmeter
des von diesem Ofen beheizten Raumes nicht
mehr als 0,03 m² Kachelfläche aufweist und der
Rechnungsbetrag pro Quadratmeter installierter
Rachelfläche 8000 S nicht übersteigt; die Bestimmungen
des § 1 sind nicht anzuwenden. Die
Kubikmeter beheizten Raumes, die Kachelfläche
und der Quadratmeterpreis sind durch eine Bestätigung
des ausführenden Unternehmens nachzuweisen.
II. AUSMASS DES WÄRMESCHUTZES
§ 7. (1) Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes
bei bereits fertiggestelltem Wohnraum
umfassen
1. die Erhöhung des Wärmeschutzes von Fenstern
und Türen gegen die Außenluft, von
Wohnungsfenstern und Wohnungseingangstüren
gegen Gang und Stiegenhaus. Die
Erhöhung des Wärmeschutzes dieser Bauteile
kann erreicht werden
a) durch Austausch des Bauteiles gegen
einen neuen mit erhöhter Wärmedämmung
oder durch Einbau von neuen
Scheiben oder Zusatzscheiben oder durch
Aufbringen einer zusätzlichen Wärmedämmschicht.
Der Wärmedurchgangskoeffizient
k des neuen bzw. verbesserten
(Bauteiles einschließlich der Rahmen
und Stöcke darf bei Fenstern oder bei
verglasten Türen k = 2,5 W/m8 K und
bei sonstigen Türen k =1,7 W/m² K
nicht überschreiten. Die Luftdurchlässigkeit
des neuen Fensters darf den Wert
a = 0,2 m³/h m Pa 2/3 nicht übersteigen.
Bei Räumen mit offenen Feuerstellen
(zB Gasdurchlauferhitzer) ist jedoch der
Verbrennungsluftbedarf sicherzustellen.
Beim Einbau des neuen Bauteiles muß
eine einwandfreie Abdichtung der Fugen
der Fenster- bzw. Türstöcke zum Baukörper
(a = 0) erzielt werden, wobei die
Außenseite der Abdichtung wasserdicht
ausgeführt werden und der Diffusionswiderstand
der Abdichtung an der
Innenseite wesentlich höher als der an
der Außenseite sein muß.
b) durch Einbau von Fensterläden, Rollläden
und Jalousien an der Außenseite
des Fensters, die den gesamten Fensterbereich
abschließen, und von Zwischenjalousien
oder direkt am Fensterflügel
anliegenden Innenjalousien und Zusatztüren,
c) durch Abdichten der Fugen zwischen
Fensterflügel und Fensterstock, Türflügel
und Türstock sowie Fenster- oder
Türstock und Baukörper, wobei die Abdichtung
der Fuge der Fenster- und Türstöcke
zum Baukörper einwandfrei dicht
(a = 0) ausgeführt sein muß und die
Luftdurchlässigkeit der Türen bzw. des
Fensters den Wert a = 0,2 m³/h m Pa 2/3
nicht überschreiten darf,
2. die Erhöhung des Wärmeschutzes von
Außenwänden oder Feuermauern. Der
Wärmedurchgangskoeffizient k des Bauteiles
nach durchgeführter Verbesserung darf den
Wert k = 0,5 W/m² K nicht überschreiten
und der Wärmedurchlaßwiderstand D der
zusätzlich aufgebrachten Wärmedämmschicht
darf den Wert D = 1,0 m² K/W nicht unterschreiten.
Bei der Anbringung der zusätzlichen
Wärmedämmung dürfen der Schallschutz,
die Brandsicherheit, die Frostbeständigkeit
und das feuchtigkeitstechnische Verhalten
des Bauteiles nicht verschlechtert
werden,
3. die Erhöhung des Wärmeschutzes von
Wohnungstrennwänden und Wänden gegen
Stiegenhaus oder Gang. Der Wärmedurchgangskoeffizient
des Bauteiles nach durchgeführter
Verbesserung darf den Wert
k = 0,7 W/m² K nicht überschreiten, wobei
die Wärmedämmung als biegeweiche Vorsatzschale
ausgeführt sein muß,
4. die Erhöhung des Wärmeschutzes von
obersten Geschoßdecken, Dächern und
Decken gegen offene Bereiche wie Durchfahrten.
Der Wärmedurchgangskoeffizient
des Bauteiles nach durchgeführter Verbesserung
darf den Wert k = 0,3 W/m² K nicht
überschreiten,
5. die Erhöhung des Wärmeschutzes von Kellerdecken
und Geschoßdecken. Der Wärmedurchgangskoeffizient
des Bauteiles nach
durchgeführter Verbesserung darf den Wert
k = 0,5 W/m² K nicht überschreiten. Sofern
die Verbesserung eine Geschoßdecke gegen
bewohnte Räume betrifft, muß die Wärmedämmung
als biegeweiche Vorsatzschale oder
ohne massive Abdeckung ausgeführt werden.
(2) Für die Berücksichtigung von Aufwendungen
zur Erhöhung des Wärmeschutzes ist eine
Bestätigung des ausführenden Unternehmens
über die sachgemäße Montage und über das Vorliegen
der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen
erforderlich, wobei für die Berechnung des
Wärmedurchgangskoeffizienten k bzw. des
Wärmedurchlaßwiderstandes D die im „Katalog
für empfohlene Wärmeschutzrechenwerte von
Baustoffen und Baukonstruktionen" (herausgegeben
vom Bundesministerium für Bauten und
Technik, Ausgabe 1. Juli 1979) angegebenen
Werte zugrunde zu legen und nur Baustoffe
und Bauteile, die von diesem Katalog erfaßt
werden, zu verwenden sind. Sind die verwendeten
Baustoffe oder Bauteile von diesem Katalog
nicht erfaßt, so ist der erforderliche Qualitätsnachweis
durch ein Prüfzeugnis einer staatlich
hiezu autorisierten Prüfanstalt zu erbringen.
(3) Bei Generalsanierung eines Gebäudes oder
einer Wohnung entfällt der Nachweis der Einhaltung
der bei den einzelnen Maßnahmen zur
Erhöhung des Wärmeschutzes geforderten Voraussetzungen,
wenn auf Grund von Berechnungsunterlagen
nachgewiesen wird, daß der rechnerische
Gesamtwärmeverlust oder der diesem
entsprechende rechnerische Wärmeleistungsbedarf
je Kubikmeter umbauten Raumes nach Vornahme
von Verbesserungen in Gebieten bis zu
3400 Heizgradtagen 200000 kJ/m³ (55,6 kWh/
m³) p. a. oder 0,68 W/m³ ° C,
3800 Heizgradtagen 215000kJ/m³ (59,7 kWh/
m³) p. a. oder 0, 66 W/m³ ° C,
4200 Heizgradtagen 230000 kJ/m³ (63,9 kWh/
m³) p. a. oder 0,63 W/m³ ° C
nicht übersteigt. An Stelle dieser Berechnung
kann der Nachweis einer Förderung der Aufwendungen
gemäß den Bestimmungen des
Wohnungsverbesserungsgesetzes, BGBl. Nr. 426/
1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 337/1978 erbracht werden.
III. ENERGIEWIRTSCHAFTLICHE ZWECKMÄSSIGKEIT
VON AUFWENDUNGEN
Verminderung des Energieverlustes oder des
Energieverbrauches von Zentralheizungs- oder
Gebrauchswarmwasseranlagen
§ 8. Maßnahmen zur Verminderung des Energieverlustes
oder des Energieverbrauches von
Zentralheizungs- oder Gebrauchswarmwasseranlagen
umfassen
1. den Austausch eines Zentralheizungskessels
oder Brenners. Zentralheizungskessel sind
auch Wärmeerzeuger für Etagenheizungen.
Der Austausch eines Zentralheizungskessels
ohne Austausch des Brenners ist dann
energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn sich
der feuerungstechnische Jahreswirkungsgrad
des neuen Zentralheizungskessels um mindestens
7 vH erhöht und der vorhandene
Zentralheizungskessel entweder mindestens
zehn Jahre alt ist oder seine Nennheizleistung
die gemäß ÖNORM M 7500 (Ausgabe
April 1980) berechnete Heizlast um mindestens
50 vH übersteigt. Der Austausch
eines Gas- oder Ölbrenners (mit und ohne
Gebläse) ist dann energiewirtschaftlich
zweckmäßig, wenn sich der feuerungstechnische
Jahreswirkungsgrad der Kombination
aus dem neuen Brenner und dem vorhandenen
Zentralheizungskessel um mindestens
7 vH erhöht und der vorhandene
Brenner mindestens zehn Jahre alt ist. Der
Austausch eines Zentralheizungskessels und
des Brenners ist dann energiewirtschaftlich
zweckmäßig, wenn sich der feuerungstechnische
Wirkungsgrad des neuen Zentralheizungskessels
mit dem neuen Brenner um
mindestens 10 vH erhöht und der vorhandene
Zentralheizungskessel entweder älter
als zehn Jahre ist oder seine Nennheizleistung
die gemäß ÖNORM M 7500 berechnete
Heizlast um mehr als 50 vH übersteigt.
Das Vorliegen dieser Umstände ist vom
ausführenden Unternehmen zu bestätigen;
2. die Anschaffung und Errichtung selbsttätig
wirkender Einrichtungen zur Begrenzung
von Betriebsbereitschaftsverlusten. Die Anschaffung
und Errichtung von selbsttätig
wirkenden Einrichtungen umfaßt
a) selbsttätig wirkende dichtschließende
Luftklappen am Brenner, welche bei
Brennerstillstand eine Luftströmung aus
dem Kesselaufstellungsraum über den
Feuerraum des Kessels und den Rauchfang
oder Abgasfang wirksam verhindern,
b) selbsttätig wirkende Abgasklappen, welche
bei Brennerstillstand die Auskühlung
des Kessels wirksam verhindern,
c) selbsttätig wirkende Rauchfang- oder Abgasfangzugbegrenzer,
d) selbsttätig wirkende Drosseleinrichtungen
auf der Wärmeträgerseite (zB Wasser,
Dampf, Gemische aus Wasser und
Frostschutzmitteln) bei Anlagen mit
mehr als einem Zentralheizungskessel,
e) Kesselfolgeschalteinrichtungen aller Art
zur Anpassung an die jeweilige Heizlast
bei Anlagen mit mehr als einem Zentralheizungskessel,
f) alle elektrischen, elektronischen oder
pneumatischen Installationen, welche zur
ordnungsgemäßen Funktion der unter
lit. a bis e angeführten Anlagen oder
Anlagenteile notwendig sind,
g) Einrichtungen zur Aufwärmung der
Verbrennungsluft für den Brenner
(zB Anordnung einer Luftleitung über
den Rauchgasabzügen bis zum Brenner).
Ausgenommen sind jedoch rauchgasseitig
aktivierte Wärmetauscher;
3. Anschaffung und Installation von selbsttätig
wirkenden Regeleinrichtungen in einer
Zentralheizungsanlage. Die Anschaffung und
Installation von selbsttätig wirkenden Regeleinrichtungen
umfaßt
a) komplette, selbsttätig wirkende außentemperaturabhängige
Regelungen der
Vorlauftemperatur der Heizkreise mit
selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur
Absenkung der Heiztemperatur während
der Nacht- bzw. der Nicht- oder Teilbenützung
der Heizungsanlage (zB am
Wochenende),
b) Teile von selbsttätig wirkenden Regelungen,
um vorhandene Anlagen auf den
unter lit. a genannten Standard zu bringen,
c) selbsttätige Regelungen und Einrichtungen
aller Art zur Vermeidung von Niedertemperaturkorrosionserscheinungen
in
Zentralheizungskesseln, wie Mischventile
aller Art, thermostatische Regler, Kesselinternpumpen
usw.,
d) selbsttätig wirkende Regeleinrichtungen,
wie zB Zonierungseinrichtungen mit
Zeitschalteinrichtungen, Raumthermostaten,
selbsttätig wirkenden Klappen und
Ventilen,
e) selbsttätig wirkende Optimierungssysteme
aller Art (an Stelle der Steuerung
mittels Zeitschalteinrichtungen) zur
Einsparung von Heizenergie,
f) selbsttätig wirkende Thermostatventile
an Radiatoren, Konvektoren oder sonstigen
Heizflächen (zB Schlafzimmer,
Flure). Als Thermostatventile sind überhubsichere,
im Dauerbetrieb nicht selbsttätig
von der eingestellten Solltemperatur
abweichende Konstruktionen zu verwenden.
Durch geeignete Maßnahmen ist
der Volumenstrom des Wärmeträgermediums
an jedem Heizkörper entsprechend
seiner errechneten Wärmeleistung
zu begrenzen,
g) alle elektrischen, elektronischen oder
pneumatischen Installationen, welche zur
widmungsgemäßen Funktion der unter
lit. a bis f angeführten Anlagen oder
Anlagenteile erforderlich sind,
h) alte Anschaffungen und Installationen,
durch welche mehrere geregelte Zonen
durch Zonenverrohrung und Einbau von
zonenweise selbsttätig wirkenden Regeleinrichtungen
entstehen;
4. Anschaffung und Installation von Wärmedämmungen
zur Verminderung der Abstrahlungsverluste
an Zentralheizungskesseln
und sonstigen Bauteilen von Zentralheizungsanlagen.
Die Anschaffung und Installation
von Wärmedämmungen umfaßt
a) Wärmedämmung von Zentralheizungskesseln,
b) Wärmedämmung von Rohrleitungen und
Armaturen, deren Wärme nicht direkt
bewohnten oder genützten Räumen zugute
kommt (zB freiliegende Rohrleitungen
im Keller oder in sonstigen nicht beheizten
Räumen, wie Garagen, Lager- und
Abstellräumen),
c) Wärmedämmung von Pumpen, Wärmespeichern,
warmfahrenden Ausdehnungsanlagen,
Verteilern und dergleichen,
d) Isolierung von in Kanälen, Zwischenböden,
Hohlräumen oder Mauerschlitzen
verlegten Heizungsrohrleitungen, die
entweder unzulänglich oder gar nicht
wärmegedämmt sind;
5. Anschaffung und Installation von Geräten
zur Feststellung der individuellen Energieverbrauchsanteile
von Zentralheizungs- und
Gebrauchswarmwasseranlagen. Diese Geräte
umfassen
a) eichfähige anzeigende oder registrierende
Mengenmeßgeräte für kalorische Energie
(Wärmezähler),
b) alle elektrischen oder elektronischen Installationen,
die zur widmungsgemäßen
Funktion der unter lit. a angeführten
Wärmezähler erforderlich sind,
c) alle Anschaffungen und Installationen,
die durch die Herstellung von mehreren
Heizzonen mit eigenen Wärmezählern
entstehen,
d) Hilfsgeräte zur Heizkostenverteilung,
wie zB Verdunstungswärmezähler, sofern
sie auf jedem Heizkörper angebracht
sind;
6. Anschaffung und Errichtung eines eigenen,
an den tatsächlichen Energiebedarf angepaßten
Wärmeerzeugers für die Bereitung von
Gebrauchswarmwasser;
7. Anschaffung und Errichtung von Wärmedämmungen
zur Verminderung der Abstrahlungsverluste
der Gebrauchswarmwassererzeuger,
Speicher und Rohrleitungen
vorhandener zentraler Gebrauchswarmwasseranlagen;
8. Anschaffung und Installation selbsttätig wirkender
Zeitschalteinrichtungen zum zeitweisen
Abschalten der Gebrauchswarmwasserzirkulation
vorhandener zentraler Gebrauchswarmwasseranlagen;
9. Anschaffung und Errichtung dezentraler Gebrauchswarmwassenbereitungs-
und Versorgungssysteme
an Stelle von vorhandenen
zentralen Gebrauchswarmwasseranlagen;
10. Verbesserung bestehender Rauchfänge durch
Dichten bzw. Schamottierung der Innenseite,
durch Querschnittanpassung an die Kesselleistung
oder durch Wärmeschutz an der
Außenseite.
(2) Für die Geltendmachung der unter Abs. 1
angeführten Aufwendungen ist die Vorlage einer
Bestätigung des ausführenden Unternehmens
über die sachgemäße Montage und das Vorliegen
der bei den einzelnen Aufwendungen aufgezählten
Voraussetzungen erforderlich. Weiters ist
erforderlich
1. für Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 1
a) die Vorlage eines nach ÖNORM M 7510,
Teil 1 ausgefüllten, in Beiblatt 1 zu dieser
Norm albgedruckten Anlagebuches
der verbesserten Zentralheizungsanlage,
b) die Vorlage eines nach ÖNORM M 7510,
Teil 1 ausgefüllten, in Beiblatt 2 zu dieser
Norm abgedruckten Prüfbuches der
Zentralheizungsanlage. Dabei sind zumindest
die Punkte 3.1. bis 3.6. des Abschnittes
des Prüfbuches auszufüllen
(Mindestüberprüfung). Die Punkte
3.1.11. und 3.1.12. sind nur für ölbefeuerte
Kessel auszufüllen. In das Anlagebuch
und das Prüfbuch sind die bisherigen
Werte der Zentralheizungsanlage
in die Spalte „Meßwert/Befund", die
neuen, durch Verbesserung erzielten
Werte in die Spalte „Bemerkung" einzutragen,
c) die Vorlage eines Datenblattes, welches
folgende Daten enthält, deren Richtigkeit
vom ausführenden Unternehmen zu
bestätigen sind
Heizlast (in kW) der an die Zentralheizung
angeschlossenen Räume, berechnet
gemäß ÖNORM M 7500,
Nennheizleistung des Zentralheizungskessels
(in kW),
eingestellte Brennerleistung (in kW),
eingestellte Brennerleistung im Verhältnis
zur Heizlast (Brennerleistung/Heizlast);
diese muß zwischen 0,8 und 1 liegen,
Nennleistung des Zentralheizungskessels
im Verhältnis zur Heizlast (Nennheizleistung/
Heizlast); diese darf nicht größer
als 1,1 sein,
Kesselwirkungsgrad; dieser muß den
Mindestanforderungen der ÖNORM
M 7510 entsprechen,
Typengenehmigung bzw. Baumusterprüfung
des Kessels bzw. Brenners. An
Stelle dieser Typengenehmigung bzw.
Baumusterprüfung ist bis 31. Dezember
1980 eine Bescheinigung des Herstellers
beizubringen, daß der Zentralheizungskessel
den Anforderungen gemäß DIN
4702, Teil 1 und 5 (Ausgabe Dezember
1979), Teil 2 (Ausgabe Dezember 1967)
und Teil 3 (Ausgabe Oktober 1977) und
daß der Gasbrenner (mit oder ohne Gebläse)
bzw. der Ölbrenner den Anforderungen
nach ÖNORM M 7442,
M 7443 und M 7444 bzw. nach DIN
4787 entspricht,
Eignung des eingebauten Brenners für
den Kessel,
Vorhandensein einer selbsttätig wirkenden
Regelung,
Vorhandensein von selbsttätig wirkenden
Einrichtungen zur Begrenzung von
Betriebsbereitschaftsverlusten;
2. für Investitionen gemäß Abs. 1 Z 4 und 7
die Vorlage einer Bestätigung des ausführenden
Unternehmens, daß hinsichtlich des
Wärmedurchgangskoeffizienten für den vorhandenen
Kessel und die Rohrleitungen
nachstehend angeführte Werte nicht überschritten
werden bzw. die folgenden Voraussetzungen
gegeben sind
a) für die Isolation des Kessels in Abhängigkeit
von der installierten Leistung
dürfen folgende Werte nicht überschritten
werden
bis 26 kW, k = 0,7 W/m² K,
über 26 kW, k = 0,5 W/m² K,
über 50 kW, k = 0,4 W/m² K,
über 120 kW, k = 0,3 W/m² K,
b) bei der Isolation der Rohrleitungen und
Armaturen muß die Dicke der Isolationsschicht
unter Zugrundelegung eines
Wärmeleitungskoeffizienten von 0,043
W/m K des verwendeten Isolationsmaterials
bei 50° C mindestens zwei
Drittel des Außendurchmessers des zu
isolierenden Rohres, wenigstens jedoch
20 mm, und die Dicke der Isolationsschicht
von Speichern und Warmgehenden
Ausdehnungsgefäßen mindestens
100 mm betragen;
3. für Investitionen gemäß Abs. 1 Z 6 die
Vorlage einer Bestätigung des ausführenden
Unternehmens, daß
a) für die Bemessung des neu installierten
Gebrauchswarmwasserbereitungskessels
für jede Person, welche die Gebrauchswarmwasseranlage
ständig nutzt, nicht
mehr als 0,25 kW in Rechnung gestellt
wurden,
b) die zentrale Gebrauchswarmwasseranlage
und die zentrale Heizungsanlage ursprünglich
von einem gemeinsamen Kessel
versorgt wurden,
c) das Speichervolumen der Gebrauchswarmwasseranlage
so bemessen wurde,
daß mit einer höchsten Temperatur von
50° C der Gebrauchswarmwasserbedarf
abgedeckt werden kann,
d) ab 15 kW installierter Leistung des Gebrauchswarmwasserbereitungskessels
eine
der Wasserbeschaffenheit angepaßte
Wasseraufbereitung installiert wurde.
Bezüglich der Berechnung der Heizlast gelten
die Ausführungen zu Z 1 lit. c sinngemäß;
4. für Investitionen gemäß Abs. 1 Z 9 die
Vorlage einer Bestätigung einer staatlichen
oder staatlich autorisierten Prüfanstalt, eines
staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers,
eines gerichtlich beeideten Sachverständigen,
eines Hochschulinstitutes oder
eines technischen Planungsbüros des einschlägigen
Fachgebietes über die energiewirtschaftliche
Zweckmäßigkeit dieser Investition.
Umstellung auf Fernwärmeversorgung
§ 9. (1) Maßnahmen für die Umstellung auf
Fernwärmeversorgung umfassen Aufwendungen
für die Anschaffung und Installation der Umformerstation
einschließlich Verrohrung, Armaturen,
Isolierung und Regelung innerhalb der
Umformerstation gemäß den Richtlinien des jeweiligen
Fernwärmeversorgungsunternehmens.
(2) Für die Geltendmachung der in Abs. 1 angeführten
Aufwendungen ist die Vorlage eines
Datenblattes erforderlich, welches folgende Daten
zu enthalten hat
a) die Heizlast (in kW) der an die Zentralheizung
angeschlossenen Räume, berechnet
nach ÖNORM M 7500,
b) die Nennheizleistung der Wärmetauscher
gemäß den Auslegungsrichtlinien des jeweiligen
Fernwärmeversorgungsunternehmens,
c) die Nennheizleistung des Wärmetauschers
im Verhältnis zur angeschlossenen Heizlast.
Dieser Faktor darf den Wert 1,1 nicht
übersteigen,
d) die Typengenehmigung des Wärmetauschers
durch das jeweilige Fernwärmeversorgungsunternehmen,
e) die Genehmigung der hydraulischen Schaltung
durch das jeweilige Fernwärmeversorgungsunternehmen,
f) die Bestätigung, daß die selbsttätig wirkende
Regelung gemäß den Vorschriften
des jeweiligen Fernwärmeversorgungsunternehmens
eingebaut wurde und
g) die Bestätigung, daß eine direkt ablesbare
Wärmeverbrauchsvorrichtung gemäß den
Vorschriften des jeweiligen Fernwärmeversorgungsunternehmens
eingebaut ist.