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135. Verordnung: Energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit und Ausmaß des Wärmeschutzes

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Verordnung: Energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit und Ausmaß des Wärmeschutzes

Auf Grund des § 8 Abs. 4 Z 5 und des § 18

Albs. 1 Z 3 lit. d des Einkommensteuergesetzes

1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 550/1979 wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Bauten und Technik und

dam Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie verordnet

I. ENERGIEWIRTSCHAFTLICHE ZWECKMÄSSIGKEIT

VON ANLAGEN

A. Allgemeine Erfordernisse

§ 1. (1) Die in § 8 Abs. 4 Z 5 EStG und § 18

Abs. 1 Z 3 lit. d EStG genannten Anlagen sind

dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn die

vertraglich zugesicherte Lebensdauer oder der

Zeitraum, für den der Lieferant schriftlich die

Verpflichtung zur vollen Wartung der Anlage

und zur Übernahme der Kosten für den Austausch

von Anlagenteilen, die im Vertrag nicht

ausdrücklich davon ausgeschlossen werden, übernimmt,

mindestens fünf Jahre beträgt. Die

energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit ist auch

dann gegeben, wenn die Anlage (Kompaktanlage)

typengeprüft ist.

(2) Die Kosten einer Wärmepumpen- oder

Solaranlage zur Raumheizung sind weiters nur

dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn

zur Zeit der Errichtung dieser Anlagen keine

Möglichkeit zu einem unmittelbaren Anschluß an

ein vorhandenes Fernwärmenetz gegeben war.

Dies gilt nicht, wenn mit einer Wärmepumpenanlage

eigenbetriebliche Abwärme genutzt wird.

(3) Die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit

ist durch eine Ausfertigung des Vertrages, der die

nach Abs. 1 erforderlichen Vereinbarungen enthält,

oder durch eine Bescheinigung über die erfolgte

Typenprüfung nachzuweisen. Überdies

muß das ausführende Unternehmen die sachgemäße

Montage bestätigen.

B. Begünstigte Anlagen

Wärmepumpenanlagen

§ 2. Wärmepumpenanlagen umfassen.

1.die Wärmepumpe, das ist eine Vorrichtung,

welche die infolge der niedrigen Temperatur

einer Wärmequelle (zB Grundwasser, Erdreich,

Umgebungsluft, Abluft, Abwasser) an

sich nicht nutzbare Wärmemenge mittels Zufuhr

mechanischer oder sonstiger Energie

auf ein Temperaturniveau bringt, das die

Deckung eines Wärmebedarfes ermöglicht,

2. die Wärmequellenanlage, das sind Einrichtungen

für den Wärmetransport von der

Wärmequelle zum Verdampfer der Wärmepumpe

einschließlich aller Zusatzeinrichtungen,

3. allenfalls erforderliche Wärmespeicher bzw.

Wärmespeicherbehälter, die einen (Betrieb der

Wärmepumpe bei höherer mittlerer Leistungszahl

erlauben,

4. Verrohrung, Armaturen, Steuer- und

Regeleinrichtungen des Speichersystems.

Solaranlagen

§ 3. Solaranlagen sind sonnentechnische Anlagen,

bei denen Flachkollektoren oder Absorber

als Energiewandler verwendet werden. Diese Anlagen

umfassen

1. Flachkollektoren oder Absorber,

2. Wärmetauscher,

3. Speicher bzw. Speicherbehälter,

4. Verrohrung, Armaturen, Steuer- und Regeleinrichtungen

des Kollektor- und Speicherkreislaufes,

5. Wärmedämmung der obengenannten Teile,

6. Wärmeträgermedium,

7. eine konventionelle Zusatzheizung, sofern

diese ein integrierter Bestandteil des Solarboilers

ist,

8. Schutzvorrichtungen, wie Schutzgitter,

Schutzbeschichtungen, Ausdehnungsgefäße,

Druckausgleichsgefäße und Sicherheitsventile.

Die in Z 1 bis 8 genannten Begriffe sind gemäß

ÖNORM M 7700 (Ausgabe 1. Dezember 1979)

auszulegen.

Anlagen zur Wärmerückgewinnung

§ 4. Anlagen zur Wärmerückgewinnung umfassen

Anlagen, die sonst nicht genutzte Wärme

(zB Wärme in Abluft oder Abwasser, Wärmeabgabe

an der Kondensationsseite eines Kälteaggregates)

mittels Hilfseinrichtungen (Wärmetauscher,

Gebläse, Speicher usw.) zur weiteren

Nutzung rückgewinnen. Solche Anlagen umfassen

nicht die Teile des Wärmenutzungssystems

(Gebrauchswarmwasseranlage, Heizungsanlage

usw.).

Gesamtenergieanlagen

§ 5. Gesamtenergieanlagen umfassen

1. die Verbrennungskraftmaschine für flüssige

und gasförmige Brennstoffe,

2. den Generator zur Erzeugung des elektrischen

Stromes,

3. die Wärmetauscher zur Nutzung der im

Schmieröl, Kühlmittel und Abgas enthaltenen

Wärme,

4. die Steuer- und Regeleinrichtungen, Armaturen

und Hilfsaggregate,

5. die Isolation und

6. den Speicherbehälter.

Diese Anlagen umfassen nicht die Verrohrung,

Armaturen, Steuer- und Regeleinrichtungen des

Kreislaufes für die Wärmenutzung.

Anlagen zur Nutzung der Biomasse

§ 6. (1) Anlagen zur ausschließlichen Verfeuerung

von biogenen Rohstoffen und biogenen

Abfällen (Biomasse) umfassen

1. Aufbereitungseinrichtungen (zB Zerkleinerung,

Trocknung, Pelletierung der Biomasse),

2. Speicherungseinrichtungen für die aufbereitete

Biomasse (Silos, Speicherlbehälter),

3. ortsgebundene Transporteinrichtungen für

die aufbereitete Biomasse (Transporteinrichtungen

zwischen Aufbereitung, Speicher und

Feuerungseinrichtung),

4. die Feuerungseinrichtung,

5. Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen zum

Betrieb der Anlage,

6. Warmwasserspeicher, die dem Ausgleich von

Wärmeproduktion und Wärmebedarf dienen.

(2) Begünstigt sind auch Aufwendungen für

die Umrüstung von bestehenden Feuerungsanlagen

auf die ausschließliche Verfeuerung von

Biomasse und Aufwendungen für Zusatzausrüstungen

zur Verbesserung bestehender Anlagen

zur Verfeuerung von Biomasse und Anlagen

zur Umwandlung von Biomasse in Sekundärenergieträger.

Begünstigt ist auch die Installation

von Holzkachel-, Holzdauerbrand- und

Sägespäneöfen.

(3) Die Anschaffung oder Umrüstung der Anlagen

mit Ausnahme von Kachelöfen ist dann

energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn die verwendeten

Anlagen (Kompaktanlagen) oder Anlagenteile

typen- oder baumustergeprüft sind;

die Bestimmungen des § 1 sind nicht anzuwenden.

Diese Voraussetzung ist durch Vorlage einer

Bestätigung des ausführenden Unternehmens

nachzuweisen. Bis zum 1. Jänner 1982 können

an Stelle dieser Bestätigung auch Zeugnisse staatlich

hiezu autorisierter Prüfanstalten vorgelegt

werden. Weiters ist eine Bestätigung des ausführenden

Unternehmens über die sachgemäße

Montage erforderlich.

(4) Bei der Installation eines Kachelofens muß

vom ausführenden Unternehmen bestätigt werden,

daß der Kachelofen seiner Konstruktion

nach als Holzofen ausgeführt und sachgemäß

montiert wurde. Die Installation eines Kachelofens

ist nur insoweit energiewirtschaftlich

zweckmäßig, als der Kachelofen pro Kubikmeter

des von diesem Ofen beheizten Raumes nicht

mehr als 0,03 m² Kachelfläche aufweist und der

Rechnungsbetrag pro Quadratmeter installierter

Rachelfläche 8000 S nicht übersteigt; die Bestimmungen

des § 1 sind nicht anzuwenden. Die

Kubikmeter beheizten Raumes, die Kachelfläche

und der Quadratmeterpreis sind durch eine Bestätigung

des ausführenden Unternehmens nachzuweisen.

II. AUSMASS DES WÄRMESCHUTZES

§ 7. (1) Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes

bei bereits fertiggestelltem Wohnraum

umfassen

1. die Erhöhung des Wärmeschutzes von Fenstern

und Türen gegen die Außenluft, von

Wohnungsfenstern und Wohnungseingangstüren

gegen Gang und Stiegenhaus. Die

Erhöhung des Wärmeschutzes dieser Bauteile

kann erreicht werden

a) durch Austausch des Bauteiles gegen

einen neuen mit erhöhter Wärmedämmung

oder durch Einbau von neuen

Scheiben oder Zusatzscheiben oder durch

Aufbringen einer zusätzlichen Wärmedämmschicht.

Der Wärmedurchgangskoeffizient

k des neuen bzw. verbesserten

(Bauteiles einschließlich der Rahmen

und Stöcke darf bei Fenstern oder bei

verglasten Türen k = 2,5 W/m8 K und

bei sonstigen Türen k =1,7 W/m² K

nicht überschreiten. Die Luftdurchlässigkeit

des neuen Fensters darf den Wert

a = 0,2 m³/h m Pa 2/3 nicht übersteigen.

Bei Räumen mit offenen Feuerstellen

(zB Gasdurchlauferhitzer) ist jedoch der

Verbrennungsluftbedarf sicherzustellen.

Beim Einbau des neuen Bauteiles muß

eine einwandfreie Abdichtung der Fugen

der Fenster- bzw. Türstöcke zum Baukörper

(a = 0) erzielt werden, wobei die

Außenseite der Abdichtung wasserdicht

ausgeführt werden und der Diffusionswiderstand

der Abdichtung an der

Innenseite wesentlich höher als der an

der Außenseite sein muß.

b) durch Einbau von Fensterläden, Rollläden

und Jalousien an der Außenseite

des Fensters, die den gesamten Fensterbereich

abschließen, und von Zwischenjalousien

oder direkt am Fensterflügel

anliegenden Innenjalousien und Zusatztüren,

c) durch Abdichten der Fugen zwischen

Fensterflügel und Fensterstock, Türflügel

und Türstock sowie Fenster- oder

Türstock und Baukörper, wobei die Abdichtung

der Fuge der Fenster- und Türstöcke

zum Baukörper einwandfrei dicht

(a = 0) ausgeführt sein muß und die

Luftdurchlässigkeit der Türen bzw. des

Fensters den Wert a = 0,2 m³/h m Pa 2/3

nicht überschreiten darf,

2. die Erhöhung des Wärmeschutzes von

Außenwänden oder Feuermauern. Der

Wärmedurchgangskoeffizient k des Bauteiles

nach durchgeführter Verbesserung darf den

Wert k = 0,5 W/m² K nicht überschreiten

und der Wärmedurchlaßwiderstand D der

zusätzlich aufgebrachten Wärmedämmschicht

darf den Wert D = 1,0 m² K/W nicht unterschreiten.

Bei der Anbringung der zusätzlichen

Wärmedämmung dürfen der Schallschutz,

die Brandsicherheit, die Frostbeständigkeit

und das feuchtigkeitstechnische Verhalten

des Bauteiles nicht verschlechtert

werden,

3. die Erhöhung des Wärmeschutzes von

Wohnungstrennwänden und Wänden gegen

Stiegenhaus oder Gang. Der Wärmedurchgangskoeffizient

des Bauteiles nach durchgeführter

Verbesserung darf den Wert

k = 0,7 W/m² K nicht überschreiten, wobei

die Wärmedämmung als biegeweiche Vorsatzschale

ausgeführt sein muß,

4. die Erhöhung des Wärmeschutzes von

obersten Geschoßdecken, Dächern und

Decken gegen offene Bereiche wie Durchfahrten.

Der Wärmedurchgangskoeffizient

des Bauteiles nach durchgeführter Verbesserung

darf den Wert k = 0,3 W/m² K nicht

überschreiten,

5. die Erhöhung des Wärmeschutzes von Kellerdecken

und Geschoßdecken. Der Wärmedurchgangskoeffizient

des Bauteiles nach

durchgeführter Verbesserung darf den Wert

k = 0,5 W/m² K nicht überschreiten. Sofern

die Verbesserung eine Geschoßdecke gegen

bewohnte Räume betrifft, muß die Wärmedämmung

als biegeweiche Vorsatzschale oder

ohne massive Abdeckung ausgeführt werden.

(2) Für die Berücksichtigung von Aufwendungen

zur Erhöhung des Wärmeschutzes ist eine

Bestätigung des ausführenden Unternehmens

über die sachgemäße Montage und über das Vorliegen

der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen

erforderlich, wobei für die Berechnung des

Wärmedurchgangskoeffizienten k bzw. des

Wärmedurchlaßwiderstandes D die im „Katalog

für empfohlene Wärmeschutzrechenwerte von

Baustoffen und Baukonstruktionen" (herausgegeben

vom Bundesministerium für Bauten und

Technik, Ausgabe 1. Juli 1979) angegebenen

Werte zugrunde zu legen und nur Baustoffe

und Bauteile, die von diesem Katalog erfaßt

werden, zu verwenden sind. Sind die verwendeten

Baustoffe oder Bauteile von diesem Katalog

nicht erfaßt, so ist der erforderliche Qualitätsnachweis

durch ein Prüfzeugnis einer staatlich

hiezu autorisierten Prüfanstalt zu erbringen.

(3) Bei Generalsanierung eines Gebäudes oder

einer Wohnung entfällt der Nachweis der Einhaltung

der bei den einzelnen Maßnahmen zur

Erhöhung des Wärmeschutzes geforderten Voraussetzungen,

wenn auf Grund von Berechnungsunterlagen

nachgewiesen wird, daß der rechnerische

Gesamtwärmeverlust oder der diesem

entsprechende rechnerische Wärmeleistungsbedarf

je Kubikmeter umbauten Raumes nach Vornahme

von Verbesserungen in Gebieten bis zu

3400 Heizgradtagen 200000 kJ/m³ (55,6 kWh/

m³) p. a. oder 0,68 W/m³ ° C,

3800 Heizgradtagen 215000kJ/m³ (59,7 kWh/

m³) p. a. oder 0, 66 W/m³ ° C,

4200 Heizgradtagen 230000 kJ/m³ (63,9 kWh/

m³) p. a. oder 0,63 W/m³ ° C

nicht übersteigt. An Stelle dieser Berechnung

kann der Nachweis einer Förderung der Aufwendungen

gemäß den Bestimmungen des

Wohnungsverbesserungsgesetzes, BGBl. Nr. 426/

1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 337/1978 erbracht werden.

III. ENERGIEWIRTSCHAFTLICHE ZWECKMÄSSIGKEIT

VON AUFWENDUNGEN

Verminderung des Energieverlustes oder des

Energieverbrauches von Zentralheizungs- oder

Gebrauchswarmwasseranlagen

§ 8. Maßnahmen zur Verminderung des Energieverlustes

oder des Energieverbrauches von

Zentralheizungs- oder Gebrauchswarmwasseranlagen

umfassen

1. den Austausch eines Zentralheizungskessels

oder Brenners. Zentralheizungskessel sind

auch Wärmeerzeuger für Etagenheizungen.

Der Austausch eines Zentralheizungskessels

ohne Austausch des Brenners ist dann

energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn sich

der feuerungstechnische Jahreswirkungsgrad

des neuen Zentralheizungskessels um mindestens

7 vH erhöht und der vorhandene

Zentralheizungskessel entweder mindestens

zehn Jahre alt ist oder seine Nennheizleistung

die gemäß ÖNORM M 7500 (Ausgabe

April 1980) berechnete Heizlast um mindestens

50 vH übersteigt. Der Austausch

eines Gas- oder Ölbrenners (mit und ohne

Gebläse) ist dann energiewirtschaftlich

zweckmäßig, wenn sich der feuerungstechnische

Jahreswirkungsgrad der Kombination

aus dem neuen Brenner und dem vorhandenen

Zentralheizungskessel um mindestens

7 vH erhöht und der vorhandene

Brenner mindestens zehn Jahre alt ist. Der

Austausch eines Zentralheizungskessels und

des Brenners ist dann energiewirtschaftlich

zweckmäßig, wenn sich der feuerungstechnische

Wirkungsgrad des neuen Zentralheizungskessels

mit dem neuen Brenner um

mindestens 10 vH erhöht und der vorhandene

Zentralheizungskessel entweder älter

als zehn Jahre ist oder seine Nennheizleistung

die gemäß ÖNORM M 7500 berechnete

Heizlast um mehr als 50 vH übersteigt.

Das Vorliegen dieser Umstände ist vom

ausführenden Unternehmen zu bestätigen;

2. die Anschaffung und Errichtung selbsttätig

wirkender Einrichtungen zur Begrenzung

von Betriebsbereitschaftsverlusten. Die Anschaffung

und Errichtung von selbsttätig

wirkenden Einrichtungen umfaßt

a) selbsttätig wirkende dichtschließende

Luftklappen am Brenner, welche bei

Brennerstillstand eine Luftströmung aus

dem Kesselaufstellungsraum über den

Feuerraum des Kessels und den Rauchfang

oder Abgasfang wirksam verhindern,

b) selbsttätig wirkende Abgasklappen, welche

bei Brennerstillstand die Auskühlung

des Kessels wirksam verhindern,

c) selbsttätig wirkende Rauchfang- oder Abgasfangzugbegrenzer,

d) selbsttätig wirkende Drosseleinrichtungen

auf der Wärmeträgerseite (zB Wasser,

Dampf, Gemische aus Wasser und

Frostschutzmitteln) bei Anlagen mit

mehr als einem Zentralheizungskessel,

e) Kesselfolgeschalteinrichtungen aller Art

zur Anpassung an die jeweilige Heizlast

bei Anlagen mit mehr als einem Zentralheizungskessel,

f) alle elektrischen, elektronischen oder

pneumatischen Installationen, welche zur

ordnungsgemäßen Funktion der unter

lit. a bis e angeführten Anlagen oder

Anlagenteile notwendig sind,

g) Einrichtungen zur Aufwärmung der

Verbrennungsluft für den Brenner

(zB Anordnung einer Luftleitung über

den Rauchgasabzügen bis zum Brenner).

Ausgenommen sind jedoch rauchgasseitig

aktivierte Wärmetauscher;

3. Anschaffung und Installation von selbsttätig

wirkenden Regeleinrichtungen in einer

Zentralheizungsanlage. Die Anschaffung und

Installation von selbsttätig wirkenden Regeleinrichtungen

umfaßt

a) komplette, selbsttätig wirkende außentemperaturabhängige

Regelungen der

Vorlauftemperatur der Heizkreise mit

selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur

Absenkung der Heiztemperatur während

der Nacht- bzw. der Nicht- oder Teilbenützung

der Heizungsanlage (zB am

Wochenende),

b) Teile von selbsttätig wirkenden Regelungen,

um vorhandene Anlagen auf den

unter lit. a genannten Standard zu bringen,

c) selbsttätige Regelungen und Einrichtungen

aller Art zur Vermeidung von Niedertemperaturkorrosionserscheinungen

in

Zentralheizungskesseln, wie Mischventile

aller Art, thermostatische Regler, Kesselinternpumpen

usw.,

d) selbsttätig wirkende Regeleinrichtungen,

wie zB Zonierungseinrichtungen mit

Zeitschalteinrichtungen, Raumthermostaten,

selbsttätig wirkenden Klappen und

Ventilen,

e) selbsttätig wirkende Optimierungssysteme

aller Art (an Stelle der Steuerung

mittels Zeitschalteinrichtungen) zur

Einsparung von Heizenergie,

f) selbsttätig wirkende Thermostatventile

an Radiatoren, Konvektoren oder sonstigen

Heizflächen (zB Schlafzimmer,

Flure). Als Thermostatventile sind überhubsichere,

im Dauerbetrieb nicht selbsttätig

von der eingestellten Solltemperatur

abweichende Konstruktionen zu verwenden.

Durch geeignete Maßnahmen ist

der Volumenstrom des Wärmeträgermediums

an jedem Heizkörper entsprechend

seiner errechneten Wärmeleistung

zu begrenzen,

g) alle elektrischen, elektronischen oder

pneumatischen Installationen, welche zur

widmungsgemäßen Funktion der unter

lit. a bis f angeführten Anlagen oder

Anlagenteile erforderlich sind,

h) alte Anschaffungen und Installationen,

durch welche mehrere geregelte Zonen

durch Zonenverrohrung und Einbau von

zonenweise selbsttätig wirkenden Regeleinrichtungen

entstehen;

4. Anschaffung und Installation von Wärmedämmungen

zur Verminderung der Abstrahlungsverluste

an Zentralheizungskesseln

und sonstigen Bauteilen von Zentralheizungsanlagen.

Die Anschaffung und Installation

von Wärmedämmungen umfaßt

a) Wärmedämmung von Zentralheizungskesseln,

b) Wärmedämmung von Rohrleitungen und

Armaturen, deren Wärme nicht direkt

bewohnten oder genützten Räumen zugute

kommt (zB freiliegende Rohrleitungen

im Keller oder in sonstigen nicht beheizten

Räumen, wie Garagen, Lager- und

Abstellräumen),

c) Wärmedämmung von Pumpen, Wärmespeichern,

warmfahrenden Ausdehnungsanlagen,

Verteilern und dergleichen,

d) Isolierung von in Kanälen, Zwischenböden,

Hohlräumen oder Mauerschlitzen

verlegten Heizungsrohrleitungen, die

entweder unzulänglich oder gar nicht

wärmegedämmt sind;

5. Anschaffung und Installation von Geräten

zur Feststellung der individuellen Energieverbrauchsanteile

von Zentralheizungs- und

Gebrauchswarmwasseranlagen. Diese Geräte

umfassen

a) eichfähige anzeigende oder registrierende

Mengenmeßgeräte für kalorische Energie

(Wärmezähler),

b) alle elektrischen oder elektronischen Installationen,

die zur widmungsgemäßen

Funktion der unter lit. a angeführten

Wärmezähler erforderlich sind,

c) alle Anschaffungen und Installationen,

die durch die Herstellung von mehreren

Heizzonen mit eigenen Wärmezählern

entstehen,

d) Hilfsgeräte zur Heizkostenverteilung,

wie zB Verdunstungswärmezähler, sofern

sie auf jedem Heizkörper angebracht

sind;

6. Anschaffung und Errichtung eines eigenen,

an den tatsächlichen Energiebedarf angepaßten

Wärmeerzeugers für die Bereitung von

Gebrauchswarmwasser;

7. Anschaffung und Errichtung von Wärmedämmungen

zur Verminderung der Abstrahlungsverluste

der Gebrauchswarmwassererzeuger,

Speicher und Rohrleitungen

vorhandener zentraler Gebrauchswarmwasseranlagen;

8. Anschaffung und Installation selbsttätig wirkender

Zeitschalteinrichtungen zum zeitweisen

Abschalten der Gebrauchswarmwasserzirkulation

vorhandener zentraler Gebrauchswarmwasseranlagen;

9. Anschaffung und Errichtung dezentraler Gebrauchswarmwassenbereitungs-

und Versorgungssysteme

an Stelle von vorhandenen

zentralen Gebrauchswarmwasseranlagen;

10. Verbesserung bestehender Rauchfänge durch

Dichten bzw. Schamottierung der Innenseite,

durch Querschnittanpassung an die Kesselleistung

oder durch Wärmeschutz an der

Außenseite.

(2) Für die Geltendmachung der unter Abs. 1

angeführten Aufwendungen ist die Vorlage einer

Bestätigung des ausführenden Unternehmens

über die sachgemäße Montage und das Vorliegen

der bei den einzelnen Aufwendungen aufgezählten

Voraussetzungen erforderlich. Weiters ist

erforderlich

1. für Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 1

a) die Vorlage eines nach ÖNORM M 7510,

Teil 1 ausgefüllten, in Beiblatt 1 zu dieser

Norm albgedruckten Anlagebuches

der verbesserten Zentralheizungsanlage,

b) die Vorlage eines nach ÖNORM M 7510,

Teil 1 ausgefüllten, in Beiblatt 2 zu dieser

Norm abgedruckten Prüfbuches der

Zentralheizungsanlage. Dabei sind zumindest

die Punkte 3.1. bis 3.6. des Abschnittes

des Prüfbuches auszufüllen

(Mindestüberprüfung). Die Punkte

3.1.11. und 3.1.12. sind nur für ölbefeuerte

Kessel auszufüllen. In das Anlagebuch

und das Prüfbuch sind die bisherigen

Werte der Zentralheizungsanlage

in die Spalte „Meßwert/Befund", die

neuen, durch Verbesserung erzielten

Werte in die Spalte „Bemerkung" einzutragen,

c) die Vorlage eines Datenblattes, welches

folgende Daten enthält, deren Richtigkeit

vom ausführenden Unternehmen zu

bestätigen sind

Heizlast (in kW) der an die Zentralheizung

angeschlossenen Räume, berechnet

gemäß ÖNORM M 7500,

Nennheizleistung des Zentralheizungskessels

(in kW),

eingestellte Brennerleistung (in kW),

eingestellte Brennerleistung im Verhältnis

zur Heizlast (Brennerleistung/Heizlast);

diese muß zwischen 0,8 und 1 liegen,

Nennleistung des Zentralheizungskessels

im Verhältnis zur Heizlast (Nennheizleistung/

Heizlast); diese darf nicht größer

als 1,1 sein,

Kesselwirkungsgrad; dieser muß den

Mindestanforderungen der ÖNORM

M 7510 entsprechen,

Typengenehmigung bzw. Baumusterprüfung

des Kessels bzw. Brenners. An

Stelle dieser Typengenehmigung bzw.

Baumusterprüfung ist bis 31. Dezember

1980 eine Bescheinigung des Herstellers

beizubringen, daß der Zentralheizungskessel

den Anforderungen gemäß DIN

4702, Teil 1 und 5 (Ausgabe Dezember

1979), Teil 2 (Ausgabe Dezember 1967)

und Teil 3 (Ausgabe Oktober 1977) und

daß der Gasbrenner (mit oder ohne Gebläse)

bzw. der Ölbrenner den Anforderungen

nach ÖNORM M 7442,

M 7443 und M 7444 bzw. nach DIN

4787 entspricht,

Eignung des eingebauten Brenners für

den Kessel,

Vorhandensein einer selbsttätig wirkenden

Regelung,

Vorhandensein von selbsttätig wirkenden

Einrichtungen zur Begrenzung von

Betriebsbereitschaftsverlusten;

2. für Investitionen gemäß Abs. 1 Z 4 und 7

die Vorlage einer Bestätigung des ausführenden

Unternehmens, daß hinsichtlich des

Wärmedurchgangskoeffizienten für den vorhandenen

Kessel und die Rohrleitungen

nachstehend angeführte Werte nicht überschritten

werden bzw. die folgenden Voraussetzungen

gegeben sind

a) für die Isolation des Kessels in Abhängigkeit

von der installierten Leistung

dürfen folgende Werte nicht überschritten

werden

bis 26 kW, k = 0,7 W/m² K,

über 26 kW, k = 0,5 W/m² K,

über 50 kW, k = 0,4 W/m² K,

über 120 kW, k = 0,3 W/m² K,

b) bei der Isolation der Rohrleitungen und

Armaturen muß die Dicke der Isolationsschicht

unter Zugrundelegung eines

Wärmeleitungskoeffizienten von 0,043

W/m K des verwendeten Isolationsmaterials

bei 50° C mindestens zwei

Drittel des Außendurchmessers des zu

isolierenden Rohres, wenigstens jedoch

20 mm, und die Dicke der Isolationsschicht

von Speichern und Warmgehenden

Ausdehnungsgefäßen mindestens

100 mm betragen;

3. für Investitionen gemäß Abs. 1 Z 6 die

Vorlage einer Bestätigung des ausführenden

Unternehmens, daß

a) für die Bemessung des neu installierten

Gebrauchswarmwasserbereitungskessels

für jede Person, welche die Gebrauchswarmwasseranlage

ständig nutzt, nicht

mehr als 0,25 kW in Rechnung gestellt

wurden,

b) die zentrale Gebrauchswarmwasseranlage

und die zentrale Heizungsanlage ursprünglich

von einem gemeinsamen Kessel

versorgt wurden,

c) das Speichervolumen der Gebrauchswarmwasseranlage

so bemessen wurde,

daß mit einer höchsten Temperatur von

50° C der Gebrauchswarmwasserbedarf

abgedeckt werden kann,

d) ab 15 kW installierter Leistung des Gebrauchswarmwasserbereitungskessels

eine

der Wasserbeschaffenheit angepaßte

Wasseraufbereitung installiert wurde.

Bezüglich der Berechnung der Heizlast gelten

die Ausführungen zu Z 1 lit. c sinngemäß;

4. für Investitionen gemäß Abs. 1 Z 9 die

Vorlage einer Bestätigung einer staatlichen

oder staatlich autorisierten Prüfanstalt, eines

staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers,

eines gerichtlich beeideten Sachverständigen,

eines Hochschulinstitutes oder

eines technischen Planungsbüros des einschlägigen

Fachgebietes über die energiewirtschaftliche

Zweckmäßigkeit dieser Investition.

Umstellung auf Fernwärmeversorgung

§ 9. (1) Maßnahmen für die Umstellung auf

Fernwärmeversorgung umfassen Aufwendungen

für die Anschaffung und Installation der Umformerstation

einschließlich Verrohrung, Armaturen,

Isolierung und Regelung innerhalb der

Umformerstation gemäß den Richtlinien des jeweiligen

Fernwärmeversorgungsunternehmens.

(2) Für die Geltendmachung der in Abs. 1 angeführten

Aufwendungen ist die Vorlage eines

Datenblattes erforderlich, welches folgende Daten

zu enthalten hat

a) die Heizlast (in kW) der an die Zentralheizung

angeschlossenen Räume, berechnet

nach ÖNORM M 7500,

b) die Nennheizleistung der Wärmetauscher

gemäß den Auslegungsrichtlinien des jeweiligen

Fernwärmeversorgungsunternehmens,

c) die Nennheizleistung des Wärmetauschers

im Verhältnis zur angeschlossenen Heizlast.

Dieser Faktor darf den Wert 1,1 nicht

übersteigen,

d) die Typengenehmigung des Wärmetauschers

durch das jeweilige Fernwärmeversorgungsunternehmen,

e) die Genehmigung der hydraulischen Schaltung

durch das jeweilige Fernwärmeversorgungsunternehmen,

f) die Bestätigung, daß die selbsttätig wirkende

Regelung gemäß den Vorschriften

des jeweiligen Fernwärmeversorgungsunternehmens

eingebaut wurde und

g) die Bestätigung, daß eine direkt ablesbare

Wärmeverbrauchsvorrichtung gemäß den

Vorschriften des jeweiligen Fernwärmeversorgungsunternehmens

eingebaut ist.

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