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135. Bundesgesetz: Diplomatische Akademie

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Bundesgesetz: Diplomatische Akademie

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Diplomatische Akademie ist eine

Anstalt des Bundes. Sie untersteht unmittelbar

dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten.

Ihr Sitz ist Wien.

(2) Die Diplomatische Akademie genießt

Rechtspersönlichkeit für

a) den Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte

unter Lebenden, die die Diplomatische

Akademie begünstigen,

b) die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften

und Vermächtnissen,

c) soweit im folgenden nicht anderes bestimmt

ist, die Verwendung des gemäß

lit. a und b gewonnenen Vermögens nach

Maßgabe des Willens des Spenders.

(3) Zum Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte

nach Abs. 2 lit. a sowie zur Annahme

und Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen,

ferner zur Verwendung des gemäß

Abs. 2 lit. a und b gewonnenen Vermögens nach

Maßgabe des Willens des Spenders ist der Direktor

berechtigt.

(4) Durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden

oder von Todes wegen erhaltene Stipendien sind

der Stiftung „Stipendienfonds der Diplomatischen

Akademie" zu übertragen.

§ 2. (1) Aufgabe der Diplomatischen Akademie

ist es, auf der Grundlage eines abgeschlossenen

ordentlichen Hochschulstudiums für eine

berufliche Tätigkeit internationalen Charakters

nach wissenschaftlichen Grundsätzen vorzubereiten.

(2) Diese Vorbereitung hat den Erfordernissen

in folgenden Berufsbereichen Rechnung zu tragen

a) diplomatischer Dienst und internationale

Organisationen,

b) internationale Wirtschaft und internationales

Finanzwesen.

§ 3. (1) Die Diplomatische Akademie erfüllt

ihre Aufgaben durch Lehrgänge.

(2) Ein Lehrgang dauert vier Semester. Der

Beginn des Lehrganges und die Zahl der verfügbaren

Plätze sind vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten mindestens drei

Monate vorher in geeigneter Weise im In- und

Ausland bekanntzumachen.

(3) Ein Lehrgang wird in zwei Stufen von

je zwei Semestern geführt. Die erste Stufe hat

der allgemeinen Vorbereitung auf eine Tätigkeit

internationalen Charakters zu dienen. Die zweite

Stufe hat der besonderen Vorbereitung auf eine

Tätigkeit in den in § 2 Abs. 2 genannten Berufsbereichen

zu dienen.

{4) In den Semesterferien oder in den Hauptferien

können für Ausländer Kurse veranstaltet

werden, die die Kenntnis der deutschen Sprache

und das Bild Österreichs vermitteln.

(5) Für die Einteilung des Studienjahres gilt

§ 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, sinngemäß.

§ 4. {1) Der Unterrichtsplan der Lehrgänge

umfaßt folgende Schwerpunktbereiche

a) Geschichte einschließlich diplomatischer

Geschichte und internationale Wirtschaftsgeschichte,

b) Völkerrecht sowie Grundzüge des internationalen

Privat- und Handelsrechts,

c) Theorie und Praxis des Außenhandels und

des internationalen Finanzwesens sowie

Grundzüge der Betriebswirtschaft,

d) Theorie und Praxis der internationalen

Organisationen,

e) Grundzüge der Politikwissenschaft und

vergleichende Betrachtung der wichtigsten

Staats- und Rechtssysteme sowie Theorie

und Praxis der internationalen Beziehungen.

{2) Die erste Stufe eines Lehrganges hat die

Kenntnisse der Akademiker in den in Abs. 1

genannten Schwerpunktbereichen auf ein weitestgehend

einheitliches Niveau anzuheben. Die

zweite Stufe hat diese Kenntnisse im Hinblick

auf die Berufsvorbereitung für einen der in § 2

Abs. 2 genannten Berufsbereiche zu vertiefen

und weiterzuentwickeln.

(3) Der Unterrichtsplan ist so zu gestalten,

daß den Akademikern die Möglichkeit geboten

wird, ihre Kenntnisse in den für die Aufnahme

in die Akademie erforderlichen Sprachen zu vervollkommnen,

Anfangskenntnisse in anderen

Sprachen zu erwerben und ihre Allgemeinbildung

durch besondere Veranstaltungen zu vertiefen.

(4) Der Unterricht ist in deutscher, englischer

und französischer Sprache zu führen, dabei ist

auf einen ausgewogenen Anteil dieser Sprachen

Bedacht zu nehmen.

(5) Der Unterrichtsplan hat methodische Anweisungen

zu enthalten, die von der Zielvorstellung

einer aktiven Teilnahme und selbständigen

Mitwirkung der Akademiker an den Lehrveranstaltungen

ausgehend den pädagogischen

Auftrag dahin gehend verankern, daß die Lehrveranstaltungen

unter Anwendung zeitgemäßer

Lehrmethoden und Lehrmittel abzuhalten sind.

Der Unterrichtsplan ist vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung

des Beirats und der Vertreter der Akademiker

durch Verordnung zu erlassen. Der Stundenplan

wird vom Direktor nach Anhörung der Vertreter

der Akademiker festgelegt.

§ 5. Die Aufgaben der Diplomatischen Akademie

werden nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes

a) vom Beirat,

b) vom Direktor (seinem Stellvertreter),

c) von den Vortragenden,

d) von dem sonstigen wissenschaftlichen Personal

und

e) vom nichtwissenschaftlichen Personal

besorgt.

§ 6. (1) Der Beirat besteht aus dem Generalsekretär

für Auswärtige Angelegenheiten, der

den Vorsitz führt, und aus den weiteren Mitgliedern

gemäß Abs. 2 und 3.

(2) 16 Mitglieder werden für die Dauer

von fünf Jahren vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten entsprechend der folgenden

Verteilung bestellt

a) Sechs Mitglieder nach Anhörung des Bundesministers

für Wissenschaft und Forschung,

wovon mindestens fünf die Lehrbefugnis

für ein wissenschaftliches Fach besitzen,

das im Rahmen der Ausbildung an

der Diplomatischen Akademie betreut

wird, wobei auf eine ausgewogene Vertretung

hinsichtlich der in § 4 Abs. 1 genannten

Schwerpunktbereiche Bedacht zu

nehmen ist.

b) Zwei Mitglieder, die in einem gemeinsamen

Vorschlag der Bundesländer enthalten

sind.

c) Je ein Mitglied nach Anhörung der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft,

des Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern

und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

d) Vier Mitglieder auf Grund ihrer besonderen

Erfahrungen in den in § 2 Abs. 2 genannten

Berufsbereichen.

(3) Jede im Hauptausschuß des Nationalrates

vertretene politische Partei ist weiters berechtigt,

je ein Mitglied in den Beirat zu entsenden.

(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates

ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirates, die

außerhalb des Sitzes der Diplomatischen Akademie

wohnen, haben im Fall der Teilnahme an

den Sitzungen des Beirates Anspruch auf Ersatz

der Reisekosten nach Maßgabe der für Bundesbeamte

der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse

VIII, geltenden Rechtsvorschriften.

(5) Für jedes der in den Abs. 2 und 3 genannten

Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Bei dieser Bestellung finden die Abs. 2 und 3

Anwendung.

(6) Scheiden ein Mitglied gemäß Abs. 2 und

dessen Ersatzmitglied aus dem Beirat aus, so hat

der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

bis zum Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode

zwei andere Personen als Mitglied und

dessen Ersatzmitglied zu bestellen. Für Mitglieder

gemäß Abs. 3 und deren Ersatzmitglieder

gilt diese Bestimmung mit der Maßgabe, daß die

Entsendung von der betreffenden politischen

Partei zu erfolgen hat.

§ 7. (1) Die Sitzungen des Beirates sind von

seinem Vorsitzenden einzuberufen. Der Direktor

ist von der Einberufung einer Sitzung des Beirates

zu verständigen.

(2) Der Beirat kann aus seiner Mitte ständige

oder nichtständige Arbeitskomitees bilden, denen

er die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung

einzelner Angelegenheiten übertragen

kann. Er ist auch berechtigt, die Vorbegutachtung

und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten

einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter,

Schriftführer) zu übertragen.

(3) Jedes Mitglied des Beirats ist verpflichtet,

an den Sitzungen außer im Falle seiner gerechtfertigten

Verhinderung teilzunehmen. Jedes

Mitglied hat seine Verhinderung an der Teilnahme

einer Sitzung rechtzeitig dem Vorsitzenden

bekanntzugeben.

(4) Zu einem Beschluß des Beirates ist die

Anwesenheit von mindestens der Hälfte der

Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen

Stimmen erforderlich.

(5) Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

der Direktor (sein Stellvertreter)

und ein Vertreter der Akademiker sind berechtigt,

ohne Stimmrecht an den Sitzungen des

Beirates teilzunehmen.

(6) Die Geschäfte, insbesondere auch die

Kanzleigeschäfte des Beirates werden von der

Diplomatischen Akademie geführt.

§ 8. (1) Der Beirat ist zu hören bei

a) Erstellung des Unterrichtsplans,

b) Bestellung des Direktors,

c) Bestellung der Vortragenden für die in

§ 4 Abs. 1 genannten Schwerpunktbereiche,

d) Prüfung der Frage, ob ein Aufnahmewerber,

der andere als die in § 15 Abs. 1 genannten

Vorstudien abgeschlossen hat, zuzulassen

ist,

e) Prüfung der Frage, ob in bezug auf die

Ausbildung an der Diplomatischen Aka-

demie ein an einer ausländischen wissenschaftlichen

Hochschule absolviertes Studium

als einem inländischen Hochschulstudium

gleichwertig anzusehen ist. Wurde

der durch ein Studium an einer ausländischen

wissenschaftlichen Hochschule erworbene

akademische Grad von der zuständigen

österreichischen akademischen Behörde

nostrifiziert oder ist durch zwischenstaatliche

Vereinbarung die Anerkennung des

ausländischen akademischen Grades in

Österreich festgelegt, so erübrigt sich die

Prüfung der Frage der Gleichwertigkeit

des ausländischen Studiums.

(2) In den Angelegenheiten des Abs. 1 hat der

Beirat schriftlich Stellung zu nehmen. Für die

Abgabe der Stellungnahme kann eine angemessene

Frist vorgeschrieben werden, welche in den

Angelegenheiten des Abs. 1 lit. a bis c nicht

weniger als drei Wochen und nicht mehr als

sechs Wochen, in den Angelegenheiten des Abs. 1

lit. d und e nicht weniger als eine Woche und

nicht mehr als drei Wochen zu betragen hat.

§ 9. Zum Direktor (seinem Stellvertreter)

oder zum Vortragenden können nur Personen

bestellt werden, welche die Lehrbefugnis für ein

nach § 4 Abs. 1 einschlägiges Lehrfach an einer

inländischen Universität oder eine gleichartige

Lehrbefähigung an einer ausländischen wissenschaftlichen

Hochschule besitzen oder anerkannte

Fachleute der Wirtschaft oder der staatlichen

Vollziehung oder auf Tätigkeitsgebieten internationalen

Charakters sind.

§ 10. (1) Der Direktor wird vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung

des Beirates für diese Funktion bestellt

und von dieser abberufen. Der Buhdesminister

für Auswärtige Angelegenheiten kann für den

Fall der zeitweiligen Verhinderung oder zur Unterstützung

des Direktors einen Stellvertreter

bestellen, der im Vertretungsfalle die Rechte und

Pflichten des Direktors ausübt.

(2) Dem Direktor obliegt die Leitung der

Diplomatischen Akademie und die Erfüllung der

anderen ihm in diesem Bundesgesetz übertragenen

Aufgaben.

§ 11. (1) Die Vortragenden werden vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten

durch Werkvertrag für bestimmte im Vertrag

genau zu bezeichnende Lehrveranstaltungen bestellt.

Vor ihrer Bestellung ist ein Gutachten

des Direktors einzuholen. Der Direktor hat vor

Abgabe dieses Gutachtens eine schriftliche Stellungnahme

des Beirates gemäß § 8 einzuholen.

(2) Die Vortragenden haben bei der Durchführung

ihrer Lehrveranstaltungen die im Unterrichtsplan

enthaltenen methodischen Anweisungen

zu beachten. Der Direktor hat für die

Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen.

Die Vortragenden haben ihre Lehrveranstaltungen

so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen,

daß die Akademiker das Ziel dieser

Lehrveranstaltungen innerhalb der hiefür vorgesehenen

Dauer erreichen können.

§ 12. Als sonstiges wissenschaftliches Personal

werden vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

an der Diplomatischen Akademie

Tutoren durch Werkvertrag mit der Aufgabe

bestellt, die Arbeit der Vortragenden durch

praktische Übungen mit der Gesamtheit eines

Lehrganges oder auch mit Gruppen von Akademikern

oder einzelnen Akademikern zu unterstützen,

um hiedurch die Formung eines gleichmäßigen

Bildungsniveaus eines Lehrganges zu

erleichtern.

§ 13. Die Durchführung der nichtwissenschaftlichen

Aufgaben obliegt dem Verwaltungs- und

Hilfspersonal. Die unmittelbare Dienstaufsicht

über das nichtwissenschaftliche Personal führt

der Direktor.

§ 14. (1) Die Akademiker bestellen in geheimer,

persönlicher und (unmittelbarer Wahl zu

Beginn jedes Studienjahres ihre Vertreter. Für

je 10 Akademiker ist ein Vertreter zu wählen;

sollte die Zahl der Akademiker 10 oder ein Vielfaches

davon übersteigen, ist für den verbleibenden

Rest ein weiterer Vertreter zu wählen. Die

Zahl der Vertreter hat mindestens zwei zu betragen.

(2) Die gemäß Abs. 1 gewählten Vertreter

haben die Interessen der Akademiker gegenüber

dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

und dem Direktor zu wahren.

(3) Soweit sich Aufgaben der Diplomatischen

Akademie zur Besorgung im Wege der Selbstverwaltung

eignen, wie etwa die Betreuung der

Bibliothek oder die Redaktion des Jahrbuches,

können die Akademiker vom Direktor hiefür

herangezogen werden.

§ 15. (1) Um die Aufnahme in die Diplomatische

Akademie als Akademiker können sich

Personen bewerben, die das 30. Lebensjahr noch

nicht vollendet haben und das ordentliche Studium

der Rechtswissenschaften, Politischen Wissenschaften,

Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,

Geschichte, Geographie oder Publizistikwissenschaften

an einer inländischen Universität

oder ein gleichwertiges ordentliches Studium an

einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule

mit Erfolg abgeschlossen haben.

(2) Aufnahmewerber, die das 30. Lebensjahr

überschritten oder andere als die in Abs. 1 genannten

Hochschulstudien abgeschlossen haben,

können nach Anhörung des Beirates zugelassen

werden.

(3) Ob in bezug auf die Ausbildung an der

Diplomatischen Akademie ein an einer ausländischen

wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossenes

ordentliches Studium einem abgeschlossenen

ordentlichen Studium an einer inländischen

Universität gleichzuhalten ist, hat die Prüfungskommission

(Abs. 4) nach Anhörung des Beirates

festzustellen.

(4) Die Aufnahmewerber haben sich einer

Aufnahmsprüfung zu unterziehen, die vor einer

Prüfungskommission abzulegen ist. Die Prüfungskommission

besteht aus dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten oder einem

von ihm bestellten Vertreter als. Vorsitzenden

und dem Direktor der Diplomatischen Akademie

als ständige Mitglieder und aus drei nichtständigen

Mitgliedern. Die nichtständigen Mitglieder

werden vom Vorsitzenden aus einem

Kreis von zwölf vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten für jeweils ein Jahr im

vorhinein bestellten, für die Tätigkeit als Prüfer

besonders geeignete Persönlichkeiten, berufen.

(5) Die Aufnahmewerber mit Wohnsitz oder

ständigem Aufenthalt im Ausland können sich

bei der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde

einer schriftlichen Prüfung unterziehen.

Die Entscheidung über die Aufnahme

trifft die Prüfungskommission auf Grund der

schriftlichen Prüfungsarbeiten und einer allgemeinen

Beurteilung durch die Vertretungsbehörde.

(6) Bei der Aufnahmsprüfung sind schriftlich

oder mündlich unter Berücksichtigung der Vorstudien

des Aufnahmewerbers die Kenntnisse in

den in § 4 Abs. 1 genannten Schwerpunktbereichen

sowie die Eignung des Aufnahmewerbers

für eine Tätigkeit internationalen Charakters

festzustellen.

(7) Aufnahmewerber haben über eine solche

Kenntnis der deutschen, englischen und französischen

Sprache zu verfügen, daß sie in der Lage

sind, an Lehrveranstaltungen in diesen Sprachen

teilzunehmen. Diese Sprachkenntnisse sind ebenfalls

im Verlauf der Aufnahmsprüfung festzustellen.

(8) Die Aufnahme als Akademiker erfolgt

nach Maßgabe der verfügbaren Plätze in der Reihenfolge

des Prüfungserfolges. Bei Beurteilung

des Prüfungserfolges ist auch auf die nachgewiesene

Kenntnis von Sprachen, die nicht in Abs. 7

genannt sind, gebührend Rücksicht zu nehmen.

§ 16. (1) Die Akademiker haben einen Monat

vor dem Ende des zweiten Semesters dem Direktor

bekanntzugeben, für welchen der in § 2

Abs. 2 genannten Berufsbereiche sie sich in der

zweiten Stufe des Lehrganges vorbereiten wollen.

(2) Die Ausbildung der Akademiker in der

zweiten Lehrgangsstufe erfolgt in sogenannten

Bildungszweigen, die den in § 2 Abs. 2 genannten

Berufsbereichen entsprechen.

(3) Ein Bildungszweig ist die Summe der spezialisierten

Lehrveranstaltungen, die von der

Diplomatischen Akademie den Akademikern in

Entsprechung der in § 2 Abs. 2 genannten Berufsbereiche

angeboten werden.

§ 17. (1) Die Leistungen der Akademiker sind

während der gesamten Dauer des Lehrganges

schriftlich (Hausarbeiten oder Klausurarbeiten)

oder mündlich laufend zu kontrollieren und

nach einem Punktesystem zu bewerten.

(2) Die Zulassung zur Diplomprüfung ist vom

Erreichen der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen

Mindestpunktezahl abhängig. Diese ergibt

sich aus einer gewichteten Zusammenrechnung

der bei der laufenden Leistungskontrolle erzielten

Punkte.

(3) Die Diplomprüfung besteht aus zwei zumindest

halbtägigen Klausurarbeiten. Die erste

Klausurarbeit überprüft die allgemeine Eignung

für eine berufliche Tätigkeit internationalen

Charakters; die zweite Klausurarbeit überprüft

die besonderen Kenntnisse, die sich der Akademiker

in dem von ihm gemäß § 16 Abs. 1 gewählten

Bildungszweig erworben hat. Beide

Klausurarbeiten dienen der Auseinandersetzung

mit einem zur Lösung gestellten konkreten Fall,

und sind von je zwei Vortragenden sowie dem

Direktor zu benoten.

(4) Hat der Akademiker die Diplomprüfung

erfolgreich abgelegt, wird ihm das Diplom der

Diplomatischen Akademie verliehen.

§ 18. Sofern die Kosten für die interne oder

halbinterne Unterbringung nicht anderweitig,

insbesondere durch ein Stipendium, gedeckt werden,

ist vom Akademiker ein monatlicher Beitrag

in Höhe des durchschnittlichen tatsächlichen

Aufwandes für Unterbringung und Verpflegung

zu entrichten.

§ 19. Soweit die Diplomatische Akademie

Rechtspersönlichkeit besitzt, ist sie abgabenrechtlich

wie eine Körperschaft öffentlichen

Rechts zu behandeln. Unentgeltliche Zuwendungen

an die Diplomatische Akademie unterliegen

nicht der Erbschaf,ts(Schenkungs)steuer.

§ 20. Soweit sich Aufgaben der Diplomatischen

Akademie für eine Zusammenarbeit mit

der Verwaltungsakademie des Bundes, der Landesverteidigungsakademie

und entsprechenden

Ausbildungseinrichtungen der Bundesländer eignen,

hat der Direktor der Diplomatischen Akademie

mit den Leitern derselben zusammenzuarbeiten.

§ 21. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt das Bundesgesetz vom 15. Novem-

ber 1967, BGBl. Nr. 379, betreffend die Errichtung

der Diplomatischen Akademie außer Kraft.

(2) Auf Akademiker, die ihr Studium an der

Diplomatischen Akademie vor Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes (begonnen haben, ist das im

Abs. 1 genannte Bundesgesetz weiter anzuwenden.

§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

mit Ausnahme des § 19 ist der Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten betraut,

wobei er hinsichtlich des § 6 Abs. 2 lit. a den

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

anzuhören und hinsichtlich des § 20 das Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Landesverteidigung herzustellen

hat. Mit der Vollziehung des § 19 ist der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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