135. Bundesgesetz: Diplomatische Akademie
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Diplomatische Akademie ist eine
Anstalt des Bundes. Sie untersteht unmittelbar
dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten.
Ihr Sitz ist Wien.
(2) Die Diplomatische Akademie genießt
Rechtspersönlichkeit für
a) den Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte
unter Lebenden, die die Diplomatische
Akademie begünstigen,
b) die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften
und Vermächtnissen,
c) soweit im folgenden nicht anderes bestimmt
ist, die Verwendung des gemäß
lit. a und b gewonnenen Vermögens nach
Maßgabe des Willens des Spenders.
(3) Zum Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte
nach Abs. 2 lit. a sowie zur Annahme
und Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen,
ferner zur Verwendung des gemäß
Abs. 2 lit. a und b gewonnenen Vermögens nach
Maßgabe des Willens des Spenders ist der Direktor
berechtigt.
(4) Durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden
oder von Todes wegen erhaltene Stipendien sind
der Stiftung „Stipendienfonds der Diplomatischen
Akademie" zu übertragen.
§ 2. (1) Aufgabe der Diplomatischen Akademie
ist es, auf der Grundlage eines abgeschlossenen
ordentlichen Hochschulstudiums für eine
berufliche Tätigkeit internationalen Charakters
nach wissenschaftlichen Grundsätzen vorzubereiten.
(2) Diese Vorbereitung hat den Erfordernissen
in folgenden Berufsbereichen Rechnung zu tragen
a) diplomatischer Dienst und internationale
Organisationen,
b) internationale Wirtschaft und internationales
Finanzwesen.
§ 3. (1) Die Diplomatische Akademie erfüllt
ihre Aufgaben durch Lehrgänge.
(2) Ein Lehrgang dauert vier Semester. Der
Beginn des Lehrganges und die Zahl der verfügbaren
Plätze sind vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten mindestens drei
Monate vorher in geeigneter Weise im In- und
Ausland bekanntzumachen.
(3) Ein Lehrgang wird in zwei Stufen von
je zwei Semestern geführt. Die erste Stufe hat
der allgemeinen Vorbereitung auf eine Tätigkeit
internationalen Charakters zu dienen. Die zweite
Stufe hat der besonderen Vorbereitung auf eine
Tätigkeit in den in § 2 Abs. 2 genannten Berufsbereichen
zu dienen.
{4) In den Semesterferien oder in den Hauptferien
können für Ausländer Kurse veranstaltet
werden, die die Kenntnis der deutschen Sprache
und das Bild Österreichs vermitteln.
(5) Für die Einteilung des Studienjahres gilt
§ 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, sinngemäß.
§ 4. {1) Der Unterrichtsplan der Lehrgänge
umfaßt folgende Schwerpunktbereiche
a) Geschichte einschließlich diplomatischer
Geschichte und internationale Wirtschaftsgeschichte,
b) Völkerrecht sowie Grundzüge des internationalen
Privat- und Handelsrechts,
c) Theorie und Praxis des Außenhandels und
des internationalen Finanzwesens sowie
Grundzüge der Betriebswirtschaft,
d) Theorie und Praxis der internationalen
Organisationen,
e) Grundzüge der Politikwissenschaft und
vergleichende Betrachtung der wichtigsten
Staats- und Rechtssysteme sowie Theorie
und Praxis der internationalen Beziehungen.
{2) Die erste Stufe eines Lehrganges hat die
Kenntnisse der Akademiker in den in Abs. 1
genannten Schwerpunktbereichen auf ein weitestgehend
einheitliches Niveau anzuheben. Die
zweite Stufe hat diese Kenntnisse im Hinblick
auf die Berufsvorbereitung für einen der in § 2
Abs. 2 genannten Berufsbereiche zu vertiefen
und weiterzuentwickeln.
(3) Der Unterrichtsplan ist so zu gestalten,
daß den Akademikern die Möglichkeit geboten
wird, ihre Kenntnisse in den für die Aufnahme
in die Akademie erforderlichen Sprachen zu vervollkommnen,
Anfangskenntnisse in anderen
Sprachen zu erwerben und ihre Allgemeinbildung
durch besondere Veranstaltungen zu vertiefen.
(4) Der Unterricht ist in deutscher, englischer
und französischer Sprache zu führen, dabei ist
auf einen ausgewogenen Anteil dieser Sprachen
Bedacht zu nehmen.
(5) Der Unterrichtsplan hat methodische Anweisungen
zu enthalten, die von der Zielvorstellung
einer aktiven Teilnahme und selbständigen
Mitwirkung der Akademiker an den Lehrveranstaltungen
ausgehend den pädagogischen
Auftrag dahin gehend verankern, daß die Lehrveranstaltungen
unter Anwendung zeitgemäßer
Lehrmethoden und Lehrmittel abzuhalten sind.
Der Unterrichtsplan ist vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung
des Beirats und der Vertreter der Akademiker
durch Verordnung zu erlassen. Der Stundenplan
wird vom Direktor nach Anhörung der Vertreter
der Akademiker festgelegt.
§ 5. Die Aufgaben der Diplomatischen Akademie
werden nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes
a) vom Beirat,
b) vom Direktor (seinem Stellvertreter),
c) von den Vortragenden,
d) von dem sonstigen wissenschaftlichen Personal
und
e) vom nichtwissenschaftlichen Personal
besorgt.
§ 6. (1) Der Beirat besteht aus dem Generalsekretär
für Auswärtige Angelegenheiten, der
den Vorsitz führt, und aus den weiteren Mitgliedern
gemäß Abs. 2 und 3.
(2) 16 Mitglieder werden für die Dauer
von fünf Jahren vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten entsprechend der folgenden
Verteilung bestellt
a) Sechs Mitglieder nach Anhörung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung,
wovon mindestens fünf die Lehrbefugnis
für ein wissenschaftliches Fach besitzen,
das im Rahmen der Ausbildung an
der Diplomatischen Akademie betreut
wird, wobei auf eine ausgewogene Vertretung
hinsichtlich der in § 4 Abs. 1 genannten
Schwerpunktbereiche Bedacht zu
nehmen ist.
b) Zwei Mitglieder, die in einem gemeinsamen
Vorschlag der Bundesländer enthalten
sind.
c) Je ein Mitglied nach Anhörung der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft,
des Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern
und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
d) Vier Mitglieder auf Grund ihrer besonderen
Erfahrungen in den in § 2 Abs. 2 genannten
Berufsbereichen.
(3) Jede im Hauptausschuß des Nationalrates
vertretene politische Partei ist weiters berechtigt,
je ein Mitglied in den Beirat zu entsenden.
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates
ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirates, die
außerhalb des Sitzes der Diplomatischen Akademie
wohnen, haben im Fall der Teilnahme an
den Sitzungen des Beirates Anspruch auf Ersatz
der Reisekosten nach Maßgabe der für Bundesbeamte
der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse
VIII, geltenden Rechtsvorschriften.
(5) Für jedes der in den Abs. 2 und 3 genannten
Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Bei dieser Bestellung finden die Abs. 2 und 3
Anwendung.
(6) Scheiden ein Mitglied gemäß Abs. 2 und
dessen Ersatzmitglied aus dem Beirat aus, so hat
der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
bis zum Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode
zwei andere Personen als Mitglied und
dessen Ersatzmitglied zu bestellen. Für Mitglieder
gemäß Abs. 3 und deren Ersatzmitglieder
gilt diese Bestimmung mit der Maßgabe, daß die
Entsendung von der betreffenden politischen
Partei zu erfolgen hat.
§ 7. (1) Die Sitzungen des Beirates sind von
seinem Vorsitzenden einzuberufen. Der Direktor
ist von der Einberufung einer Sitzung des Beirates
zu verständigen.
(2) Der Beirat kann aus seiner Mitte ständige
oder nichtständige Arbeitskomitees bilden, denen
er die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung
einzelner Angelegenheiten übertragen
kann. Er ist auch berechtigt, die Vorbegutachtung
und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten
einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter,
Schriftführer) zu übertragen.
(3) Jedes Mitglied des Beirats ist verpflichtet,
an den Sitzungen außer im Falle seiner gerechtfertigten
Verhinderung teilzunehmen. Jedes
Mitglied hat seine Verhinderung an der Teilnahme
einer Sitzung rechtzeitig dem Vorsitzenden
bekanntzugeben.
(4) Zu einem Beschluß des Beirates ist die
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
(5) Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
der Direktor (sein Stellvertreter)
und ein Vertreter der Akademiker sind berechtigt,
ohne Stimmrecht an den Sitzungen des
Beirates teilzunehmen.
(6) Die Geschäfte, insbesondere auch die
Kanzleigeschäfte des Beirates werden von der
Diplomatischen Akademie geführt.
§ 8. (1) Der Beirat ist zu hören bei
a) Erstellung des Unterrichtsplans,
b) Bestellung des Direktors,
c) Bestellung der Vortragenden für die in
§ 4 Abs. 1 genannten Schwerpunktbereiche,
d) Prüfung der Frage, ob ein Aufnahmewerber,
der andere als die in § 15 Abs. 1 genannten
Vorstudien abgeschlossen hat, zuzulassen
ist,
e) Prüfung der Frage, ob in bezug auf die
Ausbildung an der Diplomatischen Aka-
demie ein an einer ausländischen wissenschaftlichen
Hochschule absolviertes Studium
als einem inländischen Hochschulstudium
gleichwertig anzusehen ist. Wurde
der durch ein Studium an einer ausländischen
wissenschaftlichen Hochschule erworbene
akademische Grad von der zuständigen
österreichischen akademischen Behörde
nostrifiziert oder ist durch zwischenstaatliche
Vereinbarung die Anerkennung des
ausländischen akademischen Grades in
Österreich festgelegt, so erübrigt sich die
Prüfung der Frage der Gleichwertigkeit
des ausländischen Studiums.
(2) In den Angelegenheiten des Abs. 1 hat der
Beirat schriftlich Stellung zu nehmen. Für die
Abgabe der Stellungnahme kann eine angemessene
Frist vorgeschrieben werden, welche in den
Angelegenheiten des Abs. 1 lit. a bis c nicht
weniger als drei Wochen und nicht mehr als
sechs Wochen, in den Angelegenheiten des Abs. 1
lit. d und e nicht weniger als eine Woche und
nicht mehr als drei Wochen zu betragen hat.
§ 9. Zum Direktor (seinem Stellvertreter)
oder zum Vortragenden können nur Personen
bestellt werden, welche die Lehrbefugnis für ein
nach § 4 Abs. 1 einschlägiges Lehrfach an einer
inländischen Universität oder eine gleichartige
Lehrbefähigung an einer ausländischen wissenschaftlichen
Hochschule besitzen oder anerkannte
Fachleute der Wirtschaft oder der staatlichen
Vollziehung oder auf Tätigkeitsgebieten internationalen
Charakters sind.
§ 10. (1) Der Direktor wird vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung
des Beirates für diese Funktion bestellt
und von dieser abberufen. Der Buhdesminister
für Auswärtige Angelegenheiten kann für den
Fall der zeitweiligen Verhinderung oder zur Unterstützung
des Direktors einen Stellvertreter
bestellen, der im Vertretungsfalle die Rechte und
Pflichten des Direktors ausübt.
(2) Dem Direktor obliegt die Leitung der
Diplomatischen Akademie und die Erfüllung der
anderen ihm in diesem Bundesgesetz übertragenen
Aufgaben.
§ 11. (1) Die Vortragenden werden vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten
durch Werkvertrag für bestimmte im Vertrag
genau zu bezeichnende Lehrveranstaltungen bestellt.
Vor ihrer Bestellung ist ein Gutachten
des Direktors einzuholen. Der Direktor hat vor
Abgabe dieses Gutachtens eine schriftliche Stellungnahme
des Beirates gemäß § 8 einzuholen.
(2) Die Vortragenden haben bei der Durchführung
ihrer Lehrveranstaltungen die im Unterrichtsplan
enthaltenen methodischen Anweisungen
zu beachten. Der Direktor hat für die
Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen.
Die Vortragenden haben ihre Lehrveranstaltungen
so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen,
daß die Akademiker das Ziel dieser
Lehrveranstaltungen innerhalb der hiefür vorgesehenen
Dauer erreichen können.
§ 12. Als sonstiges wissenschaftliches Personal
werden vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
an der Diplomatischen Akademie
Tutoren durch Werkvertrag mit der Aufgabe
bestellt, die Arbeit der Vortragenden durch
praktische Übungen mit der Gesamtheit eines
Lehrganges oder auch mit Gruppen von Akademikern
oder einzelnen Akademikern zu unterstützen,
um hiedurch die Formung eines gleichmäßigen
Bildungsniveaus eines Lehrganges zu
erleichtern.
§ 13. Die Durchführung der nichtwissenschaftlichen
Aufgaben obliegt dem Verwaltungs- und
Hilfspersonal. Die unmittelbare Dienstaufsicht
über das nichtwissenschaftliche Personal führt
der Direktor.
§ 14. (1) Die Akademiker bestellen in geheimer,
persönlicher und (unmittelbarer Wahl zu
Beginn jedes Studienjahres ihre Vertreter. Für
je 10 Akademiker ist ein Vertreter zu wählen;
sollte die Zahl der Akademiker 10 oder ein Vielfaches
davon übersteigen, ist für den verbleibenden
Rest ein weiterer Vertreter zu wählen. Die
Zahl der Vertreter hat mindestens zwei zu betragen.
(2) Die gemäß Abs. 1 gewählten Vertreter
haben die Interessen der Akademiker gegenüber
dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
und dem Direktor zu wahren.
(3) Soweit sich Aufgaben der Diplomatischen
Akademie zur Besorgung im Wege der Selbstverwaltung
eignen, wie etwa die Betreuung der
Bibliothek oder die Redaktion des Jahrbuches,
können die Akademiker vom Direktor hiefür
herangezogen werden.
§ 15. (1) Um die Aufnahme in die Diplomatische
Akademie als Akademiker können sich
Personen bewerben, die das 30. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und das ordentliche Studium
der Rechtswissenschaften, Politischen Wissenschaften,
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,
Geschichte, Geographie oder Publizistikwissenschaften
an einer inländischen Universität
oder ein gleichwertiges ordentliches Studium an
einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule
mit Erfolg abgeschlossen haben.
(2) Aufnahmewerber, die das 30. Lebensjahr
überschritten oder andere als die in Abs. 1 genannten
Hochschulstudien abgeschlossen haben,
können nach Anhörung des Beirates zugelassen
werden.
(3) Ob in bezug auf die Ausbildung an der
Diplomatischen Akademie ein an einer ausländischen
wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossenes
ordentliches Studium einem abgeschlossenen
ordentlichen Studium an einer inländischen
Universität gleichzuhalten ist, hat die Prüfungskommission
(Abs. 4) nach Anhörung des Beirates
festzustellen.
(4) Die Aufnahmewerber haben sich einer
Aufnahmsprüfung zu unterziehen, die vor einer
Prüfungskommission abzulegen ist. Die Prüfungskommission
besteht aus dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten oder einem
von ihm bestellten Vertreter als. Vorsitzenden
und dem Direktor der Diplomatischen Akademie
als ständige Mitglieder und aus drei nichtständigen
Mitgliedern. Die nichtständigen Mitglieder
werden vom Vorsitzenden aus einem
Kreis von zwölf vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten für jeweils ein Jahr im
vorhinein bestellten, für die Tätigkeit als Prüfer
besonders geeignete Persönlichkeiten, berufen.
(5) Die Aufnahmewerber mit Wohnsitz oder
ständigem Aufenthalt im Ausland können sich
bei der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde
einer schriftlichen Prüfung unterziehen.
Die Entscheidung über die Aufnahme
trifft die Prüfungskommission auf Grund der
schriftlichen Prüfungsarbeiten und einer allgemeinen
Beurteilung durch die Vertretungsbehörde.
(6) Bei der Aufnahmsprüfung sind schriftlich
oder mündlich unter Berücksichtigung der Vorstudien
des Aufnahmewerbers die Kenntnisse in
den in § 4 Abs. 1 genannten Schwerpunktbereichen
sowie die Eignung des Aufnahmewerbers
für eine Tätigkeit internationalen Charakters
festzustellen.
(7) Aufnahmewerber haben über eine solche
Kenntnis der deutschen, englischen und französischen
Sprache zu verfügen, daß sie in der Lage
sind, an Lehrveranstaltungen in diesen Sprachen
teilzunehmen. Diese Sprachkenntnisse sind ebenfalls
im Verlauf der Aufnahmsprüfung festzustellen.
(8) Die Aufnahme als Akademiker erfolgt
nach Maßgabe der verfügbaren Plätze in der Reihenfolge
des Prüfungserfolges. Bei Beurteilung
des Prüfungserfolges ist auch auf die nachgewiesene
Kenntnis von Sprachen, die nicht in Abs. 7
genannt sind, gebührend Rücksicht zu nehmen.
§ 16. (1) Die Akademiker haben einen Monat
vor dem Ende des zweiten Semesters dem Direktor
bekanntzugeben, für welchen der in § 2
Abs. 2 genannten Berufsbereiche sie sich in der
zweiten Stufe des Lehrganges vorbereiten wollen.
(2) Die Ausbildung der Akademiker in der
zweiten Lehrgangsstufe erfolgt in sogenannten
Bildungszweigen, die den in § 2 Abs. 2 genannten
Berufsbereichen entsprechen.
(3) Ein Bildungszweig ist die Summe der spezialisierten
Lehrveranstaltungen, die von der
Diplomatischen Akademie den Akademikern in
Entsprechung der in § 2 Abs. 2 genannten Berufsbereiche
angeboten werden.
§ 17. (1) Die Leistungen der Akademiker sind
während der gesamten Dauer des Lehrganges
schriftlich (Hausarbeiten oder Klausurarbeiten)
oder mündlich laufend zu kontrollieren und
nach einem Punktesystem zu bewerten.
(2) Die Zulassung zur Diplomprüfung ist vom
Erreichen der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen
Mindestpunktezahl abhängig. Diese ergibt
sich aus einer gewichteten Zusammenrechnung
der bei der laufenden Leistungskontrolle erzielten
Punkte.
(3) Die Diplomprüfung besteht aus zwei zumindest
halbtägigen Klausurarbeiten. Die erste
Klausurarbeit überprüft die allgemeine Eignung
für eine berufliche Tätigkeit internationalen
Charakters; die zweite Klausurarbeit überprüft
die besonderen Kenntnisse, die sich der Akademiker
in dem von ihm gemäß § 16 Abs. 1 gewählten
Bildungszweig erworben hat. Beide
Klausurarbeiten dienen der Auseinandersetzung
mit einem zur Lösung gestellten konkreten Fall,
und sind von je zwei Vortragenden sowie dem
Direktor zu benoten.
(4) Hat der Akademiker die Diplomprüfung
erfolgreich abgelegt, wird ihm das Diplom der
Diplomatischen Akademie verliehen.
§ 18. Sofern die Kosten für die interne oder
halbinterne Unterbringung nicht anderweitig,
insbesondere durch ein Stipendium, gedeckt werden,
ist vom Akademiker ein monatlicher Beitrag
in Höhe des durchschnittlichen tatsächlichen
Aufwandes für Unterbringung und Verpflegung
zu entrichten.
§ 19. Soweit die Diplomatische Akademie
Rechtspersönlichkeit besitzt, ist sie abgabenrechtlich
wie eine Körperschaft öffentlichen
Rechts zu behandeln. Unentgeltliche Zuwendungen
an die Diplomatische Akademie unterliegen
nicht der Erbschaf,ts(Schenkungs)steuer.
§ 20. Soweit sich Aufgaben der Diplomatischen
Akademie für eine Zusammenarbeit mit
der Verwaltungsakademie des Bundes, der Landesverteidigungsakademie
und entsprechenden
Ausbildungseinrichtungen der Bundesländer eignen,
hat der Direktor der Diplomatischen Akademie
mit den Leitern derselben zusammenzuarbeiten.
§ 21. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Bundesgesetz vom 15. Novem-
ber 1967, BGBl. Nr. 379, betreffend die Errichtung
der Diplomatischen Akademie außer Kraft.
(2) Auf Akademiker, die ihr Studium an der
Diplomatischen Akademie vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes (begonnen haben, ist das im
Abs. 1 genannte Bundesgesetz weiter anzuwenden.
§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
mit Ausnahme des § 19 ist der Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten betraut,
wobei er hinsichtlich des § 6 Abs. 2 lit. a den
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
anzuhören und hinsichtlich des § 20 das Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Landesverteidigung herzustellen
hat. Mit der Vollziehung des § 19 ist der Bundesminister
für Finanzen betraut.