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135_1978 AT

135. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 36 Zwettler Straße im Bereich der Gemeinde Hofamt Priel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 36 Zwettler Straße im Bereich der Gemeinde Hofamt Priel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf der B 36 Zwettler Straße

wird im Bereich der Gemeinde Hofamt Priel wie

folgt bestimmt

Die B 36 Zwettler Straße wird im Bereich

zwischen km 6,390 und km 8,260 auf die bereits

fertiggestellte und verkehrsübergebene Straßentrasse

umgelegt.

Die durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr

entbehrlich gewordenen Straßenteile

werden als Bundesstraße aufgelassen.

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