135_1978
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135. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 36 Zwettler Straße im Bereich der Gemeinde Hofamt Priel
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 135. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 36 Zwettler Straße im Bereich der Gemeinde Hofamt Priel
1978_135_0 135. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 36 Zwettler Straße im Bereich der Gemeinde Hofamt Priel
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf der B 36 Zwettler Straße
wird im Bereich der Gemeinde Hofamt Priel wie
folgt bestimmt
Die B 36 Zwettler Straße wird im Bereich
zwischen km 6,390 und km 8,260 auf die bereits
fertiggestellte und verkehrsübergebene Straßentrasse
umgelegt.
Die durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordenen Straßenteile
werden als Bundesstraße aufgelassen.