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135_1977 AT

135. Verordnung: Einfuhr von Eipräparaten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Verordnung: Einfuhr von Eipräparaten

Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. Eipräparate im Sinne dieser Verordnung

sind folgende Waren

a) Vollei und Eigelb, flüssig, eingedickt, getrocknet,

gefroren oder anders haltbar gemacht,

auch gezuckert, der Zolltarifnummer

04.05 C;

b) Eialbumin, flüssig, eingedickt, getrocknet

oder gefroren, der Zolltarifnummer 35.02 B;

c) Mischungen aus in lit. a oder lit. b angeführten

Präparaten, sowie überwiegend aus

diesen Präparaten bezogen auf das Frischgewicht

bestehende Zubereitungen (Mischungen)

mit anderen Lebensmitteln, Verzehrprodukten

oder Zusatzstoffen der Zolltarifnummer

21.07 A.

§ 2. Eipräparate dürfen zum freien Verkehr

oder zum Eingangsvormerkverkehr nur nach

Vorlage einer Unbedenklichkeitsbestätigung laut

Anlage einer der folgenden Untersuchungsanstalten

eingeführt werden

Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und

-forschung, Wien,

Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in

Graz,

Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in

Linz,

Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in

Innsbruck,

Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien.

§ 3. (1) Zwecks Erlangung einer Unbedenklichkeitsbestätigung

hat der Verfügungsberechtigte

der zuständigen Behörde (§ 35 LMG 1975) Art,

Menge, Zusammensetzung und den Ort der

Lagerung der Eipräparate zwecks Probenziehung

schriftlich oder fernmündlich zu melden.

(2) Die Aufsichtsorgane (§ 35 LMG 1975)

haben in Anwesenheit eines Organs des zuständigen

Zollamtes unverzüglich von jeder angemeldeten

gleichartigen Sendung mit sterilen Entnahmegeräten

Proben zu zirka 100 Gramm oder

100 Milliliter entsprechend den Abs. 3 bis 6 so

zu entnehmen, daß eine Infektion weitgehend

ausgeschlossen ist.

(3) Die Anzahl der zu entnehmenden Proben

ergibt sich aus der durch 50 geteilten Menge in

Kilogramm oder Liter der gleichartigen Sendung,

wobei aus dem gewonnenen Wert die Quadratwurzel

zu ziehen ist. Liegt das gewonnene Ergebnis

unter 4, sind jedoch vier Proben zu entnehmen.

(4) Bei Sendungen mit mehr als 50000 Kilogramm

oder Liter sind diese in gleichgroße Teilmengen

von weniger als 50000 Kilogramm oder

Liter zu zerlegen und aus jeder Teilmenge die

nach Abs. 3 ermittelte Anzahl von Proben zu

entnehmen.

(5) Die Proben sind aus verschiedenen, ohne

Mitwirkung des Verfügungsberechtigten ausgewählten

Packstücken zu entnehmen; ergibt sich

aus Abs. 3, daß aus einem Packstück mehrere Proben

gezogen werden müssen, sind die Proben aus

verschiedenen Stellen oder Schichthöhen des

Packstückes zu entnehmen.

(6) Als Packstücke sind Handelseinheiten, wie

Kartons, Kanister und andere Behälter, die Einzelmengen

enthalten, zu verstehen.

(7) Die Proben sind der auf Grund der Verordnung

BGBl. Nr. 158/1962 örtlich zuständigen

Untersuchungsanstalt zuzuleiten.

§ 4. (1) Die Unbedenklichkeitsbestätigung darf

für eine Sendung nur ausgestellt werden, wenn

aus der Sendung Proben entsprechend den Vorschriften

des § 3 Abs. 2 bis 6 entnommen worden

sind, alle Proben einen Gehalt an aeroben Keimen

von weniger als 100000 in 1 Gramm oder

Milliliter aufweisen und in 50 Gramm oder in

50 Milliliter keine Salmonella-Bakterien enthalten,

sowie wenn bei nicht mehr als einem Drittel

der Proben in 1 Gramm oder in 1 Milliliter

Enterobacteriaceen nachweisbar sind, jedoch darf

der Gehalt an Enterobacteriaceen in keinem Fall

100 in 1 Gramm oder in 1 Milliliter übersteigen.

(2) Besteht eine Sendung aus mehreren Chargen,

ist aus jeder Charge eine gemäß § 3 Abs. 2

bis 6 zu ermittelnde Anzahl von Proben zu

ziehen. Ist von mehreren Chargen nur eine kontaminiert,

kann für die übrigen, dem Albs. 1 entsprechenden

Chargen gesondert eine Unbedenklichkeitsbestätigung

ausgestellt werden.

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