135. Verordnung: Einfuhr von Eipräparaten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. Eipräparate im Sinne dieser Verordnung
sind folgende Waren
a) Vollei und Eigelb, flüssig, eingedickt, getrocknet,
gefroren oder anders haltbar gemacht,
auch gezuckert, der Zolltarifnummer
04.05 C;
b) Eialbumin, flüssig, eingedickt, getrocknet
oder gefroren, der Zolltarifnummer 35.02 B;
c) Mischungen aus in lit. a oder lit. b angeführten
Präparaten, sowie überwiegend aus
diesen Präparaten bezogen auf das Frischgewicht
bestehende Zubereitungen (Mischungen)
mit anderen Lebensmitteln, Verzehrprodukten
oder Zusatzstoffen der Zolltarifnummer
21.07 A.
§ 2. Eipräparate dürfen zum freien Verkehr
oder zum Eingangsvormerkverkehr nur nach
Vorlage einer Unbedenklichkeitsbestätigung laut
Anlage einer der folgenden Untersuchungsanstalten
eingeführt werden
Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und
-forschung, Wien,
Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in
Graz,
Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in
Linz,
Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in
Innsbruck,
Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien.
§ 3. (1) Zwecks Erlangung einer Unbedenklichkeitsbestätigung
hat der Verfügungsberechtigte
der zuständigen Behörde (§ 35 LMG 1975) Art,
Menge, Zusammensetzung und den Ort der
Lagerung der Eipräparate zwecks Probenziehung
schriftlich oder fernmündlich zu melden.
(2) Die Aufsichtsorgane (§ 35 LMG 1975)
haben in Anwesenheit eines Organs des zuständigen
Zollamtes unverzüglich von jeder angemeldeten
gleichartigen Sendung mit sterilen Entnahmegeräten
Proben zu zirka 100 Gramm oder
100 Milliliter entsprechend den Abs. 3 bis 6 so
zu entnehmen, daß eine Infektion weitgehend
ausgeschlossen ist.
(3) Die Anzahl der zu entnehmenden Proben
ergibt sich aus der durch 50 geteilten Menge in
Kilogramm oder Liter der gleichartigen Sendung,
wobei aus dem gewonnenen Wert die Quadratwurzel
zu ziehen ist. Liegt das gewonnene Ergebnis
unter 4, sind jedoch vier Proben zu entnehmen.
(4) Bei Sendungen mit mehr als 50000 Kilogramm
oder Liter sind diese in gleichgroße Teilmengen
von weniger als 50000 Kilogramm oder
Liter zu zerlegen und aus jeder Teilmenge die
nach Abs. 3 ermittelte Anzahl von Proben zu
entnehmen.
(5) Die Proben sind aus verschiedenen, ohne
Mitwirkung des Verfügungsberechtigten ausgewählten
Packstücken zu entnehmen; ergibt sich
aus Abs. 3, daß aus einem Packstück mehrere Proben
gezogen werden müssen, sind die Proben aus
verschiedenen Stellen oder Schichthöhen des
Packstückes zu entnehmen.
(6) Als Packstücke sind Handelseinheiten, wie
Kartons, Kanister und andere Behälter, die Einzelmengen
enthalten, zu verstehen.
(7) Die Proben sind der auf Grund der Verordnung
BGBl. Nr. 158/1962 örtlich zuständigen
Untersuchungsanstalt zuzuleiten.
§ 4. (1) Die Unbedenklichkeitsbestätigung darf
für eine Sendung nur ausgestellt werden, wenn
aus der Sendung Proben entsprechend den Vorschriften
des § 3 Abs. 2 bis 6 entnommen worden
sind, alle Proben einen Gehalt an aeroben Keimen
von weniger als 100000 in 1 Gramm oder
Milliliter aufweisen und in 50 Gramm oder in
50 Milliliter keine Salmonella-Bakterien enthalten,
sowie wenn bei nicht mehr als einem Drittel
der Proben in 1 Gramm oder in 1 Milliliter
Enterobacteriaceen nachweisbar sind, jedoch darf
der Gehalt an Enterobacteriaceen in keinem Fall
100 in 1 Gramm oder in 1 Milliliter übersteigen.
(2) Besteht eine Sendung aus mehreren Chargen,
ist aus jeder Charge eine gemäß § 3 Abs. 2
bis 6 zu ermittelnde Anzahl von Proben zu
ziehen. Ist von mehreren Chargen nur eine kontaminiert,
kann für die übrigen, dem Albs. 1 entsprechenden
Chargen gesondert eine Unbedenklichkeitsbestätigung
ausgestellt werden.