135. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn, der S 35 Brucker Schnellstraße und der B 67 Grazer Straße im Bereich der Gemeinden Deutschfeistritz und Peggau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9
Pyhrn Autobahn, der S 35 Brucker Schnellstraße
und der B 67 Grazer Straße wird im Bereich der
Gemeinden Deutschfeistritz und Peggau wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse der A 9
Pyhrn Autobahn beginnt bei km 197,650 im
unmittelbaren Anschluß an das mit Verordnung
BGBl. Nr. 303/1972 in seiner Trassenführung
bestimmte Teilstück der Pyhrn Autobahn, verläuft
in südlicher Richtung (mit Zu- und Abfahrtsstraßen
zur S 35 Brucker Schnellstraße und
B 67 Grazer Straße) und endet bei km 202,0 an
der Gemeindegrenze von Peggau.
Die neu herzustellende Straßentrasse der S 35
Brucker Schnellstraße beginnt unmittelbar nördlich
der Murquerung und endet mit dem Anschluß
an die A 9 Pyhrn Autobahn.
Die neu herzustellende Straßentrasse der B 67
wird im Bereich des Knotens Deutschfeistritz auf
eine Länge von zirka 1 km verlegt.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen
aus der beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Deutschfeistritz
und Peggau aufliegenden Planunterlage
(Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.