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135_1975 AT

135. Kundmachung: Festsetzung von Zuschlägen zum Fahrpreis bei der Benützung von Zügen oder Zugteilen mit besonderer Ausstattung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Kundmachung: Festsetzung von Zuschlägen zum Fahrpreis bei der Benützung von Zügen oder Zugteilen mit besonderer Ausstattung

Auf Grund der vom Hauptausschuß des

Nationalrates gemäß § 4 des Verfassungsgesetzes

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, am 18. Feber

1971 erteilten Ermächtigung wird kundgemacht

Die für die Beförderung von Personen in Trans-

Europ-Expreßzügen (TEE), die in den Fahrplänen

besonders gekennzeichnet sind, zu entrichtenden

Zuschläge werden im Hinblick auf die

durch internationale Übereinkommen getroffene

Festlegung ab 1. Mai 1975 für die Strecken der

Österreichischen Bundesbahnen nach folgenden

Grundsätzen berechnet

Der TEE-Zuschlag setzt sich zusammen aus

a) einem Grundbetrag von 2 - Goldfranken,

der jedoch im Transitverkehr nicht berechnet

wird und

b) einem Betrag von 0'0226 Goldfranken je

Tarifkilometer.

Die für die einzelnen Bahnhofsverbindungen

sich ergebenden Zuschläge werden in Schilling

umgerechnet und gerundet in den Tarifen veröffentlicht.

Die Kundmachung des Bundesministers für

Verkehr vom 8. April 1974, BGBl. Nr. 237, betreffend

die Festsetzung von Zuschlägen zum

Fahrpreis bei der Benützung von Zügen oder

Zugteilen mit besonderer Ausstattung wird mit

Ablauf des 30. April 1975 außer Kraft gesetzt.

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