135. Kundmachung: Festsetzung von Zuschlägen zum Fahrpreis bei der Benützung von Zügen oder Zugteilen mit besonderer Ausstattung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der vom Hauptausschuß des
Nationalrates gemäß § 4 des Verfassungsgesetzes
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, am 18. Feber
1971 erteilten Ermächtigung wird kundgemacht
Die für die Beförderung von Personen in Trans-
Europ-Expreßzügen (TEE), die in den Fahrplänen
besonders gekennzeichnet sind, zu entrichtenden
Zuschläge werden im Hinblick auf die
durch internationale Übereinkommen getroffene
Festlegung ab 1. Mai 1975 für die Strecken der
Österreichischen Bundesbahnen nach folgenden
Grundsätzen berechnet
Der TEE-Zuschlag setzt sich zusammen aus
a) einem Grundbetrag von 2 - Goldfranken,
der jedoch im Transitverkehr nicht berechnet
wird und
b) einem Betrag von 0'0226 Goldfranken je
Tarifkilometer.
Die für die einzelnen Bahnhofsverbindungen
sich ergebenden Zuschläge werden in Schilling
umgerechnet und gerundet in den Tarifen veröffentlicht.
Die Kundmachung des Bundesministers für
Verkehr vom 8. April 1974, BGBl. Nr. 237, betreffend
die Festsetzung von Zuschlägen zum
Fahrpreis bei der Benützung von Zügen oder
Zugteilen mit besonderer Ausstattung wird mit
Ablauf des 30. April 1975 außer Kraft gesetzt.