135. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der statistische Erhebungen im Bereiche des Groß- und Einzelhandels sowie des Beherbergungs- und Gaststättenwesens einschließlich der Campingplätze angeordnet werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich
der Betriebe des Beherbergungs- und
Gaststättenwesens einschließlich der Campingplätze
sowie des Groß- und Einzelhandels mit
Ausnahme der Apotheken und der gewerbesteuerpflichtigen
land- und forstwirtschaftlichen
Einkaufs- und Verkaufsgenossenschaften durch
den Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie, hinsichtlich der gewerbesteuerpflichtigen
land- und forstwirtschaftlichen Einkaufs- und
Verkaufsgenossenschaften durch den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich
der öffentlichen Apotheken durch den
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
— verordnet
Die Verordnung vom 22. Dezember 1971,
BGBl. Nr. 11/1972, mit der statistische Erhebungen
im Bereiche des Groß- und Einzelhandels
sowie des Beherbergungs- und Gaststättenwesens
einschließlich der Campingplätze angeordnet
werden, wird wie folgt geändert
§ 7 hat zu lauten
„§ 7. Die Angaben gemäß § 4 sind vom Auskunftspflichtigen
vollständig und wahrheits-
getreu in den Erhebungsbogen einzutragen.
Dieser ist im Falle monatlicher Meldungen bis
zum 10. des dem jeweiligen Berichtsmonat zweitfolgenden
Monates, im Falle: von Meldungen
über das Wirtschaftjahr bis zum 30. Juni des
dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
einzusenden."