135_1973
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135. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit durch Dänemark
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 135. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit durch Dänemark
1973_135_0 135. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit durch Dänemark
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen hat Dänemark am 22. Dezember
1972 seine Ratifikationsurkunde zum
Europäischen Übereinkommen über die internationale
Handelsschiedsgerichtsbarkeit (BGBl.
Nr. 107/1964, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 142/1971) mit
der Erklärung hinterlegt, daß das genannte Übereinkommen
derzeit nicht für die Färöer-Inseln
und Grönland gilt.
Das Übereinkommen tritt für Dänemark am
22. März 1973 in Kraft.
Ferner hat Dänemark gemäß Art. X Abs. 6
des Übereinkommens erklärt, daß das Dänische
Nationalkomitee der Internationalen Handelskammer
die Aufgaben erfüllen wird, die durch
Art. IV des Übereinkommens den Präsidenten
der zuständigen Handelskammern übertragen
werden.