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135_1971 AT

135. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, wird vom

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

hinsichtlich der in der Anlage B 1 des Außenhandelsgesetzes

1968 angeführten Waren und

vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hinsichtlich der in der Anlage B 2 des

Außenhandelsgesetzes 1968 angeführten Waren,

jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie und des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft vom 27. November

1970, BGBl. Nr. 380, über die Ermächtigung

der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form wird wie

folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Die Zollämter werden ermächtigt, für

bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

die die Einfuhr von Waren im Sinne

dieser Verordnung (§ 2) zum Gegenstand haben,

anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr

oder zum Vormerkverkehr zum Ungewissen

Verkauf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

über Antrag Bewilligungen in vereinfachter

Form zu erteilen, soweit eines der in der

Anlage zu dieser Verordnung angeführten Länder

Ursprungs- oder Lieferland ist."

2. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Sofern nicht sowohl das Lieferland als

auch das Ursprungsland in der Anlage zu dieser

Verordnung angeführt sind, dürfen Bewilligungen

nur erteilt werden, wenn das neben dem in

der Anlage zu dieser Verordnung angeführten

Land als Liefer- oder Ursprungsland aufscheinende

Land

a) bei Waren, die in der Liste mit *) versehen

sind, in der Anlage I,

b) bei Waren, die in der Liste mit **) versehen

sind, in der Anlage II

der im § 2 genannten Verordnung angeführt ist."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 4. Mai 1971 in

Kraft.

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