135. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, wird vom
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
hinsichtlich der in der Anlage B 1 des Außenhandelsgesetzes
1968 angeführten Waren und
vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hinsichtlich der in der Anlage B 2 des
Außenhandelsgesetzes 1968 angeführten Waren,
jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie und des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft vom 27. November
1970, BGBl. Nr. 380, über die Ermächtigung
der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form wird wie
folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Die Zollämter werden ermächtigt, für
bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
die die Einfuhr von Waren im Sinne
dieser Verordnung (§ 2) zum Gegenstand haben,
anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr
oder zum Vormerkverkehr zum Ungewissen
Verkauf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
über Antrag Bewilligungen in vereinfachter
Form zu erteilen, soweit eines der in der
Anlage zu dieser Verordnung angeführten Länder
Ursprungs- oder Lieferland ist."
2. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Sofern nicht sowohl das Lieferland als
auch das Ursprungsland in der Anlage zu dieser
Verordnung angeführt sind, dürfen Bewilligungen
nur erteilt werden, wenn das neben dem in
der Anlage zu dieser Verordnung angeführten
Land als Liefer- oder Ursprungsland aufscheinende
Land
a) bei Waren, die in der Liste mit *) versehen
sind, in der Anlage I,
b) bei Waren, die in der Liste mit **) versehen
sind, in der Anlage II
der im § 2 genannten Verordnung angeführt ist."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 4. Mai 1971 in
Kraft.