135. Kundmachung: Aufhebung einiger Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und im Dienstbuch für Vollstrecker
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und
§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 3. Dezember 1969, V 12/69-15, in der
Fassung einer Berichtigung vom 6. April 1970
(zugestellt am 8. April 1970), folgende Bestimmungen
als gesetzwidrig aufgehoben
a) in der Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 9. Mai 1951, BGBl. Nr. 264, womit
die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und
II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart
wird,
1. aus dem § 551 Abs. 2 zweiter Satz die Worte
„ ... auf Anmelden des Gläubigers oder ..."
und „ ... die Anmeldung erfolgt ...";
2. aus dem § 551 Abs. 5 zweiter Satz die Worte
„ ... oder erst auf Anmelden ...";
3. aus dem § 552 Abs. 1 die Worte „ ... mit dem
Vollzuge bis auf ihr Anmelden gewartet
oder ..." und „ ... A und ..." sowie „ ... Anmeldung
und ...";
4. aus dem § 552 Abs. 2 die Sätze: „Auch wenn
der Vollzug nur auf Anmelden vorgenommen
werden soll, ist der Akt sogleich in das Vollzugsbuch
einzutragen (Ausnahme § 551
Abs. 5; keine Eintragung ins Zuteilbuch —
§ 551 Abs. 6). Dem Vollstrecker wird der Akt
erst nach Anmelden zugeteilt. Das Anmelden
kann mündlich oder schriftlich binnen einem
Monate nach Einlangen (Erteilung) des Vollzugsauftrages
geschehen. Das Ende der Anmeldefrist
ist in der letzten Spalte des Vollzugsbuches
anzumerken. Bei rechtzeitigem Anmelden
ist dieser Vermerk abzustreichen und
Spalte 4 auszufüllen. Wird nicht rechtzeitig
angemeldet, so ist der Vollzugsauftrag zurückzulegen
und die Sache vom Leiter der Vollzugsabteilung
abzustreichen. In diesem Falle
wird nur vollzogen, wenn der betreibende
Gläubiger einen neuerlichen Vollzugsauftrag
des Richters erwirkt; ...";
b) im Dienstbuch für Vollstrecker, Erlaß des
Bundesministers für Justiz vom 7. Mai 1952,
JMZ1. 11.168-2/52, JABl. Nr. 10/1952,
1. aus dem Pkt. 18 Abs. 1 die Worte „... mit
der Vornahme der Exekutionshandlung bis auf
Anmelden des betreibenden Gläubigers gewartet
oder .. .", ferner die Worte: „ ... A
(Anmeldung) oder ...";
2. zur Gänze den Pkt. 18 Abs. 2.
Diese Aufhebungen treten mit dem Ablauf des
31. Mai 1970 in Kraft.