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135_1970 AT

135. Kundmachung: Aufhebung einiger Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und im Dienstbuch für Vollstrecker

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Kundmachung: Aufhebung einiger Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und im Dienstbuch für Vollstrecker

Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 3. Dezember 1969, V 12/69-15, in der

Fassung einer Berichtigung vom 6. April 1970

(zugestellt am 8. April 1970), folgende Bestimmungen

als gesetzwidrig aufgehoben

a) in der Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 9. Mai 1951, BGBl. Nr. 264, womit

die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und

II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart

wird,

1. aus dem § 551 Abs. 2 zweiter Satz die Worte

„ ... auf Anmelden des Gläubigers oder ..."

und „ ... die Anmeldung erfolgt ...";

2. aus dem § 551 Abs. 5 zweiter Satz die Worte

„ ... oder erst auf Anmelden ...";

3. aus dem § 552 Abs. 1 die Worte „ ... mit dem

Vollzuge bis auf ihr Anmelden gewartet

oder ..." und „ ... A und ..." sowie „ ... Anmeldung

und ...";

4. aus dem § 552 Abs. 2 die Sätze: „Auch wenn

der Vollzug nur auf Anmelden vorgenommen

werden soll, ist der Akt sogleich in das Vollzugsbuch

einzutragen (Ausnahme § 551

Abs. 5; keine Eintragung ins Zuteilbuch —

§ 551 Abs. 6). Dem Vollstrecker wird der Akt

erst nach Anmelden zugeteilt. Das Anmelden

kann mündlich oder schriftlich binnen einem

Monate nach Einlangen (Erteilung) des Vollzugsauftrages

geschehen. Das Ende der Anmeldefrist

ist in der letzten Spalte des Vollzugsbuches

anzumerken. Bei rechtzeitigem Anmelden

ist dieser Vermerk abzustreichen und

Spalte 4 auszufüllen. Wird nicht rechtzeitig

angemeldet, so ist der Vollzugsauftrag zurückzulegen

und die Sache vom Leiter der Vollzugsabteilung

abzustreichen. In diesem Falle

wird nur vollzogen, wenn der betreibende

Gläubiger einen neuerlichen Vollzugsauftrag

des Richters erwirkt; ...";

b) im Dienstbuch für Vollstrecker, Erlaß des

Bundesministers für Justiz vom 7. Mai 1952,

JMZ1. 11.168-2/52, JABl. Nr. 10/1952,

1. aus dem Pkt. 18 Abs. 1 die Worte „... mit

der Vornahme der Exekutionshandlung bis auf

Anmelden des betreibenden Gläubigers gewartet

oder .. .", ferner die Worte: „ ... A

(Anmeldung) oder ...";

2. zur Gänze den Pkt. 18 Abs. 2.

Diese Aufhebungen treten mit dem Ablauf des

31. Mai 1970 in Kraft.

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