135. Bundesgesetz: Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr der nachstehend
genannten Waren ist nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ein Importausgleich
einzuheben
(2) Für die Einreihung einer Ware nach Abs. 1
gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes
1958, BGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden
Fassung.
§ 2. Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist von folgenden Zielsetzungen auszugehen
a) Stabilisierung der Preise,
b) Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung
der Bevölkerung,
c) Schutz der inländischen Geflügelwirtschaft.
§ 3. (1) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Inneres, für Finanzen und
für Handel, Gewerbe und Industrie auf Vorschlag
des Beirates (§ 10) für einzelne oder alle
der im § 1 genannten Waren durch Verordnung
volkswirtschaftlich gerechtfertigte Schwellenpreise
festzusetzen. Wenn eine Festsetzung oder
Änderung von Schwellenpreisen zur Erreichung
der im § 2 genannten Ziele notwendig ist, hat
der Beirat einen entsprechenden Vorschlag zu erstatten.
Erstattet der Beirat keinen Vorschlag,
so hat ihn das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft hiezu aufzufordern und ihm
hiefür eine Frist von zwei Wochen einzuräumen.
Kommt der Beirat dieser Aufforderung nicht
fristgerecht nach, so hat das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Inneres, für
Finanzen und für Handel, Gewerbe und Industrie
die Schwellenpreise ohne Vorschlag des
Beirates festzusetzen.
(2) Die Schwellenpreise sind volkswirtschaftlich
gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der
Erzeugung, im Vertrieb und beim Absatz jeweils
bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen
als auch der jeweiligen wirtschaftlichen
Lage der Verbraucher bestmöglich entsprechen.
Bei der Beurteilung, ob die Schwellenpreise den
bei der Erzeugung bestehenden volkswirtschaftlichen
Verhältnissen entsprechen, ist den Produktionsbedingungen
in der bäuerlichen Geflügelhaltung
und den Erzeugungskosten in rationell
geführten Betrieben Rechnung zu tragen.
(3) Die Verordnungen gemäß Abs. 1 sind im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen
und treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt
festgesetzt ist, mit dem Beginn des auf den Tag
ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.
§ 4. (1) Wenn der Zollwert (Wertzollgesetz
1955, BGBl. Nr. 60, in der jeweils geltenden Fassung)
einer eingeführten im § 1 genannten
Ware, für die ein Schwellenpreis festgesetzt ist,
niedriger ist als dieser, so hat der Importeur
einen Importausgleich in Höhe der Differenz
zwischen dem Zollwert und dem Schwellenpreis
zu entrichten.
(2) Der Importausgleich ist abweichend von
den Bestimmungen des Abs. 1 mindestens in
Höhe des Betrages zu entrichten, der dem
tarifmäßigen Zollsatz entspricht. In dieser Höhe
ist der Importausgleich auch für Waren zu entrichten,
für die ein Schwellenpreis nicht festgesetzt
ist.
(3) Soweit die im § 1 genannten Waren einem
Vertragszollsatz nach dem Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommen, BGBl. Nr. 254/1951,
in der jeweils geltenden Fassung, und den sich
darauf gründenden Rechtsvorschriften unterliegen,
darf der Importausgleich den bei Anwendung
dieses Vertragszollsatzes zur Erhebung
gelangenden Betrag nicht übersteigen.
(4) Wenn außerordentliche Preissteigerungen
eintreten, ist der Importausgleich, soweit es zur
Erreichung der im § 2 genannten Ziele erforderlich
ist, nach Anhörung des Beirates zu ermäßigen
oder zu erlassen. Weiter ist der Importausgleich
für Bruteier und für Kücken — das sind Waren
im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a mit einem Stückgewicht
unter 0.2 kg — zu ermäßigen oder zu
erlassen, wenn eine solche Maßnahme zur Förderung
der inländischen Geflügelzucht erforderlich
ist.
(5) Der Importausgleich nach Abs. 1 bis 4
ist vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einzelfall durch Bescheid festzusetzen.
§ 5. (1) Das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft hat auf Antrag des Importeurs
mit Bescheid festzustellen, ob und gegebenenfalls
welcher Importausgleich für einen
bestimmten Import zu entrichten sein wird.
Kann die Höhe des Importausgleiches noch nicht
bestimmt werden, so ist auch dies im Bescheid
festzustellen. Ein Bescheid, mit dem festgestellt
wird, daß ein Importausgleich nicht zu entrichten
ist oder daß die Höhe des Importausgleiches
noch nicht bestimmt werden kann, gilt
bei Vorlage anläßlich der Zollabfertigung zum
freien Verkehr als Nachweis im Sinne des Zolltarifgesetzes
1958, BGBl. Nr. 74, in der jeweils
geltenden Fassung, daß ein Ausgleichsbetrag vorgeschrieben
oder von der Entrichtung eines solchen
abgesehen wurde.
(2) Ist anläßlich der Einfuhr ein Zoll festgesetzt
worden, weil der Importeur den Nachweis im
Sinne des Zolltarifgesetzes 1958, BGBl. Nr. 74,
in der jeweils geltenden Fassung, daß ein Ausgleichsbetrag
vorgeschrieben oder von der Entrichtung
eines solchen abgesehen wurde, dem
Zollamt anläßlich der Zollabfertigung zum freien
Verkehr schuldhaft nicht erbracht hat, so ist
der Importausgleich gemäß § 4 ungeachtet der
Festsetzung des Zolles zu entrichten.
§ 6. Die Bestimmungen über den Importausgleich
finden keine Anwendung auf Waren, für
die nach den Vorschriften des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung,
aus Rechtsgründen Zollfreiheit gewährt wird;
die Ausnahmen gelten jedoch nicht für als Geschenke
eingehende Sendungen der im § 1 angeführten
Waren im Werte von über 1000 S.
Weiter finden die Bestimmungen über den
Importausgleich keine Anwendung auf Waren,
für deren Einfuhr bestimmten Personen oder
Personengruppen auf Grund zwischenstaatlicher
Vereinbarungen Zollfreiheit eingeräumt ist.
§ 7. (1) Die über eingeführte im § 1 genannte
Waren zollrechtlich Verfügungsberechtigten
haben zur Ermittlung des Importausgleiches
dem Zollamt bei Abfertigung der Ware
zum freien Verkehr eine Werterklärung im
Sinne des Wertzollgesetzes 1955 in zweifacher
Ausfertigung zu übergeben. Die Zweitausfertigung
der Werterklärung ist vom Zollamt an das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
weiterzuleiten.
(2) Der Importausgleich wird zwei Wochen
nach Rechtskraft des Bescheides, jedoch nicht vor
Ablauf von zwei Wochen nach der Zollabfertigung
zum freien Verkehr, fällig. Für verspätet
eingezahlte Beträge sind Verzugszinsen zu entrichten,
deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen
Nationalbank um 3 v. H. übersteigt.
§ 8. Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft ist berechtigt, von den Importeuren
Berichte und Nachweise zu fordern, soweit
solche zur Festsetzung des Importausgleiches
notwendig sind, sowie in diesen Fällen
durch geeignete Sachverständige in die in Betracht
kommenden Aufzeichnungen und in die
Lager Einsicht zu nehmen.
§ 9. Die Eingänge aus dem Importausgleich
sind für die Sicherung des Absatzes von Tieren
und tierischen Erzeugnissen zu verwenden.
§ 10. (1) Beim Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft wird ein Beirat errichtet,
dessen Mitglieder je drei Vertreter der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, des
Österreichischen Arbeiterkammertages und der
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs sind.
(2) Für jedes Mitglied des Beirates ist ein
Ersatzmann zu bestellen.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmänner) des Beirates
üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(4) Gültige Beschlüsse des Beirates bedürfen
— die ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder
vorausgesetzt — einer Mehrheit von vier
Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Im übrigen
wird die Tätigkeit des Beirates durch eine Geschäftsordnung
geregelt, die vom Beirat zu beschließen
ist und der Genehmigung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft
bedarf.
(5) Die Mitglieder des Beirates und deren
Ersatzmänner sowie allenfalls herangezogene
Sachverständige sind, sofern sie nicht schon auf
Grund anderer Bestimmungen dazu verhalten
sind, verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung
ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-,
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse strengste
Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten
zu verpflichten.
(6) Den Vorsitz im Beirat führt einer der
Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs.
§ 11. (1) Wer einer der Ermittlung des
Importausgleiches dienenden Anzeige-, Offenlegungs-
oder Wahrheitspflicht zuwiderhandelt
oder den Importausgleich dadurch verkürzt, daß
er die Ware dem Zollamt nicht stellt, begeht
eine Verwaltungsübertretung und wird bei Vorsatz
— auch wenn es beim Versuch geblieben
ist — von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geld bis zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit bis
zum Einfachen des verkürzten Importausgleiches,
im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest
bis zu sechs beziehungsweise drei Wochen bestraft.
(2) Hat der Täter in den Fällen des Abs. 1
vorsätzlich gehandelt oder wurde er nach diesem
Bundesgesetz wiederholt bestraft, so kann unabhängig
von der Geldstrafe auch eine Arreststrafe
bis zu sechs Wochen verhängt werden.
§ 12. Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm
als Mitglied oder Ersatzmann des Beirates (§ 10)
oder als nach § 8 oder § 10 Abs. 5 herangezogenem
Sachverständigen bekanntgeworden
und deren Geheimhaltung im geschäftlichen
Interesse des Betriebsinhabers geboten ist, unbefugt
offenbart oder zu seinem oder eines Dritten
Vorteil verwertet, wird, wenn die Handlung
nicht einem strengeren Strafgesetz unterliegt,
wegen Vergehens mit Arrest in der Dauer von
drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli
1969 in Kraft, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.
(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
zu erlassenden Verordnungen können
schon ab dem auf die Kundmachung folgenden
Tag erlassen werden; sie treten jedoch frühestens
gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des § 10 über die
Errichtung und Tätigkeit des Beirates treten an
dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag in Kraft.
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 3 der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Inneres,
für Finanzen und für Handel, Gewerbe und
Industrie, hinsichtlich des § 7 Abs. 1 der
Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des
§ 12 der Bundesminister für Justiz und hinsichtlich
der übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft betraut.