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135. Bundesgesetz: Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Bundesgesetz: Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr der nachstehend

genannten Waren ist nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes ein Importausgleich

einzuheben

(2) Für die Einreihung einer Ware nach Abs. 1

gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes

1958, BGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden

Fassung.

§ 2. Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist von folgenden Zielsetzungen auszugehen

a) Stabilisierung der Preise,

b) Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung

der Bevölkerung,

c) Schutz der inländischen Geflügelwirtschaft.

§ 3. (1) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit den

Bundesministerien für Inneres, für Finanzen und

für Handel, Gewerbe und Industrie auf Vorschlag

des Beirates (§ 10) für einzelne oder alle

der im § 1 genannten Waren durch Verordnung

volkswirtschaftlich gerechtfertigte Schwellenpreise

festzusetzen. Wenn eine Festsetzung oder

Änderung von Schwellenpreisen zur Erreichung

der im § 2 genannten Ziele notwendig ist, hat

der Beirat einen entsprechenden Vorschlag zu erstatten.

Erstattet der Beirat keinen Vorschlag,

so hat ihn das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft hiezu aufzufordern und ihm

hiefür eine Frist von zwei Wochen einzuräumen.

Kommt der Beirat dieser Aufforderung nicht

fristgerecht nach, so hat das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Inneres, für

Finanzen und für Handel, Gewerbe und Industrie

die Schwellenpreise ohne Vorschlag des

Beirates festzusetzen.

(2) Die Schwellenpreise sind volkswirtschaftlich

gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der

Erzeugung, im Vertrieb und beim Absatz jeweils

bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen

als auch der jeweiligen wirtschaftlichen

Lage der Verbraucher bestmöglich entsprechen.

Bei der Beurteilung, ob die Schwellenpreise den

bei der Erzeugung bestehenden volkswirtschaftlichen

Verhältnissen entsprechen, ist den Produktionsbedingungen

in der bäuerlichen Geflügelhaltung

und den Erzeugungskosten in rationell

geführten Betrieben Rechnung zu tragen.

(3) Die Verordnungen gemäß Abs. 1 sind im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen

und treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt

festgesetzt ist, mit dem Beginn des auf den Tag

ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.

§ 4. (1) Wenn der Zollwert (Wertzollgesetz

1955, BGBl. Nr. 60, in der jeweils geltenden Fassung)

einer eingeführten im § 1 genannten

Ware, für die ein Schwellenpreis festgesetzt ist,

niedriger ist als dieser, so hat der Importeur

einen Importausgleich in Höhe der Differenz

zwischen dem Zollwert und dem Schwellenpreis

zu entrichten.

(2) Der Importausgleich ist abweichend von

den Bestimmungen des Abs. 1 mindestens in

Höhe des Betrages zu entrichten, der dem

tarifmäßigen Zollsatz entspricht. In dieser Höhe

ist der Importausgleich auch für Waren zu entrichten,

für die ein Schwellenpreis nicht festgesetzt

ist.

(3) Soweit die im § 1 genannten Waren einem

Vertragszollsatz nach dem Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommen, BGBl. Nr. 254/1951,

in der jeweils geltenden Fassung, und den sich

darauf gründenden Rechtsvorschriften unterliegen,

darf der Importausgleich den bei Anwendung

dieses Vertragszollsatzes zur Erhebung

gelangenden Betrag nicht übersteigen.

(4) Wenn außerordentliche Preissteigerungen

eintreten, ist der Importausgleich, soweit es zur

Erreichung der im § 2 genannten Ziele erforderlich

ist, nach Anhörung des Beirates zu ermäßigen

oder zu erlassen. Weiter ist der Importausgleich

für Bruteier und für Kücken — das sind Waren

im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a mit einem Stückgewicht

unter 0.2 kg — zu ermäßigen oder zu

erlassen, wenn eine solche Maßnahme zur Förderung

der inländischen Geflügelzucht erforderlich

ist.

(5) Der Importausgleich nach Abs. 1 bis 4

ist vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einzelfall durch Bescheid festzusetzen.

§ 5. (1) Das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft hat auf Antrag des Importeurs

mit Bescheid festzustellen, ob und gegebenenfalls

welcher Importausgleich für einen

bestimmten Import zu entrichten sein wird.

Kann die Höhe des Importausgleiches noch nicht

bestimmt werden, so ist auch dies im Bescheid

festzustellen. Ein Bescheid, mit dem festgestellt

wird, daß ein Importausgleich nicht zu entrichten

ist oder daß die Höhe des Importausgleiches

noch nicht bestimmt werden kann, gilt

bei Vorlage anläßlich der Zollabfertigung zum

freien Verkehr als Nachweis im Sinne des Zolltarifgesetzes

1958, BGBl. Nr. 74, in der jeweils

geltenden Fassung, daß ein Ausgleichsbetrag vorgeschrieben

oder von der Entrichtung eines solchen

abgesehen wurde.

(2) Ist anläßlich der Einfuhr ein Zoll festgesetzt

worden, weil der Importeur den Nachweis im

Sinne des Zolltarifgesetzes 1958, BGBl. Nr. 74,

in der jeweils geltenden Fassung, daß ein Ausgleichsbetrag

vorgeschrieben oder von der Entrichtung

eines solchen abgesehen wurde, dem

Zollamt anläßlich der Zollabfertigung zum freien

Verkehr schuldhaft nicht erbracht hat, so ist

der Importausgleich gemäß § 4 ungeachtet der

Festsetzung des Zolles zu entrichten.

§ 6. Die Bestimmungen über den Importausgleich

finden keine Anwendung auf Waren, für

die nach den Vorschriften des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung,

aus Rechtsgründen Zollfreiheit gewährt wird;

die Ausnahmen gelten jedoch nicht für als Geschenke

eingehende Sendungen der im § 1 angeführten

Waren im Werte von über 1000 S.

Weiter finden die Bestimmungen über den

Importausgleich keine Anwendung auf Waren,

für deren Einfuhr bestimmten Personen oder

Personengruppen auf Grund zwischenstaatlicher

Vereinbarungen Zollfreiheit eingeräumt ist.

§ 7. (1) Die über eingeführte im § 1 genannte

Waren zollrechtlich Verfügungsberechtigten

haben zur Ermittlung des Importausgleiches

dem Zollamt bei Abfertigung der Ware

zum freien Verkehr eine Werterklärung im

Sinne des Wertzollgesetzes 1955 in zweifacher

Ausfertigung zu übergeben. Die Zweitausfertigung

der Werterklärung ist vom Zollamt an das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

weiterzuleiten.

(2) Der Importausgleich wird zwei Wochen

nach Rechtskraft des Bescheides, jedoch nicht vor

Ablauf von zwei Wochen nach der Zollabfertigung

zum freien Verkehr, fällig. Für verspätet

eingezahlte Beträge sind Verzugszinsen zu entrichten,

deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen

Nationalbank um 3 v. H. übersteigt.

§ 8. Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft ist berechtigt, von den Importeuren

Berichte und Nachweise zu fordern, soweit

solche zur Festsetzung des Importausgleiches

notwendig sind, sowie in diesen Fällen

durch geeignete Sachverständige in die in Betracht

kommenden Aufzeichnungen und in die

Lager Einsicht zu nehmen.

§ 9. Die Eingänge aus dem Importausgleich

sind für die Sicherung des Absatzes von Tieren

und tierischen Erzeugnissen zu verwenden.

§ 10. (1) Beim Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft wird ein Beirat errichtet,

dessen Mitglieder je drei Vertreter der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, des

Österreichischen Arbeiterkammertages und der

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs sind.

(2) Für jedes Mitglied des Beirates ist ein

Ersatzmann zu bestellen.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmänner) des Beirates

üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

(4) Gültige Beschlüsse des Beirates bedürfen

— die ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder

vorausgesetzt — einer Mehrheit von vier

Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Im übrigen

wird die Tätigkeit des Beirates durch eine Geschäftsordnung

geregelt, die vom Beirat zu beschließen

ist und der Genehmigung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft

bedarf.

(5) Die Mitglieder des Beirates und deren

Ersatzmänner sowie allenfalls herangezogene

Sachverständige sind, sofern sie nicht schon auf

Grund anderer Bestimmungen dazu verhalten

sind, verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung

ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-,

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse strengste

Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind vom

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten

zu verpflichten.

(6) Den Vorsitz im Beirat führt einer der

Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs.

§ 11. (1) Wer einer der Ermittlung des

Importausgleiches dienenden Anzeige-, Offenlegungs-

oder Wahrheitspflicht zuwiderhandelt

oder den Importausgleich dadurch verkürzt, daß

er die Ware dem Zollamt nicht stellt, begeht

eine Verwaltungsübertretung und wird bei Vorsatz

— auch wenn es beim Versuch geblieben

ist — von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

Geld bis zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit bis

zum Einfachen des verkürzten Importausgleiches,

im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest

bis zu sechs beziehungsweise drei Wochen bestraft.

(2) Hat der Täter in den Fällen des Abs. 1

vorsätzlich gehandelt oder wurde er nach diesem

Bundesgesetz wiederholt bestraft, so kann unabhängig

von der Geldstrafe auch eine Arreststrafe

bis zu sechs Wochen verhängt werden.

§ 12. Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm

als Mitglied oder Ersatzmann des Beirates (§ 10)

oder als nach § 8 oder § 10 Abs. 5 herangezogenem

Sachverständigen bekanntgeworden

und deren Geheimhaltung im geschäftlichen

Interesse des Betriebsinhabers geboten ist, unbefugt

offenbart oder zu seinem oder eines Dritten

Vorteil verwertet, wird, wenn die Handlung

nicht einem strengeren Strafgesetz unterliegt,

wegen Vergehens mit Arrest in der Dauer von

drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli

1969 in Kraft, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.

(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes

zu erlassenden Verordnungen können

schon ab dem auf die Kundmachung folgenden

Tag erlassen werden; sie treten jedoch frühestens

gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Die Bestimmungen des § 10 über die

Errichtung und Tätigkeit des Beirates treten an

dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag in Kraft.

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 3 der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Inneres,

für Finanzen und für Handel, Gewerbe und

Industrie, hinsichtlich des § 7 Abs. 1 der

Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des

§ 12 der Bundesminister für Justiz und hinsichtlich

der übrigen Bestimmungen der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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