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135. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

(Übersetzung)

BRITISH EMBASSY

VIENNA

3. April 1968

Exzellenz!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland bereit ist, mit der Republik

Österreich zur Erleichterung des Reiseverkehrs

zwischen dem Vereinigten Königreich und Österreich

folgendes Abkommen zu schließen

(1) (a) Inhaber eines der nachstehend angeführten

Reisedokumente dürfen, von welchem Ort

immer, sichtvermerksfrei nach Österreich einreisen

(i) gültiger Reisepaß, der auf dem oberen

Teil des Umschlages die Aufschrift"

British Passport" und auf dem unteren

Teil die Aufschrift "United Kingdom

of Great Britain and Northern

Ireland" oder "Jersey" oder "Guernsey

and its Dependencies" oder "Gibraltar"

trägt, und der im Inneren den

staatsbürgerlichen Status des Inhabers

als "British subject, citizen of the

United Kingdom and Colonies" oder

als "British subject, citizen of the

United Kingdom, Islands and Colonies"

angibt; oder

(ii) gültiger Reisepaß, der im Vereinigten

Königreich, auf den Kanalinseln oder

von der Britischen Botschaft in Dublin

ausgestellt wurde und in dem der

staatsbürgerliche Status des Inhabers

als "British subject" oder "British

Protected Person" angegeben ist; oder

(iii) gültiger britischer Besucherpaß nach

dem Muster der Anlage A; oder

(iv) provisorischer Reisepaß nach dem

Muster der Anlage B.

(b) Inhaber eines der unter Absatz (a) (i) oder

(ii) oben angeführten Reisedokumente sind ab

ihrer Einreise nach Österreich berechtigt, sich

sechs Monate im Gebiete der Republik Österreich

aufzuhalten. Die Aufenthaltsberechtigung

kann von der zuständigen österreichischen Behörde

verlängert werden.

(c) Inhaber des unter Absatz (a) (iii) oben angeführten

Reisedokumentes sind ab ihrer Einreise

nach Österreich berechtigt, sich drei Monate

im Gebiete der Republik Österreich aufzuhalten.

Diese Aufenthaltsdauer kann von der zuständigen

österreichischen Behörde verlängert werden,

wenn sich der Betreffende zuvor einen gültigen

britischen Reisepaß, der auf seinem Umschlag die

Aufschrift "British Passport" trägt, beschafft.

(d) Inhaber des unter Absatz (a) (iv) oben angeführten

Reisedokumentes sind ab ihrer Einreise

nach Österreich berechtigt, sich zum Zwecke

der Durchreise 72 Stunden im Gebiete der Republik

Österreich aufzuhalten. Diese Aufenthaltsdauer

kann von der zuständigen österreichischen

Behörde verlängert werden, wenn die Durchreise

durch Österreich z. B. wegen plötzlicher Krankheit

oder Verkehrsstörung unterbrochen werden

muß.

(e) Kinder unter 16 Jahren, deren Namen in

einem der unter Absatz (a) (i) bis (iv) oben angeführten

Reisedokumente des einen oder anderen

Elternteiles eingetragen sind und die in Begleitung

des betreffenden Elternteiles reisen, bedürfen

keines gesonderten Reisedokumentes.

(2) (a) Österreichische Staatsbürger dürfen mit

einem der nachstehend angeführten Reisedokumente,

von welchem Ort immer, sichtvermerksfrei

in das Vereinigte Königreich, die Kanalinseln

und die Insel Man einreisen

(i) gültiger österreichischer Reisepaß;

oder

(ii) gültiger österreichischer Kinderausweis

nach dem Muster der Anlage C; oder

(iii) gültiger österreichischer Personalausweis

nach dem Muster der Anlage D

in Verbindung mit einer britischen Besucherkarte

nach dem Muster der Anlage

E.

(b) Österreichische Staatsbürger, die im Besitze

der unter Punkt (2) Absatz (a) (i) oder (ii) oben

angeführten Reisedokumente sind, dürfen, von

welchem Ort immer, sichtvermerksfrei nach

Gibraltar einreisen.

(c) Österreichische Staatsbürger, die im Besitze

des unter Punkt (2) Absatz (a) (iii) oben angeführten

Reisedokumentes sind, dürfen in das

Vereinigte Königreich, die Kanalinseln oder die

Insel Man einreisen, sofern ihr Aufenthalt drei

Monate nicht übersteigt und nicht der Arbeits-

aufnahme gilt. Diese Aufenthaltsdauer kann von

der zuständigen britischen Behörde verlängert

werden, wenn sich der Betreffende zuvor einen

gültigen österreichischen Reisepaß beschafft.

(d) Kinder unter 15 Jahren, deren Namen in

einem der unter Punkt (2) Absatz (a) (i) und (iii)

oben angeführten Reisedokumente des einen

oder anderen Elternteiles eingetragen sind und

die in Begleitung des betreffenden Elternteiles

reisen, bedürfen keines gesonderten Reisedokumentes.

(3) Die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges

befreit die Personen, welche in das Vereinigte

Königreich, die Kanalinseln, die Insel Man oder

Gibraltar einerseits oder nach Österreich andererseits

einreisen, nicht von der Verpflichtung, die

jeweils geltenden Gesetze und Vorschriften dieser

Gebiete hinsichtlich der Einreise, des Aufenthaltes

und der beruflichen Beschäftigung oder

Tätigkeit von Fremden einzuhalten. Personen,

die den Einwanderungsbehörden nicht glaubhaft

machen können, daß sie diese Gesetze und Vorschriften

einhalten, kann die Einreise- oder

Landeerlaubnis verweigert werden.

(4) "British subjects" und "British Protected

Persons", die im Besitze einer Aufenthaltsberechtigung

für die Republik Österreich sind, und

österreichische Staatsbürger, die im Besitze einer

Aufenthaltsgenehmigung für das Vereinigte

Königreich, die Kanalinseln, die Insel Man oder

Gibraltar sind, bedürfen keines Wiedereinreisesichtvermerkes,

wenn sie von einer Auslandsreise

dorthin zurückkehren.

(5) Den zuständigen Behörden des Vereinigten

Königreiches, der Kanalinseln, der Insel Man und

Gibraltars einerseits und Österreichs andererseits

bleibt das Recht vorbehalten, jeder Person die

Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung für ihr

Gebiet zu verweigern, falls diese Person von den

betreffenden Behörden als unerwünscht betrachtet

wird oder sonst mit Rücksicht auf die allgemeine

Politik eines der beiden Vertragsstaaten

bezüglich der Einreise oder des Aufenthaltes von

Fremden nicht zugelassen werden kann.

(6) Jeder der beiden Vertragsstaaten verpflichtet

sich, Personen, die auf Grund dieses Abkommens

in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

eingereist sind, jederzeit auf sein Gebiet zurückzuübernehmen.

Im Sinne dieses Punktes bedeutet

das Wort „Gebiet" mit Bezug auf das Vereinigte

Königreich das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland, die Kanalinseln, die

Insel Man und Gibraltar.

(7) Die Einreise österreichischer Staatsbürger in

Gebiete, für deren internationale Beziehungen

die Regierung des Vereinigten Königreiches verantwortlich

ist, ausgenommen die Kanalinseln,

die Insel Man und Gibraltar, oder die Einreise

von "British subjects", die nicht im Besitze der

in Punkt (1) Absatz (a) oben angeführten Reisepässe

sind, nach Österreich, fällt nicht unter den

Geltungsbereich dieses Abkommens.

(8) Jeder Vertragsstaat kann die vorstehenden

Bestimmungen zur Gänze oder teilweise vorübergehend

aus Gründen der öffentlichen Ordnung

und Sicherheit oder der Volksgesundheit

aussetzen. Jede solche Aussetzung ist dem anderen

Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem

Wege zu notifizieren.

(9) Das Abkommen bleibt so lange in Kraft,

bis einer der beiden Vertragsstaaten es unter Einhaltung

einer sechsmonatigen Frist schriftlich auf

diplomatischem Wege kündigt.

2. Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung

der Republik Österreich finden, beehre ich

mich vorzuschlagen, daß diese Note und die

Antwortnote Eurer Exzellenz dazu ein Abkommen

zwischen den beiden Vertragsstaaten in

dieser Angelegenheit bilden, welches am dreißigsten

Tage nach Vornahme des Notenwechsels in

Kraft tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz

die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung

zu erneuern.

Rumbold m. p.

S. E. Herrn Dr. Kurt Waldheim

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

DER BUNDESMINISTER

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 340.565-12/67

Wien, am 3. April 1968

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer

Exzellenz vom 3. April 1968 zu be?tätigen,

welche folgenden Inhalt hat

„Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland bereit ist, mit der Republik

Österreich zur Erleichterung des Reiseverkehrs

zwischen dem Vereinigten Königreich und Österreich

folgendes Abkommen zu schließen

(1) (a) Inhaber eines der nachstehend angeführten

Reisedokumente dürfen, von welchem Ort

immer, sichtvermerksfrei nach Österreich einreisen

(i) gültiger Reisepaß, der auf dem oberen

Teil des Umschlages die Aufschrift"

British Passport" und auf dem unteren

Teil die Aufschrift "United Kingdom

of Great Britain and Northern

Ireland" oder "Jersey" oder "Guernsey

and its Dependencies" oder "Gibraltar"

trägt, und der im Inneren den

staatsbürgerlichen Status des Inhabers

als "British subject, citizen of the

United Kingdom and Colonies" oder

als "British subject, citizen of the

United Kingdom, Islands and Colonies"

angibt; oder

(ii) gültiger Reisepaß, der im Vereinigten

Königreich, auf den Kanalinseln oder

von der Britischen Botschaft in Dublin

ausgestellt wurde und in dem der

staatsbürgerliche Status des Inhabers

als "British subject" oder "British

Protected Person" angegeben ist; oder

(iii) gültiger britischer Besucherpaß nach

dem Muster der Anlage A; oder

(iv) provisorischer Reisepaß nach dem

Muster der Anlage B.

(b) Inhaber eines der unter Absatz (a) (i) oder

(ii) oben angeführten Reisedokumente sind ab

ihrer Einreise nach Österreich berechtigt, sich

sechs Monate im Gebiete der Republik Österreich

aufzuhalten. Die Aufenthaltsberechtigung

kann von der zuständigen österreichischen Behörde

verlängert werden.

(c) Inhaber des unter Absatz (a) (iii) oben angeführten

Reisedokumentes sind ab ihrer Einreise

nach Österreich berechtigt, sich drei Monate

im Gebiete der Republik Österreich aufzuhalten.

Diese Aufenthaltsdauer kann von der zuständigen

österreichischen Behörde verlängert werden,

wenn sich der Betreffende zuvor einen gültigen

britischen Reisepaß, der auf seinem Umschlag die

Aufschrift "British Passport" trägt, beschafft.

(d) Inhaber des unter Absatz (a) (iv) oben angeführten

Reisedokumentes sind ab ihrer Einreise

nach Österreich berechtigt, sich zum Zwecke

der Durchreise 72 Stunden im Gebiete der Republik

Österreich aufzuhalten. Diese Aufenthaltsdauer

kann von der zuständigen österreichischen

Behörde verlängert werden, wenn die Durchreise

durch Österreich z. B. wegen plötzlicher Krankheit

oder Verkehrsstörung unterbrochen werden

muß.

(e) Kinder unter 16 Jahren, deren Namen in

einem der unter Absatz (a) (i) bis (iv) oben angeführten

Reisedokumente des einen oder anderen

Elternteiles eingetragen sind und die in Begleitung

des betreffenden Elternteiles reisen, bedürfen

keines gesonderten Reisedokumentes.

(2) (a) Österreichische Staatsbürger dürfen mit

einem der nachstehend angeführten Reisedokumente,

von welchem Ort immer, sichtvermerksfrei

in das Vereinigte Königreich, die Kanalinseln

und die Insel Man einreisen

(i) gültiger österreichischer Reisepaß;

oder

(ii) gültiger österreichischer Kinderausweis

nach dem Muster der Anlage C; oder

(iii) gültiger österreichischer Personalausweis

nach dem Muster der Anlage D

in Verbindung mit einer britischen Besucherkarte

nach dem Muster der Anlage

E.

(b) Österreichische Staatsbürger, die im Besitze

der unter Punkt (2) Absatz (a) (i) oder (ii) oben

angeführten Reisedokumente. sind, dürfen, von

welchem Ort immer, sichtvermerksfrei nach

Gibraltar einreisen.

(c) Österreichische Staatsbürger, die im Besitze

des unter Punkt (2) Absatz (a) (iii) oben angeführten

Reisedokumentes sind, dürfen in das

Vereinigte Königreich, die Kanalinseln oder die

Insel Man einreisen, sofern ihr Aufenthalt drei

Monate nicht übersteigt und nicht der Arbeitsaufnahme

gilt. Diese Aufenthaltsdauer kann von

der zuständigen britischen Behörde verlängert

werden, wenn sich der Betreffende zuvor einen

gültigen österreichischen Reisepaß beschafft.

(d) Kinder unter 15 Jahren, deren Namen in

einem der unter Punkt (2) Absatz (a) (i) und (iii)

oben angeführten Reisedokumente des einen

oder anderen Elternteiles eingetragen sind und

die in Begleitung des betreffenden Elternteiles

reisen, bedürfen keines gesonderten Reisedokumentes.

(3) Die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges

befreit die Personen, welche in das Vereinigte

Königreich, die Kanalinseln, die Insel Man oder

Gibraltar einerseits oder nach Österreich andererseits

einreisen, nicht von der Verpflichtung, die

jeweils geltenden Gesetze und Vorschriften dieser

Gebiete hinsichtlich der Einreise, des Aufenthaltes

und der beruflichen Beschäftigung oder

Tätigkeit von Fremden einzuhalten. Personen,

die den Einwanderungsbehörden nicht glaubhaft

machen können, daß sie diese Gesetze und Vorschriften

einhalten, kann die Einreise- oder

Landeerlaubnis verweigert werden.

(4) "British subjects" und "British Protected

Persons", die im Besitze einer Aufenthaltsberechtigung

für die Republik Österreich sind, und

österreichische Staatsbürger, die im Besitze einer

Aufenthaltsgenehmigung für das Vereinigte

Königreich, die Kanalinseln, die Insel Man oder

Gibraltar sind, bedürfen keines Wiedereinreisesichtvermerkes,

wenn sie von einer Auslandsreise

dorthin zurückkehren.

(5) Den zuständigen Behörden des Vereinigten

Königreiches, der Kanalinseln, der Insel Man und

Gibraltars einerseits und Österreichs andererseits

bleibt das Recht vorbehalten, jeder Person die

Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung für ihr

Gebiet zu verweigern, falls diese Person von den

betreffenden Behörden als unerwünscht betrachtet

wird oder sonst mit Rücksicht auf die allgemeine

Politik eines der beiden Vertragsstaaten

bezüglich der Einreise oder des Aufenthaltes von

Fremden nicht zugelassen werden kann.

(6) Jeder der beiden Vertragsstaaten verpflichtet

sich, Personen, die auf Grund dieses Abkommens

in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

eingereist sind, jederzeit auf sein Gebiet zurückzuübernehmen.

Im Sinne dieses Punktes bedeutet

das Wort „Gebiet" mit Bezug auf das Vereinigte

Königreich das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland, die Kanalinseln, die

Insel Man und Gibraltar.

(7) Die Einreise österreichischer Staatsbürger in

Gebiete, für deren internationale Beziehungen

die Regierung des Vereinigten Königreiches verantwortlich

ist, ausgenommen die Kanalinseln,

die Insel Man und Gibraltar, oder die Einreise

von "British subjects", die nicht im Besitze der

in Punkt (1) Absatz (a) oben angeführten Reisepässe

sind, nach Österreich, fällt nicht unter den

Geltungsbereich dieses Abkommens.

(8) Jeder Vertragsstaat kann die vorstehenden

Bestimmungen zur Gänze oder teilweise vorübergehend

aus Gründen der öffentlichen Ordnung

und Sicherheit oder der Volksgesundheit

aussetzen. Jede solche Aussetzung ist dem anderen

Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem

Wege zu notifizieren.

(9) Das Abkommen bleibt so lange in Kraft,

bis einer der beiden Vertragsstaaten es unter Einhaltung

einer sechsmonatigen Frist schriftlich auf

diplomatischem Wege kündigt.

Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung

der Republik Österreich finden, beehre ich

mich vorzuschlagen, daß diese Note und die

Antwortnote Eurer Exzellenz dazu ein Abkommen

zwischen den beiden Vertragsstaaten in

dieser Angelegenheit bilden, welches am dreißigsten

Tage nach Vornahme des Notenwechsels in

Kraft tritt."

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Republik Österreich mit den vorstehenden

Vorschlägen einverstanden ist und sohin die

Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote

dazu ein Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten

in dieser Angelegenheit bilden,

welches dreißig Tage nach Vornahme des Notenwechsels

in Kraft tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz

die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung

zu erneuern.

Waldheim m. p.

S. E. Sir Horace Anthony Claude Rumbold

Bart., K. C. M. G., C. B.,

Botschafter von Großbritannien

und Nordirland

Wien

Das in vorstehendem Notenwechsel enthaltene Abkommen tritt gemäß seiner Ziffer 2 am

3. Mai 1968 in Kraft.

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