135. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
BRITISH EMBASSY
VIENNA
3. April 1968
Exzellenz!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland bereit ist, mit der Republik
Österreich zur Erleichterung des Reiseverkehrs
zwischen dem Vereinigten Königreich und Österreich
folgendes Abkommen zu schließen
(1) (a) Inhaber eines der nachstehend angeführten
Reisedokumente dürfen, von welchem Ort
immer, sichtvermerksfrei nach Österreich einreisen
(i) gültiger Reisepaß, der auf dem oberen
Teil des Umschlages die Aufschrift"
British Passport" und auf dem unteren
Teil die Aufschrift "United Kingdom
of Great Britain and Northern
Ireland" oder "Jersey" oder "Guernsey
and its Dependencies" oder "Gibraltar"
trägt, und der im Inneren den
staatsbürgerlichen Status des Inhabers
als "British subject, citizen of the
United Kingdom and Colonies" oder
als "British subject, citizen of the
United Kingdom, Islands and Colonies"
angibt; oder
(ii) gültiger Reisepaß, der im Vereinigten
Königreich, auf den Kanalinseln oder
von der Britischen Botschaft in Dublin
ausgestellt wurde und in dem der
staatsbürgerliche Status des Inhabers
als "British subject" oder "British
Protected Person" angegeben ist; oder
(iii) gültiger britischer Besucherpaß nach
dem Muster der Anlage A; oder
(iv) provisorischer Reisepaß nach dem
Muster der Anlage B.
(b) Inhaber eines der unter Absatz (a) (i) oder
(ii) oben angeführten Reisedokumente sind ab
ihrer Einreise nach Österreich berechtigt, sich
sechs Monate im Gebiete der Republik Österreich
aufzuhalten. Die Aufenthaltsberechtigung
kann von der zuständigen österreichischen Behörde
verlängert werden.
(c) Inhaber des unter Absatz (a) (iii) oben angeführten
Reisedokumentes sind ab ihrer Einreise
nach Österreich berechtigt, sich drei Monate
im Gebiete der Republik Österreich aufzuhalten.
Diese Aufenthaltsdauer kann von der zuständigen
österreichischen Behörde verlängert werden,
wenn sich der Betreffende zuvor einen gültigen
britischen Reisepaß, der auf seinem Umschlag die
Aufschrift "British Passport" trägt, beschafft.
(d) Inhaber des unter Absatz (a) (iv) oben angeführten
Reisedokumentes sind ab ihrer Einreise
nach Österreich berechtigt, sich zum Zwecke
der Durchreise 72 Stunden im Gebiete der Republik
Österreich aufzuhalten. Diese Aufenthaltsdauer
kann von der zuständigen österreichischen
Behörde verlängert werden, wenn die Durchreise
durch Österreich z. B. wegen plötzlicher Krankheit
oder Verkehrsstörung unterbrochen werden
muß.
(e) Kinder unter 16 Jahren, deren Namen in
einem der unter Absatz (a) (i) bis (iv) oben angeführten
Reisedokumente des einen oder anderen
Elternteiles eingetragen sind und die in Begleitung
des betreffenden Elternteiles reisen, bedürfen
keines gesonderten Reisedokumentes.
(2) (a) Österreichische Staatsbürger dürfen mit
einem der nachstehend angeführten Reisedokumente,
von welchem Ort immer, sichtvermerksfrei
in das Vereinigte Königreich, die Kanalinseln
und die Insel Man einreisen
(i) gültiger österreichischer Reisepaß;
oder
(ii) gültiger österreichischer Kinderausweis
nach dem Muster der Anlage C; oder
(iii) gültiger österreichischer Personalausweis
nach dem Muster der Anlage D
in Verbindung mit einer britischen Besucherkarte
nach dem Muster der Anlage
E.
(b) Österreichische Staatsbürger, die im Besitze
der unter Punkt (2) Absatz (a) (i) oder (ii) oben
angeführten Reisedokumente sind, dürfen, von
welchem Ort immer, sichtvermerksfrei nach
Gibraltar einreisen.
(c) Österreichische Staatsbürger, die im Besitze
des unter Punkt (2) Absatz (a) (iii) oben angeführten
Reisedokumentes sind, dürfen in das
Vereinigte Königreich, die Kanalinseln oder die
Insel Man einreisen, sofern ihr Aufenthalt drei
Monate nicht übersteigt und nicht der Arbeits-
aufnahme gilt. Diese Aufenthaltsdauer kann von
der zuständigen britischen Behörde verlängert
werden, wenn sich der Betreffende zuvor einen
gültigen österreichischen Reisepaß beschafft.
(d) Kinder unter 15 Jahren, deren Namen in
einem der unter Punkt (2) Absatz (a) (i) und (iii)
oben angeführten Reisedokumente des einen
oder anderen Elternteiles eingetragen sind und
die in Begleitung des betreffenden Elternteiles
reisen, bedürfen keines gesonderten Reisedokumentes.
(3) Die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges
befreit die Personen, welche in das Vereinigte
Königreich, die Kanalinseln, die Insel Man oder
Gibraltar einerseits oder nach Österreich andererseits
einreisen, nicht von der Verpflichtung, die
jeweils geltenden Gesetze und Vorschriften dieser
Gebiete hinsichtlich der Einreise, des Aufenthaltes
und der beruflichen Beschäftigung oder
Tätigkeit von Fremden einzuhalten. Personen,
die den Einwanderungsbehörden nicht glaubhaft
machen können, daß sie diese Gesetze und Vorschriften
einhalten, kann die Einreise- oder
Landeerlaubnis verweigert werden.
(4) "British subjects" und "British Protected
Persons", die im Besitze einer Aufenthaltsberechtigung
für die Republik Österreich sind, und
österreichische Staatsbürger, die im Besitze einer
Aufenthaltsgenehmigung für das Vereinigte
Königreich, die Kanalinseln, die Insel Man oder
Gibraltar sind, bedürfen keines Wiedereinreisesichtvermerkes,
wenn sie von einer Auslandsreise
dorthin zurückkehren.
(5) Den zuständigen Behörden des Vereinigten
Königreiches, der Kanalinseln, der Insel Man und
Gibraltars einerseits und Österreichs andererseits
bleibt das Recht vorbehalten, jeder Person die
Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung für ihr
Gebiet zu verweigern, falls diese Person von den
betreffenden Behörden als unerwünscht betrachtet
wird oder sonst mit Rücksicht auf die allgemeine
Politik eines der beiden Vertragsstaaten
bezüglich der Einreise oder des Aufenthaltes von
Fremden nicht zugelassen werden kann.
(6) Jeder der beiden Vertragsstaaten verpflichtet
sich, Personen, die auf Grund dieses Abkommens
in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
eingereist sind, jederzeit auf sein Gebiet zurückzuübernehmen.
Im Sinne dieses Punktes bedeutet
das Wort „Gebiet" mit Bezug auf das Vereinigte
Königreich das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland, die Kanalinseln, die
Insel Man und Gibraltar.
(7) Die Einreise österreichischer Staatsbürger in
Gebiete, für deren internationale Beziehungen
die Regierung des Vereinigten Königreiches verantwortlich
ist, ausgenommen die Kanalinseln,
die Insel Man und Gibraltar, oder die Einreise
von "British subjects", die nicht im Besitze der
in Punkt (1) Absatz (a) oben angeführten Reisepässe
sind, nach Österreich, fällt nicht unter den
Geltungsbereich dieses Abkommens.
(8) Jeder Vertragsstaat kann die vorstehenden
Bestimmungen zur Gänze oder teilweise vorübergehend
aus Gründen der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit oder der Volksgesundheit
aussetzen. Jede solche Aussetzung ist dem anderen
Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem
Wege zu notifizieren.
(9) Das Abkommen bleibt so lange in Kraft,
bis einer der beiden Vertragsstaaten es unter Einhaltung
einer sechsmonatigen Frist schriftlich auf
diplomatischem Wege kündigt.
2. Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung
der Republik Österreich finden, beehre ich
mich vorzuschlagen, daß diese Note und die
Antwortnote Eurer Exzellenz dazu ein Abkommen
zwischen den beiden Vertragsstaaten in
dieser Angelegenheit bilden, welches am dreißigsten
Tage nach Vornahme des Notenwechsels in
Kraft tritt.
Ich benütze diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz
die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung
zu erneuern.
Rumbold m. p.
S. E. Herrn Dr. Kurt Waldheim
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
DER BUNDESMINISTER
FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 340.565-12/67
Wien, am 3. April 1968
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer
Exzellenz vom 3. April 1968 zu be?tätigen,
welche folgenden Inhalt hat
„Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland bereit ist, mit der Republik
Österreich zur Erleichterung des Reiseverkehrs
zwischen dem Vereinigten Königreich und Österreich
folgendes Abkommen zu schließen
(1) (a) Inhaber eines der nachstehend angeführten
Reisedokumente dürfen, von welchem Ort
immer, sichtvermerksfrei nach Österreich einreisen
(i) gültiger Reisepaß, der auf dem oberen
Teil des Umschlages die Aufschrift"
British Passport" und auf dem unteren
Teil die Aufschrift "United Kingdom
of Great Britain and Northern
Ireland" oder "Jersey" oder "Guernsey
and its Dependencies" oder "Gibraltar"
trägt, und der im Inneren den
staatsbürgerlichen Status des Inhabers
als "British subject, citizen of the
United Kingdom and Colonies" oder
als "British subject, citizen of the
United Kingdom, Islands and Colonies"
angibt; oder
(ii) gültiger Reisepaß, der im Vereinigten
Königreich, auf den Kanalinseln oder
von der Britischen Botschaft in Dublin
ausgestellt wurde und in dem der
staatsbürgerliche Status des Inhabers
als "British subject" oder "British
Protected Person" angegeben ist; oder
(iii) gültiger britischer Besucherpaß nach
dem Muster der Anlage A; oder
(iv) provisorischer Reisepaß nach dem
Muster der Anlage B.
(b) Inhaber eines der unter Absatz (a) (i) oder
(ii) oben angeführten Reisedokumente sind ab
ihrer Einreise nach Österreich berechtigt, sich
sechs Monate im Gebiete der Republik Österreich
aufzuhalten. Die Aufenthaltsberechtigung
kann von der zuständigen österreichischen Behörde
verlängert werden.
(c) Inhaber des unter Absatz (a) (iii) oben angeführten
Reisedokumentes sind ab ihrer Einreise
nach Österreich berechtigt, sich drei Monate
im Gebiete der Republik Österreich aufzuhalten.
Diese Aufenthaltsdauer kann von der zuständigen
österreichischen Behörde verlängert werden,
wenn sich der Betreffende zuvor einen gültigen
britischen Reisepaß, der auf seinem Umschlag die
Aufschrift "British Passport" trägt, beschafft.
(d) Inhaber des unter Absatz (a) (iv) oben angeführten
Reisedokumentes sind ab ihrer Einreise
nach Österreich berechtigt, sich zum Zwecke
der Durchreise 72 Stunden im Gebiete der Republik
Österreich aufzuhalten. Diese Aufenthaltsdauer
kann von der zuständigen österreichischen
Behörde verlängert werden, wenn die Durchreise
durch Österreich z. B. wegen plötzlicher Krankheit
oder Verkehrsstörung unterbrochen werden
muß.
(e) Kinder unter 16 Jahren, deren Namen in
einem der unter Absatz (a) (i) bis (iv) oben angeführten
Reisedokumente des einen oder anderen
Elternteiles eingetragen sind und die in Begleitung
des betreffenden Elternteiles reisen, bedürfen
keines gesonderten Reisedokumentes.
(2) (a) Österreichische Staatsbürger dürfen mit
einem der nachstehend angeführten Reisedokumente,
von welchem Ort immer, sichtvermerksfrei
in das Vereinigte Königreich, die Kanalinseln
und die Insel Man einreisen
(i) gültiger österreichischer Reisepaß;
oder
(ii) gültiger österreichischer Kinderausweis
nach dem Muster der Anlage C; oder
(iii) gültiger österreichischer Personalausweis
nach dem Muster der Anlage D
in Verbindung mit einer britischen Besucherkarte
nach dem Muster der Anlage
E.
(b) Österreichische Staatsbürger, die im Besitze
der unter Punkt (2) Absatz (a) (i) oder (ii) oben
angeführten Reisedokumente. sind, dürfen, von
welchem Ort immer, sichtvermerksfrei nach
Gibraltar einreisen.
(c) Österreichische Staatsbürger, die im Besitze
des unter Punkt (2) Absatz (a) (iii) oben angeführten
Reisedokumentes sind, dürfen in das
Vereinigte Königreich, die Kanalinseln oder die
Insel Man einreisen, sofern ihr Aufenthalt drei
Monate nicht übersteigt und nicht der Arbeitsaufnahme
gilt. Diese Aufenthaltsdauer kann von
der zuständigen britischen Behörde verlängert
werden, wenn sich der Betreffende zuvor einen
gültigen österreichischen Reisepaß beschafft.
(d) Kinder unter 15 Jahren, deren Namen in
einem der unter Punkt (2) Absatz (a) (i) und (iii)
oben angeführten Reisedokumente des einen
oder anderen Elternteiles eingetragen sind und
die in Begleitung des betreffenden Elternteiles
reisen, bedürfen keines gesonderten Reisedokumentes.
(3) Die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges
befreit die Personen, welche in das Vereinigte
Königreich, die Kanalinseln, die Insel Man oder
Gibraltar einerseits oder nach Österreich andererseits
einreisen, nicht von der Verpflichtung, die
jeweils geltenden Gesetze und Vorschriften dieser
Gebiete hinsichtlich der Einreise, des Aufenthaltes
und der beruflichen Beschäftigung oder
Tätigkeit von Fremden einzuhalten. Personen,
die den Einwanderungsbehörden nicht glaubhaft
machen können, daß sie diese Gesetze und Vorschriften
einhalten, kann die Einreise- oder
Landeerlaubnis verweigert werden.
(4) "British subjects" und "British Protected
Persons", die im Besitze einer Aufenthaltsberechtigung
für die Republik Österreich sind, und
österreichische Staatsbürger, die im Besitze einer
Aufenthaltsgenehmigung für das Vereinigte
Königreich, die Kanalinseln, die Insel Man oder
Gibraltar sind, bedürfen keines Wiedereinreisesichtvermerkes,
wenn sie von einer Auslandsreise
dorthin zurückkehren.
(5) Den zuständigen Behörden des Vereinigten
Königreiches, der Kanalinseln, der Insel Man und
Gibraltars einerseits und Österreichs andererseits
bleibt das Recht vorbehalten, jeder Person die
Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung für ihr
Gebiet zu verweigern, falls diese Person von den
betreffenden Behörden als unerwünscht betrachtet
wird oder sonst mit Rücksicht auf die allgemeine
Politik eines der beiden Vertragsstaaten
bezüglich der Einreise oder des Aufenthaltes von
Fremden nicht zugelassen werden kann.
(6) Jeder der beiden Vertragsstaaten verpflichtet
sich, Personen, die auf Grund dieses Abkommens
in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
eingereist sind, jederzeit auf sein Gebiet zurückzuübernehmen.
Im Sinne dieses Punktes bedeutet
das Wort „Gebiet" mit Bezug auf das Vereinigte
Königreich das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland, die Kanalinseln, die
Insel Man und Gibraltar.
(7) Die Einreise österreichischer Staatsbürger in
Gebiete, für deren internationale Beziehungen
die Regierung des Vereinigten Königreiches verantwortlich
ist, ausgenommen die Kanalinseln,
die Insel Man und Gibraltar, oder die Einreise
von "British subjects", die nicht im Besitze der
in Punkt (1) Absatz (a) oben angeführten Reisepässe
sind, nach Österreich, fällt nicht unter den
Geltungsbereich dieses Abkommens.
(8) Jeder Vertragsstaat kann die vorstehenden
Bestimmungen zur Gänze oder teilweise vorübergehend
aus Gründen der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit oder der Volksgesundheit
aussetzen. Jede solche Aussetzung ist dem anderen
Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem
Wege zu notifizieren.
(9) Das Abkommen bleibt so lange in Kraft,
bis einer der beiden Vertragsstaaten es unter Einhaltung
einer sechsmonatigen Frist schriftlich auf
diplomatischem Wege kündigt.
Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung
der Republik Österreich finden, beehre ich
mich vorzuschlagen, daß diese Note und die
Antwortnote Eurer Exzellenz dazu ein Abkommen
zwischen den beiden Vertragsstaaten in
dieser Angelegenheit bilden, welches am dreißigsten
Tage nach Vornahme des Notenwechsels in
Kraft tritt."
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Republik Österreich mit den vorstehenden
Vorschlägen einverstanden ist und sohin die
Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote
dazu ein Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten
in dieser Angelegenheit bilden,
welches dreißig Tage nach Vornahme des Notenwechsels
in Kraft tritt.
Ich benütze diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz
die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung
zu erneuern.
Waldheim m. p.
S. E. Sir Horace Anthony Claude Rumbold
Bart., K. C. M. G., C. B.,
Botschafter von Großbritannien
und Nordirland
Wien
Das in vorstehendem Notenwechsel enthaltene Abkommen tritt gemäß seiner Ziffer 2 am
3. Mai 1968 in Kraft.