135. Verordnung: 2. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 bis 3 in Zusammenhalt
mit § 8 Abs. 1 und § 10 des Elektrotechnikgesetzes,
BGBl. Nr. 57/1965, wird im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Land-
und Forstwirtschaft (hinsichtlich Anhang A Vorschriften
ÖVE-E 31-1957 und ÖVE-E 31 a/1964
sowie ÖVE-L 1/1956) sowie für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen (hinsichtlich Anhang
A Vorschriften ÖVE-T 5/1967) verordnet
§ 1. (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische
Anlagen sind, soweit hiezu nach den Bestimmungen
des Elektrotechnikgesetzes eine gesetzliche
Verpflichtung besteht, innerhalb des
ganzen Bundesgebietes so zu errichten, herzustellen,
instandzuhalten und zu betreiben, daß
sie den im Anhang A angeführten, hiemit unter
der Einschränkung des Abs. 3 als „allgemein
verbindlich" erklärten österreichischen
Vorschriften für die Elektrotechnik (ÖVE) entsprechen.
(2) Die unter Abs. 1 fallenden elektrischen Betriebsmittel
dürfen im Inland nur in den Verkehr
gesetzt werden, wenn sie den durch Abs. 1 verbindlich
erklärten Vorschriften für die Elektrotechnik
(ÖVE) entsprechen.
(3) Von der Erklärung als „allgemein verbindlich"
des Abs. 1 sind die Bestimmungen über
Geltungsbeginn und Übergangsmaßnahmen ausgenommen,
die in den vor Inkrafttreten dieser
Verordnung herausgegebenen ÖVE-Vorschriften
enthalten sind.
(4) Im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer
Anlagen und Betriebsmittel sind die in
den allgemein verbindlich erklärten österreichischen
Vorschriften für die Elektrotechnik (ÖVE)
angeführten Maßnahmen zur Wahrung der elektrotechnischen
Sicherheit und des störungsfreien
Betriebes zu treffen.
§ 2. Soweit elektrische Betriebsmittel und elektrische
Anlagen von den Bestimmungen der im
Anhang A angeführten elektrotechnischen Vorschriften
nicht erfaßt werden, sind sie den Forderungen
des § 3 Abs. 1 und 2 Elektrotechnikgesetz
entsprechend so zu errichten, herzustellen
und instandzuhalten und zu betreiben, daß ihre
Sicherheit und die Sicherheit von Personen und
Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich
der sichere und ungestörte Betrieb
anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist. Dies
gilt jedenfalls dann als erfüllt, wenn diese Anlagen
und Betriebsmittel den im Anhang B angeführten
„Österreichischen Vorschriften für die
Elektrotechnik (ÖVE)" entsprechen.
§ 3. Die im § 1 Abs. 1 (Anhang A) und im § 2
(Anhang B) genannten „Österreichischen Vorschriften
für die Elektrotechnik (ÖVE)" werden
vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik
in A 1010 Wien I, Eschenbachgasse 9, veröffentlicht
und verkauft.
§ 4. In den im § 10 des Elektrotechnikgesetzes
angeführten Fällen — Anpassung von in diesen
Vorschriften nicht vorgesehenen oder nicht ausreichend
berücksichtigten Sonderfällen an örtliche
und sachliche Gegebenheiten, zum Beispiel
technische Neuentwicklungen — müssen Ansuchen
um Ausnahmebewilligungen eine detaillierte
Begründung darüber enthalten, daß es sich
bei den elektrischen Anlagen oder bei den elektrischen
Betriebsmitteln, für die die Ausnahme
angestrebt wird, um einen örtlichen oder sachlichen
Sonderfall handelt und die Anwendung
der geltenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften
nicht sinnvoll erscheint.
§ 5. (1) Die in den Anhängen A und B angeführten
elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften
treten gleichzeitig mit der Verordnung in
Kraft, soweit nicht im Abs. 2 für einzelne Vorschriften
oder Vorschriftenteile spätere Zeitpunkte
festgelegt sind.
(3) Den Forderungen des § 3 Abs. 1 und 2 des
Elektrotechnikgesetzes ist auch dann entsprochen,
wenn die im Abs. 2 angeführten elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften oder Vorschriftenteile
bereits vor ihrem Inkrafttreten angewendet
werden.