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135_1967 AT

135. Verordnung: 2. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Verordnung: 2. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz

Auf Grund des § 3 Abs. 1 bis 3 in Zusammenhalt

mit § 8 Abs. 1 und § 10 des Elektrotechnikgesetzes,

BGBl. Nr. 57/1965, wird im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Land-

und Forstwirtschaft (hinsichtlich Anhang A Vorschriften

ÖVE-E 31-1957 und ÖVE-E 31 a/1964

sowie ÖVE-L 1/1956) sowie für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen (hinsichtlich Anhang

A Vorschriften ÖVE-T 5/1967) verordnet

§ 1. (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische

Anlagen sind, soweit hiezu nach den Bestimmungen

des Elektrotechnikgesetzes eine gesetzliche

Verpflichtung besteht, innerhalb des

ganzen Bundesgebietes so zu errichten, herzustellen,

instandzuhalten und zu betreiben, daß

sie den im Anhang A angeführten, hiemit unter

der Einschränkung des Abs. 3 als „allgemein

verbindlich" erklärten österreichischen

Vorschriften für die Elektrotechnik (ÖVE) entsprechen.

(2) Die unter Abs. 1 fallenden elektrischen Betriebsmittel

dürfen im Inland nur in den Verkehr

gesetzt werden, wenn sie den durch Abs. 1 verbindlich

erklärten Vorschriften für die Elektrotechnik

(ÖVE) entsprechen.

(3) Von der Erklärung als „allgemein verbindlich"

des Abs. 1 sind die Bestimmungen über

Geltungsbeginn und Übergangsmaßnahmen ausgenommen,

die in den vor Inkrafttreten dieser

Verordnung herausgegebenen ÖVE-Vorschriften

enthalten sind.

(4) Im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer

Anlagen und Betriebsmittel sind die in

den allgemein verbindlich erklärten österreichischen

Vorschriften für die Elektrotechnik (ÖVE)

angeführten Maßnahmen zur Wahrung der elektrotechnischen

Sicherheit und des störungsfreien

Betriebes zu treffen.

§ 2. Soweit elektrische Betriebsmittel und elektrische

Anlagen von den Bestimmungen der im

Anhang A angeführten elektrotechnischen Vorschriften

nicht erfaßt werden, sind sie den Forderungen

des § 3 Abs. 1 und 2 Elektrotechnikgesetz

entsprechend so zu errichten, herzustellen

und instandzuhalten und zu betreiben, daß ihre

Sicherheit und die Sicherheit von Personen und

Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich

der sichere und ungestörte Betrieb

anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist. Dies

gilt jedenfalls dann als erfüllt, wenn diese Anlagen

und Betriebsmittel den im Anhang B angeführten

„Österreichischen Vorschriften für die

Elektrotechnik (ÖVE)" entsprechen.

§ 3. Die im § 1 Abs. 1 (Anhang A) und im § 2

(Anhang B) genannten „Österreichischen Vorschriften

für die Elektrotechnik (ÖVE)" werden

vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik

in A 1010 Wien I, Eschenbachgasse 9, veröffentlicht

und verkauft.

§ 4. In den im § 10 des Elektrotechnikgesetzes

angeführten Fällen — Anpassung von in diesen

Vorschriften nicht vorgesehenen oder nicht ausreichend

berücksichtigten Sonderfällen an örtliche

und sachliche Gegebenheiten, zum Beispiel

technische Neuentwicklungen — müssen Ansuchen

um Ausnahmebewilligungen eine detaillierte

Begründung darüber enthalten, daß es sich

bei den elektrischen Anlagen oder bei den elektrischen

Betriebsmitteln, für die die Ausnahme

angestrebt wird, um einen örtlichen oder sachlichen

Sonderfall handelt und die Anwendung

der geltenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften

nicht sinnvoll erscheint.

§ 5. (1) Die in den Anhängen A und B angeführten

elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften

treten gleichzeitig mit der Verordnung in

Kraft, soweit nicht im Abs. 2 für einzelne Vorschriften

oder Vorschriftenteile spätere Zeitpunkte

festgelegt sind.

(3) Den Forderungen des § 3 Abs. 1 und 2 des

Elektrotechnikgesetzes ist auch dann entsprochen,

wenn die im Abs. 2 angeführten elektrotechnischen

Sicherheitsvorschriften oder Vorschriftenteile

bereits vor ihrem Inkrafttreten angewendet

werden.

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