135. Notenwechsel: Abschluß eines Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Thailand über die Rechtsstellung österreichischer Experten in Thailand
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 1182-A/66
Bangkok, 25. April 1966
Exzellenz!
Ich beehre mich, auf ein von den zuständigen
thailändischen Behörden vor kurzem gestelltes
Ersuchen um die Beistellung österreichischer Experten
und die in diesem Zusammenhang zwischen
den erwähnten Behörden und der Österreichischen
Botschaft geführten Besprechungen über die den
österreichischen Experten zu gewährenden Vorrechte
Bezug zu nehmen.
Um die entsprechenden Vorkehrungen für die
Entsendung österreichischer Experten nach Thailand
im Rahmen der bilateralen technischen Zusammenarbeit
zwischen unseren beiden Ländern
zu treffen, beehre ich mich, folgendes vorzuschlagen
1. Die österreichischen Experten werden von
der Zahlung thailändischer Einkommensteuern
und jeglicher anderer thailändischer
Steuern von dem Einkommen, welches sie
auf Grund ihrer Tätigkeit im Rahmen eines
zwischen unseren beiden Regierungen vereinbarten
Vorhabens der bilateralen technischen
Zusammenarbeit beziehen, befreit.
2. Die österreichischen Experten erhalten Zollfreiheit
für persönliche Effekten und Haushaltsgegenstände
sowie für ein Auto oder
Motorrad je Person, soweit deren Einfuhr
innerhalb von 6 (sechs) Monaten nach ihrer
Ankunft in Thailand erfolgt.
3. Während der Dauer ihrer Mission dürfen
die für die Durchführung der übertragenen
Aufgaben in Thailand notwendigen Berufsbehelfe
zoll- und abgabenfrei eingeführt
werden.
4. Es gilt als vereinbart, daß alle Gegenstände,
die gemäß Punkt 2 zollfrei eingeführt wurden,
nach Beendigung der Mission der Experten in
Thailand wieder ausgeführt werden müssen;
Gegenstände, die gemäß Punkt 3 eingeführt
wurden, sind nach Durchführung des Projektes
in Thailand wieder auszuführen. Für
diese Gegenstände werden keine Ausfuhrabgaben
eingehoben. Die Übertragung des
Verfügungsrechtes über die genannten Gegenstände
an eine oder mehrere Personen,
die nicht ähnliche Abgabenfreiheit genießen,
unterliegt der vorhergehenden Zahlung der
Zoll- und Steuerabgaben auf diese Gegenstände.
5. Den österreichischen Experten und ihren
Familienangehörigen wird der vorübergehende
Wohnsitz in Thailand ohne Zahlung
von Einwanderungsgebühren zugestanden.
Sie werden nicht verhalten, um Fremdenregistrierung
anzusuchen. Die Einreisesichtvermerke
werden von der thailändischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde
in dem Lande, von dem aus
sie nach Thailand reisen, gebührenfrei ausgestellt
und von den zuständigen Behörden
in Thailand für die Dauer ihrer Mission
gebührenfrei verlängert.
6. Es gilt als vereinbart, daß die thailändischen
Behörden bei der Anwendung der oben genannten
Bestimmungen die österreichischen
Experten gewährten Vorrechte in keiner
Hinsicht enger auslegen, als es der allgemeinen
Praxis dieser Behörden gegenüber
Experten jeglicher anderen Staatsangehörigkeit
entspricht.
Für den Fall der Zustimmung der Regierung
des Königreiches Thailand zu diesen Bestimmungen
beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese
Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz ein
Abkommen zwischen der Bundesregierung der
Republik Österreich und der Regierung des
Königreiches Thailand darstellen, das mit dem
Datum der Antwortnote Eurer Exzellenz in
Kraft tritt. Das Abkommen kann durch schriftliche
Mitteilung einer der beiden Vertragsparteien
an die andere Vertragspartei mit sechsmonatiger
Frist gekündigt werden.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Dr. Rudolf Baumann m. p.
Botschafter
Seiner Exzellenz
Herrn Thanat Khoman
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Bangkok
MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE
ANGELEGENHEITEN
SARANROM PALACE
Zl. 0502/13794
25. April 1966
Exzellenz!
Ich beehre mich, auf die Note Eurer Exzellenz
Zl. 1182-A/66 vom 25. April 1966 Bezug zu
nehmen, die wie folgt lautet
„Ich beehre mich, auf ein von den zuständigen
thailändischen Behörden vor kurzem gestelltes
Ersuchen um die Beistellung österreichischer Experten
und die in diesem Zusammenhang zwischen
den erwähnten Behörden und der Österreichischen
Botschaft geführten Besprechungen über die den
österreichischen Experten zu gewährenden Vorrechte
Bezug zu nehmen.
Um die entsprechenden Vorkehrungen für die
Entsendung österreichischer Experten nach Thailand
im Rahmen der bilateralen technischen Zusammenarbeit
zwischen unseren beiden Ländern
zu treffen, beehre ich mich, folgendes vorzuschlagen
1. Die österreichischen Experten werden von
der Zahlung thailändischer Einkommensteuern
und jeglicher anderer thailändischer
Steuern von dem Einkommen, welches sie
auf Grund ihrer Tätigkeit im Rahmen eines
zwischen unseren beiden Regierungen vereinbarten
Vorhabens der bilateralen technischen
Zusammenarbeit beziehen, befreit.
2. Die österreichischen Experten erhalten Zollfreiheit
für persönliche Effekten und Haushaltsgegenstände
sowie für ein Auto oder
Motorrad je Person, soweit deren Einfuhr
innerhalb von 6 (sechs) Monaten nach ihrer
Ankunft in Thailand erfolgt.
3. Während der Dauer ihrer Mission dürfen
die für die Durchführung der übertragenen
Aufgaben in Thailand notwendigen Berufsbehelfe
zoll- und abgabenfrei eingeführt
werden.
4. Es gilt als vereinbart, daß alle Gegenstände,
die gemäß Punkt 2 zollfrei eingeführt wurden,
nach Beendigung der Mission der Experten in
Thailand wieder ausgeführt werden müssen;
Gegenstände, die gemäß Punkt 3 eingeführt
wurden, sind nach Durchführung des Projektes
in Thailand wieder auszuführen. Für
diese Gegenstände werden keine Ausfuhrabgaben
eingehoben. Die Übertragung des
Verfügungsrechtes über die genannten Gegenstände
an eine oder mehrere Personen,
die nicht ähnliche Abgabenfreiheit genießen,
unterliegt der vorhergehenden Zahlung der
Zoll- und Steuerabgaben auf diese Gegenstände.
5. Den österreichischen Experten und ihren
Familienangehörigen wird der vorübergehende
Wohnsitz in Thailand ohne Zahlung
von Einwanderungsgebühren zugestanden.
Sie werden nicht verhalten, um Fremdenregistrierung
anzusuchen. Die Einreisesichtvermerke
werden von der thailändischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde
in dem Lande, von dem aus
sie nach Thailand reisen, gebührenfrei ausgestellt
und von den zuständigen Behörden
in Thailand für die Dauer ihrer Mission
gebührenfrei verlängert.
6. Es gilt als vereinbart, daß die thailändischen
Behörden bei der Anwendung der oben genannten
Bestimmungen die österreichischen
Experten gewährten Vorrechte in keiner
Hinsicht enger auslegen, als es der allgemeinen
Praxis dieser Behörden gegenüber
Experten jeglicher anderen Staatsangehörigkeit
entspricht.
Für den Fall der Zustimmung der Regierung
des Königreiches Thailand zu diesen Bestimmungen
beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese
Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz ein
Abkommen zwischen der Bundesregierung der
Republik Österreich und der Regierung des
Königreiches Thailand darstellen, das mit dem
Datum der Antwortnote Eurer Exzellenz in
Kraft tritt. Das Abkommen kann durch schriftliche
Mitteilung einer der beiden Vertragsparteien
an die andere Vertragspartei mit sechsmonatiger
Frist gekündigt werden."
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz in Beantwortung
der Note mitzuteilen, daß die vorstehenden
Bestimmungen der Regierung Seiner
Majestät genehm sind, und Ihren Vorschlag anzunehmen,
daß Ihre Note und diese Antwortnote
ein zwischen unseren beiden Regierungen geschlossenes
Abkommen über diesen Gegenstand
darstellen, das mit dem heutigen Tage in Kraft
tritt.
Ich benütze diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz
die Versicherung meiner vorzüglichsten Hochachtung
zu erneuern.
Th. Khoman m. p.
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Seiner Exzellenz
Dr. Rudolf St. Baumann
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
der Republik Österreich
Bangkok
Das in dem vorliegenden Notenwechsel enthaltene Abkommen ist am 25. April 1966 in Kraft
getreten.