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135_1966 AT

135. Notenwechsel: Abschluß eines Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Thailand über die Rechtsstellung österreichischer Experten in Thailand

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Notenwechsel: Abschluß eines Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Thailand über die Rechtsstellung österreichischer Experten in Thailand

(Übersetzung)

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 1182-A/66

Bangkok, 25. April 1966

Exzellenz!

Ich beehre mich, auf ein von den zuständigen

thailändischen Behörden vor kurzem gestelltes

Ersuchen um die Beistellung österreichischer Experten

und die in diesem Zusammenhang zwischen

den erwähnten Behörden und der Österreichischen

Botschaft geführten Besprechungen über die den

österreichischen Experten zu gewährenden Vorrechte

Bezug zu nehmen.

Um die entsprechenden Vorkehrungen für die

Entsendung österreichischer Experten nach Thailand

im Rahmen der bilateralen technischen Zusammenarbeit

zwischen unseren beiden Ländern

zu treffen, beehre ich mich, folgendes vorzuschlagen

1. Die österreichischen Experten werden von

der Zahlung thailändischer Einkommensteuern

und jeglicher anderer thailändischer

Steuern von dem Einkommen, welches sie

auf Grund ihrer Tätigkeit im Rahmen eines

zwischen unseren beiden Regierungen vereinbarten

Vorhabens der bilateralen technischen

Zusammenarbeit beziehen, befreit.

2. Die österreichischen Experten erhalten Zollfreiheit

für persönliche Effekten und Haushaltsgegenstände

sowie für ein Auto oder

Motorrad je Person, soweit deren Einfuhr

innerhalb von 6 (sechs) Monaten nach ihrer

Ankunft in Thailand erfolgt.

3. Während der Dauer ihrer Mission dürfen

die für die Durchführung der übertragenen

Aufgaben in Thailand notwendigen Berufsbehelfe

zoll- und abgabenfrei eingeführt

werden.

4. Es gilt als vereinbart, daß alle Gegenstände,

die gemäß Punkt 2 zollfrei eingeführt wurden,

nach Beendigung der Mission der Experten in

Thailand wieder ausgeführt werden müssen;

Gegenstände, die gemäß Punkt 3 eingeführt

wurden, sind nach Durchführung des Projektes

in Thailand wieder auszuführen. Für

diese Gegenstände werden keine Ausfuhrabgaben

eingehoben. Die Übertragung des

Verfügungsrechtes über die genannten Gegenstände

an eine oder mehrere Personen,

die nicht ähnliche Abgabenfreiheit genießen,

unterliegt der vorhergehenden Zahlung der

Zoll- und Steuerabgaben auf diese Gegenstände.

5. Den österreichischen Experten und ihren

Familienangehörigen wird der vorübergehende

Wohnsitz in Thailand ohne Zahlung

von Einwanderungsgebühren zugestanden.

Sie werden nicht verhalten, um Fremdenregistrierung

anzusuchen. Die Einreisesichtvermerke

werden von der thailändischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde

in dem Lande, von dem aus

sie nach Thailand reisen, gebührenfrei ausgestellt

und von den zuständigen Behörden

in Thailand für die Dauer ihrer Mission

gebührenfrei verlängert.

6. Es gilt als vereinbart, daß die thailändischen

Behörden bei der Anwendung der oben genannten

Bestimmungen die österreichischen

Experten gewährten Vorrechte in keiner

Hinsicht enger auslegen, als es der allgemeinen

Praxis dieser Behörden gegenüber

Experten jeglicher anderen Staatsangehörigkeit

entspricht.

Für den Fall der Zustimmung der Regierung

des Königreiches Thailand zu diesen Bestimmungen

beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese

Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz ein

Abkommen zwischen der Bundesregierung der

Republik Österreich und der Regierung des

Königreiches Thailand darstellen, das mit dem

Datum der Antwortnote Eurer Exzellenz in

Kraft tritt. Das Abkommen kann durch schriftliche

Mitteilung einer der beiden Vertragsparteien

an die andere Vertragspartei mit sechsmonatiger

Frist gekündigt werden.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Dr. Rudolf Baumann m. p.

Botschafter

Seiner Exzellenz

Herrn Thanat Khoman

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Bangkok

MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE

ANGELEGENHEITEN

SARANROM PALACE

Zl. 0502/13794

25. April 1966

Exzellenz!

Ich beehre mich, auf die Note Eurer Exzellenz

Zl. 1182-A/66 vom 25. April 1966 Bezug zu

nehmen, die wie folgt lautet

„Ich beehre mich, auf ein von den zuständigen

thailändischen Behörden vor kurzem gestelltes

Ersuchen um die Beistellung österreichischer Experten

und die in diesem Zusammenhang zwischen

den erwähnten Behörden und der Österreichischen

Botschaft geführten Besprechungen über die den

österreichischen Experten zu gewährenden Vorrechte

Bezug zu nehmen.

Um die entsprechenden Vorkehrungen für die

Entsendung österreichischer Experten nach Thailand

im Rahmen der bilateralen technischen Zusammenarbeit

zwischen unseren beiden Ländern

zu treffen, beehre ich mich, folgendes vorzuschlagen

1. Die österreichischen Experten werden von

der Zahlung thailändischer Einkommensteuern

und jeglicher anderer thailändischer

Steuern von dem Einkommen, welches sie

auf Grund ihrer Tätigkeit im Rahmen eines

zwischen unseren beiden Regierungen vereinbarten

Vorhabens der bilateralen technischen

Zusammenarbeit beziehen, befreit.

2. Die österreichischen Experten erhalten Zollfreiheit

für persönliche Effekten und Haushaltsgegenstände

sowie für ein Auto oder

Motorrad je Person, soweit deren Einfuhr

innerhalb von 6 (sechs) Monaten nach ihrer

Ankunft in Thailand erfolgt.

3. Während der Dauer ihrer Mission dürfen

die für die Durchführung der übertragenen

Aufgaben in Thailand notwendigen Berufsbehelfe

zoll- und abgabenfrei eingeführt

werden.

4. Es gilt als vereinbart, daß alle Gegenstände,

die gemäß Punkt 2 zollfrei eingeführt wurden,

nach Beendigung der Mission der Experten in

Thailand wieder ausgeführt werden müssen;

Gegenstände, die gemäß Punkt 3 eingeführt

wurden, sind nach Durchführung des Projektes

in Thailand wieder auszuführen. Für

diese Gegenstände werden keine Ausfuhrabgaben

eingehoben. Die Übertragung des

Verfügungsrechtes über die genannten Gegenstände

an eine oder mehrere Personen,

die nicht ähnliche Abgabenfreiheit genießen,

unterliegt der vorhergehenden Zahlung der

Zoll- und Steuerabgaben auf diese Gegenstände.

5. Den österreichischen Experten und ihren

Familienangehörigen wird der vorübergehende

Wohnsitz in Thailand ohne Zahlung

von Einwanderungsgebühren zugestanden.

Sie werden nicht verhalten, um Fremdenregistrierung

anzusuchen. Die Einreisesichtvermerke

werden von der thailändischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde

in dem Lande, von dem aus

sie nach Thailand reisen, gebührenfrei ausgestellt

und von den zuständigen Behörden

in Thailand für die Dauer ihrer Mission

gebührenfrei verlängert.

6. Es gilt als vereinbart, daß die thailändischen

Behörden bei der Anwendung der oben genannten

Bestimmungen die österreichischen

Experten gewährten Vorrechte in keiner

Hinsicht enger auslegen, als es der allgemeinen

Praxis dieser Behörden gegenüber

Experten jeglicher anderen Staatsangehörigkeit

entspricht.

Für den Fall der Zustimmung der Regierung

des Königreiches Thailand zu diesen Bestimmungen

beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese

Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz ein

Abkommen zwischen der Bundesregierung der

Republik Österreich und der Regierung des

Königreiches Thailand darstellen, das mit dem

Datum der Antwortnote Eurer Exzellenz in

Kraft tritt. Das Abkommen kann durch schriftliche

Mitteilung einer der beiden Vertragsparteien

an die andere Vertragspartei mit sechsmonatiger

Frist gekündigt werden."

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz in Beantwortung

der Note mitzuteilen, daß die vorstehenden

Bestimmungen der Regierung Seiner

Majestät genehm sind, und Ihren Vorschlag anzunehmen,

daß Ihre Note und diese Antwortnote

ein zwischen unseren beiden Regierungen geschlossenes

Abkommen über diesen Gegenstand

darstellen, das mit dem heutigen Tage in Kraft

tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz

die Versicherung meiner vorzüglichsten Hochachtung

zu erneuern.

Th. Khoman m. p.

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Seiner Exzellenz

Dr. Rudolf St. Baumann

Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter

der Republik Österreich

Bangkok

Das in dem vorliegenden Notenwechsel enthaltene Abkommen ist am 25. April 1966 in Kraft

getreten.

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