135. Verordnung: Feldkochunteroffiziersprüfung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
verordnet
§ 1. (1) Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung,
BGBl. Nr. 234/1960, im Rahmen des
Dienstzweiges „Wirtschaftsunteroffiziere" für
Feldkochunteroffiziere vorgeschriebene „Feldkochunteroffiziersprüfung"
ist praktisch und
mündlich-theoretisch abzulegen.
(2) Die praktische Prüfung hat zu umfassen
1. Kostzubereitung in ortsfesten Großküchenanlagen.
2. Kostzubereitung auf Feldkochgeräten im
Gelände.
3. Bedienung sämtlicher im Bundesheer eingeführter
Verpflegsgeräte und Küchengeräte.
(3) Die mündlich-theoretische Prüfung hat folgende
Gegenstände zu umfassen
1. Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen
Verfassungsrechtes sowie Aufbau
und Organisation der österreichischen Behörden.
2. Die wichtigsten Bestimmungen über die
Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten,
insbesondere der Heeresangehörigen.
3. Allgemeine Dienstvorschrift (ADV).
4. Grundzüge des Wehrgesetzes, BGBl.
Nr. 181/1955,
der Organisation des Bundesheeres, insbesondere
des Militärwirtschaftsdienstes,
der Gesamtorganisation der Heeresversorgung,
der Lagerführung einschließlich Bestellwesen,
der Warenübernahme und Inventarisierung.
5. Warenkunde und Ernährungslehre.
6. Fragen der Menschenbehandlung.
7. Waffen- und Schießlehre.
§ 2. Zur Feldkochunteroffiziersprüfung sind
Bewerber zuzulassen, die mindestens eineinhalb
Jahre in einer Truppenküche als Koch verwendet
wurden, einen sechsmonatigen Feldkochunteroffizierskurs
mit zufriedenstellendem Erfolg absolviert
haben und einem der nachgenannten
Personenkreise angehören
a) Zeitverpflichtete Soldaten,
b) Beamte der Verwendungsgruppen D und E,
c) Vertragsbedienstete der Heeresverwaltung
der Entlohnungsgruppen d und e.
§ 3. (1) Die Prüfungskommission für die Feldkochunteroffiziersprüfung
ist beim Bundesministerium
für Landesverteidigung zu errichten. Die
Prüfungen sind von Prüfungssenaten abzuhalten.
(2) Für die Sacherfordernisse der Feldkochunteroffiziersprüfung
und für die Besorgung der
Kanzleigeschäfte der Prüfungskommission hat
das Bundesministerium für Landesverteidigung
aufzukommen.
§ 4. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission
müssen Berufsoffiziere oder Beamte der allgemeinen
Verwaltung der Verwendungsgruppen
A bis D sein. Sie sind vom Bundesminister für
Landesverteidigung für die Dauer von fünf
Kalenderjahren als Prüfungskommissäre für einen
oder mehrere der im § 1 Abs. 2 und 3 angeführten
Gegenstände zu bestellen. Aus ihrer
Mitte hat der Bundesminister für Landesverteidigung
für die gleiche Funktionsdauer den
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu bestellen.
Diese müssen Offiziere des Intendanzdienstes,
des Verwaltungsdienstes oder des Wirtschaftsdienstes
sein. Im Falle des Ausscheidens von
Mitgliedern oder der Notwendigkeit einer Ergänzung
der Prüfungskommission sind die neu zu
bestellenden Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer
zu bestellen.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission oder einem seiner
Stellvertreter und aus mindestens zwei, höchstens
aber vier Prüfungskommissären zu bestehen, die
vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus der Zahl
der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen
sind.
§ 5. (1) Die Zulassung zur Prüfung ist im
Dienstwege bei der Prüfungskommission schriftlich
zu beantragen.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
(des Prüfungssenates) hat über die Zulassung zur
Prüfung zu entscheiden und auch den Prüfungstag
festzusetzen.
(3) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur
Prüfung kann binnen zwei Wochen Berufung an
das Bundesministerium für Landesverteidigung
erhoben werden. Die Berufung ist beim Vorsitzenden
der Prüfungskommission (des Prüfungssenates)
schriftlich einzubringen.
§ 6. (1) Bei der praktischen und bei der mündlich
-theoretischen Prüfung sind die Prüfungswerber
aus den einzelnen Gegenständen von den
vom Vorsitzenden des Prüfungssenates hiefür bestimmten
Prüfungskommissären (§ 4 Abs. 2) zu
prüfen. Der Vorsitzende ist berechtigt, Fragen
aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.
(2) Ist ein Prüfungswerber durch Krankheit
oder sonstige berücksichtigungswürdige Umstände
verhindert, die Prüfung oder einen Teil
derselben am angesetzten Prüfungstag abzulegen,
so hat der Vorsitzende des Prüfungssenates auf
Ansuchen des Prüfungswerbers die Ablegung der
Prüfung oder eines Teiles derselben am nächsten
Prüfungstage zu gestatten. Die Ablegung eines
Teiles der Prüfung ist jedoch nur dann zu gestatten,
wenn der andere Teil der Prüfung bereits
mit Erfolg abgelegt wurde.
§ 7. (1) Der Prüfungserfolg ist vom Prüfungssenate
durch Abstimmung festzustellen. Bei
Stimmengleichheit hat die Stimme des Vorsitzenden
zu entscheiden. Die Prüfung kann bestanden
werden
mit ausgezeichnetem Erfolg,
mit sehr gutem Erfolg,
mit gutem Erfolg, ]
mit ausreichendem Erfolg.
(2) Über die bestandene Prüfung ist dem
Prüfungswerber ein Zeugnis auszufertigen, in
dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg zu
vermerken sind.
(3) Wird die Prüfung nicht bestanden, so hat
die Prüfungskommission (der Prüfungssenat)
unter Beachtung der während des Feldkochunteroffizierskurses
gezeigten Leistungen den Zeitpunkt
für die Wiederholungsprüfung zu bestimmen.
Zwischen der nicht bestandenen Prüfung
und der Wiederholungsprüfung muß ein
Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.
(4) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung
nicht mit Erfolg bestanden, so kann der Bundesminister
für Landesverteidigung dem Prüfungswerber
bei Vorliegen besonderer berücksichtigungswürdiger
Umstände die Bewilligung
erteilen, die Prüfung neuerlich, jedoch nicht vor
Ablauf eines Jahres seit der letzten Prüfung,
abzulegen.
(5) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht
bestanden, so ist er von der Beschlußfassung der
Prüfungskommission (§ 7 Abs. 3) in Kenntnis zu
setzen.
§ 8. Bei jeder Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll
zu führen, in dem die Namen der Prüfungswerber,
die geprüften Gegenstände, die Ergebnisse
der praktischen und mündlich-theoretischen
Prüfungen sowie der Gesamterfolg, gegebenfalls
auch eine zugestandene Wiederholung der Prüfung
einzutragen sind.
§ 9. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige
des Bundesheeres und der Heeresverwaltung,
die die Anstellungserfordernisse für den
Dienstzweig „Wirtschaftsunteroffiziere" (Feldkochunteroffiziere)
nachweisen, können als Zuhörer
zugelassen werden.