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135_1962 AT

135. Verordnung: Feldkochunteroffiziersprüfung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Verordnung: Feldkochunteroffiziersprüfung.

Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

verordnet

§ 1. (1) Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung,

BGBl. Nr. 234/1960, im Rahmen des

Dienstzweiges „Wirtschaftsunteroffiziere" für

Feldkochunteroffiziere vorgeschriebene „Feldkochunteroffiziersprüfung"

ist praktisch und

mündlich-theoretisch abzulegen.

(2) Die praktische Prüfung hat zu umfassen

1. Kostzubereitung in ortsfesten Großküchenanlagen.

2. Kostzubereitung auf Feldkochgeräten im

Gelände.

3. Bedienung sämtlicher im Bundesheer eingeführter

Verpflegsgeräte und Küchengeräte.

(3) Die mündlich-theoretische Prüfung hat folgende

Gegenstände zu umfassen

1. Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen

Verfassungsrechtes sowie Aufbau

und Organisation der österreichischen Behörden.

2. Die wichtigsten Bestimmungen über die

Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten,

insbesondere der Heeresangehörigen.

3. Allgemeine Dienstvorschrift (ADV).

4. Grundzüge des Wehrgesetzes, BGBl.

Nr. 181/1955,

der Organisation des Bundesheeres, insbesondere

des Militärwirtschaftsdienstes,

der Gesamtorganisation der Heeresversorgung,

der Lagerführung einschließlich Bestellwesen,

der Warenübernahme und Inventarisierung.

5. Warenkunde und Ernährungslehre.

6. Fragen der Menschenbehandlung.

7. Waffen- und Schießlehre.

§ 2. Zur Feldkochunteroffiziersprüfung sind

Bewerber zuzulassen, die mindestens eineinhalb

Jahre in einer Truppenküche als Koch verwendet

wurden, einen sechsmonatigen Feldkochunteroffizierskurs

mit zufriedenstellendem Erfolg absolviert

haben und einem der nachgenannten

Personenkreise angehören

a) Zeitverpflichtete Soldaten,

b) Beamte der Verwendungsgruppen D und E,

c) Vertragsbedienstete der Heeresverwaltung

der Entlohnungsgruppen d und e.

§ 3. (1) Die Prüfungskommission für die Feldkochunteroffiziersprüfung

ist beim Bundesministerium

für Landesverteidigung zu errichten. Die

Prüfungen sind von Prüfungssenaten abzuhalten.

(2) Für die Sacherfordernisse der Feldkochunteroffiziersprüfung

und für die Besorgung der

Kanzleigeschäfte der Prüfungskommission hat

das Bundesministerium für Landesverteidigung

aufzukommen.

§ 4. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission

müssen Berufsoffiziere oder Beamte der allgemeinen

Verwaltung der Verwendungsgruppen

A bis D sein. Sie sind vom Bundesminister für

Landesverteidigung für die Dauer von fünf

Kalenderjahren als Prüfungskommissäre für einen

oder mehrere der im § 1 Abs. 2 und 3 angeführten

Gegenstände zu bestellen. Aus ihrer

Mitte hat der Bundesminister für Landesverteidigung

für die gleiche Funktionsdauer den

Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu bestellen.

Diese müssen Offiziere des Intendanzdienstes,

des Verwaltungsdienstes oder des Wirtschaftsdienstes

sein. Im Falle des Ausscheidens von

Mitgliedern oder der Notwendigkeit einer Ergänzung

der Prüfungskommission sind die neu zu

bestellenden Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer

zu bestellen.

(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden

der Prüfungskommission oder einem seiner

Stellvertreter und aus mindestens zwei, höchstens

aber vier Prüfungskommissären zu bestehen, die

vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus der Zahl

der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen

sind.

§ 5. (1) Die Zulassung zur Prüfung ist im

Dienstwege bei der Prüfungskommission schriftlich

zu beantragen.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

(des Prüfungssenates) hat über die Zulassung zur

Prüfung zu entscheiden und auch den Prüfungstag

festzusetzen.

(3) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur

Prüfung kann binnen zwei Wochen Berufung an

das Bundesministerium für Landesverteidigung

erhoben werden. Die Berufung ist beim Vorsitzenden

der Prüfungskommission (des Prüfungssenates)

schriftlich einzubringen.

§ 6. (1) Bei der praktischen und bei der mündlich

-theoretischen Prüfung sind die Prüfungswerber

aus den einzelnen Gegenständen von den

vom Vorsitzenden des Prüfungssenates hiefür bestimmten

Prüfungskommissären (§ 4 Abs. 2) zu

prüfen. Der Vorsitzende ist berechtigt, Fragen

aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.

(2) Ist ein Prüfungswerber durch Krankheit

oder sonstige berücksichtigungswürdige Umstände

verhindert, die Prüfung oder einen Teil

derselben am angesetzten Prüfungstag abzulegen,

so hat der Vorsitzende des Prüfungssenates auf

Ansuchen des Prüfungswerbers die Ablegung der

Prüfung oder eines Teiles derselben am nächsten

Prüfungstage zu gestatten. Die Ablegung eines

Teiles der Prüfung ist jedoch nur dann zu gestatten,

wenn der andere Teil der Prüfung bereits

mit Erfolg abgelegt wurde.

§ 7. (1) Der Prüfungserfolg ist vom Prüfungssenate

durch Abstimmung festzustellen. Bei

Stimmengleichheit hat die Stimme des Vorsitzenden

zu entscheiden. Die Prüfung kann bestanden

werden

mit ausgezeichnetem Erfolg,

mit sehr gutem Erfolg,

mit gutem Erfolg, ]

mit ausreichendem Erfolg.

(2) Über die bestandene Prüfung ist dem

Prüfungswerber ein Zeugnis auszufertigen, in

dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg zu

vermerken sind.

(3) Wird die Prüfung nicht bestanden, so hat

die Prüfungskommission (der Prüfungssenat)

unter Beachtung der während des Feldkochunteroffizierskurses

gezeigten Leistungen den Zeitpunkt

für die Wiederholungsprüfung zu bestimmen.

Zwischen der nicht bestandenen Prüfung

und der Wiederholungsprüfung muß ein

Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.

(4) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung

nicht mit Erfolg bestanden, so kann der Bundesminister

für Landesverteidigung dem Prüfungswerber

bei Vorliegen besonderer berücksichtigungswürdiger

Umstände die Bewilligung

erteilen, die Prüfung neuerlich, jedoch nicht vor

Ablauf eines Jahres seit der letzten Prüfung,

abzulegen.

(5) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht

bestanden, so ist er von der Beschlußfassung der

Prüfungskommission (§ 7 Abs. 3) in Kenntnis zu

setzen.

§ 8. Bei jeder Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll

zu führen, in dem die Namen der Prüfungswerber,

die geprüften Gegenstände, die Ergebnisse

der praktischen und mündlich-theoretischen

Prüfungen sowie der Gesamterfolg, gegebenfalls

auch eine zugestandene Wiederholung der Prüfung

einzutragen sind.

§ 9. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige

des Bundesheeres und der Heeresverwaltung,

die die Anstellungserfordernisse für den

Dienstzweig „Wirtschaftsunteroffiziere" (Feldkochunteroffiziere)

nachweisen, können als Zuhörer

zugelassen werden.

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