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135_1961 AT

135. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesstraßengesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesstraßengesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesstraßengesetz vom 18. Februar

1948, BGBl. Nr. 59, in der Fassung der Bundesgesetze

vom 2. Juni 1954, BGBl. Nr. 127, vom

12. März 1958, BGBl. Nr. 56,.und vom 18. März

1959, BGBl. Nr. 100, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 1 Abs. 1 ist nach den Worten „Verzeichnissen

A bis H" noch anzufügen „und I".

2. Dem § 1 Abs. 6 ist anzufügen: „Soweit

Grundstücke und bauliche Anlagen des im Verzeichnis

I angeführten Straßenzuges im Eigentum

der Bundesländer Steiermark und Kärnten

stehen, gehen sie hiemit ohne Anspruch auf Entschädigung

in das Eigentum der Republik

Österreich über."

3. Dem § 31 Abs. 2 ist anzufügen: „des Verzeichnisses

I: am 1. Juni 1961."

4. Das Verzeichnis I, Steiermark, hat zu lauten

5. Das Verzeichnis I, Kärnten, hat zu lauten

6. Die im Verzeichnis D angeführte Gaberl

Straße wird als Bundesstraße mit 1. Juni 1961

aufgelassen.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

betraut.

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