135. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesstraßengesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesstraßengesetz vom 18. Februar
1948, BGBl. Nr. 59, in der Fassung der Bundesgesetze
vom 2. Juni 1954, BGBl. Nr. 127, vom
12. März 1958, BGBl. Nr. 56,.und vom 18. März
1959, BGBl. Nr. 100, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 1 Abs. 1 ist nach den Worten „Verzeichnissen
A bis H" noch anzufügen „und I".
2. Dem § 1 Abs. 6 ist anzufügen: „Soweit
Grundstücke und bauliche Anlagen des im Verzeichnis
I angeführten Straßenzuges im Eigentum
der Bundesländer Steiermark und Kärnten
stehen, gehen sie hiemit ohne Anspruch auf Entschädigung
in das Eigentum der Republik
Österreich über."
3. Dem § 31 Abs. 2 ist anzufügen: „des Verzeichnisses
I: am 1. Juni 1961."
4. Das Verzeichnis I, Steiermark, hat zu lauten
5. Das Verzeichnis I, Kärnten, hat zu lauten
6. Die im Verzeichnis D angeführte Gaberl
Straße wird als Bundesstraße mit 1. Juni 1961
aufgelassen.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
betraut.