135. Verordnung: Neufassung der Anlagen der Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes 1959.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 2 und Z. 4 des
Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/1958,
wird verordnet
Artikel I.
Die Anlagen A (Freiliste 2), B (Verzeichnis der
besonders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen
nach der Einfuhr), C (Freiliste 3)
und D (Verzeichnis der besonders zugelassenen
Bearbeitungen und Verarbeitungen im Großhandel)
der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 19. Feber 1959, BGBl.
Nr. 55, zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, erhalten
folgende Fassung
„Anlage A
Freiliste 2.
(Steuerfreie Lieferungen nach der Einfuhr.)
1. Alginate;
2. Altmaterial;
3. Asbest;
4. Balata;
5. Bastfasern (zum Beispiel Flachs, Hanf, Ramie,
Jute und andere Hartfasern); "Werg und Abfälle
hievon;
6. Bettfedern;
7. Borsten;
8. Drogen, roh;
9. Farbhölzer, roh;
10. Feigen, getrocknet, zur Erzeugung von
Kaffee-Ersatz oder Verarbeitung auf Marmeladen;
11. Fette, tierische;
12. Fische, und zwar
a) frisch (lebend oder tot), gekühlt oder
tiefgekühlt (gefroren), der ZTNr. 03.01;
b) nur gesalzen oder in Salzlake, aus ZTNr.
03.02;
13. Futtermittel: Blut-, Fisch-, Fleisch- und Tierkörpermehl;
14. Gerbstoffe und Gerbstoffauszüge mit Ausnahme
synthetischer Gerbstoffe;
15. Gummen in Platten und Stücken;
16. Harze aller Art mit Ausnahme der Kunstharze;
17. Häute und Felle, roh (grün, gesalzen, getrocknet,
geäschert oder gepickelt), zur Herstellung
von Leder, aus ZTNr. 41.01;
18. Holz, und zwar
a) Rundholz, roh, auch entrindet oder nur
grob zugerichtet, der ZTNr. 44.03;
b) Holz, zwei- oder mehrseitig behauen
(behauenes Kantholz), aber nicht weiter
bearbeitet, der ZTNr. 44.04;
c) Holz, in der Längsrichtung gesägt, geschnitten
oder geschält, aber nicht weiter
bearbeitet, mit einer Stärke von mehr als
5 mm, der ZTNr. 44.05;
d) Faßholz, auch auf den beiden Hauptflächen
gesägt, aber nicht in anderer
Weise bearbeitet, der ZTNr. 44.08;
e) Reifholz; Holzspäne von der zum Klären
von Flüssigkeiten verwendeten Art, aus
ZTNr. 44.09;
19. Hopfen;
20. Kaffee, roh;
21. Kakaobohnen;
22. Kapok;
23. Kautschuk, auch synthetischer;
24. Korkholz; Kork in Streifen, Scheiben und
Würfeln, Korkabfälle, auch Korkschrot,
Korkmehl, Korkwolle;
25. Öle, tierische;
26. Ölsaaten und ölhaltige Früchte, ausgenommen
Sojabohnen zu Genußzwecken, aus ZTNr.
12.01;
27. Oliven zur Ölerzeugung, aus ZTNr. 07.01 L;
28. Paraffin;
29. Pflaumen, gedörrt oder getrocknet;
30. Pomeranzen und Mandarinen;
31. Reis;
32. Schwefel;
33. Tabakblätter, unbearbeitet oder nur fermentiert
(Rohtabak); Tabakkarotten,-laugen,
-rippen und -stengel;
34. Tee;
35. Tierhaare mit Ausnahme der Schafwolle;
36. Wachs: Bienen- und anderes Insektenwachs;
37. Weinbeeren und Trauben, getrocknet; Korinthen;
38. Zitronen und Limonien.
Anlage B
Verzeichnis der besonders zugelassenen
Bearbeitungen und Verarbeitungen
nach der Einfuhr.
Die Steuerfreiheit gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 des
Umsatzsteuergesetzes 1959 wird nicht ausgeschlossen,
wenn
1. Bettfedern gereinigt oder gemischt werden;
2. Borsten gewaschen, gebleicht, gefärbt oder
zugerichtet werden;
3. Drogen, roh, zu handelsüblicher Ware zerkleinert,
geschnitten, gemahlen oder pulverisiert
werden;
4. Farbhölzer gemahlen oder extrahiert werden;
5. Fische gesalzen, geräuchert, mariniert, filetiert,
gefroren oder getrocknet werden.
Als Marinieren im Sinne dieser Bestimmung
ist es anzusehen, wenn Fische entweder
durch Salz in oder ohne Verbindung mit Gewürzen
(zum Beispiel Gabelbissen) oder
durch Salz in Verbindung mit Essig und
Gewürzen (zum Beispiel Bismarckheringe)
oder durch Braten (zum Beispiel Bratheringe,
Bratschellfische, Fischkoteletten) oder durch
Kochen (zum Beispiel Heringe in Gallert)
in Verbindung mit Essig und Gewürzen
zum Genuß zubereitet werden; als Marinieren
ist es auch anzusehen, wenn in oder ohne
Verbindung mit Gewürzen andere pflanzliche
Beigaben (zum Beispiel Gurken und
Zwiebeln) bei der Zubereitung verwendet
werden. Unter Filetieren im Sinne dieser
Bestimmung ist das Abschneiden und Ausschneiden
der nicht zum menschlichen Genuß
geeigneten Teile (zum Beispiel der Schwänze,
Köpfe und Gräten) zu verstehen;
6. Gerbstoffe, ausgenommen synthetische, gemahlen
oder extrahiert werden;
7. Hanf gehechelt wird;
8. Holz, und zwar Bau- und Nutzholz, in der
Längs- oder Querrichtung oder in beiden
Richtungen geschnitten, mit der Axt oder
Säge bearbeitet, zu Furnieren geschnitten
oder gehobelt, gespundet oder gekehlt wird
oder wenn Holzmasten (Telegraphenstangen,
Licht- und Leitungsmasten) geschält oder
zyanisiert (konserviert) oder wenn Eisenbahnschwellen
aus Holz getränkt werden;
9. Kaffee geschält, gemischt, geröstet oder gemahlen
wird;
10. Kapok gereinigt oder gemischt wird;
11. Lumpen (Hadern) gerissen, gewaschen, getrennt,
karbonisiert, gebleicht oder gefärbt
werden;
12. Öle oder Fette, tierische, verarbeitet werden,
vorausgesetzt, daß diese Verarbeitung nicht
über eine Veredlung (Spalten, Mischen, Raffinieren,
Neutralisieren, Härten, Kochen,
Bleichen, Dämpfen) und über die Gewinnung
von Fettsäuren hinausgeht;
13. Ölsaaten und Ölfrüchte geschlagen (gepreßt)
oder extrahiert werden, und zwar auch dann,
wenn die dabei entstandenen Gegenstände
vom Hersteller weiterverarbeitet werden,
vorausgesetzt, daß diese Verarbeitung nicht
über eine Veredlung (Spalten, Mischen, Raffinieren,
Neutralisieren, Härten, Kochen,
Bleichen, Dämpfen) und nicht über die Gewinnung
von Fettsäuren und die Herstellung
von Ölkuchenmehl hinausgeht;
14. Reis geschält, gebrochen, poliert oder glasiert
oder zu Reisgrieß oder Reismehl (einschließlich
Reisfuttermehl) verarbeitet wird;
15. Tabak fermentiert wird;
16. Tee verschiedener ausländischer Sorten gemischt
wird.
Anlage C
Freiliste 3.
(Steuerfreie Lieferungen im Großhandel.)
1. Asbestzementrohre;
2. Baumwolle, roh, Abfälle davon, Spinnereiabfälle
aller Art und Linters, auch gewaschen,
gereinigt oder gebleicht;
3. Blut- und Tierkörpermehl;
4. Brennstoffe, und zwar Steinkohle, Braunkohle,
Preßkohle (Briketts) und aus Kohle
hergestellter Koks; Rohgraphit bei Verwendung
als Brennstoff;
5. Drogen, roh;
6. Düngemittel;
7. Eisenbahnschwellen aus Holz;
8. Erdöl, roh;
9. Erzeugnisse aus Erdöl, Kohle, Ölschiefer oder
Torf, und zwar
a) Kraft- und Schmierstoffe sowie flüssige
Heiz- und Leuchtstoffe, die aus den genannten
Rohstoffen oder daraus gewonnenen
Zwischenerzeugnissen hergestellt
sind;
b) Zwischenerzeugnisse, die aus den genannten
Rohstoffen hergestellt sind, soweit
sie zur weiteren Veredlung auf Kraft-
und Schmierstoffe oder flüssige Heiz- und
Leuchtstoffe verwendet werden;
10. Flachs und Hanf, roh, geröstet, gebrochen,
geschwungen, entleimt und in Abfällen;
11. Getreide aller Art, auch getrocknet, gereinigt
oder begast;
12. Grieß aus Getreide ohne Nährmittelzusatz;
13. Kartoffeln;
14. Lumpen (Hadern);
15. Mehl, Schrot und Kleie aus Getreide aller
Art;
16. Metalle und Metallegierungen, und zwar
a) Edelmetalle (Platin, Platinmetalle, Gold
und Silber), Edelmetallegierungen (auch
Doublé), Bruch und Abfälle und deren
chemische Verbindungen;
b) Eisen und Stahl (auch Edelstahl)
Roheisen, Formeisen, Bandeisen, Stabeisen;
Feinbleche, Mittelbleche, Grobbleche;
Universaleisen, Halbzeug, Oberbaumaterial,
Röhren; Radsätze und
Draht aller Art;
c) unedle Metalle und deren Legierungen,
und zwar
Rohmetalle, raffinierte Metalle, Elektrolytmetalle,
umgeschmolzene (Remelted-)
Metalle;
17. Milch im Sinne des § 2 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes,
BGBl. Nr. 276/1958, mit
Ausnahme von Schlagobers, auch gereinigt,
erhitzt, tiefgekühlt, homogenisiert, vitaminiert,
sterilisiert, angesäuert oder auf einen
bestimmten Fettgehalt eingestellt, Magermilch,
eingedickt, getrocknet oder aufgelöst,
auch denaturiert, und Molke, eingedickt oder
getrocknet;
18. Ölsaaten und ölhaltige Früchte, ausgenommen
Sojabohnen zu Genußzwecken, aus ZTNr.
12.01;
19. Saatgut, und zwar
a) Forstsaatgut oder Forstpflanzgut, auch
gereinigt oder gebrauchsfertig hergerichtet,
wenn es nach den Bestimmungen des
Forstsaatgutgesetzes vom 18. Mai 1960,
BGBl. Nr. 114, anerkannt ist; die Anerkennung
ist bei Forstsaatgut durch
Anerkennungsbescheid des Landeshauptmannes,
bei Forstpflanzgut durch Anerkennungsbescheid
der Bezirksverwaltungsbehörde
nachzuweisen;
b) landwirtschaftliches oder gärtnerisches
Saatgut, auch getrocknet, gereinigt, begast,
gebeizt, gemischt oder sonst saatfertig
aufbereitet, wenn es im Sinne des
Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236,
oder des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl.
Nr. 34/1947, anerkannt oder plombiert
ist, Mischungen von Samen verschiedener
Art, wenn sie im Sinne des Saatgutgesetzes
1937 registriert sind; bei anerkanntem
Saatgut ist die Anerkennung
durch die Saatgutanerkennungsbescheinigung
der Landwirtschaftskammer, bei
plombiertem Saatgut die Plombierung
durch den Untersuchungsbefund einer
gemäß der Kundmachung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft
vom 17. Feber 1950, BGBl.
Nr. 63, zur Untersuchung und Plombierung
ermächtigten Anstalt oder Stelle,
bei Mischungen von Samen verschiedener
Art die Registrierung durch Angabe der
Eintragungsnummer in das besondere
Register einer zur Untersuchung und
Plombierung ermächtigten Anstalt oder
Stelle nachzuweisen;
20. Schafwolle, roh, gereinigt, gewaschen, entfettet,
karbonisiert, gebleicht, gefärbt, gekrempelt
(gestrichen), gekämmt, einschließlich
der Kämmlinge, der Wollabfälle und der
Wollabgänge;
21. Schwefelkies (Pyrit) der ZTNr. 25.02 einschließlich
der Abbrände der ZTNr. 26.01;
22. Verhüttungsmaterialien, und zwar
a) Erze, auch Schwefelkies einschließlich der
Abbrände;
b) metallhaltige Schlacken, Aschen und
andere Rückstände;
c) bei der Verhüttung entstandene metallhaltige
Zwischenerzeugnisse;
d) Bruch und Abfälle von den in Z. 16
unter lit. b und c genannten Metallen
und Metallegierungen;
23. Zucker, raffiniert, zum unmittelbaren Genuß
geeignet, auch gemahlen.
Anlage D
Verzeichnis der besonders zugelassenen
Bearbeitungen und Verarbeitungen
im Großhandel.
Die Steuerfreiheit gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 des
Umsatzsteuergesetzes 1959 wird nicht ausgeschlossen,
wenn
1. die in der Z. 2 der Anlage C dieser Verordnung
genannten Gegenstände gewaschen,
gereinigt oder gebleicht werden;
2. die in der Z. 5 der Anlage C dieser Verordnung
genannten Gegenstände zu handelsüblicher
Ware zerkleinert, geschnitten, gemahlen
oder pulverisiert werden;
3. die in der Z. 9 der Anlage C dieser Verordnung
genannten Gegenstände aus Erdöl,
Kohle, Ölschiefer oder Torf oder daraus
gewonnenen Zwischenerzeugnissen hergestellt
werden;
4. die in der Z. 10 der Anlage C dieser Verordnung
genannten Gegenstände geröstet,
gebrochen, geschwungen oder entleimt werden;
5. der in der Z. 11 der Anlage C dieser Verordnung
genannte Gegenstand getrocknet,
gereinigt oder begast wird;
6. die in der Z. 14 der Anlage C dieser Verordnung
genannten Gegenstände gerissen,
gewaschen, getrennt, karbonisiert, gebleicht
oder gefärbt werden;
7. die in der Z. 16 lit. a der Anlage C dieser
Verordnung genannten Edelmetalle oder
Edelmetallegierungen zu Gegenständen verarbeitet
werden, die weder als fertige Erzeugnisse
noch als solche Halberzeugnisse anzu-
sehen sind, die ohne weitere wesentliche Veränderung
ihrer Zusammensetzung oder
Form dem Fertigerzeugnis oder einem
anderen Halberzeugnis eingefügt werden
können;
8. die in der Z. 16 lit. b der Anlage C dieser
Verordnung genannten Gegenstände in der
Längs- oder Querrichtung oder in beiden
Richtungen geschnitten werden;
9. der in der Z. 17 der Anlage C dieser Verordnung
genannte Gegenstand
a) gereinigt, erhitzt, tiefgekühlt, homogenisiert,
vitaminiert, sterilisiert, angesäuert
oder auf einen bestimmten Fettgehalt
eingestellt wird;
b) als Magermilch eingedickt, getrocknet,
denaturiert oder aufgelöst wird;
c) als Molke eingedickt oder getrocknet
wird;
10. die in der Z. 18 der Anlage C dieser Verordnung
genannten Gegenstände geschlagen
(gepreßt) oder extrahiert werden, und zwar
auch dann, wenn die dabei entstandenen
Gegenstände vom Hersteller weiter verarbeitet
werden, vorausgesetzt, daß diese
Verarbeitung nicht über eine Veredlung
(Spalten, Mischen, Raffinieren, Neutralisieren,
Härten, Kochen, Bleichen, Dämpfen)
und nicht über die Gewinnung von Fettsäuren
und die Herstellung von Ölkuchenmehl
hinausgeht;
11. a) der in der Z. 19 lit. a der Anlage C dieser
Verordnung genannte Gegenstand gereinigt
oder gebrauchsfertig hergerichtet,
insbesondere als Forstsaatgut geklengt
wird;
b) die in der Z. 19 lit. b der Anlage C
dieser Verordnung genannten Gegenstände
getrocknet, gereinigt, begast, gebeizt,
gemischt oder sonst saatfertig aufbereitet
werden;
12. die in der Z. 20 der Anlage C dieser Verordnung
genannten Gegenstände gereinigt,
gewaschen, entfettet, karbonisiert, gebleicht,
gefärbt, gekrempelt (gestrichen), gekämmt
oder gemischt werden;
13. der in der Z. 21 der Anlage C dieser Verordnung
genannte Schwefelkies von Zellstoffabriken
abgeröstet wird;
14. die in der Z. 22 der Anlage C dieser Verordnung
genannten Gegenstände auf Edelmetalle,
auf unedle Nichteisenmetalle oder
auf deren Legierungen, ausgenommen Aluminium
oder dessen Legierungen, verhüttet
(auch raffiniert, elektrolysiert) werden. Die
Begünstigung erstreckt sich auch auf
die Verhüttung zu Zwischenerzeugnissen
(Z. 22 lit. c der Anlage C);
15. der in der Z. 23 der Anlage C dieser Verordnung
genannte Gegenstand gemahlen
wird."
Artikel II.
Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze
anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung bewirkt werden.