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135. Verordnung: Neufassung der Anlagen der Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes 1959.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Verordnung: Neufassung der Anlagen der Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes 1959.

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 2 und Z. 4 des

Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/1958,

wird verordnet

Artikel I.

Die Anlagen A (Freiliste 2), B (Verzeichnis der

besonders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen

nach der Einfuhr), C (Freiliste 3)

und D (Verzeichnis der besonders zugelassenen

Bearbeitungen und Verarbeitungen im Großhandel)

der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 19. Feber 1959, BGBl.

Nr. 55, zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, erhalten

folgende Fassung

„Anlage A

Freiliste 2.

(Steuerfreie Lieferungen nach der Einfuhr.)

1. Alginate;

2. Altmaterial;

3. Asbest;

4. Balata;

5. Bastfasern (zum Beispiel Flachs, Hanf, Ramie,

Jute und andere Hartfasern); "Werg und Abfälle

hievon;

6. Bettfedern;

7. Borsten;

8. Drogen, roh;

9. Farbhölzer, roh;

10. Feigen, getrocknet, zur Erzeugung von

Kaffee-Ersatz oder Verarbeitung auf Marmeladen;

11. Fette, tierische;

12. Fische, und zwar

a) frisch (lebend oder tot), gekühlt oder

tiefgekühlt (gefroren), der ZTNr. 03.01;

b) nur gesalzen oder in Salzlake, aus ZTNr.

03.02;

13. Futtermittel: Blut-, Fisch-, Fleisch- und Tierkörpermehl;

14. Gerbstoffe und Gerbstoffauszüge mit Ausnahme

synthetischer Gerbstoffe;

15. Gummen in Platten und Stücken;

16. Harze aller Art mit Ausnahme der Kunstharze;

17. Häute und Felle, roh (grün, gesalzen, getrocknet,

geäschert oder gepickelt), zur Herstellung

von Leder, aus ZTNr. 41.01;

18. Holz, und zwar

a) Rundholz, roh, auch entrindet oder nur

grob zugerichtet, der ZTNr. 44.03;

b) Holz, zwei- oder mehrseitig behauen

(behauenes Kantholz), aber nicht weiter

bearbeitet, der ZTNr. 44.04;

c) Holz, in der Längsrichtung gesägt, geschnitten

oder geschält, aber nicht weiter

bearbeitet, mit einer Stärke von mehr als

5 mm, der ZTNr. 44.05;

d) Faßholz, auch auf den beiden Hauptflächen

gesägt, aber nicht in anderer

Weise bearbeitet, der ZTNr. 44.08;

e) Reifholz; Holzspäne von der zum Klären

von Flüssigkeiten verwendeten Art, aus

ZTNr. 44.09;

19. Hopfen;

20. Kaffee, roh;

21. Kakaobohnen;

22. Kapok;

23. Kautschuk, auch synthetischer;

24. Korkholz; Kork in Streifen, Scheiben und

Würfeln, Korkabfälle, auch Korkschrot,

Korkmehl, Korkwolle;

25. Öle, tierische;

26. Ölsaaten und ölhaltige Früchte, ausgenommen

Sojabohnen zu Genußzwecken, aus ZTNr.

12.01;

27. Oliven zur Ölerzeugung, aus ZTNr. 07.01 L;

28. Paraffin;

29. Pflaumen, gedörrt oder getrocknet;

30. Pomeranzen und Mandarinen;

31. Reis;

32. Schwefel;

33. Tabakblätter, unbearbeitet oder nur fermentiert

(Rohtabak); Tabakkarotten,-laugen,

-rippen und -stengel;

34. Tee;

35. Tierhaare mit Ausnahme der Schafwolle;

36. Wachs: Bienen- und anderes Insektenwachs;

37. Weinbeeren und Trauben, getrocknet; Korinthen;

38. Zitronen und Limonien.

Anlage B

Verzeichnis der besonders zugelassenen

Bearbeitungen und Verarbeitungen

nach der Einfuhr.

Die Steuerfreiheit gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 des

Umsatzsteuergesetzes 1959 wird nicht ausgeschlossen,

wenn

1. Bettfedern gereinigt oder gemischt werden;

2. Borsten gewaschen, gebleicht, gefärbt oder

zugerichtet werden;

3. Drogen, roh, zu handelsüblicher Ware zerkleinert,

geschnitten, gemahlen oder pulverisiert

werden;

4. Farbhölzer gemahlen oder extrahiert werden;

5. Fische gesalzen, geräuchert, mariniert, filetiert,

gefroren oder getrocknet werden.

Als Marinieren im Sinne dieser Bestimmung

ist es anzusehen, wenn Fische entweder

durch Salz in oder ohne Verbindung mit Gewürzen

(zum Beispiel Gabelbissen) oder

durch Salz in Verbindung mit Essig und

Gewürzen (zum Beispiel Bismarckheringe)

oder durch Braten (zum Beispiel Bratheringe,

Bratschellfische, Fischkoteletten) oder durch

Kochen (zum Beispiel Heringe in Gallert)

in Verbindung mit Essig und Gewürzen

zum Genuß zubereitet werden; als Marinieren

ist es auch anzusehen, wenn in oder ohne

Verbindung mit Gewürzen andere pflanzliche

Beigaben (zum Beispiel Gurken und

Zwiebeln) bei der Zubereitung verwendet

werden. Unter Filetieren im Sinne dieser

Bestimmung ist das Abschneiden und Ausschneiden

der nicht zum menschlichen Genuß

geeigneten Teile (zum Beispiel der Schwänze,

Köpfe und Gräten) zu verstehen;

6. Gerbstoffe, ausgenommen synthetische, gemahlen

oder extrahiert werden;

7. Hanf gehechelt wird;

8. Holz, und zwar Bau- und Nutzholz, in der

Längs- oder Querrichtung oder in beiden

Richtungen geschnitten, mit der Axt oder

Säge bearbeitet, zu Furnieren geschnitten

oder gehobelt, gespundet oder gekehlt wird

oder wenn Holzmasten (Telegraphenstangen,

Licht- und Leitungsmasten) geschält oder

zyanisiert (konserviert) oder wenn Eisenbahnschwellen

aus Holz getränkt werden;

9. Kaffee geschält, gemischt, geröstet oder gemahlen

wird;

10. Kapok gereinigt oder gemischt wird;

11. Lumpen (Hadern) gerissen, gewaschen, getrennt,

karbonisiert, gebleicht oder gefärbt

werden;

12. Öle oder Fette, tierische, verarbeitet werden,

vorausgesetzt, daß diese Verarbeitung nicht

über eine Veredlung (Spalten, Mischen, Raffinieren,

Neutralisieren, Härten, Kochen,

Bleichen, Dämpfen) und über die Gewinnung

von Fettsäuren hinausgeht;

13. Ölsaaten und Ölfrüchte geschlagen (gepreßt)

oder extrahiert werden, und zwar auch dann,

wenn die dabei entstandenen Gegenstände

vom Hersteller weiterverarbeitet werden,

vorausgesetzt, daß diese Verarbeitung nicht

über eine Veredlung (Spalten, Mischen, Raffinieren,

Neutralisieren, Härten, Kochen,

Bleichen, Dämpfen) und nicht über die Gewinnung

von Fettsäuren und die Herstellung

von Ölkuchenmehl hinausgeht;

14. Reis geschält, gebrochen, poliert oder glasiert

oder zu Reisgrieß oder Reismehl (einschließlich

Reisfuttermehl) verarbeitet wird;

15. Tabak fermentiert wird;

16. Tee verschiedener ausländischer Sorten gemischt

wird.

Anlage C

Freiliste 3.

(Steuerfreie Lieferungen im Großhandel.)

1. Asbestzementrohre;

2. Baumwolle, roh, Abfälle davon, Spinnereiabfälle

aller Art und Linters, auch gewaschen,

gereinigt oder gebleicht;

3. Blut- und Tierkörpermehl;

4. Brennstoffe, und zwar Steinkohle, Braunkohle,

Preßkohle (Briketts) und aus Kohle

hergestellter Koks; Rohgraphit bei Verwendung

als Brennstoff;

5. Drogen, roh;

6. Düngemittel;

7. Eisenbahnschwellen aus Holz;

8. Erdöl, roh;

9. Erzeugnisse aus Erdöl, Kohle, Ölschiefer oder

Torf, und zwar

a) Kraft- und Schmierstoffe sowie flüssige

Heiz- und Leuchtstoffe, die aus den genannten

Rohstoffen oder daraus gewonnenen

Zwischenerzeugnissen hergestellt

sind;

b) Zwischenerzeugnisse, die aus den genannten

Rohstoffen hergestellt sind, soweit

sie zur weiteren Veredlung auf Kraft-

und Schmierstoffe oder flüssige Heiz- und

Leuchtstoffe verwendet werden;

10. Flachs und Hanf, roh, geröstet, gebrochen,

geschwungen, entleimt und in Abfällen;

11. Getreide aller Art, auch getrocknet, gereinigt

oder begast;

12. Grieß aus Getreide ohne Nährmittelzusatz;

13. Kartoffeln;

14. Lumpen (Hadern);

15. Mehl, Schrot und Kleie aus Getreide aller

Art;

16. Metalle und Metallegierungen, und zwar

a) Edelmetalle (Platin, Platinmetalle, Gold

und Silber), Edelmetallegierungen (auch

Doublé), Bruch und Abfälle und deren

chemische Verbindungen;

b) Eisen und Stahl (auch Edelstahl)

Roheisen, Formeisen, Bandeisen, Stabeisen;

Feinbleche, Mittelbleche, Grobbleche;

Universaleisen, Halbzeug, Oberbaumaterial,

Röhren; Radsätze und

Draht aller Art;

c) unedle Metalle und deren Legierungen,

und zwar

Rohmetalle, raffinierte Metalle, Elektrolytmetalle,

umgeschmolzene (Remelted-)

Metalle;

17. Milch im Sinne des § 2 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes,

BGBl. Nr. 276/1958, mit

Ausnahme von Schlagobers, auch gereinigt,

erhitzt, tiefgekühlt, homogenisiert, vitaminiert,

sterilisiert, angesäuert oder auf einen

bestimmten Fettgehalt eingestellt, Magermilch,

eingedickt, getrocknet oder aufgelöst,

auch denaturiert, und Molke, eingedickt oder

getrocknet;

18. Ölsaaten und ölhaltige Früchte, ausgenommen

Sojabohnen zu Genußzwecken, aus ZTNr.

12.01;

19. Saatgut, und zwar

a) Forstsaatgut oder Forstpflanzgut, auch

gereinigt oder gebrauchsfertig hergerichtet,

wenn es nach den Bestimmungen des

Forstsaatgutgesetzes vom 18. Mai 1960,

BGBl. Nr. 114, anerkannt ist; die Anerkennung

ist bei Forstsaatgut durch

Anerkennungsbescheid des Landeshauptmannes,

bei Forstpflanzgut durch Anerkennungsbescheid

der Bezirksverwaltungsbehörde

nachzuweisen;

b) landwirtschaftliches oder gärtnerisches

Saatgut, auch getrocknet, gereinigt, begast,

gebeizt, gemischt oder sonst saatfertig

aufbereitet, wenn es im Sinne des

Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236,

oder des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl.

Nr. 34/1947, anerkannt oder plombiert

ist, Mischungen von Samen verschiedener

Art, wenn sie im Sinne des Saatgutgesetzes

1937 registriert sind; bei anerkanntem

Saatgut ist die Anerkennung

durch die Saatgutanerkennungsbescheinigung

der Landwirtschaftskammer, bei

plombiertem Saatgut die Plombierung

durch den Untersuchungsbefund einer

gemäß der Kundmachung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft

vom 17. Feber 1950, BGBl.

Nr. 63, zur Untersuchung und Plombierung

ermächtigten Anstalt oder Stelle,

bei Mischungen von Samen verschiedener

Art die Registrierung durch Angabe der

Eintragungsnummer in das besondere

Register einer zur Untersuchung und

Plombierung ermächtigten Anstalt oder

Stelle nachzuweisen;

20. Schafwolle, roh, gereinigt, gewaschen, entfettet,

karbonisiert, gebleicht, gefärbt, gekrempelt

(gestrichen), gekämmt, einschließlich

der Kämmlinge, der Wollabfälle und der

Wollabgänge;

21. Schwefelkies (Pyrit) der ZTNr. 25.02 einschließlich

der Abbrände der ZTNr. 26.01;

22. Verhüttungsmaterialien, und zwar

a) Erze, auch Schwefelkies einschließlich der

Abbrände;

b) metallhaltige Schlacken, Aschen und

andere Rückstände;

c) bei der Verhüttung entstandene metallhaltige

Zwischenerzeugnisse;

d) Bruch und Abfälle von den in Z. 16

unter lit. b und c genannten Metallen

und Metallegierungen;

23. Zucker, raffiniert, zum unmittelbaren Genuß

geeignet, auch gemahlen.

Anlage D

Verzeichnis der besonders zugelassenen

Bearbeitungen und Verarbeitungen

im Großhandel.

Die Steuerfreiheit gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 des

Umsatzsteuergesetzes 1959 wird nicht ausgeschlossen,

wenn

1. die in der Z. 2 der Anlage C dieser Verordnung

genannten Gegenstände gewaschen,

gereinigt oder gebleicht werden;

2. die in der Z. 5 der Anlage C dieser Verordnung

genannten Gegenstände zu handelsüblicher

Ware zerkleinert, geschnitten, gemahlen

oder pulverisiert werden;

3. die in der Z. 9 der Anlage C dieser Verordnung

genannten Gegenstände aus Erdöl,

Kohle, Ölschiefer oder Torf oder daraus

gewonnenen Zwischenerzeugnissen hergestellt

werden;

4. die in der Z. 10 der Anlage C dieser Verordnung

genannten Gegenstände geröstet,

gebrochen, geschwungen oder entleimt werden;

5. der in der Z. 11 der Anlage C dieser Verordnung

genannte Gegenstand getrocknet,

gereinigt oder begast wird;

6. die in der Z. 14 der Anlage C dieser Verordnung

genannten Gegenstände gerissen,

gewaschen, getrennt, karbonisiert, gebleicht

oder gefärbt werden;

7. die in der Z. 16 lit. a der Anlage C dieser

Verordnung genannten Edelmetalle oder

Edelmetallegierungen zu Gegenständen verarbeitet

werden, die weder als fertige Erzeugnisse

noch als solche Halberzeugnisse anzu-

sehen sind, die ohne weitere wesentliche Veränderung

ihrer Zusammensetzung oder

Form dem Fertigerzeugnis oder einem

anderen Halberzeugnis eingefügt werden

können;

8. die in der Z. 16 lit. b der Anlage C dieser

Verordnung genannten Gegenstände in der

Längs- oder Querrichtung oder in beiden

Richtungen geschnitten werden;

9. der in der Z. 17 der Anlage C dieser Verordnung

genannte Gegenstand

a) gereinigt, erhitzt, tiefgekühlt, homogenisiert,

vitaminiert, sterilisiert, angesäuert

oder auf einen bestimmten Fettgehalt

eingestellt wird;

b) als Magermilch eingedickt, getrocknet,

denaturiert oder aufgelöst wird;

c) als Molke eingedickt oder getrocknet

wird;

10. die in der Z. 18 der Anlage C dieser Verordnung

genannten Gegenstände geschlagen

(gepreßt) oder extrahiert werden, und zwar

auch dann, wenn die dabei entstandenen

Gegenstände vom Hersteller weiter verarbeitet

werden, vorausgesetzt, daß diese

Verarbeitung nicht über eine Veredlung

(Spalten, Mischen, Raffinieren, Neutralisieren,

Härten, Kochen, Bleichen, Dämpfen)

und nicht über die Gewinnung von Fettsäuren

und die Herstellung von Ölkuchenmehl

hinausgeht;

11. a) der in der Z. 19 lit. a der Anlage C dieser

Verordnung genannte Gegenstand gereinigt

oder gebrauchsfertig hergerichtet,

insbesondere als Forstsaatgut geklengt

wird;

b) die in der Z. 19 lit. b der Anlage C

dieser Verordnung genannten Gegenstände

getrocknet, gereinigt, begast, gebeizt,

gemischt oder sonst saatfertig aufbereitet

werden;

12. die in der Z. 20 der Anlage C dieser Verordnung

genannten Gegenstände gereinigt,

gewaschen, entfettet, karbonisiert, gebleicht,

gefärbt, gekrempelt (gestrichen), gekämmt

oder gemischt werden;

13. der in der Z. 21 der Anlage C dieser Verordnung

genannte Schwefelkies von Zellstoffabriken

abgeröstet wird;

14. die in der Z. 22 der Anlage C dieser Verordnung

genannten Gegenstände auf Edelmetalle,

auf unedle Nichteisenmetalle oder

auf deren Legierungen, ausgenommen Aluminium

oder dessen Legierungen, verhüttet

(auch raffiniert, elektrolysiert) werden. Die

Begünstigung erstreckt sich auch auf

die Verhüttung zu Zwischenerzeugnissen

(Z. 22 lit. c der Anlage C);

15. der in der Z. 23 der Anlage C dieser Verordnung

genannte Gegenstand gemahlen

wird."

Artikel II.

Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze

anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser

Verordnung bewirkt werden.

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