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135_1959 AT

135. Kundmachung: Annahme der durch das Protokoll vom 11. Dezember 1946 abgeänderten Abkommen, Übereinkommen und Protokolle, betreffend die Suchtgifte, durch weitere Staaten.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Kundmachung: Annahme der durch das Protokoll vom 11. Dezember 1946 abgeänderten Abkommen, Übereinkommen und Protokolle, betreffend die Suchtgifte, durch weitere Staaten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen haben angenommen

1. das Internationale Opiumabkommen vom

23. Jänner 1912 (Haager Opiumabkommen),

BGBl. Nr. 361/1921, in der Fassung des Protokolls

vom 11. Dezember 1946, BGBl. Nr. 179/

1950

Ghana, Indonesien und Malaya;

2. die Internationale Opiumkonvention vom

19. Feber 1925 (Genfer Opiumkonvention),

BGBl. Nr. 244/1928, in der Fassung des Protokolls

vom 11. Dezember 1946

Afghanistan, Äthiopien, Ceylon, Ghana, Indonesien,

Israel, Jordanien, Kambodscha, Laos, Malaya,

Marokko und Vietnam;

3. das Abkommen zur Beschränkung der Herstellung

und zur Regelung der Verteilung der

Betäubungsmittel vom 13. Juli 1931, BGBl.

Nr. 198/1934 II, in der Fassung des Protokolls

vom 11. Dezember 1946

Äthiopien, Ceylon, Ghana, Indonesien, Israel,

Jordanien, Jugoslawien, Kambodscha, Laos, Malaya,

Marokko und Vietnam;

4. das Übereinkommen zur Unterdrückung des

unerlaubten Handels mit Suchtgiften vom

26. Juni 1936, BGBl. Nr. 178/1950, in der Fassung

des Protokolls vom 11. Dezember 1946

Ceylon, Dominikanische Republik, Indonesien,

Jordanien, die Niederlande, einschließlich Surinam

und Niederländisch Neu-Guinea (mit Vorbehalt).

Der seitens der Niederlande gemachte Vorbehalt

hat folgenden Wortlaut

„Die Niederlande nehmen dieses Übereinkommen

unter dem Vorbehalte an, daß sie, entsprechend

den Grundprinzipien des Strafrechtes

in den Niederlanden, nur dann in der Lage sind,

den Art. 2 lit. c des Übereinkommens zu befolgen,

wenn der Beginn der Ausführung der

Tat bereits vorliegt."

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