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135_1958 AT

135. Bundesgesetz: Ausfuhrförderungsgesetz 1958.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Bundesgesetz: Ausfuhrförderungsgesetz 1958.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Die Anlage A des Ausfuhrförderungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 71, in der Fassung des 2. Ausfuhrförderungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 169,

hat wie folgt zu lauten

Artikel II.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auf vergütungsfähige Vorgänge anzuwenden,

die nach dem 31. August 1958 bewirkt werden.

(2) In der auf Grund des § 75 der Durchführungsbestimmungen

zum Umsatzsteuergesetz in

der Fassung des Art. I Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 71, zu

erlassenden Verordnung, mit der die Gegenstände

bestimmt werden, welche für die Berechnung

der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, als Halberzeugnisse

und als Fertigwaren anzusehen sind,

kann angeordnet werden, daß diese Verordnung

auf vergütungsfähige Vorgänge Anwendung

findet, die nach dem 31. August 1958 bewirkt

werden.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

wird das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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