135. Bundesgesetz: Ausfuhrförderungsgesetz 1958.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Die Anlage A des Ausfuhrförderungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 71, in der Fassung des 2. Ausfuhrförderungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 169,
hat wie folgt zu lauten
Artikel II.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auf vergütungsfähige Vorgänge anzuwenden,
die nach dem 31. August 1958 bewirkt werden.
(2) In der auf Grund des § 75 der Durchführungsbestimmungen
zum Umsatzsteuergesetz in
der Fassung des Art. I Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 71, zu
erlassenden Verordnung, mit der die Gegenstände
bestimmt werden, welche für die Berechnung
der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, als Halberzeugnisse
und als Fertigwaren anzusehen sind,
kann angeordnet werden, daß diese Verordnung
auf vergütungsfähige Vorgänge Anwendung
findet, die nach dem 31. August 1958 bewirkt
werden.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
wird das Bundesministerium für Finanzen betraut.