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135_1957 AT

135. Verordnung: 3. Novelle der Dienstzweigeverordnung für Wachebeamte im Bundesdienst.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Verordnung: 3. Novelle der Dienstzweigeverordnung für Wachebeamte im Bundesdienst.

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 9

des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/

1947, in der Fassung des Bundesgesetzes vom

8. Juli 1953, BGBl. Nr. 105, wird verordnet

1. Im Teil A Abschnitt II der Dienstzweigeordnung

für Wachebeamte im Bundesdienst (Anlage

zur Dienstzweigeverordnung für Wachebeamte

im Bundesdienst, BGBl. Nr. 260/1954)

haben bei Dienstzweig Nr. 5 die Rubriken

„Dienstklasse", „Wartefrist Jahre" und „Amtstitel"

wie folgt zu lauten

2. Teil B Abschnitt I Z. 1 der Dienstzweigeordnung

für Wachebeamte im Bundesdienst hat

zu lauten

„1. eine mindestens achtjährige Exekutivdienstzeit,

davon eine mindestens sechsjährige praktische

Exekutivdienstzeit (bei der Zollwache im

Grenzdienst) vor Beginn der Fachausbildung für

dienstführende Wachebeamte; bei der Zollwache

kann eine Dienstzeit im Zollfahndungsdienst zur

Hälfte in die sechsjährige praktische Exekutivdienstzeit

eingerechnet werden; diese Erfordernisse

gelten als erfüllt, wenn der Wachebeamte

die Voraussetzungen für die Erlangung eines

Dienstpostens der Verwendungsgruppe W 1 besitzt;".

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