135. Verordnung: 3. Novelle der Dienstzweigeverordnung für Wachebeamte im Bundesdienst.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 9
des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/
1947, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
8. Juli 1953, BGBl. Nr. 105, wird verordnet
1. Im Teil A Abschnitt II der Dienstzweigeordnung
für Wachebeamte im Bundesdienst (Anlage
zur Dienstzweigeverordnung für Wachebeamte
im Bundesdienst, BGBl. Nr. 260/1954)
haben bei Dienstzweig Nr. 5 die Rubriken
„Dienstklasse", „Wartefrist Jahre" und „Amtstitel"
wie folgt zu lauten
2. Teil B Abschnitt I Z. 1 der Dienstzweigeordnung
für Wachebeamte im Bundesdienst hat
zu lauten
„1. eine mindestens achtjährige Exekutivdienstzeit,
davon eine mindestens sechsjährige praktische
Exekutivdienstzeit (bei der Zollwache im
Grenzdienst) vor Beginn der Fachausbildung für
dienstführende Wachebeamte; bei der Zollwache
kann eine Dienstzeit im Zollfahndungsdienst zur
Hälfte in die sechsjährige praktische Exekutivdienstzeit
eingerechnet werden; diese Erfordernisse
gelten als erfüllt, wenn der Wachebeamte
die Voraussetzungen für die Erlangung eines
Dienstpostens der Verwendungsgruppe W 1 besitzt;".