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135_1956 AT

135. Verordnung: 8. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Verordnung: 8. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1949, wird

verordnet

§ 1. Weibliche Dienstnehmer, die unter das

Hausgehilfengesetz fallen, werden, soweit sie

nicht bereits auf Grund der 1. Durchführungsverordnung

zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 233/1949, der Arbeitslosenversicherungspflicht

unterliegen, in die Arbeitslosenversicherungspflicht

nach Maßgabe der Bestimmungen

des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

einbezogen.

§ 2. Die Arbeitslosenversicherungspflicht tritt

mit dem Beginn des der Kundmachung der Verordnung

folgenden Monates ein.

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