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135_1955 AT

135. Internationales Abkommen über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Internationales Abkommen über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse.

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 1. Juni 1951 in Stresa unterzeichnete

Internationale Abkommen über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen

für Käse samt Protokoll und Unterzeichnungsprotokoll, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Vertragschließenden Teile

sind in der Erkenntnis der

Nützlichkeit einer internationalen

Regelung und Zusammenarbeit

durch loyale

Anwendung der Ursprungsbezeichnungen

und Benennungen

für Käse

und in der Erwägung, daß es

wichtig ist, diese Ursprungsbezeichnungen

und Benennungen

festzulegen, indem

man sie mit den charakteristischen

Merkmalen der

Käse, auf die sie sich beziehen,

ausstattet, um dadurch

sowohl die Ursprünglichkeit

als auch die Anwendung

zu schützen und den

Käufern das Zurechtfinden

zu ermöglichen,

übereingekommen, wie folgt

Artikel 1.

Die Vertragschließenden Teile

verpflichten sich, alle Maßnahmen

gemäß ihrer internen Gesetzgebung

zu ergreifen, welche

die Anwendung der Grundsätze

und Verfügungen gewährleisten,

die durch die Artikel 2

bis 9 im folgenden festgelegt

sind.

Sie verpflichten sich insbesondere,

in ihrem Gebiet den Gebrauch

von Ursprungsbezeich-

nungen, Benennungen und Bezeichnungen

von Käsesorten in

den Landessprachen oder in

einer ausländischen Sprache, die

diesen Grundsätzen widersprechen,

zu verbieten und zu unterdrücken.

Diese Verpflichtung betrifft

alle Angaben, die falsche Hinweise

über die Herkunft, die

Art, die Natur oder die spezifischen

Eigenschaften der

Käse enthalten, diesen selbst

oder Erzeugnissen, die mit

Käse verwechselt werden können,

angefügt sind, wenn sie in

Umlauf gebracht, eingeführt,

eingelagert, angeboten oder

verkauft werden, und zwar sowohl

auf dem Inlandsmarkt als

auch bei der Ausfuhr. Diese

Verpflichtung betrifft auch die

Angaben, welche auf Verpackungen,

in Fakturen, Frachtbriefen

und Handelspapieren

sowie in Reklamen, Handelsmarken,

Namen, Aufschriften

und Bildern verwendet werden.

Die Bestimmungen dieses Artikels

finden keine Anwendung

auf Transitwaren.

Artikel 2.

Das Wort „Käse" ist jenen

gereiften oder nicht gereiften

Erzeugnissen vorbehalten, die

durch Abtropfen nach dem Gerinnen

von Milch, Rahm, von

teilweise oder völlig entrahmter

Milch oder ihrer Mischung

gewonnen werden, sowie jenen

Erzeugnissen, die durch teilweise

Verdickung der Molke

oder der Buttermilch gewonnen

werden; in jedem Falle jedoch

unter Ausschluß jeglichen

Zusatzes von milchfremden

Fettstoffen.

Die Vertragschließenden Teile

verpflichten sich, in ihrem Gebiet

innerhalb eines Zeitraumes

von höchstens zwei Jahren von

der Ratifizierung dieses Abkommens

an, wenn nötig durch

die Gesetzgebung, die mit diesem

Artikel nicht im Einklang

stehende Anwendung des Wortes

„Käse" allein oder in Verbindung

mit anderen Wörtern

zu unterdrücken.

Artikel 3.

Die „Ursprungsbezeichnungen",

die Gegenstand einer landesrechtlichen

behördlichen Regelung

sind, welche deren Anwendung

in dem Gebiete eines

Vertragschließenden Teiles jenen

Käsesorten vorbehält, die

in den traditionellen Gegenden

nach ortsüblichen, loyalen und

ständigen Methoden erzeugt

oder veredelt werden, sind länderweise

im Anhang A aufgezählt;

sie sind ausschließlich

diesen Käsesorten vorbehalten,

gleichviel ob sie allein verwendet

oder von einem qualifizierenden

oder korrigierenden

Ausdruck wie „Type", „Art",

„Form" o. a. begleitet werden.

Artikel 4.

Die „Benennungen", die Gegenstand

einer landesrechtlichen

behördlichen Regelung in dem

Gebiet jenes Vertragschließenden

Teiles bilden, der sie als

erster angewendet hat, und

deren Anwendung Käsesorten

mit genau bestimmten Eigenschaften

vorbehalten ist, sind

länderweise im Anhang B aufgezählt.

Die Eigenschaften der Käsesorten,

für welche diese Benennungen

gelten, werden durch

den betroffenen Vertragschließenden

Teil festgelegt und müssen

sich vornehmlich auf die

Form, das Gewicht, die Ausmaße,

die Art und die Farbe

der Rinde und des Teiges sowie

auch auf den Fettgehalt des

Käses beziehen.

Die im Anhang B angeführten

Käsebenennungen können

nicht in den Anhang A übertragen

werden; sie können von

den anderen Vertragschließenden

Teilen verwendet werden,

um ausschließlich Käsesorten zu

bezeichnen, die auf ihrem Gebiet

erzeugt werden und den im

Anhang B festgelegten charakteristischen

Eigenschaften entsprechen,

unter der Bedingung,

daß die Angabe des Erzeugungs-

landes in Buchstaben beigefügt

ist, die hinsichtlich der Type,

Größe und Farbe mit jenen

übereinstimmen, die für die Benennung

verwendet werden.

Artikel 5.

Jeder Vertragschließende Teil

kann die Eintragung einer Ursprungsbezeichnung

oder Käsebenennung

in die Anhänge A

und B sowie jede weitere Ergänzung

zu diesen Anhängen

verlangen.

Zu diesem Zweck hat er von

seinem Ansuchen die Regierung

der Italienischen Republik als

Hinterlegungsstelle dieses Abkommens

zu benachrichtigen,

welche alle Mitglieder des im

folgenden erwähnten Ständigen

Rates hievon verständigt.

Das Ansuchen und die Begleitdokumente

sind in so vielen

Exemplaren auszufertigen,

als es Vertragschließende Teile

gibt.

Das Ansuchen muß begleitet

sein

a) für jeden Antrag auf Eintragung

im Anhang B

von dem Wortlaut, dessen

Aufnahme in den besagten

Anhang gewünscht

wird, von einem rechtfertigenden

Memorandum

und einem Gutachten des

Internationalen Milchwirtschaftsverbandes,

das

der gesuchstellende Vertragschließende

Teil vorher

einzuholen hat;

b) für jeden Antrag auf Eintragung

im Anhang A

von denselben Dokumenten

und außerdem nicht

nur von dem Wortlaut

der oben im Artikel 3 erwähnten

landesrechtlichen

Regelung, sondern auch

von allen Dokumenten,

die gestatten festzustellen,

daß die in Frage stehende

Ursprungsbezeichnung in

dem Gebiete oder einem

Teil desselben des gesuchstellenden

Vertragschließenden

Teiles verwendet

wurde, um gemäß orts-

üblicher, loyaler und

ständiger Übung Käse zu

bezeichnen, die aus einer

abgegrenzten Gegend

stammen, woher sie ihre

typischen Eigenschaften

herleiten.

Für die Prüfung dieser Ansuchen

wird ein Ständiger Rat

eingesetzt, welchem ein Vertreter

jedes der Vertragschließenden

Teile angehört und der

seine eigenen Statuten und Verfahrensregeln

aufstellt.

Die Eintragungen im Anhang

A erfordern eine Dreiviertelmehrheit

der Gesamtheit

der Mitglieder des Ständigen

Rates und jene im Anhang B

die einfache Mehrheit.

Der Ständige Rat entscheidet

über die Eintragungsansuchen

in einem Zeitraum von höchstens

sechs Monaten, von dem

Tag an gerechnet, an dem die

italienische Regierung die Mitteilung

des gesuchstellenden

Vertragschließenden Teiles erhalten

hat, und die Regierung

der Italienischen Republik teilt

jedem der Vertragschließenden

Teile die Entscheidung mit.

Für den Inlandsmarkt wird

den Vertragschließenden Teilen

ein Zeitraum von höchstens

zwei Jahren vom Tage der Neueintragung

an gewährt, um

ihnen zu ermöglichen, sich den

neuen Verpflichtungen, die sich

daraus ergeben, anzupassen.

Jener Vertragschließende Teil,

der in den Genuß dieser Bestimmung

zu gelangen wünscht,

verständigt von seiner Entschließung

die Regierung der

Italienischen Republik, welche

die Mitglieder des Ständigen

Rates davon in Kenntnis setzt.

Artikel 6.

Die zur Ausfuhr bestimmten

Käse müssen folgende Angaben

aufweisen

a) die Angabe des Erzeugungslandes,

b) den Mindestfettgehalt in

der Trockenmasse, so

zwar, daß bei Käsesorten,

die mindestens 45 % Fettgehalt

in der Trockenmasse

enthalten, die Angabe

des Prozentgehaltes

durch den Ausdruck

„fett" ersetzt werden

kann.

Für jene Käse, die verpackt

verkauft werden, sind diese

Angaben, falls sie nicht auf dem

Käse selbst angebracht werden

können, auf der Verpackung

des Käses, in welchem er dem

Verbraucher angeboten wird,

anzubringen.

Außerdem müssen die Dokumente,

die sich auf die Käse

beziehen, die Käsebenennung

enthalten.

Artikel 7.

Das Wort „Käse" sowie jede

Ursprungsbezeichnung oder

Käsebenennung, die ein Käseschmelzprodukt

bezeichnen,

müssen von dem Eigenschaftswort

„geschmolzen" begleitet

sein.

Der Ausdruck „Schmelzkäse"

ist dem Erzeugnis vorbehalten,

das beim Schmelzen einer Käsesorte

oder einer Mischung von

Käsesorten, allenfalls unter Beifügung

anderer Milcherzeugnisse,

einschließlich Milchpulver,

Kasein oder Molkenkonzentrat

mit oder ohne Beifügung von

Mineralsalzen, Gewürzen und

aromatischen Stoffen, oder weiters,

falls die Landesgesetzgebung

es gestattet, unter allfälliger

Beigabe von Vitaminen

entsteht; schließlich können lösliche

und unlösliche Salze in

einem Verhältnis, das 3 % des

Gesamtgewichtes nicht überschreiten

darf, beigefügt werden.

Die Beigabe von Magerschinken

zum Schmelzkäse ist unter

der Bedingung gestattet, daß

der Käse ausdrücklich als

„Schinkenschmelzkäse" bezeichnet

wird.

Die Verwendung einer oben

im Artikel 3 angeführten Ursprungsbezeichnung

ist für

einen Schmelzkäse unter der

Bedingung zugelassen, daß dieser

lediglich durch das Ein-

schmelzen jenes Naturkäses gewonnen

wird, dessen Ursprungsbezeichnung

verwendet

wird.

Die Verwendung einer oben

im Artikel 4 erwähnten Benennung

ist für jenen Schmelzkäse

gestattet, bei dem mindestens

75 % des verwendeten Käses

aus jener Käsesorte bestehen,

deren Benennung angewendet

wird, und sofern die Ergänzungskäse

von ähnlicher Qualität

sind.

Die Schmelzkäse dürfen nicht

die Formen und gleichzeitig

die äußeren charakteristischen

Merkmale jener Käsesorten aufweisen,

die Gegenstand dieses

Abkommens sind; dieser Vorbehalt

betrifft nicht die rechteckige

Form, welche einem

Schmelzkäse gegeben werden

darf, der nicht die äußeren

Eigenschaften der Naturkäse

aufweist.

Artikel 8.

Außer den oben im Artikel 6

vorgesehenen Angaben haben

auf der Verpackung der

Schmelzkäse zu stehen: das

Herstellungsdatum (in Codeform

oder anderen Zeichen)

und die Angabe des Netto-

Mindestgewichtes des Käses ab

Fabrik ohne Umhüllung.

Auf den Verpackungen, die

mehrere kleine Einheiten oder

Portionen enthalten, brauchen

das Gesamtgewicht und die anderen

erforderlichen Angaben

nur auf diesen Packungen angegeben

zu werden.

Artikel 9.

Alle Streitigkeiten, die sich

aus der Auslegung der Bestimmungen

dieses Abkommens

oder aus Anwendungsschwierigkeiten

ergeben und die nicht

durch direkte Verhandlungen

beigelegt werden können, sind

dem oben im Artikel 5 erwähnten

Ständigen Rat vorzutragen.

Der Rat wird nach Befragung

des Internationalen Milchwirtschaftsverbandes

und unter Berücksichtigung

aller Unterlagen

und dienlichen Beweismittel

einen Schlichtungsversuch vornehmen;

falls dieser nicht erfolgreich

ausfällt und wenn alle

Möglichkeiten einer Verständigung

erschöpft sind, steht den

interessierten Vertragschließenden

Teilen das Recht zu, den

Internationalen Gerichtshof als

letzte Instanz anzurufen.

Die interessierten Regierungen

verpflichten sich, die Verfahrenskosten

gemeinsam zu

tragen.

Artikel 10.

Dieses Abkommen ist zu

ratifizieren, und die Ratifikationsurkunden

sind so bald wie

möglich bei der Regierung der

Italienischen Republik zu hinterlegen,

die jeder der unterzeichnenden

Regierungen die

Daten dieser Hinterlegungen

zur Kenntnis bringen wird.

Dieses Abkommen tritt dreißig

Tage nach der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunden

durch vier Signatarstaaten

in Kraft. Für jeden anderen

Signatarstaat tritt es dreißig

Tage nach der Hinterlegung

seiner Ratifikationsurkunde in

Kraft.

Nach seinem Inkrafttreten

steht dieses Abkommen jedem

Staat zum Beitritt offen. Der

Beitritt wird durch Hinterlegung

einer Beitrittsurkunde

bei der Regierung der Italienischen

Republik wirksam, die

jeden Signatar und den beitretenden

Staat vom Datum der

jeweiligen Hinterlegung verständigt.

Dieses Abkommen

tritt für jeden Staat, in dessen

Namen eine Beitrittsurkunde

hinterlegt wurde, dreißig Tage

nach Hinterlegung dieser Urkunde

in Kraft.

Artikel 11.

Dieses Abkommen kann von

jedem Vertragschließenden Teil

nach einem Zeitraum von drei

Jahren, vom Datum des Inkrafttretens

an gerechnet, gekündigt

werden.

Die Kündigung des Abkommens

durch einen Vertragschließenden

Teil erfolgt durch eine

schriftliche Mitteilung seitens

dieses Vertragsteils an die Regierung

der Italienischen Republik,

welche alle anderen Vertragschließenden

Teile von dieser

Mitteilung und dem Datum

ihrer Entgegennahme in

Kenntnis setzt.

Die Kündigung tritt ein Jahr

nach Empfang der Mitteilung

durch die Regierung der Italienischen

Republik in Kraft.

Nach Ablauf dieses Zeitraumes

von einem Jahr verliert das

Abkommen für den Vertragsteil,

der es gekündigt hat, die

Gültigkeit, bleibt aber zwischen

den anderen Vertragschließenden

Teilen in Kraft.

Urkund dessen haben die

von ihren Regierungen gehörig

bevollmächtigten Unterzeichneten

das vorliegende Abkommen

unterzeichnet.

Geschehen zu Stresa am

1. Juni 1951 in englischer

und französischer Sprache, beide

Texte authentisch, in einem

einzigen Exemplar, welches im

Archiv der Regierung der

Italienischen Republik hinterlegt

werden wird. Die Regierung

der Italienischen Republik

wird allen unterzeichnenden

und beitretenden Regierungen

authentische Abschriften davon

übermitteln.

Für Österreich

(a. r.) E. M. Wunder

Für Belgien

Für Dänemark

T. Bull

Für Frankreich

Paul le Mintier de Léhelec

Für Italien

Antonio Pennetta

Für Norwegen

Inge Mork

Für die Niederlande

Pieter Nicolaas Boekel

Für Schweden

Inge Mork

Für die Schweiz

Langhard

Protokoll.

Die Vertragschließenden Teile

sind über folgendes übereingekommen

I. Jene Vertragschließenden

Teile, deren Gesetzgebung die

Anwendung der diskriminierenden

Benennung „Margarinekäse"

anordnet, sind ermächtigt,

diese Benennung weiter zu

verwenden, aber nur für ihren

Inlandsmarkt sowie für den

Warenaustausch untereinander

oder mit nicht Vertragschließenden

Ländern.

II. Die Bestimmung des Artikels

3 des Abkommens ist

nur auf Käse anwendbar, die

aus anderer als aus Kuhmilch

hergestellt werden.

Gleichwohl sollen die „Ursprungsbezeichnungen"

der unten

angegebenen, aus Kuhmilch

hergestellten Käsesorten

den im Artikel 3 vorgesehenen

Schutz genießen, sowohl was

die Ursprungsbezeichnung der

genannten Käse auf den Inlandsmärkten

der Vertragschließenden

Teile betrifft, als auch

für ihren gegenseitigen Handelsverkehr,

wobei für die Inlandsmärkte

die im letzten Absatz

des Artikels 5 des Abkommens

vorgesehene Durchführungsfrist

Anwendung findet.

Im Handel mit Ländern,

welche diesem Abkommen nicht

beigetreten sind, dürfen diese Ursprungsbezeichnungen

für Käse

unter der Bedingung angewendet

werden, daß die Angabe des

Erzeugungslandes hinzugefügt

wird.

Die Vertragschließenden Teile

vereinbaren, daß drei Jahrenach

der Unterzeichnung dieses

Abkommens

a) die unten angeführten

Ursprungsbezeichnungen

für den ausschließlichen

Gebrauch des Ursprungslandes

des Käses vorbehalten

sind, wie wenn die

Ursprungsbezeichnung

dieses Käses im Anhang A

enthalten wäre, und zwar

unter der Voraussetzung,

daß die in den Artikeln 3

und 5, lit. b, des Abkommens

vorgesehenen Beweismittel

beigebracht

wurden;

b) das Hinterlegungsland des

Abkommens in kürzester

Frist die gegenwärtige

diplomatische Konferenz

zu einer neuen Tagung

einberuft, welche unter

Verwertung der hinsichtlich

dieses Abkommens

gewonnenen Erfahrungen

zur Aufgabe haben wird,

die obenerwähnte auf die

Durchführung des Artikels

3 des Abkommens

sich beziehende Einschränkung

abzuändern.

Gorgonzola (Italien),

Parmigiano Reggiano (Italien).

III. In Abweichung von dem

im Artikel 5 dieses Abkommens

vorgesehenen Verfahren

über die Eintragung in die Anhänge

A und B erachten die

Vertragschließenden Teile die

Eintragung der nachstehenden

Ursprungsbezeichnungen und

Käsebenennungen in die genannten

Anhänge unter der

Bedingung als gerechtfertigt,

daß der interessierte Vertragschließende

Teil die in den Artikeln

3, 4 und 5 des Abkommens

erwähnten Dokumente

beibringt

IV. Mit dem Vorbehalt, daß

die Ursprungsbezeichnungen

und Käsebenennungen gemäß

den Bestimmungen dieses Abkommens

angewendet werden,

sind die Vertragschließenden

Teile ermächtigt, von den in

den Artikeln 6 und 8 vorgesehenen

Markierungsverpflichtungen

für den Handel mit

Nichtvertragsländern Abstand

zu nehmen, wenn die Regelung

oder die Lage auf diesen Märkten

dies notwendig macht.

Wenn es vorkommt, daß für

die Ausfuhr in ein Nichtvertragsland

die Verwendung

eines Käsenamens, welcher

durch Punkt II dieses Protokolls

dem Regime des Artikels

3 des Abkommens unterstellt

ist, eine unvermeidliche

Folge der von diesem Land geschaffenen

Reglementierung ist,

geben sich die Vertragschließenden

Teile die gegenseitige Zusicherung,

daß sie sich gegenseitig

ausnahmsweise Abweichungen

zugestehen; gleichzeitig

werden sie sich bemühen

und verpflichten sich dazu, die

Schwierigkeit, welche die Ursache

dieser Abweichungen ist,

rasch zu beheben.

Urkund dessen haben die

von ihren Regierungen gehörig

bevollmächtigten Unterzeichneten

dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Stresa am

1. Juni 1951 in englischer

und französischer Sprache, beide

Texte authentisch, in einem

einzigen Exemplar, welches im

Archiv der Regierung der

Italienischen Republik hinterlegt

werden wird. Die Regierung

der Italienischen Republik

wird allen unterzeichnenden

und beitretenden Regierungen

authentische Abschriften davon

übermitteln.

Für Österreich

(a. r.) E. M. Wunder

Für Belgien

Für Dänemark

T. Bull

Für Frankreich

Paul le Mintier de Léhelec

Für Italien

Antonio Pennetta

Für Norwegen

Inge Mork

Für die Niederlande

Pieter Nicolaas Boekel

Für Schweden

Inge Mork

Für die Schweiz

Langhard

Unterzeichnungsprotokoll.

Die Vertragschließenden Teile

sind über Folgendes übereingekommen

I. Die Vertreter der vier folgenden

Staaten: Österreich,

Dänemark, Norwegen, Schweden

erklären, daß sie dieses Abkommen

und sein Protokoll

„ad referendum" unterzeichnen.

Im Einvernehmen mit den

vier obengenannten Staaten ist

vereinbart worden, daß diese

Staaten ihre Entscheidung hierüber

innerhalb eines Zeitraumes

von zwei Monaten, vom Datum

der Unterzeichnung dieses

Abkommens an gerechnet, einzeln

der Regierung der Italienischen

Republik zur Kenntnis

bringen werden.

II. Die Vertreter der drei

folgenden Staaten: Dänemark,

Norwegen, Schweden erklären,

daß sie dieses Abkommen und

sein Protokoll mit besonderen

Vorbehalten bezüglich der beiden

folgenden Bestimmungen

unterzeichnen

a) Zweiter Absatz des Artikels

4 des Abkommens,

b) Abschnitt II des dem Abkommen

beigefügten Protokolls.

III. Die übrigen Vertragschließenden

Teile erklären, daß

sie die unter Ziffer II, lit. a)

und b), erwähnten Vorbehalte

nicht annehmen und haben

diesbezüglich folgendes Verfahren

vereinbart

A. Bezüglich des Vorbehaltes

zu Artikel 4, 2. Absatz, des

Abkommens wird vereinbart,

daß eine Konferenz die Vertreter

der Regierungen derjenigen

Staaten vereinigen wird, welche

im Zeitpunkt der Abhaltung

dieser Konferenz das Abkommen

unterzeichnet haben, und

daß diese Konferenz in der

zweiten Hälfte des Juli 1951

im Haag stattfinden wird, sofern

die Regierung der Niederlande

dieser Wahl zustimmt.

Sie wird zum Ziele haben, eine

Lösung des Problems zu finden,

welches zur Eintragung des erwähnten

Vorbehaltes Anlaß gegeben

hat. Den drei Staaten,

welche den Vorbehalt erhoben

haben, ist eine Frist von drei

Monaten, vom Datum der

Unterzeichnung dieses Abkommens

an gerechnet, eingeräumt,

um der Regierung der Italienischen

Republik einzeln bekannt

zu geben, ob sie den Vorbehalt

zurückziehen oder aufrechthalten.

B. Bezüglich des, betreffend

den Abschnitt II des Protokolls

zum Abkommen, geäußerten

Vorbehaltes ist vereinbart, daß

den Staaten, welche ihn erhoben

haben, eine Frist von

drei Monaten vom Datum der

Unterzeichnung dieses Abkommens

eingeräumt wird, um der

Regierung der Italienischen Republik

einzeln bekannt zu geben,

ob sie den Vorbehalt zurückziehen

oder aufrechthalten.

C. Die Eigenschaft eines

Vertragschließenden Teiles wird

jenen der drei Staaten, die Vor-

behalte erhoben haben, zuerkannt

werden, welche sie alle

beide zurückziehen.

IV. Die Vertragschließenden

Teile haben außerdem vereinbart,

zur Unterzeichnung dieses

Abkommens die Staaten zuzulassen,

welche zur Diplomatischen

Konferenz von Stresa

eingeladen wurden, an deren

Arbeiten teilgenommen, aber

das Abkommen heute nicht

unterzeichnet haben.

Diese Staaten sind Belgien,

die Niederlande und das Vereinigte

Königreich von Großbritannien

und Nordirland.

Damit ihre Unterschrift gültig

ist, muß sie spätestens am

15. Juni 1951 in Rom im

Außenministerium der Italienischen

Republik abgegeben

werden.

Vom 16. Juni 1951 an wird

jeder Beitritt zu diesem Abkommen

durch die Bestimmungen

des Artikels 10 des Abkommens

geregelt.

Urkund dessen haben die

von ihren Regierungen gehörig

bevollmächtigten Unterzeichneten

dieses Unterzeichnungsprotokoll

unterzeichnet.

Geschehen in Stresa am

1. Juni 1951 in englischer

und französischer Sprache, beide

Texte authentisch, in einem

einzigen Exemplar, welches im

Archiv der Regierung der

Italienischen Republik hinterlegt

werden wird. Die Regierung

der Italienischen Republik

wird authentische Abschriften

hievon an alle unterzeichnenden

und beitretenden Regierungen

übermitteln.

Für Österreich

(a. r.) E. M. Wunder

Für Belgien

Für Dänemark

T. Bull

Für Frankreich

Paul le Mintier de Léhelec

Für Italien

Antonio Pennetta

Für Norwegen

Inge Mork

Für die Niederlande

Pieter Nicolaas Boekel

Für Schweden

Inge Mork

Für die Schweiz

Langhard

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

in diesem Abkommen samt Protokollen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 27. Mai 1953.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Thoma

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Abkommen samt Protokoll und Unterzeichnungsprotokoll

wurde am 12. Juni 1953 bei der italienischen Regierung hinterlegt.

Das vorliegende Abkommen samt Protokoll und Unterzeichnungsprotokoll ist gemäß seinem

Artikel 10 Abs. 2 am 12. Juli 1953 in Kraft getreten.

Bis zum 1. Juli 1954 haben noch folgende Staaten das Abkommen ratifiziert: Dänemark,

Frankreich, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz.

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