135. Internationales Abkommen über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 1. Juni 1951 in Stresa unterzeichnete
Internationale Abkommen über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen
für Käse samt Protokoll und Unterzeichnungsprotokoll, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Vertragschließenden Teile
sind in der Erkenntnis der
Nützlichkeit einer internationalen
Regelung und Zusammenarbeit
durch loyale
Anwendung der Ursprungsbezeichnungen
und Benennungen
für Käse
und in der Erwägung, daß es
wichtig ist, diese Ursprungsbezeichnungen
und Benennungen
festzulegen, indem
man sie mit den charakteristischen
Merkmalen der
Käse, auf die sie sich beziehen,
ausstattet, um dadurch
sowohl die Ursprünglichkeit
als auch die Anwendung
zu schützen und den
Käufern das Zurechtfinden
zu ermöglichen,
übereingekommen, wie folgt
Artikel 1.
Die Vertragschließenden Teile
verpflichten sich, alle Maßnahmen
gemäß ihrer internen Gesetzgebung
zu ergreifen, welche
die Anwendung der Grundsätze
und Verfügungen gewährleisten,
die durch die Artikel 2
bis 9 im folgenden festgelegt
sind.
Sie verpflichten sich insbesondere,
in ihrem Gebiet den Gebrauch
von Ursprungsbezeich-
nungen, Benennungen und Bezeichnungen
von Käsesorten in
den Landessprachen oder in
einer ausländischen Sprache, die
diesen Grundsätzen widersprechen,
zu verbieten und zu unterdrücken.
Diese Verpflichtung betrifft
alle Angaben, die falsche Hinweise
über die Herkunft, die
Art, die Natur oder die spezifischen
Eigenschaften der
Käse enthalten, diesen selbst
oder Erzeugnissen, die mit
Käse verwechselt werden können,
angefügt sind, wenn sie in
Umlauf gebracht, eingeführt,
eingelagert, angeboten oder
verkauft werden, und zwar sowohl
auf dem Inlandsmarkt als
auch bei der Ausfuhr. Diese
Verpflichtung betrifft auch die
Angaben, welche auf Verpackungen,
in Fakturen, Frachtbriefen
und Handelspapieren
sowie in Reklamen, Handelsmarken,
Namen, Aufschriften
und Bildern verwendet werden.
Die Bestimmungen dieses Artikels
finden keine Anwendung
auf Transitwaren.
Artikel 2.
Das Wort „Käse" ist jenen
gereiften oder nicht gereiften
Erzeugnissen vorbehalten, die
durch Abtropfen nach dem Gerinnen
von Milch, Rahm, von
teilweise oder völlig entrahmter
Milch oder ihrer Mischung
gewonnen werden, sowie jenen
Erzeugnissen, die durch teilweise
Verdickung der Molke
oder der Buttermilch gewonnen
werden; in jedem Falle jedoch
unter Ausschluß jeglichen
Zusatzes von milchfremden
Fettstoffen.
Die Vertragschließenden Teile
verpflichten sich, in ihrem Gebiet
innerhalb eines Zeitraumes
von höchstens zwei Jahren von
der Ratifizierung dieses Abkommens
an, wenn nötig durch
die Gesetzgebung, die mit diesem
Artikel nicht im Einklang
stehende Anwendung des Wortes
„Käse" allein oder in Verbindung
mit anderen Wörtern
zu unterdrücken.
Artikel 3.
Die „Ursprungsbezeichnungen",
die Gegenstand einer landesrechtlichen
behördlichen Regelung
sind, welche deren Anwendung
in dem Gebiete eines
Vertragschließenden Teiles jenen
Käsesorten vorbehält, die
in den traditionellen Gegenden
nach ortsüblichen, loyalen und
ständigen Methoden erzeugt
oder veredelt werden, sind länderweise
im Anhang A aufgezählt;
sie sind ausschließlich
diesen Käsesorten vorbehalten,
gleichviel ob sie allein verwendet
oder von einem qualifizierenden
oder korrigierenden
Ausdruck wie „Type", „Art",
„Form" o. a. begleitet werden.
Artikel 4.
Die „Benennungen", die Gegenstand
einer landesrechtlichen
behördlichen Regelung in dem
Gebiet jenes Vertragschließenden
Teiles bilden, der sie als
erster angewendet hat, und
deren Anwendung Käsesorten
mit genau bestimmten Eigenschaften
vorbehalten ist, sind
länderweise im Anhang B aufgezählt.
Die Eigenschaften der Käsesorten,
für welche diese Benennungen
gelten, werden durch
den betroffenen Vertragschließenden
Teil festgelegt und müssen
sich vornehmlich auf die
Form, das Gewicht, die Ausmaße,
die Art und die Farbe
der Rinde und des Teiges sowie
auch auf den Fettgehalt des
Käses beziehen.
Die im Anhang B angeführten
Käsebenennungen können
nicht in den Anhang A übertragen
werden; sie können von
den anderen Vertragschließenden
Teilen verwendet werden,
um ausschließlich Käsesorten zu
bezeichnen, die auf ihrem Gebiet
erzeugt werden und den im
Anhang B festgelegten charakteristischen
Eigenschaften entsprechen,
unter der Bedingung,
daß die Angabe des Erzeugungs-
landes in Buchstaben beigefügt
ist, die hinsichtlich der Type,
Größe und Farbe mit jenen
übereinstimmen, die für die Benennung
verwendet werden.
Artikel 5.
Jeder Vertragschließende Teil
kann die Eintragung einer Ursprungsbezeichnung
oder Käsebenennung
in die Anhänge A
und B sowie jede weitere Ergänzung
zu diesen Anhängen
verlangen.
Zu diesem Zweck hat er von
seinem Ansuchen die Regierung
der Italienischen Republik als
Hinterlegungsstelle dieses Abkommens
zu benachrichtigen,
welche alle Mitglieder des im
folgenden erwähnten Ständigen
Rates hievon verständigt.
Das Ansuchen und die Begleitdokumente
sind in so vielen
Exemplaren auszufertigen,
als es Vertragschließende Teile
gibt.
Das Ansuchen muß begleitet
sein
a) für jeden Antrag auf Eintragung
im Anhang B
von dem Wortlaut, dessen
Aufnahme in den besagten
Anhang gewünscht
wird, von einem rechtfertigenden
Memorandum
und einem Gutachten des
Internationalen Milchwirtschaftsverbandes,
das
der gesuchstellende Vertragschließende
Teil vorher
einzuholen hat;
b) für jeden Antrag auf Eintragung
im Anhang A
von denselben Dokumenten
und außerdem nicht
nur von dem Wortlaut
der oben im Artikel 3 erwähnten
landesrechtlichen
Regelung, sondern auch
von allen Dokumenten,
die gestatten festzustellen,
daß die in Frage stehende
Ursprungsbezeichnung in
dem Gebiete oder einem
Teil desselben des gesuchstellenden
Vertragschließenden
Teiles verwendet
wurde, um gemäß orts-
üblicher, loyaler und
ständiger Übung Käse zu
bezeichnen, die aus einer
abgegrenzten Gegend
stammen, woher sie ihre
typischen Eigenschaften
herleiten.
Für die Prüfung dieser Ansuchen
wird ein Ständiger Rat
eingesetzt, welchem ein Vertreter
jedes der Vertragschließenden
Teile angehört und der
seine eigenen Statuten und Verfahrensregeln
aufstellt.
Die Eintragungen im Anhang
A erfordern eine Dreiviertelmehrheit
der Gesamtheit
der Mitglieder des Ständigen
Rates und jene im Anhang B
die einfache Mehrheit.
Der Ständige Rat entscheidet
über die Eintragungsansuchen
in einem Zeitraum von höchstens
sechs Monaten, von dem
Tag an gerechnet, an dem die
italienische Regierung die Mitteilung
des gesuchstellenden
Vertragschließenden Teiles erhalten
hat, und die Regierung
der Italienischen Republik teilt
jedem der Vertragschließenden
Teile die Entscheidung mit.
Für den Inlandsmarkt wird
den Vertragschließenden Teilen
ein Zeitraum von höchstens
zwei Jahren vom Tage der Neueintragung
an gewährt, um
ihnen zu ermöglichen, sich den
neuen Verpflichtungen, die sich
daraus ergeben, anzupassen.
Jener Vertragschließende Teil,
der in den Genuß dieser Bestimmung
zu gelangen wünscht,
verständigt von seiner Entschließung
die Regierung der
Italienischen Republik, welche
die Mitglieder des Ständigen
Rates davon in Kenntnis setzt.
Artikel 6.
Die zur Ausfuhr bestimmten
Käse müssen folgende Angaben
aufweisen
a) die Angabe des Erzeugungslandes,
b) den Mindestfettgehalt in
der Trockenmasse, so
zwar, daß bei Käsesorten,
die mindestens 45 % Fettgehalt
in der Trockenmasse
enthalten, die Angabe
des Prozentgehaltes
durch den Ausdruck
„fett" ersetzt werden
kann.
Für jene Käse, die verpackt
verkauft werden, sind diese
Angaben, falls sie nicht auf dem
Käse selbst angebracht werden
können, auf der Verpackung
des Käses, in welchem er dem
Verbraucher angeboten wird,
anzubringen.
Außerdem müssen die Dokumente,
die sich auf die Käse
beziehen, die Käsebenennung
enthalten.
Artikel 7.
Das Wort „Käse" sowie jede
Ursprungsbezeichnung oder
Käsebenennung, die ein Käseschmelzprodukt
bezeichnen,
müssen von dem Eigenschaftswort
„geschmolzen" begleitet
sein.
Der Ausdruck „Schmelzkäse"
ist dem Erzeugnis vorbehalten,
das beim Schmelzen einer Käsesorte
oder einer Mischung von
Käsesorten, allenfalls unter Beifügung
anderer Milcherzeugnisse,
einschließlich Milchpulver,
Kasein oder Molkenkonzentrat
mit oder ohne Beifügung von
Mineralsalzen, Gewürzen und
aromatischen Stoffen, oder weiters,
falls die Landesgesetzgebung
es gestattet, unter allfälliger
Beigabe von Vitaminen
entsteht; schließlich können lösliche
und unlösliche Salze in
einem Verhältnis, das 3 % des
Gesamtgewichtes nicht überschreiten
darf, beigefügt werden.
Die Beigabe von Magerschinken
zum Schmelzkäse ist unter
der Bedingung gestattet, daß
der Käse ausdrücklich als
„Schinkenschmelzkäse" bezeichnet
wird.
Die Verwendung einer oben
im Artikel 3 angeführten Ursprungsbezeichnung
ist für
einen Schmelzkäse unter der
Bedingung zugelassen, daß dieser
lediglich durch das Ein-
schmelzen jenes Naturkäses gewonnen
wird, dessen Ursprungsbezeichnung
verwendet
wird.
Die Verwendung einer oben
im Artikel 4 erwähnten Benennung
ist für jenen Schmelzkäse
gestattet, bei dem mindestens
75 % des verwendeten Käses
aus jener Käsesorte bestehen,
deren Benennung angewendet
wird, und sofern die Ergänzungskäse
von ähnlicher Qualität
sind.
Die Schmelzkäse dürfen nicht
die Formen und gleichzeitig
die äußeren charakteristischen
Merkmale jener Käsesorten aufweisen,
die Gegenstand dieses
Abkommens sind; dieser Vorbehalt
betrifft nicht die rechteckige
Form, welche einem
Schmelzkäse gegeben werden
darf, der nicht die äußeren
Eigenschaften der Naturkäse
aufweist.
Artikel 8.
Außer den oben im Artikel 6
vorgesehenen Angaben haben
auf der Verpackung der
Schmelzkäse zu stehen: das
Herstellungsdatum (in Codeform
oder anderen Zeichen)
und die Angabe des Netto-
Mindestgewichtes des Käses ab
Fabrik ohne Umhüllung.
Auf den Verpackungen, die
mehrere kleine Einheiten oder
Portionen enthalten, brauchen
das Gesamtgewicht und die anderen
erforderlichen Angaben
nur auf diesen Packungen angegeben
zu werden.
Artikel 9.
Alle Streitigkeiten, die sich
aus der Auslegung der Bestimmungen
dieses Abkommens
oder aus Anwendungsschwierigkeiten
ergeben und die nicht
durch direkte Verhandlungen
beigelegt werden können, sind
dem oben im Artikel 5 erwähnten
Ständigen Rat vorzutragen.
Der Rat wird nach Befragung
des Internationalen Milchwirtschaftsverbandes
und unter Berücksichtigung
aller Unterlagen
und dienlichen Beweismittel
einen Schlichtungsversuch vornehmen;
falls dieser nicht erfolgreich
ausfällt und wenn alle
Möglichkeiten einer Verständigung
erschöpft sind, steht den
interessierten Vertragschließenden
Teilen das Recht zu, den
Internationalen Gerichtshof als
letzte Instanz anzurufen.
Die interessierten Regierungen
verpflichten sich, die Verfahrenskosten
gemeinsam zu
tragen.
Artikel 10.
Dieses Abkommen ist zu
ratifizieren, und die Ratifikationsurkunden
sind so bald wie
möglich bei der Regierung der
Italienischen Republik zu hinterlegen,
die jeder der unterzeichnenden
Regierungen die
Daten dieser Hinterlegungen
zur Kenntnis bringen wird.
Dieses Abkommen tritt dreißig
Tage nach der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunden
durch vier Signatarstaaten
in Kraft. Für jeden anderen
Signatarstaat tritt es dreißig
Tage nach der Hinterlegung
seiner Ratifikationsurkunde in
Kraft.
Nach seinem Inkrafttreten
steht dieses Abkommen jedem
Staat zum Beitritt offen. Der
Beitritt wird durch Hinterlegung
einer Beitrittsurkunde
bei der Regierung der Italienischen
Republik wirksam, die
jeden Signatar und den beitretenden
Staat vom Datum der
jeweiligen Hinterlegung verständigt.
Dieses Abkommen
tritt für jeden Staat, in dessen
Namen eine Beitrittsurkunde
hinterlegt wurde, dreißig Tage
nach Hinterlegung dieser Urkunde
in Kraft.
Artikel 11.
Dieses Abkommen kann von
jedem Vertragschließenden Teil
nach einem Zeitraum von drei
Jahren, vom Datum des Inkrafttretens
an gerechnet, gekündigt
werden.
Die Kündigung des Abkommens
durch einen Vertragschließenden
Teil erfolgt durch eine
schriftliche Mitteilung seitens
dieses Vertragsteils an die Regierung
der Italienischen Republik,
welche alle anderen Vertragschließenden
Teile von dieser
Mitteilung und dem Datum
ihrer Entgegennahme in
Kenntnis setzt.
Die Kündigung tritt ein Jahr
nach Empfang der Mitteilung
durch die Regierung der Italienischen
Republik in Kraft.
Nach Ablauf dieses Zeitraumes
von einem Jahr verliert das
Abkommen für den Vertragsteil,
der es gekündigt hat, die
Gültigkeit, bleibt aber zwischen
den anderen Vertragschließenden
Teilen in Kraft.
Urkund dessen haben die
von ihren Regierungen gehörig
bevollmächtigten Unterzeichneten
das vorliegende Abkommen
unterzeichnet.
Geschehen zu Stresa am
1. Juni 1951 in englischer
und französischer Sprache, beide
Texte authentisch, in einem
einzigen Exemplar, welches im
Archiv der Regierung der
Italienischen Republik hinterlegt
werden wird. Die Regierung
der Italienischen Republik
wird allen unterzeichnenden
und beitretenden Regierungen
authentische Abschriften davon
übermitteln.
Für Österreich
(a. r.) E. M. Wunder
Für Belgien
Für Dänemark
T. Bull
Für Frankreich
Paul le Mintier de Léhelec
Für Italien
Antonio Pennetta
Für Norwegen
Inge Mork
Für die Niederlande
Pieter Nicolaas Boekel
Für Schweden
Inge Mork
Für die Schweiz
Langhard
Protokoll.
Die Vertragschließenden Teile
sind über folgendes übereingekommen
I. Jene Vertragschließenden
Teile, deren Gesetzgebung die
Anwendung der diskriminierenden
Benennung „Margarinekäse"
anordnet, sind ermächtigt,
diese Benennung weiter zu
verwenden, aber nur für ihren
Inlandsmarkt sowie für den
Warenaustausch untereinander
oder mit nicht Vertragschließenden
Ländern.
II. Die Bestimmung des Artikels
3 des Abkommens ist
nur auf Käse anwendbar, die
aus anderer als aus Kuhmilch
hergestellt werden.
Gleichwohl sollen die „Ursprungsbezeichnungen"
der unten
angegebenen, aus Kuhmilch
hergestellten Käsesorten
den im Artikel 3 vorgesehenen
Schutz genießen, sowohl was
die Ursprungsbezeichnung der
genannten Käse auf den Inlandsmärkten
der Vertragschließenden
Teile betrifft, als auch
für ihren gegenseitigen Handelsverkehr,
wobei für die Inlandsmärkte
die im letzten Absatz
des Artikels 5 des Abkommens
vorgesehene Durchführungsfrist
Anwendung findet.
Im Handel mit Ländern,
welche diesem Abkommen nicht
beigetreten sind, dürfen diese Ursprungsbezeichnungen
für Käse
unter der Bedingung angewendet
werden, daß die Angabe des
Erzeugungslandes hinzugefügt
wird.
Die Vertragschließenden Teile
vereinbaren, daß drei Jahrenach
der Unterzeichnung dieses
Abkommens
a) die unten angeführten
Ursprungsbezeichnungen
für den ausschließlichen
Gebrauch des Ursprungslandes
des Käses vorbehalten
sind, wie wenn die
Ursprungsbezeichnung
dieses Käses im Anhang A
enthalten wäre, und zwar
unter der Voraussetzung,
daß die in den Artikeln 3
und 5, lit. b, des Abkommens
vorgesehenen Beweismittel
beigebracht
wurden;
b) das Hinterlegungsland des
Abkommens in kürzester
Frist die gegenwärtige
diplomatische Konferenz
zu einer neuen Tagung
einberuft, welche unter
Verwertung der hinsichtlich
dieses Abkommens
gewonnenen Erfahrungen
zur Aufgabe haben wird,
die obenerwähnte auf die
Durchführung des Artikels
3 des Abkommens
sich beziehende Einschränkung
abzuändern.
Gorgonzola (Italien),
Parmigiano Reggiano (Italien).
III. In Abweichung von dem
im Artikel 5 dieses Abkommens
vorgesehenen Verfahren
über die Eintragung in die Anhänge
A und B erachten die
Vertragschließenden Teile die
Eintragung der nachstehenden
Ursprungsbezeichnungen und
Käsebenennungen in die genannten
Anhänge unter der
Bedingung als gerechtfertigt,
daß der interessierte Vertragschließende
Teil die in den Artikeln
3, 4 und 5 des Abkommens
erwähnten Dokumente
beibringt
IV. Mit dem Vorbehalt, daß
die Ursprungsbezeichnungen
und Käsebenennungen gemäß
den Bestimmungen dieses Abkommens
angewendet werden,
sind die Vertragschließenden
Teile ermächtigt, von den in
den Artikeln 6 und 8 vorgesehenen
Markierungsverpflichtungen
für den Handel mit
Nichtvertragsländern Abstand
zu nehmen, wenn die Regelung
oder die Lage auf diesen Märkten
dies notwendig macht.
Wenn es vorkommt, daß für
die Ausfuhr in ein Nichtvertragsland
die Verwendung
eines Käsenamens, welcher
durch Punkt II dieses Protokolls
dem Regime des Artikels
3 des Abkommens unterstellt
ist, eine unvermeidliche
Folge der von diesem Land geschaffenen
Reglementierung ist,
geben sich die Vertragschließenden
Teile die gegenseitige Zusicherung,
daß sie sich gegenseitig
ausnahmsweise Abweichungen
zugestehen; gleichzeitig
werden sie sich bemühen
und verpflichten sich dazu, die
Schwierigkeit, welche die Ursache
dieser Abweichungen ist,
rasch zu beheben.
Urkund dessen haben die
von ihren Regierungen gehörig
bevollmächtigten Unterzeichneten
dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Stresa am
1. Juni 1951 in englischer
und französischer Sprache, beide
Texte authentisch, in einem
einzigen Exemplar, welches im
Archiv der Regierung der
Italienischen Republik hinterlegt
werden wird. Die Regierung
der Italienischen Republik
wird allen unterzeichnenden
und beitretenden Regierungen
authentische Abschriften davon
übermitteln.
Für Österreich
(a. r.) E. M. Wunder
Für Belgien
Für Dänemark
T. Bull
Für Frankreich
Paul le Mintier de Léhelec
Für Italien
Antonio Pennetta
Für Norwegen
Inge Mork
Für die Niederlande
Pieter Nicolaas Boekel
Für Schweden
Inge Mork
Für die Schweiz
Langhard
Unterzeichnungsprotokoll.
Die Vertragschließenden Teile
sind über Folgendes übereingekommen
I. Die Vertreter der vier folgenden
Staaten: Österreich,
Dänemark, Norwegen, Schweden
erklären, daß sie dieses Abkommen
und sein Protokoll
„ad referendum" unterzeichnen.
Im Einvernehmen mit den
vier obengenannten Staaten ist
vereinbart worden, daß diese
Staaten ihre Entscheidung hierüber
innerhalb eines Zeitraumes
von zwei Monaten, vom Datum
der Unterzeichnung dieses
Abkommens an gerechnet, einzeln
der Regierung der Italienischen
Republik zur Kenntnis
bringen werden.
II. Die Vertreter der drei
folgenden Staaten: Dänemark,
Norwegen, Schweden erklären,
daß sie dieses Abkommen und
sein Protokoll mit besonderen
Vorbehalten bezüglich der beiden
folgenden Bestimmungen
unterzeichnen
a) Zweiter Absatz des Artikels
4 des Abkommens,
b) Abschnitt II des dem Abkommen
beigefügten Protokolls.
III. Die übrigen Vertragschließenden
Teile erklären, daß
sie die unter Ziffer II, lit. a)
und b), erwähnten Vorbehalte
nicht annehmen und haben
diesbezüglich folgendes Verfahren
vereinbart
A. Bezüglich des Vorbehaltes
zu Artikel 4, 2. Absatz, des
Abkommens wird vereinbart,
daß eine Konferenz die Vertreter
der Regierungen derjenigen
Staaten vereinigen wird, welche
im Zeitpunkt der Abhaltung
dieser Konferenz das Abkommen
unterzeichnet haben, und
daß diese Konferenz in der
zweiten Hälfte des Juli 1951
im Haag stattfinden wird, sofern
die Regierung der Niederlande
dieser Wahl zustimmt.
Sie wird zum Ziele haben, eine
Lösung des Problems zu finden,
welches zur Eintragung des erwähnten
Vorbehaltes Anlaß gegeben
hat. Den drei Staaten,
welche den Vorbehalt erhoben
haben, ist eine Frist von drei
Monaten, vom Datum der
Unterzeichnung dieses Abkommens
an gerechnet, eingeräumt,
um der Regierung der Italienischen
Republik einzeln bekannt
zu geben, ob sie den Vorbehalt
zurückziehen oder aufrechthalten.
B. Bezüglich des, betreffend
den Abschnitt II des Protokolls
zum Abkommen, geäußerten
Vorbehaltes ist vereinbart, daß
den Staaten, welche ihn erhoben
haben, eine Frist von
drei Monaten vom Datum der
Unterzeichnung dieses Abkommens
eingeräumt wird, um der
Regierung der Italienischen Republik
einzeln bekannt zu geben,
ob sie den Vorbehalt zurückziehen
oder aufrechthalten.
C. Die Eigenschaft eines
Vertragschließenden Teiles wird
jenen der drei Staaten, die Vor-
behalte erhoben haben, zuerkannt
werden, welche sie alle
beide zurückziehen.
IV. Die Vertragschließenden
Teile haben außerdem vereinbart,
zur Unterzeichnung dieses
Abkommens die Staaten zuzulassen,
welche zur Diplomatischen
Konferenz von Stresa
eingeladen wurden, an deren
Arbeiten teilgenommen, aber
das Abkommen heute nicht
unterzeichnet haben.
Diese Staaten sind Belgien,
die Niederlande und das Vereinigte
Königreich von Großbritannien
und Nordirland.
Damit ihre Unterschrift gültig
ist, muß sie spätestens am
15. Juni 1951 in Rom im
Außenministerium der Italienischen
Republik abgegeben
werden.
Vom 16. Juni 1951 an wird
jeder Beitritt zu diesem Abkommen
durch die Bestimmungen
des Artikels 10 des Abkommens
geregelt.
Urkund dessen haben die
von ihren Regierungen gehörig
bevollmächtigten Unterzeichneten
dieses Unterzeichnungsprotokoll
unterzeichnet.
Geschehen in Stresa am
1. Juni 1951 in englischer
und französischer Sprache, beide
Texte authentisch, in einem
einzigen Exemplar, welches im
Archiv der Regierung der
Italienischen Republik hinterlegt
werden wird. Die Regierung
der Italienischen Republik
wird authentische Abschriften
hievon an alle unterzeichnenden
und beitretenden Regierungen
übermitteln.
Für Österreich
(a. r.) E. M. Wunder
Für Belgien
Für Dänemark
T. Bull
Für Frankreich
Paul le Mintier de Léhelec
Für Italien
Antonio Pennetta
Für Norwegen
Inge Mork
Für die Niederlande
Pieter Nicolaas Boekel
Für Schweden
Inge Mork
Für die Schweiz
Langhard
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
in diesem Abkommen samt Protokollen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 27. Mai 1953.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Thoma
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Abkommen samt Protokoll und Unterzeichnungsprotokoll
wurde am 12. Juni 1953 bei der italienischen Regierung hinterlegt.
Das vorliegende Abkommen samt Protokoll und Unterzeichnungsprotokoll ist gemäß seinem
Artikel 10 Abs. 2 am 12. Juli 1953 in Kraft getreten.
Bis zum 1. Juli 1954 haben noch folgende Staaten das Abkommen ratifiziert: Dänemark,
Frankreich, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz.