135. Verordnung: Errichtung von Heimarbeitskommissionen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 28 des Heimarbeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 66/1954, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
und dem Bundesministerium für Justiz
verordnet
§ 1. Es werden folgende Heimarbeitskommissionen
errichtet
Heimarbeitskommission für Oberbekleidung
beim Einigungsamt Wien. Zum Wirkungsbereich
dieser Heimarbeitskommission gehört insbesondere
die Herstellung von
a) Herren- und Knabenoberbekleidung nach
Maß,
b) Herren- und Knabenoberbekleidung in
Konfektion,
c) Kostümen, Mänteln und Jacken für Damen
und Mädchen, einschließlich der schneidermäßig
hergestellten Bekleidung aus gestrickten
und gewirkten Stoffen,
d) Kleidern, Schoßen und Blusen für Damen
und Mädchen, einschließlich der schneidermäßig
hergestellten Bekleidung aus gestrickten
und gewirkten Stoffen,
e) Regenoberbekleidung aus Ballonseide,
Gummi, Nylon, Plastik und ähnlichen
Stoffen,
f) Lederoberbekleidung,
g) Uniformen,
h) Pelzwaren,
i) Kappen, Mützen und Hüten.
Heimarbeitskommission für Wäsche und verwandte
Erzeugnisse beim Einigungsamt Wien.
Zum Wirkungsbereich dieser Heimarbeitskommission
gehört insbesondere die Herstellung von
a) Herren- und Knabenwäsche, einschließlich
Trikotwäsche, Pyjamas und Schlafröcken,
b) Damen-, Mädchen- und Kleinkinderwäsche,
einschließlich Trikotwäsche, Pyjamas und
Schlafröcken,
c) Berufskleidung und Schürzen,
d) Miedern und verwandten Erzeugnissen,
e) Krawatten, Tüchern und Schals,
f) Hosenträgern und verwandten Erzeugnissen,
Zwirnknöpfen,
g) Bett- und Tischwäsche,
h) konfektionierten Badeanzügen und Bademänteln.
Heimarbeitskommission für Textilien beim
Einigungsamt Wien. Zum Wirkungsbereich
dieser Heimarbeitskommission gehört insbesondere
die
a) Maschinstrickerei und Wirkerei, einschließlich
der Ausfertigung,
b) Handstrickerei, Häkelei, Netzwarenerzeugung
und Handklöppelei,
c) Maschinstickerei auf Kleidern und Blusen
und Handstickerei,
d) Petitpoint- und Gobelinstickerei,
e) Posamenten- einschließlich Lampenschirmerzeugung,
f) Weberei.
Heimarbeitskommission für Maschinstickerei
nach Vorarlberger Art und maschinelle Klöppelspitzenerzeugung
beim Einigungsamt Feldkirch.
Zum Wirkungsbereich dieser Heimarbeitskommission
gehört insbesondere die
a) maschinelle Herstellung von Weiß- und
Buntstickerei mit einnadeligen Stickmaschinen
(Lorrainestickerei), ausgenommen
Stickerei auf Kleidern und Blusen,
b) Kettenstichstickerei,
c) Weiterverarbeitung maschinell hergestellter
Klöppelspitzen,
d) Schifflistickerei und Handmaschinenstickerei
hinsichtlich der Heimarbeiter.
Allgemeine Heimarbeitskommission beim
Einigungsamt Wien. Zum Wirkungsbereich
dieser Heimarbeitskommission gehören alle Erzeugungszweige,
für die besondere Heimarbeitskommissionen
nicht bestehen. Insbesondere gehört
zum Wirkungsbereich die
1. Herstellung von
a) Schuhen, einschließlich Schuhoberteilen und
Hausschuhen,
b) Handschuhen aus Leder und Stoff, nicht
jedoch von gestrickten, gewirkten und gehäkelten
Handschuhen,
c) Lederwaren,
d) Kunstblumen und Schmuckfedern,
e) Papierkonfektion und Kartonagewaren,
f) Spielwaren,
g) Drechsler- und sonstigen Holzwaren,
h) Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen
Zwirnknöpfe,
i) Bijouteriewaren;
2. Metallbearbeitung und -Verarbeitung;
3. Büchsenmacherei.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 10. Oktober
1954 in Kraft.