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135_1954 AT

135. Verordnung: Errichtung von Heimarbeitskommissionen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Verordnung: Errichtung von Heimarbeitskommissionen.

Auf Grund des § 28 des Heimarbeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 66/1954, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

und dem Bundesministerium für Justiz

verordnet

§ 1. Es werden folgende Heimarbeitskommissionen

errichtet

Heimarbeitskommission für Oberbekleidung

beim Einigungsamt Wien. Zum Wirkungsbereich

dieser Heimarbeitskommission gehört insbesondere

die Herstellung von

a) Herren- und Knabenoberbekleidung nach

Maß,

b) Herren- und Knabenoberbekleidung in

Konfektion,

c) Kostümen, Mänteln und Jacken für Damen

und Mädchen, einschließlich der schneidermäßig

hergestellten Bekleidung aus gestrickten

und gewirkten Stoffen,

d) Kleidern, Schoßen und Blusen für Damen

und Mädchen, einschließlich der schneidermäßig

hergestellten Bekleidung aus gestrickten

und gewirkten Stoffen,

e) Regenoberbekleidung aus Ballonseide,

Gummi, Nylon, Plastik und ähnlichen

Stoffen,

f) Lederoberbekleidung,

g) Uniformen,

h) Pelzwaren,

i) Kappen, Mützen und Hüten.

Heimarbeitskommission für Wäsche und verwandte

Erzeugnisse beim Einigungsamt Wien.

Zum Wirkungsbereich dieser Heimarbeitskommission

gehört insbesondere die Herstellung von

a) Herren- und Knabenwäsche, einschließlich

Trikotwäsche, Pyjamas und Schlafröcken,

b) Damen-, Mädchen- und Kleinkinderwäsche,

einschließlich Trikotwäsche, Pyjamas und

Schlafröcken,

c) Berufskleidung und Schürzen,

d) Miedern und verwandten Erzeugnissen,

e) Krawatten, Tüchern und Schals,

f) Hosenträgern und verwandten Erzeugnissen,

Zwirnknöpfen,

g) Bett- und Tischwäsche,

h) konfektionierten Badeanzügen und Bademänteln.

Heimarbeitskommission für Textilien beim

Einigungsamt Wien. Zum Wirkungsbereich

dieser Heimarbeitskommission gehört insbesondere

die

a) Maschinstrickerei und Wirkerei, einschließlich

der Ausfertigung,

b) Handstrickerei, Häkelei, Netzwarenerzeugung

und Handklöppelei,

c) Maschinstickerei auf Kleidern und Blusen

und Handstickerei,

d) Petitpoint- und Gobelinstickerei,

e) Posamenten- einschließlich Lampenschirmerzeugung,

f) Weberei.

Heimarbeitskommission für Maschinstickerei

nach Vorarlberger Art und maschinelle Klöppelspitzenerzeugung

beim Einigungsamt Feldkirch.

Zum Wirkungsbereich dieser Heimarbeitskommission

gehört insbesondere die

a) maschinelle Herstellung von Weiß- und

Buntstickerei mit einnadeligen Stickmaschinen

(Lorrainestickerei), ausgenommen

Stickerei auf Kleidern und Blusen,

b) Kettenstichstickerei,

c) Weiterverarbeitung maschinell hergestellter

Klöppelspitzen,

d) Schifflistickerei und Handmaschinenstickerei

hinsichtlich der Heimarbeiter.

Allgemeine Heimarbeitskommission beim

Einigungsamt Wien. Zum Wirkungsbereich

dieser Heimarbeitskommission gehören alle Erzeugungszweige,

für die besondere Heimarbeitskommissionen

nicht bestehen. Insbesondere gehört

zum Wirkungsbereich die

1. Herstellung von

a) Schuhen, einschließlich Schuhoberteilen und

Hausschuhen,

b) Handschuhen aus Leder und Stoff, nicht

jedoch von gestrickten, gewirkten und gehäkelten

Handschuhen,

c) Lederwaren,

d) Kunstblumen und Schmuckfedern,

e) Papierkonfektion und Kartonagewaren,

f) Spielwaren,

g) Drechsler- und sonstigen Holzwaren,

h) Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen

Zwirnknöpfe,

i) Bijouteriewaren;

2. Metallbearbeitung und -Verarbeitung;

3. Büchsenmacherei.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 10. Oktober

1954 in Kraft.

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