135. Bundesgesetz: 3. Milchwirtschaftsgesetznovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Milchwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 167/
1950, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 8/1951 und BGBl. Nr. 69/1953, wird
abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Im § 1 Abs. 2 werden nach dem Worte
„Topfen" ein Beistrich und anschließend das
Wort „Kasein" eingefügt.
2. § 3 Abs. 3 erhält folgende lit. c
„c) für Milch, die vom Produzenten unmittelbar
an Verbraucher abgegeben wird, wenn
vom Fonds festgestellt wird, daß die Einhebung
der Preisausgleichsbeiträge für den
Betroffenen eine unbillige Härte bedeuten
würde."
3. Im § 4 Abs. 1 werden nach dem Worte
„Topfen" ein Beistrich und anschließend das
Wort „Kasein" eingefügt.
4. Im § 4 Abs. 2 werden vor den beiden
letzten Worten die Worte „sowie für sonstige
absatzfördernde und allenfalls für produktionssichernde
Maßnahmen in der Milchwirtschaft"
eingefügt.
5. Dem § 7 Abs. 2 ist anzufügen: „Die unmittelbare
Abgabe von Milch an Verbraucher ist
als Lieferung an einen Bearbeitungs- oder Verarbeitungsbetrieb
anzusehen, wenn die Verrechnung
über einen solchen erfolgt."
6. § 10 hat zu lauten
„§ 10. (1) Der Kleinverkauf von Milch darf in
Orten mit mehr als 50.000 Einwohnern nur in
Geschäften vorgenommen werden, in denen
neben Milch nur Waren, die die Beschaffenheit
der Milch nicht beeinträchtigen und mit dem
Wesen eines solchen Fachgeschäftes vereinbart
werden können, verkauft oder aufbewahrt
werden und die eine Ausstattung besitzen, die
den Anforderungen der Gesundheit und der
Rücksichtnahme auf die leichte Verderblichkeit
der Milch entspricht (Milchsondergeschäfte).
(2) In den übrigen Orten darf der Kleinverkauf
von Milch auch in Lebensmittelkleinhandelsgeschäften
vorgenommen werden, die den erforderlichen
hygienischen Anforderungen entsprechen
und über Einrichtungen verfügen, durch
welche der Verderb von Milch verhindert werden
kann. Besteht in solchen Orten bereits ein
Milchsondergeschäft, so ist für den Kleinverkauf
von Milch in einem Lebensmittelkleinhandelsgeschäft
neben der entsprechenden Gewerbeberechtigung
eine Bewilligung des Fonds erforderlich.
Diese darf nur erteilt werden, wenn
ansonsten die ordnungsgemäße Versorgung der
Bevölkerung mit Milch nicht gewährleistet wäre.
Bei Errichtung eines Milchsondergeschäftes in
solchen Orten kann der Fonds im Einvernehmen
mit der Kammer der gewerblichen Wirtschaft im
näheren Umkreis des Milchsondergeschäftes gelegene
Lebensmittelkleinhandelsgeschäfte von der
Belieferung mit Milch ausschließen, wenn in
diesem Gebiet durch das Milchsondergeschäft die
ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung
mit Milch gewährleistet ist.
(3) Von den Bestimmungen des Abs. 1 kann
der Fonds für einzelne Orte, Ortsteile oder Geschäfte
Ausnahmen bewilligen und den Kleinverkauf
von Milch unter den Voraussetzungen
des Abs. 2 Satz 1 zulassen, wenn ansonsten eine
ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung
mit Milch nicht gewährleistet wäre.
(4) Die näheren Anforderungen an die Ausstattung
der Milchsondergeschäfte und der
Lebensmittelkleinhandelsgeschäfte, in denen
Milch abgegeben wird, werden durch Verordnung
des Bundesministeriums für Handel und
Wiederaufbau im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Land- und Forstwirtschaft und
für soziale Verwaltung bestimmt.
(5) Die Waren, die in Milchsondergeschäften
feilgehalten oder aufbewahrt werden dürfen,
sowie die Form, in der dies zu geschehen hat,
werden durch Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft bestimmt.
(6) Milchabgabestellen landwirtschaftlicher Genossenschaften
sind, sofern sie nicht auf Grund
anderer Rechtsvorschriften zum Verkaufe anderer
Waren befugt sind, auf den Verkauf von Milch,
Butter (Butterschmalz), Käse, Topfen, Trockenmilch
und Kondensmilch, Eiern und Bienenhonig
beschränkt. Diese Waren müssen Erzeugnisse
der Genossenschaftsmitglieder sein, es sei denn,
daß die Genossenschaft infolge nicht vermeidbarer
Umstände gezwungen ist, ihren Geschäftsbetrieb
vorübergehend auf Nichtmitglieder auszudehnen.
Im übrigen gelten für sie die Bestimmungen
über Milchsondergeschäfte der
Abs. 1 bis 5 sinngemäß."
7. Der Abs. 3 des § 13 erhält folgenden Zusatz
„Für das Dienstverhältnis des Geschäfts-
führers und der übrigen Angestellten des Milchwirtschaftsfonds
finden die für private Unternehmungen
geltenden gesetzlichen Vorschriften
Anwendung."
8. Im § 14 wird nach Satz 1 folgender neuer
Satz eingefügt: „Die Vertretung richtet sich nach
der Reihenfolge des § 12 Abs. 1."
9. Dem § 18 Abs. 2 wird angefügt: „Das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
ist rechtzeitig zu sämtlichen Sitzungen der
Kommission und des geschäftsführenden Ausschusses
einzuladen. Ihm sind weiters die Protokolle
über sämtliche Sitzungen vorzulegen."
10. § 22 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zuschüsse gemäß den §§ 4 und 5 dieses
Bundesgesetzes gelten nicht als Entgelte im Sinne
des Umsatzsteuergesetzes."
11. Im § 27 Abs. 1 treten an Stelle der Worte
„30. September 1953" die Worte „30. Juni
1954".
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober
1953 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien betraut.