Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
135_1953 AT

135. Bundesgesetz: 3. Milchwirtschaftsgesetznovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Bundesgesetz: 3. Milchwirtschaftsgesetznovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Milchwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 167/

1950, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 8/1951 und BGBl. Nr. 69/1953, wird

abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Im § 1 Abs. 2 werden nach dem Worte

„Topfen" ein Beistrich und anschließend das

Wort „Kasein" eingefügt.

2. § 3 Abs. 3 erhält folgende lit. c

„c) für Milch, die vom Produzenten unmittelbar

an Verbraucher abgegeben wird, wenn

vom Fonds festgestellt wird, daß die Einhebung

der Preisausgleichsbeiträge für den

Betroffenen eine unbillige Härte bedeuten

würde."

3. Im § 4 Abs. 1 werden nach dem Worte

„Topfen" ein Beistrich und anschließend das

Wort „Kasein" eingefügt.

4. Im § 4 Abs. 2 werden vor den beiden

letzten Worten die Worte „sowie für sonstige

absatzfördernde und allenfalls für produktionssichernde

Maßnahmen in der Milchwirtschaft"

eingefügt.

5. Dem § 7 Abs. 2 ist anzufügen: „Die unmittelbare

Abgabe von Milch an Verbraucher ist

als Lieferung an einen Bearbeitungs- oder Verarbeitungsbetrieb

anzusehen, wenn die Verrechnung

über einen solchen erfolgt."

6. § 10 hat zu lauten

„§ 10. (1) Der Kleinverkauf von Milch darf in

Orten mit mehr als 50.000 Einwohnern nur in

Geschäften vorgenommen werden, in denen

neben Milch nur Waren, die die Beschaffenheit

der Milch nicht beeinträchtigen und mit dem

Wesen eines solchen Fachgeschäftes vereinbart

werden können, verkauft oder aufbewahrt

werden und die eine Ausstattung besitzen, die

den Anforderungen der Gesundheit und der

Rücksichtnahme auf die leichte Verderblichkeit

der Milch entspricht (Milchsondergeschäfte).

(2) In den übrigen Orten darf der Kleinverkauf

von Milch auch in Lebensmittelkleinhandelsgeschäften

vorgenommen werden, die den erforderlichen

hygienischen Anforderungen entsprechen

und über Einrichtungen verfügen, durch

welche der Verderb von Milch verhindert werden

kann. Besteht in solchen Orten bereits ein

Milchsondergeschäft, so ist für den Kleinverkauf

von Milch in einem Lebensmittelkleinhandelsgeschäft

neben der entsprechenden Gewerbeberechtigung

eine Bewilligung des Fonds erforderlich.

Diese darf nur erteilt werden, wenn

ansonsten die ordnungsgemäße Versorgung der

Bevölkerung mit Milch nicht gewährleistet wäre.

Bei Errichtung eines Milchsondergeschäftes in

solchen Orten kann der Fonds im Einvernehmen

mit der Kammer der gewerblichen Wirtschaft im

näheren Umkreis des Milchsondergeschäftes gelegene

Lebensmittelkleinhandelsgeschäfte von der

Belieferung mit Milch ausschließen, wenn in

diesem Gebiet durch das Milchsondergeschäft die

ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung

mit Milch gewährleistet ist.

(3) Von den Bestimmungen des Abs. 1 kann

der Fonds für einzelne Orte, Ortsteile oder Geschäfte

Ausnahmen bewilligen und den Kleinverkauf

von Milch unter den Voraussetzungen

des Abs. 2 Satz 1 zulassen, wenn ansonsten eine

ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung

mit Milch nicht gewährleistet wäre.

(4) Die näheren Anforderungen an die Ausstattung

der Milchsondergeschäfte und der

Lebensmittelkleinhandelsgeschäfte, in denen

Milch abgegeben wird, werden durch Verordnung

des Bundesministeriums für Handel und

Wiederaufbau im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Land- und Forstwirtschaft und

für soziale Verwaltung bestimmt.

(5) Die Waren, die in Milchsondergeschäften

feilgehalten oder aufbewahrt werden dürfen,

sowie die Form, in der dies zu geschehen hat,

werden durch Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft bestimmt.

(6) Milchabgabestellen landwirtschaftlicher Genossenschaften

sind, sofern sie nicht auf Grund

anderer Rechtsvorschriften zum Verkaufe anderer

Waren befugt sind, auf den Verkauf von Milch,

Butter (Butterschmalz), Käse, Topfen, Trockenmilch

und Kondensmilch, Eiern und Bienenhonig

beschränkt. Diese Waren müssen Erzeugnisse

der Genossenschaftsmitglieder sein, es sei denn,

daß die Genossenschaft infolge nicht vermeidbarer

Umstände gezwungen ist, ihren Geschäftsbetrieb

vorübergehend auf Nichtmitglieder auszudehnen.

Im übrigen gelten für sie die Bestimmungen

über Milchsondergeschäfte der

Abs. 1 bis 5 sinngemäß."

7. Der Abs. 3 des § 13 erhält folgenden Zusatz

„Für das Dienstverhältnis des Geschäfts-

führers und der übrigen Angestellten des Milchwirtschaftsfonds

finden die für private Unternehmungen

geltenden gesetzlichen Vorschriften

Anwendung."

8. Im § 14 wird nach Satz 1 folgender neuer

Satz eingefügt: „Die Vertretung richtet sich nach

der Reihenfolge des § 12 Abs. 1."

9. Dem § 18 Abs. 2 wird angefügt: „Das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

ist rechtzeitig zu sämtlichen Sitzungen der

Kommission und des geschäftsführenden Ausschusses

einzuladen. Ihm sind weiters die Protokolle

über sämtliche Sitzungen vorzulegen."

10. § 22 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zuschüsse gemäß den §§ 4 und 5 dieses

Bundesgesetzes gelten nicht als Entgelte im Sinne

des Umsatzsteuergesetzes."

11. Im § 27 Abs. 1 treten an Stelle der Worte

„30. September 1953" die Worte „30. Juni

1954".

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober

1953 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →