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135_1950 AT

135. Bundesgesetz: Abänderung des Kinderbeihilfengesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Bundesgesetz: Abänderung des Kinderbeihilfengesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949,

BGBl. Nr. 31/1950, über Kinderbeihilfen

(Kinderbeihilfengesetz) wird abgeändert wie

folgt

1. § 1 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten

„3. aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

der Kriegsopferversorgung, der Opferfürsorge,

der Kleinrentnerunterstützung; in diesen Fällen

jedoch nur dann, wenn sie nicht andere als die

unter Z. 1 bis 3 genannten Einkünfte beziehen."

2. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ferner sind bezugsberechtigt Vollwaisen

wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen, das

25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

sich nicht in einer öffentlichen Fürsorgeanstalt

befinden, und bedürftige Mütter, wenn und solange

als dem sonst Anspruchsberechtigten die

Kinderbeihilfe lediglich aus dem Grunde nicht

zusteht, weil er für die Kosten des Unterhalts

und der Erziehung der Kinder nicht überwiegend

aufkommt."

3. § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Kinderbeihilfe wird den im Abs. 1

Z. 1 bis 3 angeführten Personen gewährt, wenn

bei ihnen die Voraussetzungen für die Kinderermäßigung

nach § 39 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes

vorliegen, das Einkommen des

Jahres, in dem die Kinderbeihilfe in Anspruch

genommen wird, bei einem Kind (Angehörigen)

36.000 S, bei zwei Kindern (Angehörigen)

40.000 S, bei drei Kindern (Angehörigen)

44.000 S, bei vier und mehr Kindern (Angehörigen)

48.000 S nicht übersteigt und das Kind

(der Angehörige) nicht selbst Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit — ausgenommen Lehrlingsentschädigung

— bezieht. Für Angehörige,

für die Kinderermäßigung gemäß § 39 Abs. 4

des Einkommensteuergesetzes nicht zusteht, wird

Kinderbeihilfe gewährt, sofern es sich um

Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder

handelt, die wegen körperlicher oder geistiger

Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst

den Unterhalt zu beschaffen, wenn sie vom

Anspruchsberechtigten überwiegend erhalten

werden, weder über Einkünfte noch ein erhebliches

Vermögen verfügen, aus dem der Unterhalt

bestritten werden kann und nicht in einer

geschlossenen Anstalt untergebracht sind; ausgenommen

sind jene Fälle, in welchen die Unterbringung

in einer Anstalt auf Kosten des Anspruchswerbers

erfolgt."

4. Im § 1 Abs. 4 wird der zweite Satz aufgehoben,

der dritte Satz hat zu lauten

„Die im Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 genannten

Personen und Personen, die den Anspruch auf

Kinderbeihilfe aus § 1 Abs. 3 letzter Satz ableiten,

sowie Frauen erhalten die Kinderbeihilfe

nur auf Antrag."

5. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet,

den Wegfall einer Voraussetzung des Anspruches

auf volle Kinderbeihilfe oder einen entsprechenden

Teil derselben binnen acht Tagen

seinem Wohnsitzfinanzamt zwecks Richtigstellung

der Beihilfenkarte anzuzeigen. Überschreitet

sein voraussichtliches Jahreseinkommen

die im § 1 Abs. 3 genannte, für ihn maßgebliche

Einkommensgrenze oder übersteigen seine

monatlichen Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit ein Zwölftel dieses Betrages, darf er die

Kinderbeihilfe vom Zeitpunkt des Bekanntwerdens

dieser Tatsache nicht mehr in Anspruch

nehmen; er hat die Beihilfenkarte seinem Wohnsitzfinanzamt

zurückzustellen."

6. § 11 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Beitrag des Dienstgebers ist von der

Summe der Arbeitslöhne zu berechnen (§ 19

Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, ausgenommen

Z. 2), die jeweils in einem Kalendermonat

an die Dienstnehmer gezahlt worden sind (Beitragsgrundlage).

Die Kinderbeihilfen und Entschädigungen,

die an Lehrlinge gezahlt werden,

welche auf Grund eines Lehrvertrages eingestellt

sind, gehören nicht zur Beitragsgrundlage.

Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem

Kalendermonat nicht den Betrag von 3000 S,

verringert sich diese um 1000 S."

7. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Der Beitrag beträgt 2 v. H. der Beitragsgrundlage."

8. § 12 Abs. 1 erhält die Bezeichnung § 12,

die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

9. § 14 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 15

Abs. 2 sind die Bestimmungen des Ernährungsbeihilfengesetzes

auf die bereits rechtskräftig

zuerkannten Ansprüche, die sich aus § 2 Abs. 2

zweiter Satz des Ernährungsbeihilfengesetzes ableiten,

weiterhin anzuwenden, wenn und solange

das voraussichtliche Jahreseinkommen die für

den Anspruch auf Kinderbeihilfe im § 1 Abs. 3

genannte Grenze nicht übersteigt. Die Bestimmungen

des § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes

finden Anwendung."

Artikel II.

Artikel I Z. 1, Z. 2, Z. 3 zweiter Satz und Z. 4

tritt am 1. Juli 1950, Artikel I Z. 3 erster Satz,

Z. 5 und Z. 9 am 1. Jänner 1951 in Kraft.

Artikel I Z. 6, Z. 7 und Z. 8 ist erstmalig für die

nach dem 30. Juni 1950 endenden Lohnzahlungszeiträume

"anzuwenden.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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