135. Bundesgesetz: Abänderung des Kinderbeihilfengesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949,
BGBl. Nr. 31/1950, über Kinderbeihilfen
(Kinderbeihilfengesetz) wird abgeändert wie
folgt
1. § 1 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten
„3. aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
der Kriegsopferversorgung, der Opferfürsorge,
der Kleinrentnerunterstützung; in diesen Fällen
jedoch nur dann, wenn sie nicht andere als die
unter Z. 1 bis 3 genannten Einkünfte beziehen."
2. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ferner sind bezugsberechtigt Vollwaisen
wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen, das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
sich nicht in einer öffentlichen Fürsorgeanstalt
befinden, und bedürftige Mütter, wenn und solange
als dem sonst Anspruchsberechtigten die
Kinderbeihilfe lediglich aus dem Grunde nicht
zusteht, weil er für die Kosten des Unterhalts
und der Erziehung der Kinder nicht überwiegend
aufkommt."
3. § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Kinderbeihilfe wird den im Abs. 1
Z. 1 bis 3 angeführten Personen gewährt, wenn
bei ihnen die Voraussetzungen für die Kinderermäßigung
nach § 39 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
vorliegen, das Einkommen des
Jahres, in dem die Kinderbeihilfe in Anspruch
genommen wird, bei einem Kind (Angehörigen)
36.000 S, bei zwei Kindern (Angehörigen)
40.000 S, bei drei Kindern (Angehörigen)
44.000 S, bei vier und mehr Kindern (Angehörigen)
48.000 S nicht übersteigt und das Kind
(der Angehörige) nicht selbst Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit — ausgenommen Lehrlingsentschädigung
— bezieht. Für Angehörige,
für die Kinderermäßigung gemäß § 39 Abs. 4
des Einkommensteuergesetzes nicht zusteht, wird
Kinderbeihilfe gewährt, sofern es sich um
Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder
handelt, die wegen körperlicher oder geistiger
Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst
den Unterhalt zu beschaffen, wenn sie vom
Anspruchsberechtigten überwiegend erhalten
werden, weder über Einkünfte noch ein erhebliches
Vermögen verfügen, aus dem der Unterhalt
bestritten werden kann und nicht in einer
geschlossenen Anstalt untergebracht sind; ausgenommen
sind jene Fälle, in welchen die Unterbringung
in einer Anstalt auf Kosten des Anspruchswerbers
erfolgt."
4. Im § 1 Abs. 4 wird der zweite Satz aufgehoben,
der dritte Satz hat zu lauten
„Die im Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 genannten
Personen und Personen, die den Anspruch auf
Kinderbeihilfe aus § 1 Abs. 3 letzter Satz ableiten,
sowie Frauen erhalten die Kinderbeihilfe
nur auf Antrag."
5. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet,
den Wegfall einer Voraussetzung des Anspruches
auf volle Kinderbeihilfe oder einen entsprechenden
Teil derselben binnen acht Tagen
seinem Wohnsitzfinanzamt zwecks Richtigstellung
der Beihilfenkarte anzuzeigen. Überschreitet
sein voraussichtliches Jahreseinkommen
die im § 1 Abs. 3 genannte, für ihn maßgebliche
Einkommensgrenze oder übersteigen seine
monatlichen Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit ein Zwölftel dieses Betrages, darf er die
Kinderbeihilfe vom Zeitpunkt des Bekanntwerdens
dieser Tatsache nicht mehr in Anspruch
nehmen; er hat die Beihilfenkarte seinem Wohnsitzfinanzamt
zurückzustellen."
6. § 11 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Beitrag des Dienstgebers ist von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen (§ 19
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, ausgenommen
Z. 2), die jeweils in einem Kalendermonat
an die Dienstnehmer gezahlt worden sind (Beitragsgrundlage).
Die Kinderbeihilfen und Entschädigungen,
die an Lehrlinge gezahlt werden,
welche auf Grund eines Lehrvertrages eingestellt
sind, gehören nicht zur Beitragsgrundlage.
Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem
Kalendermonat nicht den Betrag von 3000 S,
verringert sich diese um 1000 S."
7. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Der Beitrag beträgt 2 v. H. der Beitragsgrundlage."
8. § 12 Abs. 1 erhält die Bezeichnung § 12,
die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
9. § 14 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 15
Abs. 2 sind die Bestimmungen des Ernährungsbeihilfengesetzes
auf die bereits rechtskräftig
zuerkannten Ansprüche, die sich aus § 2 Abs. 2
zweiter Satz des Ernährungsbeihilfengesetzes ableiten,
weiterhin anzuwenden, wenn und solange
das voraussichtliche Jahreseinkommen die für
den Anspruch auf Kinderbeihilfe im § 1 Abs. 3
genannte Grenze nicht übersteigt. Die Bestimmungen
des § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes
finden Anwendung."
Artikel II.
Artikel I Z. 1, Z. 2, Z. 3 zweiter Satz und Z. 4
tritt am 1. Juli 1950, Artikel I Z. 3 erster Satz,
Z. 5 und Z. 9 am 1. Jänner 1951 in Kraft.
Artikel I Z. 6, Z. 7 und Z. 8 ist erstmalig für die
nach dem 30. Juni 1950 endenden Lohnzahlungszeiträume
"anzuwenden.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.