135. Bundesgesetz: Aufbauanleihegesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, zur Bedeckung außerordentlicher Ausgaben
und zur Konsolidierung schwebender
Schulden eine Bundesanleihe mit der Bezeichnung
„Aufbauanleihe" zu begeben und die Anleihebedingungen
festzusetzen.
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, vom Zeichner der Anleihe für je 200 S
des gezeichneten Nennbetrages Stücke der viereinhalbprozentigen
Anleihe des Deutschen Reiches
von 1938 — II. Ausgabe im Nennwert von
100 RM an Stelle einer Barzahlung von 50 S
anzunehmen, sofern diese Stücke spätestens
am 28. Mai 1949 bei einer Kreditunternehmung
in Österreich hinterlegt worden sind. In
Fällen unverschuldeter Unmöglichkeit der rechtzeitigen
Hinterlegung kann das Bundesministerium
für Finanzen Ausnahmen bewilligen.
(2) Hiedurch wird die Tatsache, daß Österreich
aus den von der deutschen Besatzungsmacht ausgegebenen
Anleihen — einschließlich der Reichsanleihe
1938, II. Ausgabe — keine Verpflichtung
trifft, nicht beeinträchtigt.
§ 3. Der Bund wird die Schuldverschreibungen
und die Zinsscheine der Anleihe ohne Abzüge
abgabenrechtlicher Natur einlösen.
§ 4. Hat jemand entgegen den Bestimmungen
des Devisengesetzes, B. G. Bl. Nr. 162/1946,
Schuldverschreibungen der im § 2 bezeichneten
Art der Oesterreichischen Nationalbank nicht
angemeldet, so ist gegen ihn kein Strafverfahren
einzuleiten oder ein gegen ihn eingeleitetes noch
nicht rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren
einzustellen, wenn er nachweist, daß er die Stücke
gemäß § 2 zur Anleihezeichnung verwendet oder
einen Nennbetrag an Bundesanleihe (§ 1) bar
gezeichnet hat, der ziffernmäßig dem Nennwert
der Reichsanleihe entspricht.
§ 5. (1) Steuerpflichtigen, die ihr Einkommen
(Gewinn) für das Jahr 1947 oder die Vorjahre
oder ihr Vermögen zum 1. Jänner. 1948 oder zu
einem früheren Stichtag überhaupt nicht oder nur
unvollständig oder unrichtig erklärt haben und
für eigene Rechnung Aufbauanleihe im Wege der
Zeichnung erwerben, werden bezüglich der Einkommensteuer,
Körperschaftsteuer; Gewerbesteuer,
Vermögensteuer und Aufbringungsumlage für das
Jahr 1947 und die Vorjahre folgende Begünstigungen
gewährt
1. Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens
unterbleibt oder ein bereits eingeleitetes Steuerstrafverfahren
wird eingestellt, insoweit das (der)
nicht erklärte Einkommen (Gewinn) oder Vermögen
den durch Zeichnung erworbenen Anleihe-
betrag (Nennbetrag) ziffernmäßig nicht übersteigt
(Straf amnestic).
2. Rechtskräftige Bescheide (Steuerbescheide,
Steuermeßbescheide, Freistellungsbescheide, Feststellungsbescheide)
dürfen zuungunsten des Steuerpflichtigen
nur insoweit geändert werden, als das
(der) nicht erklärte Einkommen (Gewinn) oder
Vermögen den durch Zeichnung erworbenen
Anleihebetrag (Nennbetrag) ziffernmäßig übersteigt.
Solange das Ermittlungs-, Festsetzungs-
oder Rechtsmittelverfahren noch nicht abgeschlossen
ist, darf die Tatsache der Zeichnung
der Anleihe nicht verwertet werden (Bemessungsamnestie).
(2) Die Bestimmungen des Abs. (1), Z. 1 und 2,
gelten auch hinsichtlich der Umsatzsteuer für jene
im Jahre 1947 oder in den Vorjahren erzielten
und nicht erklärten Umsätze, aus denen das (der)
nicht erklärte Einkommen (Gewinn) oder Vermögen
herrührt.
(3) Wenn die Herkunft eines in Aufbauanleihe
bestehenden neu hervorgekommenen Vermögens
nicht zweifelsfrei aufgeklärt werden kann, ist
bezüglich der im Abs. (1) genannten Steuern davon
auszugehen, daß die zur Zeichnung der Anleihe
aufgewendeten Mittel aus dem Jahre 1947 oder
den Vorjahren herrühren.
(4) Zur Geltendmachung der Amnestie [Abs. (1)]
hat der Steuerpflichtige die Anleihezeichnung
durch eine auf seinen Namen (Firma) lautende,
den Betrag und die Nummern der durch Zeichnung
erworbenen Stücke ausweisende Bestätigung der
Zeichnungsstelle nachzuweisen.
§ 6. Die erstmalige Übertragung von Stücken
der Anleihe von den Zeichnungsstellen an die
Zeichner (Erwerber) ist von der Kapitalverkehrssteuer
befreit.
§ 7. Die Anleihe ist zur Eintragung im Bundesschuldbuch
gemäß § 2 der Bundesschuldbuchverordnung
vom 13. Juli 1948, B.G.Bl. Nr. 162,
geeignet.
§ 8. Die Begebungskosten der Anleihe sind, abweichend
von der Bestimmung des Artikels 6.
Punkt XXIII, des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 277/1925, außerhalb des Bundeshaushalts
zu verrechnen.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.