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135_1949 AT

135. Bundesgesetz: Aufbauanleihegesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Bundesgesetz: Aufbauanleihegesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, zur Bedeckung außerordentlicher Ausgaben

und zur Konsolidierung schwebender

Schulden eine Bundesanleihe mit der Bezeichnung

„Aufbauanleihe" zu begeben und die Anleihebedingungen

festzusetzen.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, vom Zeichner der Anleihe für je 200 S

des gezeichneten Nennbetrages Stücke der viereinhalbprozentigen

Anleihe des Deutschen Reiches

von 1938 — II. Ausgabe im Nennwert von

100 RM an Stelle einer Barzahlung von 50 S

anzunehmen, sofern diese Stücke spätestens

am 28. Mai 1949 bei einer Kreditunternehmung

in Österreich hinterlegt worden sind. In

Fällen unverschuldeter Unmöglichkeit der rechtzeitigen

Hinterlegung kann das Bundesministerium

für Finanzen Ausnahmen bewilligen.

(2) Hiedurch wird die Tatsache, daß Österreich

aus den von der deutschen Besatzungsmacht ausgegebenen

Anleihen — einschließlich der Reichsanleihe

1938, II. Ausgabe — keine Verpflichtung

trifft, nicht beeinträchtigt.

§ 3. Der Bund wird die Schuldverschreibungen

und die Zinsscheine der Anleihe ohne Abzüge

abgabenrechtlicher Natur einlösen.

§ 4. Hat jemand entgegen den Bestimmungen

des Devisengesetzes, B. G. Bl. Nr. 162/1946,

Schuldverschreibungen der im § 2 bezeichneten

Art der Oesterreichischen Nationalbank nicht

angemeldet, so ist gegen ihn kein Strafverfahren

einzuleiten oder ein gegen ihn eingeleitetes noch

nicht rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren

einzustellen, wenn er nachweist, daß er die Stücke

gemäß § 2 zur Anleihezeichnung verwendet oder

einen Nennbetrag an Bundesanleihe (§ 1) bar

gezeichnet hat, der ziffernmäßig dem Nennwert

der Reichsanleihe entspricht.

§ 5. (1) Steuerpflichtigen, die ihr Einkommen

(Gewinn) für das Jahr 1947 oder die Vorjahre

oder ihr Vermögen zum 1. Jänner. 1948 oder zu

einem früheren Stichtag überhaupt nicht oder nur

unvollständig oder unrichtig erklärt haben und

für eigene Rechnung Aufbauanleihe im Wege der

Zeichnung erwerben, werden bezüglich der Einkommensteuer,

Körperschaftsteuer; Gewerbesteuer,

Vermögensteuer und Aufbringungsumlage für das

Jahr 1947 und die Vorjahre folgende Begünstigungen

gewährt

1. Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

unterbleibt oder ein bereits eingeleitetes Steuerstrafverfahren

wird eingestellt, insoweit das (der)

nicht erklärte Einkommen (Gewinn) oder Vermögen

den durch Zeichnung erworbenen Anleihe-

betrag (Nennbetrag) ziffernmäßig nicht übersteigt

(Straf amnestic).

2. Rechtskräftige Bescheide (Steuerbescheide,

Steuermeßbescheide, Freistellungsbescheide, Feststellungsbescheide)

dürfen zuungunsten des Steuerpflichtigen

nur insoweit geändert werden, als das

(der) nicht erklärte Einkommen (Gewinn) oder

Vermögen den durch Zeichnung erworbenen

Anleihebetrag (Nennbetrag) ziffernmäßig übersteigt.

Solange das Ermittlungs-, Festsetzungs-

oder Rechtsmittelverfahren noch nicht abgeschlossen

ist, darf die Tatsache der Zeichnung

der Anleihe nicht verwertet werden (Bemessungsamnestie).

(2) Die Bestimmungen des Abs. (1), Z. 1 und 2,

gelten auch hinsichtlich der Umsatzsteuer für jene

im Jahre 1947 oder in den Vorjahren erzielten

und nicht erklärten Umsätze, aus denen das (der)

nicht erklärte Einkommen (Gewinn) oder Vermögen

herrührt.

(3) Wenn die Herkunft eines in Aufbauanleihe

bestehenden neu hervorgekommenen Vermögens

nicht zweifelsfrei aufgeklärt werden kann, ist

bezüglich der im Abs. (1) genannten Steuern davon

auszugehen, daß die zur Zeichnung der Anleihe

aufgewendeten Mittel aus dem Jahre 1947 oder

den Vorjahren herrühren.

(4) Zur Geltendmachung der Amnestie [Abs. (1)]

hat der Steuerpflichtige die Anleihezeichnung

durch eine auf seinen Namen (Firma) lautende,

den Betrag und die Nummern der durch Zeichnung

erworbenen Stücke ausweisende Bestätigung der

Zeichnungsstelle nachzuweisen.

§ 6. Die erstmalige Übertragung von Stücken

der Anleihe von den Zeichnungsstellen an die

Zeichner (Erwerber) ist von der Kapitalverkehrssteuer

befreit.

§ 7. Die Anleihe ist zur Eintragung im Bundesschuldbuch

gemäß § 2 der Bundesschuldbuchverordnung

vom 13. Juli 1948, B.G.Bl. Nr. 162,

geeignet.

§ 8. Die Begebungskosten der Anleihe sind, abweichend

von der Bestimmung des Artikels 6.

Punkt XXIII, des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 277/1925, außerhalb des Bundeshaushalts

zu verrechnen.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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