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135_1948 AT

135. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1946,

B.G.Bl. Nr. 23/1947, über die Bezüge der Mitglieder

des Nationalrates und des Bundesrates,

bestimmter oberster Organe der Vollziehung

und des Präsidenten des Rechnungshofes wird

abgeändert wie folgt

Artikel I.

Der § 11 erhält folgende Fassung

„§ 11. (1) Der Bundespräsident, die Mitglieder

des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates,

die Mitglieder der Bundesregierung, die

Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes

sowie die Landeshauptmänner haben Anspruch

auf unentgeltliche Beförderung innerhalb

des Gebietes der Republik Österreich auf Grund

einer vom Bundesministerium für Verkehr

abgaben- und gebührenfrei auszustellenden, für

alle Wagenklassen gültigen Freikarte

1. auf sämtlichen Eisenbahnlinien der österreichischen

Bundesbahnen und der dem öffentlichen

Personenverkehr dienenden Privatbahnen,

mit Ausnahme der Straßenbahnen, Seilschwebebahnen

und Standseilbahnen;

2. auf allen Schiffahrtslinien, soweit sie dem

öffentlichen Personenverkehr dienen;

3. auf allen Kraftfahrlinien der österreichischen

Postverwaltung, der Österreichischen Bundesbahnen

und der ,KÖB-Österreichische Staatseisenbahnen

Omnibus-Verkehrsgesellschaft m. b. H',

soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr

dienen.

(2) Für diese Freikarten ist an die beteiligten

Verwaltungen eine angemessene, von der Bundesregierung

alljährlich festzusetzende Entschädigung

zu entrichten."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

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