135. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1946,
B.G.Bl. Nr. 23/1947, über die Bezüge der Mitglieder
des Nationalrates und des Bundesrates,
bestimmter oberster Organe der Vollziehung
und des Präsidenten des Rechnungshofes wird
abgeändert wie folgt
Artikel I.
Der § 11 erhält folgende Fassung
„§ 11. (1) Der Bundespräsident, die Mitglieder
des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates,
die Mitglieder der Bundesregierung, die
Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes
sowie die Landeshauptmänner haben Anspruch
auf unentgeltliche Beförderung innerhalb
des Gebietes der Republik Österreich auf Grund
einer vom Bundesministerium für Verkehr
abgaben- und gebührenfrei auszustellenden, für
alle Wagenklassen gültigen Freikarte
1. auf sämtlichen Eisenbahnlinien der österreichischen
Bundesbahnen und der dem öffentlichen
Personenverkehr dienenden Privatbahnen,
mit Ausnahme der Straßenbahnen, Seilschwebebahnen
und Standseilbahnen;
2. auf allen Schiffahrtslinien, soweit sie dem
öffentlichen Personenverkehr dienen;
3. auf allen Kraftfahrlinien der österreichischen
Postverwaltung, der Österreichischen Bundesbahnen
und der ,KÖB-Österreichische Staatseisenbahnen
Omnibus-Verkehrsgesellschaft m. b. H',
soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr
dienen.
(2) Für diese Freikarten ist an die beteiligten
Verwaltungen eine angemessene, von der Bundesregierung
alljährlich festzusetzende Entschädigung
zu entrichten."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.