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135_1947 AT

135. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über prozeß- und exekutionsrechtliche Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über prozeß- und exekutionsrechtliche Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. In den §§ 3, Abs. (1), 4, Abs. (1), 6, 8,

Abs. (1) und (2) und 9, Abs. (1), des Bundesgesetzes

vom 24. Juli 1946, B. G.Bl. Nr. 161,

über prozeß- und exekutionsrechtliche Sonderbestimmungen

für schutzwürdige Unternehmungen

sind die Worte „30. Juni 1947" durch die

Worte „30. Juni 1948", im § 3, Abs. (3), die

Worte „1. Juli 1947" durch die Worte „1. Juli

1948" zu ersetzen.

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1947

in Kraft.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesministerien für Handel und

Wiederaufbau und für Justiz im Einvernehmen

mit den beteiligtem Bundesministerien betraut.

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