135. Bundesgesetz: Schöffenlistengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
A. Allgemeine Schöffenlisten.
I. Berufung zum Schöffenamt.
§ 1. Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt. Es
kann nur von österreichischen Staatsbürgern versehen
werden, die sich vorbehaltlos zur unabhängigen
demokratischen Republik Österreich
bekennen.
§ 2. (1) Zum Schöffenamt ist unfähig
1. wer zum Beginn des Jahres, in dem er das
Amt versehen soll, das 30. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat;
2. wer der Gerichtssprache nicht so weit mächtig
ist, daß er dem Gange einer Verhandlung
verläßlich zu folgen vermag;
3. wer infolge eines körperlichen oder geistigen
Gebrechens die Pflichten dieses Amtes nicht
erfüllen kann;
4. wer voll oder beschränkt entmündigt ist;
5. jeder, gegen den ein Konkurs- oder ein Ausgleichsverfahren
anhängig ist;
6. jeder, dem vom Gericht die väterliche
Gewalt über seine Kinder entzogen worden ist,
solange die Kinder unter fremder Vormundschaft
stehen, jedenfalls aber bis zum Ablauf von drei
Jahren seit der gerichtlichen Verfügung;
7. wer in der Ortsgemeinde, in der er sich aufhält,
nicht wenigstens seit einem Jahre seinen
Wohnsitz hat;
8. wer wogen eines Verbrechens, eines Vergehens
oder einer strafbaren Handlung, die nach
österreichischem Rechte den Tatbestand einer der
im folgenden angeführten Übertretungen begründet,
rechtskräftig verurteilt worden ist, es wäre
denn die Verurteilung schon getilgt oder ihre
Aufnahme in Ausfertigungen der Strafkarte
durch eine gesetzliche Vorschrift untersagt.
Diese Übertretungen sind
a) die in den §§ 296, 298, 299, 460, 461, 463,
464, 512, 515, 516, 523 des Strafgesetzes
bezeichneten Übertretungen;
b) die im § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1883,
R. G. Bl. Nr. 78, gegen Vereitelung von
Zwangsvollstreckungen bezeichneten Übertretung;
c) die Übertretungen nach dem Gesetz vom
24. Mai 1885, R. G. Bl. Nr. 89, womit
strafrechtliche Bestimmungen in betreff der
Zulässigkeit der Anhaltung in Zwangsarbeits-
oder Besserungsanstalten getroffen
werden;
d) die im § 1 des Bundesgesetzes vom 4. Februar
1925, B. G. Bl. Nr. 69, über den
Schutz des gesetzlichen Unterhaltsanspruches
bezeichnete Übertretung;
e) die in den Artikeln VI und VII der Strafgesetznovelle
vom 20. Dezember 1929,
B. G. Bl. Nr. 440, bezeichneten Übertretungen;
i) die im Artikel IX des Einführungsgesetzes
zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen vom
21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 273, bezeichnete
Übertretung;
g) die Vorschubleistung zu einem Vergehen
oder zu einer der. angeführten Übertretungen
(§ 307 StG.).
9. jeder, gegen den wegen Verdachtes einer
der unter. Z. 8 bezeichneten strafbaren Handlungen
ein Strafverfahren anhängig ist;
10. (Verfassungsbestimmung) wer in der Zeit
zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 27. April
1945 jemals der NSDAP als Parteimitglied oder
Parteianwärter oder der SS (Schutzstaffel) oder
der SA als Mitglied angehört hat;
11. (Verfassungsbestimmung) wer in der Zeit
zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 13. März
1938 jemals dem NSKK oder dem NSFK als
Mitglied angehört hat;
12. (Verfassungsbestimmung) wer in der Zeit
zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April
1945 jemals dem NSKK oder dam NSFK als
Führer vom Untersturmführer oder Gleichgestellten
aufwärts angehört hat.
(2) Die Unfähigkeit zum Schöffenamt nach
Z. 10 bis 12 liegt bei Personen nicht vor, die
der Begünstigung nach § 27, Abs. (1), des Verfassungsgesetzes
vom 8. Mai 1945, St. G. Bl.
Nr. 13 (Verbotsgesetz), in der Fassung der
2. Verbotsgesetznovelle vom 16. November 1945,
B. G. Bl. Nr. 16 aus 1946, teilhaftig geworden
sind.
§ 3. Zum Schöffenamt sind nicht zu berufen
1. Der Bundespräsident;
2. die Mitglieder der Bundesregierung, die
Mitglieder einer Landesregierung (des Stadtsenates
der Stadt Wien), die Mitglieder der gesetzgebenden
Körperschaften des Bundes und der
Länder (der Stadt Wien).
3. Bundesbedienstete, sofern sie sich nicht im
Ruhe- oder Versorgungsstande befinden;
4. Personen, die das Lehramt an einer öffentlichen
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht versehenen
Schule oder Lehranstalt ausüben;
5. Geistliche der gesetzlich anerkannten Kirchen
und Religionsgemeinschaften sowie Ordenspersonen;
6. Rechtsanwälte, Notare und sonstige in die
Verteidigerliste eingetragene Personen;
7. Personen, die im Betriebe einer dem öffentlichen
Verkehr dienenden Eisenbahn-, Schifffahrts-,
Kraftfahrlinienunternehmung oder einer
öffentlichen Telegrafen- oder Telefonanstalt beschäftigt
sind.
§ 4. Vom Schöffenamt sind auf Ansuchen zu
befreien
1. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet
haben, für immer;
2. Frauen für jeweils 4 Jahre;
3. Ärzte, Apotheker und Dentisten, deren
Unentbehrlichkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde,
in Wien und in Städten mit eigenem
Statut vom Magistrat bestätigt wird, für das
folgende Jahr;
4. Personen, die ihrer Pflicht als Schöffen an
fünf Verhandlungstagen entsprochen haben, bis
zum Ende des nächsten Kalenderjahres.
II. Bildung der Urliste.
a) Bestimmungen für alle Gemeinden mit nicht
mehr als 50.000 Einwohnern.
§ 5. (1) Im September jedes Jahres ist für jede
Ortsgemeinde ein Verzeichnis aller Personen anzulegen,
die nach den §§ 1 bis 3 zum Schöffenamte
berufen werden können und nicht bereits
nach § 4 ihre Befreiung erwirkt haben.
(2) Die Anlegung des Verzeichnisses obliegt
der Gemeindekommission, die aus dem Bürgermeister
oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem
und mindestens vier Vertrauenspersonen besteht.
(3) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(4) Die Vertrauenspersonen werden von der
Gemeindevertretung (dem Gemeinderate) nach
dem Verhältniswahlrecht aus den nicht im
Bundes- oder Landesdienste stehenden Personen
gewählt, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz
und die Eignung zum Schöffenamte (§§ 1 bis 3)
haben. Sie brauchen der Gemeindevertretung
nicht anzugehören. Auf jede im Gemeinderate
vertretene Partei hat mindestens ein Kommissionsmitglied
zu entfallen. Die näheren Bestimmungen
werden durch Verordnung getroffen.
(5) Wenn Vertrauenspersonen ausfallen oder
sich ihren Obliegenheiten entziehen, treten ihre
nicht gewählten Nachmänner in der Liste (dem
Wahlvorschlage) derselben Wühlergruppe der
Reihe nach an ihre Stelle.
§ 6. Das Verzeichnis hat in alphabetischer
Ordnung und unter fortlaufenden Nummern.
Zu- und Vornamen, Beruf, Tag, Monat und
Jahr der Geburt und Wohnung der eingetragenen
Personen zu enthalten. Außerdem müssen
im Verzeichnis die Namen und Anschriften der
Vertrauenspersonen angeführt sein, die an der
Anlegung mitgewirkt haben.
§ 7. (1) Das Verzeichnis (Gemeindeliste) ist
vom Bürgermeister in einem allgemein zugänglichen
Räume der Gemeinide acht Tage hindurch
zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Die Auflegung
des Verzeichnisses ist vorher in ortsüblicher
Weise kundzutun. Die Kundmachung
hat eine Belehrung über das Einspruchsrecht zu
enthalten.
(2) Jeder eigenberechtigte Staatsbürger kann
in der Auflegungsfrist wegen Übergehung von
Personen, die zum Schöffenamt berufen weiden
können (§§ 1 bis 3), oder wegen Eintragung von
Personen, die nach diesem Bundesgesetze zum
Schöffenamte unfähig sind (§ 2) oder nicht berufen
werden dürfen (§ 3), schriftlich oder zu
Protokoll Einspruch erheben. In gleicher Weise
können Befreiungsgründe geltend gemacht
werden.
§ 8. Personen, wegen deren Übergebung Einspruch
erhoben worden ist, sind in einem Anhange
zum Verzeichnisse unter fortlaufenden,
mit „1" beginnenden Nummern einzutragen.
§ 9. (1) Die Gemeindekommission (§ 5) entscheidet
über die erhobenen Einsprüche und die
Richtigkeit der geltendgemachten Befreiungs-
gründe, allenfalls nach Durchführung der erforderlichen
Erhebungen.
(2) Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb
dreier Tage nach ihrer amtlichen Mitteilung
die Beschwerde beim Bürgermeister schriftlich
oder zu Protokoll eingebracht werden.
(3) Die Entscheidungen und die dagegen eingebrachten
Beschwerden sind im Verzeichnisse
anzumerken.
(4) Hatten die Entscheidungen Änderungen des
veröffentlichten Verzeichnisses zur Folge, so. sind
die Änderungen durch Anschlag am Amtssitze
kundzumachen und die Beteiligten zu verständigen.
Einspruchswerber und Personen, die Befreiungsgründe
geltendgemacht haben, sind in
jedem Falle von der getroffenen Entscheidung
zu benachrichtigen.
§ 10. Das richtiggestellte Verzeichnis ist, sofern
es nicht eine Stadt mit eigenem Statut betrifft,
vom Bürgermeister unter Anschluß des
Protokolls über die Wahl der Vertrauenspersonen
und aller Schriftstücke, die sich auf die
Einsprüche und die Geltendmachung von Befreiungsgründen
beziehen ohne Verzug an die
Bezirksverwaltungsbehörde einzusenden,
§ 11. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde prüft
die von den Gemeinden ihres Amtsbezirkes einlangenden
Verzeichnisse sofort und stellt sie,
wenn sie bei ihrer Anlegung gegen die gesetzlichen
Vorschriften unterlaufene Verstöße oder
sonstige Mängel wahrnimmt, dem Bürgermeister
zur Berichtigung zurück.
(2) Wenn die Berichtigung die Streichung oder
die Neueintragung von Personen zur Folge hat,
so hat der Bürgermeister nach den Vorschriften,
der §§ 7 und 8 vorzugehen.
(3) Das berichtigte Verzeichnis ist spätestens
Ende Oktober der Bezirksverwaltungsbehörde
wieder einzusenden.
§ 12. Kommt ein Bürgermeister den ihm obliegenden
Verpflichtungen nicht fristgerecht nach,
so hat die Bezirksverwaltungsbehörds die rückständige
Amtshandlung durch ihre eigenen Organe
auf Kosten der säumigen Gemeinde, im
Falle/eines offenkundigen Verschuldens des Bürgermeisters
auf dessen Kosten vornehmen zu
lassen.
§ 13. (1) Bei der Bezirksverwaltungsbehörde
tritt die Bezirkskommission zusammen. Sie besteht
aus dem Bezirkshauptmann oder seinem
Stellvertreter als Vorsitzendem und mindestens
sechs Vertrauenspersonen. Diese wählt die Landesregierung
aus den Gemeindekommissionen so
aus, daß die Wählergruppen, die für die Wahlen
in die Gemeindekommissionen Bewerber aufgestellt
haben, in der Bezirkskommission ihrem
Kräfteverhältnis im Landtage entsprechend vertreten
sind, und diese Kommission über die
nötigen Personalkenntnisse verfügt. Auf jede im
Nationalrat oder im zuständigen Landtag vertretene
Partei hat mindestens eine Vertrauensperson
zu entfallen, wenn sie in einer Gemeindekommission
des Bezirkes vertreten ist. Für jede
Vertrauensperson ist ein Stellvertreter zu bestimmen.
(2) Die Bezirkskommission bezeichnet in den
Gemeinidelisten, die Personen, die wegen ihres
vorbehaltlosen Eintretens für die unabhängige
demokratische Republik Österreich, ihrer Verständigkeit,
Ehrenhaftigkeit und Charakterfestigkeit
für das Schöffenamt besonders geeignet
erscheinen.
(3) Die Bezirkskommission ist nicht gehalten,
die Auswahl der zum Schöffenamt besonders geeigneten
Personen aus einer Gemeindeliste fortzusetzen,
wenn die Zahl der ausgewählten Personen
zwei vom Hundert der in dieser Gemeindeliste
eingetragenen Personen erreicht hat.
(4) Fallen eine Vertrauensperson und ihr Stellvertreter
aus, so ist dies der Landesregierung
ohne Verzug zu berichten. Diese ersetzt die
fehlenden Vertrauenspersonen durch andere aus
derselben Wälhlergruppe.
(5) Die Bezirkskommission entscheidet mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 14. Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet
die allenfalls berichtigten Verzeichnisse der
Gemeinden ihres Amtsbezirkes samt allen dazugehörigen
Urkunden und den Äußerungen der
Bezirkskommission unter namentlicher Anführung
der Mitglieder dieser Kommission, die an
den Entscheidungen beteiligt waren, dem Präsidenten
des die allgemeine Strafgerichtsbarkeit
ausübenden Gerichtshofes erster Instanz.
§ 15. (1) In Städten mit eigenem Statut läßt der
Bürgermeister das von der Gemeindekommission
angelegte Verzeichnis durch den Magistrat überprüfen.
(2) Stellt der Magistrat gegen die gesetzlichen
Vorschriften unterlaufene Verstöße oder andere
Mängel fest, so veranlaßt der Bürgermeister die
entsprechende Berichtigung des Verzeichnisses
durch die Gemeindekommission.
(3) Die Vorschrift des § 11, Abs. (2), gilt auch
für die Bürgermeister der Städte mit eigenem
Statut.
(4) Die Bezeichnung der zum Schöffenamt besonders
geeigneten Personen [§ 13, Abs. (2) und
(3)] obliegt der Gemeindelkommission.
(5) Das allenfalls berichtigte Verzeichnis ist
vom Bürgermeister samt allem Zubehör (§ 10)
unmittelbar, dem Präsidenten des die allgemeine
Strafgerichtsbarkeit ausübenden Gerichtshofes
erster Instanz zu übersenden, zu dessen Sprengel
die Stadt gehört.
b) Sonderbestimmungen für Gemeinden mit
mehr als 50.000 Einwohnern.
§ t6. (1) Jedes vierte Jahr hat der Magistrat
in den ersten drei Monaten des zweiten Halbjahres
alle Personen, die zum Schöffenamt fähig
sind und berufen werden dürfen (§§ 1 bis 3), zu
erfassen.
(2) Die Einwohner der Gemeinde sind verpflichtet,
der vom Bürgermeister zu erlassenden
Kundmachung gemäß an der Anlegung des Verzeichnisses
durch der Wahrheit entsprechende
Beantwortung der Fragen in den Formblättern,
die ihnen vom Magistrate zuzumitteln sind, mitzuwirken.
(3) Wer den kundgemachten Anordnungen des
Bürgermeisters nicht Folge leistet oder wer im
Formblatt bewußt wahrheitswidrige Angaben
macht, wird vom Magistrat mit einer Geldstrafe
bis zu 1000 S belegt, für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe mit Arrest bis zu
vier Wochen bestraft.
(4) Die Formblätter müssen enthalten
1. eine gemeinverständliche Belehrung;
2. den Vorschriften der §§ 1 bis entsprechende
Fragen;
3. die Frage, ob Befreiung vom Schöffenamte
für immer nach § 4, Z. 1, beziehungsweise für
vier Jahre nach Z. 2 begehrt wird, mit dem
Beisatze, daß ein nachträgliches Begehren dieser
Art nicht berücksichtigt wird;
4. den Vordruck der eidesstättigen Versicherung,
daß die im Formblatt enthaltenen Fragen
der Wahrheit gemäß beantwortet worden sind.
(5) Der Bürgermeister hat in der Kundmachung
[§ 16, Abs. (2)] auf die streng vertrauliche
Behandlung der ausgefüllten Formblätter hinzuweisen
und Vorsorge zu treffen, daß jedem
Formblatt eine Papierhülle mit dem Aufdrucke
„streng vertraulich" beigegeben wird, in der das
ausgefüllte Formblatt verschlossen abzugeben ist.
(6) Das ausgefüllte Formblatt und die Papierhülle
müssen von der Person, die sie betreffen,
mit Vor- und Zunamen und Adresse unterfertigt
sein.
(7) In Wien sind die ausgefüllten Formblätter
für jeden Gemeindebezirk gesondert zu sammeln;
in den anderen Gemeinden, die in Bezirke
untergeteilt sind, kann der Bürgermeister diesen
Vorgang anordnen.
(8) Die ausgefüllten Formblätter sind nach dem
Alphabet oder nach Straßenzügen, Haus- und
Wohnungsnummern zu ordnen und mit fortlaufender
Nummern zu versehen.
§ 17. (1) Aus den so erfaßten Personen [§ 16,
Abs. (8)] ist von der Gemeindekommission
oder Gemeindebezirkskommission ein Verzeichnis
(Gemeindeliste oder Gemeindebezirksliste)
anzulegen.
(2) In Wien ist für jeden Gemeindebezirk
eine Kommission (Gemeindebezirkskommission)
einzusetzen, die aus dem Bezirksvorsteher oder
seinem Stellvertreter als Vorsitzendem und mindestens
sechs Vertrauenspersonen besteht.
(3) In den anderen Gemeinden ist eine Kommission
(Gemeindekommission) einzusetzen, die
aus dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter
als Vorsitzendem und mindestens sechs
Vertrauenspersonen besteht. Ist jedoch die Gemeinde
in Bezirke untergeteilt, so kann der
Bürgermeister die Bildung von Gemeindebezirkskommissionen
[Abs. (2)] verfügen.
(4) Für die Gemeindebezirkskomissionen und Gemeindebezirkskommissionen
gelten die Bestimmungen
des § 5, Abs. (3) bis (5).
§ 18. (1) In das alljährlich spätestens im Oktober
anzulegende Verzeichnis [§ 17, Abs. (1)]
ist im ersten Jahre jede vierte, im zweiten jede
dritte, im dritten jede zweite der in den geordneten
Formblättern [§ 16, Abs. (8)] eingetragenen
Personen unter gleichzeitiger Entnahme
ihrer Formblätter und im vierten Jahre jede
der in den verbliebenen Formblättern eingetragenen
Personen aufzunehmen. Dabei sind jeweils
die Formblätter von Personen, die nach
dem Inhalte der Formblätter oder nach den
zur Verfügung stehenden Überprüfungsbehelfen
die Voraussetzungen zum Schöffenamte (§§ 1
bis 3) nicht erfüllen, zu übergehen und endgültig
auszuscheiden.
(2) Der Kommission obliegt auch die nach
§ 13, Abs. (2), der Bezirkskommission zufallende
Aufgabe. Auch sie ist nicht gehalten, die
Auswahl der zum Schöffenamte besonders geeigneten
Personen fortzusetzen, wenn die Zahl
der Ausgewählten zwei vom Hundert der in
den geordneten Formblättern [§ 16, Abs. (8)]
im Erfassungsjahr eingetragenen Personen erreicht
hat.
(3) Das Verzeichnis kann auch in Karteiform
angelegt werden.
(4) Die Reihung der in das Verzeichnis aufzunehmenden
Personen kann alphabetisch oder
nach Straßenzügen, Haus- und Wohnungsnummern
erfolgen.
§ 19. Das Verzeichnis [§ 17, Abs. (1)] muß
den Anforderungen des § 6 entsprechen.
§ 20. (1) Das Verzeichnis (Gemeindeliste oder
Gemeindebezirksliste) ist vom Bürgermeister,
wenn es für einen Gemeindelbezirk angelegt ist,
vom Bezirksvorsteher nach den Weisungen des
Bürgermeisters in einem allgemein zugänglichen
Raum der Gemeinde acht Tage hindurch zu
jedermanns Einsicht aufzulegen. Die Auflegung
des Verzeichnisses ist vorher in ortsüblicher
Weise kundzutun. Die Kundmachung hat eine
Belehrung über das Einspruchsrecht zu enthalten.
(2) Jeder eigenberechtigte Staatsbürger kann in
der Auflegungsfrist wegen Eintragung von Personen,
die nach diesem Bundesgesetze zum Schöffenamte
unfähig sind (§§ 1 bis 2) oder nicht
berufen werden dürfen (§ 3), schriftlich oder
zu Protokoll Einspruch erheben. In gleicher
Weise können Befreiungsgründe nach § 4, Z. 3,
geltend gemacht werden.
(3) Die Vorschriften des § 9 finden mit der
Maßgabe Anwendung, daß sie auch für die Gemeindebezirkskommission
gelten und die Beschwerde
gegen deren Entscheidungen beim Bezirksvorsteher
einzubringen ist.
§ 21. (1) In Wien legen die Bezirksvorsteher
die fertiggestellten Gemeindebezirkslisten mit
allen Schriftstücken, die sich auf die Einsprüche
und die Geltendmachung von Befreiungsgründen
beziehen, dem Bürgermeister vor, der sie
unter Anschluß des Protokolls über die Wahl
der Vertrauenspersonen an den Präsidenten des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien leitet.
(2) Der gleiche Vorgang ist von den Bezirksvorstehern
anderer in Bezirke untergeteilten
Gemeinden! einzuhalten, wenn für jeden Gemeindebezirk
ein Verzeichnis (Gemeindebezirksliste)
angelegt worden ist. Der Bürgermeister
einer solchen Gemeinde übersendet das Verzeichnis
samt Zubehör dem Präsidenten des die.
allgemeine Gerichtsbarkeit in Strafsachen ausübenden
Gerichtshofes erster Instanz, zu dessen
Sprengel seine Gemeinde gehört.
(3) In gleicher Weise verfährt der Bürgermeister
der Gemeinde, in der ein einheitliches
Verzeichnis (Gemeindeliste) angelegt worden ist.
Gemeinsame Bestimmungen zu a und b.
§ 22. Die Gerichte haben von Entmündigungsbescheiden,
von Beschlüssen auf Entziehung der
väterlichen Gewalt und von der. Aufhebung
dieser Verfügungen, von der Eröffnung und
Beendigung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens
sowie von in Rechtskraft erwachsenen
Straf urteilen wegen eines Verbrechens, Vergehens
oder einer der im § 2, Abs. (1), Z. 8, lit. a
bis g, bezeichneten Übertretungen, wenn die
betroffene Person österreichischer Staatsbürger
ist und das 30. Lebensjahr erreicht hat, den Bürgermeister
ihres Wohnortes unter Berufung auf
diese Gesetzesstelle zu verständigen.
§ 23. Die Verzeichnisse (Gemeindelisten oder
Gemeindebezirkslisten) aller Gemeinden eines
die allgemeine Gerichtsbarkeit in Strafsachen ausübenden
Gerichtshofes erster Instanz bilden in
ihrer Gesamtheit die Urliste dieses Gerichtshofes.
§ 24. Jede der an der Bildung der Urliste
mitwirkenden Kommissionen (Gemeindekommission,
Gemeindebezirkskommission, Bezirkskommission)
ist beschlußfähig, wenn außer dem
Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Vertrauenspersonen
oder deren Stellvertreter anwesend
sind.
III. Bildung der Jahresliste.
§ 25. (1) Der Präsident des Gerichtshofes beruft
eine Kommission, die spätestens im November
jedes Jahres die Jahresliste für den Gerichtshof
zusammenstellt.
(2) Die Kommission besteht außer dem Präsidenten
oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem
aus drei Richtern, die den Räten des
Gerichtshofes oder den Vorstehern der Bezirksgerichte
entnommen werden, und aus mindestens
fünf Vertrauenspersonen.
(3) Die Richter werden vom Präsidenten des
Gerichtshofes bestimmt. Die Vertrauenspersonen
werden von der Landesregierung des Bundeslandes
(Stadtsenat Wien) bestellt, in dem der
Gerichtshof seinen Sitz hat. Sie werden in Wien
aus den Gemeindebezirkskommissionen, ansonsten
aus den Gemeindekommissionen innerhalb des
Gerichtshofsprengeis so ausgewählt, daß jede
Wählergruppe, die für. die Wahlen in die Gemeindebezirkskommissionen
oder Gemeindekommissionen
Bewerber aufgestellt hat, dem
Kräfteverhältnis der Wählergruppen im Landtage
(Gemeinderate Wien) entsprechend vertreten
ist. Auf jede im Nationalrat oder im zuständigen
Landtag vertretene Partei hat mindestens
eine Vertrauensperson zu entfallen, wenn
sie in einer Bezirkskommission (§ 13) oder einer
Gemeindekommission, beziehungsweise Gemeindebezirkskommission
(§ 17) vertreten ist.
(4) Für jede Vertrauensperson ist ein derselben
Wählergruppe angehöriger Vertreter zu
bestimmen, der an ihre Stelle zu treten hat,
wenn sie ausfällt oder sich der Erfüllung ihrer
Aufgabe entzieht.
(5) Fallen eine Vertrauensperson und ihr Stellvertreter
aus, so findet die Vorschrift des § 13,
Abs. (4), Anwendung.
(6) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Gegen
ihre Entscheidungen ist eine Beschwerde nicht
zulässig.
(7) Die Namen der Vertrauenspersonen sind
dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzuzeigen.
§ 26. Der Präsident des Gerichtshofes verständigt
von der Sitzung der Kommission rechtzeitig
den Landeshauptmann, in Wien den Bürgermeister
wegen Entsendung eines Abgeordneten.
Dieser hat nur beratende Stimme.
§ 27. (1) Die Kommission entscheidet vorerst
über die in den Verzeichnissen vorgemerkten
Beschwerden (§ 9).
(2) Sind Personen wider das Gesetz übergangen
worden, so veranlaßt sie ihre Eintragung; sind
Personen zu Unrecht ins Verzeichnis aufgenommen
worden, so verfügt sie ihre Streichung.
(3) Verfügungen nach Abs. (2) sind vom Präsidenten
des Gerichtshofes den Beteiligten und
dem Bürgermeister der Gemeinde mitzuteilen,
der die Beteiligten angehören.
§ 28. Wenn bei Bezirksgerichten des Gerichtshofsprengeis
regelmäßig Schöffengerichtsverhandlungen
abgehalten werden, so sondert der Präsident
des Gerichtshofes die Verzeichnisse der
zum Sprengel dieser Bezirksgerichte gehörigen
Gemeinden ab.
§ 29. (1) Die Kommission stellt aus den — nach
allfälliger Absonderung gemäß § 28 verbliebenen
— Verzeichnissen unter Bevorzugung der
in ihnen als besonders geeignet bezeichneten Personen
die Jahresliste des Gerichtshofes zusammen.
(2) Die Jahresliste besteht aus einer Haupt-
und einer Ergänzungsliste.
(3) In die Ergänzungsliste sind nur Personen
aufzunehmen, die am Sieze des Gerichtshofes
oder in dessen nächster Umgebung wohnen.
(4) In die Hauptliste sollen mindestens um die
Hälfte mehr Personen aufgenommen werden, als
nach der voraussichtlichen Anzahl von Verhandlungen
vor den Volks-, Schwur- und Schöffengerichten
erforderlich sind, wenn jeder Schöffe
nur an fünf Verhandlungstagen zum Dienste
herangezogen wird.
(6) Die Zahl der in die Ergänzungsliste eingetragenen
Personen soll ungefähr einem Viertel
der Zahl der in die Hauptliste aufgenommenen
entsprechen.
(6) Nach den Vorschriften der Abs. (1) bis (5)
stellt die Kommission aus den abgesonderten Verzeichnissen
(§ 28) auch die besonderen Jahreslisten
für die Bezirksgerichte zusammen, bei
denen regelmäßig Schöffengerichtsverhandlungen
abgehalten werden.
(7) Über die Sitzung der Kommission ist ein
Protokoll aufzunehmen.
IV. Bildung der Dienstliste.
§ 30. (1) Aus der Jahresliste (Haupt- und Ergänzungsliste)
bildet der Präsident des Gerichtshofes
womöglich in der ersten Woche eines jeden
Monates für den folgenden Monat durch Auslosen
in öffentlicher Sitzung die Dienstliste der
Schöffen, die ebenfalls aus einer Haupt- und
einer Ergänzungsliste besteht.
(2) Die ausgelosten Haupt- und Ergänzungsschöffen
sind in der Reihenfolge der Auslosung
in die Haupt- und in die Ergänzungsliste einzutragen.
(3) Jeder Schöffe darf nur in eine Liste (Haupt- oder
Ergänzungsliste) aufgenommen werden.
(4) Die Vorschriften des § 29, Abs. (4), gelten
auch für die Dienstliste.
(5) Der Präsident des Gerichtshofes kann,
wenn dieser Vorgang zweckmäßig erscheint, die
Dienstliste auch für einen längeren, aber drei
Monate nicht übersteigenden Zeitraum anlegen.
(6) In derselben Sitzung sind auch die allfälligen
besonderen Dienstlisten für die Bezirkgerächte
im Gerichtshofsprengel, bei denen regelmäßig
Schöffengerichtsverhandlungen abgehalten
werden, aus den für sie zusammengestellten
Jahreslisten (§§ 28, 29) zu bilden.
(7) Über die Vorgänge in der Sitzung ist ein
Protokoll aufzunehmen.
§ 31..(1) Von der Sitzung zur Bildung der
Dienstliste sind der Staatsanwalt und die Rechtsanwaltskammer
rechtzeitig zu benachrichtigen.
(2) Der Staatsanwalt und der Vertrater der
Rechtsanwaltskammer können in der Sitzung gegen
die Aufnahme einer ausgelosten Person in
die Dienstliste Einspruch erheben, weil ein Umstand
vorliege, der die ausgeloste Person zur
Ausübung des Schöffenamtes unfähig oder ihre
Berufung zu diesem Amt unzulässig macht (§§ 1
bis 3), oder weil ihr wegen ihres bescholtenen
Lebenswandels oder ihres nicht einwandfreien
staatsbürgerlichen Verhaltens die Eignung zu
diesem Amte fehle. Der Präsident hat nach
Durchführung der notwendigen Erhebungen mit
möglichster Beschleunigung die Entscheidung der
Ratskammer über den Einspruch einzuholen.
(3) In gleicher Weise hat der Präsident des
Gerichtshofes von Amts wegen vorzugehen,
wenn ihm auf andere Weise Umstände bekannt
werden, die einen Einspruch gegen die Aufnahme
einer ausgelosten Person in die Dienstliste
rechtfertigen würden.
(4) Erkennt die Ratskammer, daß eine ausgeloste
Person aus der Dienstliste zu streichen ist,
so ist diese Person auch aus der Jahresliste zu
streichen.
(5) Von den Entscheidungen der Ratskammer
ist in jedem Falle der Staatsanwalt, wenn aber
der Einspruch von dem Vertreter der Rechtsanwaltskammer
erhoben worden ist, auch diese
Stelle zu benachrichtigen; von der Streichung
aus der Dienst- und Jahresliste ist auch der Bürgermeister
der Gemeinde zu verständigen, in
der die ausgeschiedene Person wohnhaft ist.
(6) Gegen die Entscheidungen der Ratskammer
auf Grund der Abs. (2) und (3) ist ein Rechtsmittel
nicht zulässig; sie sind in der Dienstliste
und in der Jahresliste anzumerken.
§ 32. Wird eine Dienstliste vorzeitig erschöpft,
so ist sie nach den für ihre Anlegung
geltenden Bestimmungen rechtzeitig zu ergänzen.
V. Benachrichtigung von der Auslosung
und Einberufung der
Schöffen.
§ 33. (1) Die Schöffen (Hauptschöffen) sind in
der Reihenfolge der endgültigen Liste zum
Dienste an höchstens fünf Verhandlungstagen
heranzuziehen. Doch ist jeder Schöffe verpflichtet,
seine Tätigkeit bis zum Schluß einer
Verhandlung fortzusetzen, wenngleich sich ihre
Dauer über fünf Tage oder über den Monat oder
das Jahr hinaus erstreckt, in dem die Verhandlung
begonnen hat, sofern diese sonst bloß
wegen der Änderung der Zusammensetzung des
Gerichtes wiederholt werden müßte.
(2) Ist ein Schöffe verhindert, der Ladung
Folge zu leisten, so hat er seiner Pflicht zu genügen,
sobald das Hindernis behoben ist.
§ 34. (1) Die Hauptschöffen sind in der Ladung
zur ersten Hauptverhandlung . von ihrer
Auslosung in Kenntnis zu setzen. In dieser Ladung
sind ihnen womöglich auch schon die anderen
Verhandlungstage bekanntzugeben, an denen
sie zum Dienst herangezogen werden sollen.
Die Ladung ist ihnen zu eigenen Handen und
tunlichst 14 Tage vor der ersten. Verhandlung
zuzustellen.
(2) In der Ladung sind die Schöffen über die
gesetzlichen Ausschließungs- und Ablehnungsgründe
(§§ 67, 68, 70, 1. Satz, 71, 1. Satz, und
72, 2. Abs., StPO.) zu belehren. Sie sind aufzufordern,
falls solche Gründe bei ihnen vorliegen
oder eintreten sollten, dies sofort dem Gerichte
anzuzeigen. Ferner sind sie zum pünktlichen
Erscheinen aufzufordern und auf die Folgen des
Ausbleibens aufmerksam zu machen.
§ 35. (1) Die Ergänzungsschöffen sind mindestens
14 Tage vor dem Beginn des Zeitraumes,
für den sie ausgelost sind, von ihrer Auslosung
in Kenntnis zu setzen. Zugleich sind sie im Sinne
des § 34, Abs. (2), zu belehren. Die Nachricht ist
ihnen zu eigenen Handen zuzustellen.
(2) Die Ergänzungsschöffen sind zum Dienst
heranzuziehen, wenn eine außerordentliche Verhandlung
(Sitzung) beim Gerichtshöfe erster Instanz
als Schwurgericht, Schöffengericht oder
Volksgericht anberaumt werden muß, zu der
die Hauptschöffen nicht rechtzeitig geladen werden
können, oder wenn eine Hauptverhandlung
vertagt werden müßte, weil ein Hauptschöffe
der Ladung keine Folge geleistet hat oder aus
einem anderen Grunde an der Verhandlung nicht
teilnahmen kann.
(3) Bei Berufung der Ergänzungsschöffen ist
die Reihenfolge der Ergänzungslisten einzuhalten;
es können jedoch die nicht in der unmittelbaren
Nähe des Gerichtes wohnenden Ergänzungsschöffen
übergangen werden, wenn durch
ihre Berufung die Verhandlung verzögert
würde.
VI. Nachträgliche Berücksichtigung
von Befreiungsgründen.
§ 36. (1) Über Befreiungsgesuche, die erst nach
Ablauf der Einspruchsfrist [§ 7, Abs. (2) und
§ 20, Abs. (2)] oder nach Ablieferung des ausgefüllten
Formblattes eingebracht werden [§ 16,
Abs. (4), Z. 3], entscheidet der Präsident des Gerichtshofes
erster Instanz. Solche Gesuche dürfen
nur berücksichtigt werden, wenn die Tatsachen,
die die Befreiung rechtfertigen, erst nach
Ablauf der Einspruchsfrist eingetreten oder dem
Schöffen bekanntgeworden sind. Sie sind als unzulässig
zurückzuweisen, wenn sie später als drei
Tage nach der Benachrichtigung des Schöffen
von seiner Aufnahme in die Dienstliste eingebracht
werden. Ist ein Befreiungsgrund erst
später entstanden oder dem Schöffen bekannt
geworden, so ist die dreitägige Frist von diesem
Zeitpunkt an zu rechnen.
(2) Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz
hat von seiner Entscheidung den Gesuchsteller
in Kenntnis zu setzen. Gegen die Entscheidung
ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Gibt der Präsident einem Befreiungsgesuch
statt, so ist die befreite Person aus der Jahresliste
und, wenn sie bereits in einer Dienstliste
eingetragen ist, auch aus dieser Liste zu streichen.
Von dieser Entscheidung ist der Bürgermeister
der Gemeinde in Kenntnis zu setzen, in der die
befreite Person wohnhaft ist.
VII. Maßnahmen gegen Pflichtverletzungen
der Schöffen.
§ 37. (1) Schöffen, die ohne ein unabwendbares
Hindernis zu bescheinigen, von einer Verhandlung
oder Sitzung ausbleiben oder sich in anderer
Weise ihren Obliegenheiten entziehen,
werden vom Gerichtshof erster Instanz zum Ersatz
der Kosten der vereitelten oder ergebnislos
verlaufenen Verhandlung (Sitzung) und zu
einer Ordnungsstrafe bis zu 1000 S verurteilt.
(2) Gegen ein solches Erkenntnis kann der Verurteilte
binnen acht Tagen nach der Zustellung
beim Gerichtshofe Einspruch erheben und unter
genügender Bescheinigung, daß ihm die Vorladung
nicht gehörig zugestellt worden sei oder
daß ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares
Hindernis vom Erscheinen abgehalten habe
oder daß der ihm auferlegte Kostenbetrag oder
die ausgesprochene Strafe nicht im richtigen Verhältnis
zu seiner Versäumnis stehe, um die Aufhebung
des Erkenntnisses oder Minderung des
Kostenbetrages oder der Strafe ansuchen.
(3) Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel
nicht zulässig.
(4) Hat sich ein Schöffe in anderer Weise als
durch ungerechtfertigtes Ausbleiben seinen Obliegenheiten
entzogen, so kann der Gerichtshof
neben der Ordnungsstrafe auf seine Ausschließung
von der weiteren Dienstleistung und
auf seine Streichung aus der Jahresliste erkennen
Gegen diesen Ausspruch ist ein Rechtsmittel
nicht zulässig.
VIII. Geltendmachung des Befreiungsgrundes
nach § 4, Z. 4.
§ 38. Hat ein Schöffe seiner Dienstpflicht Genüge
geleistet, so ist dies in der Jahresliste anzumerken.
Die Schöffen sind nach Beendigung
ihrer Dienstleistung vom Vorsitzenden zu befragen,
ob sie ihre Befreiung vom Schöffenamt
bis zum Ende des nächsten Kalenderjahres (§ 4,
Z. 4) verlangen. Die Namen der Schöffen, die
diesen Befreiungsgrund geltend machen, sind in
der Jahresliste durchzustreichen und dem Bürgermeister
der Gemeinde mitzuteilen, in deren Verzeichnis
sie aufgenommen waren.
IX. Streichung eines Schöffen
aus der Dienstliste nach seiner
Benachrichtigung von der Auslosung.
§ 39. (1) Wird ein Hauptschöffe, der von seiner
Auslosung bereits in Kenntnis gesetzt worden
ist, nachträglich aus der Dienstliste gestrichen
[§ 31, Abs. (3) und (4), § 36, Abs. (3), § 37,
Abs. (4)], so ist er davon mit dem Beifügen zu
benachrichtigen, daß seine Ladung widerrufen
wird. Diese Nachricht ist ihm zu eigenen Handen
zuzustellen. Gleichzeitig ist an seiner Stelle der
in der Reihenfolge der Dienstliste nachfolgende,
noch nicht geladene Hauptschöffe oder, wenn
die Voraussetzungen des § 35, Abs. {2), vorliegen,
ein Ergänzungsschöffe zur Dienstleistung heranzuziehen
[§ 35, Abs. (3)].
(2) Wird ein Ergänzungsschöffe, der von seiner
Auslosung bereits in Kenntnis gesetzt worden
ist, nachträglich aus der Ergänzungsliste gestrichen,
so ist er hievon zu eigenen Handen zu
benachrichtigen und zur Dienstleistung der
nächste Ergänzungsschöffe [§ 35, Abs. (3)] heranzuziehen.
X. Enthebung eines Schöffen von
der Dienstleistung an bestimmten
Verhandlungstagen.
§ 40. (1) Der Präsident des Gerichtshofes erster
Instanz kann einen in die Dienstliste aufgenommenen
Schöffen auf sein Ansuchen aus erheblichen
Gründen von der Dienstleistung an
bestimmten Verhandlungstagen entheben. Gegen
die Entscheidung des Präsidenten über ein Enthebungsgesuch
ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Für die Heranziehung eines Schöffen an
Stelle des enthobenen gelten dem Sinne nach die
Bestimmungen des § 39.
XL Gebühren der Schöffen und
Vertrauenspersonen.
§ 41. Inwieferne Schöffen und Vertrauenspersonen
der in diesem Gesetze vorgesehenen Kommissionen
Anspruch auf Gebühren haben, wird
durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt.
B. Jugendschöffenlisten.
I. Berufung zum Schöffenamt in
Jugendsachen.
§ 42. (1) Für die Berufung zum Schöffenamt
in Jugendsachen gelten die Bestimmungen der
§§ 1, 2, 3, Z. 1 bis 3 und Z. 5 bis 7, sowie
des § 4.
(2) Die Jugendschöffen sollen insbesondere den
Kreisen der Personen entnommen werden, die
im Lehrberufe, als Erzieher oder in der öffentlichen
oder privaten Jugendfürsorge tätig sind
oder tätig gewesen sind (§ 22 JGG.).
II. Bildung der Jahresliste.
§ 43. (1) Spätestens im September jedes Jahres
holt der Präsident des Jugendgerichtshofes in
Wien zur Bildung der Schöffenjahresliste für
Jugendsachen Vorschläge vom Stadtschulrat in
Wien als Landesschulbehörde, vom Wiener
städtischen Jugendamt, vom Landesschulrat für
Niederösterreich, vom niederösterreichischen
Landesjugendamt, von den Abteilungen für
Schulangelegenheiten und soziale Verwaltung der
burgenländischen Landesregierung, von den mit
Jugendsachen befaßten Bezirksgerichten, von der
Geschäftsstelle der Wiener Jugendgerichtshilfe
und vom Fürsorgeamt der Polizeidirektion
Wien ein..
(2) Spätestens im September jedes Jahres holen
ebenso die Präsidenten der mit Jugendsachen befaßten
übrigen Gerichtshöfe erster Instanz zur
Bildung der Schöffenjahresliste für Jugendsachen
Vorschläge von der Landesschulbehörde (dem
Landesschulrat), dem Landesjugendamte, den
mit Jugendsachen befaßten Bezirksgerichten,
wenn sich am Sitze des Gerichtshofes ein städtisches
Jugendamt befindet, auch von diesem und
allenfalls noch von anderen durch Verordnung
zu bezeichnenden Stellen ein.
(3) Jeder Stelle, von der Vorschläge eingeholt
werden, ist bekanntzugeben, wieviel Personen in
die Schöffenjahresliste für Jugendsachen, am Sitze
eines Gerichtshofes zweiter Instanz einschließlich
der für diesen erforderlichen Jugendschöffen,
aufzunehmen sind und welche Stellen sonst
noch um Vorschläge ersucht werden.
(4) Die Vorschläge haben die im ersten Satze
des § 6 bezeichneten Angaben zu enthalten.
§ 44. (1) Die Jahresliste wird von Kommissionen
zusammengestellt, die aus dem Präsidenten
des mit Jugendsachen befaßten Gerichtshofes
erster Instanz oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem
und je einem Vertreter der nicht zu
den Justizbehörden gehörigen Stellen bestehen,
von denen Vorschläge einzuholen sind.
(2) Die Kommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit.
Sie sind beschlußfähig, wenn außer
dem Vorsitzenden mindestens zwei Vertrauenspersonen
anwesend sind.
§ 45. (1) Bei der Bildung der Jahresliste der
Jugendschöffen finden die Vorschriften des § 29,
Abs. (2) bis (5) und (7), sinngemäß Anwendung.
(2) Die Jahresliste der Jugendschöffen ist vor
der allgemeinen Jahresliste zu bilden. Darin aufgenommene
Personen dürfen in die allgemeine
Jahresliste nicht eingetragen werden. Sind sie
in der Urliste enthalten, so ist in dieser die
Aufnahme in die Jugendschöffenliste zu vermerken.
(3) Der Präsident des Jugendgerichtshofes in
Wien hat die Jahresliste der Jugendschöffen ohne
Verzug dem Präsidenten des Landesgerichtes für
Strafsachen Wien zu übersenden.
§ 46. (1) Bei den mit Jugendsachen befaßten
Gerichtshöfen erster Instanz am Sitze eines Gerichtshofes
zweiter Instanz ist auch eine besondere
Jahresliste von Jugendschöffen für den Gerichtshof
zweiter Instanz zusammenzustellen.
(2) Die Anzahl der in diese Liste aufzunehmenden
Personen hat der Präsident des Gerichtshofes,
dem die Bildung der Liste obliegt, noch
vor Einholung der Vorschläge durch Anfrage
beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes festzustellen.
§ 47. Jugendschöffen können auch an mehr als
fünf Verhandlungstagen im Jahr zum Dienst
herangezogen werden, gegen ihren Willen jedoch
nicht öfter als an zwanzig Verhandlungstagen.
III. Bildung der Dienstliste.
§ 48. (1) Für die Bildung der Dienstliste für
Jugendschöffen bei den Gerichtshöfen erster Instanz
gelten die allgemeinen Vorschriften; es
kann jedoch diese Dienstliste auch für das ganze.
Jahr angelegt werden.
(2) Die Dienstliste der Jugendschöffen für den
Gerichtshof zweiter Instanz ist spätestens im
Dezember für das ganze folgende Jahr vom
Präsidenten des mit Jugendsachen befaßten Gerichtshofes
erster Instanz nach den allgemeinen
Vorschriften zu bilden.
(S) Die Bestimmungen der §§ 33 bis 41 finden
dem Sinne nach Anwendung.
(4) Bei der Heranziehung der Jugendschöffen
zum Dienste muß von der Reihenfolge der
Liste soweit abgewichen werden, als es die Vorschriften
über die Zusammensetzung des Gerichtes
(.§ 22 JGG.) erheischen.
(5) Die Bestimmungen der §§ 36 bis 38 und 40
gelten sinngemäß auch für den Gerichtshof, zweiter
Instanz und seinen Präsidenten.
(6) In der Ladung sind die Jugendschöffen des
Gerichtshofes zweiter Instanz auch über den im
§ 69, Z. 2, StPO. bezeichneten Ausschließungsgrund
zu belehren.
C. Verwendung der Geldstrafen.
§ 49. Die Bestimmungen des § 7 StPO. gelten
auch für die auf Grund dieses Bundesgesetzes
verhängten Ordnungsstrafen.
D. Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 50. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren alle denselben Gegenstand
betreffenden Gesetze und Verordnungen, soweit
sie noch in Geltung sind, ihre Wirksamkeit.
Dies gilt insbesondere vom Gesetz vom
26. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 30, über die Bildung
vorläufiger Schöffenlisten in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 16. Mai 1946, B. G. Bl.
Nr. 86, womit die Geltungsdauer des Gesetzes
über die Bildung vorläufiger Schöffenlisten verlängert
wird (Schöffenlistengesetznovelle).
(2) Bis zum Abschlusse der Listenbildung nach
den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
sind jedoch die nach dem bisherigen Rechte gebildeten
Schöffenlisten zu verwenden und, falls
sie vor diesem Zeitpunkte erschöpft werden,
auf die bisherige Weise zu ergänzen.
§ 51, (1) Mit der erstmaligen Bildung der Urlisten
auf Grund dieses Bundesgesetzes ist. ohne
Verzug nach seinem Inkrafttreten zu beginnen.
(2) Die erstmalige Listenbildung (Urlisten,
Jahreslisten und Dienstlisten) ist binnen drei
Monaten zum Abschluß zu bringen.
(3) Die ersten auf Grund dieses Bundesgesetzes
gebildeten Jahreslisten gelten für den Rest des
Jahres 1946 und für das Jahr 1947.
(4) Die Befreiung vom Schöffenamte nach § 4,
Z. 3, anläßlich der erstmaligen Listenbildung auf
Grund dieses Bundesgesetzes erfolgt für den im
Abs. (3) bezeichneten Zeitraum.
§ 52. Soweit in Gesetzen und Verordnungen
auf die Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai
1873, R. G. Bl. Nr. 121, betreffend die Bildung
der Geschwornen- und Schöffenlisten verwiesen
wird, treten am deren Stelle die entsprechenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 53. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Inneres und den sonst beteiligten Bundesministerien
betraut.