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135. Bundesgesetz: Schöffenlistengesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Bundesgesetz: Schöffenlistengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

A. Allgemeine Schöffenlisten.

I. Berufung zum Schöffenamt.

§ 1. Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt. Es

kann nur von österreichischen Staatsbürgern versehen

werden, die sich vorbehaltlos zur unabhängigen

demokratischen Republik Österreich

bekennen.

§ 2. (1) Zum Schöffenamt ist unfähig

1. wer zum Beginn des Jahres, in dem er das

Amt versehen soll, das 30. Lebensjahr noch nicht

vollendet hat;

2. wer der Gerichtssprache nicht so weit mächtig

ist, daß er dem Gange einer Verhandlung

verläßlich zu folgen vermag;

3. wer infolge eines körperlichen oder geistigen

Gebrechens die Pflichten dieses Amtes nicht

erfüllen kann;

4. wer voll oder beschränkt entmündigt ist;

5. jeder, gegen den ein Konkurs- oder ein Ausgleichsverfahren

anhängig ist;

6. jeder, dem vom Gericht die väterliche

Gewalt über seine Kinder entzogen worden ist,

solange die Kinder unter fremder Vormundschaft

stehen, jedenfalls aber bis zum Ablauf von drei

Jahren seit der gerichtlichen Verfügung;

7. wer in der Ortsgemeinde, in der er sich aufhält,

nicht wenigstens seit einem Jahre seinen

Wohnsitz hat;

8. wer wogen eines Verbrechens, eines Vergehens

oder einer strafbaren Handlung, die nach

österreichischem Rechte den Tatbestand einer der

im folgenden angeführten Übertretungen begründet,

rechtskräftig verurteilt worden ist, es wäre

denn die Verurteilung schon getilgt oder ihre

Aufnahme in Ausfertigungen der Strafkarte

durch eine gesetzliche Vorschrift untersagt.

Diese Übertretungen sind

a) die in den §§ 296, 298, 299, 460, 461, 463,

464, 512, 515, 516, 523 des Strafgesetzes

bezeichneten Übertretungen;

b) die im § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1883,

R. G. Bl. Nr. 78, gegen Vereitelung von

Zwangsvollstreckungen bezeichneten Übertretung;

c) die Übertretungen nach dem Gesetz vom

24. Mai 1885, R. G. Bl. Nr. 89, womit

strafrechtliche Bestimmungen in betreff der

Zulässigkeit der Anhaltung in Zwangsarbeits-

oder Besserungsanstalten getroffen

werden;

d) die im § 1 des Bundesgesetzes vom 4. Februar

1925, B. G. Bl. Nr. 69, über den

Schutz des gesetzlichen Unterhaltsanspruches

bezeichnete Übertretung;

e) die in den Artikeln VI und VII der Strafgesetznovelle

vom 20. Dezember 1929,

B. G. Bl. Nr. 440, bezeichneten Übertretungen;

i) die im Artikel IX des Einführungsgesetzes

zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen vom

21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 273, bezeichnete

Übertretung;

g) die Vorschubleistung zu einem Vergehen

oder zu einer der. angeführten Übertretungen

(§ 307 StG.).

9. jeder, gegen den wegen Verdachtes einer

der unter. Z. 8 bezeichneten strafbaren Handlungen

ein Strafverfahren anhängig ist;

10. (Verfassungsbestimmung) wer in der Zeit

zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 27. April

1945 jemals der NSDAP als Parteimitglied oder

Parteianwärter oder der SS (Schutzstaffel) oder

der SA als Mitglied angehört hat;

11. (Verfassungsbestimmung) wer in der Zeit

zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 13. März

1938 jemals dem NSKK oder dem NSFK als

Mitglied angehört hat;

12. (Verfassungsbestimmung) wer in der Zeit

zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April

1945 jemals dem NSKK oder dam NSFK als

Führer vom Untersturmführer oder Gleichgestellten

aufwärts angehört hat.

(2) Die Unfähigkeit zum Schöffenamt nach

Z. 10 bis 12 liegt bei Personen nicht vor, die

der Begünstigung nach § 27, Abs. (1), des Verfassungsgesetzes

vom 8. Mai 1945, St. G. Bl.

Nr. 13 (Verbotsgesetz), in der Fassung der

2. Verbotsgesetznovelle vom 16. November 1945,

B. G. Bl. Nr. 16 aus 1946, teilhaftig geworden

sind.

§ 3. Zum Schöffenamt sind nicht zu berufen

1. Der Bundespräsident;

2. die Mitglieder der Bundesregierung, die

Mitglieder einer Landesregierung (des Stadtsenates

der Stadt Wien), die Mitglieder der gesetzgebenden

Körperschaften des Bundes und der

Länder (der Stadt Wien).

3. Bundesbedienstete, sofern sie sich nicht im

Ruhe- oder Versorgungsstande befinden;

4. Personen, die das Lehramt an einer öffentlichen

oder mit dem Öffentlichkeitsrecht versehenen

Schule oder Lehranstalt ausüben;

5. Geistliche der gesetzlich anerkannten Kirchen

und Religionsgemeinschaften sowie Ordenspersonen;

6. Rechtsanwälte, Notare und sonstige in die

Verteidigerliste eingetragene Personen;

7. Personen, die im Betriebe einer dem öffentlichen

Verkehr dienenden Eisenbahn-, Schifffahrts-,

Kraftfahrlinienunternehmung oder einer

öffentlichen Telegrafen- oder Telefonanstalt beschäftigt

sind.

§ 4. Vom Schöffenamt sind auf Ansuchen zu

befreien

1. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet

haben, für immer;

2. Frauen für jeweils 4 Jahre;

3. Ärzte, Apotheker und Dentisten, deren

Unentbehrlichkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde,

in Wien und in Städten mit eigenem

Statut vom Magistrat bestätigt wird, für das

folgende Jahr;

4. Personen, die ihrer Pflicht als Schöffen an

fünf Verhandlungstagen entsprochen haben, bis

zum Ende des nächsten Kalenderjahres.

II. Bildung der Urliste.

a) Bestimmungen für alle Gemeinden mit nicht

mehr als 50.000 Einwohnern.

§ 5. (1) Im September jedes Jahres ist für jede

Ortsgemeinde ein Verzeichnis aller Personen anzulegen,

die nach den §§ 1 bis 3 zum Schöffenamte

berufen werden können und nicht bereits

nach § 4 ihre Befreiung erwirkt haben.

(2) Die Anlegung des Verzeichnisses obliegt

der Gemeindekommission, die aus dem Bürgermeister

oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem

und mindestens vier Vertrauenspersonen besteht.

(3) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(4) Die Vertrauenspersonen werden von der

Gemeindevertretung (dem Gemeinderate) nach

dem Verhältniswahlrecht aus den nicht im

Bundes- oder Landesdienste stehenden Personen

gewählt, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz

und die Eignung zum Schöffenamte (§§ 1 bis 3)

haben. Sie brauchen der Gemeindevertretung

nicht anzugehören. Auf jede im Gemeinderate

vertretene Partei hat mindestens ein Kommissionsmitglied

zu entfallen. Die näheren Bestimmungen

werden durch Verordnung getroffen.

(5) Wenn Vertrauenspersonen ausfallen oder

sich ihren Obliegenheiten entziehen, treten ihre

nicht gewählten Nachmänner in der Liste (dem

Wahlvorschlage) derselben Wühlergruppe der

Reihe nach an ihre Stelle.

§ 6. Das Verzeichnis hat in alphabetischer

Ordnung und unter fortlaufenden Nummern.

Zu- und Vornamen, Beruf, Tag, Monat und

Jahr der Geburt und Wohnung der eingetragenen

Personen zu enthalten. Außerdem müssen

im Verzeichnis die Namen und Anschriften der

Vertrauenspersonen angeführt sein, die an der

Anlegung mitgewirkt haben.

§ 7. (1) Das Verzeichnis (Gemeindeliste) ist

vom Bürgermeister in einem allgemein zugänglichen

Räume der Gemeinide acht Tage hindurch

zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Die Auflegung

des Verzeichnisses ist vorher in ortsüblicher

Weise kundzutun. Die Kundmachung

hat eine Belehrung über das Einspruchsrecht zu

enthalten.

(2) Jeder eigenberechtigte Staatsbürger kann

in der Auflegungsfrist wegen Übergehung von

Personen, die zum Schöffenamt berufen weiden

können (§§ 1 bis 3), oder wegen Eintragung von

Personen, die nach diesem Bundesgesetze zum

Schöffenamte unfähig sind (§ 2) oder nicht berufen

werden dürfen (§ 3), schriftlich oder zu

Protokoll Einspruch erheben. In gleicher Weise

können Befreiungsgründe geltend gemacht

werden.

§ 8. Personen, wegen deren Übergebung Einspruch

erhoben worden ist, sind in einem Anhange

zum Verzeichnisse unter fortlaufenden,

mit „1" beginnenden Nummern einzutragen.

§ 9. (1) Die Gemeindekommission (§ 5) entscheidet

über die erhobenen Einsprüche und die

Richtigkeit der geltendgemachten Befreiungs-

gründe, allenfalls nach Durchführung der erforderlichen

Erhebungen.

(2) Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb

dreier Tage nach ihrer amtlichen Mitteilung

die Beschwerde beim Bürgermeister schriftlich

oder zu Protokoll eingebracht werden.

(3) Die Entscheidungen und die dagegen eingebrachten

Beschwerden sind im Verzeichnisse

anzumerken.

(4) Hatten die Entscheidungen Änderungen des

veröffentlichten Verzeichnisses zur Folge, so. sind

die Änderungen durch Anschlag am Amtssitze

kundzumachen und die Beteiligten zu verständigen.

Einspruchswerber und Personen, die Befreiungsgründe

geltendgemacht haben, sind in

jedem Falle von der getroffenen Entscheidung

zu benachrichtigen.

§ 10. Das richtiggestellte Verzeichnis ist, sofern

es nicht eine Stadt mit eigenem Statut betrifft,

vom Bürgermeister unter Anschluß des

Protokolls über die Wahl der Vertrauenspersonen

und aller Schriftstücke, die sich auf die

Einsprüche und die Geltendmachung von Befreiungsgründen

beziehen ohne Verzug an die

Bezirksverwaltungsbehörde einzusenden,

§ 11. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde prüft

die von den Gemeinden ihres Amtsbezirkes einlangenden

Verzeichnisse sofort und stellt sie,

wenn sie bei ihrer Anlegung gegen die gesetzlichen

Vorschriften unterlaufene Verstöße oder

sonstige Mängel wahrnimmt, dem Bürgermeister

zur Berichtigung zurück.

(2) Wenn die Berichtigung die Streichung oder

die Neueintragung von Personen zur Folge hat,

so hat der Bürgermeister nach den Vorschriften,

der §§ 7 und 8 vorzugehen.

(3) Das berichtigte Verzeichnis ist spätestens

Ende Oktober der Bezirksverwaltungsbehörde

wieder einzusenden.

§ 12. Kommt ein Bürgermeister den ihm obliegenden

Verpflichtungen nicht fristgerecht nach,

so hat die Bezirksverwaltungsbehörds die rückständige

Amtshandlung durch ihre eigenen Organe

auf Kosten der säumigen Gemeinde, im

Falle/eines offenkundigen Verschuldens des Bürgermeisters

auf dessen Kosten vornehmen zu

lassen.

§ 13. (1) Bei der Bezirksverwaltungsbehörde

tritt die Bezirkskommission zusammen. Sie besteht

aus dem Bezirkshauptmann oder seinem

Stellvertreter als Vorsitzendem und mindestens

sechs Vertrauenspersonen. Diese wählt die Landesregierung

aus den Gemeindekommissionen so

aus, daß die Wählergruppen, die für die Wahlen

in die Gemeindekommissionen Bewerber aufgestellt

haben, in der Bezirkskommission ihrem

Kräfteverhältnis im Landtage entsprechend vertreten

sind, und diese Kommission über die

nötigen Personalkenntnisse verfügt. Auf jede im

Nationalrat oder im zuständigen Landtag vertretene

Partei hat mindestens eine Vertrauensperson

zu entfallen, wenn sie in einer Gemeindekommission

des Bezirkes vertreten ist. Für jede

Vertrauensperson ist ein Stellvertreter zu bestimmen.

(2) Die Bezirkskommission bezeichnet in den

Gemeinidelisten, die Personen, die wegen ihres

vorbehaltlosen Eintretens für die unabhängige

demokratische Republik Österreich, ihrer Verständigkeit,

Ehrenhaftigkeit und Charakterfestigkeit

für das Schöffenamt besonders geeignet

erscheinen.

(3) Die Bezirkskommission ist nicht gehalten,

die Auswahl der zum Schöffenamt besonders geeigneten

Personen aus einer Gemeindeliste fortzusetzen,

wenn die Zahl der ausgewählten Personen

zwei vom Hundert der in dieser Gemeindeliste

eingetragenen Personen erreicht hat.

(4) Fallen eine Vertrauensperson und ihr Stellvertreter

aus, so ist dies der Landesregierung

ohne Verzug zu berichten. Diese ersetzt die

fehlenden Vertrauenspersonen durch andere aus

derselben Wälhlergruppe.

(5) Die Bezirkskommission entscheidet mit

Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt

die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 14. Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet

die allenfalls berichtigten Verzeichnisse der

Gemeinden ihres Amtsbezirkes samt allen dazugehörigen

Urkunden und den Äußerungen der

Bezirkskommission unter namentlicher Anführung

der Mitglieder dieser Kommission, die an

den Entscheidungen beteiligt waren, dem Präsidenten

des die allgemeine Strafgerichtsbarkeit

ausübenden Gerichtshofes erster Instanz.

§ 15. (1) In Städten mit eigenem Statut läßt der

Bürgermeister das von der Gemeindekommission

angelegte Verzeichnis durch den Magistrat überprüfen.

(2) Stellt der Magistrat gegen die gesetzlichen

Vorschriften unterlaufene Verstöße oder andere

Mängel fest, so veranlaßt der Bürgermeister die

entsprechende Berichtigung des Verzeichnisses

durch die Gemeindekommission.

(3) Die Vorschrift des § 11, Abs. (2), gilt auch

für die Bürgermeister der Städte mit eigenem

Statut.

(4) Die Bezeichnung der zum Schöffenamt besonders

geeigneten Personen [§ 13, Abs. (2) und

(3)] obliegt der Gemeindelkommission.

(5) Das allenfalls berichtigte Verzeichnis ist

vom Bürgermeister samt allem Zubehör (§ 10)

unmittelbar, dem Präsidenten des die allgemeine

Strafgerichtsbarkeit ausübenden Gerichtshofes

erster Instanz zu übersenden, zu dessen Sprengel

die Stadt gehört.

b) Sonderbestimmungen für Gemeinden mit

mehr als 50.000 Einwohnern.

§ t6. (1) Jedes vierte Jahr hat der Magistrat

in den ersten drei Monaten des zweiten Halbjahres

alle Personen, die zum Schöffenamt fähig

sind und berufen werden dürfen (§§ 1 bis 3), zu

erfassen.

(2) Die Einwohner der Gemeinde sind verpflichtet,

der vom Bürgermeister zu erlassenden

Kundmachung gemäß an der Anlegung des Verzeichnisses

durch der Wahrheit entsprechende

Beantwortung der Fragen in den Formblättern,

die ihnen vom Magistrate zuzumitteln sind, mitzuwirken.

(3) Wer den kundgemachten Anordnungen des

Bürgermeisters nicht Folge leistet oder wer im

Formblatt bewußt wahrheitswidrige Angaben

macht, wird vom Magistrat mit einer Geldstrafe

bis zu 1000 S belegt, für den Fall der Uneinbringlichkeit

der Geldstrafe mit Arrest bis zu

vier Wochen bestraft.

(4) Die Formblätter müssen enthalten

1. eine gemeinverständliche Belehrung;

2. den Vorschriften der §§ 1 bis entsprechende

Fragen;

3. die Frage, ob Befreiung vom Schöffenamte

für immer nach § 4, Z. 1, beziehungsweise für

vier Jahre nach Z. 2 begehrt wird, mit dem

Beisatze, daß ein nachträgliches Begehren dieser

Art nicht berücksichtigt wird;

4. den Vordruck der eidesstättigen Versicherung,

daß die im Formblatt enthaltenen Fragen

der Wahrheit gemäß beantwortet worden sind.

(5) Der Bürgermeister hat in der Kundmachung

[§ 16, Abs. (2)] auf die streng vertrauliche

Behandlung der ausgefüllten Formblätter hinzuweisen

und Vorsorge zu treffen, daß jedem

Formblatt eine Papierhülle mit dem Aufdrucke

„streng vertraulich" beigegeben wird, in der das

ausgefüllte Formblatt verschlossen abzugeben ist.

(6) Das ausgefüllte Formblatt und die Papierhülle

müssen von der Person, die sie betreffen,

mit Vor- und Zunamen und Adresse unterfertigt

sein.

(7) In Wien sind die ausgefüllten Formblätter

für jeden Gemeindebezirk gesondert zu sammeln;

in den anderen Gemeinden, die in Bezirke

untergeteilt sind, kann der Bürgermeister diesen

Vorgang anordnen.

(8) Die ausgefüllten Formblätter sind nach dem

Alphabet oder nach Straßenzügen, Haus- und

Wohnungsnummern zu ordnen und mit fortlaufender

Nummern zu versehen.

§ 17. (1) Aus den so erfaßten Personen [§ 16,

Abs. (8)] ist von der Gemeindekommission

oder Gemeindebezirkskommission ein Verzeichnis

(Gemeindeliste oder Gemeindebezirksliste)

anzulegen.

(2) In Wien ist für jeden Gemeindebezirk

eine Kommission (Gemeindebezirkskommission)

einzusetzen, die aus dem Bezirksvorsteher oder

seinem Stellvertreter als Vorsitzendem und mindestens

sechs Vertrauenspersonen besteht.

(3) In den anderen Gemeinden ist eine Kommission

(Gemeindekommission) einzusetzen, die

aus dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter

als Vorsitzendem und mindestens sechs

Vertrauenspersonen besteht. Ist jedoch die Gemeinde

in Bezirke untergeteilt, so kann der

Bürgermeister die Bildung von Gemeindebezirkskommissionen

[Abs. (2)] verfügen.

(4) Für die Gemeindebezirkskomissionen und Gemeindebezirkskommissionen

gelten die Bestimmungen

des § 5, Abs. (3) bis (5).

§ 18. (1) In das alljährlich spätestens im Oktober

anzulegende Verzeichnis [§ 17, Abs. (1)]

ist im ersten Jahre jede vierte, im zweiten jede

dritte, im dritten jede zweite der in den geordneten

Formblättern [§ 16, Abs. (8)] eingetragenen

Personen unter gleichzeitiger Entnahme

ihrer Formblätter und im vierten Jahre jede

der in den verbliebenen Formblättern eingetragenen

Personen aufzunehmen. Dabei sind jeweils

die Formblätter von Personen, die nach

dem Inhalte der Formblätter oder nach den

zur Verfügung stehenden Überprüfungsbehelfen

die Voraussetzungen zum Schöffenamte (§§ 1

bis 3) nicht erfüllen, zu übergehen und endgültig

auszuscheiden.

(2) Der Kommission obliegt auch die nach

§ 13, Abs. (2), der Bezirkskommission zufallende

Aufgabe. Auch sie ist nicht gehalten, die

Auswahl der zum Schöffenamte besonders geeigneten

Personen fortzusetzen, wenn die Zahl

der Ausgewählten zwei vom Hundert der in

den geordneten Formblättern [§ 16, Abs. (8)]

im Erfassungsjahr eingetragenen Personen erreicht

hat.

(3) Das Verzeichnis kann auch in Karteiform

angelegt werden.

(4) Die Reihung der in das Verzeichnis aufzunehmenden

Personen kann alphabetisch oder

nach Straßenzügen, Haus- und Wohnungsnummern

erfolgen.

§ 19. Das Verzeichnis [§ 17, Abs. (1)] muß

den Anforderungen des § 6 entsprechen.

§ 20. (1) Das Verzeichnis (Gemeindeliste oder

Gemeindebezirksliste) ist vom Bürgermeister,

wenn es für einen Gemeindelbezirk angelegt ist,

vom Bezirksvorsteher nach den Weisungen des

Bürgermeisters in einem allgemein zugänglichen

Raum der Gemeinde acht Tage hindurch zu

jedermanns Einsicht aufzulegen. Die Auflegung

des Verzeichnisses ist vorher in ortsüblicher

Weise kundzutun. Die Kundmachung hat eine

Belehrung über das Einspruchsrecht zu enthalten.

(2) Jeder eigenberechtigte Staatsbürger kann in

der Auflegungsfrist wegen Eintragung von Personen,

die nach diesem Bundesgesetze zum Schöffenamte

unfähig sind (§§ 1 bis 2) oder nicht

berufen werden dürfen (§ 3), schriftlich oder

zu Protokoll Einspruch erheben. In gleicher

Weise können Befreiungsgründe nach § 4, Z. 3,

geltend gemacht werden.

(3) Die Vorschriften des § 9 finden mit der

Maßgabe Anwendung, daß sie auch für die Gemeindebezirkskommission

gelten und die Beschwerde

gegen deren Entscheidungen beim Bezirksvorsteher

einzubringen ist.

§ 21. (1) In Wien legen die Bezirksvorsteher

die fertiggestellten Gemeindebezirkslisten mit

allen Schriftstücken, die sich auf die Einsprüche

und die Geltendmachung von Befreiungsgründen

beziehen, dem Bürgermeister vor, der sie

unter Anschluß des Protokolls über die Wahl

der Vertrauenspersonen an den Präsidenten des

Landesgerichtes für Strafsachen Wien leitet.

(2) Der gleiche Vorgang ist von den Bezirksvorstehern

anderer in Bezirke untergeteilten

Gemeinden! einzuhalten, wenn für jeden Gemeindebezirk

ein Verzeichnis (Gemeindebezirksliste)

angelegt worden ist. Der Bürgermeister

einer solchen Gemeinde übersendet das Verzeichnis

samt Zubehör dem Präsidenten des die.

allgemeine Gerichtsbarkeit in Strafsachen ausübenden

Gerichtshofes erster Instanz, zu dessen

Sprengel seine Gemeinde gehört.

(3) In gleicher Weise verfährt der Bürgermeister

der Gemeinde, in der ein einheitliches

Verzeichnis (Gemeindeliste) angelegt worden ist.

Gemeinsame Bestimmungen zu a und b.

§ 22. Die Gerichte haben von Entmündigungsbescheiden,

von Beschlüssen auf Entziehung der

väterlichen Gewalt und von der. Aufhebung

dieser Verfügungen, von der Eröffnung und

Beendigung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens

sowie von in Rechtskraft erwachsenen

Straf urteilen wegen eines Verbrechens, Vergehens

oder einer der im § 2, Abs. (1), Z. 8, lit. a

bis g, bezeichneten Übertretungen, wenn die

betroffene Person österreichischer Staatsbürger

ist und das 30. Lebensjahr erreicht hat, den Bürgermeister

ihres Wohnortes unter Berufung auf

diese Gesetzesstelle zu verständigen.

§ 23. Die Verzeichnisse (Gemeindelisten oder

Gemeindebezirkslisten) aller Gemeinden eines

die allgemeine Gerichtsbarkeit in Strafsachen ausübenden

Gerichtshofes erster Instanz bilden in

ihrer Gesamtheit die Urliste dieses Gerichtshofes.

§ 24. Jede der an der Bildung der Urliste

mitwirkenden Kommissionen (Gemeindekommission,

Gemeindebezirkskommission, Bezirkskommission)

ist beschlußfähig, wenn außer dem

Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Vertrauenspersonen

oder deren Stellvertreter anwesend

sind.

III. Bildung der Jahresliste.

§ 25. (1) Der Präsident des Gerichtshofes beruft

eine Kommission, die spätestens im November

jedes Jahres die Jahresliste für den Gerichtshof

zusammenstellt.

(2) Die Kommission besteht außer dem Präsidenten

oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem

aus drei Richtern, die den Räten des

Gerichtshofes oder den Vorstehern der Bezirksgerichte

entnommen werden, und aus mindestens

fünf Vertrauenspersonen.

(3) Die Richter werden vom Präsidenten des

Gerichtshofes bestimmt. Die Vertrauenspersonen

werden von der Landesregierung des Bundeslandes

(Stadtsenat Wien) bestellt, in dem der

Gerichtshof seinen Sitz hat. Sie werden in Wien

aus den Gemeindebezirkskommissionen, ansonsten

aus den Gemeindekommissionen innerhalb des

Gerichtshofsprengeis so ausgewählt, daß jede

Wählergruppe, die für. die Wahlen in die Gemeindebezirkskommissionen

oder Gemeindekommissionen

Bewerber aufgestellt hat, dem

Kräfteverhältnis der Wählergruppen im Landtage

(Gemeinderate Wien) entsprechend vertreten

ist. Auf jede im Nationalrat oder im zuständigen

Landtag vertretene Partei hat mindestens

eine Vertrauensperson zu entfallen, wenn

sie in einer Bezirkskommission (§ 13) oder einer

Gemeindekommission, beziehungsweise Gemeindebezirkskommission

(§ 17) vertreten ist.

(4) Für jede Vertrauensperson ist ein derselben

Wählergruppe angehöriger Vertreter zu

bestimmen, der an ihre Stelle zu treten hat,

wenn sie ausfällt oder sich der Erfüllung ihrer

Aufgabe entzieht.

(5) Fallen eine Vertrauensperson und ihr Stellvertreter

aus, so findet die Vorschrift des § 13,

Abs. (4), Anwendung.

(6) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit gibt die

Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Gegen

ihre Entscheidungen ist eine Beschwerde nicht

zulässig.

(7) Die Namen der Vertrauenspersonen sind

dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzuzeigen.

§ 26. Der Präsident des Gerichtshofes verständigt

von der Sitzung der Kommission rechtzeitig

den Landeshauptmann, in Wien den Bürgermeister

wegen Entsendung eines Abgeordneten.

Dieser hat nur beratende Stimme.

§ 27. (1) Die Kommission entscheidet vorerst

über die in den Verzeichnissen vorgemerkten

Beschwerden (§ 9).

(2) Sind Personen wider das Gesetz übergangen

worden, so veranlaßt sie ihre Eintragung; sind

Personen zu Unrecht ins Verzeichnis aufgenommen

worden, so verfügt sie ihre Streichung.

(3) Verfügungen nach Abs. (2) sind vom Präsidenten

des Gerichtshofes den Beteiligten und

dem Bürgermeister der Gemeinde mitzuteilen,

der die Beteiligten angehören.

§ 28. Wenn bei Bezirksgerichten des Gerichtshofsprengeis

regelmäßig Schöffengerichtsverhandlungen

abgehalten werden, so sondert der Präsident

des Gerichtshofes die Verzeichnisse der

zum Sprengel dieser Bezirksgerichte gehörigen

Gemeinden ab.

§ 29. (1) Die Kommission stellt aus den — nach

allfälliger Absonderung gemäß § 28 verbliebenen

— Verzeichnissen unter Bevorzugung der

in ihnen als besonders geeignet bezeichneten Personen

die Jahresliste des Gerichtshofes zusammen.

(2) Die Jahresliste besteht aus einer Haupt-

und einer Ergänzungsliste.

(3) In die Ergänzungsliste sind nur Personen

aufzunehmen, die am Sieze des Gerichtshofes

oder in dessen nächster Umgebung wohnen.

(4) In die Hauptliste sollen mindestens um die

Hälfte mehr Personen aufgenommen werden, als

nach der voraussichtlichen Anzahl von Verhandlungen

vor den Volks-, Schwur- und Schöffengerichten

erforderlich sind, wenn jeder Schöffe

nur an fünf Verhandlungstagen zum Dienste

herangezogen wird.

(6) Die Zahl der in die Ergänzungsliste eingetragenen

Personen soll ungefähr einem Viertel

der Zahl der in die Hauptliste aufgenommenen

entsprechen.

(6) Nach den Vorschriften der Abs. (1) bis (5)

stellt die Kommission aus den abgesonderten Verzeichnissen

(§ 28) auch die besonderen Jahreslisten

für die Bezirksgerichte zusammen, bei

denen regelmäßig Schöffengerichtsverhandlungen

abgehalten werden.

(7) Über die Sitzung der Kommission ist ein

Protokoll aufzunehmen.

IV. Bildung der Dienstliste.

§ 30. (1) Aus der Jahresliste (Haupt- und Ergänzungsliste)

bildet der Präsident des Gerichtshofes

womöglich in der ersten Woche eines jeden

Monates für den folgenden Monat durch Auslosen

in öffentlicher Sitzung die Dienstliste der

Schöffen, die ebenfalls aus einer Haupt- und

einer Ergänzungsliste besteht.

(2) Die ausgelosten Haupt- und Ergänzungsschöffen

sind in der Reihenfolge der Auslosung

in die Haupt- und in die Ergänzungsliste einzutragen.

(3) Jeder Schöffe darf nur in eine Liste (Haupt- oder

Ergänzungsliste) aufgenommen werden.

(4) Die Vorschriften des § 29, Abs. (4), gelten

auch für die Dienstliste.

(5) Der Präsident des Gerichtshofes kann,

wenn dieser Vorgang zweckmäßig erscheint, die

Dienstliste auch für einen längeren, aber drei

Monate nicht übersteigenden Zeitraum anlegen.

(6) In derselben Sitzung sind auch die allfälligen

besonderen Dienstlisten für die Bezirkgerächte

im Gerichtshofsprengel, bei denen regelmäßig

Schöffengerichtsverhandlungen abgehalten

werden, aus den für sie zusammengestellten

Jahreslisten (§§ 28, 29) zu bilden.

(7) Über die Vorgänge in der Sitzung ist ein

Protokoll aufzunehmen.

§ 31..(1) Von der Sitzung zur Bildung der

Dienstliste sind der Staatsanwalt und die Rechtsanwaltskammer

rechtzeitig zu benachrichtigen.

(2) Der Staatsanwalt und der Vertrater der

Rechtsanwaltskammer können in der Sitzung gegen

die Aufnahme einer ausgelosten Person in

die Dienstliste Einspruch erheben, weil ein Umstand

vorliege, der die ausgeloste Person zur

Ausübung des Schöffenamtes unfähig oder ihre

Berufung zu diesem Amt unzulässig macht (§§ 1

bis 3), oder weil ihr wegen ihres bescholtenen

Lebenswandels oder ihres nicht einwandfreien

staatsbürgerlichen Verhaltens die Eignung zu

diesem Amte fehle. Der Präsident hat nach

Durchführung der notwendigen Erhebungen mit

möglichster Beschleunigung die Entscheidung der

Ratskammer über den Einspruch einzuholen.

(3) In gleicher Weise hat der Präsident des

Gerichtshofes von Amts wegen vorzugehen,

wenn ihm auf andere Weise Umstände bekannt

werden, die einen Einspruch gegen die Aufnahme

einer ausgelosten Person in die Dienstliste

rechtfertigen würden.

(4) Erkennt die Ratskammer, daß eine ausgeloste

Person aus der Dienstliste zu streichen ist,

so ist diese Person auch aus der Jahresliste zu

streichen.

(5) Von den Entscheidungen der Ratskammer

ist in jedem Falle der Staatsanwalt, wenn aber

der Einspruch von dem Vertreter der Rechtsanwaltskammer

erhoben worden ist, auch diese

Stelle zu benachrichtigen; von der Streichung

aus der Dienst- und Jahresliste ist auch der Bürgermeister

der Gemeinde zu verständigen, in

der die ausgeschiedene Person wohnhaft ist.

(6) Gegen die Entscheidungen der Ratskammer

auf Grund der Abs. (2) und (3) ist ein Rechtsmittel

nicht zulässig; sie sind in der Dienstliste

und in der Jahresliste anzumerken.

§ 32. Wird eine Dienstliste vorzeitig erschöpft,

so ist sie nach den für ihre Anlegung

geltenden Bestimmungen rechtzeitig zu ergänzen.

V. Benachrichtigung von der Auslosung

und Einberufung der

Schöffen.

§ 33. (1) Die Schöffen (Hauptschöffen) sind in

der Reihenfolge der endgültigen Liste zum

Dienste an höchstens fünf Verhandlungstagen

heranzuziehen. Doch ist jeder Schöffe verpflichtet,

seine Tätigkeit bis zum Schluß einer

Verhandlung fortzusetzen, wenngleich sich ihre

Dauer über fünf Tage oder über den Monat oder

das Jahr hinaus erstreckt, in dem die Verhandlung

begonnen hat, sofern diese sonst bloß

wegen der Änderung der Zusammensetzung des

Gerichtes wiederholt werden müßte.

(2) Ist ein Schöffe verhindert, der Ladung

Folge zu leisten, so hat er seiner Pflicht zu genügen,

sobald das Hindernis behoben ist.

§ 34. (1) Die Hauptschöffen sind in der Ladung

zur ersten Hauptverhandlung . von ihrer

Auslosung in Kenntnis zu setzen. In dieser Ladung

sind ihnen womöglich auch schon die anderen

Verhandlungstage bekanntzugeben, an denen

sie zum Dienst herangezogen werden sollen.

Die Ladung ist ihnen zu eigenen Handen und

tunlichst 14 Tage vor der ersten. Verhandlung

zuzustellen.

(2) In der Ladung sind die Schöffen über die

gesetzlichen Ausschließungs- und Ablehnungsgründe

(§§ 67, 68, 70, 1. Satz, 71, 1. Satz, und

72, 2. Abs., StPO.) zu belehren. Sie sind aufzufordern,

falls solche Gründe bei ihnen vorliegen

oder eintreten sollten, dies sofort dem Gerichte

anzuzeigen. Ferner sind sie zum pünktlichen

Erscheinen aufzufordern und auf die Folgen des

Ausbleibens aufmerksam zu machen.

§ 35. (1) Die Ergänzungsschöffen sind mindestens

14 Tage vor dem Beginn des Zeitraumes,

für den sie ausgelost sind, von ihrer Auslosung

in Kenntnis zu setzen. Zugleich sind sie im Sinne

des § 34, Abs. (2), zu belehren. Die Nachricht ist

ihnen zu eigenen Handen zuzustellen.

(2) Die Ergänzungsschöffen sind zum Dienst

heranzuziehen, wenn eine außerordentliche Verhandlung

(Sitzung) beim Gerichtshöfe erster Instanz

als Schwurgericht, Schöffengericht oder

Volksgericht anberaumt werden muß, zu der

die Hauptschöffen nicht rechtzeitig geladen werden

können, oder wenn eine Hauptverhandlung

vertagt werden müßte, weil ein Hauptschöffe

der Ladung keine Folge geleistet hat oder aus

einem anderen Grunde an der Verhandlung nicht

teilnahmen kann.

(3) Bei Berufung der Ergänzungsschöffen ist

die Reihenfolge der Ergänzungslisten einzuhalten;

es können jedoch die nicht in der unmittelbaren

Nähe des Gerichtes wohnenden Ergänzungsschöffen

übergangen werden, wenn durch

ihre Berufung die Verhandlung verzögert

würde.

VI. Nachträgliche Berücksichtigung

von Befreiungsgründen.

§ 36. (1) Über Befreiungsgesuche, die erst nach

Ablauf der Einspruchsfrist [§ 7, Abs. (2) und

§ 20, Abs. (2)] oder nach Ablieferung des ausgefüllten

Formblattes eingebracht werden [§ 16,

Abs. (4), Z. 3], entscheidet der Präsident des Gerichtshofes

erster Instanz. Solche Gesuche dürfen

nur berücksichtigt werden, wenn die Tatsachen,

die die Befreiung rechtfertigen, erst nach

Ablauf der Einspruchsfrist eingetreten oder dem

Schöffen bekanntgeworden sind. Sie sind als unzulässig

zurückzuweisen, wenn sie später als drei

Tage nach der Benachrichtigung des Schöffen

von seiner Aufnahme in die Dienstliste eingebracht

werden. Ist ein Befreiungsgrund erst

später entstanden oder dem Schöffen bekannt

geworden, so ist die dreitägige Frist von diesem

Zeitpunkt an zu rechnen.

(2) Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz

hat von seiner Entscheidung den Gesuchsteller

in Kenntnis zu setzen. Gegen die Entscheidung

ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Gibt der Präsident einem Befreiungsgesuch

statt, so ist die befreite Person aus der Jahresliste

und, wenn sie bereits in einer Dienstliste

eingetragen ist, auch aus dieser Liste zu streichen.

Von dieser Entscheidung ist der Bürgermeister

der Gemeinde in Kenntnis zu setzen, in der die

befreite Person wohnhaft ist.

VII. Maßnahmen gegen Pflichtverletzungen

der Schöffen.

§ 37. (1) Schöffen, die ohne ein unabwendbares

Hindernis zu bescheinigen, von einer Verhandlung

oder Sitzung ausbleiben oder sich in anderer

Weise ihren Obliegenheiten entziehen,

werden vom Gerichtshof erster Instanz zum Ersatz

der Kosten der vereitelten oder ergebnislos

verlaufenen Verhandlung (Sitzung) und zu

einer Ordnungsstrafe bis zu 1000 S verurteilt.

(2) Gegen ein solches Erkenntnis kann der Verurteilte

binnen acht Tagen nach der Zustellung

beim Gerichtshofe Einspruch erheben und unter

genügender Bescheinigung, daß ihm die Vorladung

nicht gehörig zugestellt worden sei oder

daß ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares

Hindernis vom Erscheinen abgehalten habe

oder daß der ihm auferlegte Kostenbetrag oder

die ausgesprochene Strafe nicht im richtigen Verhältnis

zu seiner Versäumnis stehe, um die Aufhebung

des Erkenntnisses oder Minderung des

Kostenbetrages oder der Strafe ansuchen.

(3) Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel

nicht zulässig.

(4) Hat sich ein Schöffe in anderer Weise als

durch ungerechtfertigtes Ausbleiben seinen Obliegenheiten

entzogen, so kann der Gerichtshof

neben der Ordnungsstrafe auf seine Ausschließung

von der weiteren Dienstleistung und

auf seine Streichung aus der Jahresliste erkennen

Gegen diesen Ausspruch ist ein Rechtsmittel

nicht zulässig.

VIII. Geltendmachung des Befreiungsgrundes

nach § 4, Z. 4.

§ 38. Hat ein Schöffe seiner Dienstpflicht Genüge

geleistet, so ist dies in der Jahresliste anzumerken.

Die Schöffen sind nach Beendigung

ihrer Dienstleistung vom Vorsitzenden zu befragen,

ob sie ihre Befreiung vom Schöffenamt

bis zum Ende des nächsten Kalenderjahres (§ 4,

Z. 4) verlangen. Die Namen der Schöffen, die

diesen Befreiungsgrund geltend machen, sind in

der Jahresliste durchzustreichen und dem Bürgermeister

der Gemeinde mitzuteilen, in deren Verzeichnis

sie aufgenommen waren.

IX. Streichung eines Schöffen

aus der Dienstliste nach seiner

Benachrichtigung von der Auslosung.

§ 39. (1) Wird ein Hauptschöffe, der von seiner

Auslosung bereits in Kenntnis gesetzt worden

ist, nachträglich aus der Dienstliste gestrichen

[§ 31, Abs. (3) und (4), § 36, Abs. (3), § 37,

Abs. (4)], so ist er davon mit dem Beifügen zu

benachrichtigen, daß seine Ladung widerrufen

wird. Diese Nachricht ist ihm zu eigenen Handen

zuzustellen. Gleichzeitig ist an seiner Stelle der

in der Reihenfolge der Dienstliste nachfolgende,

noch nicht geladene Hauptschöffe oder, wenn

die Voraussetzungen des § 35, Abs. {2), vorliegen,

ein Ergänzungsschöffe zur Dienstleistung heranzuziehen

[§ 35, Abs. (3)].

(2) Wird ein Ergänzungsschöffe, der von seiner

Auslosung bereits in Kenntnis gesetzt worden

ist, nachträglich aus der Ergänzungsliste gestrichen,

so ist er hievon zu eigenen Handen zu

benachrichtigen und zur Dienstleistung der

nächste Ergänzungsschöffe [§ 35, Abs. (3)] heranzuziehen.

X. Enthebung eines Schöffen von

der Dienstleistung an bestimmten

Verhandlungstagen.

§ 40. (1) Der Präsident des Gerichtshofes erster

Instanz kann einen in die Dienstliste aufgenommenen

Schöffen auf sein Ansuchen aus erheblichen

Gründen von der Dienstleistung an

bestimmten Verhandlungstagen entheben. Gegen

die Entscheidung des Präsidenten über ein Enthebungsgesuch

ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Für die Heranziehung eines Schöffen an

Stelle des enthobenen gelten dem Sinne nach die

Bestimmungen des § 39.

XL Gebühren der Schöffen und

Vertrauenspersonen.

§ 41. Inwieferne Schöffen und Vertrauenspersonen

der in diesem Gesetze vorgesehenen Kommissionen

Anspruch auf Gebühren haben, wird

durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt.

B. Jugendschöffenlisten.

I. Berufung zum Schöffenamt in

Jugendsachen.

§ 42. (1) Für die Berufung zum Schöffenamt

in Jugendsachen gelten die Bestimmungen der

§§ 1, 2, 3, Z. 1 bis 3 und Z. 5 bis 7, sowie

des § 4.

(2) Die Jugendschöffen sollen insbesondere den

Kreisen der Personen entnommen werden, die

im Lehrberufe, als Erzieher oder in der öffentlichen

oder privaten Jugendfürsorge tätig sind

oder tätig gewesen sind (§ 22 JGG.).

II. Bildung der Jahresliste.

§ 43. (1) Spätestens im September jedes Jahres

holt der Präsident des Jugendgerichtshofes in

Wien zur Bildung der Schöffenjahresliste für

Jugendsachen Vorschläge vom Stadtschulrat in

Wien als Landesschulbehörde, vom Wiener

städtischen Jugendamt, vom Landesschulrat für

Niederösterreich, vom niederösterreichischen

Landesjugendamt, von den Abteilungen für

Schulangelegenheiten und soziale Verwaltung der

burgenländischen Landesregierung, von den mit

Jugendsachen befaßten Bezirksgerichten, von der

Geschäftsstelle der Wiener Jugendgerichtshilfe

und vom Fürsorgeamt der Polizeidirektion

Wien ein..

(2) Spätestens im September jedes Jahres holen

ebenso die Präsidenten der mit Jugendsachen befaßten

übrigen Gerichtshöfe erster Instanz zur

Bildung der Schöffenjahresliste für Jugendsachen

Vorschläge von der Landesschulbehörde (dem

Landesschulrat), dem Landesjugendamte, den

mit Jugendsachen befaßten Bezirksgerichten,

wenn sich am Sitze des Gerichtshofes ein städtisches

Jugendamt befindet, auch von diesem und

allenfalls noch von anderen durch Verordnung

zu bezeichnenden Stellen ein.

(3) Jeder Stelle, von der Vorschläge eingeholt

werden, ist bekanntzugeben, wieviel Personen in

die Schöffenjahresliste für Jugendsachen, am Sitze

eines Gerichtshofes zweiter Instanz einschließlich

der für diesen erforderlichen Jugendschöffen,

aufzunehmen sind und welche Stellen sonst

noch um Vorschläge ersucht werden.

(4) Die Vorschläge haben die im ersten Satze

des § 6 bezeichneten Angaben zu enthalten.

§ 44. (1) Die Jahresliste wird von Kommissionen

zusammengestellt, die aus dem Präsidenten

des mit Jugendsachen befaßten Gerichtshofes

erster Instanz oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem

und je einem Vertreter der nicht zu

den Justizbehörden gehörigen Stellen bestehen,

von denen Vorschläge einzuholen sind.

(2) Die Kommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit.

Sie sind beschlußfähig, wenn außer

dem Vorsitzenden mindestens zwei Vertrauenspersonen

anwesend sind.

§ 45. (1) Bei der Bildung der Jahresliste der

Jugendschöffen finden die Vorschriften des § 29,

Abs. (2) bis (5) und (7), sinngemäß Anwendung.

(2) Die Jahresliste der Jugendschöffen ist vor

der allgemeinen Jahresliste zu bilden. Darin aufgenommene

Personen dürfen in die allgemeine

Jahresliste nicht eingetragen werden. Sind sie

in der Urliste enthalten, so ist in dieser die

Aufnahme in die Jugendschöffenliste zu vermerken.

(3) Der Präsident des Jugendgerichtshofes in

Wien hat die Jahresliste der Jugendschöffen ohne

Verzug dem Präsidenten des Landesgerichtes für

Strafsachen Wien zu übersenden.

§ 46. (1) Bei den mit Jugendsachen befaßten

Gerichtshöfen erster Instanz am Sitze eines Gerichtshofes

zweiter Instanz ist auch eine besondere

Jahresliste von Jugendschöffen für den Gerichtshof

zweiter Instanz zusammenzustellen.

(2) Die Anzahl der in diese Liste aufzunehmenden

Personen hat der Präsident des Gerichtshofes,

dem die Bildung der Liste obliegt, noch

vor Einholung der Vorschläge durch Anfrage

beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes festzustellen.

§ 47. Jugendschöffen können auch an mehr als

fünf Verhandlungstagen im Jahr zum Dienst

herangezogen werden, gegen ihren Willen jedoch

nicht öfter als an zwanzig Verhandlungstagen.

III. Bildung der Dienstliste.

§ 48. (1) Für die Bildung der Dienstliste für

Jugendschöffen bei den Gerichtshöfen erster Instanz

gelten die allgemeinen Vorschriften; es

kann jedoch diese Dienstliste auch für das ganze.

Jahr angelegt werden.

(2) Die Dienstliste der Jugendschöffen für den

Gerichtshof zweiter Instanz ist spätestens im

Dezember für das ganze folgende Jahr vom

Präsidenten des mit Jugendsachen befaßten Gerichtshofes

erster Instanz nach den allgemeinen

Vorschriften zu bilden.

(S) Die Bestimmungen der §§ 33 bis 41 finden

dem Sinne nach Anwendung.

(4) Bei der Heranziehung der Jugendschöffen

zum Dienste muß von der Reihenfolge der

Liste soweit abgewichen werden, als es die Vorschriften

über die Zusammensetzung des Gerichtes

(.§ 22 JGG.) erheischen.

(5) Die Bestimmungen der §§ 36 bis 38 und 40

gelten sinngemäß auch für den Gerichtshof, zweiter

Instanz und seinen Präsidenten.

(6) In der Ladung sind die Jugendschöffen des

Gerichtshofes zweiter Instanz auch über den im

§ 69, Z. 2, StPO. bezeichneten Ausschließungsgrund

zu belehren.

C. Verwendung der Geldstrafen.

§ 49. Die Bestimmungen des § 7 StPO. gelten

auch für die auf Grund dieses Bundesgesetzes

verhängten Ordnungsstrafen.

D. Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 50. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren alle denselben Gegenstand

betreffenden Gesetze und Verordnungen, soweit

sie noch in Geltung sind, ihre Wirksamkeit.

Dies gilt insbesondere vom Gesetz vom

26. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 30, über die Bildung

vorläufiger Schöffenlisten in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 16. Mai 1946, B. G. Bl.

Nr. 86, womit die Geltungsdauer des Gesetzes

über die Bildung vorläufiger Schöffenlisten verlängert

wird (Schöffenlistengesetznovelle).

(2) Bis zum Abschlusse der Listenbildung nach

den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes

sind jedoch die nach dem bisherigen Rechte gebildeten

Schöffenlisten zu verwenden und, falls

sie vor diesem Zeitpunkte erschöpft werden,

auf die bisherige Weise zu ergänzen.

§ 51, (1) Mit der erstmaligen Bildung der Urlisten

auf Grund dieses Bundesgesetzes ist. ohne

Verzug nach seinem Inkrafttreten zu beginnen.

(2) Die erstmalige Listenbildung (Urlisten,

Jahreslisten und Dienstlisten) ist binnen drei

Monaten zum Abschluß zu bringen.

(3) Die ersten auf Grund dieses Bundesgesetzes

gebildeten Jahreslisten gelten für den Rest des

Jahres 1946 und für das Jahr 1947.

(4) Die Befreiung vom Schöffenamte nach § 4,

Z. 3, anläßlich der erstmaligen Listenbildung auf

Grund dieses Bundesgesetzes erfolgt für den im

Abs. (3) bezeichneten Zeitraum.

§ 52. Soweit in Gesetzen und Verordnungen

auf die Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai

1873, R. G. Bl. Nr. 121, betreffend die Bildung

der Geschwornen- und Schöffenlisten verwiesen

wird, treten am deren Stelle die entsprechenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 53. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Inneres und den sonst beteiligten Bundesministerien

betraut.

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