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135_1945 AT

135. Gesetz: Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 135. Gesetz: Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

Artikel I.

Im Gesetz vom 10. Mai 1945, St. G. Bl.

Nr. 10, über die Erfassung arisierter und anderer

im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen

Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften in

der Fassung des Gesetzes vom 20. Juni 1945, St. G.

Bl. Nr. 23, treten im § 3 an Stelle der Worte

„bis 15. August 1945" die Worte: „bis 1. Oktober

1945".

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Provisorische

Staatsregierung betraut.

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