135_1945
AT
135. Gesetz: Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 135. Gesetz: Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften.
1945_135_0 135. Gesetz: Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften.
Originalquelle öffnen
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
Artikel I.
Im Gesetz vom 10. Mai 1945, St. G. Bl.
Nr. 10, über die Erfassung arisierter und anderer
im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen
Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften in
der Fassung des Gesetzes vom 20. Juni 1945, St. G.
Bl. Nr. 23, treten im § 3 an Stelle der Worte
„bis 15. August 1945" die Worte: „bis 1. Oktober
1945".
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Provisorische
Staatsregierung betraut.