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134_2003 AT

134. Bundesgesetz: Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 134. Bundesgesetz: Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,

a) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken

des Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes

1988 oder nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig

sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen

betreffen, welche auf Grund des § 12 Abs. 2 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten,

sowie für Geldzuwendungen. Eine Besteuerung erfolgt nur, wenn der Gegenstand oder seine

Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben;

b) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen im Ausland betreffen,

die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nach

§ 12 Abs. 2 Z 2 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten; dies gilt nur insoweit, als der Unternehmer

im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer hat. Lit. b

ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2006 ausgeführt werden;“

2. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstandes durch einen

Unternehmer aus seinem Unternehmen

– für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,

– für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen, oder

– für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und

Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.

Eine Besteuerung erfolgt nur dann, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder

teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.“

3. Dem § 3a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt

„(1a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1. Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder

teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer

– für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,

– für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;

2. die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch den Unternehmer

– für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,

– für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.“

4. § 4 Abs. 4 lautet

„(4) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken,

Antiquitäten oder bestimmten anderen beweglichen körperlichen Gegenständen ist § 24

(Differenzbesteuerung) zu beachten.“

5. § 4 Abs. 8 lautet

„(8) Der Umsatz bemisst sich

a) im Falle des § 3 Abs. 2 nach dem Einkaufspreis zuzüglich der mit dem Einkauf verbundenen

Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines

Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes;

b) im Falle des § 3a Abs. 1a Z 1 und 2 nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden

Kosten;

c) im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a nach den nichtabzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen);

d) im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b nach den Ausgaben (Aufwendungen).“

6. Im § 6 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz

„Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:“

7. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d lautet

„d) – die Lieferung von Kraftfahrzeugen an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1

IStVG für ihren amtlichen Gebrauch,

– die Lieferung eines Kraftfahrzeuges innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren an Vergütungsberechtigte

im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG für ihren persönlichen Gebrauch,

– die Vermietung von Grundstücken an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1

IStVG für ihren amtlichen Gebrauch und

– die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke an Vergütungsberechtigte im Sinne des

§ 1 Abs. 1 Z 2 IStVG, so weit sie ihrem persönlichen Gebrauch dienen.

§ 1 Abs. 3 IStVG (Grundsatz der Gleichbehandlung) ist sinngemäß anzuwenden.

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer durch eine vom Bundesminister

für auswärtige Angelegenheiten nach amtlichem Vordruck ausgestellte, ihm vom

Abnehmer auszuhändigende Bescheinigung nachgewiesen werden. Der Bundesminister für Finanzen

trifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten durch

Verordnung die nähere Regelung hinsichtlich der Bescheinigung.“

8. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i lautet

„i) die Leistungen im Rahmen des Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts und des

Kapitalfinanzierungsgeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a und Z 15 des Bankwesengesetzes, BGBl.

Nr. 532/1993), durch Unternehmen, die jeweils eine Konzession für dieses Geschäft besitzen.

Befreit ist auch die Verwaltung von Kapitalanlagefonds gemäß § 3 Abs. 3 Investmentfondsgesetz,

BGBl. Nr. 532/1993, von Immobilienfonds gemäß § 3 Abs. 3 Immobilien-Investmentfondsgesetz,

BGBl. I Nr. 80/2003, und von Beteiligungen im Rahmen des Kapitalfinanzierungsgeschäftes

(§ 1 Abs. 1 Z 15 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) durch dritte Unternehmer

für derartige Unternehmen,“

9. § 6 Abs. 1 Z 16 lautet

„16. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften

des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten,

die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der

Nutzung an Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist

als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht befreit sind

– die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke;

– die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die

zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes

sind;

− die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen;

− die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen

von Fahrzeugen aller Art;

− die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke;“

10. § 6 Abs. 1 Z 26 lautet

„26. die Lieferungen von Gegenständen, wenn der Unternehmer für diese Gegenstände keinen Vorsteuerabzug

vornehmen konnte und die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den

Z 7 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;“

11. § 6 Abs. 2 erster Unterabsatz lautet

„Der Unternehmer kann eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a steuerfreie Kreditgewährung, bei der er dem

Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie einen Umsatz,

der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Weiters kann der

Unternehmer einen Umsatz im Zusammenhang mit Kreditkarten, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h steuerfrei

ist, als steuerpflichtig behandeln.“

12. Im § 6 Abs. 4 Z 7 tritt an die Stelle der Zitierung „Artikel 680 lit. a und b der Verordnung (EWG)

Nr. 2454/93 (ABl. Nr. L 253/1)“ die Zitierung „Artikel 572 Abs. 1 der Verordnung (EWG) mit Durchführungsvorschriften

zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften,

Nr. 2454/93, ABl. Nr. L 253, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003, ABl.

Nr. L 187 vom 26. Juli 2003, S 16“.

13. § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a lautet

„1. a) die Lieferungen und die Einfuhr

– der in der Anlage Z 1 bis Z 43 aufgezählten Gegenstände und

– von Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze

dieser Gegenstände mehr als 250 vH des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten

Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (aus Positionen 7118, 9705 und 9706 der Kombinierten

Nomenklatur);“

14. § 10 Abs. 2 Z 1 lit. c lautet

c) die Lieferungen der in der Anlage Z 44 aufgezählten Gegenstände, wenn diese Lieferungen

– vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

– von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand

entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben

hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war;“

15. § 10 Abs. 2 Z 4 lit. e entfällt.

16. § 10 Abs. 3 lautet

„(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 12% für die Lieferungen von Wein aus frischen Weintrauben aus

den Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen gegorenen

Getränken aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb eines landwirtschaftlichen

Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen

Betriebes liefert. Dies gilt nicht für die Lieferungen von Getränken, die aus erworbenen Stoffen

(zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der

Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen

Betriebes im Ganzen an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten

oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung

übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke

durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre.“

17. § 11 Abs. 1 erster Unterabsatz lautet

„Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen.

Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische

Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen.“

18. § 11 Abs. 1a lautet

„(1a) Führt der Unternehmer Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1a und

Abs. 1b aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat er in den Rechnungen die Umsatzsteuer-

Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des

Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung

findet keine Anwendung.“

19. Im § 11 Abs. 6 lautet der Einleitungssatz

„Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt, genügen neben dem Ausstellungsdatum

folgende Angaben:“

20. § 11 Abs. 9 lautet

„(9) Fahrausweise, die für die Beförderung im Personenverkehr ausgegeben werden, gelten als

Rechnungen im Sinne des Abs. 1, wenn sie neben dem Ausstellungsdatum mindestens folgende Angaben

enthalten

1. Den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der die Beförderung ausführt. Abs. 3 ist sinngemäß

anzuwenden;

2. das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe und

3. den Steuersatz.“

22. § 12 Abs. 1 Z 3 erster Satz lautet

„3. die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1a und Abs. 1b geschuldeten Beträge für Lieferungen

und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.“

23. § 12 Abs. 10 vierter Unterabsatz lautet

„Bei der Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung

von einem Fünftel, bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und

der Kosten von Großreparaturen) von einem Zehntel der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen

oder Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der Lieferung ist die Berichtigung für den

restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes

vorzunehmen, in dem die Lieferung erfolgte.“

24. § 12 Abs. 15 lautet

„(15) Erbringt ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen eine Lieferung

gemäß § 3 Abs. 2 oder eine sonstige Leistung gemäß § 3a Abs. 1a, so ist er berechtigt, dem Empfänger

der Lieferung oder sonstigen Leistung den dafür geschuldeten Steuerbetrag gesondert in Rechnung zu

stellen. Dieser in der Rechnung gesondert ausgewiesene Betrag gilt für den Empfänger der Lieferung oder

sonstigen Leistung als eine für eine entgeltliche steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung gesondert

in Rechnung gestellte Steuer. Weist der Unternehmer in der Rechnung einen Betrag aus, den er für

diesen Umsatz nicht schuldet, so ist dieser Betrag wie eine nach § 11 Abs. 12 auf Grund der Rechnung

geschuldete Steuer zu behandeln.“

25. § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a lautet

„a) Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung

unterliegen und deren Anschaffungskosten 1100 Euro übersteigen, sowie für die Lieferung

von Grundstücken des Anlagevermögens. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete

Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die diesen Lieferungen entsprechen;“

26. § 17 Abs. 5 lautet

„(5) Hängt die Anwendung einer Besteuerungsvorschrift vom Gesamtumsatz ab, so ist bei der Sollbesteuerung

von den steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen, bei der Istbesteuerung von den

vereinnahmten Entgelten und den Umsätzen gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a auszugehen. Außer Betracht

bleiben die steuerfreien Umsätze mit Ausnahme der nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 befreiten Umsätze

sowie die Geschäftsveräußerungen nach § 4 Abs. 7. Ist die Besteuerung von der Summe der Umsätze

eines Kalenderjahres abhängig und ist der Veranlagungszeitraum kürzer als ein Kalenderjahr, so ist der

tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen.“

27. § 18 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a

aufgezeichnet werden. Z 1 gilt sinngemäß;“

28. § 18 Abs. 2 Z 4 lautet

„4. – die nach § 11 Abs. 12 und 14 sowie nach § 16 Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge und

– die Bemessungsgrundlagen für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, für die die Steuer

gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1a und Abs. 1b geschuldet wird, getrennt nach

Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge

aufgezeichnet werden;“

29. § 18 Abs. 2 Z 7 lautet

„7. die aufgezeichneten Entgelte (Z 1 und 2) und Steuerbeträge sowie die Bemessungsgrundlagen für

die Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a, mindestens zum Schluss jedes

Voranmeldungszeitraumes, aufgerechnet werden.“

31. Dem § 19 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b angefügt

„(1b) Bei der Lieferung

a) sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer,

b) des Vorbehaltskäufers an den Vorbehaltseigentümer im Falle der vorangegangenen Übertragung

des vorbehaltenen Eigentums

c) und bei der Lieferung von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten

an den Ersteher

wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn dieser Unternehmer oder eine juristische

Person des öffentlichen Rechts ist.

Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.“

32. § 19 Abs. 2 Z 1 lit. b lautet

„b) in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit Ablauf des Kalendermonates,

in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung). Wird die Steuer vom Empfänger

der Leistung geschuldet (Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a und Abs. 1b), entsteht abweichend

davon die Steuerschuld für vereinbarte, im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte

Entgelte, mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung

ausgeführt worden ist. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die

Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder

sonstige Leistung erbracht worden ist;“

33. § 19 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. für die Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a mit Ablauf des Kalendermonates,

in dem die Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 getätigt worden sind, in dem die

Gegenstände für die im § 3 Abs. 2 bezeichneten Zwecke entnommen oder die Leistungen im

Sinne des § 3a Abs. 1a ausgeführt worden sind.“

34. § 20 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Dem ermittelten Betrag sind die nach § 11 Abs. 12 und 14, die nach § 16 Abs. 2 und die gemäß § 19

Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a und Abs. 1b geschuldeten Beträge hinzuzurechnen.“

35. § 20 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. Die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer fällt in jenen Kalendermonat, in dem sie entrichtet worden

ist. In den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 fällt die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer in jenen Kalendermonat,

der zwei Monate vor dem Monat liegt, in dem die Einfuhrumsatzsteuerschuld fällig

ist; sie wird am Tag der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuerschuld wirksam.“

36. § 21 Abs. 8 lautet

„(8) Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen mit Verordnung für Gruppen

von Unternehmern für die Ermittlung der Höhe der Umsätze gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a

Schätzungsrichtlinien erlassen und bestimmen, dass die auf diese Umsätze entfallende Steuer zu anderen

als den im Abs. 1 und 2 angeführten Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten ist. Bei Erstellung der Richtlinien

ist auf die durchschnittliche Höhe dieser Umsätze innerhalb der Gruppe von Unternehmern, für welche

die Durchschnittssätze gelten sollen, Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind nur anzuwenden, soweit

der Unternehmer die Höhe dieser Umsätze nicht durch ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen

nachweist.“

37. Im § 22 Abs. 2 entfallen die Worte „und den Eigenverbrauch“.

38. Im § 22 Abs. 7 erster Satz lautet

„Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind auch auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe einer Körperschaft

des öffentlichen Rechts anzuwenden, wenn die Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 in einem der dem Veranlagungsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre

400000 Euro nicht überstiegen haben.“

39. § 24 Abs. 1 erster Satz lautet

„Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten

(Nummern 44 bis 46 der Anlage) oder anderen beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen

Edelsteine (aus Positionen 7102 und 7103 der Kombinierten Nomenklatur) oder Edelmetalle

(aus Positionen 7106, 7108, 7110 und 7112 der Kombinierten Nomenklatur), gilt eine Besteuerung nach

Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt

sind:“

40. § 24 Abs. 4 Z 2 lautet

„2. bei den Umsätzen gemäß § 3 Abs. 2 nach dem Betrag, um den der Wert nach § 4 Abs. 8 lit. a den

Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt;“

41. § 26 Abs. 5 lit. a lautet

„a) Die Einfuhrumsatzsteuer wird am 15. des Kalendermonates, der dem Tage der Verbuchung auf

dem Abgabenkonto folgt, frühestens am 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum, in dem die

Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht, zweitfolgenden Kalendermonates fällig.“

42. Im § 26 Abs. 5 wird folgende lit. e angefügt

„e) Im Falle der indirekten Vertretung ist der Anmelder nicht Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer,

wenn dem Anmelder ein schriftlicher Auftrag des Vertretenen zur Anwendung der Regelung des

Abs. 3 Z 2 vorliegt. Dies gilt nicht, wenn der Zollanmeldung unrichtige Angaben zugrunde liegen

und der Anmelder wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Angaben unrichtig

sind.“

43. Dem Art. 11 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 11 Abs. 6 gilt nicht für Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen.“

44. Art. 24 Abs. 1 lit. a lautet

„a) auf die Lieferung eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben

hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für

innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,“

45. Dem § 28 Abs. 22 wird folgender Abs. 23 angefügt

„(23) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2003 treten in Kraft

1. Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 2003 ausgeführt werden bzw. sich ereignen

§ 1 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2, § 3a Abs. 1a, § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 8, § 6 Abs. 1 erster Satz, § 6 Abs. 1

Z 6 lit. d, § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i, § 6 Abs. 1 Z 16, § 6 Abs. 1 Z 26, § 6 Abs. 2 erster Unterabsatz,

§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. a und c, § 10 Abs. 2 Z 4 lit. e, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 erster Unterabsatz,

§ 11 Abs. 6 erster Satz, § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 10 vierter Unterabsatz, § 12 Abs. 15, § 14 Abs. 1

Z 1 lit. a, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 2 Z 3 und 7, § 19 Abs. 2 Z 2, § 21 Abs. 8, § 22 Abs. 2 und

Abs. 7 erster Satz, § 24 Abs. 1 erster Satz, § 24 Abs. 4 Z 2, Art. 11 Abs. 5, Art. 24 Abs. 1 lit. a.

2. Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des

Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw.

sich ereignen

§ 6 Abs. 4 Z 7.

3. § 20 Abs. 2 Z 2 und § 26 Abs. 5 lit. a und e sind auf Einfuhren anzuwenden, für die die Einfuhrumsatzsteuerschuld

nach dem 30. September 2003 entstanden ist.

4. § 11 Abs. 1a, § 12 Abs. 1 Z 3 erster Satz, § 18 Abs. 2 Z 4, § 19 Abs. 1b, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. b,

§ 20 Abs. 1 zweiter Satz sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf

des der Veröffentlichung der Ermächtigung zu dieser Regelung gemäß Art. 27 der Sechsten

Richtlinie 77/388/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgenden Kalendermonates

ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Wachstums- und Standortgesetzes

2003 können von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden;

sie treten frühestens zugleich mit den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft.“

BGBlPdf 134. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande

haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über den Schutz

von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III

Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 262/2002) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde

Vereinigtes Königreich 27. Februar 2003

Guatemala 26. November 2002

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen

abgegeben

Vereinigtes Königreich

Als zentrale Behörden wurden bestimmt (Art. 6 und 13)

1. Für England

The Department of Health

Adoption and Permanence Team (Intercountry Section)

Wellington House

135–155 Waterloo Road

London SE1 8UG

2. Für Wales

The National Assembly for Wales

Child Protection and Placements Team

Children and Families Division

Cathays Park

Cardiff CF10 3NQ

3. Für Schottland

The Scottish Executive

Young People and Looked After Children

Education Department

Area B (S)

Victoria Quay

Edinburgh EH6 6QQ

4. Für Nordirland

The Department of Health, Social Services and Public Safety

Child Care Unit

D1.4 Castle Buildings

Stormont

Belfast BT4 3SQ

Zur Entgegennahme von Mitteilungen zwecks Übermittlung an die zuständige zentrale Behörde wird

bestimmt

The Department of Health

Adoption and Permanence Team (Intercountry Section)

Wellington House

135–155 Waterloo Road

London SE1 8UG

Zugelassene Organisationen (Art. 13 und 22)

Childlink

10 Lion Yard

Tremadoc Road

Clapham North

London SW4 7NQ

The Doncaster Adoption and Family Welfare Society Ltd

Jubilee House

1 Jubilee Road

Wheatley

Doncaster DN1 2UE

Norwood Jewish Adoption Society

Broadway House

80–82 The Broadway

Stanmore

Middlesex HA7 4HB

The Nugent Care Society

Children’s Fieldwork Services

Blackbrook House

Blackbrook Road

St Helens WA11 9RJ

Parents and Children Together

Freepost (SCE6005)

Reading RG1 4ZR

Scottish Adoption Association Ltd

2 Commercial Street

Leith

Edinburgh EH6 6JA

Family Care Society

511 Ormeau Road

Belfast BT7 3GS

Staatliche Stellen, die die im Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen erfüllen

Die zuständige staatliche Stelle ist im Regelfall die, in deren Bereich sich der Annehmende oder das anzunehmende

Kind aufhalten. In Fällen, in denen die staatliche Stelle nicht die ist, in deren Bereich sich

der Annehmende aufhält, hat diese Stelle einen schriftlichen Bericht jener staatlichen Stelle anzufordern.

Zuständig zur Ausstellung der im Art. 23 Abs. 1 genannten Bescheinigung sind

The Department of Health

Adoption and Permanence Team (Intercountry Section)

Wellington House

135–155 Waterloo Road

London SE1 8UG

Das Department of Health ist dafür zuständig zu bescheinigen, dass die Adoptionsentscheidung betreffend

eine in England durchgeführte Adoption gemäß dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist.

The National Assembly for Wales

Child Protection and Placements Team

Children and Families Division

Cathays Park

Cardiff CF10 3NQ

Die National Assembly for Wales ist dafür zuständig zu bescheinigen, dass die Adoptionsentscheidung

betreffend eine in Wales durchgeführte Adoption gemäß dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist.

The Scottish Executive

Young People and Looked After Children

Education Department

Area B (S)

Victoria Quay

Edinburgh EH6 6QQ

Die Scottish Executive ist dafür zuständig zu bescheinigen, dass die Adoptionsentscheidung betreffend

eine in Schottland durchgeführte Adoption gemäß dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist.

The Department of Health, Social Services and Public Safety

Child Care Unit

D1.4 Castle Buildings

Stormont

Belfast BT4 3SQ

Das Department of Health, Social Services and Public Safety ist dafür zuständig zu bescheinigen, dass die

Adoptionsentscheidung betreffend eine in Nordirland durchgeführte Adoption gemäß dem Übereinkommen

zu Stande gekommen ist.

Gebietseinheiten des Vereinigten Königreichs, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist

(Art. 45)

England;

Wales;

Schottland;

Nordirland

In Übereinstimmung mit Art. 25 erklärt das Vereinigte Königreich, dass es nicht verpflichtet ist, nach

Art. 39 Abs. 2 geschlossene Vereinbarungen anzuerkennen.

Isle of Man

Die nach den Art. 6 und 13 bestimmte zentrale Behörde ist

Department of Health and Social Security

Social Services Division

Hillary House

Prospect Hill

Douglas

Isle of Man IM1 1EQ

Zugelassene Organisationen (Art. 13 und 22)

Nugent Care Society

Children’s Fieldwork Service

St Joseph’s Church

Fenella Avenue Douglas Isle of Man

Staatliche Stelle, die die im Übereinkommen auferlegten Pflichten auszuführen hat

Department of Health and Social Security

Zuständig für die Ausstellung der im Art. 23 Abs. 1 genannten Bescheinigung

Department of Health and Social Security

Gebietseinheit, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist (Art. 45)

Isle of Man

Guatemala

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmt die Regierung von Guatemala folgende

Behörde als Zentrale Behörde zur Wahrnehmung der einer derartigen Behörde durch das Übereinkommen

übertragenen Aufgaben

Procuraduría General de la Nación

15 Ave. 9-69 Zona 13

C.P. 01013

Ciudad de Guatemala

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