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134_2001 AT

134. Bundesgesetz: Erlassung eines Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 134. Bundesgesetz: Erlassung eines Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Vorschriften

§ 1. Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Grundlegende Anforderungen

§ 4. Schnittstellen

§ 5. Schnittstellen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze

§ 6. Harmonisierte Normen

Zweiter Abschnitt

Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung

§ 7. Konformitätsbewertungsverfahren

§ 8. Benannte Stellen

§ 9. CE-Kennzeichnung

Dritter Abschnitt

In-Verkehr-Bringen und Inbetriebnahme

§ 10. In-Verkehr-Bringen

§ 11. Inbetriebnahme, Anschlussrecht und schädliche Störungen

§ 12. Messen und Ausstellungen

Vierter Abschnitt

Behörden und Aufsichtsrechte

§ 13. Behörden

§ 14. Aufsicht durch die Fernmeldebehörden

§ 15. Gebühren

Fünfter Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 16. Verwaltungsstrafbestimmungen

Sechster Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17. Übergangsbestimmungen

§ 18. Verweisungen

§ 19. Verlautbarungen

§ 20. Vollziehung

Verzeichnis der Anhänge

Anhang I: Kennzeichnung der Geräte nach § 9 Absatz 1

Anhang II: Modul A Interne Fertigungskontrolle

Anhang III: Interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen

Anhang IV: Konstruktionsunterlagen

Anhang V: Umfassende Qualitätssicherung

Anhang VI: Geräteklassenkennung gemäß § 10 Absatz 3

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es,

1. Regelungen für das In-Verkehr-Bringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen

und Telekommunikationsendeinrichtungen festzusetzen und

2. die Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die

gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999 S. 10) umzusetzen.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch anzuwenden auf

1. ein Gerät im Sinne von § 2 Z 1, das als Bestandteil oder als Zubehör ein Medizinprodukt im

Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (ABl. Nr. L 169 vom

12. Juli 1993 S. 1) oder ein aktives implantierbares medizinisches Gerät im Sinne des Artikels 1

der Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über

aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. Nr. L 189 vom 20. Juli 1990 S. 17), geändert

durch die Richtlinie 93/68/EG (ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993 S. 1), umfasst, unbeschadet

der Anwendung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen,

2. ein Gerät im Sinne von § 2 Z 1, das einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines

Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG über die Funkentstörung (elektromagnetische

Verträglichkeit) von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 152 vom 6. Juli 1972 S. 15), zuletzt geändert durch

die Richtlinie 95/54/EG (ABl. Nr. L 266 vom 8. November 1995 S. 1), oder einen Bauteil oder

eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie

92/61/EWG über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge

(ABl. Nr. L 225 vom 10. August 1992 S. 72), geändert durch die Beitrittsakte von 1994, bildet,

unbeschadet der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1. Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Amateurfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 25/1999,

verwendet werden und die nicht im Handel erhältlich sind. Als nicht im Handel erhältliche

Funkanlagen gelten auch aus Einzelteilen bestehende Bausätze, die von Funkamateuren

zusammengesetzt werden, sowie handelsübliche Anlagen, die von Funkamateuren für ihre

Zwecke umgebaut wurden;

2. Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung (ABl. Nr. L 46 vom

17. Februar 1997 S. 25), geändert durch Richtlinie 98/85/EG zur Änderung der Richtlinie

96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (ABl. Nr. L 315 vom 11. November 1998 S. 14);

3. Kabel und Drähte;

4. Empfangsanlagen, die nur für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen bestimmt

sind;

5. Erzeugnisse, Ausrüstung und Bauteile im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/

91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt

(ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991 S. 4), zuletzt geändert durch Verordnung (EG)

Nr. 1069/1999 (ABl. Nr. L 130 vom 25. Mai 1999 S. 16);

6. Ausrüstungen und Systeme für das Flugverkehrsmanagement im Sinne des Artikels 1 der

Richtlinie 93/65/EWG über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen

für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement

(ABl. Nr. L 187 vom 29. Juli 1993 S. 52), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/15/EG (ABl. Nr. L

95 vom 10. April 1997 S. 16);

7. Geräte, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der

Verteidigung, der Sicherheit des Staates oder der Strafrechtspflege benutzt werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1. „Gerät“ eine Einrichtung, bei der es sich entweder um eine Funkanlage oder um eine

Telekommunikationsendeinrichtung oder um eine Kombination von beiden handelt;

2. „Telekommunikationsendeinrichtung“ ein die Kommunikation ermöglichendes Erzeugnis oder

ein wesentlicher Bauteil davon, der für den mit jedwedem Mittel herzustellenden direkten oder

indirekten Anschluss an Schnittstellen von öffentlichen Telekommunikationsnetzen bestimmt ist;

3. „Funkanlage“ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/

satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder

Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische

Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;

4. „Funkwellen“ elektromagnetische Wellen mit Frequenzen von 9 kHz bis 3000 GHz, die sich

ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten;

5. „Schnittstelle“

a) einen Netzabschlusspunkt, dh. den physischen Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang

zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält, und/oder

b) eine Luftschnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen

samt den entsprechenden technischen Spezifikationen;

6. „Geräteklasse“ eine Klasse zur Einstufung besonderer Gerätetypen, die im Sinne dieses Gesetzes

als ähnlich gelten, und zur Vorgabe von Schnittstellen, für die das Gerät ausgelegt ist; ein Gerät

kann auch mehr als einer Geräteklasse zugeordnet werden;

7. „Konstruktionsunterlagen“ Unterlagen mit einer Beschreibung des Geräts sowie Angaben und

Erläuterungen dazu, wie die geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt wurden;

8. „harmonisierte Norm“ eine von einer anerkannten Normenorganisation im Rahmen eines Auftrags

der Kommission zur Erstellung einer europäischen Norm nach dem Verfahren der Richtlinie

98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen

Vorschriften (ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG (ABl.

Nr. L 217 vom 5. August 1998 S. 18), festgelegte technische Spezifikation, deren Einhaltung

nicht zwingend vorgeschrieben ist;

9. „schädliche Störung“ einen Störeffekt, der für das Funktionieren eines Navigationsfunkdienstes

oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder anderweitige schwerwiegende

Beeinträchtigungen, Behinderungen oder wiederholte Unterbrechungen eines Funkdienstes

bewirkt, welcher im Einklang mit den geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen

Regelungen betrieben wird;

10. „öffentliche Telekommunikationsnetze“ Telekommunikationsnetze, die ganz oder teilweise für

die Bereitstellung von der Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten genutzt

werden.

Grundlegende Anforderungen

§ 3. (1) Geräte müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen

1. Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen einschließlich der in

der Richtlinie 73/23/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend

elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl.

Nr. L 77 vom 26. März 1993 S. 29), geändert durch die Richtlinie 93/68/EG (ABl. Nr. L 220 vom

30. August 1993 S. 1), enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne

Anwendung der Spannungsgrenzen;

2. Schutzanforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit, wie sie in der

Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die

elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. Nr. L 139 vom 23. Mai 1989 S. 19), zuletzt geändert

durch die Richtlinie 93/68/EG (ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993 S. 1), enthalten sind.

(2) Funkanlagen müssen zudem so hergestellt sein, dass sie das für terrestrische und satellitengestützte

Funkkommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbitressourcen effektiv nutzen, so dass keine

schädlichen Störungen auftreten.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung weitere

grundlegende Anforderungen für Geräte festsetzen, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass

1. die Geräte über Netze mit anderen Geräten zusammenwirken und gemeinschaftsweit an

Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen werden können;

2. sie weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb haben noch Netzressourcen

missbrauchen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde;

3. sie über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre des

Benutzers und des Teilnehmers verfügen;

4. sie bestimmte Funktionen zur Verhinderung von Betrug unterstützen;

5. sie bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen;

6. sie bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von behinderten Benutzern leichter genutzt

werden können.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat dabei auf den Stand der Technik sowie

auf die relevanten internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

Schnittstellen

§ 4. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die

verbindlichen internationalen Vorschriften durch Verordnung die Luftschnittstellen für Funkanlagen

festsetzen soweit keine harmonisierten Schnittstellen bestehen; er hat dabei auf den Stand der Technik

sowie auf die relevanten internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

Schnittstellen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze

§ 5. (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben

1. die technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen,

2. alle aktualisierten Spezifikationen sowie

3. jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle

zu veröffentlichen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die

Richtlinie 99/5/EG und die Richtlinie 98/10/EG über die Anwendung des offenen Netzzuganges (ONP)

beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten

Umfeld (ABl. Nr. L 101 vom 01. April 1998 S. 24) durch Verordnung die näheren Bestimmungen

über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung festzusetzen.

(3) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach § 5

Abs. 1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht anbieten, solange die Veröffentlichung

nicht stattgefunden hat.

Harmonisierte Normen

§ 6. (1) Entspricht ein Gerät den einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen derselben nach

Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 99/5/EG, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen, die mit

diesen harmonisierten Normen oder Teilen derselben abgedeckt sind, erfüllt sind.

(2) Gelangt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Auffassung, dass eine

harmonisierte Norm die grundlegenden Anforderungen nicht gewährleistet, so hat er den Ausschuss nach

Artikel 14 der Richtlinie 99/5/EG mit der Angelegenheit zu befassen.

Zweiter Abschnitt

Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung

Konformitätsbewertungsverfahren

§ 7. (1) Der Hersteller, sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder

derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt, haben den Nachweis

der Konformität von Geräten mit den grundlegenden Anforderungen durch ein den nachfolgenden

Bestimmungen entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren zu erbringen.

(2) Im Rahmen der Konformitätsbewertung nach Absatz 3 haben der Hersteller oder sein in der

Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die hierfür erforderlichen Unterlagen nach

Maßgabe der Anhänge II bis V zu erstellen und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach der

Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch das Büro für Funkanlagen und

Telekommunikationsendeinrichtungen und die für die Durchführung dieser Aufgaben zuständigen

Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aufzubewahren. Sie haben die auf

Grund dieses Gesetzes oder durch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft benannten

Stellen bei der Konformitätsbewertung zu beteiligen, soweit die Anhänge II bis V dies vorsehen. Der

Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit durch das Fertigungsverfahren die

Übereinstimmung der Produkte mit den in der Konformitätsbewertung erstellten Unterlagen gewährleistet

ist. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft ansässig, hat

derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt, die erforderlichen

Unterlagen aufzubewahren.

(3) Die Konformitätsbewertung unterliegt bei

1. Telekommunikationsendeinrichtungen, die das für terrestrische oder satellitengestützte Funkkommunikation

zugewiesene Spektrum nicht nutzen, sowie bei Empfangsteilen von Funkanlagen

nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge II, IV oder V;

2. Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Z 1 erfüllen und bei denen der Hersteller

harmonisierte Normen im Sinne des § 6 Abs. 1 angewandt hat, nach Wahl des Herstellers den

Verfahren der Anhänge III, IV oder V;

3. Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Z 1 erfüllen und bei denen der Hersteller

harmonisierte Normen im Sinne des § 6 Abs. 1 nicht oder nur teilweise angewandt hat, nach

Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge IV oder V.

(4) Die Konformität von Geräten mit den in § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten grundlegenden Anforderungen

kann nach Wahl des Herstellers mit Hilfe der im Elektrotechnikgesetz 1992, BGBl. Nr. 106/1993,

festgelegten Verfahren nachgewiesen werden, sofern die Geräte in den Geltungsbereich dieser

Regelungen fallen.

(5) Für Funkgeräte, die nach dem Telekommunikationsgesetz zugelassen worden sind, ist bei der

Konformitätsbewertung in Abweichung von dem Verfahren des Anhangs III die Durchführung von Funktestreihen

nicht erforderlich.

(6) Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 und

der diesbezügliche Schriftverkehr sind in deutscher Sprache abzufassen, soweit diese Verfahren im

Bundesgebiet durchgeführt werden. Die in der Konformitätsbewertung des Geräts tätige benannte Stelle

kann auch die Verwendung einer anderen Sprache gestatten.

Benannte Stellen

§ 8. (1) Die Aufgaben einer benannten Stelle darf nur eine Stelle ausüben, die auf Grund des

Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, akkreditiert und nach Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie

99/5/EG der Kommission mitgeteilt worden ist.

(2) Benannte Stellen, die mit der Durchführung des Verfahrens der umfassenden Qualitätssicherung

nach Anhang V betraut sind, haben die Bewertung des Qualitätssicherungssystems zu verweigern oder

zurückzuziehen, wenn ihnen für Inspektionszwecke, auch bei unangemeldeten Besuchen, der Zugang zu

Entwicklungs-, Abnahme-, Test- oder Lagereinrichtungen des Herstellers oder der Einblick in die

erforderlichen Unterlagen verwehrt wird. Die benannten Stellen haben das Bundesministerium für

Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich über die Zurückziehung der Bewertung zu

informieren.

CE-Kennzeichnung

§ 9. (1) Ein Gerät, das alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, ist mit dem in

Anhang I abgebildeten CE-Kennzeichen zu versehen. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Kennzeichnung

des Geräts ist der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für

das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortliche Person.

(2) Werden die Verfahren der Anhänge III, IV oder V angewandt, so ist zugleich die Kennnummer

der in das Konformitätsbewertungsverfahren einbezogenen benannten Stelle anzugeben. Funkanlagen,

deren Inbetriebnahme die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 99/5/EG oder

deren In-Verkehr-Bringen sie nach Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 99/5/EG beschränkt haben, sind

zusätzlich mit der Geräteklassenkennung gemäß Anhang VI zu versehen. Das Gerät kann mit anderen

Kennzeichen versehen werden, sofern die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens dadurch

nicht beeinträchtigt wird.

(3) Ein Gerät darf unabhängig davon, ob es die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt,

nicht mit anderen Kennzeichen versehen werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des

Schriftbildes des in Anhang I abgebildeten CE-Kennzeichens irregeführt werden können.

(4) An den Geräten sind vom Hersteller in eindeutiger Weise Typenbezeichnung, Los- und/oder

Seriennummer sowie der Name des Herstellers oder der für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortlichen

Person anzubringen.

(5) Werden Geräte im Sinne dieses Gesetzes auch von anderen europäischen Richtlinien als der

Richtlinie 99/5/EG erfasst, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung ebenfalls

vorgesehen ist, wird mit der Kennzeichnung nach der Richtlinie 99/5/EG auch bestätigt, dass diese Geräte

auch die Bestimmungen der anderen europäischen Richtlinien erfüllen. Steht jedoch laut einer oder

mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden

Regelungen frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich angezeigt, dass die Geräte die

Bestimmungen der vom Hersteller angewandten europäischen Richtlinien erfüllen. In diesem Fall müssen

die Nummern der Richtlinien, unter denen sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht

sind, in den von der Richtlinie vorgeschriebenen und den Geräten beiliegenden Unterlagen, Hinweisen

oder Anleitungen angegeben werden.

Dritter Abschnitt

In-Verkehr-Bringen und Inbetriebnahme

In-Verkehr-Bringen

§ 10. (1) Geräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden

Anforderungen erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind. Sie müssen den übrigen Bestimmungen

dieses Gesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung

entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung den Zeitraum

festsetzen, während dessen Geräte, die besonderen grundlegenden Anforderungen im Sinne des § 3

Abs. 3 entsprechen müssen und die vor dem Zeitpunkt der Festlegung dieser Anforderungen erstmals

rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen. Er hat dabei auf

den Stand der Technik sowie auf die relevanten internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

(3) Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller oder die für das In-Verkehr-

Bringen des Geräts verantwortliche Person für den Benutzer Informationen in deutscher Sprache über die

bestimmungsgemäße Verwendung zusammen mit der Erklärung über die Konformität mit den

grundlegenden Anforderungen bereitstellt. Bei Funkanlagen sind hierbei auf der Verpackung und in der

Bedienungsanleitung des Geräts hinreichende Angaben darüber zu machen, in welchen Mitgliedstaaten

oder in welchem geographischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union das

Gerät zur Verwendung bestimmt ist; ferner ist der Benutzer durch die Geräteklassenkennung auf dem

Gerät nach Anhang VI auf mögliche Einschränkungen oder Genehmigungsanforderungen für die

Benutzung der Funkanlage in bestimmten Mitgliedstaaten hinzuweisen. Bei Telekommunikationsendeinrichtungen

sind hinreichende Angaben über die Schnittstellen zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen

zu machen, für die das Gerät ausgelegt ist. Diese Informationen sind bei allen Geräten deutlich

hervorgehoben anzubringen.

(4) Funkanlagen, die in Frequenzbändern arbeiten, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert

ist, dürfen nur dann im Bundesgebiet in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller, sein in der

Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das In-Verkehr-Bringen der Funkanlage verantwortliche

Person die Behörde mindestens vier Wochen vor dem In-Verkehr-Bringen von der Absicht des

In-Verkehr-Bringens unterrichtet hat. Dabei sind insbesondere die Angaben über die funktechnischen

Merkmale der Funkanlage (insbesondere Frequenzbänder, Kanalabstand, Modulationsart und Sendeleistung)

sowie die Kennnummer der benannten Stelle nach Anhang III, IV oder V anzugeben. Für

Österreich ist eine solche Anzeige an das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

zu richten.

Inbetriebnahme, Anschlussrecht und schädliche Störungen

§ 11. (1) Geräte dürfen nur zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck und nur dann in Betrieb

genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, mit dem CE-Kennzeichen

versehen sind und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.

(2) Die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes über die Inbetriebnahme und den Betrieb,

insbesondere die Abschnitte 6, 9, 10 und 11 bleiben unberührt.

(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen

an die entsprechende Schnittstelle aus technischen Gründen nicht verweigern, wenn die

Endeinrichtungen die geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllen.

(4) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dürfen nur so betrieben werden, dass

keine Störungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgen.

(5) Verursacht ein Gerät, dessen Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes bescheinigt

wurde, ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder

werden durch dieses Gerät schädliche Störungen bewirkt, kann das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

dem Netzbetreiber gestatten, für diese Geräte den Anschluss zu verweigern,

die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

teilt dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

die von ihm getroffenen Maßnahmen mit.

(6) Der Netzbetreiber kann ein Gerät im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Netz abtrennen,

wenn der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung des Geräts erfordert und wenn dem

Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann. Der

Betreiber hat unverzüglich das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen über

eine derartige Maßnahme schriftlich unter Bezugnahme auf diese Bestimmung und Anschluss einer

Begründung zu unterrichten.

Messen und Ausstellungen

§ 12. Diesem Gesetz nicht entsprechende Geräte dürfen auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen

nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie erst in

Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diesem Gesetz entsprechen.

Vierter Abschnitt

Behörden und Aufsichtsrechte

Behörden

§ 13. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes

bestimmt ist, das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zuständig.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Entscheidung

über Rechtsmittel gegen Bescheide des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen,

soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.

Aufsicht durch die Fernmeldebehörden

§ 14. (1) Das In-Verkehr-Bringen von Geräten unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach

Maßgabe der folgenden Absätze der Aufsicht durch die in § 13 Abs. 1 und 2 genannten Behörden. In

anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Aufsicht werden hiedurch nicht berührt.

(2) Den Organen der Fernmeldebehörden, die sich gehörig ausweisen, ist zum Zweck der Aufsicht

das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten

ist, zu gestatten. Wer gewerbsmäßig Geräte in Verkehr bringt, ist verpflichtet jede erforderliche Unterstützung

zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft von

Geräten, zu erteilen sowie Benutzerinformationen auf Verlangen vorzuweisen und das Ziehen von Proben

zu dulden. Soweit es zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann die Behörde im

Einzelfall vom Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder der Person, die das Gerät im Bundesgebiet in

Verkehr gebracht hat, die Vorlage von Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren in

einer deutschen Übersetzung verlangen.

(3) Bei der Aufsicht über das In-Verkehr-Bringen von Geräten ist jede Beeinträchtigung oder

Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß

zu beschränken.

(4) Wird festgestellt, dass ein Gerät nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen in Verkehr gebracht wurde, hat die Behörde,

wenn der gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird, dem Hersteller, seinem in der Europäischen

Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder demjenigen, der das Produkt in Verkehr bringt, mit

Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen

Frist herzustellen.

(5) Ist die nach Abs. 4 gesetzte Frist verstrichen, ohne dass die Herstellung des gesetzmäßigen

Zustandes der Behörde nachgewiesen wurde, hat die Behörde dem Hersteller, seinem in der Europäischen

Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder demjenigen, der das Produkt in Verkehr bringt, wenn der

gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird, das In-Verkehr-Bringen der betreffenden Geräte zu

untersagen; die Untersagung ist dabei für jene Geräte auszusprechen, die in Betrieben lagern, die der

Verfügungsgewalt desselben Betriebsinhabers unterstehen und von denen nach ihrer Art, Marke, Type,

Fabrikationsnummer (Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, dass sie dieselbe

Vorschriftswidrigkeit aufweisen. Zusätzlich zur Untersagung des In-Verkehr-Bringens kann die Behörde,

wenn es aus Sicherheitsgründen geboten erscheint, dem Hersteller, seinem in der Europäischen Gemeinschaft

ansässigen Bevollmächtigten oder demjenigen, der das Produkt in Verkehr bringt, auftragen, die

bereits in Verkehr gebrachten Geräte von den von ihm unmittelbar oder mittelbar Belieferten zurückzurufen.

(6) Wird der Behörde bekannt, dass Geräte, von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer

(Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, dass sie dieselbe Vorschriftswidrigkeit

aufweisen, auch von anderen in Verkehr gebracht werden, so kann in begründeten Fällen ein

Bescheid nach den Abs. 4 und 5 auch an diejenigen ergehen, die dieses Produkt in Verkehr bringen.

(7) Bescheide gemäß Abs. 4 und 5 können auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch hiezu

gemäß internationaler Abkommen berechtigter ausländischer Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit

festgestellt wurde, ergehen.

(8) Kann die Feststellung, ob ein Gerät diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage

erlassenen Verordnungen entspricht, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden, ist es auf

Verlangen der Behörde vom Verfügungsberechtigten auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und

zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Die Behörde kann das Gerät von einer

hiezu befugten Prüfstelle prüfen lassen.

(9) Ergeht auf Grund der Prüfung nach Abs. 8 ein Bescheid gemäß Abs. 4 oder 5, so sind dem

Bescheidadressaten zugleich die Prüfkosten vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist das

geprüfte Gerät in einwandfreiem Zustand zurückzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag eine

Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten des Gerätes zu leisten.

(10) Bescheide gemäß Abs. 4 und 5 haben die festgestellte Vorschriftswidrigkeit des Gerätes anzugeben.

Nach dem Abs. 5 getroffene Verfügungen sind auf Antrag aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen

wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.

Gebühren

§ 15. (1) Für Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.

(2) Die Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren sind

vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele

verbundenen Personal- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

Fünfter Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 16. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500000 S zu

bestrafen, wer

1. entgegen § 5 Abs. 3 eine Leistung anbietet;

2. entgegen § 7 Abs. 2 Unterlagen der Konformitätsbewertung nicht erstellt oder aufbewahrt;

3. entgegen § 7 Abs. 3 und Abs. 4 die Konformitätsbewertung nicht in der vorgeschriebenen Weise

durchführt;

4. entgegen § 8 Abs. 1 Aufgaben einer benannten Stelle wahrnimmt;

5. entgegen § 8 Abs. 2 die Bewertung des Qualitätssicherungssystems nicht verweigert oder nicht

zurückzieht;

6. entgegen § 10 Abs. 1 ein Gerät in Verkehr bringt;

7. entgegen § 10 Abs. 3 ein Gerät in Verkehr bringt;

8. entgegen § 10 Abs. 4 ein Gerät in Verkehr bringt;

9. entgegen § 11 Abs. 3 den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen,

wer

1. entgegen § 14 Abs. 2 nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte

erteilt, die verlangten Benutzerinformationen vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;

2. entgegen § 14 Abs. 8 Geräte nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten

Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;

3. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen,

wer

1. entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 eine diesen Bestimmungen nicht entsprechende Kennzeichnung

angebracht hat;

2. entgegen § 9 Abs. 3 ein Gerät mit einem Kennzeichen versehen hat;

3. entgegen § 11 Abs. 1 ein Gerät in Betrieb nimmt;

4. entgegen § 11 Abs. 4 Funkanlagen oder Endeinrichtungen so betreibt, dass eine Störung eines

öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgt;

5. entgegen § 12 ein Gerät nicht mit einem deutlichen Hinweis versieht.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in

die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat

gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der

dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der

Bemessung zu berücksichtigen.

(6) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde,

zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Allfällige Kosten für die fachgerechte Entsorgung

verfallener Geräte sind dem Adressaten des Straferkenntnisses von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.

(7) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Behörde verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

Sechster Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Die auf Grund der Richtlinie 73/23/EWG oder der Richtlinie 89/336/EWG festgelegten

Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden,

können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach § 3

Abs. 1 Z 1 und 2 verwendet werden. Die auf Grund der Richtlinie 98/13/EG über Telekommunikationsendeinrichtungen

und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer

Konformität (ABl. Nr. L 74 vom 12. März 1998 S. 1) festgelegten gemeinsamen technischen

Vorschriften, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden,

können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den anderen in § 3 genannten einschlägigen

grundlegenden Anforderungen verwendet werden.

(2) Geräte, die

1. dem Telekommunikationsgesetz entsprechen und

2. vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zugelassen wurden oder vor dem In-Kraft-Treten

dieses Bundesgesetzes als zugelassen galten und

3. vor dem 8. April 2001 erstmals in Verkehr gebracht wurden,

dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und im Rahmen einer Bewilligung weiterhin betrieben werden.

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Zulassungen erlöschen

am 7. April 2001 hinsichtlich Geräten, die vor diesem Zeitpunkt noch nicht erstmals in Verkehr gebracht

wurden.

Verweisungen

§ 18. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf

die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Verlautbarungen

§ 19. Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können den

Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und Prüfmethoden, Pläne und

graphische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse

sind und durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht werden.

Vollziehung

§ 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation

und Technologie betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 15 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel II

Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert

Das Wort „Zulassungsbüro“ wird durch den Ausdruck „Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“

in der grammatikalisch jeweils korrekten Form ersetzt.

Artikel III

Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion

Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/1998, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 Z 1 lit. d lautet

„d) der Telekom Austria Aktiengesellschaft oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft

sowie von Unternehmen und Betrieben, an denen die Telekom Austria Aktiengesellschaft oder

die Österreichische Post Aktiengesellschaft beteiligt sind und deren Unternehmensgegenstand

die Erbringung von Leistungen einschließlich der Schaffung der dafür erforderlichen

Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Poststrukturgesetzes ist,“

2. § 1 Abs. 2 Z 1 lit. e lautet

„e) von Unternehmen und Betrieben, die mobile öffentliche Sprachtelefondienste oder konzessionspflichtige

Dienste im Sinne des § 14 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I

Nr. 100/1997, erbringen,“

3. § 1 Abs. 2 Z 1 lit. g lautet

„g) der Kraftfahrbetriebe der Österreichischen Bundesbahnen und der Österreichischen Post

Aktiengesellschaft (Bundesbusse),“

BGBlPdf 134. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer

Auf Grund des § 13 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2000, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

Die Verordnung der Bundesregierung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer

(ADV), BGBl. Nr. 43/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/1998 wird wie folgt geändert

1. In der Promulgationsklausel wird die Zitierung „BGBl. I Nr. 30/1998“ durch die Zitierung „BGBl. I

Nr. 140/2000“ ersetzt.

2. Vor der Überschrift des § 1 wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt

„Inhaltsverzeichnis

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 2a. Sprachliche Gleichbehandlung

§ 3. Allgemeine Pflichten des Soldaten

§ 4. Pflichten des Vorgesetzten

§ 5. Gestaltung dienstlicher Maßnahmen

§ 6. Befehlsgebung

§ 7. Gehorsam

§ 8. Militärischer Gruß und dienstliche Anrede

§ 9. Meldungen

§ 10. Verhalten bei Erkrankungen und Verletzungen

§ 11. Wünsche

§ 12. Beschwerderecht

§ 13. Ordentliche Beschwerde

§ 14. Außerordentliche Beschwerde

§ 15. Rapport und persönliche Aussprache

§ 16. Mitwirkung der Soldatenvertreter und der Personalvertretung

§ 17. Dienstweg

§ 18. Dienst im Garnisonsort

§ 19. Dienst in Kasernen

§ 20. Dienst vom Tag

§ 21. Bereitschaftsdienst

§ 22. Wachdienst

§ 23. Wachkommandant

§ 24. Posten

§ 25. entfällt

§ 26. Streifen und Bedeckungen

§ 27. Wachbereitschaft

§ 28. Einsatzbestimmung für den Wachdienst

§ 29. Zeitordnung

§ 30. Tagwache, Nachtruhe und Zapfenstreich

§ 31. Ausgang

§ 32. Alarm

§ 33. Assistenztruppen

§ 34. Teilnahme an Veranstaltungen

§ 35. Schlussbestimmungen“

3. § 2 Z 3 lautet

„3. Einsatz: Dienst

a) zur unmittelbaren Gewährleistung der Unabhängigkeit nach außen sowie der Unverletzlichkeit

und Einheit des Bundesgebietes mit militärischen Mitteln,

b) im Rahmen von Assistenzeinsätzen oder Auslandseinsätzen,

jeweils einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu einem solchen Dienst, und

c) bei voller Bereitschaft;“

4. Im § 12 Abs. 2 zweiter Satz wird nach den Worten „militärischen Angelegenheiten“ der Klammerausdruck

„(Bundesheer-Beschwerdekommission)“ eingefügt.

5. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die außerordentliche Beschwerde ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erledigen

(§ 12 Abs. 5). Liegt eine Empfehlung der Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten vor,

so ist auf diese Bedacht zu nehmen.“

6. § 22 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Der Wachdienst als Dienst zum Schutz und zur Sicherung bestimmter Personen und Sachen auf

Grund eines Wachauftrages ist von Soldaten als Wachkommandanten oder Posten oder Streifen oder

Bedeckungen oder Wachbereitschaften zu versehen (Wachen). Soweit Soldaten vom Tag oder Militärstreifen

Aufgaben zum Schutz und zur Sicherung von Personen und Sachen wahrzunehmen haben, gelten

sie ebenfalls als Wachen. Auf diese Soldaten sind die Bestimmungen über den Wachdienst entsprechend

ihrer jeweiligen Verwendung anzuwenden.

(2) Der Wachauftrag hat zu enthalten

1. die genaue Bezeichnung der zu bewachenden Personen oder Sachen,

2. die Einteilung der Soldaten zum Wachdienst und

3. allfällige besondere Anordnungen für den Wachdienst.

Er ist, sofern dies aus militärischen Gründen erforderlich ist, schriftlich festzulegen.“

7. § 22 Abs. 12 entfällt.

8. § 24 Abs. 6 zweiter und dritter Satz entfällt.

9. § 25 samt Überschrift entfällt.

10. § 28 lautet

„§ 28. Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind

§ 22 Abs. 2, 5 und 7 bis 9 sowie § 24 Abs. 4 und 5 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser

Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.“

11. Im § 35 wird Abs. 2 durch folgende Abs. 2 bis 5 ersetzt

„(2) Die Promulgationsklausel, § 2 Z 6, § 2a samt Überschrift, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 1, 2, 3, 8 und

10, § 20 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 5 sowie § 31 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 7/1998, sind mit 16. Jänner 1998 in Kraft getreten.

(3) Die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 3, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 22 Abs. 1

und 2, § 24 Abs. 6 sowie § 28, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 134/2001, treten mit

1. Juli 2001 in Kraft.

(4) Mit Ablauf des 28. Februar 1979 tritt die Verordnung der Bundesregierung vom 2. Juni 1970,

BGBl. Nr. 193, womit die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer erlassen werden, außer

Kraft.

(5) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten § 22 Abs. 12 sowie § 25 samt Überschrift außer Kraft.“

BGBlPdf 134. Kundmachung: Geltungsbereich des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende

weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Vertrag über die internationale

Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (BGBl. Nr. 348/1979 idF BGBl. Nr. 525/1984, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 28/2000) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Belize 17. März 2000

Kolumbien 29. November 2000

Ecuador 7. Februar 2001

Äquatorialguinea 17. April 2001

Mosambik 18. Februar 2000

Philippinen 17. Mai 2001

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